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879. Gesetz über die Erhebung von Steuern
durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
in Baden-Württemberg
(Kirchensteuergesetz – KiStG)

Vom 18. Dezember 1969

(GBl. 1970 S. 1) in der Fassung vom 15. Juni 1978 (GBl. S. 369; Abl. 48 S. 137), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1991 (GBl. S. 470), durch Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278, 281), durch Gesetz vom 21. Juli 1997 (GBl. S. 316), vom 6. Februar 2001 (GBl. S. 116), vom 8. Januar 2008 (GBl. S. 1, ber. S. 56), vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 335), durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 67), durch Gesetz vom 21. Oktober 2014 (GBl. S. 494), vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320, 323), durch Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 102) und durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1561)

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Erster Abschnitt
Besteuerungsrecht, Steuerpflicht, Grundlagen der Besteuerung

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§ 1
Besteuerungsrecht

( 1 ) Die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und ihre örtlichen Gemeinden (Kirchengemeinden), die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben. Sie üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Steuerordnung aus.
( 2 ) Die Steuern werden von den Religionsgemeinschaften als Landeskirchensteuern und von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuern erhoben. Die Ortskirchensteuern können für mehrere Kirchengemeinden von einer Gesamtkirchengemeinde (§ 24 Abs. 3) erhoben werden.
( 3 ) Eine Religionsgemeinschaft kann die Ausübung des Besteuerungsrechts mit staatlicher Genehmigung einer anderen Religionsgemeinschaft mit dem Sitz innerhalb des Landes übertragen.
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§ 2
Steuerordnung1#

( 1 ) Die Steuerordnung wird von der Religionsgemeinschaft erlassen und öffentlich bekanntgemacht. Sie bedarf der staatlichen Genehmigung.
( 2 ) Die Steuerordnung umfaßt insbesondere Vorschriften
  1. über die Zusammensetzung und die Wahl der Organe, die Steuerbeschlüsse fassen (Steuervertretungen), sowie die Grundzüge ihrer Geschäftsordnungen,
  2. über die Mitwirkung der Steuervertretung bei der Feststellung des Haushaltsplans und bei der Rechnungslegung sowie das Recht der Steuerpflichtigen auf Einsichtnahme in den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
  3. über die Vornahme der nach diesem Gesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sowie
  4. sonstige ergänzende Vorschriften zur Durchführung der Besteuerung.
( 3 ) Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben wirksam.
( 4 ) Änderungen und Ergänzungen von Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 können in Kraft treten, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung widerspricht.
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§ 3
Steuerpflicht

( 1 ) Landeskirchensteuerpflichtig ist, wer der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört und in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
( 2 ) Wer landeskirchensteuerpflichtig ist, ist gegenüber derjenigen Kirchengemeinde ortskirchensteuerpflichtig, in der er seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz darf die Belastung mit einer Steuer insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Steuerpflichtige bei Heranziehung an dem Wohnsitz mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte. Das Nähere regelt die Steuerordnung.
( 3 ) Die Steuerordnung kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 bestimmen, daß die Steuern aus den Grundsteuermeßbeträgen von der Kirchengemeinde erhoben werden, in der das Grundstück liegt.
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§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht

Tatsachen, die die Steuerpflicht begründen oder beenden, werden mit dem Beginn des auf ihr Eintreten folgenden Monats wirksam.
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§ 5
Steuerarten

( 1 ) Die Steuern können erhoben werden
    1. als Zuschlag zur Einkommensteuer oder
    2. nach Maßgabe des Einkommens,
  1. aus den Grundsteuermeßbeträgen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 3 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes),
  2. aus den Grundsteuermeßbeträgen für Grundstücke (§ 3 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes),
  3. als Kirchgeld,
  4. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft).
Für die Steuer nach den Nrn. 1 und 4 gilt die Einkommensteuer und nach den Nrn. 2 und 3 die Grundsteuer als Maßstabsteuer im Sinne dieses Gesetzes.
( 2 ) Zur Berechnung der Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden. Dies gilt auch für die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer.
( 3 ) Die Steuerordnung kann bestimmen, daß Steuern einer Art auf Steuern einer anderen Art anzurechnen sind.
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§ 6
Bemessungsgrundlagen

