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140. Taufordnung

Vom 4. November 1964

(Abl. 42 S. 1), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 14. Juli 1995 (Abl. 56 S. 465), vom 29. Juni 2000 (Abl. 59 S. 113, 115), vom 26. März 2004 (Abl. 61 S. 69, 70), vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 277), vom 25. November 2015 (Abl. 67 S. 1, 7), vom 10. März 2018 (Abl. 68 S. 81) und vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 307, 308)

und
141. Ausführungsbestimmungen1#,2#
Vom 25. November 1965 (Abl. 42 S. 2), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 23. Oktober 1968 (Abl. 43 S. 218), vom 27. August 1991 (Abl. 54 S. 545), vom 8. August 1995 (Abl. 56 S. 467), vom 1. Juli 1997 (Abl. 57 S. 338), vom 20. Juni 2000 (Abl. 59 S. 119), vom 29. August 2006 (Abl. 62 S. 114), vom 9. Juli 2013 (Abl. 65 S. 532), vom 20. August 2019 (Abl. 68 S. 511) und vom 12. Juli 2022 (Abl. 70 S. 346)
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„Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und lehret alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.“ (Matthäus 28, 18-20)
„Wer da glaubt und getauft wird, der wird selig werden; wer aber nicht glaubt, der wird verdammt werden.“ (Markus 16, 16)
„Die Taufe ist ein Sakrament und göttlich Wortzeichen, womit Gott, der Vater, durch Jesus Christus, seinen Sohn, samt dem Heiligen Geist bezeugt, daß er dem Getauften ein gnädiger Gott wolle sein und verzeihe ihm alle Sünden aus lauter Gnade von wegen Jesu Christi und nehme ihn auf an Kindes statt und zum Erben aller himmlischen Güter.“ (Johannes Brenz im Württembergischen Katechismus)
In der Bindung an das Wort der Heiligen Schrift und die Bekenntnisse der Reformation hat die Landessynode zur Ordnung der Taufe das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Stiftung der Taufe

Die Kirche tauft im Gehorsam gegen den Befehl Jesu Christi und im Glauben an seine Verheißung. Die Taufe ist ein Zeugnis für die Einheit des Leibes Jesu Christi; sie ist allen christlichen Kirchen gemeinsam.
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§ 2
Wesen der Taufe

( 1 ) In der Taufe handelt der Dreieinige Gott selbst an dem Täufling; er läßt verkündigen, daß er den Getauften dadurch in die Gemeinschaft des Leidens und Sterbens und der Auferstehung Jesu Christi hineingenommen und damit vom Fluch der Sünde und des Todes befreit hat; er spricht ihm seine Gnade zu, stellt ihn unter seine Herrschaft, beruft ihn als Glied seines Leibes zur Sammlung und Auferbauung seiner Gemeinde und führt ihn seinem Reich entgegen.
( 2 ) In dem Bund der Taufe ist diese Zusage der Gnade ein für allemal besiegelt. Der Getaufte ist damit gerufen, dies im Glauben zu bejahen und in tätiger Liebe zu bezeugen, daß sein ganzes Leben unter der Verheißung und Verpflichtung seiner Taufe steht.
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§ 3
Taufhandlung

