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652. Verordnung über die Beurteilung und Beförderung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen

Vom 4. Oktober 2012

(Abl. 65 S. 258), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 20. Juni 2017 (Abl. 67 S. 401), vom 23. Juni 2021 (Abl. 69 S. 453, ber. Abl. 69 S. 634) und vom 3. September 2024 (Abl. 71 Nr. 70)

Aufgrund der §§ 14 und 42 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in Verbindung mit § 10 des Kirchlichen Gesetzes zur Regelung des Kirchenbeamtenrechts, § 40 der Kirchengemeindeordnung und § 24 der Kirchenbezirksordnung wird folgendes verordnet:
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I. Beurteilung

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§ 1
Dienstliche Beurteilungen

Dienstliche Beurteilungen sind die Regelbeurteilung, die Anlassbeurteilung und die Probezeitbeurteilung. Die Bewertung erfolgt jeweils im Vergleich zu den anderen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen desselben Amtes.
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§ 2
Regelbeurteilung

( 1 ) Eignung, Befähigung und Leistung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind regelmäßig alle vier Jahre zu beurteilen.
( 2 ) Die Regelbeurteilung kann zurückgestellt werden, wenn
  1. gegen die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder
  2. im Einzelfall ein dringender Grund vorliegt.
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des dringenden Grundes im Einzelfall ist die periodische Beurteilung nachzuholen.
( 3 ) Keine Regelbeurteilung erhalten
  1. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16,
  2. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben,
  3. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  4. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr
    1. beurlaubt,
    2. zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet,
    3. zu einer Einrichtung oder einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des KBG.EKD zugewiesen oder,
    4. von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind,
  5. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen während der Probezeit,
  6. weitere Fallgruppen von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen nach Festlegung des Oberkirchenrats.
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§ 3
Anlassbeurteilung

( 1 ) Außer in regelmäßigen Zeitabständen können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen oder persönlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden.
( 2 ) Ein besonderes dienstliches Bedürfnis liegt insbesondere dann vor, wenn das Gesamturteil einer Regelbeurteilung nicht den Anforderungen entspricht. In diesem Fall erfolgt ein Jahr nach Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums und bei unverändertem Gesamturteil ggf. fortlaufend jährlich eine Anlassbeurteilung.
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§ 4
Probezeitbeurteilung

Bei der Probezeitbeurteilung wird das Gesamtergebnis abweichend von § 5 so zusammengefasst, dass festgestellt wird, ob sich der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin während der Probezeit bewährt hat und ob er oder sie für die Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.
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§ 5
Gesamturteil

( 1 ) Das Gesamtergebnis der Regel- und der Anlassbeurteilung ist in einer der im Folgenden genannten Beurteilungen zusammenzufassen:
hervorragend
übertrifft erheblich die Anforderungen
übertrifft die Anforderungen
entspricht voll den Anforderungen
entspricht noch den Anforderungen
entspricht nicht den Anforderungen.
( 2 ) Den in Absatz 1 genannten Beurteilungen von „übertrifft erheblich die Anforderungen“ bis „entspricht voll den Anforderungen“ darf gegebenenfalls der Zusatz „mit deutlicher Tendenz nach oben“ beigefügt werden. Anderslautende Zusätze sind unzulässig.
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§ 6
Zuständigkeit, Beurteilungskommission, Verfahren

