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680. Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG)

Vom 27. Juni 1980

(Abl. 49 S. 125), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 30. Juni 1983 (Abl. 50 S. 579, 610), vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 314, 334), vom 16. März 2007 (Abl. 62 S. 359) vom 11. März 2016 (Abl. 67 S. 78)1# und vom 25. November 2021 (Abl. 70 S. 1, 3)

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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt und auf ihn ausgerichtet. Die Erfüllung dieses Auftrags erfordert von Mitarbeitenden und Leitungsorganen der Kirche, ihrer Diakonie und ihrer Mission eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit.
( 2 ) Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche, ihrer Diakonie und ihrer Mission verbindet Dienstgeber und Mitarbeitende zu einer Dienstgemeinschaft, die auch in der Gestaltung der verbindlichen Verfahren zur Regelung der Arbeitsbedingungen ihren Ausdruck findet. Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden werden in einem kirchengemäßen Verfahren in Anlehnung an die §§ 2 bis 14 Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD geregelt. Konflikte werden in einem neutralen und verbindlichen Schlichtungsverfahren und nicht durch Arbeitskampf gelöst.
( 3 ) Gewerkschaften und gegnerfreie, nicht von Dienstgebern finanzierte Mitarbeiterverbände können sich in der Arbeitsrechtlichen Kommission und in den Dienststellen sowie Einrichtungen koalitionsmäßig betätigen.
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§ 2
Bildung und Aufgaben einer Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Für die Ordnung und Fortentwicklung der arbeitsrechtlichen Bedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter im Haupt- und Nebenberuf und der nichtbeamteten Mitarbeiter in der Ausbildung wird für den Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet.
( 2 ) Die Kommission hat die Aufgabe, im Rahmen der Ordnung der Landeskirche arbeitsrechtliche Regelungen zu beschließen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverträgen betreffen. Sie kann hierzu auf entsprechenden Antrag nach § 14 auch allgemein, in aufgrund allgemeiner Kriterien näher bestimmten Fällen oder im Einzelfall anderweitige kirchliche Arbeitsrechtsregelungen oder sonstige tarifliche Regelungen, wie zum Beispiel die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland oder den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, in der jeweils geltenden oder der zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung für anwendbar erklären. Kommt ein Beschluss nach Satz 2 nicht zustande, kann der Schlichtungsausschuss (§ 16) angerufen werden, der endgültig entscheidet.
( 3 ) Die Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung mit.
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§ 3
Anwendung im Bereich des Diakonischen Werks

Dieses Gesetz gilt auch für den Bereich des Diakonischen Werks der evang. Kirche in Württemberg e. V., welches dies in seiner Satzung vorsieht. Ausgenommen sind Werke, Anstalten und Einrichtungen selbständiger diakonischer Rechtsträger im Bereich der Landeskirche, die überwiegend im Bereich der Äußeren Mission tätig sind oder deren Arbeit überwiegend durch Spenden ermöglicht wird.
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§ 4
Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen, Anstellungsvoraussetzungen

( 1 ) Nicht mehr anfechtbare Beschlüsse der Kommission und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses zu § 2 Abs. 2 sind verbindlich. Sie gelten unmittelbar und können im Einzelfall nicht abbedungen werden.
( 2 ) Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen oder Änderungen bestehender Arbeitsverträge vorgenommen werden, die den auf diesen Beschlüssen und Entscheidungen beruhenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch diese Beschlüsse und Entscheidungen gestattet sind.
( 3 ) Der Abschluss von Arbeits- oder Ausbildungsverträgen mit Mitarbeitenden, die wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden sind, kommt nicht in Betracht. Über die Einleitung eines Strafverfahrens, das die Eignung für diese Aufgaben in Frage stellen kann, ist Auskunft einzuholen. Vor der Anstellung hat sich der Dienstgeber ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Einstellung erfolgen, wenn ein beruflich bedingter Kontakt zu Minderjährigen oder zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen auszuschließen ist.
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§ 5
Mitwirkung der Arbeitsrechtlichen Kommission bei der Fortentwicklung des kirchlichen Beamtenrechts und des Pfarrerdienstrechts

