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Nr. 78Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung
zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements
in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

vom 7. Oktober 2024

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz und § 91 Absatz 2 Haushaltsordnung wird nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Verordnung zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche

In Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Kirchliche Verordnung zum Kirchlichen Gesetz zur Einführung eines neuen Finanzmanagements in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 20. September 2019 (Abl. 68 S. 641, 644) wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Werner

Nr. 79Kirchliche Verordnung zur Änderung der Tagungsstättenverordnung

vom 7. Oktober 2024

Nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz wird verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Tagungsstättenverordnung

Die Tagungsstättenverordnung vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 83) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 3 wird aufgehoben.
    2. Nummer 4 wird Nummer 3.
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „auf Vorschlag des Verwaltungsrats“ gestrichen.
      bb)
      Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
      „Die Mitglieder des Vorstands unterliegen der Dienstaufsicht des Oberkirchenrats. Der Oberkirchenrat führt zudem die Fachaufsicht über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands.“
      cc)
      Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
    2. In Absatz 7 wird das Wort „Verwaltungsrat“ durch das Wort „Oberkirchenrat“ ersetzt.
  3. Die §§ 6 und 11 werden aufgehoben.
  4. Die §§ 7 bis 10 werden die §§ 6 bis 9.
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Artikel 2
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Werner

Nr. 80Kirchliche Verordnung zur Änderung der Ordnung Evangelische Akademie

vom 7. Oktober 2024

Nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz wird verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Ordnung Evangelische Akademie

§ 3 Absatz 5 Satz 3 der Ordnung Evangelische Akademie vom 19. Juli 1983 (Abl. 50 S. 689), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 83, 88) geändert worden ist, wird aufgehoben.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Werner

Nr. 81Kirchliche Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Abendmahlsordnung

vom 7. Oktober 2024

Aufgrund von § 25 Abs. 4 Kirchenverfassungsgesetz wird nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Abendmahlsordnung

Die Ausführungsbestimmungen zur Abendmahlsordnung vom 23. Mai 1995 (Abl. 56 S. 382), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 10. Februar 2023 (Abl. 70 S. 499) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
  1. Der Nummer 20 wird folgender Satz angefügt:
    „Gemeinschaftsreferentinnen und Gemeinschaftsreferenten und andere haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirchlichen Gemeinschaften und der Schwestern- und Bruderschaften können nach § 8 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 der Vereinbarung Pietismus vom Oberkirchenrat ermächtigt und vom zuständigen Dekanatamt beauftragt werden.“
  2. Nummer 21 wird aufgehoben.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2024 in Kraft.
Werner

Nr. 82Verordnung des Oberkirchenrats zur Durchführung des Rechnungsprüfamtgesetzes

vom 5. November 2024

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz wird verordnet:
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Artikel 1
Verordnung des Oberkirchenrats zur Durchführung des Rechnungsprüfamtgesetzes
(DVO-RPAG)

Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2:
  1. Das Rechnungsprüfamt wird durch die Erteilung von Auskünften und den Zugang zu bestehenden (elektronischen) Inhaltsübersichten seitens der geprüften Stelle rechtzeitig in die Lage versetzt, vollumfänglich beurteilen zu können, welche Unterlagen für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 RPAG sind. Inhaltsübersichten in diesem Sinn sind z.B. der Aktenplan und das Aktenverzeichnis im Dokumentenmanagementsystem sowie andere Ablagesysteme, welche die geprüfte Stelle intern angelegt hat.
  2. Dem Rechnungsprüfamt werden von der geprüften Stelle alle Unterlagen und Daten mit inhaltlichem und zeitlichem Bezug zur jeweiligen Prüfung zur Verfügung gestellt, die das Rechnungsprüfamt zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
    Hierzu gehören regelmäßig insbesondere:
    1. der Haushaltsplan und der Jahresabschluss,
    2. Unterlagen, die nach der Haushaltsordnung den zu erstellenden Rechnungsabschluss begründen,
    3. das Vortragsbuch mit Beilagen,
    4. das Zeitbuch und Monatsabschlüsse,
    5. Vergabeunterlagen,
    6. Baubücher nebst Anlagen,
    7. Verträge, Rechnungen und Belege,
    8. Kontoauszüge,
    9. Zuwendungsbestätigungen und Verwendungsnachweise sowie
    10. Personalakten, einschließlich aller Neben- oder Teilakten im Rahmen der Personalwesenprüfung.
    Hierzu zählen in der Regel insbesondere nicht Vorgänge und Dokumente aus den folgenden Bereichen:
    1. Disziplinarverfahren,
    2. Beurteilungswesen,
    3. Dienstprüfungen,
    4. Kirchliche Gerichte,
    5. Staatliches und kirchliches Meldewesen (z.B. Umzug, Austritt, Taufe) sowie
    6. ärztliche Gutachten.
  3. EDV-Programme
    Die geprüfte Stelle gewährt dem Rechnungsprüfamt bis zum Abschluss der Prüfung Zugang zu allen erforderlichen EDV-Programmen. Die Zugriffsmöglichkeiten sind mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfungshandlung zu gewährleisten, damit das Rechnungsprüfamt die Erforderlichkeit von Unterlagen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 RPAG rechtzeitig beurteilen kann. Abgeschlossen im Sinne dieser Verordnung ist eine Prüfung in der Regel mit Versand des Schlussberichts gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 RPAG, sofern das Rechnungsprüfamt nicht anderweitig über das tatsächliche Ende der Prüfungshandlung entscheidet und dies der geprüften Stelle mitteilt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Werner

Nr. 83Erlass des Oberkirchenrats zur Einführung der Ordnung für das Evangelische Bildungswerk - Netzwerk Erwachsene und Familien - der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

vom 5. November 2024

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Artikel 1
Ordnung für das Evangelische Bildungswerk
- Netzwerk Erwachsene und Familien -
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Ordnung Bildungswerk – OBW)