( 1 ) Die Kirche tauft auf den Namen des Dreieinigen Gottes. Der Taufende schöpft mit der Hand dreimal Wasser auf das Haupt des Täuflings und spricht zu ihm: „Ich taufe dich auf den Namen Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.“ Begehrt ein heranwachsender oder erwachsener Täufling durch Untertauchen getauft zu werden, so kann der zuständige Pfarrer die Taufe in dieser Form vollziehen, sofern ein geeigneter Taufort, regelmäßig ein Gewässer unter freiem Himmel, zur Verfügung steht, der in der örtlichen Gottesdienstordnung3# festgelegt ist.
(Zu § 3 Abs. 1)
1. Für die Taufe durch Untertauchen geeignet sind insbesondere fließende Gewässer, unter Umständen auch Seen oder Freibäder. Sie soll in einem Gewässer unter freiem Himmel vorgenommen werden. Hiervon kann insbesondere in den Wintermonaten abgewichen werden.
( 2 ) Gültig ist nur eine auf den Namen des Dreieinigen Gottes mit Wasser vollzogene Taufe. Dies gilt auch für die Anerkennung von Taufen, die von anderen christlichen Kirchen oder Glaubensgemeinschaften vollzogen wurden.
(Zu § 3 Abs. 2)
1a. Eine Taufe kann nicht als gültig anerkannt werden, wenn trotz Gebrauch der trinitarischen Taufformel in der betreffenden Religionsgemeinschaft offensichtlich der Glaube an den Dreieinigen Gott verleugnet wird, oder wenn nicht nur bei zusätzlichen Nebenhandlungen, sondern beim Taufakt selbst außer Wasser noch andere Elemente gebraucht werden.
2. Eine Verwechslung von Ruf- oder Familienname des Täuflings berührt die Gültigkeit der Taufe nicht.
3. Gültig sind Taufen in christlichen Kirchen oder Glaubensgemeinschaften, deren Taufe ökumenisch als christliche Taufe anerkannt wird, auch wenn die Glaubensgemeinschaft nicht dem ökumenischen Rat der Kirchen angehört. Zum Nachweis einer gültigen Taufe kann die Vorlage einer Taufbescheinigung verlangt werden. In Zweifelsfällen ist dem Oberkirchenrat zu berichten.
( 3 ) Durch die Taufe wird der Getaufte Glied der Kirche.
(Zu § 3 Abs. 3)
4. Der Getaufte erhält die Rechte und Pflichten eines Gemeindeglieds seines Lebensalters.
( 4 ) Die gültig vollzogene Taufe schließt eine Wiederholung aus.
(Zu § 3 Abs. 4)
5. Wiedertaufe oder Werbung für die Wiedertaufe sind mit den Pflichten des Inhabers eines kirchlichen Amtes unvereinbar.
( 5 ) Muß nach den Umständen angenommen werden, daß keine oder keine gültige Taufe stattgefunden hat, so wird die Taufe vollzogen, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
(Zu § 3 Abs. 5)
6. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Taufhandlung oder ob überhaupt eine solche stattgefunden hat, so sind die näheren Umstände, vor allem die Taufformel, zu ermitteln. Nur wenn diese Ermittlungen die Annahme begründen, daß keine oder keine gültige Taufe stattgefunden hat, wird die Taufe gemäß Abs. 5 vollzogen.
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§ 4
Verkündigung und Taufe

( 1 ) Die Verkündigung der Kirche in Predigt und Unterricht ruft alle zu einer in Verantwortung wahrgenommenen Taufe.
( 2 ) Die Kirche gewährt deshalb die Taufe, wenn jemand diesem Ruf zu folgen bereit ist und die Taufe für sich oder seine Kinder mit Ernst begehrt.
