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850. Kirchliches Gesetz
über das Finanzmanagement in der
Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Haushaltsordnung – HHO)

Vom 24. November 2016

(Abl. 67 S. 2731#), geändert durch Kirchliches Gesetz vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 310, 312, dieses geändert durch Kirchliches Gesetz vom 22. März 2019 [Abl. 68 S. 406, 409]), vom 22. März 2019 (Abl. 68 S. 406), vom 2. Juli 2021 (Abl. 69 S. 575, 576), vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 429, 439) und vom 25. November 2022 (Abl. 70 S. 425, 428)

und
851. Verordnung des Oberkirchenrats zur Durchführung der Haushaltsordnung
(Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung – DVO-HHO)
2#
Vom 3. September 2019 (Abl. 68 S. 6593#), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 15. Dezember 2020 (Abl. 69 S. 311), vom 22. Februar 2022 (Abl. 70 S. 90), vom 28. Februar 2023 (Abl. 70 S. 506) und vom 10. Oktober 2023 (Abl. 70 S. 718)
und
852. Kirchliche Verordnung zur Durchführung von § 91 Haushaltsordnung
(Durchführungsverordnung zu § 91 Haushaltsordnung – DVO-HHO GA)
4#
Vom 20. September 2019 (Abl. 68 S. 6415#), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 30. Mai 2022 (Abl. 70 S. 135)
Red. Anm.: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen der Haushaltsordnung – HHO geregelt in Art. 5 Kirchliches Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 24. November 2016 (Abl. 67 S. 273, 307), geändert durch Art. 1 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 310, 312) und Art. 1 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Einführung eines neuen Finanzmangagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2019 (Abl. 68 S. 406, 409) sowie Art. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Haushaltsordnung und des kirchlichen Gesetzes zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 2. Juli 2021 (Abl. 69 S. 575, 576):
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung und Bilanzkontinuität
(1) Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haushaltsordnung vom 27. November 2003 (Abl. 61 S. 1), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 24. November 2009 (Abl. 63 S. 567), außer Kraft [Red. Anm.: Elektronisch im Archiv unter Nr. 850 u. 851_Archiv-1 verfügbar.].
(2) Für die Abwicklung des Haushaltsjahres 2019 und der Vorjahre einschließlich Rechnungslegung finden die bisher geltenden Bestimmungen der Haushaltsordnung Anwendung. Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, für die Landeskirche, Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchliche Verbände befristet bis spätestens zum 31. Dezember 2024 Ausnahmen vom Inkrafttreten zuzulassen.
(3) Die Wertansätze in der Bilanz für die erste Eröffnungsbilanz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes müssen mit denen der letzten Bilanz (Schlussbilanz) nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung gemäß Absatz 1 Satz 2 übereinstimmen, soweit nicht in den Absätzen 4 bis 6 oder in der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung etwas anderes bestimmt ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 werden nicht realisierbare und bedingt realisierbare Vermögensgegenstände sowie die hierfür gebildeten Sonderposten nach den Bestimmungen auf Grund von § 68 Absatz 4 der Haushaltsordnung gemäß Absatz 1 Satz 2 in der ersten Eröffnungsbilanz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wie folgt angesetzt:
1.
Die Beträge der bisherigen ordentlichen und außerordentlichen Abschreibungen im Zeitraum seit der ersten Eröffnungsbilanz nach der Haushaltsordnung gemäß Absatz 1 Satz 2 werden den Wertansätzen aus der Schlussbilanz zugeschrieben. Gleiches gilt für die Beträge der bisher aufgelösten Sonderposten für empfangene Zuschüsse.
2.
Die nach Nummer 1 ermittelten Wertansätze werden für den in Nummer 1 genannten Zeitraum um die Abschreibungen gemäß Artikel 1 § 70 vermindert. Die empfangenen Zuschüsse werden analog des Satzes 1 entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer oder des Zuwendungsverhältnisses aufgelöst.
(5) Absatz 4 gilt für Sonderposten bei nicht realisierbarem und bedingt realisierbarem Vermögen entsprechend.
(6) Die Rücklagen gemäß § 74 Absatz 3 der Haushaltsordnung gemäß Absatz 1 Satz 2 in der Schlussbilanz werden in der Eröffnungsbilanz wie folgt ausgewiesen:
1.
Die Betriebsmittelrücklage wird in den Bestand des Finanzvermögens gemäß Artikel 1 § 89 Absatz 2 überführt und dort nachrichtlich ausgewiesen.
2.
Die Ausgleichsrücklage wird in die Ergebnisrücklage gemäß Artikel 1 § 85 Absatz 1 überführt.
3.
Die Tilgungsrücklage wird aufgelöst.
4.
Die Substanzerhaltungsrücklage des unbeweglichen Vermögens und die Gebäudeunterhaltungsrücklage werden in die Rücklage für Immobilienunterhalt gemäß Artikel 1 § 85 Absatz 2 oder, soweit sie zum Vermögensgrundstock gehören, in diesen überführt.
5.
Die Bürgschaftssicherungsrücklage wird aufgelöst. Es werden entsprechende Rückstellungen gebildet.
6.
Die Budgetrücklage wird nach Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 weiter geführt.
7.
Weitere Rücklagen sind sachgemäß entweder in Rücklagen gemäß Artikel 1 § 85 Absatz 1 oder in zweckgebunden Rücklagen gemäß Artikel 1 § 85 Absatz 4 zu überführen oder nachrichtlich im Finanzvermögen auszuweisen.
(7) Artikel 1 § 76 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 findet auf die Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Bilanzen, die erstmals nach diesem Gesetz aufgestellt werden, keine Anwendung.
(8) Soweit bei der ersten Eröffnungsbilanz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Bilanzpositionen mit fehlerhaften Werten angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen, der Wertansatz zu berichtigen oder der Wertansatz auf einzelne Vermögensgegenstände sachgerecht aufzuteilen.
Eine Berichtigungspflicht nach Satz 1 besteht nur,
1.
wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt oder
2.
wenn maßgebliche Auswirkungen auf die ordnungsmäßige Haushaltsführung in den Folgejahren zu erwarten sind. Dies ist bei einer Nichtbeachtung des Vollständigkeitsgebots nach § 67 Absatz 1 oder des Grundsatzes der Einzelbewertung nach § 68 Absatz 1 Nummer 2, bei fehlerhaft bilanzierten liquiden Finanzmitteln und Schulden sowie bei Bewertungsfehlern gegeben, welche die Ergebnisse der künftigen Ergebnisrechnungen in einem für den Haushaltsausgleich maßgeblichen Umfang beeinflussen können.
Sofern nach den Sätzen 1 und 2 keine Berichtigungspflicht vorliegt, können entsprechende Berichtigungen vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluss.
Der Gewinn und Verlust aus Berichtigungen ist mit dem Basiskapital zu verrechnen. Die Berichtigungen sind im Anhang der betroffenen Bilanz zu erläutern. Auf Grund einer nachträglichen Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen sind Berichtigungen nicht zulässig. Berichtigungen können letztmals im dritten der Prüfung der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
(9) Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 3 und 8 findet auf die Haushaltspläne, die nach diesem Gesetz aufgestellt werden, keine Anwendung, solange der Rechnungsabschluss des vorvorangegangenen Haushaltsjahres nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung gemäß Absatz 1 Satz 2 erfolgt.“

Hinsichtlich Ausnahmen vom Inkrafttreten siehe auch Zulassung von Ausnahmen [...] vom 17. Dezember 2019 (Abl. 69 S. 27) und vom 24. November 2020 (Abl. 69 S. 341).
Red. Anm.: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung – DVO-HHO geregelt in Art. 5 Verordnung des Oberkirchenrats zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 3. September 2019 (Abl. 68 S. 659, 666), geändert durch Art. 2 Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung und zur Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 22. Februar 2022 (Abl. 70 S. 90):
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung vom 14. November 2006 (Abl. 62 S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2019 (Abl. 68 S. 484) außer Kraft.
(2) Für die Abwicklung des Haushaltsjahres 2019 und der Vorjahre einschließlich Rechnungslegung finden die bisher geltenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung Anwendung. Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, für die Landeskirche, Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchliche Verbände befristet bis spätestens zum 31. Dezember 2024 Ausnahmen vom Inkrafttreten zuzulassen.
(3) In der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung enthaltene Bestimmungen zur Angabe von Werten, die sich auf vorhergehende Haushalts- und Rechnungsjahre beziehen oder sich aus diesen berechnen, finden keine Anwendung, solange die Werte den Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung der Haushaltsordnung und der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung unterliegen.“

Hinsichtlich Ausnahmen vom Inkrafttreten siehe auch Zulassung von Ausnahmen [...] vom 17. Dezember 2019 (Abl. 69 S. 27) und vom 24. November 2020 (Abl. 69 S. 341).

Inhaltsübersicht

(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
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Präambel

Die biblisch gebotene Haushalterschaft verpflichtet die Kirche, auch mit den ihr anvertrauten finanziellen Mitteln sorgfältig umzugehen und dafür zu sorgen, dass sie bestmöglich für die Verkündigung des Evangeliums, für den Bau der Gemeinde und für die Erfüllung des diakonischen Auftrags eingesetzt werden.
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Teil I. Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Landeskirche, die Kirchengemeinden, die Kirchenbezirke, die kirchlichen Verbände nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz (kirchliche Körperschaften) und die kirchlichen öffentlich-rechtlichen Stiftungen im Bereich der Landeskirche; dazu gehören auch deren rechtlich unselbständigen Werke, Einrichtungen, Dienste und Zusammenschlüsse.
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§ 2
Bedeutung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs sowie des Aufwands, der für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
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§ 3
Wirkung des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Auszahlungen zu leisten, Aufwendungen zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen.
( 2 ) Ansprüche und Verbindlichkeiten werden durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgehoben.
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§ 4
Haushaltsjahr

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Oberkirchenrat kann für einzelne Bereiche ein vom Kalenderjahr abweichendes Haushaltsjahr bestimmen.
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§ 5
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Allgemeine Grundsätze

( 1 ) Der Haushaltsplan ist unter Berücksichtigung der stetigen Erfüllung der kirchlichen Aufgaben sparsam und wirtschaftlich aufzustellen und auszuführen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit erfordert die Berücksichtigung des nachhaltigen Einsatzes der Ressourcen unter sozialen und ökologischen Gesichtspunkten.
(Zu § 5 Absatz 1 HHO):
1.
Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit sind die für die Erfüllung einer Aufgabe einzusetzenden Mittel auf die unbedingt notwendigen Kosten zu beschränken.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verlangt die langfristig günstigste Relation zwischen Kosten und Nutzen unter sozialen und ökologischen Gesichtspunkten anzustreben. Dies bedeutet, dass mit einem vorgegebenen Ressourceneinsatz ein bestmögliches Ergebnis oder ein festgelegtes Ergebnis mit einem möglichst geringen Ressourceneinsatz zu erzielen ist. Zudem ist in angemessenen Abständen zu überprüfen, ob
a)
die Aufgabe überhaupt noch wahrzunehmen ist und
b)
die Aufgabenwahrnehmung noch wirtschaftlich ist.
Bei einer Untersuchung ist die nach den Erfordernissen des Einzelfalls effizienteste Methode anzuwenden. In Betracht kommen insbesondere Kosten-/Nutzenvergleiche sowie die Bewertung von Alternativen. Die Ergebnisse sind den für die Entscheidung Zuständigen vorzulegen.
( 2 ) Allgemeine Grundsätze bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind Transparenz und Partizipation.
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§ 6
Budgetierung

( 1 ) Aufwendungen und Erträge können entsprechend den Organisationseinheiten, die für ihre Bewirtschaftung verantwortlich sind, durch Haushaltsvermerk oder, wenn eine Haushaltsstelle vollständig in einen Verantwortungsbereich fällt, durch Plandarstellung zu Budgets verbunden werden.
( 2 ) Soweit dadurch eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung gefördert wird, kann im Haushaltsplan vorgesehen werden,
  1. dass für ein Budget in nicht erheblichem Umfang Ansätze für Aufwendungen veranschlagt werden, die nicht nach den einzelnen Planansätzen zugeordnet sind, sondern für das gesamte Budget verwendet werden, und
  2. ob und in welchem Umfang nicht verbrauchte Ansätze aus einem Budget einer Budgetrücklage zugeführt werden, soweit diese nicht verbrauchten Ansätze nicht aus übertragbaren Ansätzen stammen und die Budgetrücklage gegenüber dem Budget in einem untergeordneten Umfang bleibt.
Die Budgetbewirtschaftungsansätze und die Budgetrücklagen sind vorrangig für die Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen einzusetzen.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 Nummer 1 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.
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§ 7
Grundsatz der Gesamtdeckung

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, dienen
  1. die Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushalts und
  2. die Einzahlungen des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzhaushalts.
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§ 8
Zweckbindung

( 1 ) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden,
  1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder
  2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.
( 2 ) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen des Ergebnishaushalts erhöhen oder Mindererträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen vermindern. Ausgenommen hiervon sind Erträge aus Steuern, allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
( 3 ) Mehraufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Finanzhaushalt entsprechend.
( 5 ) Werden Mittel der Körperschaft zweckgebunden zur Verfügung gestellt, so bedarf die Änderung der Zweckbestimmung der Zustimmung der Geberin oder des Gebers, wenn sie oder er sich diese vorbehalten hat. Im anderen Fall muss die Entscheidung ihr oder ihm gegenüber vertretbar sein. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
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§ 9
Grundsätze des kirchlichen Finanzmanagements

Das kirchliche Finanzmanagement folgt nach Maßgabe dieses Gesetzes den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung (kirchliche Doppik). Die Verwaltungs- und Geschäftsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sind in der Form der doppelten Buchführung abzubilden.
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§ 10
Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt

( 1 ) Für jeden Haushaltsplan, Sonderhaushaltsplan oder Wirtschaftsplan ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen.
( 2 ) Die oder der Beauftragte ist bei allen Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Sie oder er ist für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung sowie für die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs und die Ausführung des Haushaltsplans zuständig. Soweit die oben genannten Aufgaben durch Gesetz oder organisatorische Regelungen bestimmten Personen zugewiesen sind, hat die oder der Beauftragte für den Haushalt die übrigen Funktionen wahrzunehmen und ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Sie oder er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.
(Zu § 10 Absatz 2 HHO):
2.
Der oder die Beauftragte für den Haushalt hat insbesondere
a)
dafür zu sorgen, dass Anmeldungen und sonstige Beiträge zur Haushaltsplanaufstellung nach Form und Inhalt richtig aufgestellt und rechtzeitig vorgelegt werden,
b)
zu prüfen, ob alle zu erwartenden Erträge und Einzahlungen, alle voraussichtlich zu leistenden Aufwendungen und Auszahlungen sowie alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen und alle notwendigen Stellen in den Haushaltsplan aufgenommen worden sind; soweit Beträge nicht genau berechnet werden können, hat er oder sie für eine möglichst zutreffende Schätzung zu sorgen,
c)
zu prüfen, ob die Anforderungen an Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sowie Stellen dem Grunde und der Höhe nach zu dem vorgesehenen Zeitpunkt notwendig sind,
d)
den Haushaltsplanentwurf mit den begründenden Unterlagen gegenüber dem Gremium zu vertreten, für das er bestimmt ist.
Der oder die Beauftragte für den Haushalt hat die zuständigen Gremien rechtzeitig zu informieren, wenn die Gefahr besteht, dass es zu ungedeckten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen kommt und ist bei den entsprechenden Entscheidungen zu beteiligen.
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Teil II. Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans

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1. Abschnitt: Haushaltsplan und mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan

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§ 11
Geltungsdauer, Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

( 1 ) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erstellt werden.
( 2 ) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Aufgabenerfüllung voraussichtlich
  1. anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen,
  2. eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Der Haushaltsplan enthält ferner den Stellenplan nach § 18.
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§ 12
Aufstellung, Beschluss und Bekanntmachung des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan soll vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und beschlossen werden.
( 2 ) Die Haushaltspläne von Landeskirche und Kirchengemeinden werden nach Maßgabe der Kirchensteuerordnung und Kirchengemeindeordnung bekannt gemacht.
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§ 13
Vorläufige Haushaltsführung

( 1 ) Ist der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen, so
  1. sind nur die Aufwendungen und Auszahlungen zu tätigen, die bei sparsamer Verwaltung nötig sind um
    1. die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
    2. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,
  2. sind die Erträge und Einzahlungen weiter zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  3. sind Kassenkredite nur im Rahmen der Ermächtigung des Vorjahrs zulässig,
  4. können Kredite umgeschuldet werden.
( 2 ) Reichen die Finanzierungsmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen des Finanzhaushalts nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht aus, dürfen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufgenommen werden. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
( 3 ) Der Stellenplan, die Verpflichtungsermächtigungen und die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten nach § 27 Absatz 2 Satz 1 gelten solange weiter, bis der Haushaltsplan für das neue Jahr beschlossen ist. Die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten nach § 27 Absatz 1 gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung des Vorhabens, für das der Kredit bestimmt war.
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§ 14
Gesamthaushalt, Teilhaushalte, Haushaltsstellen, Anlagen

