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Nr. 131Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeiten des Rechnungsprüfamts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

vom 10. Februar 2025

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz und § 6 Absatz 3 Rechnungsprüfamtgesetz wird nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeiten des Rechnungsprüfamts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Kirchlichen Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeiten des Rechnungsprüfamts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 3. November 1998 (Abl. 58 S. 135), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 10. Februar 2023 (Abl. 70 S. 500) geändert worden ist, wird die Angabe „770,00“ durch die Angabe „860,00“ und die Angabe „385,00“ durch die Angabe „430,00“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Werner

Nr. 132Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Kirchenregisterverordnung

vom 11. Februar 2025

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 3 Absatz 1 Kirchenregistergesetz und § 14 Absatz 2 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft wird verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Kirchenregisterverordnung

Die Kirchenregisterverordnung vom 27. August 1991 (Abl. 54 S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2024 (Abl. 71 Nr. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „eine Verzeichnisstelle“ das Wort „(Kirchenregisteramt)“ eingefügt.
  2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
  3. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Beurkundungen in den Amtshandlungsverzeichnissen sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und vom zuständigen Verzeichnisführer mit der Angabe des Vornamens und des Familiennamens abzuschließen und im entsprechenden Amtshandlungsverzeichnis zu speichern. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine Suche anhand der in die Amtshandlungsverzeichnisse aufzunehmenden Angaben zulassen; die Verzeichnisse müssen jederzeit nach Jahrgängen ausgewertet werden können.“
    2. Absatz 3 wird aufgehoben.
  4. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb)
      Folgender Buchstabe c wird angefügt:
      „c) für die Eintragung nachträglich bestellter Paten.“
      cc)
      In Absatz 2 werden die Wörter „durch Radieren, Überkleben, Ausstreichen oder in anderer Weise“ gestrichen und die Wörter „werden kann“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
  5. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden vor dem Wort „Aufbewahrung“ die Wörter „Abschluss und“ eingefügt.
    2. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
      „(1) Die Amtshandlungsverzeichnisse sind vom zuständigen Verzeichnisführer nach der letzten Eintragung eines jeden Kalenderjahres abzuschließen und die Vollständigkeit der Einträge zu bestätigen.“
    3. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und nach dem Wort „Amtshandlungsverzeichnisse“ werden die Wörter „, die bis einschließlich Jahrgang 2024 in Papierform vorliegen,“ eingefügt.
    4. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
  6. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
    2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      „(2) Das Sicherungsregister ist wie das Amtshandlungsverzeichnis am Ende des Jahres abzuschließen. Es ist nach Fortführung des Amtshandlungsverzeichnisses zu aktualisieren.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Werner

Nr. 133Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Wahlordnung

vom 25. Februar 2025

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz und § 62 Kirchliche Wahlordnung wird verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Wahlordnung