Präambel
Die folgenden Einrichtungen schließen sich zum Evangelischen Bildungswerk - Netzwerk Erwachsene und Familien - der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (im Folgenden Bildungswerk) zusammen: Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenen- und Familienbildung in Württemberg – EAEW mit ihren Untergliederungen Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Familienbildungsstätten in Württemberg (LeF), Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Bildungswerke in Württemberg (LageB) und Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Seniorinnen und Senioren in Württemberg (LageS) sowie Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen (EAF) – Landesarbeitskreis Württemberg, das Evangelische Männernetzwerk (EMNW) und Evangelische Frauen in Württemberg (EFW).
Damit vernetzen sich die verschiedenen Arbeitsbereiche für die Zielgruppen Erwachsene, Familien, Männer, Frauen sowie Ältere. Das Bildungswerk wendet sich an Ehrenamtliche und Hauptamtliche in Kirche, Diakonie und Gesellschaft.
Es unterstützt die Arbeit in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken, in Einrichtungen der Landeskirche, in Verbänden und in rechtlich selbständigen Organisationen, die zum Bildungswerk gehören.
Das Bildungswerk arbeitet inklusiv. Seine Angebote richten sich an alle Menschen, unabhängig von ihrer Konfession, Religion, Herkunft, Kultur, Geschlecht, Bildung und ihren finanziellen Ressourcen. Menschen werden gestärkt, Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Das Bildungswerk fördert Orientierung und Sinnfindung auf Grundlage des Evangeliums in allen Phasen des Lebens.
Jedem Menschen ist von Gott eine unveräußerliche Würde zugesprochen. Bildung bedeutet, sich dieser Würde bewusst zu werden. Deshalb ist Bildung eine wesentliche Lebensäußerung der Kirche. Bildung ist ein Weg zur Entfaltung von Freiheit. Sie befreit aus der Unmündigkeit und ermöglicht, sich selbst und die Welt zu verstehen und Verantwortung zu übernehmen. Evangelischer Glaube braucht Bildung. Deshalb ist die Kirche der Reformation eine Kirche der Bildung.
Bildung ist ein lebenslanger Prozess und ein unverzichtbarer Schlüssel zur Teilhabe. Das Bildungswerk arbeitet generationenübergreifend und unterstützt Menschen in unterschiedlichen und besonderen Lebenslagen.
Auf Grundlage des christlichen Menschenbildes setzt sich das Bildungswerk für Menschenrechte und demokratische Prinzipien ein. Es steht für geschlechtergerechte Theologie und fördert eine tolerante und rechtsstaatliche Gesellschaft. Gesellschaftliches Engagement und Spiritualität werden gestärkt. Das Bildungswerk ist den Zielen Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung verpflichtet.
Das Bildungswerk und seine Einrichtungen vor Ort initiieren und fördern Innovations- und Transformationsprozesse. Sie ermöglichen Begegnungen und Dialog und unterstützen Organisationen und Akteurinnen, sich aktiv in die Gesellschaft, den Sozialraum und das Quartier einzubringen.
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§ 1
Grundlagen

Das Evangelische Bildungswerk ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Es ist ein Netzwerk, das die Bildungsarbeit mit und für Erwachsene, Männer, Frauen, Ältere und Familien in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg fördert und unterstützt. Das Bildungswerk arbeitet im Auftrag der Landeskirche selbstständig nach Maßgabe dieser Ordnung.
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§ 2
Arbeitsweise und Aufgaben

( 1 ) Das Bildungswerk arbeitet auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus.
( 2 ) Zur Erfüllung seines Auftrags pflegt das Bildungswerk ökumenische Kontakte und arbeitet mit anderen kirchlichen und außerkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten zusammen. Aufgabe des Bildungswerks ist es, einen Beitrag zur Erfüllung des Bildungsauftrags und des gesellschaftsbezogenen Auftrags der Landeskirche zu leisten und die Arbeit der Fachbereiche aufeinander zu beziehen, zu koordinieren und abzustimmen.
( 3 ) Das Bildungswerk bearbeitet die fachlichen Anliegen der ihr zugehörenden kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, sowie die von Verbänden und Organisationen. Es vertritt diese auf landeskirchlicher und landespolitischer Ebene sowie in der Evangelischen Kirche in Deutschland unter anderem durch Beratungen, Vernetzungen und Erarbeitung von Stellungnahmen und öffentlichen Erklärungen.
( 4 ) Das Bildungswerk unterstützt insbesondere die Bildungsarbeit in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken und fördert entsprechende Innovations- und Transformationsprozesse. Es ermutigt zur Vernetzung, ermöglicht Begegnungen und Dialog und unterstützt Organisationen und Akteurinnen, sich aktiv in die Gesellschaft, den Sozialraum und das Quartier einzubringen.
( 5 ) Der Oberkirchenrat kann dem Bildungswerk weitere Aufgaben übertragen, insbesondere Geschäftsführungsaufgaben für kirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste.
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§ 3
Fachbereiche und Fachausschüsse

( 1 ) Zum Bildungswerk gehören die folgenden Fachbereiche:
  1. Familienbildung,
  2. Erwachsenenbildung,
  3. Ältere,
  4. Frauen,
  5. Männer,
  6. Familienpolitik.
( 2 ) Die Fachbereiche haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Ausgestaltung der konzeptionellen und programmatischen Grundsatzfragen des Fachbereichs;
  2. Fachbereichsspezifische inhaltliche, methodische und organisatorische Förderung und Weiterentwicklung des jeweiligen Bildungsauftrags;
  3. Wahrnehmung der Interessenvertretung;
  4. enge Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. sowie anderen Werken, Verbänden und Abteilungen, die im Bereich des jeweiligen fachbereichsspezifischen Aufgabenbereichs tätig sind;
  5. Beratung und Unterstützung von Kirchenbezirken, Kirchengemeinden, Organisationen und Initiativgruppen im jeweiligen Bildungsbereich;
  6. Entwicklung von Bildungsangeboten und Arbeitshilfen.
( 3 ) Die Arbeit der Fachbereiche wird jeweils von einem Fachausschuss verantwortet. Die Fachausschüsse bestehen aus bis zu sieben Personen, die vom jeweiligen Konvent der Vertreterinnen und Vertreter der zum Bildungswerk gehörenden kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, sowie von Verbänden und Organisationen gewählt werden. Die jeweils zuständigen Leitungen des Fachbereichs sind kraft Amtes Mitglieder in den entsprechenden Fachausschüssen.
( 4 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl einer oder eines Vorsitzenden sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters aus ihrer Mitte;
  2. Aufnahme neuer Mitgliedsorganisationen in den Fachbereich;
  3. Vorschlagsrecht gegenüber dem Vorstand bei Stellenbesetzungen der in ihren Fachbereichen arbeitenden Referentinnen oder Referenten;
  4. Konventsarbeit.
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§ 4
Vorstand

( 1 ) Dem Vorstand gehören bis zu elf stimmberechtigte Personen an, darunter:
  1. je eine aus den Fachausschüssen gewählte Person,
  2. bis zu vier von der Delegiertenversammlung gewählte Personen,
  3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Bildungswerks.
Es ist auf eine geschlechtergerechte Zusammensetzung des Vorstands zu achten.
( 2 ) Der Vorstand wählt aus den in Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Personen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
( 3 ) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrats und des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. werden zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen und können beratend teilnehmen. Ebenso werden bei Bedarf die Landesfrauenpfarrerin und der Landesmännerpfarrer sowie Referentinnen und Referenten zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen und können beratend teilnehmen. Der Vorstand kann weitere Personen beratend hinzuziehen.
( 4 ) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er berät die bildungspolitischen Leitlinien im Rahmen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und legt die Gesamtkonzeption der Arbeit des Bildungswerks fest;
  2. er nimmt bei der Berufung der dem Bildungswerk zugeordneten Pfarrstellen die Befugnisse nach § 6 Absatz 3 PfStBG wahr;
  3. er beruft mit Zustimmung des Oberkirchenrats die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Bildungswerks;
  4. er beruft die Referentinnen und Referenten auf Vorschlag des zuständigen Fachausschusses;
  5. er beschließt über den Vorschlag für die Haushaltsstelle des Bildungswerks im landeskirchlichen Haushaltsplan;
  6. er benennt auf Vorschlag der Fachausschüsse mit Zustimmung des Oberkirchenrats Vertreterinnen oder Vertreter für Landesgremien, wie z. B. den Landesfrauenrat, Landesfamilienrat und Landesseniorenrat;
  7. er kann weitere Fachausschüsse einrichten;
  8. er beschließt auf Vorschlag der Fachbereiche die Fachausschussordnungen.
( 5 ) Der Vorstand tagt mindestens dreimal jährlich. Er wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel sieben Tage vor dem Termin schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen können unter Mitteilung in der Einladung auch ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder am Versammlungsort durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.
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§ 5
Delegiertenversammlung und Konvente