( 1 ) Die Steuern sind von den in der Person des Steuerpflichtigen gegebenen Bemessungsgrundlagen zu erheben.
( 2 ) Wird die Bemessungsgrundlage für eine Personengemeinschaft, eine Personengesellschaft oder sonst für mehrere Personen festgesetzt, so ist die Kirchensteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen aus seinem Anteil an der Bemessungsgrundlage zu berechnen. Wenn ein Anteil im staatlichen Besteuerungsverfahren nicht festgestellt wird, ist die Bemessungsgrundlage aufzuteilen
  1. im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nach dem Verhältnis der Beträge, die sich ergeben, wenn die Beteiligten einzeln als Ehegatten oder Lebenspartner veranlagt würden,
  2. im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nach den Anteilen am Einheitswert des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, des Grundstücks oder, soweit kein Anteil daran festgestellt wird, des gemeinschaftlichen Vermögens, zu dem der Betrieb oder das Grundstück gehört.
Wenn nichts anderes nachgewiesen oder bekannt ist, sind gleiche Anteile anzunehmen.
( 3 ) Werden Ehegatten oder Lebenspartner, die derselben Religionsgemeinschaft angehören, zur Maßstabsteuer gemeinsam herangezogen, so wird bei der kirchlichen Besteuerung entsprechend verfahren. Die Ehegatten oder Lebenspartner sind Gesamtschuldner. Satz 1 gilt nicht für das Kirchgeld.
( 4 ) Gehören die Ehegatten oder die Lebenspartner verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so wird die Kirchensteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a für jeden Ehegatten oder Lebenspartner von der Hälfte der Bemessungsgrundlage erhoben, wenn bei den beteiligten Religionsgemeinschaften darüber Einvernehmen besteht. Jeder Ehegatte oder Lebenspartner haftet als Gesamtschuldner für die Steuerschuld des anderen Ehegatten oder Lebenspartners.
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§ 7
Erhebungszeitraum, Steuersatz

( 1 ) Die Steuern werden für das Kalenderjahr erhoben. Maßgebend sind die Bemessungsgrundlagen des Kalenderjahres. Die Steuerordnung kann bestimmen, daß die Bemessungsgrundlagen eines früheren Kalenderjahres maßgebend sein sollen. Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.
( 2 ) Die Steuern als Zuschlag zur Einkommensteuer und aus den Grundsteuermeßbeträgen werden nach einem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage erhoben. Für diese Steuern kann die Steuerordnung oder der Steuerbeschluss Höchstbeträge festsetzen und den Verzicht auf die Erhebung geringfügiger Beträge bestimmen.
( 3 ) Die Steuer nach Maßgabe des Einkommens und das Kirchgeld werden durch die Steuerordnung näher geregelt. Das Kirchgeld kann auch in gestaffelten Sätzen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben werden.
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§ 8
Entstehung und Erlöschen des Steueranspruchs

Für die Entstehung und das Erlöschen von Steuer- und Erstattungsansprüchen gelten die Vorschriften über die Maßstabsteuern sinngemäß. Im Fall des § 7 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer erhoben wird.
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§ 9
Landeskirchensteuerbeschluß

( 1 ) Die Landeskirchensteuervertretung beschließt die Art und die Höhe der zu erhebenden Landeskirchensteuern aufgrund jährlicher Haushaltspläne. Der Beschluß kann für zwei Kalenderjahre gefaßt werden.
( 2 ) Der Beschluß über die Erhebung der Landeskirchensteuern bedarf der staatlichen Genehmigung. Er ist öffentlich bekanntzumachen.
( 3 ) Liegt ein Steuerbeschluß nach Absatz 2 nicht vor, dürfen die Landeskirchensteuern bis zu sechs Monaten in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben werden.
( 4 ) Die Religionsgemeinschaft übersendet dem Kultusministerium jährlich eine Übersicht über die Verwendung der Steuern.
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§ 10
Ortskirchensteuerbeschluß

( 1 ) Die Ortskirchensteuervertretung beschließt über die Erhebung der Ortskirchensteuern. § 9 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Das Kultusministerium bestimmt mit der Genehmigung des Landeskirchensteuerbeschlusses, unter welchen Voraussetzungen Ortskirchensteuerbeschlüsse als genehmigt gelten.
( 2 ) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Genehmigung von Ortskirchensteuerbeschlüssen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
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Zweiter Abschnitt
Verwaltung durch die Religionsgemeinschaften