Die Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Wahlordnung vom 20. November 2012 (Abl. 65 S. 279), die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 19. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 726, 727) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
  1. In Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§§ 25 bis 26“ durch die Angabe „§§ 25a und 26“ ersetzt.
  2. Nummer 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Bezüglich des Wahlrechts der Mitglieder der Brüdergemeinde Wilhelmsdorf gilt Nummer 8 der am 5. Dezember 1971 in Kraft getretenen Vereinbarung (Abl. 45 S. 95), die durch die am 1. Juli 2022 in Kraft getretene Vereinbarung (Abl. 70 S. 348) geändert worden ist, bezüglich des Wahlrechts der Mitglieder der Brüdergemeinde Korntal Nummer 5 der am 1. April 2000 in Kraft getretenen Vereinbarung (Abl. 59 S. 123).“
  3. Die bisherige Nummer 14 wird dem § 4 zugeordnet und wie folgt gefasst:
    „(Zu § 4)
    14. Ist, abgesehen von § 4 der Kirchlichen Wahlordnung, der Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde zu wählen, kann der Wahltag vom Oberkirchenrat oder mit Zustimmung des Dekanatamtes von der ortskirchlichen Verwaltung der Kirchengemeinde (§ 35 der Kirchengemeindeordnung) bestimmt werden.“
  4. In Nummer 17 Satz 1 und Satz 2, in Nummer 17a Satz 4, in Nummer 80 Satz 2, in Nummer 82 Satz 3 erster Halbsatz, in Nummer 85 Satz 2, in Nummer 86 Satz 2 und Satz 3, in Nummer 152 Satz 1, in Nummer 157 Satz 1 und Satz 4, in Anlage 9a Abschnitt Niederschrift erster und zweiter Spiegelstrich und in Abschnitt a) Gemeinsamer Teil und in den dortigen amtlichen Fußnoten 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „örtlichen Wahlausschüsse“ durch das Wort „Stimmbezirksausschüsse“ ersetzt.
  5. In Nummer 17a Satz 3, in Anlage 9b Abschnitt Niederschrift und in den dortigen amtlichen Fußnoten 2 Satz 1 und 7 werden jeweils die Wörter „örtliche Wahlausschüsse“ durch das Wort „Stimmbezirksausschüsse“ ersetzt.
  6. Nummer 21 wird aufgehoben.
  7. In Nummer 31 Satz 2 werden die Wörter „sowie die Zahl der Wahlberechtigten“ gestrichen.
  8. Vor Nummer 35 wird folgende Nummer 34a (zu § 12) eingefügt:
    34a. Nach Abschluss der Wählerliste stellt der geschäftsführende Pfarrer oder sein ordentlicher Stellvertreter im Pfarramt die Zahl der Wahlberechtigten fest. Die Zahl der Wahlberechtigten und der Abschluss werden auf der Wählerliste beurkundet.“
  9. Nach Nummer 49 wird folgende Nummer 49a (zu § 18 Absatz 2 und 3) eingefügt:
    49a. Als öffentliche Bekanntgabe, von der an die Nachfrist von einer Woche läuft, gilt die Abkündigung im sonntäglichen Hauptgottesdienst der Gemeinde.“
  10. In Nummer 57 Satz 1 wird die Angabe „Anlagen 8a und 8b“ durch die Angabe „Anlage 8b“ ersetzt.
  11. In Nummer 62 Satz 3, in Nummer 63, in Nummer 68, in Nummer 70 Satz 2, in Nummer 72 Satz 2, in Nummer 87, in Nummer 113 Satz 2 Buchstabe a Satz 3, in Anlage 9a in Abschnitt a) Gemeinsamer Teil und in Abschnitt b) Besonderer Teil des Formulars zur Kirchengemeinderatswahl und in Anlage 9b in Abschnitt c) Besonderer Teil des Formulars zur Kirchengemeinderatswahl werden jeweils die Wörter „örtlichen Wahlausschusses“ durch das Wort „Stimmbezirksausschusses“ ersetzt.
  12. In Nummer 68, in Nummer 82 Satz 3 zweiter Halbsatz, in Nummer 86 Satz 1, in Nummer 90, in Nummer 157 Satz 3 und in der dortigen amtlichen Fußnote 6 sind die Wörter „örtlichen Wahlausschuss“ durch das Wort „Stimmbezirksausschuss“ zu ersetzen.
  13. Nummer 71 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Wahlumschläge im Wahllokal müssen von den Wählern nicht verschlossen werden.“