( 1 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt beratend mit bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen für das Dienstverhältnis der Kirchenbeamten.
( 2 ) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen für das Dienstverhältnis der Pfarrer wird die Arbeitsrechtliche Kommission gehört.
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§ 6
Mitarbeiter

( 1 ) Mitarbeiter im kirchlichen Dienst im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind die von den Kirchengemeinden, den Kirchenbezirken, ihren Verbänden und der Landeskirche sowie ihren rechtlich unselbständigen Einrichtungen und Werken privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und die Kirchenbeamten.
( 2 ) Mitarbeiter im diakonischen Dienst im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind die von den Mitgliedern des Diakonischen Werks der evang. Kirche in Württemberg e. V. und von diesem selbst angestellten Mitarbeiter, soweit sie nicht unter Absatz 1 fallen.
( 3 ) Die besondere Rechtsstellung und die Ordnungen der Bruder- und Schwesternschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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Abschnitt 2
Arbeitsrechtliche Kommission

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§ 7
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
  1. sechs Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, und gegebenenfalls ein weiterer Vertreter gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 oder nach Buchstabe e Satz 1,
  2. sechs Vertreter der Mitarbeiter im diakonischen Dienst, und gegebenenfalls ein weiterer Vertreter gemäß § 8 Absatz 4 Satz 3 oder nach Buchstabe e Satz 1,
  3. sechs Vertreter von Leitungsorganen kirchlicher Körperschaften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und gegebenenfalls ein weiterer Vertreter nach Buchstabe e Satz 2 und
  4. sechs Vertreter von Leitungsorganen aus dem Bereich des Diakonischen Werks und gegebenenfalls ein weiterer Vertreter nach Buchstabe e Satz 2.
  5. Im Falle einer Mehrheit der Vertreter der Mitarbeitenden im diakonischen Dienst gegenüber den Vertretern der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst oder umgekehrt infolge der Entsendung eines Vertreters nach § 8 Absatz 4 Satz 1 oder 3, wird die Parität durch Bestimmung eines Vertreters der jeweils anderen Seite gemäß § 8 Absatz 1 oder 2 wieder hergestellt. Im Falle einer Mehrheit der Vertreter der Mitarbeitenden im kirchlichen und diakonischen Dienst gegenüber den Vertretern von Leitungsorganen infolge der Entsendung von Vertretern nach § 8 Absatz 4 und nach Satz 1 wird die Parität durch Bestimmung je eines zusätzlichen Vertreters gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b und f wieder hergestellt.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu bestimmen.
( 3 ) Mitglied der Kommission und Stellvertreter kann sein, wer
  1. zum Kirchengemeinderat in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg – oder bei freikirchlichen Rechtsträgern des Diakonischen Werks zu entsprechenden Ämtern der jeweiligen Freikirche – wählbar ist und
  2. beruflich oder ehrenamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst eines Rechtsträgers steht, der nach § 2 Absatz 2 beschlossene arbeitsrechtliche Regelungen anwendet. Dies gilt nicht für nach § 8 Absatz 3 und 4 entsandte Vertreter.
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§ 8
Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst

( 1 ) Die Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst und ihre Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung und ihren Stellvertretern (§ 54 MVG.Württemberg2#) aus den nach §§ 6 und 7 Abs. 3 wählbaren Mitarbeitern gewählt. Das Wahlgremium soll nach Möglichkeit die verschiedenen kirchlichen Berufsgruppen berücksichtigen.
( 2 ) Die Vertreter der Mitarbeiter im diakonischen Dienst und ihre Stellvertreter werden von der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk Württemberg (§ 54 c MVG.Württemberg3#) aus den nach §§ 6 und 7 Abs. 3 wählbaren Mitarbeitern gewählt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Gewerkschaften und nach ihrer Satzung allen Mitarbeitenden zugängliche, gegnerfreie und nicht von Dienstgebern finanzierte Mitarbeiterverbände können ebenfalls Vertreter der Mitarbeitenden im kirchlichen oder diakonischen Dienst in die Arbeitsrechtliche Kommission entsenden. Die Anzahl der von Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbänden entsandten Vertreter an der Gesamtzahl der Vertreter der Mitarbeitenden richtet sich nach dem jeweiligen zahlenmäßigen Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zusammengeschlossenen Mitarbeitenden gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe a oder b im Verhältnis zur jeweiligen Gesamtzahl der Mitarbeitenden gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe a oder b (Organisationsgrad). Für jeden Sitz ist ein Organisationsgrad ab einem Sechstel beziehungsweise des entsprechenden Vielfachen hiervon erforderlich. Die Anzahl der in den Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbänden zusammengeschlossenen Mitarbeitenden ist gegenüber dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses glaubhaft zu machen.
( 4 ) Erreicht keine Gewerkschaft und kein Mitarbeiterverband einen Organisationsgrad von einem Sechstel, so kann eine Gewerkschaft oder ein Mitarbeiterverband, in der oder dem mindestens 500 Mitarbeitende des kirchlichen Dienstes zusammengeschlossen sind, abweichend von Absatz 3 Satz 2 und 3 zusätzlich zu den nach Absatz 1 und 2 Entsandten insgesamt einen Vertreter gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe a entsenden. Erreichen mehrere Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbände die erforderliche Anzahl organisierter Mitarbeitender, geht der Sitz an die Gewerkschaft oder den Mitarbeiterverband, in welcher oder welchem die meisten Mitarbeitenden zusammengeschlossen sind. Satz 1 und 2 gelten für die Entsendung eines Vertreters gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b und einem Zusammenschluss von jeweils mindestens 500 Mitarbeitenden des diakonischen Dienstes entsprechend.
( 5 ) Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände können im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsame Vertreter nach Absatz 3 oder 4 entsenden, wenn sie gemeinsam den jeweils erforderlichen Organisationsgrad oder die erforderliche Anzahl organisierter Mitarbeitender glaubhaft machen.
( 6 ) Bei höchstens je einem Drittel der gewählten Vertreter der Mitarbeiter des kirchlichen und diakonischen Dienstes ist von den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Buchst. a) abzusehen, wenn der Gewählte Glied einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft ist, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg angeschlossen ist.
( 7 ) Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbände nach Absatz 3, denen mindestens dreihundert Mitglieder aus dem kirchlichen und diakonischen Dienst im Bereich der Landeskirche angehören, können den Wahlgremien (Absatz 1 und 2) Kandidaten vorschlagen.
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§ 9
Vertreter von Leitungsorganen des kirchlichen und diakonischen Bereichs

( 1 ) Aus dem Bereich der Leitungsorgane werden in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt:
  1. ein von der Landessynode gewählter Landessynodaler, der nicht Mitglied des Landeskirchenausschusses sein darf,
  2. zwei Vertreter des Oberkirchenrats, die von diesem bestimmt werden,
  3. ein Vertreter der Kirchenbezirke, der vom Oberkirchenrat mit Zustimmung des Landeskirchenausschusses berufen wird,
  4. ein Vertreter der Kirchengemeinden, der vom Oberkirchenrat mit Zustimmung des Landeskirchenausschusses berufen wird,
  5. ein Vertreter der Dienststellenleitungen kirchlicher Werke, Schulen und sonstiger landeskirchlicher Einrichtungen, der vom Oberkirchenrat mit Zustimmung des Landeskirchenausschusses berufen wird,
  6. sechs Vertreter von Leitungsorganen aus dem Bereich des Diakonischen Werks, die von einer Versammlung der Träger diakonischer Einrichtungen gewählt werden.
( 2 ) Die Stellvertreter werden auf entsprechende Weise bestimmt.
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§ 10
Amtsdauer

