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170. Ordnung der kirchlichen Bestattung

Vom 13. November 1969

(Abl. 44 S. 67), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 8. März 1991 (Abl. 54 S. 543), vom 29. Juni 2000 (Abl. 59 S. 113, 116), vom 25. November 2015 (Abl. 67 S. 1, 8) und vom 10. März 2018 (Abl. 68 S. 81, 83)

Zur Ordnung der kirchlichen Bestattung hat die Landessynode das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

Die kirchliche Bestattung wird als Gottesdienst gehalten. Die christliche Gemeinde erweist so ihrem Verstorbenen den letzten Liebesdienst und verkündigt angesichts des Todes die Herrschaft des Auferstandenen über Lebende und Tote.
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§ 2

( 1 ) Die kirchliche Bestattung setzt voraus, daß der Verstorbene bei seinem Tod Glied der evangelischen Kirche und aus ihr nicht ausgetreten war. Gleichgestellt sind Katechumenen im Sinne der Taufordnung (vgl. Ziff. 13 der Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung - Abl. Bd. 42 S. 5)1# und Kleinkinder evangelischer Erziehungsberechtigter, die vor der beabsichtigten Taufe verstorben sind.
( 2 ) Ferner kann ein Verstorbener auf Bitte der Angehörigen kirchlich bestattet werden:
  1. wenn er bei seinem Tod Glied einer anderen christlichen Kirche war und der zuständige Pfarrer die kirchliche Bestattung zwar vornehmen würde, aber an der Ausführung gehindert ist;
  2. wenn er bei seinem Tod Glied einer anderen christlichen Kirche war und der dort zuständige Pfarrer die kirchliche Bestattung ablehnt, weil der Verstorbene in einer konfessionsverschiedenen Ehe gelebt hat;
  3. wenn kein Zweifel besteht, daß er nur durch den Tod verhindert wurde, in die evangelische Kirche einzutreten.
( 3 ) In Ausnahmefällen kann ein Verstorbener, der bei seinem Tod nicht Glied der evangelischen Kirche oder aus ihr ausgetreten war, kirchlich bestattet werden, wenn dem Pfarrer bei gewissenhafter Prüfung eine solche Entscheidung seelsorgerlich dringend geboten erscheint. Die Bitte um eine kirchliche Bestattung kann nicht erfüllt werden, wenn die Angehörigen es ablehnen, daß die Nichtzugehörigkeit des Verstorbenen zur Kirche bei der Bestattung offen ausgesprochen wird. Vor der Entscheidung sind die erreichbaren Mitglieder des Kirchengemeinderats, in Verbundkirchengemeinden des Verbundkirchengemeinderats, zu hören.
( 4 ) Niemand kann gegen seinen eindeutig geäußerten Willen kirchlich bestattet werden.
( 5 ) Die kirchliche Bestattung wird nicht versagt, weil sich jemand das Leben genommen hat.
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§ 3

( 1 ) Der Bestattungsgottesdienst wird bei Beerdigungen und bei Feuerbestattungen gehalten.
( 2 ) Mit der Urnenbeisetzung kann nur in Ausnahmefällen ein Gottesdienst verbunden werden, insbesondere dann, wenn bei der Einäscherung ein solcher nicht stattgefunden hat.
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§ 4

( 1 ) Der Bestattungsgottesdienst wird an Hand der hierfür bestimmten Agende gehalten.
( 2 ) Gemeinde, Pfarrer und Angehörige des Verstorbenen sollen darauf bedacht sein, daß der Gottesdienst nicht durch Reden, Symbole, Bräuche oder andere Veranstaltungen beeinträchtigt wird, die im Widerspruch zur Verkündigung der Kirche stehen.
( 3 ) Nachrufe haben ihren Platz nach der kirchlichen Handlung.
( 4 ) Im übrigen richtet sich die Gestaltung der kirchlichen Bestattung nach den örtlichen Gegebenheiten und dem Herkommen der Gemeinde.
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§ 5

( 1 ) Die Bestattung soll möglichst frühzeitig bei dem zuständigen Pfarrer angemeldet werden.
( 2 ) Zuständig ist der Pfarrer, in dessen Seelsorgebezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. In Gemeinden mit mehreren Pfarrern ist derjenige zuständig, zu dessen Aufgaben nach der Geschäftsordnung die kirchliche Bestattung gehört. Im Falle der Ummeldung zu einer anderen Kirchengemeinde2# ist auch der Pfarrer zuständig, zu dessen Seelsorgebezirk der Verstorbene aufgrund der Ummeldung gehört hat. Im Falle der Abmeldung zur Seelsorge3# ist der Pfarrer oder der nach § 2 Abs. 5 Einführungsordnung4# Ermächtigte zuständig, zu dem sich der Verstorbene abgemeldet hatte.
( 3 ) Soll die Bestattung durch einen anderen Pfarrer erfolgen, so ist zuvor die Zustimmung des zuständigen Pfarrers (Dimissoriale) einzuholen5#. Sie darf nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die kirchliche Bestattung gegeben sind. In den Fällen des § 2 Abs. 3 ist der zuständige Pfarrer berechtigt, die Entscheidung dem anderen Pfarrer zu übertragen.
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§ 6