  14. In Nummer 72 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 9“ durch die Angabe „Anlagen 9a und 9b“ und werden die Wörter „von den Mitgliedern“ durch die Wörter „vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied“ ersetzt.
  15. Nummer 73 bis 76 werden aufgehoben.
  16. In Nummer 77 werden die Wörter „bei der allgemeinen Zusendung der Briefwahlunterlagen“ gestrichen.
  17. Nummer 82 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird nach dem Wort „Wahlbriefe“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und prüft, ob der im Briefwahlschein genannte Wähler in der Wählerliste mit dem Vermerk der Ausstellung eines Briefwahlscheines (§ 25 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung) eingetragen ist“ gestrichen.
    2. Satz 2 wird aufgehoben.
  18. In Nummer 88 Satz 1, in Nummer 91 Satz 1, in Nummer 92 Satz 1, in Nummer 113 Satz 2 Buchstabe a Satz 2, in Anlage 9a in Abschnitt b) Besonderer Teil des Formulars zur Synodalwahl und Abschnitt c) Besonderer Teil des Formulars zur Kirchengemeinderatswahl werden jeweils die Wörter „örtliche Wahlausschuss“ durch das Wort „Stimmbezirksausschuss“ ersetzt.
  19. Nummer 89 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Wörter „die abgegebenen Stimmzettel oder, wenn solche verwandt werden,“ gestrichen und das Wort „Abstimmungsvermerke“ durch die Wörter „Vermerke der Stimmabgaben“ ersetzt.
    2. Satz 4 wird aufgehoben.
  20. In Nummer 96 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 3“ ersetzt.
  21. In Nummer 101 wird das Wort „Gottesdienst“ durch das Wort „Hauptgottesdienst“ ersetzt.
  22. In Nummer 113 Satz 2 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
    „c) Bei einer Briefwahl sind die beiden Stimmzettel in den amtlichen Wahlumschlag zu legen. Dieser ist zusammen mit der Wahlbenachrichtigung in den Wahlbriefumschlag zu legen und an den Ortswahlausschuss zu übersenden. Die ordnungsgemäße Übersendung des Wahlbriefumschlags mit der Wahlbenachrichtigung bewirkt das Erlöschen des Stimmrechts für beide Wahlen. Nummer 80 gilt entsprechend.“
  23. Nummer 122 wird wie folgt gefasst:
    122. Geschäftsstellen der Vertrauensausschüsse sind die Regionalverwaltungen. Sie werden Wahlkreisen wie folgt zugeordnet:
    Wahlkreis Nr.
    Regionalverwaltung
    1
    Stuttgart
    Stuttgart
    2
    Esslingen, Kirchheim, Bernhausen, Nürtingen
    Esslingen
    3
    Böblingen, Leonberg, Herrenberg
    Böblingen
    4
    Ludwigsburg, Vaihingen-Ditzingen, Marbach, Besigheim
    Ludwigsburg
    5
    Waiblingen, Backnang, Schorndorf
    Rems-Murr
    6
    Heilbronn, Brackenheim, Mühlacker
    Heilbronn
    7
    Schwäbisch-Hall, Gaildorf, Crailsheim-Blaufelden
    Crailsheim
    8
    Aalen, Schwäbisch Gmünd, Heidenheim
    Aalen
    9
    Ulm, Blaubeuren, Geislingen, Göppingen
    Ulm
    10
    Biberach, Ravensburg
    Biberach
    11
    Reutlingen, Bad Urach-Münsingen
    Reutlingen
    12
    Tübingen
    Tübingen
    13
    Balingen, Tuttlingen, Sulz
    Südwest-Württemberg
    14
    Weinsberg-Neuenstadt, Öhringen, Künzelsau, Weikersheim
    Hohenlohe
    15
    Calw-Nagold, Neuenbürg, Freudenstadt
    Calw
    Die Aufgaben der Geschäftsstellen können durch den Oberkirchenrat auf geeignete andere Regionalverwaltungen übertragen werden, sofern der Kirchenbezirk einer Übertragung zugestimmt hat. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.“
  24. Dem Wortlaut der Nummer 156 werden folgende Sätze vorangestellt:
    „Für die Ermittlung des Ergebnisses der Wahl im ganzen Wahlkreis kommt der Vertrauensausschuss am Wahltag zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.“
  25. In Anlage 1 und Anlage 10 werden jeweils die Wörter „Herr/Frau“ gestrichen.