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter werden zum 1. Januar nach den regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen (§ 15 Absatz 2 MVG.Württemberg4#) für die Dauer von vier Jahren entsandt. Sie bleiben bis zur Bildung einer neuen Kommission im Amt. Eine erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist möglich.
( 2 ) Das Amt eines Mitglieds oder Stellvertreters endet bei Wegfall einer Voraussetzung der Mitgliedschaft.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird von dem Gremium oder der Stelle, die den Ausscheidenden gewählt oder berufen hat, für den Rest der Amtszeit unverzüglich ein neues Mitglied entsandt; dasselbe gilt für die Stellvertreter. Bis zur Entsendung des neuen Mitglieds tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds dessen Stellvertreter.
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§ 11
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie handeln in Bindung an den Auftrag der Kirche und im Rahmen des in der Evangelischen Landeskirche und des in ihrer Freikirche geltenden Rechtes.
( 2 ) Zur Sicherung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gelten § 13 Absatz 1 bis 3 und 5; § 19 Absatz 1 bis 3 und §§ 20 bis 22 MVG. Württemberg5# entsprechend. An die Stelle der Mitarbeitervertretung tritt hierbei die Arbeitsrechtliche Kommission, an die Stelle des Schlichtungsausschusses nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz6# der Schlichtungsausschuß nach diesem Gesetz, an die Stelle des Ersatzmitglieds der Stellvertreter und an die Stelle der Dienststellenleitung der Oberkirchenrat oder der Vorstand des Diakonischen Werkes. Die Schutzfrist im Falle des § 21 Absatz 2 MVG. Württemberg7# beträgt zwei Jahre; während dieser Zeit ist ausreichend Gelegenheit zur Wiedereingliederung und Anpassungsfortbildung zu gewähren.
( 3 ) Anstelle der Dienstbefreiung nach § 19 Abs. 1 und § 19 Absatz 2 und 3 und § 20 MVG. Württemberg8# haben die Vertreter der kirchlichen und diakonischen Mitarbeiter Anspruch darauf, bis zur Hälfte vom Dienst freigestellt zu werden. Über weitergehende Freistellungen und über die Freistellung von Stellvertretern beschließt die Arbeitsrechtliche Kommission. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 12 Abs. 9). Die Vertreter von Leitungsorganen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen im erforderlichen Umfang Dienstbefreiung.
( 4 ) Die Tätigkeit in der Kommission ist ehrenamtlich; sie gilt als Dienst im Sinne der Unfallfürsorgebestimmungen, die für das jeweilige Mitglied gelten.
( 5 ) Die Mitglieder der Kommission werden vom Kirchenpräsidenten (Landesbischof) bei der ersten Sitzung verpflichtet.
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§ 12
Geschäftsführung und Kosten der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl des Vorsitzenden.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der als Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst entsandten Mitglieder (§ 7 Abs. 1 Buchst. a und b) bzw. aus der Gruppe der anderen Mitglieder der Kommission (§ 7 Abs. 1 Buchst. c und d) zu wählen. Der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
( 3 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Kommission muß einberufen werden, wenn mindestens sechs Mitglieder es unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen. Die Einladungsfrist beträgt – abgesehen von Eilfällen – drei Wochen. Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind mit der Einladung zu versenden. Sie werden gleichzeitig der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung und der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Werks Württemberg überlassen; für die Vertraulichkeit gilt § 22 MVG.Württemberg9#.
( 4 ) Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Gegenstände für die Tagesordnung der Sitzungen vorzuschlagen. Auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedern muß ein Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn alle Erschienenen einverstanden sind.
( 5 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens sechzehn, im Falle einer Entsendung von Mitgliedern nach § 8 Absatz 4 neunzehn Mitglieder oder deren Stellvertreter, darunter mindestens je die Hälfte der Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Buchst. a und b und § 7 Abs. 1 Buchst. c und d einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. Die Kommission kann im Einzelfall Beschlüsse ausnahmsweise im schriftlichen Verfahren fassen, wenn dem Verfahren mindestens die Anzahl der für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitglieder zustimmen; Stellvertretung ist ausgeschlossen.
( 6 ) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen einer Mehrheit von vierzehn, im Falle einer Entsendung von Mitgliedern nach § 8 Absatz 4 sechzehn Stimmen. Auf Antrag von drei Mitgliedern wird geheim abgestimmt.
( 7 ) Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, der nicht Mitglied der Kommission zu sein braucht, zu unterzeichnen und den Mitgliedern und ihren Stellvertretern zu übermitteln.
( 8 ) Die Sitzungen der Kommission, der in ihr vertretenen Gruppen und etwa von ihr eingesetzten Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Kommission kann zu diesen Sitzungen sachkundige Berater hinzuziehen.
( 9 ) Zur Regelung weiterer Einzelheiten der Geschäftsführung gibt sich die Arbeitsrechtliche Kommission eine Geschäftsordnung.
( 10 ) ,10#Notwendige Kosten, die durch die Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehen, werden von der Landeskirche und vom Diakonischen Werk je in ihrem Bereich getragen. Dazu gehören insbesondere die Kosten für die Vertretung freigestellter Mitglieder der Kommission sowie die Kosten, die durch Hinzuziehung von Beratern entstehen, und die Kosten der Geschäftsführung. Für die Tätigkeit der Vertreter der Leitungsorgane des kirchlichen und diakonischen Bereichs und deren Stellvertretungen erhält der Anstellungsträger einen anteiligen pauschalen Kostenersatz pro Jahr. Der Oberkirchenrat und das Diakonische Werk legen diesen jeweils für ihren11# Bereich fest. Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission erhalten Reisekostenvergütung nach den für die Landessynode geltenden Bestimmungen. Bei Zweifeln über die Notwendigkeit entscheidet die Kommission.
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§ 13
Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission

Für die Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission wird am Sitz des Oberkirchenrats eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie untersteht dem Vorsitzenden der Kommission.
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Abschnitt 3
Verfahren der Arbeitsrechtsregelung

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§ 14
Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit wird die Arbeitsrechtliche Kommission tätig auf Antrag
  • des Oberkirchenrats,
  • der Landessynode,
  • des Diakonischen Werks Württemberg,
  • der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung,
  • der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk Württemberg,
  • einer Gewerkschaft oder eines Mitarbeiterverbands, die in der Arbeitsrechtlichen Kommission mitwirken oder in § 8 Absatz 7 genannt sind, im Falle des § 8 Absatz 5 auf entsprechenden gemeinsamen Antrag,
  • oder auf eigenen Beschluss.
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§ 15
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen (§ 2 Abs. 2)

( 1 ) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission werden dem Oberkirchenrat und dem Diakonischen Werk zugestellt und von diesen, sofern keine Einwendungen nach Absatz 2 erhoben werden, nach Maßgabe der für den jeweiligen Bereich geltenden Bestimmungen veröffentlicht. Die Beschlüsse sind gleichzeitig dem Antragsteller, der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung und der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk Württemberg mitzuteilen.
( 2 ) Gegen einen Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission können mindestens sechs ihrer Mitglieder gemeinsam, die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung, die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk Württemberg, eine in der Arbeitsrechtlichen Kommission mitwirkende Gewerkschaft oder ein in der Arbeitsrechtlichen Kommission mitwirkender Mitarbeiterverband sowie die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen binnen einer Frist von einem Monat schriftlich Einwendungen erheben. Sie sind dem Vorsitzenden der Kommission zuzustellen. Die Frist beginnt mit dem der Beschlußfassung folgenden Arbeitstag, für den Oberkirchenrat und das Diakonische Werk mit Zugang des Beschlusses.
( 3 ) Werden Einwendungen erhoben, so beruft der Vorsitzende der Kommission unverzüglich eine Sitzung ein, in der erneut beraten und beschlossen wird.
( 4 ) Mindestens sechs Mitglieder der Kommission oder die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung, die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk Württemberg, eine in der Arbeitsrechtlichen Kommission mitwirkende Gewerkschaft oder ein in der Arbeitsrechtlichen Kommission mitwirkender Mitarbeiterverband sowie eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen können nach erneuter Beratung und Beschlußfassung durch die Arbeitsrechtliche Kommission den Schlichtungsausschuß (§ 16) anrufen. Absatz 2 gilt entsprechend. Wird der Schlichtungsausschuß nicht angerufen, so ist der Beschluß nach Absatz 1 zu veröffentlichen.
( 5 ) Werden Einwendungen erhoben oder der Schlichtungsausschuß angerufen, so wird dadurch das Inkrafttreten der betreffenden Regelung ausgesetzt.
( 6 ) Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission kein Beschluß (§ 12 Abs. 6) zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluß nicht zustande, so gilt Absatz 4 entsprechend.
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Abschnitt 4
Schlichtungsausschuß