( 1 ) Der Haushaltsplan besteht aus
  1. dem Gesamthaushalt und
  2. den Teilhaushalten, sofern Teilhaushalte gebildet werden.
Der Gesamthaushalt und die Teilhaushalte sind in Haushaltsstellen zu unterteilen. Werden keine Teilhaushalte gebildet, ist die Haushaltsstelle „Allgemeine Finanzwirtschaft“ einzurichten. Haushaltsstellen können nach sachlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten zu Aufgabenbereichen zusammengefasst werden.
(Zu § 14 Absatz 1 Satz 2 HHO):
3.
Die Einzelheiten zu den Haushaltsstellen der Kirchengemeinden, der Kirchenbezirke und der Kirchlichen Verbände sind in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
4.
Der Kontenrahmen ist in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt.
5.
Die Bildung der Haushaltsstellen sind so vorzunehmen, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen aus den Haushaltsplanansätzen nicht möglich sind.
( 2 ) Der Gesamthaushalt besteht aus
  1. dem Ergebnishaushalt (§ 15) und
  2. dem Finanzhaushalt (§ 16).
( 3 ) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen
1.
je eine Übersicht (Haushaltsquerschnitt) über die Erträge und Aufwendungen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (§ 17 Absatz 2), über die Einzahlungen und Auszahlungen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (§ 17 Absatz 3) sowie über die Verpflichtungsermächtigungen, sofern Teilhaushalte gebildet werden. Hiervon kann der Oberkirchenrat außer für den Bereich der Landeskirche Befreiung erteilen.
Wenn alle Haushaltsstellen, Planstellen und Stellen des Ergebnis- und Finanzhaushalts Budgets nach § 6 zugeordnet werden, so kann zusätzlich eine nach den Budgets zusammengefasste Darstellung erfolgen. Darüber hinaus können weitere Haushaltsquerschnitte gebildet werden.
(Zu § 14 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 HHO):
6.
Von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltsquerschnitts wird Befreiung erteilt, soweit das Haushaltsvolumen des Ergebnishaushaltsplans (§ 85 Absatz 1 HHO) 750.000 Euro nicht überschreitet. Dies gilt nicht für den Haushaltsplan einer Gesamtkirchengemeinde deren beteiligte Kirchengemeinden kein eigenes Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen haben.
2.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Aufwendungen und Auszahlungen; werden Aufwendungen und Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan noch nicht erstreckt, ist die voraussichtliche Deckung des Finanzmittelbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
3.
eine Übersicht über den Stand der Rücklagen, Rückstellungen und Schulden zum Ende des vorvorangegangenen Haushaltsjahres, die auch die übernommenen Bürgschaften ausweist,
(Zu § 14 Absatz 3 Nummer 3 HHO):
7.
Die Übersicht über die Schulden kann neben dem Schuldenstand zum Ende des vorvorangegangenen Haushaltsjahres auch den voraussichtlichen Stand (Planwerte) der Schulden zum Ende des Vorjahres sowie den geplanten Stand der Schulden zum Ende des Planjahres ausweisen. Die Übersicht über die Schulden enthält eine Aufgliederung der Schulden nach Verwendungszweck, Gläubiger, Genehmigungsvermerk, Tilgungshöhe und dem Zinssatz des laufenden Haushaltsjahres.
Weiter kann die Übersicht über die Schulden neben dem Stand der Bürgschaften zum Ende des vorvorangegangenen Haushaltsjahres auch den voraussichtlichen Stand (Planwerte) der Bürgschaften zum Ende des Vorjahres sowie den geplanten Stand der Bürgschaften zum Ende des Planjahres enthalten. Die Aufstellung der Bürgschaften enthält eine Aufgliederung nach Schuldner, Bürgschaftsgläubiger und Genehmigungsvermerke.
4.
die Bilanz des vorvorangegangenen Haushaltsjahres,
5.
die Wirtschaftspläne und Sonderhaushaltspläne (§ 72),
6.
eine Übersicht über die Planstellen und die Stellen der nicht nur vorübergehend Beschäftigten, soweit der Haushaltsplan den Stellenplan (§ 18) nicht als Gesamtstellenplan enthält,
7.
eine Übersicht über die Veränderungen des Stellenplans und
8.
eine Liquiditätsübersicht des vorvorangegangenen Haushaltsjahres.
( 4 ) Dem Haushaltsplan kann als Anlage der Vorbericht (§ 20) beigefügt werden. Dem landeskirchlichen Haushaltsplan ist ein Vorbericht beizufügen.
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§ 15
Ergebnishaushalt

( 1 ) Der Ergebnishaushalt enthält
  1. die ordentlichen Erträge,
  2. die ordentlichen Aufwendungen,
  3. das ordentliche Ergebnis (Saldo aus Nummern 1 und 2),
  4. die außerordentlichen Erträge,
  5. die außerordentlichen Aufwendungen,
  6. das veranschlagte Sonderergebnis (Saldo aus Nummern 4 und 5),
  7. die Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren,
  8. das veranschlagte Gesamtergebnis (Saldo aus Nummern 3, 6 und 7)
    sowie
  9. nachrichtlich die Zuführung zu oder Entnahme aus Ergebnisrücklagen (§ 85 Absatz 1) (zum Ausgleich von Nummer 8),
  10. verbindlich die Zuführung zur Rücklage für Immobilienunterhalt (§ 85 Absatz 2) und die entsprechende Entnahme aus Ergebnisrücklagen (§ 85 Absatz 1),
  11. verbindlich die Entnahme aus der Rücklage für Immobilienunterhalt (§ 85 Absatz 2) und die entsprechende Zuführung zu Ergebnisrücklagen (§ 85 Absatz 1),
  12. verbindlich die Zuführung zu weiteren Rücklagen (§ 85 Absatz 4) und die entsprechende Entnahme aus Ergebnisrücklagen (§ 85 Absatz 1),
  13. verbindlich die Entnahme aus weiteren Rücklagen (§ 85 Absatz 4) und die entsprechende Zuführung zu Ergebnisrücklagen (§ 85 Absatz 1).
(Zu § 15 Absatz 1 HHO):
8.
Die Gliederung des Ergebnishaushalts ist in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgelegt.
( 2 ) Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ sind die außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit anfallenden Erträge und Aufwendungen, insbesondere Gewinne und Verluste aus Vermögensveräußerung, auszuweisen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Von untergeordneter Bedeutung sind Gewinne aus der Veräußerung von geringwertigen beweglichen Sachanlagen.
(Zu § 15 Absatz 2 HHO):
9.
Ein Vorgang ist den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen zuzuordnen, wenn die folgenden drei Merkmale erfüllt sind:
1.
Der Vorgang muss ungewöhnlich sein und somit in der Sache oder im Wert aus dem üblichen Rahmen fallen.
2.
Der Vorgang hat keine Regelmäßigkeit und mit einer Wiederholung ist unter gewöhnlichen Umständen nicht zu rechnen.
3.
Der Vorgang darf nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Dies ist der Fall, wenn der Vorgang nicht dem gewöhnlichen Verlauf der Verwaltungstätigkeit zuzurechnen ist. Die untergeordnete Bedeutung ist in Bezug auf die Gesamtsumme (Gesamtaufwand) zu sehen.
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§ 16
Finanzhaushalt

Der Finanzhaushalt enthält
  1. die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,
  2. die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,
  3. den Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf (Saldo aus Nummern 1 und 2),
  4. die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit,
  5. die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit,
  6. den veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss oder -bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nummern 4 und 5),
  7. die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit,
  8. die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit,
  9. den veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss oder -bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nummern 7 und 8),
  10. das veranschlagte Ergebnis der Investitions- und Finanzierungstätigkeit (Saldo aus Nummern 6 und 9),
  11. die veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus Nummern 3 und 10),
    sowie
  12. nachrichtlich die Inanspruchnahme von Mitteln des Finanzvermögens (zum Ausgleich von Nummer 10),
  13. nachrichtlich die Inanspruchnahme von Reinvestitionsmitteln, getrennt nach Mitteln des Vermögensgrundstocks und sonstigen Mitteln (zum Ausgleich von Nummer 10),
  14. nachrichtlich die zweckentsprechende Bindung von Reinvestitionsmitteln, getrennt nach Mitteln des Vermögensgrundstocks und sonstigen Mitteln.
(Zu § 16 HHO):
10.
Die Gliederung des Finanzhaushalts ist in Anlage 4 zu dieser Verordnung festgelegt.
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§ 17
Teilhaushalte

( 1 ) Sofern Teilhaushalte gebildet werden, sind diese je in einen Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalt nach Haushaltsstellen zu gliedern. Werden Teilhaushalte gebildet, ist der Teilhaushalt „Allgemeine Finanzwirtschaft“ einzurichten.
( 2 ) Der Teilergebnishaushalt enthält
  1. die anteiligen ordentliche Erträge,
  2. die anteiligen ordentlichen Aufwendungen,
  3. die Erträge aus internen Leistungen,
  4. die Aufwendungen für interne Leistungen und
  5. die Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren, soweit diese nicht zentral veranschlagt wird.
Für jedes Haushaltsjahr sind anteilig
  1. als Summe der ordentlichen Erträge und Aufwendungen der Saldo der Nummern 1 und 2 des Satzes 1,
  2. als Ergebnis der internen Leistungsverrechnung der Saldo der Nummern 3 und 4 des Satzes 1 und
  3. als veranschlagter Nettoressourcenbedarf oder Nettoressourcenüberschuss der Saldo der Nummern 1 bis 5 des Satzes 1
auszuweisen.
( 3 ) Der Teilfinanzhaushalt enthält aus laufender Verwaltungstätigkeit anteilig
  1. den Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf und für die Investitionstätigkeit anteilig
  2. die Einzahlungen und
  3. die Auszahlungen.
Für jedes Haushaltsjahr ist der Saldo aus dem anteiligen Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf nach Satz 1 Nummer 1 und aus den anteiligen Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit als anteiliger veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss oder -bedarf auszuweisen.
(Zu § 17 Absatz 2 und 3 HHO):
11.
Die Gliederung des Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalts ist in Anlage 5 und 6 zu dieser Verordnung festgelegt.
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§ 18
Stellenplan

( 1 ) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Planstellen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nach Besoldungsgruppen und die Stellen der nicht nur vorübergehend Beschäftigten nach Entgeltgruppen auszuweisen.
(Zu § 18 Absatz 1 HHO):
12.
Stellen sind bei dem Anstellungsträger auszuweisen, der den Anstellungsvertrag schließt oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet.
( 2 ) Im Stellenplan ist ferner für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen eine Übersicht über die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.
( 3 ) Planstellen sind als künftig wegfallend („kw“) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
( 4 ) Planstellen sind als künftig umzuwandeln („ku“) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe umgewandelt werden können. Die Planstelle und die Besoldungsgruppe, in die sie umgewandelt werden sollen, sind anzugeben.
( 5 ) Die Absätze 3 und 4 gelten für Stellen der nicht nur vorübergehend Beschäftigten entsprechend.
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§ 19
Reinvestitionsmittel

( 1 ) Die Höhe der jährlich mindestens zweckentsprechend zu bindenden Reinvestitionsmittel (§ 16 Nummer 14) wird in der Durchführungsverordnung festgelegt. Diese Bindung hat so lange zu erfolgen, bis die nach § 83 Absatz 1 vorgeschriebene Mindesthöhe erreicht ist.
( 2 ) Die Inanspruchnahme von Reinvestitionsmitteln im Finanzhaushalt (§ 16 Nummer 13), durch die nach § 83 Absatz 1 vorgeschriebene Mindesthöhe unterschritten wird, darf nur zur Finanzierung von wertsteigernden Maßnahmen oder Ersatzinvestitionen geplant werden.
( 3 ) Im Haushaltsplan der Kirchengemeinden kann für das einzelne Haushaltsjahr von der zweckentsprechenden Bindung von Reinvestitionsmitteln gemäß Absatz 1 abgesehen werden, wenn sonst das Finanzvermögen für eine angemessene Erfüllung der Aufgaben nicht zur Verfügung steht. Die Genehmigung des Haushalts der Kirchengemeinden ist in diesem Fall mit Auflagen zur Erstellung eines Immobilienkonzeptes oder der Durchführung anderer geeigneter Maßnahmen zu verbinden, die erwarten lassen, dass künftig die Reinvestitionsmittel gemäß Absatz 1 gebunden werden können. Die Genehmigung ist in diesen Fällen dem Oberkirchenrat mitzuteilen. Die unterbliebene zweckentsprechende Bindung von Reinvestitionsmitteln ist in der Übersicht nach § 81 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen und in den Folgejahren darzustellen.
(Zu § 19 HHO):
13.
Die Reinvestitionsmittel sind jährlich mindestens in Höhe von 75 % der Abschreibungen nach § 70 HHO vermindert um die anteilig aufgelösten Sonderposten nach § 67 Absatz 4 HHO zweckentsprechend zu binden.
14.
Maßnahmen sind als wertsteigernd anzusehen, wenn sie der Begriffsbestimmung des § 115 Nummer 44 HHO entsprechen.
15.
Als Ersatzinvestition ist der Erwerb eines Gegenstands des Sachanlagevermögens anzusehen, der als Ersatz anstelle eines abgenutzten oder funktionsuntüchtigen Vermögensgegenstands dient.
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§ 19a
(aufgehoben)

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§ 20
Vorbericht

Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben. Er soll eine durch Kennzahlen gestützte, wertende Analyse der Haushaltslage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung enthalten.
(Zu § 20 HHO):
16.
Für die wertende Analyse kann im Vorbericht insbesondere dargestellt werden,
1.
welche wesentlichen Ziele und Strategien verfolgt werden und welche Änderungen gegenüber dem Vorjahr eintreten,
2.
wie sich die wichtigsten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, das Vermögen und die Verbindlichkeiten, mit Ausnahme der Kassenkredite, in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln werden,
3.
wie sich unter Berücksichtigung einer Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren das Gesamtergebnis und die Rücklagen in den dem Haushaltsjahr folgenden zwei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis sie zum Deckungsbedarf des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans stehen,
4.
welche erheblichen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche Auswirkungen sich hieraus für die Haushalte der folgenden Jahre ergeben,
5.
in welchem Umfang Eigenmittel zur Finanzierung von Investitionen eingesetzt werden,
6.
welcher Finanzierungsbedarf für die Inanspruchnahme von Rückstellungen entsteht und welche Auswirkungen sich daraus im Finanzplanungszeitraum ergeben,
7.
in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan des Vorjahres abweicht und
8.
wie sich der Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit, der veranschlagte Finanzierungsmittelüberschuss oder -bedarf und der Bestand an Finanzmitteln im Vorjahr entwickelt haben sowie in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind.
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§ 21
Nachtragshaushaltsplan

( 1 ) Ein Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres aufzustellen, wenn
  1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt beim ordentlichen Ergebnis oder beim Sonderergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein veranschlagter Fehlbetrag sich erheblich vergrößert und dies sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,
  2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt beim veranschlagten Finanzierungsmittelbestand ein erheblicher Fehlbetrag entsteht und dies sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,
  3. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen oder Auszahlungen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
  4. Auszahlungen des Finanzhaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
  5. Bedienstete eingestellt, angestellt, befördert oder höher eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
( 2 ) Ein Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleistet, angeordnet oder absehbar sind, enthalten.
(Zu § 21 Absatz 2 HHO):
16a.
Von erheblichen Änderungen ist auszugehen, wenn sich die Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen im laufenden Haushaltsjahr voraussichtlich um mindestens 15 %, wenigstens jedoch um 0,1% der ordentlichen Erträge beziehungsweise Aufwendungen des Gesamtergebnishaushalts oder der Summe der Einzahlungen beziehungsweise Auszahlungen des Gesamtfinanzhaushalts verändern.
( 3 ) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan anzugeben.
( 4 ) Absatz 1 Nummer 3 bis 5 findet keine Anwendung auf
  1. unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen,
  2. die Umschuldung von Krediten,
  3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Rechts der Besoldung und der Entgelte ergeben.
( 5 ) Für den Nachtragshaushaltsplan gelten die Vorschriften über den Haushaltsplan entsprechend.
(Zu § 21 HHO):
16b.
Die Muster zum Nachtragshaushalt sind in den Anlagen 17 bis 20 dieser Verordnung festgelegt.
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§ 22
Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan

( 1 ) Der Haushaltsplanung ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan zugrunde zu legen, der für die Landeskirche vom Oberkirchenrat beschlossen wird. Dieser umfasst das laufende Haushaltsjahr, das Haushaltsjahr, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, und die folgenden drei Haushaltsjahre.
( 2 ) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und des zu veranschlagenden Gesamtergebnisses des Ergebnishaushalts und einer Übersicht über die Entwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushalts. Dieser muss die voraussichtliche Haushaltsentwicklung aufzeigen sowie Deckungsmöglichkeiten und drohende Ungleichgewichte frühzeitig offen legen. Der Oberkirchenrat kann, außer für den Bereich des landeskirchlichen Haushaltsplans, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans zulassen.
( 3 ) In das der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können zusammengefasst werden.
( 4 ) Der Ergebnisplan soll bei den Erträgen und Aufwendungen und der Finanzplan im veranschlagten Ergebnis der Investitions- und Finanzierungstätigkeit (§ 16 Nummer 10) für die einzelnen Jahre ausgeglichen sein. Die Finanzierung der Investitionsauszahlungen ist darzustellen.
(Zu § 22 HHO):
17.
Kirchengemeinden haben ihrer Annahme zur Entwicklung der Zuweisungen aus der einheitlichen Kirchensteuer den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan der Landeskirche und die Zuweisungsplanung des Kirchenbezirks zugrunde zu legen. Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
18.
Bei Kirchengemeinden, deren Haushalt sich in den nächsten drei Jahren voraussichtlich nicht wesentlich ändert und die keine Maßnahmen nach § 28 HHO planen, kann der Oberkirchenrat Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zulassen.
19.
Das der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legende Investitionsprogramm ist in Anlage 7 zu dieser Verordnung festgelegt.
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2. Abschnitt: Veranschlagung

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§ 23
Einzel- und Bruttoveranschlagung

( 1 ) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
( 2 ) Die Erträge und Einzahlungen sind nach dem Entstehungsgrund, die Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt voneinander und in voller Höhe zu veranschlagen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Soweit erforderlich sind diese zu erläutern. Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.
(Zu § 23 Absatz 2 HHO):
20.
Insbesondere sind zu erläutern:
1.
Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie erheblich sind und von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
2.
neue Investitionsmaßnahmen des Finanzhaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
3.
Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
4.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
5.
Sperrvermerke, Zweckbindungen und andere besondere Bestimmungen im Haushaltsplan,
6.
Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen oder soweit sie von den im Vorjahr angewendeten Abschreibungssätzen abweichen und
7.
Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen.
( 3 ) Im Gesamthaushalt, in den Teilhaushalten, sofern diese gebildet werden, und in den Haushaltsstellen sind Erträge und Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen nach Arten (§ 15 und § 16) zu veranschlagen. In den Teilergebnishaushalten und in den Haushaltsstellen ist der anteilige Nettoressourcenbedarf (§ 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3) zu veranschlagen.
( 4 ) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden.
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§ 24
Fremde Finanzmittel

( 1 ) Finanzmittel, die die Kasse eines anderen öffentlichen oder kirchlichen Aufgabenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit einem anderen öffentlichen oder kirchlichen Aufgabenträger abrechnet, anstelle der Kasse einnimmt oder ausgibt, sind nicht zu veranschlagen.
( 2 ) Durchlaufende Finanzmittel, insbesondere Mittel, die die Körperschaft auf Grund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen oder kirchlichen Aufgabenträgers einnimmt oder ausgibt, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel, sind nicht zu veranschlagen. Sie können bei der Weiterleitung bei den entsprechenden Einzahlungen abgesetzt werden.
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§ 25
Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Aufwendungen und Auszahlungen gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden. Für Investitionen unterhalb der festgelegten Wertgrenzen können Verpflichtungsermächtigungen zusammengefasst werden.
(Zu § 25 HHO):
21.
Die Wertgrenze liegt für die Landeskirche bei 350.000 Euro, in Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und kirchlichen Verbänden entspricht sie den Regelungen für wichtige Bauvorhaben6#.
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§ 26
Rücklagen