  26. In Anlage 2 und Anlage 3 werden jeweils in der Spalte „Statistische Erhebung“ nach den Wörtern „Altersgruppe/Geschlecht“ die Wörter „[weiblich (w), männlich oder keine Angabe oder divers (s)] eingefügt und die Angabe „m“ durch „w“ und die Angabe „w“ durch „s“ ersetzt.
  27. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
    1. Die Wörter „Herr/Frau“ werden gestrichen.
    2. Die Zeile mit dem Wort „(Telefaxnummer)“ wird gestrichen.
    3. Nummer 2 wird aufgehoben.
    4. Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:
      „2. Trotz Erhalt der Briefwahlunterlagen ist die Wahl im Wahllokal möglich (bitte diesen Wahlausweis mitbringen). Wird durch Briefwahl gewählt, ist dieser Wahlausweis dem Briefwahlschein beizufügen und die nachstehende Versicherung über die persönliche Kennzeichnung (bitte beim x unterschreiben) abzugeben.
    5. Die Wörter „der Unterlagen bei allgemeiner Zusendung“ werden gestrichen.
    6. In Nummer 3 der Anlage werden die Wörter „(bitte ausreichend frankieren)“ gestrichen.
  28. In Anlage 6 Seite 2 wird die Angabe „37“ durch die Angabe „51“ ersetzt.
  29. Die Anlage 6a wird wie folgt geändert:
    1. Die aus dem Anhang ersichtliche Anlage 2 „Selbstauskunftserklärung zur Bewerbung zum Kirchengemeinderat“ wird angefügt.
    2. Die aus dem Anhang ersichtliche Anlage 2 „Selbstauskunftserklärung zur Bewerbung zur Landessynode“ wird angefügt.
    3. Die bisherige Anlage 2 „Freiwillige ergänzende Angaben zum Wahlvorschlag Kirchengemeinderat“ wird Anlage 3 und enthält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
    4. Die bisherige Anlage 2 „Freiwillige ergänzende Angaben zum Wahlvorschlag Landessynode“ wird Anlage 3 und enthält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
  30. Anlage 8a wird aufgehoben.
  31. In Anlage 8b werden die Wörter „für den Fall allgemeinen Zusendung der Briefwahlunterlagen“ gestrichen und nach den Wörtern „auf dem Briefwahlschein“ die Wörter „oder der Wahlbenachrichtigungskarte“ eingefügt.
  32. Anlage 9a wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe a werden die Wörter „und die ggf. ohne Wahlumschläge eingelegten Stimmzettel“ und die Wörter „soweit vorhanden“ gestrichen sowie jeweils die Wörter „Abstimmungsvermerke“ durch die Wörter „Vermerke der Stimmabgaben“ ersetzt.
    2. In Buchstabe b wird die Zeile mit den Wörtern „Zwischensumme (Maximale mögliche Anzahl Stimmzettel)“ gestrichen.
    3. Die Anlage zur Niederschrift der Ortswahlausschüsse/örtlichen Wahlausschüsse enthält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
  33. In Anlage 9b enthält die Anlage zur Niederschrift des Ortswahlausschusses die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
  34. In Anlage 9a und Anlage 9b werden jeweils die Wörter „Unterschrift sämtlicher Mitglieder“ durch die Wörter „Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds“ ersetzt und jeweils folgende Sätze aufgehoben:
    „Es wurden amtliche Wahlumschläge verwendet.
    ja
    nein
    Es wurde die allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen durchgeführt (§ 25a KWO).
    ja
    nein“
  35. In Anlage 10 wird die Angabe „§§ 25 und 26 KWO und Nummer 76 AWO“ durch die Angabe „§§ 25a und 26 KWO“ ersetzt und werden die Wörter „auf Antrag (wenn keine allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen nach § 25a KWO erfolgt)“ gestrichen.
  36. Die Anlage 11 enthält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
  37. In Anlage 12 enthält die Anlage zur Niederschrift der Vertrauensausschüsse die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Werner
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Anhang