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§ 11
Verfahren

Die Kirchensteuern werden von den Religionsgemeinschaften und ihren Kirchengemeinden verwaltet, soweit die Verwaltung nicht nach § 16 den Gemeinden oder nach § 17 den Landesfinanzbehörden übertragen ist. Soweit sich aus diesem Gesetz und der Steuerordnung nichts anderes ergibt, sind dabei die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Der Achte Teil der Abgabenordnung findet keine Anwendung.
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§ 12
Einheitliche Kirchensteuer

Die Steuerordnung kann bestimmen, daß die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 jeweils zu einer einheitlichen Kirchensteuer vereinigt werden. Für den Steuerbeschluß gilt § 9 entsprechend.
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§ 13
Mitwirkung von Staats- und Gemeindebehörden

Die Staats- und Gemeindebehörden leisten den kirchlichen Behörden Amtshilfe zur Durchführung der Besteuerung und zur Aufstellung der Wählerlisten für die Steuervertretungen; sie erteilen insbesondere Auskünfte und gewähren Einsicht in ihre Akten.
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§ 14
Rechtsbehelfe

( 1 ) Gegen die in Kirchensteuersachen ergehenden Bescheide ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der Bescheid von der in der Steuerordnung bestimmten kirchlichen Behörde in einem Widerspruchsverfahren gemäß den Vorschriften des 8. Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung nachgeprüft worden ist.
( 2 ) Widerspruch und Klage können nicht darauf gestützt werden, die Einkommensteuer oder der Grundsteuermeßbetrag sei unrichtig festgesetzt worden.
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§ 15
Vollstreckung

Die Steuern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 werden von den Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung, die Steuern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 von den für die Vollstreckung der Gemeindesteuern zuständigen Behörden nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckt.
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Dritter Abschnitt
Verwaltung durch die Gemeinden

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§ 16

( 1 ) Die Religionsgemeinschaften und die Kirchengemeinden können die Verwaltung der Kirchensteuern durch Vereinbarung gegen angemessene Verwaltungskostenvergütung ganz oder teilweise auf die Gemeinden übertragen.
( 2 ) Für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Gemeinden gelten § 11, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 15 zweiter Satzteil sinngemäß.
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Vierter Abschnitt
Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden

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§ 17
Übertragung der Verwaltung

( 1 ) Auf Antrag der Religionsgemeinschaft kann das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Kultusministerium die Verwaltung der Kirchensteuern, die als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben werden, und die Verwaltung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise den Landesfinanzbehörden übertragen. Soweit die Kirchensteuern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gilt die Verwaltung als nach Satz 1 übertragen.
( 2 ) Für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Landesfinanzbehörden gelten die §§ 18 bis 23.
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§ 18
Einheitliche Kirchensteuer

Die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer werden zu einer einheitlichen Kirchensteuer vereinigt und nach einem für das Kalenderjahr einheitlichen Steuersatz erhoben. Für den Steuerbeschluß gilt § 9 entsprechend. § 7 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
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§ 19
Kircheneinkommensteuer

( 1 ) Die Kirchensteuer der Einkommensteuerpflichtigen wird zusammen mit der Einkommensteuer oder nach § 51 a Abs. 2 d EStG veranlagt und erhoben (Kircheneinkommensteuer). Die Vorschriften des Einkommensteuerrechts über die Erhebung von Vorauszahlungen gelten entsprechend.
( 2 ) Werden Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, wird die Kircheneinkommensteuer der Ehegatten oder Lebenspartner in einem Betrag festgesetzt. Die Ehegatten oder Lebenspartner sind Gesamtschuldner.
( 3 ) Absatz 2 gilt auch, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, für die Kircheneinkommensteuer zu erheben ist. Die Steuer entfällt auf die Religionsgemeinschaften je zur Hälfte.
( 4 ) Ist die Kircheneinkommensteuer nur von einem Ehegatten oder Lebenspartner zu erheben, so ist dessen Anteil an der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage maßgebend. Die Anteile der Ehegatten oder Lebenspartner an der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage bestimmen sich nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners ergeben. Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte findet § 51 a Abs. 2 EStG entsprechende Anwendung. Ist in der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d EStG ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51 a Abs. 2 d EStG.
( 5 ) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die für die Ehegatten oder Lebenspartner geltenden Steuersätze voneinander abweichen. Die Steuer wird dann für jeden Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 4 erhoben.
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§ 20
Kirchenlohnsteuer