( 1 ) Verantwortlich für die Durchführung der Beurteilung ist
  1. der Direktor oder die Direktorin im Oberkirchenrat für die dort tätigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen,
  2. der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin im Oberkirchenrat für die außerhalb des Oberkirchenrats tätigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Landeskirche einschließlich der Leiter und Leiterinnen der dem Oberkirchenrat nachgeordneten Dienststellen,
  3. der Leiter oder die Leiterin des Rechnungsprüfungsamts der Landeskirche für die dort tätigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen sowie der Präsident oder die Präsidentin der Landessynode für die Beurteilung des Leiters oder der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes und seiner Stellvertretung,
  4. der oder die Vorsitzende des vertretungsberechtigten Organs des Dienstherrn für die sonstigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen.
Eine Delegation der Befugnisse ist nur mit Zustimmung des Oberkirchenrats möglich.
( 2 ) Die Beurteilungen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Absatz 1) werden auf der Grundlage von Entwürfen gefertigt, die der oder die unmittelbare Vorgesetzte (z.B. Dezernent oder Dezernentin, Referent oder Referentin, Leiter oder Leiterin einer Dienststelle) erstellt und auf dem Dienstweg den Verantwortlichen nach Absatz 1 zuleitet.
( 3 ) Um einen möglichst einheitlichen Maßstab für die Beurteilung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen zu gewährleisten, bedürfen die gemäß Absatz 1 erstellten Beurteilungen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung einer vom Oberkirchenrat berufenen Kommission. Wird eine Beurteilung nicht von der Mehrheit der Mitglieder der Kommission bestätigt, entscheidet der Direktor oder die Direktorin im Oberkirchenrat, bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen des Rechnungsprüfungsamtes der Präsident oder die Präsidentin der Landessynode.
( 4 ) Die Kommission besteht aus dem Direktor oder der Direktorin im Oberkirchenrat als dem oder der Vorsitzenden, dem Dezernenten oder der Dezernentin des Oberkirchenrats für Recht, den Leitern oder Leiterinnen der Referate Dienstrecht und Personal, und zwei von der Kirchenbeamtenvertretung benannten Kirchenbeamten oder Kirchenbeamtinnen.
( 5 ) Die von der Kirchenbeamtenvertretung, den benannten Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für den gleichen Zeitraum ist jeweils eine Person als erste und zweite Stellvertretung zu benennen. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen werden im Falle der Verhinderung durch ihre ordentlichen Stellvertretungen vertreten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kommissionsmitglied als der oder die unmittelbare Vorgesetzte den Beurteilungsentwurf nach Absatz 2 erstellt hat.
( 6 ) Die Beurteilungen sind spätestens bis zum 31. August (Beurteilungsstichtag 30. Juni) oder 28. Februar des Folgejahres (Beurteilungsstichtag 31. Dezember) dem Oberkirchenrat vorzulegen, der sie nach Vorprüfung unverzüglich an die nach Absatz 4 zuständige Kommission zur Bestätigung weiterleitet.
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§ 7
Beurteilung von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen,
die beurlaubt, abgeordnet oder zugewiesen sind

( 1 ) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die beurlaubt, abgeordnet oder zugewiesen sind, werden gegebenenfalls auf Veranlassung ihres Dienstherrn von dem Leiter oder der Leiterin der Dienststelle oder Einrichtung beurteilt, zu der sie beurlaubt, abgeordnet oder zugewiesen sind.
( 2 ) Die Beurteilungen bedürfen der Bestätigung nach § 6 Absatz 3.
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§ 8
Beurteilungsgespräch, Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung

( 1 ) Bevor eine Beurteilung weitergeleitet wird, führt der oder die Vorgesetzte mit dem oder der zu Beurteilenden ein eingehendes Gespräch über alle für die Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte, insbesondere über die Aufgabenbeschreibung, und teilt dem oder der zu Beurteilenden den Beurteilungsentwurf mit. Der oder die zu Beurteilende kann während des Gesprächs gegen den Inhalt des Beurteilungsentwurfs Einwendungen erheben, die der oder die Vorgesetzte prüft und falls sie von ihm oder ihr für gerechtfertigt gehalten werden, berücksichtigt. Der Vorschlag für das Gesamturteil wird auf einem gesonderten Blatt der Beurteilung erst bei der Weiterleitung an die nach §§ 2 und 3 zuständigen Stellen beigefügt.
( 2 ) Sofern kein Geschäftsverteilungsplan und keine Aufgabenbeschreibung vorhanden sind, soll der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin eine Aufstellung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben erstellen. Diese Aufstellung wird dem Beurteilungsentwurf beigefügt und muss Äußerungen des oder der Vorgesetzten für die Anforderungen und Schwierigkeiten des Arbeitsgebietes des oder der zu Beurteilenden enthalten.
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§ 9
Eröffnung der Beurteilung