Anhang zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a
Anlage 2 (Selbstauskunftserklärung zur Bewerbung zum Kirchengemeinderat) zu Anlage 6a
Selbstauskunftserklärung zur Bewerbung zum Kirchengemeinderat
Ich
__________________________________________________________________________
Name, Vorname
geboren am
__________________________________________________________________________
Wohnhaft in
__________________________________________________________________________
versichere, dass ich nicht wegen einer Straftat, die nach dem Achten Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden bin und auch insoweit keine Kenntnis von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen mich habe.
__________________________________________________________________________
Ort und Datum
Unterschrift
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Anhang zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b
Anlage 2 (Selbstauskunftserklärung zur Bewerbung zur Landessynode)
Selbstauskunftserklärung zur Bewerbung zur Landessynode
Ich
__________________________________________________________________________
Name, Vorname
geboren am
__________________________________________________________________________
Wohnhaft in
__________________________________________________________________________
versichere, dass ich nicht wegen einer Straftat, die nach dem Achten Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden bin und auch insoweit keine Kenntnis von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen mich habe.
__________________________________________________________________________
Ort und Datum
Unterschrift
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Anhang zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c
Anlage 3 (Freiwillige ergänzende Angaben zum Wahlvorschlag Kirchengemeinderat) zu Anlage 6a
Freiwillige ergänzende Angabe zum Wahlvorschlag Kirchengemeinderat
(für statistische Zwecke)
1. Geschlecht
Gesamt
(Anzahl)
Davon weiblich
(Anzahl)
2. Altersgruppe
Gesamt
/
davon weiblich
14-17 Jahre
/
(Anzahl)
18-20 Jahre
/
(Anzahl)
21-35 Jahre
/
(Anzahl)
36-50 Jahre
/
(Anzahl)
51-65 Jahre
/
(Anzahl)
66 Jahre und älter
/
(Anzahl)
3. Berufstätigkeit
Voll erwerbsfähig
(Anzahl)
Teilzeitbeschäftigt
(Anzahl)
Geringfügig beschäftigt
(Anzahl)
Geringfügig
(Anzahl)
4. Höchster Bildungsabschluss
Promotion/Habilitation
(Anzahl)
(Fach-)Hochschulabschluss
(Anzahl)
Abitur (inkl. Fachabitur)
(Anzahl)
Realschule
(Anzahl)
Haupt- bzw. Volksschulabschluss
Schule ohne Abschluss verlassen
5. Bisherige Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat
Ja
(Anzahl)
Nein
(Anzahl)
Wir weisen darauf hin, dass die Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet werden (§ 5 DSG.EKD).
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Anhang zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe d
Anlage 3 (Freiwillige ergänzende Angaben zum Wahlvorschlag Landessynode) zu Anlage 6a
Freiwillige ergänzende Angabe zum Wahlvorschlag Landessynode
(für statistische Zwecke)
1. Geschlecht
Gesamt
(Anzahl)
Davon weiblich
(Anzahl)
2. Altersgruppe
Gesamt
/
davon weiblich
14-17 Jahre
/
(Anzahl)
18-20 Jahre
/
(Anzahl)
21-35 Jahre
/
(Anzahl)
36-50 Jahre