( 1 ) Die Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen wird zusammen mit der Lohnsteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben (Kirchenlohnsteuer). Als Kirchenlohnsteuer gilt auch die Kirchensteuer, die auf die als Lohnsteuer geltende pauschale Einkommensteuer erhoben wird. Die Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und über die Haftung gelten entsprechend.
( 2 ) Gehören Ehegatten oder Lebenspartner, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, verschiedenen Religionsgemeinschaften an, für die Kirchenlohnsteuer zu erheben ist, entfällt die einbehaltene Kirchenlohnsteuer zur Hälfte auf die Religionsgemeinschaft des anderen Ehegatten oder Lebenspartners.
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§ 20 a
Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer im Steuerabzugsverfahren

( 1 ) Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach dem Kirchensteuerersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, den hierfür geltenden landesrechtlichen Bestimmungen sowie unter Beachtung des § 51 a Abs. 2 c bis 2 e EStG zusammen mit der Kapitelertragsteuer durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben.
( 2 ) Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer darf bei Kirchensteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Landes nur einbehalten werden, wenn sie auf Grund ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gegenüber einer Religionsgemeinschaft, für die die Betriebsstättenbesteuerung nach § 22 a Abs. 2 angeordnet wurde, nach den dort geltenden landesrechtlichen Bestimmungen kirchensteuerpflichtig sind.
( 3 ) Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist getrennt nach den steuererhebenden Religionsgemeinschaften abzuführen und von den Landesfinanzbehörden an diese weiterzuleiten. Die Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer und über die Haftung gelten entsprechend.
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§ 21
Verfahren

( 1 ) Auf das Verfahren einschließlich der Vollstreckung finden die für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften Anwendung. Wird die Zugehörigkeit zu der besteuernden Religionsgemeinschaft bestritten, ist diese vor der Entscheidung zu hören.
( 2 ) Wird die Einkommensteuer gestundet, erlassen, niedergeschlagen oder die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt, erstreckt sich diese Maßnahme in dem entsprechenden Umfang auch auf die Kirchensteuer. Die Religionsgemeinschaften können darüber hinaus Kirchensteuer stunden, erlassen und erstatten.
( 3 ) § 152, der Zweite Abschnitt des Fünften Teils und der Achte Teil der Abgabenordnung finden auf die Kirchensteuer keine Anwendung.
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§ 22
Betriebstättenbesteuerung für Kirchenlohnsteuer

( 1 ) Das Finanzministerium kann im Interesse der gleichmäßigen Erhebung der Kirchenlohnsteuer auf Antrag einer Religionsgemeinschaft durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Kirchenlohnsteuer auch dann am Ort der Betriebstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts nach den für diesen geltenden Bestimmungen erhoben wird, wenn sich die Betriebstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft befindet (Betriebstättenbesteuerung). Die Betriebstättenbesteuerung darf auf Antrag einer Religionsgemeinschaft mit Sitz außerhalb des Landes nur angeordnet werden, wenn die Gegenseitigkeit und die Erfüllung der Erstattungsansprüche gegen die Religionsgemeinschaft nach Absatz 2 gewährleistet sind. Soweit die Betriebstättenbesteuerung nach dem bisherigen Recht angeordnet war, gilt der Antrag nach Satz 1 als gestellt.
( 2 ) Wird aufgrund der Betriebstättenbesteuerung eine höhere Kirchenlohnsteuer einbehalten, als am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Steuerpflichtigen zu erheben wäre, und wird der Unterschiedsbetrag nicht durch das Finanzamt erstattet, so kann der Steuerpflichtige die Erstattung von der Religionsgemeinschaft verlangen, der er angehört.
( 3 ) Wird die Kirchenlohnsteuer in einer außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft gelegenen Betriebstätte nicht oder nicht in der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt maßgebenden Höhe einbehalten und nicht vom Finanzamt nacherhoben, kann die Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer nacherheben.
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§ 22 a
Betriebstättenbesteuerung für Kirchensteuer
als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer im Steuerabzugsverfahren