( 1 ) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
  1. der oder dem Vorsitzenden des Vorstands und
  2. jeweils vier von den folgenden Konventen gewählten Delegierten:
    1. Konvent der Kreisbildungswerke und Bildungswerke;
    2. Konvent der Familienbildungsstätten;
    3. Konvent der von den Kirchenbezirken benannten Personen für die Arbeit mit Älteren;
    4. Konvent des Fachbereichs Frauen;
    5. Konvent des Fachbereichs Männer;
    6. Konvent Familienpolitik.
Sofern in einem Kirchenbezirk kein entsprechender Bezirksarbeitskreis besteht, benennt die Bezirkssynode für die Dauer ihrer Amtszeit eine Person, die an der Wahl der Delegierten des entsprechenden Konvents teilnimmt und Ansprechperson für den entsprechenden Fachausschuss ist. Die Amtszeit der Delegierten beträgt drei Jahre.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Vorstands ist zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender der Delegiertenversammlung. Sie oder er leitet die Delegiertenversammlung. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen beratend teil. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrats und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. werden zu den Sitzungen eingeladen und können beratend teilnehmen.
( 3 ) Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie beschließt über die Richtlinien der Arbeit und über Fragen der Gesamtplanung;
  2. sie wählt die Mitglieder des Vorstands nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b;
  3. sie nimmt den Bericht der oder des Vorsitzenden über die Arbeit des Vorstands und den Jahresbericht der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Bildungswerks entgegen;
  4. sie berät einen Vorschlag für die Haushaltsstelle des Bildungswerks im landeskirchlichen Haushaltsplan.
( 4 ) Die Delegiertenversammlung tagt in der Regel einmal im Jahr. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel fünf Wochen vor dem Termin schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen können auch ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Delegierter am Versammlungsort durchgeführt werden, sofern eine Beratung in Form einer Videokonferenz möglich ist. Die oder der Vorsitzende entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern der Delegiertenversammlung in der Einladung mit.
( 5 ) Wird vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Delegierten die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung verlangt, so muss die oder der Vorsitzende sie einberufen.
( 6 ) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der Delegierten teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit der Delegiertenversammlung kann am gleichen Tag im Anschluss an die erste Versammlung eine zweite Versammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig ist. In der Ladung der Delegiertenversammlung ist hierauf hinzuweisen.
( 7 ) Eine Beschlussfassung kann auch im schriftlichen oder im textförmlichen Verfahren erfolgen. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle Delegierten beteiligt wurden, bis zu dem von der oder dem Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimme schriftlich oder in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Geheime Wahlen können als Briefwahl nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung durchgeführt werden. Der Beschluss ist im nächsten ordentlichen Protokoll zu vermerken.
( 8 ) Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben. Die Abstimmung geschieht offen, soweit nicht für den einzelnen Fall geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen; hiervon kann aufgrund ausdrücklichen, nur für den Einzelfall geltenden einstimmigen Beschlusses der Delegiertenversammlung abgewichen werden.
( 9 ) Die Ergebnisse der Delegiertenversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten.
( 10 ) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses ist zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Konvents. Im Übrigen sind die für das Verfahren der Delegiertenversammlung und für die Gültigkeit ihrer Beschlüsse geltenden Bestimmungen der Absätze 4 bis 9 auf die Konvente entsprechend anzuwenden.
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§ 6
Landesstelle

( 1 ) Die Landeskirche als Trägerin der öffentlichen Weiterbildung unterstützt die Arbeit des Bildungswerks durch die Einrichtung der Landesstelle Bildungswerk.
( 2 ) Die Landesstelle wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Bildungswerks geleitet. Ihr gehören alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bildungswerks sowie die Landesfrauenpfarrerin und der Landesmännerpfarrer an.
( 3 ) Die Landesstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Stärkung des theologischen, diakonischen und pädagogischen Profils;
  2. Erarbeitung von inhaltlichen und strukturellen Konzeptionen;
  3. Unterstützung und Organisation des inhaltlichen Austausches;
  4. Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bildungswerk;
  5. Wahrnehmung politischer Kontakte in den Arbeitsbereichen des Bildungswerks gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen;
  6. Öffentlichkeitsarbeit;
  7. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung.
Die Landesfrauenpfarrerin und der Landesmännerpfarrer sind insbesondere zuständig für Verkündigung, Seelsorge, theologische Bildungsarbeit und Beratung.
( 4 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, die Landesfrauenpfarrerin und den Landesmännerpfarrer liegt beim Evangelischen Oberkirchenrat.
( 5 ) Das Bildungswerk nimmt für die Umsetzung seiner Arbeit die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch.
( 6 ) Die Landeskirche als Trägerin der Weiterbildung überträgt der Landesstelle Bildungswerk die Beantragung und Abrechnung kirchlicher und staatlicher Zuschüsse, insbesondere der Personalkostenzuschüsse des Landes Baden-Württemberg nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz.
( 7 ) Die Bewirtschaftung der Haushaltsstelle des Bildungswerks obliegt der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
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Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ordnung der kirchlichen Bildungsarbeit mit Erwachsenen im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg vom 27. Dezember 1977 (Abl. 48 S. 33), die durch Erlass des Oberkirchenrats vom 18. April 2023 (Abl. 70 S. 529, 530) geändert worden ist, die Erwachsenenbildungsordnung vom 13. Mai 2008 (Abl. 64 S. 69), die Männernetzwerkordnung vom 24. September 2013 (Abl. 65 S. 649), die zuletzt durch Erlass des Oberkirchenrats vom 18. April 2023 (Abl. 70 S. 529, 530) geändert worden ist, und die Ordnung EFW vom 15. November 2005 (Abl. 61 S. 410), die zuletzt durch Erlass des Oberkirchenrats vom 18. April 2023 (Abl. 70 S. 529, 530) geändert worden ist, außer Kraft.
( 2 ) Die nach der Erwachsenenbildungsordnung vom 13. Mai 2008 (Abl. 64 S. 69), nach der Männernetzwerkordnung vom 24. September 2013 (Abl. 65 S. 649) und nach der Ordnung EFW gebildeten Organe nehmen ihre Aufgaben über den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt hinaus bis zur Bildung der Organe nach dieser Ordnung wahr.
Werner