Die Beurteilungen werden den Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen eröffnet, wenn sie gemäß §§ 6 Absatz 3, 11 Absatz 4 oder 7 Absatz 2 bestätigt sind.
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§ 10
Beurteilung Schwerbehinderter

Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter sind die Richtlinien des Oberkirchenrats über die Fürsorge für Schwerbehinderte kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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§ 11
Beurteilung von Lehrkräften an Schulen – unbeschadet ihrer Trägerschaft

( 1 ) Für die Beurteilung der Lehrkräfte an kirchlichen Schulen gilt die Verwaltungsvorschrift „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Baden-Württemberg“ vom 21. Juli 2000 (K. u. U. 2000 S. 280, zuletzt geändert durch VwV vom 10. August 2009, K. u. U. 2009 S. 200) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich nicht aus Kirchengesetzen oder aus dieser Verordnung etwas anderes ergibt. Lehrkräfte an kirchlichen Schulen sind jeweils in dem Jahr dienstlich zu beurteilen, in dem auch die Lehrkräfte an Schulen des Landes Baden-Württemberg periodisch beurteilt werden.
( 2 ) Verantwortlich für die Durchführung der Beurteilung der kirchlichen Lehrkräfte an Schulen ist der oder die Vorsitzende des vertretungsberechtigten Organs des Schulträgers. Der Schulleiter oder die Schulleiterin erstellt die Beurteilung. Der oder die Vorsitzende des vertretungsberechtigten Organs des Schulträgers und der Schulleiter oder die Schulleiterin verantworten die Beurteilung gemeinsam durch Unterschrift. Der oder die Vorsitzende des vertretungsberechtigten Organs des Schulträgers hat das Recht, die Beurteilung des Schulleiters oder der Schulleiterin nach dessen oder deren Anhörung unter Anfügung einer schriftlichen Begründung abzuändern. Der oder die Vorsitzende des vertretungsberechtigten Organs des Schulträgers kann seine oder ihre Befugnisse auf ein anderes Mitglied des Organs übertragen.
( 3 ) Zuständig für die Beurteilung der Lehrkräfte im Kirchenbeamtenverhältnis an öffentlichen Schulen ist der Schuldekan oder die Schuldekanin.
( 4 ) Die Beurteilungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung einer Kommission, die aus den Dezernenten oder den Dezernentinnen des Oberkirchenrats für Kirche und Bildung und Recht, dem Leiter oder der Leiterin des Referats Dienstrecht, zwei vom Oberkirchenrat benannten Schulleitern oder Schulleiterinnen, zwei von der Evangelischen Schulstiftung in Württemberg benannten Lehrkräften und einer von der Evangelischen Schulstiftung in Württemberg benannten Vertretung besteht. Die Kommission kann Beurteilungen einschließlich des Gesamturteils abändern. Eine abgeänderte Beurteilung ist der Lehrkraft durch den Schulleiter bzw. die Schulleiterin nochmals zu eröffnen.
( 5 ) § 6 Absatz 5 gilt entsprechend.
( 6 ) Lehrkräfte, die ohne Dienstbezüge zu kirchlichen Schulen beurlaubt oder abgeordnet sind, werden nach Maßgabe dieser Verordnung beurteilt. Für beurlaubte oder abgeordnete Lehrkräfte im Kirchenbeamtenverhältnis gilt § 7 Absatz 1 entsprechend.
( 7 ) Schulleiter und Schulleiterinnen an kirchlichen Schulen werden nicht beurteilt.
( 8 ) Bei Lehrkräften, deren Dienstherr die Evangelische Schulstiftung in Württemberg ist, erfolgt die Vorlage der Beurteilung auf dem Dienstweg über die Evangelische Schulstiftung.
( 9 ) Die Vorschriften der §§ 2, 5, 6 Absätze 1 bis 4 und 7 Absatz 2 finden auf Lehrkräfte an kirchlichen Schulen keine Anwendung.
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§ 12
Beschwerde

( 1 ) Hält der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin die Beurteilung für unzutreffend, so kann innerhalb eines Monats nach Eröffnung der Beurteilung Beschwerde beim Oberkirchenrat erhoben werden.
( 2 ) Nach Entscheidung des Oberkirchenrats oder sechs Monate nach Stellung des Antrags gemäß Absatz 1 kann der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg anrufen und geltend machen, er oder sie sei durch die Entscheidung des Oberkirchenrats oder infolge Unterlassung der Entscheidung in seinen oder ihren Rechten verletzt.
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II. Beförderung