( 1 ) Zuführung zu und Entnahme aus Rücklagen sind im Haushaltsplan durch Entnahme aus und Zuführung zu Ergebnisrücklagen (§ 85 Absatz 1) zu veranschlagen. Das Haushaltsgesetz der Landeskirche, im Übrigen der Haushaltsplanbeschluss kann weitere Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen vorsehen.
( 2 ) Die jährliche Mindestzuführung zur Rücklage für Immobilienunterhalt (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) wird in der Durchführungsverordnung festgelegt. Sie hat so lange zu erfolgen, bis die nach § 85 Absatz 2 vorgeschriebene Mindesthöhe erreicht ist.
(Zu § 26 Absatz 2 HHO):
22.
Die jährliche Zuführung zur Rücklage für Immobilienunterhalt hat für Gebäude in Höhe von 25 % der Abschreibungen nach § 70 HHO vermindert um die anteilig aufgelösten Sonderposten nach § 67 Absatz 4 HHO, mindestens jedoch in Höhe von 0,25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 65 Absatz 2 und 3 HHO vermindert um enthaltene Sonderposten nach § 67 Absatz 4 HHO, zu erfolgen.
( 3 ) Eine Entnahme aus der Rücklage für Immobilienunterhalt (§ 15 Absatz 1 Nummer 11), durch die die nach § 85 Absatz 2 vorgeschriebene Mindesthöhe unterschritten wird, darf nur für werterhaltende Maßnahmen geplant werden.
( 4 ) Im Haushaltsplan der Kirchengemeinden kann für das einzelne Haushaltsjahr von der Zuführung zur Rücklage für Immobilienunterhalt gemäß Absatz 2 abgesehen werden, wenn sonst der Haushaltsausgleich nicht möglich ist. Die Genehmigung des Haushalts der Kirchengemeinden ist in diesem Fall mit Auflagen zur Erstellung eines Immobilienkonzeptes oder der Durchführung anderer geeigneter Maßnahmen zu verbinden, die erwarten lassen, dass künftig die Zuführung zur Rücklage für Immobilienunterhalt gemäß Absatz 2 erfolgt. Die Genehmigung ist in diesen Fällen dem Oberkirchenrat mitzuteilen. Die unterbliebene Zuführung zur Rücklage für Immobilienunterhalt ist in der Übersicht nach § 81 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen und in den Folgejahren darzustellen.
( 5 ) Soweit nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 Budgetrücklagen gebildet werden, kann durch Haushaltsvermerk die Entnahme aus diesen Rücklagen den für die Bewirtschaftung der Budgetverantwortlichen gestattet werden. Die so entnommenen Mittel für Aufwendungen gelten als Budgetbewirtschaftungsmittel.
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§ 27
Kreditaufnahmen

( 1 ) Kredite dürfen nur im Finanzhaushalt und nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingestellt werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Die Zins- und Tilgungsverpflichtungen müssen mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen.
( 2 ) Das Haushaltsgesetz der Landeskirche, im Übrigen der Haushaltsplanbeschluss bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite zur Umschuldung und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenkredite) aufgenommen werden dürfen. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
(Zu § 27 HHO):
23.
Für jeden Kredit ist ein Tilgungsplan aufzustellen. Neben der Kreditsumme sind die Geldbeschaffungskosten (zum Beispiel Disagio) sowie die Zinsen und Tilgungsbeträge bei den dem Verwendungszweck der Kredite entsprechenden Buchungsstellen zu veranschlagen. Die Zins- und Tilgungsverpflichtungen stehen mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit in Einklang, wenn auch in Zukunft regelmäßig die zu erwartenden Einzahlungen die voraussichtlichen Auszahlungen mindestens um die zusätzlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen übersteigen.
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§ 28
Investitionen

( 1 ) Bevor Investitionen im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
( 2 ) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für größere Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
( 3 ) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen.
( 4 ) Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen und aus einer späteren Veranschlagung ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt; sie können von der oder den Beauftragten für den Haushalt freigegeben werden, sobald die Unterlagen vorliegen.
(Zu § 28 HHO):
24.
Bei der Feststellung, ob größere Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben vorliegen, sind zu berücksichtigen:
a)
die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Haushaltsvolumen des Finanzhaushalts gemäß § 89 Absatz 2 Satz 2 HHO,
b)
die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Haushaltsbereich, in dem die Maßnahme zu veranschlagen ist,
c)
die Sicherheit der erwarteten Erträge und Aufwendungen,
d)
die Auswirkung auf künftige Haushalte.
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§ 29
Deckungsreserve, Verfügungsmittel

Im Ergebnishaushalt können in angemessener Höhe Mittel veranschlagt werden, die zusätzlich zu Budgetbewirtschaftungsmitteln und Budgetrücklagen
  1. zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen des Ergebnishaushalts (Deckungsreserve) dienen oder
  2. die bestimmten Dienststellen oder Bewirtschaftungsbefugten für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel).
Die Ansätze für die Deckungsreserve und für die Verfügungsmittel dürfen nicht überschritten werden. Die Verfügungsmittel sind nicht übertragbar und nicht deckungsfähig.
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§ 30
Zuwendungen

Zuwendungen dürfen nur veranschlagt werden, wenn sie im kirchlichen Interesse liegen.
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§ 31
Zuwendungsfonds der Landeskirche

( 1 ) Sollen zu einem bestimmten Zweck in mehreren Haushaltsjahren durch die Landeskirche Zuwendungen gegeben werden, ohne dass Zeitpunkt und Höhe der einzelnen Zuwendungen bei der Aufstellung des Haushaltsplans absehbar sind, kann ein Zuwendungsfonds gebildet werden. Der Zuwendungszweck ist in die Erläuterungen zum Haushaltsplan aufzunehmen. Die Zuführungen werden dem Verwendungszweck entsprechend im Ergebnis- oder Finanzhaushalt veranschlagt.
( 2 ) Die Fondsmittel sind aus der laufenden Haushaltswirtschaft ausgeschieden. Rückflüsse und Zinsen fließen dem Fonds zu. Zuführungen zu Fonds sind nicht deckungsfähig mit anderen Aufwendungen oder Auszahlungen. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nicht zulässig.
( 3 ) Bei Wegfall des Zuwendungszweckes fallen die verbleibenden Erträge und Einzahlungen an die Haushaltswirtschaft zurück.
( 4 ) Synode und Oberkirchenrat können im gegenseitigen Einvernehmen einen Ausschuss bilden, der über die Vergabe der Zuwendungen aus dem Fonds entscheidet.
( 5 ) Über die Mittelvergabe ist der Landessynode zu berichten.
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§ 32
Kosten- und Leistungsrechnung, Interne Leistungsverrechnung

( 1 ) Nach den örtlichen Bedürfnissen können Kosten- und Leistungsrechnungen geführt werden, soweit dies angemessen ist. Die Kosten sind an Hand von Kostenstellen und Kostenträgern aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
( 2 ) Interne Leistungsverrechnungen können in Teilhaushalten, sofern diese gebildet werden, und in Haushaltsstellen geplant werden. Dasselbe gilt für aktivierungsfähige interne Leistungen, die einzelnen Maßnahmen des Finanzhaushalts zuzurechnen sind.
(Zu § 32 HHO):
25.
Der Ansatz von Beträgen in den Kostenstellen und Kostenträgern ist so vorzunehmen, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen aus den Haushaltsplanansätzen nicht möglich sind.
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§ 33
Personalaufwendungen

Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen sind auf die Teilhaushalte aufzuteilen, sofern diese gebildet werden.
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3. Abschnitt: Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Haushaltsausgleich, Sperrvermerke

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§ 34
Deckungsfähigkeit

( 1 ) Aufwendungen und übertragene Ermächtigungen im Ergebnishaushalt, die zu einem Budget gehören, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird.
( 2 ) Aufwendungen im Ergebnishaushalt, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Aufwendungen, die ohne nähere Angaben des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
( 4 ) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Auszahlungen des Budgets im Finanzhaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
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§ 35
Übertragbarkeit

( 1 ) Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
( 2 ) Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen aus zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen sind übertragbar.
( 3 ) Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets können durch Haushaltsvermerk ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Sie bleiben bis längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.
( 4 ) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.
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§ 36
Haushaltsausgleich

( 1 ) In jedem Jahr ist der Ergebnishaushalt und das veranschlagte Ergebnis der Investitions- und Finanzierungstätigkeit im Finanzhaushalt (§ 16 Nummer 10) auszugleichen.
( 2 ) Kann der Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten nicht erreicht werden, soll eine Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zum Haushaltsausgleich verwendet werden. Anstelle oder zusätzlich zur Rücklagenverwendung kann im Ergebnishaushalt auch eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen (globaler Minderaufwand) unter Angabe der zu kürzenden Teilhaushalte veranschlagt werden, sofern Teilhaushalte gebildet werden.
( 3 ) Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Absatz 2 nicht erreichbar, sollen Überschüsse des Sonderergebnisses und eine Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zum Haushaltsausgleich verwendet werden.
( 4 ) Werden außerordentliche Erträge und Aufwendungen veranschlagt und kann ein Ausgleich des Sonderergebnisses noch nicht geplant werden, ist ein zum Ende des Haushaltsjahres verbleibender Fehlbetrag beim Sonderergebnis im Jahresabschluss nach § 78 Absatz 5 zu verrechnen.
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§ 37
Sperrvermerke

Aufwendungs- und Auszahlungsansätze, die aus besonderen Gründen zunächst ganz oder teilweise noch nicht beansprucht werden sollen, und Stellen, die zunächst noch nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen; gleichzeitig ist zu bestimmen, wer über die Aufhebung der Sperre entscheidet. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
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Teil III.
Ausführung des Haushaltsplans

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§ 38
Bewirtschaftung und Überwachung der Erträge, Einzahlungen und Forderungen und der Aufwendungen und Auszahlungen

( 1 ) Die Erträge, Einzahlungen und Forderungen sind rechtzeitig und vollständig zum Fälligkeitstermin zu erfassen und zu erheben; ist keine Frist gesetzt, sind sie so bald als möglich einzuziehen. Ihr Eingang ist zu überwachen.
( 2 ) Aufwendungen und Auszahlungen dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert.
( 3 ) Über Ansätze für Auszahlungen des Finanzhaushalts darf nur verfügt werden, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
( 4 ) Die Inanspruchnahme der Haushaltsansätze und der Ermächtigungen für Planabweichungen sind zu überwachen. Die bei den einzelnen Teilhaushalten, sofern diese gebildet werden, und Haushaltsstellen noch zur Verfügung stehenden Mittel für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets erkennbar sein.
( 5 ) Absätze 2, 3 und 4 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
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§ 39
Brutto- und Einzelnachweis

( 1 ) Alle Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sind mit ihrem vollen Betrag bei der hierfür vorgesehenen Haushaltsstelle zu buchen.
( 2 ) Für denselben Zweck dürfen Aufwendungen und Auszahlungen aus verschiedenen Haushaltsstellen nur geleistet werden, wenn der Haushaltsplan dies zulässt.
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§ 40
Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit

Die Inanspruchnahme gegenseitiger Deckungsfähigkeit (§ 34) und die Übertragung (§ 35) sind nur zulässig, wenn dadurch das geplante Gesamtergebnis nicht gefährdet ist und die Kreditaufnahmevorschriften beachtet werden.
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§ 41
Aufhebung der Sperre

Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) desjenigen, der über die Aufhebung der Sperre entscheidet, dürfen Aufwendungen und Auszahlungen, die im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet, Verpflichtungen zur Leistung solcher Aufwendungen und Auszahlungen eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden.
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§ 42
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

( 1 ) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder wenn sie unabweisbar sind und kein erheblicher Fehlbetrag entsteht. Über- und außerplanmäßige Auszahlungen sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Finanzierung gewährleistet ist oder wenn sie unabweisbar sind.
( 2 ) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Finanzierung im folgenden Jahr gewährleistet ist.
( 3 ) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen entstehen können.
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§ 43
Verpflichtungsermächtigungen

( 1 ) Maßnahmen, die zur Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt.
( 2 ) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Aufwendungen und Auszahlungen Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Aufwendungen und Auszahlungen führen.
( 3 ) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen über- oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht.
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§ 44
Kreditaufnahmen

( 1 ) Im Finanzhaushalt geplante Kredite können auch aufgenommen werden, wenn die Mittel ganz oder teilweise in späteren Haushaltsjahren benötigt werden. Die Mittel sind für die Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen zweckentsprechend zu binden, für die sie im Finanzhaushalt geplant wurden; diese zweckentsprechende Bindung ist in der Bilanz berichtsseitig auszuweisen.
( 2 ) Zur rechtzeitigen Leistung der Auszahlungen können bis zu dem im Haushaltsgesetz der Landeskirche, im Übrigen im Haushaltsplanbeschluss festgesetzten Höchstbetrag Kassenkredite aufgenommen werden, soweit für die Kasse sonst kein Finanzvermögen (§ 89) zur Verfügung steht.
(Zu § 44 Absatz 2 HHO):
26.
Für die Kasse steht auch sonst kein Finanzvermögen zur Verfügung, wenn die Kreditkosten niedriger sind als die Erträge einer sonst aufzulösenden Geldanlage. In die Bewertung sind die Risiken der Geldanlage und die Risiken aus der Gewährung von Sicherheiten einzubeziehen.
27.
Die Aufnahme von Kassenkrediten ist der Kassenaufsicht (§ 110 HHO) schriftlich anzuzeigen.
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§ 45
Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

( 1 ) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedarf einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung. Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplanbeschluss wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Bürgschaften übernommen werden dürfen.
( 2 ) Bürgschaften sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.
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§ 46
Internes Berichtswesen

( 1 ) Jede kirchliche Körperschaft oder Stiftung hat ein dem Umfang ihrer Tätigkeit entsprechendes internes Berichtswesen einzurichten. Die bewirtschaftenden Stellen haben gegenüber den festzulegenden verantwortlichen Stellen über den Stand des Haushaltsvollzugs (die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen) in den Teilhaushalten, sofern diese gebildet werden, und im Gesamthaushalt zu berichten.
( 2 ) Die verantwortliche Stelle ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass
  1. sich das Planergebnis von Ergebnishaushalt oder Finanzhaushalt wesentlich verschlechtert
    oder
  2. sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden.
(Zu § 46 Absatz 1 und 2 HHO):
28.
Soweit keine andere Festlegung getroffen wird, ist die oder der Beauftragte für den Haushalt die verantwortliche Stelle im Sinne des § 46 Absatzes 1 und 2 der HHO.
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§ 47
Haushaltswirtschaftliche Sperre

( 1 ) Soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen bei Vollzug des landeskirchlichen Haushaltsplans es erfordert, kann der Oberkirchenrat es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen, Aufwendungen verursacht oder Auszahlungen geleistet werden.
( 2 ) Soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen bei Vollzug der übrigen Haushaltspläne es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen aufzuschieben.
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§ 48
Vorläufige Rechnungsvorgänge

( 1 ) Eine Auszahlung, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf vorläufig als durchlaufende Auszahlung nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die Deckung gewährleistet ist und die Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.
( 2 ) Eine Einzahlung, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf vorläufig als durchlaufende Einzahlung nur behandelt werden, wenn eine Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.
(Zu § 48 HHO):
29.
Vorläufige Rechnungsvorgänge, die endgültig gebucht werden können, sind spätestens zum Jahresabschluss zu bereinigen.
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§ 49
Verwendungsnachweis

Bei der Bewilligung von Zuwendungen an Dritte, bei der Zusage von Krediten und bei der Übernahme von Bürgschaften für Dritte ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht festzulegen. Für geringfügige Zuwendungen kann im Haushaltsplan bestimmt werden, bis zu welcher Höhe auf Verwendungsnachweise verzichtet werden kann.
(Zu § 49 HHO):
30.
Ein Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung kann durch Einzelnachweis oder durch Vorlage einer Jahresrechnung erfolgen.
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§ 50
Sachliche und zeitliche Bindung

Ermächtigungen dürfen nur zu den im Haushaltsplan bezeichneten Zwecken und Leistungen, soweit und solange sie fortdauern, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden.
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§ 51
Absetzung der Rückzahlung

( 1 ) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Erträgen und Einzahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist. In den anderen Fällen sind die Rückzahlungen als Aufwendungen und Auszahlungen zu behandeln.
( 2 ) Die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist bei den Aufwendungen und Auszahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag ausgezahlt worden ist. Dasselbe gilt bei periodisch wiederkehrenden Aufwendungen und Auszahlungen, auch wenn die Rückzahlung erst im folgenden Jahr vorgenommen wird. In den anderen Fällen sind die Rückzahlungen als Erträge und Einzahlungen zu behandeln.
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§ 52
Personalwirtschaftliche Grundsätze

( 1 ) Ein Amt, das in einer kirchlichen oder staatlichen Besoldungsordnung aufgeführt ist, darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
( 2 ) Durch Verordnung des Oberkirchenrats7# kann bestimmt werden, dass die Einweisung in eine besetzbare Planstelle mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten erfolgen kann.
( 3 ) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen im Stellenplan ausgewiesene
  1. Planstellen mit Kirchenbeamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn besetzt werden,
  2. frei gewordene Planstellen des Eingangsamts einer Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes mit Kirchenbeamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, deren Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn vom Dienstherrn beabsichtigt ist, und
  3. frei gewordene Planstellen mit Beschäftigten einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.
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§ 53
Verpflichtungen für Investitionen

Verpflichtungen für Investitionen dürfen erst verursacht werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.
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§ 54
Vergabe von Aufträgen, Beschaffung

Der Oberkirchenrat kann für die Vergabe von Aufträgen und für Beschaffungen Regelungen erlassen. Dabei sollen Belange des Klimaschutzes angemessen berücksichtigt werden.
(Zu § 54 HHO):
31.
Bauleistungen sollen in der Regel im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) vergeben werden. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Angebote von fachkundigen, leistungsfähigen und zuverlässigen Bewerbern eingeholt werden. Die Beschränkung des Bewerberkreises auf Gemeindeangehörige sowie auf orts- und kreisansässige Firmen ist unzulässig. Es muss ein ausreichender Bieterwettbewerb sichergestellt sein. Sofern bei Drittzuschüssen eine andere Ausschreibungsart vorgegeben ist, ist dies zu berücksichtigen.
Bei Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann eine Freihändige Vergabe nach der VOB/A erfolgen.
Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).
Bei sonstigen Vergaben und Beschaffungen mit einem Auftragswert über 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer sind mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen, sofern eine entsprechende Anzahl leistungsfähiger Anbieter vorhanden ist. Die Vergabe erfolgt in der Regel freihändig. Auf die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen im Bereich der Landeskirche wird hingewiesen. Ist ein Angebot eindeutig unzureichend, ist es auszuscheiden. Bleibt nach dieser Prüfung nur noch ein Angebot übrig, ist zu prüfen, ob eine neue Angebotseinholung angebracht ist. Ein kirchlicher Anbieter kann bevorzugt werden, wenn er gleiche Leistungen zu einem gleichen Preis wie andere Anbieter angeboten hat oder wenn sich durch die Auftragsvergabe an einen kirchlichen Anbieter insgesamt eine bessere Wirtschaftlichkeit ergibt.
Von der Einholung dreier Angebote kann abgesehen werden, wenn der Anbieter dem beherrschenden Einfluss des Auftraggebers unterliegt.
Der Oberkirchenrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehend genannten Auftragswerten zulassen.
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§ 55
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen, Kleinbeträge