/
(Anzahl)
51-65 Jahre
/
(Anzahl)
66 Jahre und älter
/
(Anzahl)
3. Berufstätigkeit
Voll erwerbsfähig
(Anzahl)
Teilzeitbeschäftigt
(Anzahl)
Geringfügig beschäftigt
(Anzahl)
Geringfügig
(Anzahl)
4. Höchster Bildungsabschluss
Promotion/Habilitation
(Anzahl)
(Fach-)Hochschulabschluss
(Anzahl)
Abitur (inkl. Fachabitur)
(Anzahl)
Realschule
(Anzahl)
Haupt- bzw. Volksschulabschluss
Schule ohne Abschluss verlassen
5. Bisherige Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat
Ja
(Anzahl)
Nein
(Anzahl)
Wir weisen darauf hin, dass die Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet werden (§ 5 DSG.EKD).
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Anhang zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe c
Anlage zur Niederschrift der Ortswahlausschüsse/Stimmbezirksausschüsse
Unzutreffendes bitte streichen
8
Die statistische Erhebung ist erst nach erfolgter Meldung des Wahlergebnisses der Wahl zur Landessynode durch den Ortswahlausschuss an den Vertrauensausschuss auszufüllen.
Statistische Daten
Der Oberkirchenrat bittet die Stimmbezirksausschüsse und die Ortswahlausschüsse nachstehende Daten zur statistischen Erhebung zu erfassen und ihrer Niederschrift anzuschließen und dem Vertrauensausschuss (bzw. dem Ortswahlausschuss bei mehreren Abstimmungsbezirken) zu übersenden.
Zahl der Wahlberechtigten
davon haben abgestimmt
diese untergliedern sich in
Altersgruppe
Gesamt
Davon Wählerinnen
14-17 Jahre
18-20 Jahre
21-35 Jahre
36-50 Jahre
51-65 Jahre
66 Jahre und älter
Kontrollsumme
Die Richtigkeit der vorstehenden Daten wird bestätigt
(Unterschrift Vorsitzender des Ausschusses)
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Anhang zu Artikel 1 Nummer 33
Anlage zur Niederschrift des Ortwahlausschusses
Die statistische Erhebung ist erst nach erfolgter Meldung des Wahlergebnisses der Wahl zur Landessynode an den Vertrauensausschuss auszufüllen.
Statistische Daten
Der Oberkirchenrat bittet die Ortswahlausschüsse nachstehende Daten zur statistischen Erhebung zu erfassen und ihrer Niederschrift anzuschließen und dem Vertrauensausschuss zu übersenden.
Zahl der Wahlberechtigten
davon haben abgestimmt
diese untergliedern sich in
Altersgruppe
Gesamt
Davon Wählerinnen
14-17 Jahre
18-20 Jahre
21-35 Jahre
36-50 Jahre
51-65 Jahre
66 Jahre und älter
Kontrollsumme
Die Richtigkeit der vorstehenden Daten wird bestätigt
(Unterschrift Vorsitzender des Ausschusses)
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Anhang zu Artikel 1 Nummer 37
Anlage 11
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Grafik
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Anhang zu Artikel 1 Nummer 37
Anlage zur Niederschrift der Vertrauensausschüsse
Statistische Daten
Der Oberkirchenrat bittet die Vertrauensausschüsse nachstehende Daten zur statistischen Erhebung zu erfassen und der Niederschrift anzuschließen und dem Oberkirchenrat zu übersenden.
Zahl der Wahlberechtigten
davon haben abgestimmt
diese untergliedern sich in
Altersgruppe
Gesamt
Davon Wählerinnen
14-17 Jahre
18-20 Jahre
21-35 Jahre
36-50 Jahre
51-65 Jahre
66 Jahre und älter
Kontrollsumme
Die Richtigkeit der vorstehenden Daten wird bestätigt
(Unterschrift Vorsitzender des Ausschusses)