(Zu § 4 Abs. 2)
7. Ob jemand dem Ruf zur Taufe zu folgen bereit ist und die Taufe für sich oder seine Kinder mit Ernst begehrt, ist vor allem im Taufgespräch (§ 6 Abs. 3) zu klären.
( 3 ) Predigt, Unterricht und Seelsorge bleiben ständig auf die Taufe bezogen.
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§ 5
Zeitpunkt der Taufe

( 1 ) Weil auch Kinder der Gnade Gottes bedürfen und nach Christi Verheißung an ihr teilhaben sollen, bringen die Glieder unserer Kirche schon Kinder zur Taufe.
(Zu § 5 Abs. 1)
8. Wer die Taufe von Kindern grundsätzlich ablehnt und wer die Bereitschaft der Kirche zur Kindertaufe nicht mitvertritt, kann kein Pfarramt oder anderes leitendes Amt in der Landeskirche bekleiden.
8a. Pfarrer und Pfarrerinnen dürfen die ernstliche Bitte von Erziehungsberechtigten, die für das Kind die Taufe begehren, nicht ablehnen oder ihnen von der Kindertaufe abraten, sofern die Voraussetzungen für die Taufe gegeben sind.
9. Die Einladung zur Kindertaufe geschieht durch Predigt, Unterricht und Seelsorge; jeder direkte oder indirekte Zwang ist zu vermeiden.
( 2 ) Die Einladung zur Taufe bleibt auch für die Erziehungsberechtigten bestehen, die sich dafür entschieden haben, die Taufe des Kindes aufzuschieben, obwohl die Voraussetzungen für die Taufe erfüllt sind. Pfarrer und Gemeinde sollen wegen der Erziehung der Kinder mit der Familie in Verbindung bleiben.
(Zu § 5 Abs. 2)
10. Wünschen die Erziehungsberechtigten den Taufaufschub für das Kind, so sollen sie das Gespräch mit dem Seelsorger suchen und das Kind zur Aufnahme in das Katechumenenverzeichnis anmelden.
11. Nicht hierher gehören die Fälle, bei denen die Kindertaufe oder die Taufe überhaupt bestritten wird. Für Maßnahmen der Kirchenzucht, die in diesen Fällen möglich sind, gelten die jeweiligen Ordnungen (vgl. z. B. § 2 Abs. 3 und 5 Wahlordnung4# und §§ 3, 8 der Ordnung der kirchlichen Trauung5#).
( 3 ) Diese Erziehungsberechtigten sind berechtigt und verpflichtet, das ungetaufte Kind auf die Taufe hin zu erziehen. Sie werden es deshalb am Gottesdienst, am kirchlichen Unterricht und am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen lassen. Nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres können die Kinder sich selbst zur Taufe anmelden.
(Zu § 5 Abs. 3)
12. Das in § 2 lit. b) des Kirchenregistergesetzes6# vorgesehene Katechumenenverzeichnis wird von jedem Pfarramt nach § 2 Abs. 2 S. 3 und § 29 der Kirchenregisterverordnung7# geführt.
13. Bei einem Wohnsitzwechsel ist der Eintrag im Katechumenenverzeichnis dem für den neuen Wohnsitz des Katechumenen zuständigen Pfarramt mitzuteilen, damit auch das dortige Verzeichnis ergänzt werden kann.
14. Katechumenen sind nicht Glieder der Landeskirche (§ 3 Abs. 3), werden aber, was ihre Teilnahme am kirchlichen Leben betrifft, bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres wie Gemeindeglieder ihres Alters behandelt (§ 5 Abs. 3). Dies schließt eine kirchliche Bestattung auf Wunsch der Erziehungsberechtigten ein.
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§ 6
Taufbegehren, Taufgespräch