Nr. 84Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinde Tuttlingen und der Evangelischen Eckstein-Kirchengemeinde Neuhausen ob Eck und Emmingen-Liptingen über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Eckstein-Kirchengemeinde Neuhausen ob Eck und Emmingen-Liptingen auf die Evangelische Kirchengemeinde Tuttlingen gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 28. Oktober 2024

Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat die Evangelische Eckstein-Kirchengemeinde Neuhausen ob Eck und Emmingen-Liptingen der Evangelischen Kirchengemeinde Tuttlingen die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in dieser Kirchengemeinde übertragen. Die Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 28.10.2024 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner
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Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Trägerschaft der
Kindertageseinrichtung der Eckstein-Kirchengemeinde Neuhausen ob Eck und
Emmingen-Liptingen an die Kirchengemeinde Tuttlingen

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Zwischen der
Evang. Eckstein-Kirchengemeinde Neuhausen ob Eck und Emmingen-Liptingen
– Eckstein-Kirchengemeinde –
und der
Evang. Kirchengemeinde Tuttlingen
– Kirchengemeinde Tuttlingen –
wird folgende Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
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Präambel

Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Leitung und Verwaltung der Kindergartenarbeit suchen die Eckstein-Kirchengemeinde und die Kirchengemeinde Tuttlingen einen Weg der Kooperation für die Kindergartenarbeit in Neuhausen ob Eck. Angestrebt ist eine Entlastung des Ehrenamtes und der Pfarrstelle in Neuhausen ob Eck. Für Tuttlingen ergibt sich dadurch die Möglichkeit attraktive Stellen zu schaffen und den Standort Tuttlingen zu stärken.
Zur Umsetzung dieser Anliegen wird folgende kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 8 des Kirchlichen Verbandsgesetzes geschlossen:
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§ 1 Wechsel der Trägerschaft

( 1 ) Die Eckstein-Kirchengemeinde überträgt die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung mit Wirkung vom 01.01.2025 auf die Kirchengemeinde Tuttlingen (Trägerin).
( 2 ) Dies ist die Einrichtung im Gebäude:
- Evangelischer Kindergarten Morgensonne, Jungholzweg 10, 78579 Neuhausen ob Eck mit 2 Gruppen
( 3 ) Die Eckstein-Kirchengemeinde und ihre Pfarrerin und Pfarrer bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtung und deren Einbeziehung ins Gemeindeleben (geistliches Betreuungsrecht).
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§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die Kirchengemeinde Tuttlingen bildet einen beschließenden Ausschuss für die Wahrnehmung der Aufgaben als Trägerin aller von ihr betriebenen Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Der Kindergartenausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Jeder Ort oder Wohnbezirk nach Nr. 1 (4) der Ortssatzung der Kirchengemeinde Tuttlingen, in dem sich ein Kindergarten in Trägerschaft der Kirchengemeinde Tuttlingen befindet, soll im Kindergartenausschuss vertreten sein. Dem Kindergartenausschuss soll außerdem ein Mitglied aus jedem Ort bzw. jeder Kirchengemeinde, für die die Kirchengemeinde Tuttlingen die Kindergartenträgerschaft durch kirchenrechtliche Vereinbarung übernommen hat, angehören.
Mindestens drei der Mitglieder sind aus der Mitte des Kirchengemeinderats zu wählen. Dem Kindergartenausschuss gehören außerdem die Kirchenpflegerin/der Kirchenpfleger und eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an. Das Vorschlagsrecht für die Pfarrerin/den Pfarrer hat die Pfarrerschaft.
( 3 ) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle des Ausscheidens oder der Verhinderung eintritt. Die Kirchenpflegerin/der Kirchenpfleger kann im Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende Kirchenpfleger/in vertreten werden.
( 4 ) Der Kindergartenausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin aus seiner Mitte.
( 5 ) Zu den Sitzungen werden eingeladen und können beratend teilnehmen:
  1. die Kindergartenleiter oder Kindergartenleiterinnen
  2. der Fachberater oder die Fachberaterin des Kirchenbezirks
  3. ein Mitglied eines Elternbeirats, das von allen Elternbeiräten gewählt wird
  4. die beiden Vorsitzenden des Kirchengemeinderats, soweit sie nicht Mitglieder des Kindergartenausschusses sind
( 6 ) Der Kindergartenausschuss berät und entscheidet im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats und des Haushaltsplans über alle Fragen, die die Kindergartenarbeit der Kirchengemeinde betreffen, soweit die Beschlussfassung nicht dem Kirchengemeinderat vorbehalten ist.
( 7 ) Der Kindergartenausschuss ist insbesondere zuständig für:
  1. Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie Kündigung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde im Kindergartenbereich mit Ausnahme der Kindergartenleiter und Kindergartenleiterinnen
  2. Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die im Kindergartenbereich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  3. Vorberatung des Stellenplans im Kindergartenbereich
  4. Vorberatung von Anträgen der Kindergärten zum Haushaltsplan
  5. Anschaffungen der Kindergärten bis zum Wert von 20.000 Euro im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplans und anderer Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats und der bestehenden Kindergartenverträge
  6. Festsetzung der Elternbeiträge
  7. konzeptionelle Fragen und Koordination mit den anderen Kindergartenträgern
  8. Beratung und ggf. Festsetzung von Konzeption und Inhalt von Fortbildungsmaßnahmen im Benehmen mit dem Fachberater oder der Fachberaterin
  9. Begleitung der Elternarbeit und Kontakt mit den Elternbeiräten
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§ 3 Finanzierung

