.185. Konsistorialerlaß, betr. die Ausstellung
185. Konsistorialerlaß, betr. die Ausstellung
eines Erlaubnisscheins
Vom 9. Mai 1913
(Abl. 16 S. 306)
#Verschiedene Beobachtungen, welche das Konsistorium hinsichtlich der Ausstellung eines Erlaubnisscheins (Dimissoriale) zur Abhaltung einer geistlichen Amtshandlung durch einen anderen als den zunächst zuständigen Geistlichen gemacht hat, geben Veranlassung, die Pfarrämter auf folgende Punkte aufmerksam zu machen:
1. Den Erlaubnisschein, wie er namentlich bei Taufen, Trauungen und Bestattungen vorkommt, von dem zuständigen Geistlichen einzuholen, ist Sache des Geistlichen selbst, der die Amtshandlung vollziehen will, und nicht etwa der Familie, an deren Gliedern die Amtshandlung vollzogen wird.
2. Die Ausstellung eines Erlaubnisscheins an einen zunächst nicht zuständigen Geistlichen hat zur Voraussetzung, daß dessen Befugnis zum Vollzug einer solchen Amtshandlung von der Oberkirchenbehörde anerkannt ist, wie dies bei aktiven Geistlichen einer anderen deutschen evangelischen Landeskirche ohne weiteres zutrifft; ebenso, daß dem zuständigen Geistlichen ein Hindernis für den Vollzug der kirchlichen Handlung nach den bestehenden kirchlichen Ordnungen nicht bekannt ist.
3. Der den Erlaubnisschein ausstellende Geistliche übernimmt damit die Verantwortung dafür, daß die geistliche Amtshandlung nach den Ordnungen der württembergischen Landeskirche vollzogen wird.