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§ 13
Laufbahnrecht

Das Laufbahnrecht für die Beamten und Beamtinnen des Landes Baden-Württemberg gilt für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen entsprechend, soweit sich nicht nach kirchlichem Recht etwas anderes ergibt.
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§ 14
Besoldungsgruppen und Dienstpostenbewertung

( 1 ) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind in Besoldungsgruppen einzuweisen, die der staatlichen Besoldungsordnung entsprechen, sofern die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und die entsprechenden Beförderungszeiten erfüllt sind.
( 2 ) Für die Besoldung ist – vorbehaltlich besonderer Festlegung im Haushaltsgesetz – die jeweilige Bewertung des Dienstpostens maßgebend. Die Bewertung der Dienstposten der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen erfolgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach einem Punktesystem, in welchem die dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin übertragenen Dienstaufgaben entsprechend zu berücksichtigen sind.
( 3 ) Die Dienstpostenbewertung nach Absatz 2 erfolgt durch eine Kommission, die beim Oberkirchenrat gebildet wird. Der Kommission gehören die Leiter oder Leiterinnen der Referate Dienstrecht, Arbeitsrecht und Personal des Oberkirchenrats, sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Rechnungsprüfungsamtes und der Kirchenbeamtenvertretung an. Den Vorsitz in der Kommission führt der Leiter oder die Leiterin des Referats Dienstrecht. Das Ergebnis der Dienstpostenbewertung bedarf bei landeskirchlichen Dienstposten der Bestätigung durch den Oberkirchenrat, bei den übrigen Dienstposten durch das für Dienstrecht zuständige Dezernat.
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§ 15
Beförderungsvoraussetzungen, Aufstieg

( 1 ) Voraussetzungen für die Beförderung sind zum einen die Erfüllung der Mindestanforderungen nach den beamtenrechtlichen Laufbahnbestimmungen des Landes Baden-Württemberg, die Erfüllung der sich aus der Anlage ergebenden Mindestbeförderungszeiten seit der letzten Verleihung eines Amtes, eine entsprechend positive dienstliche Beurteilung und die stellenrechtliche Möglichkeit. Längere Beförderungszeiten sind möglich.
( 2 ) Die Beförderung soll nicht innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.
( 3 ) Dienstzeiten, die nach den Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 Satz 1 insgesamt Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Zeiten, die nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung beim Land, bei einer Gemeinde, bei einem Landkreis, bei einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Landesverband oder im kirchlichen Dienst im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, können angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist.
Als Beförderungszeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs
  1. ohne Bezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder kirchlichen Belangen dient und dies bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle schriftliche festgestellt worden ist, bis zu insgesamt zwei Jahren,
  2. für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe
  3. wegen tatsächlicher
    1. Betreuung und Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
    2. Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder
bis zu zwei Jahren; der Zeitraum vermindert sich um Zeiten, die auf die Probezeit angerechnet worden sind. Das Nähere regelt der Evangelische Oberkirchenrat im Einzelfall.
( 4 ) Dienstposten, die einer nächsthöheren Laufbahn zugeordnet sind, können, wenn sie nicht höchstens im Endamt des gehobenen Dienstes besetzt werden, nur im Zusammenhang mit einem Laufbahnwechsel übertragen werden. Vor dem Laufbahnwechsel ist, nach der Eignungsfeststellung, die erfolgreiche überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn für die Dauer von mindestens 18 Monaten erforderlich. Die Feststellung der Eignung erfolgt auf Antrag der jeweiligen Dienststellenleitung durch die beim Oberkirchenrat gebildete Beurteilungskommission (§§ 6 und 11). Diese legt die Bewertungsmaßstäbe fest. Sie kann den Laufbahnwechsel von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen.
( 5 ) Für den Aufstieg in den höheren Dienst ist mindestens das Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen“ in den beiden letzten periodischen Beurteilungen oder, mit Zustimmung der gemäß § 6 Absatz 1 verantwortlichen Person, in der letzten periodischen Beurteilung und in einer, frühestens nach Ablauf eines weiteren achtzehnmonatigen Beurteilungszeitraums erstellten, Anlassbeurteilung erforderlich.
( 6 ) In den höheren Dienst kann ohne Eignungsfeststellung auch aufsteigen, wer einen vom Oberkirchenrat fachspezifisch anerkannten Masterabschluss berufsbegleitend erworben und die erfolgreiche überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn für die Dauer mindestens eines Jahres erbracht hat.
( 7 ) Ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, gerechnet vom Ersten des Monats, in dem die Beförderung wirksam wird, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er oder sie während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat. Die Zeit nach Satz 1 wird voll auf die Wartezeit für eine eventuelle Beförderung angerechnet.
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§ 16
Genehmigungsvorbehalt