( 1 ) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung werden von der Kirchengemeinde Tuttlingen (Trägerin) übernommen.
( 2 ) Die Kirchengemeinde Tuttlingen (Trägerin) tritt, soweit möglich, im Wege der Rechtnachfolge in die Rechte und Pflichten der Eckstein-Kirchengemeinde ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtung gehen nach § 1a Absatz 6 KAO kraft Gesetzes zum Stichtag auf die Kirchengemeinde Tuttlingen über.
( 3 ) Die Eckstein-Kirchengemeinde gibt für den Kindergarten Neuhausen ob Eck nach der Kirchenbezirkssatzung erhaltene Kirchensteuerzuweisungen an die Kirchengemeinde Tuttlingen weiter.
( 4 ) Die Kirchengemeinde Tuttlingen erhält die laut Kindergartenvertrag mit der bürgerlichen Gemeinde Neuhausen ob Eck vereinbarten Zuschüsse.
( 5 ) Die Kirchengemeinde Tuttlingen erhält alle Einnahmen im Rahmen des Betriebs der Kindertageseinrichtung, sowie Zuschüsse und zweckbestimmte Spenden.
( 6 ) Das Gebäude in Neuhausen ob Eck ist Eigentum der bürgerlichen Gemeinde Neuhausen ob Eck. Die Überlassung der Räumlichkeiten und die Verteilung der Kosten richten sich nach dem Kindergartenvertrag.
( 7 ) Aufwand, Ertrag, Inventar und Rücklagen der Kindertageseinrichtung werden für die Orte Tuttlingen, Neuhausen ob Eck und Rietheim getrennt ermittelt. Die Rücklage für die Kindergartenarbeit in Neuhausen ob Eck werden von der Eckstein-Kirchengemeinde zweckgebunden für die Kindergartenarbeit im Kindergarten Morgensonne in Neuhausen ob Eck an die Kirchengemeinde Tuttlingen übertragen.
( 8 ) Der Verwaltungsaufwand für alle Kindertageseinrichtungen wird in der Arbeitszeitermittlung für die Kirchengemeinde Tuttlingen ausgewiesen.
( 9 ) Der nicht gedeckte Aufwand ist gemäß der Zuordnung nach Abs. 7 von der Kirchengemeinde Tuttlingen zu tragen.
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§ 4 Inkrafttreten, Vertragsänderung

( 1 ) Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
( 2 ) Sie tritt am 01.01.2025 in Kraft.
( 3 ) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
( 4 ) Änderungen und Aufhebung des Vertrags bedürfen der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
Für die Eckstein-Kirchengemeinde,
vertreten durch
Sibylle Schaz
Für die Kirchengemeinde Tuttlingen,
vertreten durch
Günter Braun

Nr. 85Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinden Holzmaden, Neidlingen und Dettingen/Teck über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen in Holzmaden und Neidlingen auf die Evangelische Kirchengemeinde Dettingen/Teck

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 29. Oktober 2024

Die Evangelischen Kirchengemeinden Holzmaden und Neidlingen haben die Trägerschaft für die von ihnen bisher betriebenen Tageseinrichtungen für Kinder durch kirchenrechtliche Vereinbarungen nach § 8 Kirchliches Verbandsgesetz auf die Evangelische Kirchengemeinde Dettingen/Teck übertragen. Die Vereinbarungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Die kirchenrechtlichen Vereinbarungen wurden mit Verfügung des Oberkirchenrats vom 24. Oktober 2024 genehmigt und werden gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner
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Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Trägerschaft
der Kindertageseinrichtungen der Kirchengemeinde Holzmaden
auf die Kirchengemeinde Dettingen/Teck

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Zwischen der
Ev. Kirchengemeinde Holzmaden
- Kirchengemeinde -
und der
Ev. Kirchengemeinde Dettingen
- Trägerin -
wird folgende Übertragungsvereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
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Präambel

Die Ev. Kirchengemeinde Holzmaden betreibt derzeit 3 Kindertageseinrichtungen mit insgesamt 7 Kindergartengruppen.
Die Kirchengemeinde will die Trägerschaft ihrer Einrichtung(en) auf die Trägerin übertragen. Ziel ist die dauerhafte Erfüllung der Aufgabe evangelischer Kindergartenarbeit mit einem hohen qualitativen Standard. Die Übertragung erfolgt, weil die Erfüllung der Aufgabe auf Grund der deutlichen Zunahme der Aufgaben der Träger einer Kindertageseinrichtung durch den Erlass zahlreicher neuer gesetzlicher Bestimmungen und bildungspolitischer Anforderungen für kleinere Träger zunehmend erschwert wird. Zudem erschweren landeskirchliche Veränderungsprozesse wie der Pfarrplan oder das Modernisierungsgesetz die Weiterarbeit als kleinere Träger. Die Übertragung auf die Kirchengemeinde Dettingen ist als Übergangslösung gedacht, da derzeit an einer gemeinsamen Trägerstruktur für den Kirchenbezirk gearbeitet wird. Mit der Übertragung können die inhaltliche Arbeit und die Vernetzung sowie die kirchlichen personellen und wirtschaftlichen Interessen bei der örtlichen Bedarfsplanung (§ 8 Abs. 2 KiTaG) für die Kirchengemeinde besser wahrgenommen werden.
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§ 1 Wechsel der Trägerschaft