( 1 ) Auswärtige Bestattungen sollen von dem zuständigen Heimatpfarrer des Verstorbenen (§ 5 Abs. 2) übernommen werden. Ist dies nicht möglich oder wird es von den Angehörigen nicht gewünscht, so ist für die kirchliche Bestattung der Gemeindepfarrer des Bestattungsorts oder in Gemeinden mit mehreren Pfarrern der hierfür durch die Geschäftsordnung bestimmte Pfarrer zuständig. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 2 ) Übernimmt der Heimatpfarrer die Bestattung, so ist der zuständige Pfarrer des Bestattungsorts zu verständigen.
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§ 7

( 1 ) Die Zeit der Bestattung wird vom Pfarrer mit den Angehörigen vereinbart, soweit die Bestattungszeit nicht von einer Friedhofsverwaltung geregelt werden muß. Vor der Bestattung soll ein persönliches Gespräch des Pfarrers mit den Angehörigen stattfinden.
( 2 ) Der Pfarrer, der die Bestattung vornimmt, hat darauf zu achten, daß ihm vorher die erforderlichen standesamtlichen oder sonstigen behördlichen Bescheinigungen vorgelegt werden.
( 3 ) Die Bestattung wird im Hauptgottesdienst abgekündigt.
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§ 8

( 1 ) Das Grabgeläute ist Ruf zu Gottesdienst und Gebet. Es kann nicht gewährt werden, wenn keine kirchliche Bestattung stattfindet; unberührt hiervon sind Fälle, in denen die Gewährung des Grabgeläutes durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder vertragliche Bestimmungen eingeräumt ist.
( 2 ) Die Kirchengemeinde soll das Grabgeläute auf Antrag gewähren, wenn Angehörige anderer christlicher Kirchen bestattet werden, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder dem ökumenischen Rat der Kirchen angehören.
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§ 96#

Der Pfarrer, der die kirchliche Bestattung vorgenommen hat, veranlaßt, daß sie in das Bestattungsverzeichnis der Kirchengemeinde eingetragen wird, in deren Bereich der Verstorbene mit Hauptwohnung gemeldet war (Wohnsitzkirchengemeinde7#).
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§ 10

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft. Frühere Bestimmungen über die Ordnung der kirchlichen Bestattung treten damit außer Kraft, insbesondere
  1. Synodal-Ausschreiben betr. das christl. Begräbnis vom 14. November 1855 (Abl. 1 S. 119);
  2. Erlaß des Oberkirchenrats über die kirchl. Bestattung vom 9. Januar 1942 (Abl. 30 S. 181);
  3. Erlaß über die kirchliche Bestattung vom 9. Juni 1942 (Abl. 30 S. 181) und Erlaß über die Nachrufe bei Beerdigungen vom 11. Oktober 1933 (Abl. 33 S. 107);
  4. Erlaß über Bestattungen mit kirchlicher Feier durch auswärtige Geistliche vom 6. Juli 1926 (Abl. 22 S. 309);
  5. Erlaß betr. die Beerdigung in Fällen der Selbstentleibung vom 6. Juli 1880 (Abl. 7 S. 3013) und das Ausschreiben betr. die bestehenden Vorschriften über die Beerdigung von Selbstmördern vom 1. Dezember 1896 (Abl. 10 S. 5015);
  6. Konsistorialerlaß betr. Beerdigung von Ausgetretenen vom 10. Juli 1923 (Abl. 20 S. 253) und Erlaß über die kirchliche Mitwirkung bei der Bestattung Ausgetretener vom 2. Juli 1951 (Beibl. z. Abl. 34 Nr. 33 S. 59).

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1 ↑ Red. Anm.: Jetzt Nr. 14 (Nr. 141 dieser Sammlung).
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 6a KGO (Nr. 50 dieser Sammlung).
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. Konsistorialerlaß vom 10. Dezember 1901 (Nr. 180 dieser Sammlung).
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 400 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. auch Konsistorialerlaß vom 9. Mai 1913 (Nr. 185 dieser Sammlung).
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6 ↑ Red. Anm.: Geändert durch § 4 des Kirchenregistergesetzes vom 8. März 1991 (Abl. 54 S. 543).
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7 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 3 Abs. 2 Kirchenregisterverordnung (Nr. 176 dieser Sammlung).