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§ 16
Zusammensetzung und Bildung des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Zur Entscheidung in den Fällen des § 15 Abs. 4 und 6 wird ein Schlichtungsausschuß aus einem Vorsitzenden und acht Beisitzern gebildet. Die Mitglieder müssen zum Kirchengemeinderat oder zu einem entsprechenden Amt in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in ihrer Freikirche wählbar sein.
( 2 ) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, noch während der Dauer ihrer Amtszeit dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers kirchlicher oder diakonischer Einrichtungen angehören.
( 3 ) Jede der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gruppen (§ 7 Abs. 1) benennt zwei Beisitzer sowie einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. Die Stellvertreter vertreten beide Beisitzer der Gruppe. Beisitzer und Stellvertreter dürfen nicht Mitglied oder sachkundige Berater (§ 12 Absatz 8 Satz 2) der Arbeitsrechtlichen Kommission sein. Sie müssen seit mindestens einem Jahr im Dienst der Kirche oder Diakonie stehen.
( 4 ) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder gewählt und vom Landesbischof ernannt. Wird der Schlichtungsausschuß oder sein Vorsitzender angerufen, ohne daß Vorsitzender oder Stellvertreter ernannt sind, so werden sie vom Landeskirchenausschuß bestimmt, jedoch nur für die zur Entscheidung anstehende Angelegenheit.
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§ 17
Amtsdauer

Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 1 ein neues Mitglied bzw. ein neuer Stellvertreter berufen oder ernannt. Das gleiche gilt, wenn bei einem Mitglied eine Voraussetzung der Mitgliedschaft nicht vorlag oder weggefallen ist.
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§ 18
Rechtsstellung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind in ihrer Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie handeln in Bindung an den Auftrag der Kirche und im Rahmen des geltenden Rechts.
( 2 ) Für die Beisitzer, soweit sie im kirchlichen oder diakonischen Dienst sind, gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
( 3 ) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Reisekostenvergütung, nach den für die Mitglieder der Landessynode geltenden Bestimmungen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die vom Oberkirchenrat allgemein festgesetzt wird.
( 4 ) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Landesbischof, die Beisitzer vom Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zur gewissenhaften Amtsführung verpflichtet.
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§ 19
Verfahren und Geschäftsführung des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Der Schlichtungsausschuß hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung12# regeln.
( 2 ) Der Schlichtungsausschuß beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit der Mitglieder in geheimer Beratung.
( 3 ) Der Wortlaut der Entscheidungen des Schlichtungsausschusses ist in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. In den Entscheidungen ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen zu bestimmen.
( 4 ) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses werden dem Oberkirchenrat und dem Diakonischen Werk zugeleitet und von diesen entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 veröffentlicht.
( 5 ) Für den Schlichtungsausschuß wird beim Oberkirchenrat ein besonderes Sekretariat eingerichtet, das dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses untersteht. Das Sekretariat stellt den Schriftführer.
( 6 ) Die Kosten der Arbeit des Schlichtungsausschusses einschließlich der Kosten des besonderen Sekretariats trägt die Landeskirche; über die Notwendigkeit entscheidet der Vorsitzende.
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Abschnitt 5
Übergangs- und Schlußbestimmungen

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§ 20
Nachprüfung der Mitgliedschaft

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuß, bei Mitgliedern des Schlichtungsausschusses das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
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§ 21
Weitergeltung des kirchlichen Arbeitsrechts