( 1 ) Forderungen dürfen nur
1.
gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
(Zu § 55 Absatz 1 Nummer 1 HHO):
32.
Eine erhebliche Härte für den Schuldner ist anzunehmen, wenn sich dieser auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
2.
niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine unzumutbare Härte bedeuten würde oder wenn der Einziehung ein überwiegendes kirchliches Interesse entgegensteht. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder die Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(Zu § 55 Absatz 1 Nummer 3 HHO):
33.
Eine unzumutbare Härte ist anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und die Weiterverfolgung des Anspruchs voraussichtlich zu einer Existenzgefährdung führen würde.
( 2 ) Stundung, Niederschlagung und Erlass sind von den hierfür zuständigen Stellen der kassenführenden Stelle unverzüglich, Stundung und Erlass mindestens gleichzeitig mit der Benachrichtigung des oder der Zahlungspflichtigen schriftlich mitzuteilen.
(Zu § 55 Absatz 2 HHO):
34.
Zuständige Stelle im Sinne des § 55 Absatz 2 HHO sind die Bewirtschaftungsbefugten im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt, soweit deren oder dessen Befugnisse nicht auf andere Personen übertragen wurden.
( 3 ) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
( 4 ) Von der Geltendmachung von Ansprüchen von weniger als zehn Euro kann abgesehen werden, es sei denn, dass sie aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist.
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§ 56
(aufgehoben)


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Teil IV.
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

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1. Abschnitt: Buchführung und Inventar

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§ 57
Buchführung

( 1 ) Die Buchführung dient
  1. der Bereitstellung von Informationen für den Haushaltsvollzug und für die Haushaltsplanung,
  2. der Aufstellung des Jahresabschlusses und der Durchführung des Planvergleichs und
  3. der Überprüfung des Umgangs mit kirchlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
( 2 ) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke sind Bücher gemäß § 9 zu führen, in denen
  1. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, der aktiven Abgrenzungsposten, der Rückstellungen und Schulden sowie der passiven Rechnungsabgrenzungsposten führen, insbesondere Aufwendungen und Erträge sowie Auszahlungen und Einzahlungen,
  2. die Lage des Vermögens und
  3. die sonstigen, nicht das Vermögen berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Finanzmittel,
aufgezeichnet werden. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Verwaltungs- und Geschäftsvorfälle und über die wirtschaftliche Lage vermitteln kann. Die Verwaltungs- und Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen.
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§ 58
Zahlungsverkehr und Buchungen mit elektronischer Datenverarbeitung

( 1 ) Beim Zahlungsverkehr und bei der Buchführung mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung sind die vom Oberkirchenrat festgelegten Verfahren und Programme einzusetzen; der Oberkirchenrat kann ausnahmsweise andere geprüfte Verfahren und Programme freigeben. Es sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung sicherstellen sowie geeignet und ausreichend sind, die Anforderungen des Datenschutzrechts der Evangelischen Kirche in Deutschland8# in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.
( 2 ) Bei der Buchführung durch elektronische Datenverarbeitung muss insbesondere sichergestellt sein, dass
  1. nur Programme verwendet werden, die mit dem geltenden Recht übereinstimmen,
  2. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  3. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
  4. die Buchungen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können; § 60 Absatz 3 bleibt unberührt,
  5. die Unterlagen, die für den Nachweis der ordnungsgemäßen maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, einschließlich der Dokumentation der verwendeten Programme und eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze, bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Bücher verfügbar sind und jederzeit in angemessener Frist lesbar gemacht werden können,
  6. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden
    und
  7. die Tätigkeitsbereiche von Organisation, Programmierung, Erfassung, Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe der Daten gegeneinander abgegrenzt und die für sie Verantwortlichen bestimmt werden.
( 3 ) Werden Bücher zunächst nach Absatz 2 durch elektronische Datenverarbeitung geführt, später aber ausgedruckt und in Papierform aufbewahrt, müssen die in Absatz 2 genannten Bedingungen bis zum Ausdruck erfüllt sein. Auf dem Ausdruck ist die Übereinstimmung mit dem durch elektronische Datenverarbeitung geführten Buch zu bestätigen. Der Ausdruck und die Bestätigung sind zu unterzeichnen.
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§ 59
Bücher und Belege

( 1 ) Die Buchungen sind in zeitlicher Ordnung (Journal) und in sachlicher Ordnung (Hauptbuch) vorzunehmen. Es können Vor- und Nebenbücher geführt werden, deren Ergebnisse zeitnah in das Journal und das Hauptbuch übernommen werden. Die Ergebnisse sind spätestens bis zum Jahresabschluss zu übernehmen.
( 2 ) Die Buchung im Journal umfasst mindestens
  1. ein eindeutiges fortlaufendes Ordnungsmerkmal,
  2. den Tag der Buchung,
  3. ein Identifikationsmerkmal, das die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt,
  4. den Namen der Empfängerin oder des Empfängers,
  5. den Betrag und
  6. den Gegenstand der Zahlung.
Der Tag der Buchung kann von dem Tag abweichen, an dem die Zahlung nach den öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Vorschriften als bewirkt gilt.
( 3 ) Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz erforderlichen Sachkonten.
( 4 ) Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Auszahlungsnachweise sowie Unterlagen, aus denen sich der Grund der Buchung ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern ermöglichen.
( 5 ) Bei Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und kirchlichen Verbänden wird ein Vortragsbuch geführt, in dem nach der Ordnung der Haushaltsstellen die Rechtsverhältnisse verzeichnet sind, die die Haushaltsführung der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre beeinflussen.
(Zu § 59 Absatz 4 und 5 HHO):
35.
Den Einträgen im Vortragsbuch zugrunde liegende Verträge, Urkunden, Beschlüsse und entsprechende Unterlagen sind als Beilagen zum Vortragsbuch zu führen und sind begründende Unterlagen nach § 59 Absatz 4 HHO. Die begründenden Unterlagen zu Liegenschaften und den Stiftungen können, wenn ihr Umfang gering ist, im Vortragsbuch geführt werden.
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§ 60
Form und Sicherung der Bücher

( 1 ) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen werden.
( 2 ) Die Bücher werden mit Hilfe eines vom Oberkirchenrat festgelegten, einheitlichen Verfahrens der elektronischen Datenverarbeitung geführt. Der Oberkirchenrat kann Ausnahmen zulassen.
(Zu § 60 Absatz 2 HHO):
36.
Soweit für eine Körperschaft oder Stiftung Ausnahmen von der Anwendung des einheitlichen elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 60 Absatz 2 HHO zugelassen sind, müssen sie für die Gesamtdarstellung der eingesetzten Mittel für die kirchliche Arbeit ihre Rechnungsabschlussdaten in der Gliederung nach § 75 Absatz 2 HHO, des Kontenrahmens nach Nummer 4 dieser Verordnung und der Bilanz nach § 80 HHO zur Verfügung stellen. Eine Zuordnung der Erträge und Aufwendungen zu den Haushaltsstellen nach Nummer 3 dieser Verordnung und der Leistungsbereiche nach § 88 Absatz 2 HHO muss ebenfalls aufgestellt und zur Verfügung gestellt werden.
( 3 ) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später vorgenommen worden sind.
( 4 ) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
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§ 61
Aufbewahrung der Bücher und Belege

( 1 ) Die Bücher und Belege sind sicher und geordnet aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt, nicht vollständig den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
( 2 ) Der Jahresabschluss ist dauernd in ausgedruckter Form aufzubewahren. Die Bücher und Belege sind zehn Jahre, die Belege aus Baumaßnahmen zwanzig Jahre aufzubewahren. Gutschriften, Lastschriften und die Kontoauszüge der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren. Die Fristen beginnen am Tage der Entlastung (§ 114).
( 3 ) Nach Abschluss der Prüfung, frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn der Aufbewahrungsfrist, können die Bücher, Inventare und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Inhalt der Bild- oder Datenträger mit den Originalen übereinstimmt und jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Bild- oder Datenträger sind nach den Absätzen 1 und 2 anstelle der Originale aufzubewahren. Der Oberkirchenrat kann zulassen, dass der Inhalt von Büchern und Belegen vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist auf Bild- oder Datenträger übernommen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Daten innerhalb der Frist jederzeit in ausgedruckter Form lesbar gemacht werden können. Die Verfilmung oder Speicherung von Fremdbelegen muss farbecht erfolgen, sofern die Farbe für das Verständnis des Inhalts von Bedeutung ist. Das vom Oberkirchenrat festgelegte Verfahren ist zu beachten. Bevor eine solche Regelung zugelassen wird, ist das Rechnungsprüfamt zu hören.
( 4 ) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher gespeichert sind, geändert oder abgelöst, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes Verfahren gewährleistet sein.
( 5 ) Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Akten- und Archivordnung unberührt.
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§ 62
Inventarverzeichnis und Inventur

( 1 ) Nach den Regeln der doppelten Buchführung sind für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres die Grundstücke, Forderungen, Schulden, Sonderposten und Rückstellungen, der Betrag des baren Geldes sowie die sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventarverzeichnis). Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Inventarverzeichnis wird zum Jahresabschluss aufgestellt.
( 2 ) Sachanlagen können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle fünf Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
( 3 ) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Rückstellungen können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
(Zu § 62 HHO):
37.
Näheres zur Inventur ist in Anlage 8 zu dieser Verordnung festgelegt.
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§ 63
Inventurvereinfachungsverfahren

( 1 ) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
( 2 ) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
( 3 ) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
  1. der Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet ist, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist, und
  2. auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.
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2. Abschnitt: Vermögen

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§ 64
Kirchliches Vermögen

Das kirchliche Vermögen dient mit seiner Nutzung und seinem Ertrag der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben.
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§ 65
Wertansätze

( 1 ) Vermögensgegenstände sind grundsätzlich, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist.
( 2 ) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
( 3 ) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch die Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten, angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Vermögens, soweit sie durch die Fertigung veranlasst sind, eingerechnet werden.
(Zu § 65 Absatz 2 und 3 HHO):
38.
Wertsteigernde Maßnahmen sind zu dem jeweiligen Gebäude hinzu zu aktivieren und mit diesem abzuschreiben. Die Nutzungsdauer verlängert sich entsprechend. Sind die wertsteigernden Maßnahmen mit werterhaltenden Maßnahmen verbunden, so ist entsprechend der Schätzung nach § 28 Absatz 2 Satz 2 HHO eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist diese Aufteilung zu überprüfen und gegebenenfalls die Aktivierung und Abschreibung zu berichtigen. Eine Überprüfung und Anpassung der Schätzung nach § 28 Absatz 2 Satz 2 HHO ist auch während der Dauer der Baumaßnahme erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die ursprüngliche Aufteilung der Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht. Der Oberkirchenrat kann Richtlinien zur Aufteilung erlassen.
( 4 ) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
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§ 66
Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Vermögen

( 1 ) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind. Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.
( 2 ) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Eine Umwandlung von Anlagevermögen in Finanzanlagen ist zulässig, wenn dadurch die nachhaltige Aufgabenerfüllung besser gewährleistet wird.
( 3 ) Vermögensgegenstände dürfen nicht unter ihrem Verkehrswert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
( 4 ) Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
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§ 67
Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote

( 1 ) In der Bilanz sind das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen unbeschadet § 66 Absatz 2 Satz 1, die aktiven Abgrenzungsposten sowie das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die passiven Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
( 2 ) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
( 3 ) Für immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
( 4 ) Geleistete Investitionszuwendungen sind als Sonderposten in der Bilanz auszuweisen und entsprechend dem Zuwendungsverhältnis aufzulösen. Empfangene Investitionszuweisungen und Investitionszuschüsse sind als Sonderposten in der Bilanz auszuweisen und entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer oder entsprechend dem Zuwendungsverhältnis aufzulösen.
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§ 68
Allgemeine Bewertungsgrundsätze

( 1 ) Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:
  1. Die Wertansätze in der Bilanz des Haushaltsjahres (Eröffnungsbilanz) müssen mit denen der Bilanz des Vorjahres (Schlussbilanz) übereinstimmen.
  2. Die Vermögensgegenstände, Rückstellungen und Schulden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zum Ende des Haushaltsjahres einzeln zu bewerten.
  3. Es ist wirklichkeitsgetreu zu bewerten. Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Risiken und Verluste, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der kirchlichen Haushaltswirtschaft nur eine geringe Wahrscheinlichkeit spricht, bleiben außer Betracht. Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie zum Ende des Haushaltsjahres realisiert sind.
  4. Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
  5. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
( 2 ) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
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§ 69
Bewertungsvereinfachungsverfahren

( 1 ) Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens kann unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.
( 2 ) § 62 Absätze 2 und 3 sind auch auf den Jahresabschluss anwendbar.
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§ 70
Abschreibungen

( 1 ) Bei immateriellen Vermögensgegenständen und Sachanlagen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung).
( 2 ) Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der für dieses Jahr anfallende Abschreibungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat zu vermindern, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige bewegliche Sachanlagen sind im Jahr der Anschaffung als ordentlicher Aufwand auszuweisen.
( 3 ) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
( 4 ) Durch Verordnung können für bestimmte Vermögensgegenstände allgemeine Regeln vorgesehen werden.
(Zu § 70 HHO):
39.
Für die Ansätze des unbeweglichen und beweglichen Sachanlagevermögens in der Bilanz gelten die in Anlage 9 zu dieser Verordnung festgelegten Nutzungsdauern, soweit steuerrechtlich nicht zwingend eine andere Nutzungsdauer anzusetzen ist.
40.
Ein Gebäude ist ab dem Monat der Inbetriebnahme hergestellt.
41.
Der Abschreibungsbetrag der Jahresrate wird gemäß den steuerlichen Vorschriften berechnet. Im Fall realisierbarer unbeweglicher Vermögensgegenstände mit veränderter Nutzungsdauer wird die Abschreibung in Folge von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß den steuerlichen Vorschriften für bewegliche Vermögensgegenstände berechnet.
41a.
Die Abschreibung erfolgt über den kompletten Buchwert bis zum Ende der Nutzungsdauer des Anlagegutes, das heißt es wird auf null Euro abgeschrieben (kein Erinnerungswert).
42.
Bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert um den darin enthaltenen Vorsteuerbetrag den Wert von 800 Euro nicht übersteigen, sind im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben und im ordentlichen Aufwand auszuweisen. Sammelposten dürfen nicht gebildet werden. Trivialprogramme gelten als abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 800 Euro betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln.
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§ 71
Vermögensgrundstock

( 1 ) Das kirchliche Vermögen der Landeskirche und der Kirchengemeinden, das in seinem Bestand erhalten werden soll, um mit seinem Ertrag oder durch seine Nutzung zur Deckung des allgemeinen Bedarfs beizutragen, wird als Vermögensgrundstock dargestellt.
( 2 ) Zum Vermögensgrundstock gehört das bisher dem Zweck nach Absatz 1 dienende Vermögen, das Grundvermögen mit den dafür gebundenen Reinvestitionsmitteln und der Erlös aus der Veräußerung von Grundvermögen. Ausgenommen ist Grundvermögen, das für einen bestimmten vorübergehenden Zweck beschafft worden ist. Werden beim Verkauf von Grundstücken, die zum Vermögensgrundstock gehören, gegenüber dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes angesetzten oder fortgeschriebenen Bilanzwert, Mehr- oder Mindererlöse erzielt, so ist der bilanzielle Wert des Vermögensgrundstockes zu berichtigen. Dem Vermögensgrundstock sind zuzuführen:
  1. der Ertrag aus der Ablösung unbefristeter und unkündbarer Rechte und
  2. Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen ohne besondere Zweckbestimmung in Höhe von 80 % des Wertes, der 30 000 Euro übersteigt, und in voller Höhe des Wertes, der 230 000 Euro übersteigt; von dem Wert, der dem Grundstock zuzuführen ist, können bis zu 50 000 Euro zum schnelleren Aufbau der Reinvestitionsmittel für Anlagevermögen verwendet werden, welches zum Vermögensgrundstock gehört.
( 3 ) Ohne Wiederersatz können Mittel des Vermögensgrundstocks verwendet werden zur Ablösung dinglicher Lasten und unbefristeter und unkündbarer Verpflichtungen gegenüber Dritten sowie zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Stiftungsgeschäft und zur Ausstattung einer rechtlich selbständigen kirchlichen Einrichtung, der kirchliche Aufgaben langfristig übertragen werden. Im Fall der Errichtung einer Stiftung aus Grundstockvermögen ist in der Satzung für den Fall ihrer Aufhebung der Heimfall des Stiftungsvermögens an die kirchliche Körperschaft vorzusehen; diese hat das Vermögen wieder zum Grundstock zu nehmen. Bei der Ausstattung einer rechtlich selbständigen kirchlichen Einrichtung ist vertraglich oder in der Satzung der selbständigen Einrichtung sicherzustellen, dass im Falle der Rückübernahme der Aufgaben oder der Auflösung der Einrichtung die noch vorhandenen Mittel der Ausstattung an die kirchliche Körperschaft zu deren Vermögensgrundstock zurückübertragen werden.
( 4 ) Die Verwendung der Mittel des Vermögensgrundstocks nach Absatz 3 und die Umwandlung von Ertrag bringendem Vermögen in ertragloses Vermögen bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats, bei der Landeskirche einer Ermächtigung im Haushaltsgesetz.
( 5 ) Die Verwendung von Mitteln des Vermögensgrundstocks für Erhaltungsmaßnahmen an kirchlichen Gebäuden ist mit Genehmigung des Oberkirchenrats, bei der Landeskirche mit einer Ermächtigung im Haushaltsgesetz zulässig, wenn es sich um Gebäude handelt, die zum Vermögensgrundstock gehören, die Instandhaltung oder Renovierung der Gebäude aus dem laufenden Haushalt nicht finanziert werden kann und ein Konzept vorgelegt wird, durch das glaubhaft gemacht wird, dass die kirchliche Körperschaft künftig die Bindung von Reinvestitionsmitteln und den Aufbau der Rücklage für Immobilienunterhalt für die verbleibenden Gebäude gewährleisten kann.
( 6 ) Der Ertrag des Vermögensgrundstocks fließt dem Ergebnishaushalt zu. Die Unterhaltung des Grundvermögens erfolgt aus dem Ergebnishaushalt.
(Zu § 71 HHO):
43.
Die Bestandserhaltung nach § 71 Absatz 1 HHO erfolgt beim Geldvermögen dadurch, dass der nach § 71 Absatz 6 Satz 1 HHO auszuweisende Ertrag um einen Ausgleich für den Kaufkraftverlust reduziert wird. Der Ausgleichsbetrag wird dem Vermögensgrundstock zugeführt. Der Oberkirchenrat legt die Höhe des erforderlichen Kaufkraftausgleichs jährlich fest, entsprechend der Inflationsrate des gegenüber dem Planungsjahr zweitvorangegangenen Jahres. Wird der Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre erstellt, so ist die Inflationsrate des gegenüber dem ersten Planjahr zweitvorangegangenen Jahres für beide Haushaltsjahre heranzuziehen. Ist der Kaufkraftverlust höher als der Vermögensertrag, so muss dieser höhere Kaufkraftverlust nicht aus Mitteln des laufenden Haushalts ergänzt werden. Bei einem Bestand unter 10.000 Euro kann auf den Kaufkraftausgleich verzichtet werden.
(Zu § 71 Absatz 2 HHO):
44.
Grundvermögen des Verwaltungsvermögens der Landeskirche gilt in der Regel nur als für einen vorübergehenden Zweck im Sinne von § 71 Absatz 2 HHO beschafft. Erwirbt eine Kirchengemeinde ein Grundstück zu einem bestimmten, vorübergehenden Zweck, so ist dies in der Grundvermögensübersicht mit einem Hinweis auf die entsprechenden Entscheidungen kenntlich zu machen.
(Zu § 71 Absatz 4 HHO):
45.
Eine Umwandlung von ertragbringendem in ertragloses Vermögen ist mit Genehmigung des Oberkirchenrats bei Aufwendungen für Modernisierungen, Umbauten, Instandsetzungen und Unterhaltung von Gebäuden, außer solchen der Landeskirche, nur in Höhe von 10 % der Bausumme von Maßnahmen möglich, wenn die Bausumme mindestens 5.000 Euro erreicht bis zum Betrag einer Bausumme von 100.000 Euro, bei höheren Bausummen zusätzlich in Höhe von 20 % des 100.000 Euro übersteigenden Betrags. Die in Satz 1 genannten Grenzen gelten nicht für sonstige Umwandlungen von ertragbringendem in ertragloses Vermögen, insbesondere bei Erwerb von Grundstücken, Neu- und Erweiterungsbauten.
(Zu § 71 Absatz 6 HHO):
46.
Die Pflicht zur Unterhaltung des Grundvermögens ist von den Erträgen aus dem Grundstock unabhängig.
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§ 72
Sondervermögen, Einrichtungen und Wirtschaftsbetriebe