( 1 ) Das Finanzministerium kann im Interesse der gleichmäßigen Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auf Antrag einer Religionsgemeinschaft durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auch dann am Ort der Betriebstätte des Kirchensteuerabzugsverpflichteten erhoben wird, wenn sich die Betriebstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft befindet (Betriebstättenbesteuerung). Soweit die Betriebstättenbesteuerung nach § 22 nach dem bisherigen Recht angeordnet war, gilt der Antrag nach Satz 1 als gestellt.
( 2 ) Die Betriebstättenbesteuerung für Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer darf auf Antrag einer Religionsgemeinschaft mit Sitz außerhalb des Landes nur angeordnet werden, wenn die Religionsgemeinschaft zur Steuererhebung berechtigt ist und die Verwaltung der Kirchensteuer auf die dortigen Landesfinanzbehörden übertragen hat.
( 3 ) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer in einer außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft gelegenen Betriebstätte nicht oder nicht in der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt maßgebenden Höhe einbehalten und nicht vom Finanzamt nacherhoben, kann die Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer nacherheben.
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§ 23
Erstattung der Verwaltungskosten

Die Religionsgemeinschaften leisten eine angemessene Verwaltungskostenvergütung. Sie wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit der Religionsgemeinschaft festgesetzt.
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Fünfter Abschnitt
Sonstige Vorschriften

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§ 24
Kirchengemeinden

( 1 ) Kirchengemeinden erlangen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Anerkennung des Kultusministeriums. Die Kirchengemeinden bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren.
( 2 ) Die Religionsgemeinschaften geben vor Änderungen in dem Bestand der Kirchengemeinden oder ihrer Abgrenzung den räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung. Die Änderungen sind dem Kultusministerium mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen.
( 3 ) Für Gesamtkirchengemeinden gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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§ 24 a
Kirchenbezirke und kirchliche Bezirksverbände

( 1 ) Für die aus Zusammenschlüssen von Kirchengemeinden gebildeten Kirchenbezirke (Dekanatsbezirke) gilt § 24 Abs. 1 und 2 entsprechend.
( 2 ) Verbänden einer Religionsgemeinschaft, die aufgrund kirchlicher Satzung aus mehreren Kirchenbezirken zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter kirchlicher Aufgaben gebildet werden (kirchliche Bezirksverbände), kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck des Verbands überwiegend fällt, die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 25
Vermögensverwaltung

( 1 ) Die Religionsgemeinschaften ordnen für sich und ihre Unterverbände, Anstalten und Stiftungen die rechtsgeschäftliche Vertretung sowie die Grundzüge des Rechts der Wirtschaftsführung durch eigene Satzung. Die Satzung ist dem Kultusministerium mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen.
( 2 ) Bezüglich der rechtsgeschäftlichen Vertretung kann die Satzung erst in Kraft treten, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung widerspricht.
( 3 ) § 2 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
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§ 26
Austritt aus einer Religionsgemeinschaft2#

( 1 ) Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Für Personen unter 14 Jahren richtet sich die Berechtigung zur Erklärung des Austritts nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung3# vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939).
( 2 ) Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang wirksam.
( 3 ) In der Austrittserklärung sind der Familienname und die Vornamen der austrittswilligen Person sowie Tag und Ort ihrer Geburt, ihr Wohnsitz oder ihr ständiger Aufenthalt anzugeben. Der Austritt und das Datum des Austritts sind der ausgetretenen Person zu bescheinigen und der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der ausgetretenen Person zuständigen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft sowie der für sie zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
( 4 ) Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann im Falle einer Vereinbarung über den Übertritt4# zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts übertreten.
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Sechster Abschnitt
Schlußbestimmungen

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§ 27
Genehmigung

Soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorgesehen ist, erteilt das Kultusministerium die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen, in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 4, des § 7 Abs. 3 und des § 9 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
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§ 28

(aufgehoben)
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§ 29
Weltanschauungsgemeinschaften

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechend.
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§ 30
Verwaltungsvorschriften