( 1 ) Die Taufe von Kindern setzt voraus, daß die Erziehungsberechtigten mit der Taufe einverstanden sind, mindestens einer der Erziehungsberechtigten die Taufe begehrt, und der ernste Wille bekundet wird, daß das Kind im evangelischen Glauben als Glied der Gemeinde Jesu Christi erzogen werde.
( 2 ) Gehört nur einer der Erziehungsberechtigten der evangelischen Kirche an, so ist auf dessen Willen zur Erfüllung seiner evangelischen Erziehungspflichten besonders zu achten. Der andere, nicht der evangelischen Kirche angehörende oder aus ihr ausgetretene Erziehungsberechtigte soll auf seine Verpflichtung angesprochen werden, die evangelische Erziehung des Kindes nicht zu behindern.
( 3 ) Vor der Taufe eines Kindes ist mit den Erziehungsberechtigten ein Taufgespräch zu führen, zu welchem sie der Pfarrer einlädt oder aufsucht.
(Zu § 6 Abs. 3)
15. Die Erziehungsberechtigten sollen vor der Taufe beide an dem Taufgespräch teilnehmen; mindestens ein Erziehungsberechtigter muß jedoch zu dem Taufgespräch bereit sein (§ 7 Abs. 1 S. 2 lit. b). Erreichbare Paten sollen zum Taufgespräch eingeladen werden.
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§ 7
Zurückstellung der Taufe