( 1 ) Für Sondervermögen ist ein Sonderhaushaltsplan aufzustellen. Für rechtlich unselbständige Einrichtungen kann ein Sonderhaushaltsplan aufgestellt werden. Mit dem Beschluss über die Sonderhaushaltspläne können, unbeschadet der Regelung in Absatz 2, durch Verordnung oder durch Satzung Selbstverwaltungsgremien der Sondervermögen oder rechtlich unselbständigen Einrichtungen beauftragt werden.
( 2 ) Bei Wirtschaftsbetrieben ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung und nach dem Haushaltsplan nicht zweckmäßig ist.
( 3 ) Für Wirtschaftsbetriebe gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch. Ergänzend sind die Grundsätze dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Der Haushaltsplan ist mit dem Sonderhaushaltsplan und dem Wirtschaftsplan nur über die Zuführungen oder Ablieferungen verbunden.
(Zu § 72 HHO):
47.
Für die Gliederung des Wirtschaftsplans und die Kontenpläne des Betriebs gilt Nummer 3 und Nummer 4 dieser Verordnung entsprechend, soweit der Oberkirchenrat keine Ausnahme zulässt.
(Zu § 72 Absatz 3 HHO):
48.
Verpflichtungen zur Rechnungslegung nach staatlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Regelungen der HHO finden in diesem Fall subsidiär Anwendung.
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§ 73
Rechtlich unselbständige Stiftungen

( 1 ) Stiftungen sollen nur angenommen werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks dem Auftrag der Kirche entspricht.
( 2 ) Die Stiftungen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten, soweit durch Gesetz oder durch Stifter oder Stifterin nichts anderes bestimmt ist. Sie sind Sondervermögen. Unbedeutendes Stiftungsvermögen kann im Haushalt und in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden.
( 3 ) Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn
  1. die Erfüllung des ursprünglichen Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder nach heutiger Beurteilung die Annahme der Stiftung mit dem kirchlichen Auftrag nicht mehr vereinbar wäre oder
  2. das Stiftungsvermögen zu gering ist, um eine wirksame Erfüllung des Stiftungszwecks zu erreichen.
( 4 ) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 können Stiftungen auch mit anderen Stiftungen vereinigt oder aufgehoben werden.
( 5 ) Die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 bedürfen bei Stiftungen der Landeskirche eines Beschlusses der Landessynode.
( 6 ) Wird eine Stiftung aufgehoben und ist keine Verfügung über den Vermögensanfall getroffen, so fällt das Vermögen der jeweiligen kirchlichen Körperschaft zu. Diese hat dem Willen des Stifters oder der Stifterin möglichst Rechnung zu tragen.
( 7 ) Jede Körperschaft führt ein Verzeichnis ihrer rechtlich unselbständigen Stiftungen.
(Zu § 73 HHO):
49.
Erträge der Stiftung aus dem Stiftungsvermögen sind entsprechend der Stiftungssatzung für den Stiftungszweck zu verwenden.
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§ 74
Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen

( 1 ) Kirchliche Körperschaften und kirchliche öffentlich-rechtliche Stiftungen sollen sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtform nur beteiligen wenn,
  1. für die Beteiligung ein berechtigtes kirchliches Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
  2. sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
  3. die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan angemessen vertreten sind,
  4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und geprüft wird und
  5. die nach Absatz 2 vorgesehenen Prüfungsformen vorgesehen und der kirchlichen Körperschaft oder kirchlichen öffentlich-rechtlichen Stiftung die dort genannten Prüfungsbefugnisse eingeräumt werden.
( 2 ) Gehört kirchlichen Körperschaften oder kirchlichen öffentlich-rechtlichen Stiftungen allein oder gemeinsam die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, so ist in der Satzung (dem Gesellschaftsvertrag) vorzusehen, dass das Unternehmen
  1. im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen lässt,
  2. die Abschlussprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen
    1. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,
    2. verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
    3. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages,
  3. ihnen den Prüfungsbericht der Abschlussprüfer und, wenn das Unternehmen einen Konzernabschluss aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht der Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.
( 3 ) Für die Anwendung des Absatzes 2 rechnen als Anteile auch mittelbare Beteiligungen durch Sondervermögen oder Beteiligungen, für die die Regelung des Absatzes 2 zutrifft.
( 4 ) Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaft stehen. Wenn diese Voraussetzung gewährleistet ist, kann der Oberkirchenrat Ausnahmen von Absatz 1 Nummern 2 und 3 zulassen.
(Zu § 74 Absatz 4 Satz 2 HHO):
50.
Der Oberkirchenrat kann generell oder im Einzelfall für bestimmte Beteiligungen nach Art und Höhe Ausnahmen zulassen.
( 5 ) Genehmigungsvorbehalte und § 91 bleiben unberührt.
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3. Abschnitt: Jahresabschluss

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§ 75
Jahresabschluss

( 1 ) Zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darzustellen.
( 2 ) Der Jahresabschluss besteht aus
  1. der Ergebnisrechnung,
  2. der Finanzrechnung und
  3. der Bilanz.
Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern und durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. § 82 Absatz 3 bleibt unberührt.
( 3 ) Dem Anhang sind die Anlagen gemäß § 81 Absatz 1 beizufügen.
( 4 ) Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Gleiches gilt für die Umlage der Ergebnisse nach § 88 Absatz 1.
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§ 76
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

( 1 ) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Bilanzen, ist beizubehalten.
( 2 ) In der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Den Posten der Ergebnis- und Finanzrechnung sind zusätzlich die Planansätze des Rechnungsjahres gegenüber zu stellen. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird die Darstellung des Vorjahresbetrages angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
( 3 ) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
( 4 ) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
( 5 ) Ein Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung oder der Bilanz, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
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§ 77
Ergebnisrechnung

( 1 ) In der Ergebnisrechnung und Teilergebnisrechnung sind in Staffelform die Erträge und Aufwendungen gegenübergestellt.
(Zu § 77 Absatz 1 HHO):
51.
Die Gliederung der Ergebnisrechnung ist in Anlage 10 und die Gliederung der Teilergebnisrechnung in Anlage 11 zu dieser Verordnung festgelegt.
( 2 ) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen. Im Jahresabschluss ist ein Überschuss beim ordentlichen Ergebnis der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, ein Überschuss beim Sonderergebnis der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zuzuführen. Für die Deckung von Fehlbeträgen beim ordentlichen Ergebnis und beim Sonderergebnis gilt § 78. Die Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen ist entsprechend der Gliederung des Ergebnishaushalts darzustellen.
( 3 ) Weitere Entnahmen aus und Zuführungen zu Ergebnisrücklagen (§ 85 Absatz 1) sind entsprechend den Festlegungen gemäß § 26 Absatz 1 vorzunehmen. Ist entgegen dem Haushaltsplan der Kirchengemeinden in der Ergebnisrechnung für das einzelne Haushaltsjahr die Zuführung zur Rücklage für Immobilienunterhalt nicht möglich, weil sonst der Haushaltsausgleich nicht möglich ist, gilt für die künftige Genehmigung des Haushalts der Kirchengemeinden § 26 Absatz 4 entsprechend.
( 4 ) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
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§ 78
Deckung von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses

( 1 ) Ein Fehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis soll unverzüglich gedeckt werden. Er ist im Jahresabschluss durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zu verrechnen.
( 2 ) Ein nach Absatz 1 verbleibender Fehlbetrag soll im Jahresabschluss mit einem Überschuss beim Sonderergebnis oder durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses verrechnet werden.
( 3 ) § 77 Absatz 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Ein danach verbleibender Fehlbetrag ist spätestens nach zwei Jahren auf das Basiskapital zu verrechnen. Das Basiskapital darf nicht negativ werden.
( 5 ) Ein Fehlbetrag beim Sonderergebnis ist im Jahresabschluss durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zu verrechnen. Soweit dies nicht möglich ist, ist der Fehlbetrag zu Lasten des Basiskapitals zu verrechnen; Absatz 3 Satz 29# gilt entsprechend.
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§ 79
Finanzrechnung

( 1 ) In der Finanzrechnung und Teilfinanzrechnung sind in Staffelform die Einzahlungen und Auszahlungen gegenübergesellt.
( 2 ) Ist entgegen dem Haushaltsplan der Kirchengemeinden in der Finanzrechnung für das einzelne Haushaltsjahr eine zweckentsprechende Bindung von Reinvestitionsmitteln nicht möglich, weil sonst das Finanzvermögen nicht für eine angemessene Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung steht, gilt für die künftige Genehmigung des Haushalts der Kirchengemeinden § 19 Absatz 3 entsprechend.
(Zu § 79 HHO):
52.
Die Gliederung der Finanzrechnung ist in Anlage 12 und die Gliederung der Teilfinanzrechnung in Anlage 13 zu dieser Verordnung festgelegt.
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§ 80
Bilanz

( 1 ) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.
( 2 ) In der Bilanz sind mindestens die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
( 3 ) Aktivseite:
0.
Ausgleichsposten Rechnungsumstellung, Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital
I.
Anlagevermögen
  1. Immaterielle Vermögensgegenstände
  2. Sachanlagen
  3. Finanzanlagen
II.
Umlaufvermögen
  1. Vorräte
  2. Forderungen
  3. Wertpapiere
  4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
III.
Ausgleichsposten aus der Darlehens- und Eigenmittelförderung
IV.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
V.
Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen
VI.
Aktive latente Steuern
VII.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
VIII.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (Nettoposition)
( 4 ) Passivseite:
I.
Eigenkapital
  1. Basiskapital
  2. Vermögensgrundstock
  3. Stiftungskapital
  4. Rücklagen
  5. Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses
II.
Sonderposten
  1. für Investitionszuweisungen
  2. für Investitionszuschüsse
  3. für Sonstiges
III.
Rückstellungen
  1. Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen
  2. Drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren
  3. Pensions- und Beihilfeverpflichtungen auf Grund von pfarrdienstrechtlichen, beamtenrechtlichen und vertraglichen Ansprüchen
  4. Clearingverfahren
  5. Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  6. Sonstige Rückstellungen
IV.
Verbindlichkeiten
  1. Verbindlichkeiten gegenüber dem kirchlichen Bereich
  2. Verbindlichkeiten aus öffentlicher und nicht-öffentlicher Förderung
  3. Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  5. Sonstige Verbindlichkeiten
V.
Ausgleichsposten aus der Darlehensförderung
VI.
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
VII.
Passive latente Steuern
(Zu § 80 HHO):
53.
Die Gliederung der Bilanz ist in Anlage 14 zu dieser Verordnung festgelegt.
(Zu § 80 Absatz 3 HHO):
54.
Das Sachanlagevermögen wird in der Bilanz als realisierbares und nicht realisierbares Vermögen ausgewiesen.
Nicht realisierbar ist das Sachanlagevermögen, das keinen Marktwert hat oder aus Gründen des Selbstverständnisses nicht veräußerbar ist.
Darunter fallen beim Immobilienvermögen insbesondere Kirchen und Friedhöfe auf kirchlichen Grundstücken.
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§ 81
Anhang zur Bilanz

( 1 ) Dem Anhang zur Bilanz sind als Anlagen beizufügen
1.
das Anlageverzeichnis über das Anlagevermögen. Aus dem Anlageverzeichnis müssen der Stand des Anlagevermögens zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zu- und Abschreibungen ersichtlich sein, gegliedert nach Arten. Die Gliederung des Verzeichnisses richtet sich nach der Gliederung der Bestandskonten.
(Zu § 81 Absatz 1 Nummer 1 HHO):
55.
Das Muster des Anlageverzeichnisses ist in Anlage 15 zu dieser Verordnung festgelegt.
2.
eine Übersicht über den Vermögensgrundstock,
3.
eine Übersicht über die Rücklagen und Rückstellungen,
4.
eine Übersicht über die zweckentsprechend gebundenen Reinvestitionsmittel und die Finanzdeckung der Rücklage für Immobilienunterhalt,
5.
eine Liquiditätsübersicht,
(Zu § 81 Absatz 1 Nummer 5 HHO):
56.
Das Muster der Liquiditätsübersicht ist in Anlage 16 zu dieser Verordnung festgelegt.
6.
eine Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen einschließlich der Vorgriffe und ihrer Begründung,
7.
eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen sowie die nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen,
8.
eine Übersicht über die Verbindlichkeiten. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
( 2 ) Im Anhang sind ferner anzugeben:
  1. die auf die Posten der Ergebnisrechnung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
  2. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden samt Begründung; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen,
  3. die Verwendung von Finanzvermögen für innere Darlehen zur Finanzierung der Investitionen (§ 89 Absatz 3),
  4. die unter der Bilanz aufzuführenden Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre (§ 87).
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§ 82
Rechenschaftsbericht

( 1 ) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die wirtschaftliche Lage der Körperschaft unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei sind die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen.
( 2 ) Der Rechenschaftsbericht soll auch darstellen
  1. die Ziele und Strategien,
  2. Angaben über den Stand der Aufgabenerfüllung der Körperschaft oder Stiftung,
  3. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind.
( 3 ) Außer bei der Landeskirche und bei Wirtschaftsbetrieben kann von der Erstellung eines Rechenschaftsberichts abgesehen werden.
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§ 83
Reinvestitionsmittel

( 1 ) Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind Reinvestitionsmittel im Finanzvermögen zweckentsprechend gemäß § 19 Absatz 1 zu binden und berichtsseitig auszuweisen. Die Mindesthöhe der Reinvestitionsmittel wird in der Durchführungsverordnung festgelegt. Die Reinvestitionsmittel für Vermögensgegenstände des Vermögensgrundstocks sind von den sonstigen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zu trennen.
( 2 ) Die Inanspruchnahme von Reinvestitionsmitteln, durch die die nach § 83 Absatz 1 vorgeschriebene Mindesthöhe unterschritten wird, darf nur zur Finanzierung von wertsteigernden Maßnahmen oder Ersatzinvestitionen erfolgen.
(Zu § 83 HHO):
57.
Für Reinvestitionsmittel sind mindestens 75 % aller Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 65 Absatz 2 und 3 HHO vermindert um enthaltene Sonderposten nach § 67 Absatz 4 HHO zu binden.
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§ 83a
(aufgehoben)


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§ 84
Rechnungsabgrenzungsposten

( 1 ) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner darf ausgewiesen werden die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen.
( 2 ) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einnahmen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
( 3 ) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Schuld höher als der Auszahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Schuld verteilt werden können.
( 4 ) Bei periodisch wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen kann von der Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens abgesehen werden.
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§ 85
Rücklagen

( 1 ) Für Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses und Überschüsse des Sonderergebnisses sind gesonderte Rücklagen (Ergebnisrücklagen) zu führen. Die Ergebnisrücklagen dienen dazu, Schwankungen bei den Haushaltserträgen auszugleichen und sollen insgesamt mindestens ein Sechstel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens des Ergebnishaushaltes der vorangegangenen drei Haushaltsjahre betragen. Das Haushaltsvolumen gemäß Satz 2 ist die Summe der ordentlichen Aufwendungen aus dem Ergebnishaushalt abzüglich der Aufwendungen, die durch Zuwendungen Dritter für eigenständige Bereiche gedeckt sind.
( 2 ) Für werterhaltende Maßnahmen an Gebäuden ist eine entsprechend zweckgebundene Rücklage für Immobilienunterhalt gem. § 26 Absatz 2 zu bilden, finanzgedeckt vorzuhalten und in der Liquiditätsübersicht nach § 81 Absatz 1 Nummer 5 auszuweisen. Die Mindesthöhe der Rücklage für Immobilienunterhalt wird in der Durchführungsverordnung festgelegt.
(Zu § 85 Absatz 2 HHO):
58.
Die Rücklage für Immobilienunterhalt ist für Gebäude mindestens in Höhe von 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 65 Absatz 2 und 3 HHO vermindert um enthaltene Sonderposten nach § 67 Absatz 4 HHO zu bilden.
( 3 ) Eine Entnahme aus der Rücklage für Immobilienunterhalt, durch die die nach Absatz 2 vorgeschriebene Mindesthöhe unterschritten wird, darf nur für werterhaltende Maßnahmen erfolgen.
( 4 ) Außerdem können Rücklagen für andere Zwecke, bei anderen Körperschaften als der Landeskirche nach Maßgabe der Durchführungsverordnung, gebildet werden.
(Zu § 85 Absatz 4 HHO):
59.
Weitere Rücklagen können mit Genehmigung des Oberkirchenrats gebildet werden. Soweit Bezirkssatzungen Rücklagen vorsehen, sind diese mit Genehmigung der Bezirkssatzung genehmigt.
( 5 ) Die Landeskirche kann im Haushaltsgesetz festlegen, dass für die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände aus dem Anteil der Kirchengemeinden am Kirchensteueraufkommen eine Rücklage bei der Landeskirche gebildet wird, soweit die Kirchensteuer als einheitliche Kirchensteuer nach § 18 Kirchensteuergesetz10# erhoben wird.
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§ 86
Rückstellungen