Das Kultusministerium, das Finanzministerium und das Innenministerium erlassen jeweils für ihren Geschäftsbereich die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
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§ 31
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft5#. Es ist erstmals für das Kalenderjahr 1970 anzuwenden. Für frühere Kalenderjahre werden die Steuern nach dem bisherigen Recht erhoben.
( 2 ) In den Kalenderjahren 1970 und 1971 gilt für die Erhebung der Steuern nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 18 hinsichtlich der Höhe des Mindestbetrages (§ 7 Abs. 2) und des Kirchgeldes sowie für die Genehmigung und Veröffentlichung von Steuerbeschlüssen das bisherige Recht. Bei nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefaßten Steuerbeschlüssen gilt Satz 1 mit der Einschränkung, daß § 9, § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie § 18 Satz 2 und zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nach diesem Gesetz als Steuerordnung erlassene Vorschriften Anwendung finden.
( 3 ) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Im besonderen werden aufgehoben:
  1. im Land Baden-Württemberg
    1. § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 3 des Gesetzes über die Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften des allgemeinen Abgabenrechts vom 27. Juni 1955 (GBl. S. 102), zuletzt geändert durch § 40 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 2. August 1966 (GBl. S. 165),
    2. § 11 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gebiets von Landkreisen vom 22. April 1968 (GBl. S. 147);
  2. in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Nordbaden
    1. das württemberg-badische Gesetz Nr. 1044 zur Ergänzung des Badischen Landeskirchensteuergesetzes und des Badischen Ortskirchensteuergesetzes vom 22. November 1949 (RegBl. S. 222),
    2. das württemberg-badische Gesetz Nr. 410 zur Änderung des Kirchensteuerrechts im Landesbezirk Baden vom 21. Januar 1952 (RegBl. S. 3), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 30. Januar 1956 (GBl. S. 5),
    3. das württemberg-badische Gesetz Nr. 587 über die Verwaltung von Kirchensteuern im Landesbezirk Württemberg vom 1. April 1952 (RegBl. S. 33), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 30. Januar 1956 (GBl. S. 5);
  3. in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern, ausgenommen die Landkreise Hechingen und Sigmaringen
    1. § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 11 bis 47, § 65 Abs. 2 und 3, § 75 Abs. 2 bis 5, § 86 und § 86 a des württembergischen Gesetzes über die Kirchen vom 3. März 1924 (RegBl. S. 93), zuletzt geändert im Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern durch das württemberg-hohenzollerische Dritte Änderungsgesetz zum Württembergischen Gesetz über die Kirchen vom 4. September 1951 (RegBl. S. 101) und im Regierungsbezirk Nordwürttemberg durch das württemberg-badische Gesetz Nr. 409 – Drittes Änderungsgesetz zum Württ. Gesetz über die Kirchen – vom 1. April 1952 (RegBl. S. 33),
    2. die württembergische Verfügung des Justizministeriums über die Verrichtungen der Standesbeamten beim Austritt aus einer Kirche vom 31. März 1924 (RegBl. S. 239), geändert durch die Verordnung des Justizministeriums über die Verrichtungen der Standesbeamten beim Austritt aus einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts vom 9. August 1928 (RegBl. S. 305),
    3. die württembergische Verordnung des Kultusministeriums über die Kirchensteuern vom 21. März 1927 (RegBl. S. 119), geändert durch die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der württembergischen Verordnung über die Kirchensteuern vom 5. April 1956 (GBl. S. 89),
    4. § 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie die §§ 2, 4 und 7 der württembergischen Verordnung des Kultministeriums über die neueren Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 14. Juli 1928 (RegBl. S. 216),
    5. das württembergische Gesetz über die Kirchensteuern vom 3. Juni 1937 (RegBl. S. 45);
  4. in den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden
    a)
    das badische Landeskirchensteuergesetz vom 30. Juni 1922 (GVBl. S. 494), zuletzt geändert im Regierungsbezirk Südbaden durch das badische Landesgesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 28. Juni 1951 (GVBl. S. 119) und im Regierungsbezirk Nordbaden durch das württemberg-badische Gesetz Nr. 410 zur Änderung des Kirchensteuerrechts im Landesbezirk Baden vom 21. Januar 1952 (RegBl. S. 3),