Nr. 134Satzung des Kirchlichen Verbandes
Diakoniestation Mittleres Murrtal

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 4. März 2025

Die Verbandsversammlung des Kirchlichen Verbandes Diakoniestation Mittleres Murrtal hat am 13. November 2024 eine Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Diese wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 27. Februar 2025 genehmigt und wird gem. § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes nachfolgend bekannt gemacht.
Werner
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Änderung der Satzung des Kirchlichen Verbandes
Diakoniestation Mittleres Murrtal

Die Satzung des Kirchlichen Verbands Diakoniestation Mittleres Murrtal vom 10. Dezember 1996 (bekanntgemacht am 24. März 1997 im Abl. 57 S. 297 ff.), letztmals geändert am 21. Oktober 2020 (bekanntgemacht im Abl. 69 S. 289), wird folgendermaßen geändert:
Zur Präambel:
Im Satz 1 werden nach dem Wort „Großaspach“ die Worte „seit 01.01.2024 Teil der fusionierten Kirchengemeinde Aspach“ in Klammern eingefügt.
Zu § 2:
In Abs. 1 werden die Worte „Evang. Kirchengemeinde Großaspach“, die Worte „Evang. Kirchengemeinde Kleinaspach“ und die Worte „Evang. Kirchengemeinde Rietenau“ ersetzt durch die Worte „Evang. Kirchengemeinde Aspach“.
Zu § 3:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Aufgaben, Einzugsbereich und Rechtsstatus des Verbandes“
Abs 9 erhält folgende Fassung: „Der Verband ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt.“
Zu § 5:
In Abs. 1 werden die Worte „2 Vertreter oder Vertreterinnen der Kirchengemeinde Großaspach Mitglieder des Kirchengemeinderats Großaspach“, die Worte „2 Vertreter oder Vertreterinnen der Kirchengemeinde Kleinaspach Mitglieder des Kirchengemeinderats Kleinaspach“ und die Worte „1 Vertreter oder Vertreterin der Kirchengemeinde Rietenau Mitglied des Kirchengemeinderats Rietenau“ ersetzt durch die Worte „3 Vertreter oder Vertreterinnen der Kirchgemeinde Aspach Mitglieder des Kirchengemeinderats Aspach“.
Diese Änderung wurde von der Verbandsversammlung am 13. November 2024 beschlossen. Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in Kraft.

Nr. 135Berichtigung der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung und
zur Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats zum Kirchlichen Gesetz
zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 22. Februar 2022 (Abl. 70 S. 90)

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 12. März 2025

Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung und zur Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 22. Februar 2022 (Abl. 70 S. 90) werden die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 7“ und die Wörter „Sonstige Beratungsangebote“ durch die Wörter „Sonstige (Beratungs-) Angebote“ ersetzt.
Werner
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Nr. 136Erste Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2025 (Antrag auf Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst gemäß der Anlage 1.2.8 zur KAO - hier: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Böblingen)

vom 14. Februar 2025

Aufgrund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 117 f.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
An die Anlage 1.2.8 zur KAO wird folgender fünfter Anhang angefügt:
„Fünfter Anhang zur Anlage 1.2.8 zur KAO
Regelung über die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst für die Ev. Gesamtkirchengemeinde Böblingen
Die Beschäftigten der Gesamtkirchengemeinde Böblingen in den Entgeltgruppen S 2 bis S 13, S 15 Fallgruppen 1 und 2 sowie S 16, S 17 Fallgruppen 1 und 2 und S 18 Fallgruppe 1 sowie alle SuE-Beschäftigten in der Schulkindbetreuung erhalten ab 1. September 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 eine monatliche Zulage in Höhe von 150 € brutto, sofern sie sich mindestens in Stufe 2 und höchstens in Stufe 6 der S-Tabelle befinden. (Nicht erfasst sind Beschäftigte, die sich in Stufe 1 oder in einer individuellen Endstufe der S-Tabelle befinden.)“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. September 2024 in Kraft.

Nr. 137Zweite Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2025 (Zweiter Antrag auf Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst gemäß der Anlage 1.2.8 zur KAO - hier: Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heilbronn)

vom 14. Februar 2025

Aufgrund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 117 f.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
An die Anlage 1.2.8 zur KAO wird folgender sechster Anhang angefügt:
„Sechster Anhang zur Anlage 1.2.8 zur KAO
Zweite Regelung über die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst für die Ev. Gesamtkirchengemeinde Heilbronn
Die Beschäftigten der Gesamtkirchengemeinde Heilbronn in den Entgeltgruppen S 13, S 15 bis S 18 erhalten ab 1. Januar 2025 eine monatliche Zulage in Höhe von 180 € brutto.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