( 1 ) Solange ersichtlich nicht zu erwarten ist, daß das Kind als Glied der Gemeinde Jesu Christi erzogen wird, kann die Kirche nicht taufen. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn
  1. beide Erziehungsberechtigten der evangelischen Kirche nicht angehören oder aus ihr ausgetreten sind beziehungsweise der alleinige Erziehungsberechtigte ihr nicht angehört oder aus ihr ausgetreten ist,
  2. kein Erziehungsberechtigter zu einem Taufgespräch bereit ist,
  3. beide Erziehungsberechtigten oder der alleinige Erziehungsberechtigte Jesus Christus, den Herrn, sein Wort und Sakrament, seine Kirche in grober Weise verächtlich machen,
  4. zwar die Taufe des Kindes begehrt wird, aber kein Erziehungsberechtigter dazu bereit ist, die mit der Taufe verbundene Verpflichtung zur evangelischen Erziehung zu bejahen,
  5. die Erziehungsberechtigten oder der alleinige Erziehungsberechtigte an dem Kind eine Weihehandlung vornehmen ließen, die im Widerspruch zur Taufe steht, und nicht bereit sind, ein dabei gegebenes, mit der Taufe nicht zu vereinbarendes Versprechen ausdrücklich zu widerrufen,
  6. die Erziehungsberechtigten oder der alleinige Erziehungsberechtigte sich ausdrücklich weigern oder es offensichtlich versäumen, bei den schon getauften Kindern ihr Taufversprechen zur evangelischen Erziehung zu erfüllen.
In solchen Fällen wird die Taufe dennoch gewährt, wenn für eine Erziehung im evangelischen Glauben gleichwohl zuverlässig gesorgt ist.
(Zu § 7 Abs. 1)
16. Bei der Beurteilung der Frage, ob zu erwarten ist, daß ein Kind als Glied der Gemeinde Jesu Christi erzogen wird, ist an die Erziehung in der Familie, aber auch an den kirchlichen Unterricht, den Religionsunterricht in der Schule sowie an die Begleitung in evangelischer Kinder- und Jugendarbeit zu denken.
17. Zu § 7 Abs. 1 S. 2 lit. c wird auf die Handreichung zu § 2 der Wahlordnung 1964 (Abl. 41 S. 298) verwiesen.
18. Im Fall des Abs. 1 S. 2 lit. d muß die Ablehnung ausdrücklich ausgesprochen werden. Abs. 1 S. 2 lit. e betrifft vor allem die atheistische oder die freireligiöse Jugendweihe bzw. Lebensweihe.
19. Das Fehlen der kirchlichen Trauung begründet nur dann die Zurückstellung einer Taufe, wenn die Trauung aus einer deutlichen inzwischen nicht überwundenen Geringschätzung des Wortes Gottes unterblieben ist (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 lit. c), und nicht aus anderen Gründen (z. B. schwierige Verhältnisse in einer konfessionellen Mischehe). Gegebenenfalls soll das Angebot gemacht werden, die Trauung nachzuholen.
20. Für eine Erziehung im evangelischen Glauben ist insbesondere dann zuverlässig gesorgt, wenn evangelische Christen tatsächlichen Einfluß auf die Erziehung des Kindes nehmen können.
( 2 ) Kann die Taufe nach Abs. 1 vorläufig nicht vollzogen werden, so sind Pfarrer und Gemeinde verpflichtet, wegen der Erziehung des Kindes mit der Familie in besonderer Weise in Verbindung zu bleiben. Auch im Fall einer Zurückstellung der Taufe sind evangelische Erziehungsberechtigte berechtigt und gerufen, das Kind auf die Taufe hin zu erziehen. Sie sind dazu eingeladen, das Kind am Gottesdienst, am kirchlichen Unterricht und am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen zu lassen. Nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres können diese Kinder die Taufe selbst begehren und Glieder der Kirche werden.
(Zu § 7 Abs. 2)
21. Den Erziehungsberechtigten sind die Gründe der vorläufigen Zurückstellung der Taufe mitzuteilen. Nrn. 12 bis 14 gelten entsprechend. Kinder, deren Taufe zurückgestellt ist (§ 7 Abs. 2 S. 2), werden im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten in das Katechumenenverzeichnis aufgenommen.
( 3 ) Der Pfarrer kann die Taufe nur dann zurückstellen, wenn er sich vorher mit seinem Visitator (Dekan bzw. Prälat) und dem Kirchengemeinderat, in Verbundkirchengemeinden mit dem Verbundkirchengemeinderat, beraten hat.
(Zu § 7 Abs. 3)
22. Auf die Schweigepflicht der Kirchengemeinderäte (§ 31 KGO8#) wird hingewiesen.
( 4 ) Wird die Taufe zurückgestellt, so steht den Erziehungsberechtigten der Weg zur Einsprache beim Visitator offen. Dieser entscheidet nach Beratung mit dem Kirchengemeinderat, in Verbundkirchengemeinden mit dem Verbundkirchengemeinderat. Wird die Zurückstellung der Taufe nicht aufrechterhalten, so kann der Visitator einen anderen Pfarrer zum Vollzug der Taufe ermächtigen.
(Zu § 7 Abs. 4)
23. Die Einsprache kann beim Pfarrer oder unmittelbar beim Visitator erhoben werden. Der Visitator entscheidet endgültig. Wird die Zurückstellung der Taufe nicht aufrechterhalten, so hat der Visitator zu klären, wo die Taufe vollzogen wird.
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§ 8
Taufe heranwachsender Kinder

( 1 ) Heranwachsende Kinder, für welche die Taufe vor dem Konfirmandenunterricht begehrt wird, sind ihrem Alter entsprechend in einem besonderen Taufunterricht auf ihre Taufe vorzubereiten. In diesem Fall ist auch das Taufbegehren des Kindes festzustellen; der Pfarrer kann die Bestellung von Paten zur Voraussetzung der Taufe machen.
(Zu § 8 Abs. 1)
23a. Die Feststellung des Taufbegehrens des Kindes erfolgt im Gottesdienst durch die in der Taufagende vorgesehene Tauffrage an ein heranwachsendes Kind. Abs. 1 S. 2 zweiter Halbsatz kommt insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 1 S. 3 in Betracht.
( 2 ) Ist das Kind schon im Konfirmandenalter und begehren die Erziehungsberechtigten oder das Kind selbst seine Taufe, so nimmt es an Stelle eines besonderen Taufunterrichts am Konfirmandenunterricht teil. Die Taufe wird nach Möglichkeit im Konfirmationsgottesdienst vollzogen.
(Zu § 8 Abs. 2)
24. Beim Vollzug der Taufe im Konfirmationsgottesdienst wird der Getaufte nicht konfirmiert. Findet die Taufe nicht im Konfirmationsgottesdienst statt, so wird sie in einem Gottesdienst der Gemeinde (§ 13 Abs. 1) vollzogen; § 13 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt. Dieser Gottesdienst soll in der ersten Hälfte des Konfirmandenunterrichts stattfinden, nachdem die Taufe behandelt wurde.
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§ 9
Taufe von Erwachsenen