    b)
    das badische Ortskirchensteuergesetz vom 30. Juni 1922 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert im Regierungsbezirk Südbaden durch das badische Landesgesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 28. Juni 1951 (GVBl. S. 119) und im Regierungsbezirk Nordbaden durch das württemberg-badische Gesetz Nr. 410 zur Änderung des Kirchensteuerrechts im Landesbezirk Baden vom 21. Januar 1952 (RegBl. S. 3).
    c)
    die badische Katholische Landeskirchensteuer-Verordnung vom 28. November 1922 (GVBl. S. 845), geändert durch die badische Verordnung vom 23. Juni 1925 über die Änderung der Katholischen Landeskirchensteuer-Verordnung vom 28. November 1922 (GVBl. S. 173),
    d)
    die badische Katholische Ortskirchensteuer-Verordnung vom 28. November 1922 (GVBl. S. 885), geändert durch die badische Verordnung vom 23. Juni 1925 über die Änderung der Katholischen Ortskirchensteuer-Verordnung vom 28. November 1922 (GVBl. S. 174),
    e)
    die badische Evangelische Landeskirchensteuer-Verordnung vom 28. November 1922 (GVBl. S. 923), zuletzt geändert durch die badische Verordnung vom 23. Juni 1925 über die Änderung der Evangelischen Landeskirchensteuer-Verordnung vom 28. November 1922 (GVBl. S. 172),
    f)
    die badische Evangelische Ortskirchensteuer-Verordnung vom 28. November 1922 (GVBl. S. 977), zuletzt geändert durch die badische Verordnung vom 23. Juni 1925 über die Änderung der Evangelischen Ortskirchensteuer-Verordnung vom 28. November 1922 (GVBl. S. 173),
    g)
    die badische Verordnung zum Vollzug des Landeskirchensteuergesetzes vom 17. Mai 1923 (GVBl. S. 107), geändert im Regierungsbezirk Südbaden durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Ersten Vollzugsverordnung zum badischen Landeskirchensteuergesetz vom 12. Dezember 1955 (GBl. S. 271) und im Regierungsbezirk Nordbaden durch die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Ersten Vollzugsverordnung zum badischen Landeskirchensteuergesetz vom 12. Dezember 1955 (GBl. S. 272),
    h)
    die badische Verordnung zum Vollzug des Ortskirchensteuergesetzes vom 17. Mai 1923 (GVBl. S. 108), geändert im Regierungsbezirk Südbaden durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Vollzugsverordnung zum badischen Ortskirchensteuergesetz vom 19. März 1956 (GBl. S. 71) und im Regierungsbezirk Nordbaden durch die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Vollzugsverordnung zum badischen Ortskirchensteuergesetz vom 19. März 1956 (GBl. S. 78),
    i)
    die badische Israelitische Landeskirchensteuer-Verordnung vom 15. Juni 1923 (GVBl. S. 145), zuletzt geändert durch die badische Verordnung über die Änderung der israelitischen Landeskirchensteuer-Verordnung und der israelitischen Ortskirchensteuer-Verordnung vom 5. November 1925 (GVBl. S. 329),
    k)
    die badische Israelitische Ortskirchensteuer-Verordnung vom 15. Juni 1923 (GVBl. S. 151), zuletzt geändert durch die badische Verordnung über die Änderung der israelitischen Landeskirchensteuer-Verordnung und der israelitischen Ortskirchensteuer-Verordnung vom 5. November 1925 (GVBl. S. 329),
    l)
    die badische Altkatholische Kirchensteuer-Verordnung vom 3. Juli 1923 (GVBl. S. 176), geändert durch die badische Verordnung über die Änderung der Altkatholischen Kirchensteuer-Verordnung vom 6. April 1925 (GVBl. S. 68),
    m)
    das badische Gesetz über die Verwaltung des Vermögens der Religionsgesellschaften (Kirchenvermögensgesetz) vom 7. April 1927 (GVBl. S. 97),
    n)
    die badische Zweite Verordnung zum Vollzug des Landeskirchensteuergesetzes vom 22. März 1932 (GVBl. S. 72),
    o)
    die badische Verordnung über die Erhebung der Landes- und Ortskirchensteuer vom 15. April 1936 (GVBl. S. 65);
  5. im Regierungsbezirk Südbaden
    1. das badische Landesgesetz zur Ergänzung des Badischen Landeskirchensteuergesetzes und des Badischen Ortskirchensteuergesetzes vom 28. Februar 1951 (GVBl. S. 48),
    2. das badische Landesgesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 28. Juni 1951 (GVBl. S. 119), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 30. Januar 1956 (GBl. S. 5);