Nr. 138Dritte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2025 (Änderung § 6 Abs. 2 a KAO Altersermäßigung Religionspädagogen/-pädagoginnen)

vom 14. Februar 2025

Aufgrund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 117 f.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 6 Abs. 2 a werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefasst:
    „Das Regelstundenmaß der Vollbeschäftigten nach Satz 1 ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
    Bei Teilzeitbeschäftigten ermäßigt sich das Regelstundenmaß zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang. Entstehen bei anteiliger Altersermäßigung Ansprüche auf Stundenbruchteile, so werden diese angespart und auf nachfolgende Schuljahre übertragen. Kann eine anteilige Altersermäßigung insbesondere durch Beendigung des Dienstverhältnisses nicht in Zeit gewährt werden, so ist diese zu vergüten.“
  2. Nach § 6 Abs. 2 a wird folgende Übergangsregelung zu Abs. 2a eingefügt:
    „Übergangsregelung zu Abs. 2 a KAO:
    Erhalten Beschäftigte bereits eine Deputatsermäßigung aufgrund Alters um eine Wochenstunde, erhalten sie diese ab dem 1. August 2025 auch weiterhin.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. August 2025 in Kraft.

Nr. 139Vierte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2025 (Änderungen Vergütungsgruppenpläne 54 a, 60 und 60 a der Anlage 1.2.1 zur KAO)

vom 14. Februar 2025

Aufgrund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Die Anlage 1.2.1 zur Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Dezember 2024 (Abl. 71 Nr. 117 f.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Im Vergütungsgruppenplan 54 a wird in der Protokollnotiz (KAO) Nummer 3 folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:
    „Von der Kolloquiumspflicht sind befreit:
    1. Beschäftigte, die neben einer entsprechenden dreijährigen Ausbildung i. S. der Protokollnotiz Nr. 2 eine Weiterbildung von in der Regel 18 Monaten bei der VWA, IHK oder einer vergleichbaren Studieneinrichtung (z. B. Betriebswirt/-wirtin, Bilanzbuchhalter/-halterin, Wirtschafts-fachwirt/-wirtin, Bankfachwirt/-wirtin, Sparkassenbetriebswirt/-wirtin, Verwaltungsfachwirt/-wirtin (Angestelltenprüfung II)) absolviert haben und über eine förderliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren verfügen, die nach Abschluss der Weiterbildung erworben wurde.
    2. Beschäftigte, bei denen neben einer entsprechenden dreijährigen Ausbildung im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 eine mindestens zehnjährige förderliche Berufserfahrung, davon mindestens 8 Jahre bei einem kirchlichen oder diakonischen Arbeitgeber, vorliegt.“
  2. Im Vergütungsgruppenplan 60 wird die Protokollnotiz (KAO) Nummer 10 wie folgt geändert:
    1. Der Klammerzusatz in Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:
      „(z. B. Betriebswirt/-wirtin, Bilanzbuchhalter/-halterin, Personalkauffrau/-kaufmann, Immobilienfachwirtin/-wirtin, Wirtschaftsfachwirt/-wirtin, Bankfachwirt/-wirtin, Sparkassenbetriebswirt/-wirtin,Verwaltungsfachwirt/-wirtin (Angestelltenprüfung II), Bautechniker/-technikerin, Ver-messungstechniker/-technikerin).“
    2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
      „b) Beschäftigte, bei denen neben einer entsprechenden dreijährigen Ausbildung im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3 eine mindestens zehnjährige förderliche Berufserfahrung, davon mindestens 8 Jahre bei einem kirchlichen oder diakonischen Arbeitgeber vorliegt.“
  3. Im Vergütungsgruppenplan 60a werden vor der Entgeltgruppe 10 folgende Entgeltgruppen eingefügt:
    „Entgeltgruppe 6
    Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z.B. Fachinformatikerinnen und -informatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatikerinnen und -informatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektronikerinnen und -elektroniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
    Entgeltgruppe 7
    Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die ohne Anleitung tätig sind.
    Entgeltgruppe 8
    Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert.
    Entgeltgruppe 9 a
    Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert.
    Entgeltgruppe 9 b
    Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 a, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert. (Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 9 a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2025 in Kraft.
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