Das im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werks geltende Arbeitsrecht einschließlich des Vergütungsrechts gilt weiter, bis abändernde Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder Entscheidungen des Schlichtungsausschusses zu § 2 Abs. 2 in Kraft treten.
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§ 22
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. § 23 Abs. 3 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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1 ↑ [Red. Hinweis: Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Fassung des MVG.Württemberg ist als Nr. 420 u. 421_Archiv-2, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Fassung des ARRG Württemberg ist als Nr. 680_Archiv elektronisch archiviert; die Texte sind online verfügbar unter www.kirchenrecht-elk-wue.de].Red. Anm.: Gem. Artikel 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Gestaltung der arbeitsrechtlichen Regelung im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg und des Diakonischen Werks der evang. Kirche in Württemberg e.V. (Arbeitsrechtsregelungsänderungsgesetz) gelten folgende Übergangsbestimmungen:§ 1 Arbeitsrecht(1) Das im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werks geltende Arbeitsrecht einschließlich des Vergütungsrechts gilt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 weiter, bis abändernde Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder Entscheidungen des Schlichtungsausschusses zu § 2 Absatz 2 ARRG in Kraft treten.
(2) Wenn die Arbeitsrechtliche Kommission nichts anderes beschließt, gelten die bislang nach den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission zulässigen Vertragsgrundlagen, die durch eine nach § 36a Satz 1 erster Halbsatz MVG.Württemberg in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung getroffene Dienstvereinbarung festgelegt wurden, für die Einzelarbeitsverhältnisse mit der Dienststelle weiter.
(3) Soweit in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung der Arbeitsvertragsrichtlinien Württemberg (AVR-WÜ) für die Anwendung bestimmter Arbeitsrechtsregelungen der Abschluss einer Dienstvereinbarung nach § 36 a MVG.Württemberg in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung notwendige Voraussetzung war, legt künftig die Arbeitsrechtliche Kommission auf entsprechenden Antrag nach § 14 fest, welche der in Betracht kommenden Arbeitsrechtsregelungen jeweils gilt. Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nicht zustande, kann der Schlichtungsausschuss (§ 16) angerufen werden, der endgültig entscheidet.
(4) Für Werke, Anstalten und Einrichtungen selbständiger diakonischer Rechtsträger im Bereich der Landeskirche und deren Dienststellenteile, die als Dienststelle gelten, welche Dienstvereinbarungen nach § 36 a Satz 1 zweiter Halbsatz MVG Württemberg in Verbindung mit § 4 Absatz 3 ARRG Württemberg in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung abgeschlossen haben, ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstvereinbarung, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Arbeitsrechtliche Kommission gemäß § 16 ARGG-EKD zuständig. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen, die eine Dienstvereinbarung nach § 36 a Satz 1 erster Halbsatz MVG Württemberg abgeschlossen haben, in welcher eine Anwendung der Bücher III und IV AVR-Wü festgelegt ist; diese gelten fort, bis die Arbeitsrechtliche Kommission gemäß § 16 ARGG-EKD etwas anderes beschließt.
§ 2 Amtszeit (1) Die erste Amtszeit der nach diesem Gesetz gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses beginnt mit Ablauf der Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Arbeitsrechtlichen Kommission nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Bis zur Bildung der ersten Arbeitsrechtlichen Kommission nach diesem Gesetz werden deren Aufgaben von der nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission der Landeskirche wahrgenommen.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammmlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammmlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammmlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammmlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist hier das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammmlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammmlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammmlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu die Richtlinien zur Kostenbeteiligung für Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 1. Oktober 2004 (Abl. 61 S. 207).
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11 ↑ Red. Anm.: Rechtschreibfehler im Amtsblatt (Abl. 67 S. 78) wurde von der Redaktion korrigiert.
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12 ↑ Red. Anm.: Beschluss des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG vom 8. Februar 2013. Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 30. August 2013 (Abl. 65 S. 535), abgedruckt unter Nr. 683 dieser Sammmlung.