( 1 ) Die Taufe von Erwachsenen setzt voraus, daß der Täufling die Taufe begehrt, im evangelischen Glauben unterwiesen ist und am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde teilnimmt. Er ist in einem gründlichen Taufunterricht auf seine Taufe vorzubereiten.
(Zu § 9 Abs. 1)
24a. Als Erwachsenentaufe gilt die Taufe eines Religionsmündigen (vgl. Gesetz über die religiöse Kindererziehung9#).
25. Der Getaufte ist zur Abendmahlsfeier der Gemeinde eingeladen.
( 2 ) Durch die Taufe erhält der Getaufte alle Rechte und Pflichten eines konfirmierten Gemeindeglieds.
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§ 10
Taufpaten

( 1 ) Paten treten nach alter kirchlicher Sitte als Zeugen der Taufe den Erziehungsberechtigten zur Seite. Sie sollen das Ihre dazu beitragen, dem Kind zu helfen, bei Christus und seiner Gemeinde zu bleiben. Ihren Auftrag zu diesem Dienst erhalten die Paten von der Gemeinde. Er erwächst aus der Verantwortung, welche die Kirche für ihre jungen Glieder trägt, und verpflichtet sie zu treuer Fürbitte, christlichen Wandel und Mithilfe bei der evangelischen Erziehung des Kindes, notfalls an Stelle der Erziehungsberechtigten. Die Taufe setzt die Bestellung von Paten nicht voraus.
(Zu § 10 Abs. 1)
26. Die Paten sollen, besonders wenn sie nicht am Taufgespräch teilnehmen konnten, schriftlich auf ihre Verpflichtung hingewiesen werden. Dazu eignet sich ein Patenbrief, wie er von kirchlichen Einrichtungen und Verlagen angeboten wird.
( 2 ) Bei der Auswahl der Paten sollen die Erziehungsberechtigten die Aufgaben des Patenamtes bedenken. Einer der Paten muß evangelischer Christ und zum Patenamt zugelassen sein. Daneben können auch Christen das Patenamt übernehmen, die Glieder einer der Bundesarbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen als Voll- oder Gastmitglied angehörenden Kirche sind. In begründeten Ausnahmefällen können daneben auch Christen, die Glieder anderer Kirchen sind, das Patenamt übernehmen. Mit Gliedern einer Kirche, die die Kindertaufe ablehnt, ist vor der Verleihung des Patenamtes ein Gespräch über die Tauftheologie zu führen. Es sollen mindestens zwei Paten bestellt werden. Zusätzlich können Taufzeugen bestellt werden. Sie sollen bestellt werden, wenn es nicht gelingt, Paten zu finden.
(Zu § 10 Abs. 2)
27. Als evangelischer Christ ist zum Patenamt zugelassen, wer in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland konfirmiert oder als Erwachsener getauft ist oder die Zulassung auf andere Weise erworben hat (z. B. durch Übertritt oder Aufnahme). Glieder evangelischer Kirchen, mit denen Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, sind gleichgestellt; zu diesen gehören insbesondere alle Kirchen, die der Leuenberger Konkordie beigetreten sind10#. Nicht konfirmierte Paten müssen das 14. Lebensjahr erreicht haben. Mit ihnen soll vor der Zulassung zum Patenamt ein Gespräch über die Grundwahrheiten des evangelischen Glaubens geführt werden.
28. Alle Paten sind in das Taufverzeichnis einzutragen.
28a. Im Gespräch über die Tauftheologie mit dem Glied einer Kirche, die die Kindertaufe ablehnt, muss dessen Einstellung zur Taufe erfragt werden. Es ist insbesondere zu prüfen, ob das Glied persönlich die Taufe eines Kindes bejaht und das Taufverständnis der Evangelischen Landeskirche in Württemberg teilt.
29. Taufzeugen können ebenfalls in das Taufverzeichnis eingetragen werden. Taufzeugen sollen auch bestellt werden, wenn Paten aus wichtigem Grund an der Taufe nicht teilnehmen können.
( 3 ) Konnten vor der Taufe des Kindes keine Paten benannt werden, so können sie auch nachträglich bestellt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn Paten später ausscheiden oder ein anderer wichtiger Grund dies im Blick auf die Erfordernisse des Patenamts geboten erscheinen läßt. Über die nachträgliche Bestellung entscheidet der für die Taufe zuständige Pfarrer.
( 4 ) Pate kann nicht sein, wer es ablehnt, die mit der Taufe verbundene Verpflichtung zur christlichen Erziehung des Patenkindes zu bejahen, wer Jesus Christus, den Herrn, sein Wort und Sakrament, seine Kirche in grober Weise verächtlich macht oder durch seine den Geboten Gottes widersprechende Lebensführung der Gemeinde zum Ärgernis wird, wer keiner christlichen Kirche angehört, wer aus einer christlichen Kirche ausgetreten ist oder wer Mitglied einer sich von den christlichen Kirchen absondernden Gemeinschaft oder einer Sekte ist. Pate kann ferner nicht sein, wer die Kindertaufe ablehnt oder das umfassende Handeln Gottes in der Taufe leugnet.
Aus diesen Gründen kann auch das Erlöschen einer Patenschaft festgestellt werden.
(Zu § 10 Abs. 4)
30. (aufgehoben)
31. Für die Voraussetzungen der Patenschaft gilt Nr. 17 entsprechend.
32. Erziehungsberechtigte eines getauften Kindes können nicht aus persönlichen Gründen die Eintragung des Erlöschens einer Patenschaft im Taufregister und an dessen Stelle die Eintragung eines anderen Paten verlangen; eine Patenschaft erlischt gegen den Willen des Paten nur aus den in § 10 Abs. 4 genannten Gründen. Die Feststellung ist nach § 10 Abs. 6 zu treffen und im Taufverzeichnis an entsprechender Stelle zu vermerken.
33. Vor der Zulassung zur Patenschaft soll der zuständige Pfarrer prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1, 2 und 4 gegeben sind. Bei auswärtigen evangelischen Paten sollen die Erziehungsberechtigten dies durch Vorlage einer Bescheinigung (Anlage 1) des für den Paten zuständigen evangelischen Pfarramts nachweisen. Die Pfarrer der Landeskirche sind verpflichtet, im Wege der Amtshilfe für Taufen in den Gemeinden der Landeskirche und der übrigen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland solche Bescheinigungen auszustellen.
( 5 ) Paten sind auf ihren Wunsch aus dem Patenamt zu entlassen. Das Erlöschen der Patenschaft wird im Taufverzeichnis vermerkt.
( 6 ) Über den Ausschluß vom Patendienst entscheidet der für die Taufe zuständige Pfarrer. § 7 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
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§ 11
Zuständigkeit