( 1 ) Die Kirchengemeinde überträgt die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung(en) mit Wirkung vom 1.1.2025 auf die Trägerin. Dies sind die Einrichtungen
  1. Evang. Kindergarten Seestr. 13,
    2 Gruppen, (2 Regelgruppen)
  2. Kindergarten Schillerstraße -Schillerkids + Schillerknirpse, Schillerstr. 2
    2 Gruppen, (1 VÖ und 1 Krippengruppe)
  3. Naturkindergarten Seebachräuber Holzmaden Hohlweg 60
    2 Gruppen (2 VÖ Gruppen)
  4. Kindergarten Schillerstraße -Schillerzwerge, Schillerstr. 2
    1 Krippengruppe
( 2 ) Die Kirchengemeinde arbeitet mit der Trägerin in Fragen des Betriebes der Kindertageseinrichtungen zusammen. Beide sind zur gegenseitigen Wahrnehmung und Unterstützung verpflichtet.
( 3 ) Die Gebäude für die Kindertageseinrichtungen sind im Besitz der örtlichen Gemeinde, insofern ist keine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
( 4 ) Die Kirchengemeinde und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtungen und ihrer Einbeziehung ins Gemeindeleben.
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§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die Trägerin hat einen beschließenden Ausschuss für die Wahrnehmung der Aufgaben als Trägerin aller von ihr betriebenen Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an
  1. vier Mitglieder des Kirchengemeinderats der Trägerin,
  2. jeweils ein Mitglied des Kirchengemeinderats der übertragenden Kirchengemeinden, sodass die Orte Neidlingen und Holzmaden im Beschließenden Ausschuss für Kindertageseinrichtungen vertreten sind.
Für die Mitglieder werden Vertreterinnen oder Vertreter für den Fall der Verhinderung und des Ausscheidens bestellt.
Zu den Sitzungen des Ausschusses nimmt die Fachliche Leitung für die Kindertageseinrichtungen beratend teil.
An den Sitzungen nimmt eine von der Trägerin bestellte Leitung der Kindertageseinrichtungen beratend teil. Die Assistenz der Gemeindeleitung der Trägerin wird zu den Sitzungen eingeladen und kann beratend daran teilnehmen.
( 3 ) Der Ausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen, soweit diese nicht nach der Kirchengemeindeordnung dem Kirchengemeinderat vorbehalten sind. Er nimmt die Trägerverantwortung für die nach § 1 Abs. 1 übernommen Kindertageseinrichtungen wahr. Er führt die Fachaufsicht über die Leitungen der Kindertageseinrichtungen, unbeschadet der unmittelbaren Aufsicht durch die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats der Trägerin.
Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
  1. Er legt im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats die Grundsätze und Ziele der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen fest.
  2. Er entscheidet im Rahmen des Haushaltsplans über neue Leistungsangebote der Kindertageseinrichtungen; die Einrichtung neuer Gruppen oder Einrichtungen und andere wesentliche Änderungen des örtlichen Angebots, die sich auf die Kosten für die Kirchengemeinde auswirken, bedürfen der Zustimmung des Kirchengemeinderats.
  3. Er beschließt vorbehaltlich einer etwa erforderlichen Zustimmung nach Nr. 2 über den Abschluss von Verträgen mit der Kommune oder Dritten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Kindertageseinrichtungen der Trägerin stehen.
  4. Er berät über den Sonderhaushaltsplan und Stellenplan zur Vorlage an den Kirchengemeinderat und bewirtschaftet ihn. Auch berät er den Rechnungsabschluss der Kindertageseinrichtungen.
  5. Er setzt die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen, in Absprache mit den jeweiligen Kommunen, fest.
  6. Er entscheidet unter Beteiligung des jeweiligen Beirats über die Anstellung und Entlassung der Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen und führt die Fachaufsicht über sie.
  7. Er trifft die Entscheidung über die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen im Benehmen mit dem jeweiligen Beirat.
  8. Er kann allgemeine religionspädagogische Grundsätze für die Kindertageseinrichtungen erstellen, unbeschadet der Zuständigkeit der örtlichen Pfarrämter und übertragenden Kirchengemeinden für die religionspädagogische Betreuung.
  9. Er erstellt die Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsgrundsätze.
  10. Er erhält regelmäßige Informationen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen durch die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und unterstützt diese.
  11. Er entsendet die Vertreterinnen und Vertreter zu den Treffen des Ev. Landesverbands Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V.
  12. Er beteiligt die Kommune im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte.
( 4 ) Die Neuanstellung und Entlassung der Fachlichen Leitung obliegt dem Kindergartenausschuss im Benehmen mit den Pfarrerinnen und Pfarrern der übertragenden Kirchengemeinden.
Die Neuanstellung und Entlassung von Leiterinnen und Leitern sowie von Gruppenleiterinnen und Gruppenleitern von örtlichen Kindertageseinrichtungen wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Fachliche Leitung, den/die Vorsitzende/n des Ausschusses, sowie zwei Mitglieder der Kirchengemeinde übertragen, für deren Kindertageseinrichtung die Entscheidung erfolgt und die deren Kirchengemeinderat aus seiner Mitte beruft. Nach Möglichkeit soll dabei einer der Vorsitzenden des Kirchengemeinderats vertreten sein. Die Entscheidung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Ausschuss. Der Beirat wird gehört.
Die Neuanstellung und Entlassung des übrigen Personals wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung und die Fachliche Leitung übertragen. Die Entscheidung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Ausschuss. Die Zulassung zum Bewerbungsverfahren obliegt dem/der Vorsitzenden des Kindergartenausschusses.
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§ 3 Beiräte der Kindertageseinrichtung(en)

( 1 ) Es wird für den Bereich der Kirchengemeinde ein Beirat für die Kindertageseinrichtungen gebildet.
( 2 ) Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Drei Personen entsendet der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde.
  2. Seitens der Trägerin gehören dem Beirat eine von ihr bestellte Leitung der Kindertageseinrichtungen, soweit eine solche bestellt ist, sowie die Fachliche Leitung an.
( 3 ) Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit der Kindertageseinrichtungen im Bereich der Kirchengemeinde zeitnah zu begleiten und die Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde zu koordinieren.
( 4 ) Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Abstimmung über die religionspädagogische Betreuung der Arbeit der Kindertageseinrichtungen in ihrem Bereich,
  2. die Beteiligung der Kirchengemeinde bei der Neuanstellung und Entlassung von örtlichen Leitungen und der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Kindertageseinrichtung,
  3. Bestimmung über Namensänderungen der Kindertageseinrichtungen,
  4. Vermittlung in Konfliktfällen.
( 5 ) Der Beirat tritt jeweils nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn von Kirchengemeinde und Trägerin jeweils ein Vertreter anwesend ist.
( 6 ) Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Trägerin und der Kirchengemeinde. Stellvertretung oder Bevollmächtigung sind für die Stimmabgabe nicht möglich.
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§ 4 Finanzierung

( 1 ) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen werden von der Trägerin übernommen. Die Kirchengemeinden, die ihre Kindertageseinrichtungen an die Trägerin übertragen, stellen ihr die laufenden Mittel, die der Kirchengemeinde von der Landeskirche und dem Kirchenbezirk sowie gemäß den bestehenden Kindergartenverträgen von der jeweiligen Kommune für die Kindergartenarbeit zur Verfügung gestellt werden, im vollen Umfang zur Verfügung. Investitionen, die diese laufenden Mittel übersteigen, werden von der Trägerin und der jeweils abgebenden Kirchengemeinde gemeinsam beschlossen und finanziert. Kommt eine Einigung nicht zustande, steht der Trägerin das Recht auf außerordentliche Kündigung der Vereinbarung mit der Folge zu, dass die Trägerschaft wieder auf die jeweilige Kirchengemeinde übergeht.
( 2 ) Die Trägerin tritt, soweit möglich, im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Hinweis: Es ist dabei zu beachten, dass auch etwaige derzeit in Elternzeit (einschließlich derzeit im Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz befindliche Mitarbeiterinnen) und in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit übergehen. Den Vereinbarungspartnern wird daher empfohlen zuvor eine entsprechende Liste der übergehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verfassen, die als Annex der kirchenrechtlichen Vereinbarung beigefügt wird.
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der Kirchengemeinde im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtung(en) gehen nach § 1a Absatz 6 KAO kraft Gesetzes zum Stichtag auf den Träger über.
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§ 5 Personalübergang

( 1 ) Die in den Tageseinrichtungen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten gemäß § 1a Abs. 6 KAO in den Dienst der Evangelischen Kirchengemeinde Dettingen. Durch den Aufgaben- und Personalübergang gehen alle Rechte und Pflichten wie bei einer Gesamtrechtsnachfolge / einem Betriebsübergang nach § 613a BGB von den aufgelösten Kirchengemeinden auf die Evangelische Kirchengemeinde Dettingen über. Hierzu zählen alle kollektivrechtlichen Regelungen wie die bestehenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sowie der bestehende Arbeitsvertrag (Pflichtversicherte der ZVK) und die daraus resultierenden Verpflichtungen auf die betriebliche Altersversorgung durch die KVBW-Zusatzversorgung (ZVK). Davon umfasst sind auch alle früheren dem übergehenden Bereich zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnisse (beitragsfrei Versicherte) sowie alle bereits eingetretenen Rentenfälle. Die Evangelische Kirchengemeinde Dettingen ist dementsprechend gegenüber der ZVK wirtschaftlich als Gesamtrechtsnachfolger (vergleichbar dem neuen Inhaber bei einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB) verpflichtet.
( 2 ) Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben sind die Bestimmungen des § 613a BGB für das Verfahren des Betriebsübergangs zu beachten. Dies schließt insbesondere die Unterrichtungspflichten und das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 5 und 6 BGB ein.
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§ 6 Inkrafttreten, Vertragsänderung