( 1 ) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen:
  1. die Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
  2. drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren,
  3. die Pensions- und Beihilfeverpflichtungen auf Grund von pfarrdienstrechtlichen, beamtenrechtlichen und vertraglichen Ansprüchen, sofern nicht schon Rückstellungen vom Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg gebildet wurden, unter angemessener Berücksichtigung umlagefinanzierter Sicherungssysteme,
  4. aus Clearingverfahren,
  5. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
( 2 ) Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen auf Grund anderer Vorschriften.
( 3 ) Weitere Rückstellungen können für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden.
( 4 ) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
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§ 87
Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre

Unter der Bilanz sind die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre zu vermerken, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungen und eingegangene Verpflichtungen. Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
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§ 88
Gesamtdarstellung des kirchlichen Vermögens
und der kirchlichen Leistungen auf Ebene der Landeskirche

( 1 ) Aus den Bilanzen der Landeskirche, Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und der kirchlichen Verbände ist eine Gesamtübersicht in Bilanzform (konsolidierte Bilanz) zu erstellen.
( 2 ) Eine Gesamtdarstellung der erbrachten kirchlichen Leistungen ist mindestens in einem Turnus von fünf Jahren vorzusehen. Dabei sind die für die kirchliche Arbeit eingesetzten Mittel der Ergebnishaushalte und Ergebnisrechnungen vollständig zu verrechnen (Leistungsbereiche). Der Zahlenteil wird dabei über Umlagen aus dem Haushaltsplan ermittelt.
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4. Abschnitt: Kasse und Geldverwaltung

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§ 89
Liquidität, Innenfinanzierung

( 1 ) Das Finanzvermögen muss für seinen Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten sind auf den für Zahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Vorübergehend nicht benötigte Finanzmittel sind so anzulegen, dass sie bei Bedarf verfügbar sind.
(Zu § 89 Absatz 1 HHO):
60.
Die Konten müssen auf den Namen der Körperschaft oder der Kasse der Körperschaft lauten.
( 2 ) Der Bestand des Finanzvermögens soll mindestens ein Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens des Finanzhaushalts der vorangegangenen drei Haushaltsjahre betragen. Das Haushaltsvolumen gemäß Satz 1 ist die Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit abzüglich der Auszahlungen, die durch Zuwendungen Dritter für eigenständige Bereiche gedeckt sind.
( 3 ) Die Verwendung des Finanzvermögens für innere Darlehen zur Finanzierung von Investitionen ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen und zu erläutern (§ 81 Absatz 2 Nummer 3). Der Zeitraum für die Zurückführung des verwendeten Finanzvermögens zuzüglich eines eventuellen Kaufkraftverlustes ist festzulegen.
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§ 90
Darlehensgewährung

( 1 ) Darlehen an Dritte können auch aus dem Geldvermögen des Vermögensgrundstocks gewährt werden.
( 2 ) Darlehen dürfen nur dann an Dritte gewährt werden, wenn dies der Erfüllung des kirchlichen Auftrags dient oder die Kirche damit ihrer Fürsorgepflicht als Dienstgeber nachkommt. Die Bedingungen der Darlehensgewährung sind einheitlich zu gestalten.
( 3 ) Für Darlehen ist ein angemessener Zins zu vereinbaren. Sie dürfen nur gegen entsprechende Sicherheit gewährt werden.
(Zu § 90 HHO):
61.
Bei der Bemessung des Darlehenszinssatzes sind insbesondere die Darlehenslaufzeit, die Bonität des Kreditnehmers, die Sicherheiten, die Rückzahlungsmodalitäten, die vergleichbare Marktverzinsung sowie gegebenenfalls implizite Optionen zu berücksichtigen.
(Zu § 90 Absatz 3 HHO):
62.
Bei Darlehen unter kirchlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Stiftungen ist eine entsprechende Sicherheit gewährleistet.
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§ 91
Geldanlagen

( 1 ) Die Anlage von Finanzmitteln gemäß § 89 Absatz 1 Satz 3 hat unter Berücksichtigung von Sicherheit, Ertrag und Veräußerbarkeit zu erfolgen.
( 2 ) Die zulässigen Anlagen werden vom Oberkirchenrat durch Verordnung nach § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz festgelegt.
( 3 ) Die Anlagen gemäß Absatz 1 dürfen dem kirchlichen Auftrag nicht widersprechen.
(Zu § 91 HHO)11#:
1.
Als Anlageformen und Assetklassen sind zulässig:
1.
Eigenverwaltung
Folgende Assetklassen sind in der Eigenverwaltung zulässig:
a)
Spareinlagen
b)
Tages- und Termingelder (inklusive Festgelder), Geldmarktinstrumente (gemäß § 194 Absatz 1 KAGB)
c)
Anleihen von öffentlichen Körperschaften (Supranationale Institutionen, Staaten, Bundesländer und Regionen)
d)
Pfandbriefe, Covered Bonds
e)
Anleihen von Banken und Unternehmen
f)
Schuldscheindarlehnen und andere Namenspapiere von Banken
g)
Schuldverschreibungen.
Alle Anlagen erfolgen ausschließlich in Euro und dürfen nicht nachrangig sein.
2.
Geldanlagen bei der Geldvermittlungsstelle des Oberkirchenrats.
3.
Fremdverwaltung
Die Fremdverwaltung erfolgt entweder in Form von Vermögensverwaltungsmethoden oder als EU- und Inländische Spezial-AIFs oder als EU- und Inländische Publikums-AIFs gemäß § 1 Absatz 3, 6, 7 und 8 KAGB oder als OGAWs gemäß § 1 Absatz 2 KAGB.
Folgende Assetklassen sind zulässig:
a)
Die in der Eigenverwaltung zulässigen Anlagen gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis g. Nummer 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
b)
Schuldscheindarlehen und andere Namenspapiere von Unternehmen
c)
Sonstige Anleihen
d)
AIFs und OGAWs für alle zugelassenen Assetklassen
e)
Aktien
f)
Wandelanleihen
g)
Edelmetalle
h)
Private Equity in Form von Verbriefungen und Investmentvermögen
i)
Immobilien
j)
Derivate gemäß § 2 Absatz 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
2.
Hinsichtlich der Eigenverwaltung und der Fremdverwaltung sind insgesamt folgende Grenzen einzuhalten:
1.
Ohne ein Risikomanagement, welches eine geeignete Risikosteuerung nach Nummer 3 beinhaltet, ist in der Eigenverwaltung die Assetklasse Nummer 1.1 Buchstabe f (Schuldscheindarlehen und andere Namenspapiere von Banken) und g (Schuldverschreibungen) dieser Verordnung nicht zulässig und die Beimischung schwankungsintensiverer Assetklassen in der Fremdverwaltung (Nummer 1.3 dieser Verordnung) gemäß folgender Vorgaben limitiert:
a)
Der Anteil der Assetklassen Aktien (Nummer 1.3 Buchstabe e dieser Verordnung) und Edelmetalle (Nummer 1.3 Buchstabe g dieser Verordnung) sowie diese Assetklassen beinhaltenden AIFs und OGAWs darf, bezogen auf den Gesamtbestand der Geldanlagen, insgesamt 30 % nicht übersteigen, wobei der Anteil an Edelmetallen nicht mehr als 5 % betragen darf.
b)
Der Fremdwährungsanteil verzinslicher Anlagen darf, bezogen auf den Gesamtbestand der Geldanlagen, 15 % nicht überschreiten.
c)
Der Anteil der die Assetklasse Immobilien beinhaltenden AIFs (Nummer 1.3 Buchstabe i dieser Verordnung) darf, bezogen auf den Gesamtbestand der Geldanlagen, insgesamt 10 % nicht überschreiten.
Die Überwachung der Limite erfolgt zum Quartalsende nachträglich. Sollte der Anteil für die genannten Assetklassen höher liegen, so ist dieser längstens innerhalb eines Jahres anzupassen, für Immobilien gilt eine Frist von zwei Jahren.
Die Assetklassen Nummer 1.3 Buchstabe h dieser Verordnung (Private Equitiy) sowie geschlossene AIFs sind nicht zulässig.
2.
Mit einem Risikomanagement, welches eine geeignete Risikosteuerung nach Nummer 3 beinhaltet, ist die Beimischung schwankungsintensiverer Assetklassen in der Fremdverwaltung (Nummer 1.3 dieser Verordnung) gemäß folgender Vorgaben limitiert:
a)
Der Anteil der Assetklassen Aktien (Nummer 1.3 Buchstabe e dieser Verordnung), Edelmetalle (Nummer 1.3 Buchstabe g dieser Verordnung) und Private Equity (Nummer 1.3 Buchstabe h dieser Verordnung) sowie diese Assetklassen beinhaltenden AIFs und OGAWs darf, bezogen auf den Gesamtbestand der Geldanlagen, insgesamt 40 % nicht übersteigen, wobei der Anteil an Edelmetallen nicht mehr als 10 % betragen darf.
b)
Der Fremdwährungsanteil verzinslicher Anlagen darf, bezogen auf den Gesamtbestand der Geldanlagen, insgesamt 30 % nicht überschreiten.
c)
Der Anteil der Assetklassen Private Equity (Nummer 1.3 Buchstabe h dieser Verordnung) und Immobilien (Nummer 1.3 Buchstabe i dieser Verordnung) darf, bezogen auf den Gesamtbestand der Geldanlagen, insgesamt 20 % nicht überschreiten.
Die Überwachung der Limite erfolgt mindestens zum Quartalsende nachträglich. Sollte der Anteil für die genannten Assetklassen höher liegen, so ist dieser längstens innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme anzupassen.
3.
Die Risikosteuerung ist geeignet, wenn sie alle Risiken des Finanzanlagevermögens einschließt und wenn sie sicherstellt, dass ein Risikobudget eingehalten werden kann.
Die Risikosteuerung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen:
a)
Einrichtung und Weiterentwicklung von Risikosteuerungs- und -controllingprozessen
b)
Einrichtung und Weiterentwicklung eines Systems von Risikokennzahlen
c)
laufende Überwachung der eingerichteten Risikolimite.
3a.
Das Risikobudget für liquide Anlagen und das Risikobudget für illiquide Anlagen ist als maximal zulässiger Verlust anzugeben, der in einem Jahr 15% des jeweiligen Bestandes der betreffenden Geldanlagen nicht überschreiten darf.
Dem Risikobudget für illiquide Anlagen werden Private Equity in Form von Verbriefungen und Investmentvermögen (Nummer 1.3 Buchstabe h) und Immobilien (Nummer 1.3 Buchstabe i) zugerechnet. Alle anderen Vermögensgegenstände werden dem Risikobudget für liquide Anlagen zugerechnet.
4
Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisikopotential des jeweiligen Investmentvermögens höchstens verdoppeln. Die Risikomessung hierfür richtet sich nach der Derivateverordnung.
Für Vermögensverwaltungsmandate dürfen Derivate nur zur Absicherung eingesetzt werden. Dies gilt nicht für die in den Vermögensverwaltungsmandaten enthaltenen Anteile an AIFs und OGAWs.
5.
Das Konzern-Rating von Verwahrstellen der Eigenverwaltung und der Spezial-AIFs muss mindestens einem Investment-Grade-Rating einer anerkannten Rating Agentur (Standard & Poor’s und Fitch: BBB-; Moody’s: Baa3) entsprechen.
6.
Anleihen müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs grundsätzlich über ein Investment Grade-Rating verfügen (Standard & Poor’s und Fitch: BBB-; Moody’s: Baa3)
Relevant ist das Emissionsrating, wenn ein solches nicht vorliegt, das Emittentenrating. Bei unterschiedlichen Ratings verschiedener Rating Agenturen gilt das jeweils beste Rating.
Der Anteil an Anleihen unterhalb Investment Grade darf 10 %, bezogen auf den Gesamtbestand der Geldanlagen, nicht überschreiten und nicht unterhalb eines Ratings von B+ (Standard & Poor’s und Fitch) und B1 (Moody’s) liegen (High-Yield).
Der Anteil von Anleihen ohne ein Emissions- und ein Emittentenrating darf 15 %, bezogen auf den Gesamtbestand der Geldanlagen, nicht überschreiten.
Bei einer Herabstufung des Ratings ist ein Verkauf der Anleihe dann zwingend erforderlich, wenn durch die Herabstufung die o.g. High-Yield- Quote in Höhe von 10 % überschritten werden würde oder das Rating unter das Mindestrating B+ (Standard & Poor’s und Fitch) und B1 (Moody’s) fallen würde. In diesen Fällen ist ein Verkauf des Papiers zwingend innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme erforderlich.
7.
Für Anlagen nach Nummer 1.1 Buchstabe e dieser Verordnung gilt folgende spezielle Regelung: Anleihen müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs über ein Investment Grade Rating verfügen. Relevant ist das Emissionsrating, wenn ein solches nicht vorliegt, das Emittentenrating. Bei unterschiedlichen Ratings verschiedener Rating Agenturen gilt das jeweils beste Rating. Bei einer Herabstufung des Ratings ist ein Verkauf der Anleihe zwingend innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme erforderlich.
8.
Zur Vermeidung von Klumpenrisiken ist das Investment in einen Emittenten auf 10 % bezogen auf jedes Fremdverwaltungsmandat oder die Eigenverwaltung zu begrenzen.
9.
Die Überwachung der Limite nach Nummern 6 und 8 erfolgt mindestens zum Quartalsende nachträglich. Sollten diese nicht vollständig eingehalten sein, so sind sie längstens innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme anzupassen.
3.
Der Oberkirchenrat kann ausnahmsweise andere Assetklassen, Limite oder Ratings zulassen.
4.
Die Bestimmungen zu Geldanlagen in der Haushaltsordnung und in dieser Verordnung sind dem mit der Vermögensverwaltung Beauftragten zur Kenntnis zu geben.
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§ 92
Kasse

( 1 ) Innerhalb einer kirchlichen Körperschaft besteht eine Kasse (Einheitskasse), die alle Kassengeschäfte erledigt. Zu den Kassengeschäften gehören
  1. die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,
  2. die wirtschaftliche Verwaltung des Finanzvermögens,
  3. die Verwahrung von Wert- und anderen Gegenständen,
  4. die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege und
  5. die Vorbereitung der Rechnungslegung.
Der Kasse obliegen außerdem die Mahnung, Beitreibung und Einleitung der Zwangsvollstreckung (zwangsweise Einziehung), die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge).
( 2 ) Für Wirtschaftsbetriebe und im Fall der Aufstellung von Sonderhaushaltsplänen können Sonderkassen eingerichtet werden. Im Übrigen dürfen Sonderkassen nur eingerichtet werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend.
( 3 ) Für mehrere kirchliche Körperschaften und kirchliche öffentlich-rechtliche Stiftungen nach § 1 dieses Gesetzes kann eine gemeinsame Kasse gebildet werden (Kassengemeinschaft). Die Vereinbarung einer Kassengemeinschaft soll schriftlich erfolgen.
( 4 ) Der Kasse können weitere Aufgaben übertragen werden.
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§ 93
Kassengeschäfte für Dritte

Die Kasse und die Regionalverwaltung kann mit der Besorgung von Kassengeschäften Dritter betraut werden, wenn gewährleistet ist, dass diese Kassengeschäfte in die Prüfung der Kasse einbezogen werden und die Erledigung der Aufgaben nach § 92 Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Besorgung von Kassengeschäften für Dritte setzt ihre Wirtschaftlichkeit und ein kirchliches Interesse voraus.
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§ 94
Erledigung von Kassengeschäften durch andere

Kassengeschäfte können ganz oder teilweise einer anderen Stelle übertragen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass sämtliche Vorschriften eingehalten werden und die Kassenaufsicht gewährleistet ist.
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§ 95
Zahlstellen und Handvorschüsse

( 1 ) Zur Erledigung von Kassengeschäften können in Ausnahmefällen Zahlstellen als Teile der Einheitskasse eingerichtet werden. Der zahlstellenführenden Stelle können einzelne oder alle Aufgaben nach § 92 Absatz 1 übertragen werden.
( 2 ) Zur Leistung geringfügiger Barzahlungen, die regelmäßig anfallen, oder als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen oder einzelnen Personen Handvorschüsse gewährt werden. Wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse vierteljährlich, spätestens zum Jahresabschluss abzurechnen.
(Zu § 95 HHO):
63.
Die Einrichtung von Zahlstellen und Handvorschüssen sind in der Kassendienstanweisung nach § 97 Absatz 3 HHO zu regeln.
64.
Über eingerichtete Zahlstellen ist ein Verzeichnis zu führen, in dem folgende Angaben festgehalten sind:
a)
Sitz der Zahlstelle,
b)
Personalangaben über die Zahlstellenverwalterin oder den Zahlstellenverwalter,
c)
den Bargeldhöchstbestand,
d)
die Konten, über die der Geldverkehr der Zahlstelle abgewickelt werden darf, und
e)
die regelmäßigen Abrechnungstermine.
Für Handvorschüsse sind der regelmäßige Abrechnungstermin und die verantwortliche Person festzuhalten.
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§ 96
Beschäftigte in der Kasse

( 1 ) In der Kasse dürfen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, die geeignet und zuverlässig sind.
( 2 ) Die in der Kasse beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder untereinander noch mit Anordnungsberechtigten und den die Kassenaufsicht führenden Personen verheiratet, in Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes verbunden, bis zum dritten Grad verwandt, bis zum zweiten Grad verschwägert oder durch frühere Adoption verbunden sein oder in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Oberkirchenrats.
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§ 97
Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse

( 1 ) Die Kasse ist so einzurichten, dass
  1. sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigen kann,
  2. die Datenverarbeitungssysteme, Automaten für den Zahlungsverkehr und andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und
  3. die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Gegenstände, die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können.
( 2 ) Es sind ein Kassenverwalter und ein Stellvertreter zu bestellen.
( 3 ) Für jede Kasse ist eine Kassendienstanweisung zu erstellen.
(Zu § 97 Absatz 3 HHO):
65.
Die Kassendienstanweisung enthält insbesondere Regelungen zur Zeichnungsbefugnis und Stellvertretung.
66.
Bei mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kasse sind mindestens deren Zuständigkeiten und Befugnisse zu regeln (Buchung, Auszahlung, Kontenvollmacht).
( 4 ) Ist die Kasse mit mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzt, so sollen Buchhaltungs- und Kassiergeschäfte von verschiedenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wahrgenommen werden.
( 5 ) Sendungen, die an die Kasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Stelle eingehen, sind unverzüglich an die Kasse weiterzuleiten.
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§ 98
Kassenanordnung