( 1 ) Die Taufe wird in der Regel durch einen ordinierten Pfarrer vollzogen.
( 2 ) Zuständig ist der Pfarrer, in dessen Seelsorgebezirk der Täufling wohnt, im Falle des § 10 Absatz 3 Württembergisches Pfarrergesetz11# der nach der Geschäftsordnung zuständige Pfarrer. Haben sich die Erziehungsberechtigten des Täuflings zu einer anderen Kirchengemeinde umgemeldet12#, so ist auch dieses Pfarramt zuständig; die zuständigen Pfarrämter hören einander vor Vollzug der Taufe und benachrichtigen sich von diesem gegenseitig. Im Falle der Abmeldung zur Seelsorge13# ist der Pfarrer oder der nach § 2 Abs. 5 Einführungsordnung14# Ermächtigte zuständig, zu dem die Abmeldung erfolgte. Bei unmittelbarer Lebensgefahr für den Täufling kann die Taufe (Jähtaufe) auch durch jeden anderen Pfarrer vollzogen werden, der alsbald den zuständigen Pfarrer zu benachrichtigen hat.
( 3 ) Wird ein anderer Pfarrer um die Taufe gebeten, so darf dieser die Taufe nur vollziehen, wenn er zuvor die Zustimmung des zuständigen Pfarrers eingeholt hat (Dimissoriale); sie darf nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Taufe gegeben sind. Für eine Einsprache gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.
(Zu § 11 Abs. 3)
34. Hierunter fällt sowohl die Taufe durch einen anderen Pfarrer in der Gemeinde des Täuflings als auch die auswärtige Taufe durch einen anderen Pfarrer. Das Dimissoriale kann nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen der Taufe gegeben sind, d. h. wenn der zuständige Pfarrer, wäre er darum gebeten worden, die Taufe selbst vollziehen könnte.
35. Wird ein nicht zuständiger Pfarrer um eine Taufe gebeten, kann er eine Zusage erst geben, wenn er zuvor die Zustimmung des zuständigen Pfarrers selbst eingeholt und erhalten hat. Der Pfarrer, der um die Zustimmung gebeten worden ist, ist verpflichtet, ehe er das Dimissoriale gibt, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Taufe (§§ 6 und 7 Abs. 1) festzustellen.
36. Die Zustimmung (Dimissoriale) darf im übrigen nur unter den im Konsistorialerlaß vom 9. Mai 1913 (Abl. 16 S. 306)15# genannten Voraussetzungen erteilt werden. Dazu gehört:
  1. Die Befugnis der nicht zuständigen Person zur Vornahme einer Amtshandlung in der Landeskirche muß vom Oberkirchenrat anerkannt sein; dies gilt bei Pfarrern einer Gliedkirche der Evang. Kirche in Deutschland, sofern
  2. Gewähr dafür gegeben ist, daß die Amtshandlung nach der Ordnung der Landeskirche vorgenommen wird.
( 4 ) Der Oberkirchenrat kann in besonderen Fällen auch Nichtordinierte zur Vornahme einer Taufe ermächtigen.
(Zu § 11 Abs. 4)
37. Für Vikare vor ihrer Ordination gilt § 2 Absatz 4 Studienordnung16#. Für Prädikanten gilt § 2 Absatz 3 Prädikantenordnung17#. Bei anderen Nichttheologen im Verkündigungsdienst kann die Ermächtigung vom Oberkirchenrat im Einzelfall erteilt werden, ihr soll ein Antrag des zuständigen Dekanatamts vorausgehen. Prediger der Landeskirchlichen Gemeinschaften können nach Nr. 5 der Gegenseitigen Erklärung zwischen Evangelischer Landeskirche und Landeskirchlichen Gemeinschaften18# in besonders gelagerten Fällen über den zuständigen Gemeinschaftsverband im Einzelfall vom Oberkirchenrat ermächtigt werden.
( 5 ) Wenn bei unmittelbarer Lebensgefahr die Taufe begehrt wird und ein Pfarrer nicht zu erreichen ist, so kann jeder erwachsene Christ die Taufe vollziehen (Nottaufe). Diese Taufe ist alsbald dem zuständigen Pfarrer mitzuteilen, damit er ihren gültigen Vollzug prüfen und bestätigen kann. Bleibt der Täufling am Leben, so ist das Taufgespräch oder der Taufunterricht mit Erziehungsberechtigten oder Täufling nachträglich durchzuführen; bei Kindern sollen nachträglich Paten bestellt werden.
(Zu § 11 Abs. 5)
38. Die Nottaufe sowie die vom Pfarrer vollzogene Jähtaufe setzt voraus, daß sie begehrt wird und die Schwere der Krankheit (unmittelbare Lebensgefahr) einen Aufschub der Taufe nicht zuläßt.
39. Unter einem erwachsenen Christen ist jeder konfirmierte oder religionsmündige Christ zu verstehen.
40. Die Zuständigkeit für die Prüfung und Bestätigung des gültigen Vollzugs einer Nottaufe ergibt sich aus § 11 Abs. 2. Der gültige Vollzug wird dadurch bestätigt, daß der zuständige Pfarrer sie ins Taufverzeichnis einträgt, dem, der die Nottaufe vollzogen hat, dies mitteilt und eine Urkunde ausstellt (§ 14 Abs. 2). Über Form und Gültigkeit einer Nottaufe (§ 3 Abs. 1) muß eine ausreichende Sicherheit bestehen.
( 6 ) Jede gültige Jäh- und Nottaufe ist der Gemeinde im Gottesdienst mitzuteilen; nach Nottaufen kann der Getaufte der Gemeinde im Gottesdienst vorgestellt werden.
( 7 ) Im Hinblick auf die Jäh- und Nottaufe ist der Meinung zu wehren, daß ein Kind, das nicht mehr getauft werden konnte, von der Gnade und Liebe Gottes ausgeschlossen sei.
(Zu § 11 Abs. 7)
41. (aufgehoben)
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§ 12
Taufanmeldung