  6. im Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern das württemberg-hohenzollerische Gesetz über die Verwaltung von Kirchensteuern im Lande Württemberg-Hohenzollern vom 8. April 1952 (RegBl. S. 32), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 30. Januar 1956 (GBl. S. 5);
  7. in den Landkreisen Hechingen und Sigmaringen
    a)
    das preußische Gesetz, betreffend die Bildung kirchlicher Hilfsfonds für neu zu errichtende katholische Pfarrgemeinden vom 29. Mai 1903 (GS S. 182),
    b)
    das preußische Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie vom 14. Juli 1905 (GS S. 277), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. März 1960 (GBl. S. 94),
    c)
    das preußische Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden vom 14. Juli 1905 (GS S. 281), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. März 1960 (GBl. S. 94),
    d)
    das preußische Gesetz, betreffend die Erhebung von Abgaben für kirchliche Bedürfnisse der Diözesen der katholischen Kirche in Preußen vom 21. März 1906 (GS S. 105),
    e)
    die preußische Verordnung über das Inkrafttreten von Gesetzen, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern vom 23. März 1906 (GS S. 52),
    f)
    das preußische Gesetz, betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (GS 1921 S. 119),
    g)
    das preußische Staatsgesetz, betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (GS S. 221),
    h)
    das preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (GS S. 585),
    i)
    die preußische Zuständigkeitsverordnung vom 4. August 1924 zur Ausführung des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (GS S. 594),
    k)
    die preußische Anordnung vom 24. Oktober 1924 zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (GS S. 732),
    l)
    die Anordnung des preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, betreffend die Veröffentlichungen der Regelung der Rechtsgültigkeit der Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsorgane durch die bischöflichen Behörden vom 20. Februar 1928 (GS S. 12),
    m)
    das preußische Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts der evangelischen Landeskirchen vom 3. Mai 1929 (GS S. 35),
    n)
    das preußische Gesetz zur Änderung des Kirchensteuer- und Umlagerechts der katholischen Kirche vom 3. Mai 1929 (GS S. 43),
    o)
    das preußische Gesetz über die Kirchensteuer der Ledigen vom 6. Oktober 1936 (GS S. 153),
    p)
    die preußische Verordnung vom 11. Dezember 1939 zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (GS S. 118),
    q)
    die preußische Verordnung zur Änderung des Kirchensteuerrechts der katholischen Kirche in Preußen vom 23. Juli 1940 (GS S. 40),
    r)
    die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der in den Landkreisen Hechingen und Sigmaringen geltenden Kirchensteuergesetze (Zuständigkeitsverordnung) vom 19. März 1956 (GBl. S. 72).
( 4 ) Sofern in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 3 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung an ihre Stelle. Soweit die in Absatz 3 genannten Vorschriften für die Religionsgemeinschaften und ihre örtlichen Gemeinden Kostenfreiheit vorsehen, bleibt diese bestehen. Wo in Bestimmungen des badischen Gesetzes die Kirchen- und Schulbaulichkeiten betreffend vom 26. April 1808 (RegBl. S. 462) das Kirchspiel genannt ist, treten an dessen Stelle die Kirchengemeinden, die zum Gebrauch der Baulichkeiten berechtigt sind.
( 5 ) Der Bestand und die vorrangige Inanspruchnahme der nicht auf diesem Gesetz beruhenden Verpflichtungen zur Befriedigung kirchlicher Bedürfnisse bleiben unberührt.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 880 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu den Erlaß des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren, abgedruckt unter Nr. 105 a dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 115 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. die Vereinbarung über den Übertritt im Bereich der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg (Abl. 51 S. 381), abgedruckt unter Nr. 107 dieser Sammlung.
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5 ↑ Das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1) ist am 3. Januar 1970 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in einer vorangestellten (Red. Anm.: Hier nicht abgedruckt) Bekanntmachung genannten Gesetzen.