Beschlüsse eines Kirchengemeinderats oder eines Kirchenbezirksausschusses über die Beförderung eines Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin in eine höhere Besoldungsgruppe sowie über die Gewährung einer Zulage bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat. Dasselbe gilt für die Anstellung eines Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin durch eine Kirchengemeinde oder einen Kirchenbezirk. Entsprechende Anträge auf Genehmigung der Beschlüsse sind rechtzeitig vor dem möglichen Anstellungszeitpunkt, bei Beförderungen spätestens drei Monate vorher, auf dem Dienstweg beim Oberkirchenrat einzureichen. Mit dem Antrag ist eine Beurteilung nach Abschnitt I dieser Verordnung vorzulegen.
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§ 17
Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten,
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Verordnung tritt zum 1. November 2012 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Verordnung über die Beurteilung und die Beförderung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen vom 29. September 1998 (Abl. 58 S. 169), zuletzt geändert am 10. Juli 2007 (Abl. 62 S. 508) außer Kraft.
( 3 ) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund der letzten vorliegenden Beurteilung (Regel- oder Anlassbeurteilung) laufenden Beförderungszeiten dürfen nicht überschritten werden.
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Anlage

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Gesamturteil nach § 5
Punkte
hervorragend
9
übertrifft erheblich die Anforderungen mit deutlicher Tendenz nach oben
8
übertrifft erheblich die Anforderungen
7
übertrifft die Anforderungen mit deutlicher Tendenz nach oben
6
übertrifft die Anforderungen
5
entspricht voll den Anforderungen mit deutlicher Tendenz nach oben
4
entspricht voll den Anforderungen
3
entspricht noch den Anforderungen
2
entspricht nicht den Anforderungen
1
Mindestbeförderungszeiten ab dem Zeitpunkt der letzten Verleihung eines Amtes entsprechend § 15 der Verordnung über die Beurteilung und Beförderung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen1#
Gesamturteil nach § 5/
Punkte
9
8
7
6
5
4
3
2 und 1
Jahre/Monate
Jahre /Monate
Jahre/Monate
Jahre/Monate
Jahre/Monate
Jahre/Monate
Jahre/Monate
Keine Beförderung
A 8
1
1/3
1/6
2
2/6
3
3/6
-
A 9 m.D.
1
1/5
1/10
2/5
3
3/9
4/6
-
A 10 m.D.
1
1/8
2/4
3
3/8
4/7
5/6
-
A 11
1
1
1
1
1
1
1
-
A 12
1
1/7
2/2
2/9
3/4
4/2
5
-
A 13 g.D.
1/6
2/2
2/10
3/6
4/2
5/1
6
-
A 14 g.D.
3
4
5
6
7
8/3
9/6
-
A 14 h.D.
1
1/5
1/10
2/5
3
3/9
4/6
-
A 15
1
1/10
2/8
3/6
4/4
5/5
6/6
-
A 16
2/6
3/5
4/4
5/3
6/2
7/4
8/6
-

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1 ↑ Red. Anm.: Zur Vermeidung einer Doppelung des Textes wurde der Änderungsbefehl aus Artikel 1 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Verordnung über die Beurteilung und Beförderung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen vom 3. September 2024 (Abl. 71 Nr. 70) von der Redaktion entsprechend ausgelegt.