( 1 ) Die Kasse darf, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen oder bei automatisierten Verfahren auf elektronischem Weg übermittelten Anordnung (Kassenanordnung)
  1. Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten und die damit verbundenen Buchungen vornehmen (Zahlungsanordnung; Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung),
  2. Buchungen vornehmen, die das Ergebnis in den Büchern ändern und die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben (Buchungsanordnung), und
  3. Gegenstände zur Verwahrung annehmen oder verwahrte Gegenstände ausliefern (Einlieferungs- oder Auslieferungsanordnung).
Eine Kassenanordnung, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht oder fehlerhaft ist, darf erst ausgeführt werden, wenn die anordnende Stelle sie berichtigt hat. Eine nicht berichtigte Kassenanordnung darf nur ausgeführt werden, wenn die anordnende Stelle sie ausdrücklich aufrechterhält. Unterlagen, die die Zahlung oder Buchung begründen, sollen beigefügt werden.
( 2 ) Die Berechtigung zur Erteilung von Kassenanordnungen ist, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift geregelt ist, zu regeln. Über Art und Umfang der Anordnungsbefugnis der Anordnungsberechtigten ist die Kasse zu unterrichten. Wer die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 102 trifft, darf nicht auch die Zahlungsanordnung erteilen. Beschäftigte der Kasse dürfen keine Kassenanordnungen erteilen.
(Zu § 98 HHO):
67.
Wer Kassenanordnungen erteilt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein.
68.
Auszahlungsanordnungen zu Lasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn Mittel haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen. § 42 HHO bleibt unberührt.
69.
Der Nachweis über die Aufnahme in das Inventarverzeichnis ist auf der Kassenanordnung zu vermerken.
(Zu § 98 Absatz 2 HHO):
70.
Der oder die Anordnungsberechtigte darf keine Kassen- und Buchungsanordnungen erteilen, die auf ihn oder sie oder den Ehegatten lauten oder einer der einem von ihnen einen unmittelbaren Vorteil bringen. Das Gleiche gilt für Angehörige, die mit dem oder der Anordnungsberechtigten bis zum dritten Grad verwandt, bis zum zweiten Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sind.
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§ 99
Zahlungsanordnung

( 1 ) Die Zahlungsanordnung muss enthalten
  1. den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,
  2. den Grund der Zahlung,
  3. den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,
  4. den Fälligkeitstag, sofern nicht sofortige Fälligkeit gegeben ist,
  5. die Buchungsstelle oder ein Merkmal, welches eine eindeutige Verbindung zur sachlichen Buchung herstellt, und das Haushaltsjahr,
  6. bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen die Bestätigung des Bewirtschaftungsbefugten über das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen,
  7. die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 102 vorliegt,
  8. das Datum der Anordnung und
  9. die Unterschrift des Anordnungsberechtigten.
(Zu § 99 Absatz 1 Nummer 9 HHO):
71.
Die elektronischen Signaturen müssen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sein.
Die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 7 entfällt, wenn die sachliche und rechnerische Feststellung (§ 102) mit der Zahlungsanordnung verbunden ist.
( 2 ) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen.
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§ 100
Allgemeine Zahlungsanordnung

( 1 ) Eine allgemeine Zahlungsanordnung kann sich auf die Angaben nach § 99 Absatz 1 Nummer 2, 5, 8 und 9 beschränken. Sie ist zulässig für
  1. Einzahlungen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die Zahlungspflichtigen oder die Höhe vorher feststehen,
  2. regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen, für die der Zahlungsgrund und die Empfangsberechtigten, nicht aber die Höhe für die einzelnen Fälligkeitstermine feststehen,
  3. geringfügige Auszahlungen, für die sofortige Barzahlung üblich ist, und
  4. Auszahlungen von Gebühren, Zinsen und ähnlichen Aufwendungen, die bei der Erledigung der Aufgaben der Kasse anfallen.
( 2 ) Bei allgemeinen Zahlungsanordnungen ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit im Nachhinein festzustellen. Dies hat spätestens zum Jahresabschluss zu erfolgen.
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§ 101
Ausnahme vom Erfordernis der Zahlungsanordnung

( 1 ) Ist für die Kasse zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen. Die Annahmeanordnung ist unverzüglich einzuholen.
( 2 ) Ohne Annahmeanordnung dürfen angenommen und gebucht werden,
  1. Einzahlungen, die irrtümlich bei der Kasse eingehen und nach Absatz 3 Nummer 2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden, und
  2. Einnahmen, die die Kasse nach § 92 Absatz 1 Satz 3 selbst festsetzt.
( 3 ) Ohne Auszahlungsanordnung dürfen ausgezahlt und gebucht werden
  1. die an eine andere Stelle abzuführenden Mittel, die für deren Rechnung angenommen wurden, und
  2. irrtümlich eingezahlte Beträge, die an den Einzahler zurückgezahlt oder an den Empfangsberechtigten weitergeleitet werden.
(Zu § 101 HHO):
72.
Über Buchungen, die ohne Kassenanordnung vorgenommen werden, müssen in den Rechnungsakten Buchungsbelege vorhanden sein.
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§ 102
Sachliche und rechnerische Feststellung

( 1 ) Jeder Anspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die Richtigkeit ist schriftlich zu bescheinigen (sachliche und rechnerische Feststellung). In den Fällen von § 101 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 entfällt eine sachliche und rechnerische Feststellung.
( 2 ) Bedarf es einer Zahlungsanordnung nach § 99, ist die sachliche und rechnerische Feststellung vor Erteilung der Anordnung zu treffen. Sonst ist die Feststellung nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen. Die anordnungsberechtigte Stelle hat der Kasse schriftlich oder bei automatisierten Verfahren auf elektronischem Weg eine Bestätigung über die Feststellung zu übermitteln.
( 3 ) Beschäftigten der Kasse darf die Feststellungsbefugnis nur erteilt werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann.
( 4 ) Je nach Art des automatisierten Anordnungs- und Feststellungsverfahrens ist anstelle der Feststellung nach Absatz 2 zu bescheinigen, dass die dem Verfahren zu Grunde gelegten Daten sachlich und rechnerisch richtig und vollständig ermittelt, erfasst und mit den gültigen Programmen ordnungsgemäß verarbeitet wurden und die Datenausgabe vollständig und richtig ist.
(Zu § 102 HHO):
73.
Feststellungsvermerke beziehen sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit.
a.
Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit wird bestätigt, dass
1.
die im Rechnungsbeleg enthaltenen tatsächlichen Angaben richtig sind und
2.
die Lieferung und Leistung entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist.
Sofern besondere Fachkenntnisse auf bautechnischem, ärztlichem oder einem sonstigen Gebiet erforderlich sind, ist durch eine sachverständige Person als besonderer Teil der sachlichen Feststellung die fachtechnische Richtigkeit zu bescheinigen.
b.
Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit wird bestätigt, dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der Kassenanordnung, ihren Anlagen und in begründenden Unterlagen richtig sind. Dieser Feststellungsvermerk umfasst auch die ordnungsgemäße Anwendung der den Berechnungen zugrundeliegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (zum Beispiel Bestimmungen, Verträge, Tarife).
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§ 103
Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln.
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§ 104
Einzahlungen

( 1 ) Zahlungsmittel, die der Kasse von der einzahlenden Person übergeben werden, sind in deren Gegenwart auf ihre Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
( 2 ) Wechsel dürfen nicht in Zahlung genommen werden. Schecks oder andere Zahlungsmittel, die erfüllungshalber übergeben werden, werden nur unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung als Zahlungsmittel angenommen; sie sind unverzüglich dem Geldinstitut zur Gutschrift vorzulegen. Eine Herauszahlung auf Schecks ist unzulässig.
( 3 ) Unbare Einzahlungen können mit Hilfe solcher elektronischer Zahlungsmittel oder durch solche Abbuchungsverfahren erfolgen, die vom Oberkirchenrat zugelassen sind.
( 4 ) Die Kasse hat über jede Bareinzahlung der einzahlenden Person eine Quittung zu erteilen. Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks oder eines anderen Zahlungsmittels erfüllungshalber bewirkt, ist mit dem Zusatz „Eingang vorbehalten“ zu quittieren.
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§ 105
Auszahlungen

( 1 ) Auszahlungen sind zu dem in der Auszahlungsanordnung genannten Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht genannt ist, unverzüglich zu leisten. Skontofristen sind zu beachten. Die Kasse soll, soweit rechtlich zulässig, Ansprüche des oder der Empfangsberechtigten gegen eigene Ansprüche aufrechnen.
( 2 ) Die Kasse kann ein Kreditinstitut beauftragen oder einen Empfangsberechtigten ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Kasse abzubuchen oder abbuchen zu lassen. Eine solche Anweisung darf nur erteilt werden, wenn
  1. zu erwarten ist, dass der Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Kasse abrechnet,
  2. die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und
  3. gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut den abgebuchten Betrag auf dem Konto der Kasse wieder gutschreibt, wenn die Kasse in angemessener Frist der Abbuchung widerspricht.
Von der Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 3 kann abgesehen werden, wenn der Empfangsberechtigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
( 3 ) Zur Leistung von Auszahlungen dürfen in Ausnahmefällen Firmenkreditkarten verwendet werden, soweit die Zahlung mit einem anderen unbaren Zahlungsmittel nicht möglich oder unüblich ist. Es ist unzulässig, Wechsel auszustellen.
( 4 ) Die Kasse hat grundsätzlich über jede Auszahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, von der Empfängerin oder dem Empfänger eine Quittung zu verlangen. Die oder der Anordnungsberechtigte kann eine andere Art des Nachweises zulassen, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Ausstellung einer Quittung nicht möglich oder zumutbar ist.
( 5 ) Bei unbaren Auszahlungen ist auf der Kassenanordnung zu vermerken, an welchem Tag der Beleg erfasst wurde und über welches Geldinstitut der Betrag ausgezahlt worden ist. Der Nachweis über die Belastung auf dem Konto muss über das Erfassungsdatum feststellbar sein. Auf einen Vermerk auf der Kassenanordnung kann verzichtet werden, wenn in geeigneter Weise sichergestellt ist, dass der Tag der Auszahlung und das Sachkonto nachvollziehbar dokumentiert sind.
(Zu § 105 Absatz 5 HHO):
74.
Bei unbaren Auszahlungen sind die Bankverbindung und die Nummer des Kreditors anzugeben.
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§ 106
Unterrichtung der Kasse

Die bewirtschaftenden Stellen haben die für sie zuständige Kasse unverzüglich zu unterrichten, wenn mit größeren Ein- oder Auszahlungen zu rechnen ist.
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§ 107
Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln,
Vordrucken und technischen Hilfsmitteln

( 1 ) Zahlungsmittel sowie Vordrucke für Überweisungsaufträge und Schecks sind sicher aufzubewahren. Gleiches gilt für technische Hilfsmittel zur Identifikation im Zahlungsverkehr.
( 2 ) Die Kasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht aufbewahren.
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§ 108
Tagesabschluss

( 1 ) Die Kasse hat für jeden Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, den Bestand an Zahlungsmitteln sowie den Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei den Kreditinstituten eingerichteten Konten (Kassenistbestand) zu ermitteln und dem Barkassenbestand und dem Bestand auf den für den Nachweis der Zahlungsmittel eingerichteten Bestandskonten (Kassensollbestand) sowie dem Saldo der Finanzrechnungskonten gegenüberzustellen. Die Ergebnisse sind in das Tagesabschlussprotokoll zu übernehmen und auszudrucken. Die Eintragungen sind vom Kassenverwalter handschriftlich zu unterzeichnen.
( 2 ) Unstimmigkeiten sind unverzüglich aufzuklären. Wird ein Kassenfehlbetrag nicht sofort ersetzt, ist er vorläufig als durchlaufende Auszahlung zu behandeln (§ 48 Absatz 1). Ein Kassenfehlbetrag ist bei Aufstellung des Jahresabschlusses, wenn er länger als sechs Monate ungeklärt geblieben ist und Bedienstete nicht haften, als Aufwand zu buchen. Ein Kassenüberschuss ist vorläufig als durchlaufende Einzahlung zu behandeln (§ 48 Absatz 2). Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist er, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist, als Ertrag zu vereinnahmen.
( 3 ) Die Kassenaufsicht ist über Unstimmigkeiten nach Absatz 2 unverzüglich zu benachrichtigen.
( 4 ) Anstelle des Tagesabschlusses sind Abschlüsse für einen anderen Zeitraum, längstens für einen Monat (Monatsabschluss), möglich.
(Zu § 108 Absatz 4 HHO):
75.
Zuständig für den Beschluss nach § 108 Absatz 4 HHO ist, wer die Anordnungsbefugnis regelt.
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§ 109
Abschluss der Bücher

Das Journal und das Hauptbuch sind spätestens zum Jahresabschluss abzuschließen; sie sind im Fall von § 94 zuvor zusammenzuführen. Nach dem Anweisungsschluss für kassenwirksame Anordnungen dürfen nur noch Abschlussbuchungen (§ 115 Nummer 1) vorgenommen werden.
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§ 110
Kassenaufsicht, Kassenprüfung

( 1 ) Für jede Kasse ist eine Kassenaufsicht zu bestellen.
( 2 ) Die ordnungsgemäße Kassenführung wird durch Kassenprüfungen, mindestens durch jährlich eine unvermutete Kassenprüfung festgestellt.
( 3 ) Bei diesen Prüfungen ist insbesondere zu ermitteln, ob
  1. der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt,
  2. die Eintragungen in den Büchern ordnungsgemäß vorgenommen sind,
  3. die erforderlichen Belege vorhanden sind,
  4. das Vermögen mit den Eintragungen in den Büchern und sonstigen Nachweisen übereinstimmt,
  5. die Bücher und sonstigen Nachweise richtig geführt werden,
  6. die vorläufigen Rechnungsvorgänge (§ 48) rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickelt werden und
  7. im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.
( 4 ) Bei unvermuteten Kassenprüfungen kann von der Prüfung nach Absatz 3 Nummer 2 abgesehen werden.
( 5 ) Über die Kassenprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Belegen der jeweiligen Jahresrechnung oder auf die Akten zu nehmen. Bei wesentlichen Beanstandungen sind die aufsichtsführende Stelle und die prüfende Stelle unverzüglich zu informieren.
( 6 ) Die Kassenaufsicht hat mindestens einmal im Monat die Abschlüsse nach § 108 einzusehen und die Einsichtnahme auf dem Abschlussprotokoll zu vermerken.
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Teil V. Prüfung und Entlastung

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§ 111
Rechnungsprüfung

( 1 ) Die wirtschaftliche und ordnungsgemäße Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung wird durch Rechnungsprüfungen festgestellt.
( 2 ) Die Rechnungsprüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob
  1. beim Vollzug des Haushaltsplans und in der Vermögensverwaltung nach dem geltenden Recht verfahren wurde,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch begründet und belegt sind,
  3. die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig erhoben oder geleistet worden sind,
  4. der Haushaltsplan eingehalten und entsprechend den Grundsätzen der Haushaltsordnung verfahren worden ist,
  5. der Jahresabschluss ordnungsgemäß aufgestellt ist und
  6. das Vermögen richtig nachgewiesen ist.
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§ 112
Organisationsprüfung

( 1 ) Zusätzlich zur Rechnungsprüfung sollen Organisationsprüfungen durchgeführt werden. Sie können mit der Rechnungsprüfung verbunden werden oder gesondert stattfinden.
( 2 ) Organisationsprüfungen erstrecken sich auf Fragen der Organisation, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit, insbesondere darauf, ob die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
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§ 113
Betriebswirtschaftliche Prüfung, Prüfung von Beteiligungen

( 1 ) Bei Wirtschaftsbetrieben sind anstelle der Rechnungsprüfung jährlich betriebswirtschaftliche Prüfungen durchzuführen.
( 2 ) Die Rechnungsprüfung umfasst die Betätigung der Körperschaft oder Stiftung bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze. Dies gilt entsprechend bei Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften, in denen sie Mitglied ist.
(Zu § 113 HHO):
76.
Die betriebswirtschaftliche Prüfung enthält den Bestätigungsvermerk, dass Buchführung und Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung entsprechen. Zusätzlich sollen Organisation und Wirtschaftlichkeit geprüft werden, insbesondere, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unwirtschaftlich gearbeitet wird. Darüber hinaus kann stichprobenartig die Einhaltung von Vorschriften geprüft werden.
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§ 114
Entlastung

( 1 ) Bestätigt die prüfende Stelle, dass keine wesentlichen Beanstandungen vorliegen oder dass diese ausgeräumt sind, so ist das Prüfungsverfahren durch Erteilen der Entlastung abzuschließen. Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Sie ist unter dem Vorbehalt der Prüfung der Schlussrechnungen von Baurechnungen zu erteilen, die noch nicht abgeschlossen und geprüft sind.
( 2 ) Die Entlastung ist den Personen oder Stellen zu erteilen, die für den Vollzug des Haushaltsplans und für die Ausführung der dazu ergangenen Beschlüsse zuständig sind.
(Zu § 114 HHO):
77.
Für die Entlastung ist das Gremium zuständig, das über den Haushalt beschließt.
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Teil VI. Schlussvorschriften