( 1 ) Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
( 2 ) Sie tritt am 1.1.2025 in Kraft.
( 3 ) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von ½ Jahr zum Ende des Kalenderjahres möglich.
( 4 ) Änderungen und Aufhebung des Vertrags bedürfen der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
( 5 ) Diese kirchenrechtliche Vereinbarung endet automatisch zum 31.12.2026. Bis dahin wird eine übergemeindliche Trägerstruktur geschaffen.
Für die Kirchengemeinde, vertreten durch
Pfarrer Hummel
Für die Trägerin, vertreten durch
Pfarrer Opifanti
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Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Trägerschaft
der Kindertageseinrichtung der Kirchengemeinde Neidlingen
auf die Kirchengemeinde Dettingen/Teck

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Zwischen der
Ev. Kirchengemeinde Neidlingen
- Kirchengemeinde -
und der
Ev. Kirchengemeinde Dettingen
- Trägerin -
wird folgende Übertragungsvereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
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Präambel

Die Ev. Kirchengemeinde Neidlingen betreibt derzeit eine Kindertageseinrichtung mit insgesamt 3 Kindergartengruppen und 2 Krippengruppen.
Die Kirchengemeinde will die Trägerschaft ihrer Einrichtung auf die Trägerin übertragen. Ziel ist die dauerhafte Erfüllung der Aufgabe evangelischer Kindergartenarbeit mit einem hohen qualitativen Standard. Die Übertragung erfolgt, weil die Erfüllung der Aufgabe auf Grund der deutlichen Zunahme der Aufgaben der Träger einer Kindertageseinrichtung durch den Erlass zahlreicher neuer gesetzlicher Bestimmungen und bildungspolitischer Anforderungen für kleinere Träger zunehmend erschwert wird. Zudem erschweren landeskirchliche Veränderungsprozesse wie der Pfarrplan oder das Modernisierungsgesetz die Weiterarbeit als kleinere Träger. Die Übertragung auf die Kirchengemeinde Dettingen ist als Übergangslösung gedacht, da derzeit an einer gemeinsamen Trägerstruktur für den Kirchenbezirk gearbeitet wird. Mit der Übertragung können die inhaltliche Arbeit und die Vernetzung sowie die kirchlichen personellen und wirtschaftlichen Interessen bei der örtlichen Bedarfsplanung (§ 8 Abs. 2 KiTaG) für die Kirchengemeinde besser wahrgenommen werden.
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§ 1 Wechsel der Trägerschaft

( 1 ) Die Kirchengemeinde überträgt die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung mit Wirkung vom 1.1.2025 auf die Trägerin. Dies ist die Einrichtung
Evangelischer Kindergarten „Wasserschloss“
Wasserschlossweg 6
73272 Neidlingen
( 2 ) Die Kirchengemeinde arbeitet mit der Trägerin in Fragen des Betriebes der Kindertageseinrichtungen zusammen. Beide sind zur gegenseitigen Wahrnehmung und Unterstützung verpflichtet.
( 3 ) Die Gebäude für die Kindertageseinrichtungen sind im Besitz der örtlichen Gemeinde, insofern ist keine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
( 4 ) Die Kirchengemeinde und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtungen und ihrer Einbeziehung ins Gemeindeleben.
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§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die Trägerin hat einen beschließenden Ausschuss für die Wahrnehmung der Aufgaben als Trägerin aller von ihr betriebenen Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an
  1. vier Mitglieder des Kirchengemeinderats der Trägerin,
  2. jeweils ein Mitglied des Kirchengemeinderats der übertragenden Kirchengemeinden, sodass die Orte Neidlingen und Holzmaden im Beschließenden Ausschuss für Kindertageseinrichtungen vertreten sind.
Für die Mitglieder werden Vertreterinnen oder Vertreter für den Fall der Verhinderung und des Ausscheidens bestellt.
Zu den Sitzungen des Ausschusses nimmt die Fachliche Leitung für die Kindertageseinrichtungen beratend teil.
An den Sitzungen nimmt eine von der Trägerin bestellte Leitung der Kindertageseinrichtungen beratend teil. Die Assistenz der Gemeindeleitung der Trägerin wird zu den Sitzungen eingeladen und kann beratend daran teilnehmen.
( 3 ) Der Ausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen, soweit diese nicht nach der Kirchengemeindeordnung dem Kirchengemeinderat vorbehalten sind. Er nimmt die Trägerverantwortung für die nach § 1 Abs. 1 übernommenen Kindertageseinrichtungen wahr. Er führt die Fachaufsicht über die Leitungen der Kindertageseinrichtungen, unbeschadet der unmittelbaren Aufsicht durch die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats der Trägerin.
Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
  1. Er legt im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats die Grundsätze und Ziele der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen fest.
  2. Er entscheidet im Rahmen des Haushaltsplans über neue Leistungsangebote der Kindertageseinrichtungen; die Einrichtung neuer Gruppen oder Einrichtungen und andere wesentliche Änderungen des örtlichen Angebots, die sich auf die Kosten für die Kirchengemeinde auswirken, bedürfen der Zustimmung des Kirchengemeinderats.
  3. Er beschließt vorbehaltlich einer etwa erforderlichen Zustimmung nach Nr. 2 über den Abschluss von Verträgen mit der Kommune oder Dritten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Kindertageseinrichtungen der Trägerin stehen.
  4. Er berät über den Sonderhaushaltsplan und Stellenplan zur Vorlage an den Kirchengemeinderat und bewirtschaftet ihn. Auch berät er den Rechnungsabschluss der Kindertageseinrichtungen.
  5. Er setzt die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen, in Absprache mit den jeweiligen Kommunen, fest.
  6. Er entscheidet unter Beteiligung des jeweiligen Beirats über die Anstellung und Entlassung der Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen und führt die Fachaufsicht über sie.
  7. Er trifft die Entscheidung über die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen im Benehmen mit dem jeweiligen Beirat.
  8. Er kann allgemeine religionspädagogische Grundsätze für die Kindertageseinrichtungen erstellen, unbeschadet der Zuständigkeit der örtlichen Pfarrämter und übertragenden Kirchengemeinden für die religionspädagogische Betreuung.
  9. Er erstellt die Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsgrundsätze.
  10. Er erhält regelmäßige Informationen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen durch die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und unterstützt diese.
  11. Er entsendet die Vertreterinnen und Vertreter zu den Treffen des Ev. Landesverbands Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V.
  12. Er beteiligt die Kommune im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte.
( 4 ) Die Neuanstellung und Entlassung der Fachlichen Leitung obliegt dem Kindergartenausschuss im Benehmen mit den Pfarrerinnen und Pfarrern der übertragenden Kirchengemeinden.
Die Neuanstellung und Entlassung von Leiterinnen und Leitern sowie von Gruppenleiterinnen und Gruppenleitern von örtlichen Kindertageseinrichtungen wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Fachliche Leitung, den/die Vorsitzende/n des Ausschusses, sowie zwei Mitglieder der Kirchengemeinde übertragen, für deren Kindertageseinrichtung die Entscheidung erfolgt und die deren Kirchengemeinderat aus seiner Mitte beruft. Nach Möglichkeit soll dabei einer der Vorsitzenden des Kirchengemeinderats vertreten sein. Die Entscheidung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Ausschuss. Der Beirat wird gehört.
Die Neuanstellung und Entlassung des übrigen Personals wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung und die Fachliche Leitung übertragen. Die Entscheidung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Ausschuss. Die Zulassung zum Bewerbungsverfahren obliegt dem/der Vorsitzenden des Kindergartenausschusses.
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§ 3 Beiräte der Kindertageseinrichtung(en)

( 1 ) Es wird für den Bereich der Kirchengemeinde ein Beirat für die Kindertageseinrichtungen gebildet.
( 2 ) Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Drei Personen entsendet der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde.
  2. Seitens der Trägerin gehören dem Beirat eine von ihr bestellte Leitung der Kindertageseinrichtungen, soweit eine solche bestellt ist, sowie die Fachliche Leitung an.
( 3 ) Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit der Kindertageseinrichtungen im Bereich der Kirchengemeinde zeitnah zu begleiten und die Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde zu koordinieren.
( 4 ) Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Abstimmung über die religionspädagogische Betreuung der Arbeit der Kindertageseinrichtungen in ihrem Bereich,
  2. die Beteiligung der Kirchengemeinde bei der Neuanstellung und Entlassung von örtlichen Leitungen und der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Kindertageseinrichtung,
  3. Bestimmung über Namensänderungen der Kindertageseinrichtungen,
  4. Vermittlung in Konfliktfällen.
( 5 ) Der Beirat tritt jeweils nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn von Kirchengemeinde und Trägerin jeweils ein Vertreter anwesend ist.
( 6 ) Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Trägerin und der Kirchengemeinde. Stellvertretung oder Bevollmächtigung sind für die Stimmabgabe nicht möglich.
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§ 4 Finanzierung

(1) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen werden von der Trägerin übernommen. Die Kirchengemeinden, die ihre Kindertageseinrichtungen an die Trägerin übertragen, stellen ihr die laufenden Mittel, die der Kirchengemeinde von der Landeskirche und dem Kirchenbezirk sowie gemäß den bestehenden Kindergartenverträgen von der jeweiligen Kommune für die Kindergartenarbeit zur Verfügung gestellt werden im vollen Umfang zur Verfügung. Investitionen, die diese laufenden Mittel übersteigen, werden von der Trägerin und der jeweils abgebenden Kirchengemeinde gemeinsam beschlossen und finanziert. Kommt eine Einigung nicht zustande, steht der Trägerin das Recht auf außerordentliche Kündigung der Vereinbarung mit der Folge zu, dass die Trägerschaft wieder auf die jeweilige Kirchengemeinde übergeht.
(2) Die Trägerin tritt, soweit möglich, im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Hinweis: Es ist dabei zu beachten, dass auch etwaige derzeit in Elternzeit (einschließlich derzeit im Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz befindliche Mitarbeiterinnen) und in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit übergehen. Den Vereinbarungspartnern wird daher empfohlen zuvor eine entsprechende Liste der übergehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verfassen, die als Annex der kirchenrechtlichen Vereinbarung beigefügt wird.
1
der Kirchengemeinde im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtung(en) gehen nach § 1a Absatz 6 KAO kraft Gesetzes zum Stichtag auf die Trägerin über.
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§ 5 Personalübergang

( 1 ) Die in den Tageseinrichtungen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten gemäß § 1a Abs. 6 KAO in den Dienst der Evangelischen Kirchengemeinde Dettingen. Durch den Aufgaben- und Personalübergang gehen alle Rechte und Pflichten wie bei einer Gesamtrechtsnachfolge / einem Betriebsübergang nach § 613a BGB von den aufgelösten Kirchengemeinden auf die Evangelische Kirchengemeinde Dettingen über. Hierzu zählen alle kollektivrechtlichen Regelungen wie die bestehenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sowie der bestehende Arbeitsvertrag (Pflichtversicherte der ZVK) und die daraus resultierenden Verpflichtungen auf die betriebliche Altersversorgung durch die KVBW-Zusatzversorgung (ZVK). Davon umfasst sind auch alle früheren dem übergehenden Bereich zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnisse (beitragsfrei Versicherte) sowie alle bereits eingetretenen Rentenfälle. Die Evangelische Kirchengemeinde Dettingen ist dementsprechend gegenüber der ZVK wirtschaftlich als Gesamtrechtsnachfolger (vergleichbar dem neuen Inhaber bei einem Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB) verpflichtet.
( 2 ) Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben sind die Bestimmungen des § 613a BGB für das Verfahren des Betriebsübergangs zu beachten. Dies schließt insbesondere die Unterrichtungspflichten und das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 5 und 6 BGB ein.
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§ 6 Inkrafttreten, Vertragsänderung

( 1 ) Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
( 2 ) Sie tritt am 1.1.2025 in Kraft.
( 3 ) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von ½ Jahr zum Ende des Kalenderjahres möglich.
( 4 ) Änderungen und Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
( 5 ) Diese kirchenrechtliche Vereinbarung endet automatisch zum 31.12.2026. Bis dahin wird eine übergemeindliche Trägerstruktur geschaffen.
Für die Kirchengemeinde, vertreten durch
Pfarrerin Stolz
Für die Trägerin, vertreten durch
Pfarrer Opifanti

Nr. 86Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinden Aistaig, Boll, Oberndorf am Neckar, Schramberg und Lauterbach und Sulgen über die Aufhebung der kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Trägerschaft für die gemeinschaftliche Kirchenpflege Oberndorf gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 8. November 2024

Die Evangelischen Kirchengemeinden Aistaig, Boll, Oberndorf am Neckar, Schramberg und Lauterbach und Sulgen haben vereinbart, die kirchenrechtliche Vereinbarung zur Bildung einer gemeinschaftlichen Kirchenpflege (Amtsblatt Band 69 Nr. 6 S. 92 ff.) mit Ablauf des 31. Dezember 2024 aufzuheben. Der Oberkirchenrat hat die Aufhebung der kirchenrechtlichen Vereinbarung mit Verfügung vom 7. November 2024 genehmigt. Sie wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner
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Amtsblatt
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Evangelischer Oberkirchenrat
Postfach 10 13 42, 70012 Stuttgart
Dienstgebäude: Rotebühlplatz 10, 70173 Stuttgart
Telefon 0711 2149-0
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