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§ 115
Begriffsbestimmungen

1.
Abschlussbuchungen:
Die beim Jahresabschluss, zum Abschluss der Ergebnisrechnung und Finanzrechnung sowie zur Aufstellung der Bilanz für das abgelaufene Haushaltsjahr noch erforderlichen Buchungen, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnung.
2.
Abschreibungen:
Betrag, der bei abnutzbaren Vermögensgegenständen die eingetretenen Wertminderungen erfasst und als Aufwand angesetzt wird.
3.
Aufwendungen:
Zahlungs- und nicht zahlungswirksamer Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres.
4.
Auszahlungen:
Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die Finanzmittel vermindern.
5.
Außerordentliche Erträge und Aufwendungen:
Außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit anfallende Erträge und Aufwendungen, insbesondere Gewinne und Verluste aus Vermögensveräußerung, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind, zum Beispiel ungewöhnlich hohe Spenden, Schenkungen, Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Schadensereignissen.
6.
Außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen:
Aufwendungen oder Auszahlungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus den Vorjahren übertragenen Ermächtigungen (Haushaltsübertragungen) verfügbar sind.
7.
Basiskapital:
Die sich in der Bilanz ergebende Differenz zwischen Vermögen und Abgrenzungsposten der Aktivseite sowie Vermögensgrundstock, Stiftungskapital, Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite der Bilanz.
8.
Baumaßnahmen:
Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung von Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen (Unterhaltungsaufwendungen) dienen.
9.
Bilanz:
Abschluss des Rechnungswesens für ein Haushaltsjahr in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) zu einem bestimmten Stichtag.
10.
Deckungsfähigkeit:
  1. Einseitige Deckungsfähigkeit:
    Eingesparte Aufwendungen bzw. Auszahlungen der deckungsverpflichteten Stelle ermächtigen die deckungsberechtigte Stelle zu Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen. Umgekehrt ist dies allerdings nicht möglich.
  2. Gegenseitige Deckungsfähigkeit:
    Innerhalb eines Haushaltsbereichs können Aufwendungs- und Auszahlungsansätze wechselseitig in Anspruch genommen werden.
  3. Unechte Deckungsfähigkeit:
    Zweckgebundene Mehrerträge können für eine oder mehrere deckungsberechtigte Stellen desselben Zwecks verwendet werden.
11.
Eigenkapital:
(aufgehoben)
12.
Einzahlungen:
Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die Finanzmittel erhöhen.
13.
Erlass:
Verzicht auf einen Anspruch.
14.
Erträge:
Zahlungs- und nicht zahlungswirksamer Wertezuwachs von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenzuwachs) eines Haushaltsjahres.
15.
Fehlbetrag :
Unterschiedsbetrag, um den die ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder im Jahresabschluss der Ergebnisrechnung höher sind als die ordentlichen und außerordentlichen Erträge.
16.
Finanzmittel:
Finanzmittel umfassen die Bilanzpositionen Wertpapiere und Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks des Umlaufvermögens.
17.
Finanzvermögen:
Das Finanzvermögen umfasst die Bilanzposition Finanzanlagen des Anlagevermögens sowie die Bilanzpositionen Forderungen, Wertpapiere und Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks des Umlaufvermögens.
18.
Forderungen:
Zahlungsverpflichtungen eines Dritten gegenüber einer kirchlichen Körperschaft oder Stiftung.
19.
Geringwertige bewegliche Sachanlagen:
Im Rahmen der Bewertung des Vermögens sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Haushaltsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Abschreibungsaufwand abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Gut den im Einkommensteuergesetz festgelegten Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht übersteigen.
20.
Haushaltsvermerke:
Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke, Wegfall- und Umwandlungsvermerke).
21.
Innere Darlehen:
Vorübergehende Inanspruchnahme von Teilen des Umlaufvermögens, einschließlich von Finanzmitteln des Vermögensgrundstocks oder von Sondervermögen als Deckungsmittel im Finanzhaushalt.
22.
Interne Leistungsverrechnung:
Ist eine Form der Kostenverrechnung, bei welcher Leistungen durch ihre jeweilige Leistungsart (Bezugsgröße) charakterisiert und in dem Sinne gleichförmig sind, dass die abgegebene Leistung über eine Leistungsmenge gemessen werden kann. Die verrechneten Kosten ergeben sich aus dem Produkt von Leistungsmenge und Kostensatz. Die verrechneten Kosten werden auf der leistenden Kostenstelle entlastet und auf den empfangenden Kostenstellen belastet.
23.
Investitionen:
Auszahlungen für die Veränderung des Anlagevermögens (Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen einschließlich aktivierter Eigenleistungen, ohne geringwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Finanzanlagen), das der langfristigen Aufgabenerfüllung dient.
24.
Investitionsförderungsmaßnahmen:
Zuweisungen, Zuschüsse, Darlehen und Ausleihungen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung.
25.
Kassenkredite:
Kurzfristige Kredite zur Verstärkung der Finanzmittel.
26.
Kreditkarten:
Kartensysteme der Kreditkartenunternehmen, die Zahlungen in Form von Zahlungsanweisungen ermöglichen, bei denen der verfügte Wert erst verzögert mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel (in der Regel vier Wochen) vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird.
27.
Kostenstelle:
Eine Kostenstelle ist ein rechnungstechnisch abgegrenzter Bereich, in dem Kosten anfallen.
28.
Kostenträger:
Ein Kostenträger ist ein zielgerichtetes und abgegrenztes kirchliches Vorhaben, mit einer unmittelbaren Zuordnung von Aufgaben und Ressourcen, der über mehrere Haushaltsjahre andauern und angelegt sein kann.
29.
Leistungsbereiche:
Die kirchlichen Leistungen werden einheitlich zu Leistungsbereichen zusammengefasst, die als direkte Leistung gegenüber den Gemeindegliedern, anderen kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Werken, Einrichtungen oder Dritten erbracht werden.
30.
Niederschlagung:
Befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst (aber mit buchmäßiger Bereinigung).
31.
Ordentliche Erträge und Aufwendungen:
Erträge und Aufwendungen, die innerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit anfallen, soweit sie nicht den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen zuzuordnen sind.
32.
Rechnungsabgrenzungsposten:
Bilanzpositionen, die der zeitlichen Rechnungsabgrenzung dienen:
  1. Ausgaben vor dem Abschlussstichtag sind auf der Aktivseite auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (aktiver Rechnungsabgrenzungsposten).
  2. Einnahmen vor dem Abschlussstichtag sind auf der Passivseite auszuweisen, wenn sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (passiver Rechnungsabgrenzungsposten).
33.
Rücklagen:
Bestandteil des Eigenkapitals, die aus Überschüssen des Ergebnishaushalts gebildet werden.
34.
Schulden:
Rückzahlungsverpflichtungen (Verbindlichkeiten) gegenüber Kreditinstituten sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten.
35.
Sonderkassen:
Selbstständige Kassen der Wirtschaftsbetriebe, Einrichtungen, Stiftungen und sonstigen Sondervermögen, für die getrennte Rechnungen geführt werden.
36.
Sonderposten:
  1. aktivische Sonderposten:
    Geleistete Investitionszuschüsse an Dritte. Diese werden entsprechend dem Zuwendungsverhältnis aufgelöst.
  2. passivische Sonderposten:
    Erhaltene Investitionszuweisungen und -zuschüsse Dritter für auf der Aktivseite ausgewiesenes Anlagevermögen. Diese werden entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer (analog zu den Abschreibungen) aufgelöst.
37.
Sondervermögen:
Rechtlich unselbständige Vermögensteile, die für die Erfüllung bestimmter Zwecke abgesondert sind.
38.
Stundung:
Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs oder mehrerer Teile davon (Ratenzahlung).
39.
Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen:
Aufwendungen oder Auszahlungen, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Ermächtigungen (Haushaltsübertragungen) übersteigen.
40.
Überschuss:
Unterschiedsbetrag, um den die ordentlichen und außerordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt oder im Jahresabschluss der Ergebnisrechnung die ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen übersteigen.
41.
Umschuldung:
Die Ablösung eines Kredits durch einen anderen (zinsgünstigeren) Kredit.
42.
Verbindlichkeiten:
Bereits feststehende Zahlungsverpflichtungen an Dritte.
43.
Vorbücher:
Bücher, in denen zur Entlastung für Journal und Hauptbuch Erträge und Aufwendungen gesammelt werden können, die dann in einer Summe übertragen werden.
44.
Wertsteigernde Maßnahmen:
Bewirken bei einem bereits vorhandenen Vermögensgegenstand eine Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus. Insbesondere erfolgt dies durch Modernisierungen und Sanierungen, sodass der Vermögensgegenstand insgesamt einem höheren Standard als zuvor entspricht. Der Gebrauchswert im Ganzen wird erhöht. Wertsteigernde Maßnahmen sind zu aktivieren.
(Zu § 115 Nummer 44):
78.
Als wertsteigernde Maßnahmen sind anzusehen:
a.
Maßnahmen, die für sich alleine gesehen Erhaltungsaufwendungen wären, aber in engem zeitlichem Zusammenhang zum Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungsvorgang stehen und 15 % der Gebäudeanschaffungskosten oder -herstellungskosten übersteigen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird angenommen, wenn die Maßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung anfallen,
b.
Schönheitsreparaturen, wenn sie die Voraussetzung gemäß Buchstabe a erfüllen,
c.
Instandsetzungsarbeiten, die unter Verwendung von noch nutzbaren Teilen eines voll verschlissenen Gebäudes ein neues Gebäude herstellen,
d.
Einzelne, ihrer Art nach werterhaltende Maßnahmen, die in engem räumlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zu einer wertsteigernden Maßnahme stehen, sodass sie in ihrer Gesamtheit ein einheitliches Bauvorhaben bilden. Ein sachlicher Zusammenhang in diesem Sinne besteht, wenn die einzelnen Maßnahmen bautechnisch ineinandergreifen, das heißt, wenn die eine Maßnahme durch die andere bedingt ist,
e.
Erhaltungsaufwendungen in mindestens zwei der vier Ausstattungsbereiche (Heizungsinstallation, Sanitärinstallation, Elektroinstallation, Fenster), die gemeinsam zu einer Standarderhöhung und zusätzlich zu einer Erweiterung des Gebäudes führen,
f.
Erhaltungsaufwendungen in mindestens drei von vier Ausstattungsbereichen (Heizungsinstallation, Sanitärinstallation, Elektroinstallation, Fenster), die gemeinsam zu einer Standarderhöhung führen.
Sämtliche Kosten für Maßnahmen gemäß Buchstabe a und b, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung vorgenommenen Erhaltungsaufwendung anfallen, sind zusammenzurechnen.
45.
Zahlungsmittel:
Bargeld, Schecks, Wechsel sowie Zahlungen mittels elektronischer Geldbörse, Debitkarte, Kreditkarte.
45a.
Zahlungsmittelüberschuss:
Der Zahlungsmittelüberschuss ist der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.
46.
Zahlungsverkehr:
  1. unbare Zahlungen:
    Die – auch mittels Debitkarten oder Kreditkarten elektronisch bewirkten – Überweisungen und Einzahlungen auf ein Konto der Kasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut und entsprechende Überweisungen und Auszahlungen von einem solchen Konto sowie die Übersendung von Schecks und Wechseln.
  2. Barzahlungen:
    Die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks sowie von Wechseln und das Bezahlen mittels elektronischer Geldbörse.
47.
Zweckgebundene Erträge und Einzahlungen:
Erträge oder Einzahlungen, die durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt sind oder deren Zweckbindung sich aus ihrer Herkunft oder der Natur der Erträge oder Einzahlungen zwingend ergibt.
48.
Zuschreibung:
Erhöhung des Wertansatzes eines Vermögensgegenstandes im Vergleich zum Wert in der vorhergehenden Bilanz.
49.
Zuschuss:
Bei einem Zuschuss handelt es sich um Zahlungen an und von Stellen und Personen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, d. h. selbstständige diakonische Rechtsträger oder nichtkirchliche Stellen.
50.
Zuweisung:
Bei einer Zuweisung handelt es sich um die Übertragung von Mitteln innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes.
51.
Zuwendungen:
Zuwendungen sind Zuweisungen oder Zuschüsse.
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§ 116
Durchführungsverordnung

Der Oberkirchenrat kann nähere Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes im Wege der Verordnung12# treffen.
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§ 117
Regelungen für kirchliche öffentlich-rechtliche Stiftungen

Der Oberkirchenrat kann für kirchliche öffentlich-rechtliche Stiftungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen zulassen.
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§ 118
Pfarramtskasse

Für die Führung der Pfarramtskasse kann eine Verordnung nach § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz13# von dieser Ordnung abweichende Regelungen14# treffen.
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Anlage 1
zu Nr. 3 DVO-HHO

Haushaltsstellen nach § 14 Abs. 1 HHO
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 69 S. 313, geändert durch Artikel 1
der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung
zur Haushaltsordnung und zur Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats
zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements
in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 22. Februar 2022
[Abl. 70 S. 90, 92])
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Anlage 2
zu Nr. 4 DVO-HHO

Einheitlicher Musterkontenrahmen
für die Evangelische Landeskirche in Württemberg
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 69 S. 319)
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Anlage 3
zu Nr. 8 DVO-HHO

Gliederung Ergebnishaushalt nach § 15 Abs. 1 HHO
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 68 S. 679, geändert durch Artikel 1
der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung
zur Haushaltsordnung vom 15. Dezember 2020 [Abl. 69 S. 311, 312])
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Anlage 4
zu Nr. 10 DVO-HHO

Gliederung Finanzhaushalt nach § 16 HHO
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 68 S. 680, geändert durch Artikel 1
der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung
zur Haushaltsordnung vom 15. Dezember 2020 [Abl. 69 S. 311, 312])
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Anlage 5
zu Nr. 11 DVO-HHO

Gliederung Teilergebnishaushalt nach § 17 Abs. 2 HHO
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 68 S. 681, geändert durch Artikel 1
der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung
zur Haushaltsordnung vom 15. Dezember 2020 [Abl. 69 S. 311, 312])
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Anlage 6
zu Nr. 11 DVO-HHO

Gliederung Teilfinanzhaushalt nach § 17 Abs. 3 HHO
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 68 S. 682)
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Anlage 7
zu Nr. 19 DVO-HHO

Investitionsprogramm nach § 22 Absatz 3 HHO
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 69 S. 331)
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Anlage 8
zu Nr. 37 DVO-HHO

Inventurrichtlinie Evangelische Landeskirche in Württemberg
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 68 S. 684)
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Anlage 9
zu Nr. 39 DVO-HHO

Nutzungsdauer (ND) für bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 69 S. 332)
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Anlage 10
zu Nr. 51 DVO-HHO

Gliederung Ergebnisrechnung nach § 77 Abs. 1 HHO
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 68 S. 692, geändert durch Artikel 1
der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung
zur Haushaltsordnung vom 15. Dezember 2020 [Abl. 69 S. 311, 312])
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Anlage 11
zu Nr. 51 DVO-HHO

Gliederung Teilergebnisrechnung nach § 77 Abs. 1 HHO
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 68 S. 693, geändert durch Artikel 1
der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung
zur Haushaltsordnung vom 15. Dezember 2020 [Abl. 69 S. 311, 312] und durch Artikel 1
der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung
zur Haushaltsordnung und zur Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats
zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der
Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 22. Februar 2022 [Abl. 70, S. 90])
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Anlage 12
zu Nr. 52 DVO-HHO

Gliederung Finanzrechnung nach § 79 HHO
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 68 S. 694, geändert durch Artikel 1
der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung
zur Haushaltsordnung vom 15. Dezember 2020 [Abl. 69 S. 311, 313] und durch Artikel 1
der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung
zur Haushaltsordnung und zur Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats
zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der
Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 22. Februar 2022 [Abl. 70, S. 90])
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Anlage 13
zu Nr. 52 DVO-HHO

Gliederung Teilfinanzrechnung nach § 79 HHO
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 68 S. 695, geändert durch Artikel 1
der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung
zur Haushaltsordnung und zur Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats
zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der
Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 22. Februar 2022 [Abl. 70, S. 90])
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Anlage 14
zu Nr. 53 DVO-HHO

Gliederung Bilanz nach § 80 HHO
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 68 S. 696, geändert durch Artikel 1
der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung
zur Haushaltsordnung vom 15. Dezember 2020 [Abl. 69 S. 311, 313])
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Anlage 15
zu Nr. 55 DVO-HHO

Anlagenverzeichnis nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 HHO
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 68 S. 698)
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Anlage 16
zu Nr. 56 DVO-HHO

Liquiditätsübersicht nach § 81 Abs. 1 Nr. 5 HHO
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 68 S. 700, geändert durch Artikel 1
der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung
zur Haushaltsordnung vom 15. Dezember 2020 [Abl. 69 S. 311, 313])
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Anlage 17
zu Nr. 16b DVO-HHO

Gliederung Nachtragsergebnishaushalt
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 70 S. 90, 98)
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Anlage 18
zu Nr. 16b DVO-HHO

Gliederung Nachtragsfinanzhaushalt
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 70 S. 90, 100)
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Anlage 19
zu Nr. 16b DVO-HHO

Gliederung Nachtragsteilergebnishaushalt
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 70 S. 90, 102)
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Anlage 20
zu Nr. 16b DVO-HHO

Gliederung Nachtragsteilfinanzhaushalt
Hier nicht abgedruckt. (Red. Anm.: Vgl. Abl. 70 S. 90, 104)

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1 ↑ Red. Anm.: Zum Inkrafttreten und zu Übergangsbestimmungen siehe red. Fußnotenhinweis auf nächster Seite hinsichtlich Art. 5 Kirchliches Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 24. November 2016 (Abl. 67 S. 273, 307), geändert durch Art. 1 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 310, 312), Art. 1 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Einführung eines neuen Finanzmangagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2019 (Abl. 68 S. 406, 409) und Art. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Haushaltsordnung und des kirchlichen Gesetzes zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 2. Juli 2021 (Abl. 69 S. 575, 576). Hinsichtlich Ausnahmen vom Inkrafttreten siehe auch Zulassung von Ausnahmen [...] vom 17. Dezember 2019 (Abl. 69 S. 27) und vom 24. November 2020 (Abl. 69 S. 341).
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2 ↑ Red. Anm.: Die Bestimmungen der Verordnung des Oberkirchenrats zur Durchführung der Haushaltsordnung (Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung – DVO-HHO) sind eingerückt abgedruckt.
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3 ↑ Red. Anm.: Zum Inkrafttreten und zu Übergangsbestimmungen siehe red. Fußnotenhinweis auf nächster Seite hinsichtlich Art. 5 Verordnung des Oberkirchenrats zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 3. September 2019 (Abl. 68 S. 659, 666) geändert durch Art. 2 Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung und zur Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 22. Februar 2022 (Abl. 70 S. 90). Hinsichtlich Ausnahmen vom Inkrafttreten siehe auch Zulassung von Ausnahmen [...] vom 17. Dezember 2019 (Abl. 69 S. 27) und vom 24. November 2020 (Abl. 69 S. 341).
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4 ↑ Red. Anm.: Die Bestimmungen der Kirchlichen Verordnung zur Durchführung von § 91 Haushaltsordnung (Durchführungsverordnung zu § 91 Haushaltsordnung – DVO-HHO GA) sind eingerückt und mit einem Rahmen umfasst abgedruckt.
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5 ↑ Red. Anm.: Übergangsbestimmung geregelt in Art. 2 Absatz 2 Kirchliche Verordnung zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 20. September 2019 (Abl. 68 S. 641, 644): „Für die Abwicklung des Haushaltsjahres 2019 und der Vorjahre einschließlich Rechnungslegung finden die bisher geltenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung Anwendung. Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, für die Landeskirche, Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchliche Verbände befristet bis spätestens zum 31. Dezember 2024 Ausnahmen vom Inkrafttreten zuzulassen.“
Hinsichtlich Ausnahmen vom Inkrafttreten siehe auch Zulassung von Ausnahmen [...] vom 17. Dezember 2019 (Abl. 69 S. 27) und vom 24. November 2020 (Abl. 69 S. 341).
#
6 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 10 KGO i. V. m. Nr. 79 AVO KGO (abgedruckt unter 50 u. 51 dieser Sammlung), § 25 Abs. 1 Nr. 7 KGO i. V. m. Nr. 31 Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung der Kirchenbezirksordnung (abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung), § 7 Kirchliches Verbandsgesetz (abgedruckt unter Nr. 65 dieser Sammlung).
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 900 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Richtig: Absatz 4 Satz 2.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 879 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Kirchliche Verordnung zur Durchführung von § 91 Haushaltsordnung (Durchführungsverordnung zu § 91 Haushaltsordnung – DVO-HHO GA) vom 20. September 2019 (Abl. 68 S. 641).
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 851 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 535 dieser Sammlung.