Die Taufe ist von denen, die sie für sich oder ihre Kinder begehren, persönlich und so rechtzeitig vor dem Tauftag bei dem zuständigen Pfarrer anzumelden, daß die Voraussetzungen der Taufe und der Patenschaft geprüft und das Taufgespräch bzw. der Taufunterricht durchgeführt werden können.
(Zu § 12)
42. Die Taufanmeldung erfolgt auf dem vom Oberkirchenrat ausgegebenen Formular. Stellvertretung ist bei der Anmeldung nicht zulässig.
43. Rechtzeitige Anmeldung der Taufe bedeutet, daß in jedem Fall zwischen der Anmeldung und dem vorgesehenen Tauftermin oder dem nächsten Taufsonntag (§ 13 Abs. 2) soviel Zeit gegeben sein muß, daß die Voraussetzungen der Taufe und der gewünschten Patenschaften geprüft und das Taufgespräch geführt werden können. Die Frist sollte in der Regel wenigstens zwei Wochen betragen. Ist die Prüfung der Patenbefähigung nach den Umständen schwierig und zeitraubend oder handelt es sich um einen anderen Sonderfall, so ist die Frist angemessen zu verlängern.
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§ 13
Taufgottesdienst

( 1 ) Die Taufe wird in einem Gottesdienst der Gemeinde anhand der Taufagende vollzogen. Haustaufen und Krankenhaustaufen sind auf begründete Ausnahmefälle zu beschränken; vor einer Zusage solcher Taufen ist die Zustimmung des zuständigen Pfarrers und Dekanatamts einzuholen. Jähtaufen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 bleiben unberührt. Taufen, die nicht im Predigtgottesdienst der Gemeinde vollzogen werden, sollen im Predigtgottesdienst abgekündigt werden. Für alle Täuflinge, die nicht in einem Predigtgottesdienst der Gemeinde getauft werden, soll im Predigtgottesdienst Fürbitte getan werden.
( 2 ) Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse kann der Kirchengemeinderat besondere Tauftage festlegen und im Rahmen der landeskirchlichen Agende nähere Bestimmungen über den Ablauf der Tauffeier treffen.
( 3 ) Bei der Taufe eines Kindes sind die Erziehungsberechtigten anwesend, damit sie sich vor der Gemeinde zu der Gabe und Verpflichtung der Taufe bekennen. Bleiben sie der Taufe fern, so wird die Taufe in der Regel nicht vollzogen.
(Zu § 13)
44. Die Taufe findet in der Regel im Gottesdienst der Gemeinde statt, vor allem im Predigtgottesdienst, aber auch als selbständige Feier in besonderen Taufgottesdiensten oder von Zeit zu Zeit in Kindergottesdienst und Christenlehre. Zu den besonderen Taufgottesdiensten ist die ganze Gemeinde einzuladen. Jeder Tendenz zur Privatisierung der Taufhandlung ist zu wehren.
45. Eine bereits zugesagte Taufe wird in der Regel nicht vollzogen, wenn beide Eltern der Taufe ohne zwingenden Grund und ohne vorherige Mitteilung fernbleiben.
46. Haustaufen sind nur in Ausnahmefällen begründet wie z. B. bei schweren Erkrankungen.
47. Die Taufe im Krankenhaus oder in einer Klinik ist nur zulässig als Jäh- oder Nottaufe (§ 11 Abs. 2 und 5) oder bei lebensgefährdender Erkrankung der Mutter des Kindes.
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§ 14
Taufverzeichnis, Taufurkunde

( 1 ) Jede Taufe ist in das Taufverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der die Taufe vollzogen wurde, und dem zuständigen Einwohnermeldeamt mitzuteilen. Die Bestimmungen des Kirchenregistergesetzes19# und der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung20# sind anzuwenden. Wurde die Taufe nicht in der Wohnsitzgemeinde des Täuflings vollzogen, so ist das zuständige Pfarramt alsbald vom Vollzug der Taufe zu benachrichtigen.
( 2 ) Über jede Taufe ist eine pfarramtliche Urkunde auszustellen.
(Zu § 14)
48. Die Urkunde nach Abs. 2 kann durch Eintrag in das Familienstammbuch ausgestellt oder als besondere Urkunde (vgl. Anlage 2) dem Getauften übergeben werden. Im übrigen gelten für die Ausstellung von Bescheinigungen die §§ 18 bis 24 der Kirchenregisterverordnung21#.
49. Ist zum Zeitpunkt der Taufe ein Adoptionsverfahren eingeleitet, so ist die Taufurkunde zu den Akten des Jugendamts zu geben. Nach erfolgter Adoption ist eine Taufurkunde auf den neuen Namen des Getauften auszustellen.
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§ 15

(entfällt)22#
(Zu § 15)
51. (aufgehoben)23#
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ANLAGE 1
Bescheinigung zur Übernahme des Patenamtes

Herr/Frau in geboren am in ist in das Gemeindemitgliederverzeichnis der Evangelischen Kirchengemeinde als Kirchenmitglied eingetragen. Im Konfirmationsverzeichnis der Evang. Kirchengemeinde ist die Konfirmation vom eingetragen.24# Bedenken gegen die Übernahme des Patenamtes bestehen auf unserer Seite nicht. Wir freuen uns, dass Herr/Frau das Patenamt übernehmen will und wünschen ihm/ihr dazu Gottes Segen.
, den
Evang. Pfarramt
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ANLAGE 2
Evangelische Landeskirche in Württemberg

Evangelische Kirchengemeinde
Taufverzeichnis Nr.
Taufurkunde
Unter der Fürbitte der Gemeinde
hat am in
die Heilige Taufe empfangen
geboren am in
Das Patenamt haben übernommen:25#
Die Taufe auf den Namen des Dreieinigen Gottes hat vollzogen
, den 19
Das Evangelische Pfarramt

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1 ↑ Gemäß § 25 Abs. 4 des Kirchenverfassungsgesetzes vom 24. Juni 1920 (Abl. 19 S. 199) wird vom Oberkirchenrat verordnet:
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2 ↑ Red. Anm.: Text der Ausführungsbestimmungen ist in das Gesetz eingerückt abgedruckt.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 17 KGO (abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 160 u. 161 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 175 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 176 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 115 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Vgl. Abl. 57 S. 223.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 6a KGO (abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
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13 ↑ Red. Anm.: Vgl. Konsistorialerlaß vom 10. Dezember 1901 (abgedruckt unter Nr. 180 dieser Sammlung).
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14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 400 u. 401 dieser Sammlung.
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15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 185 dieser Sammlung.
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16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 453 dieser Sammlung.
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17 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 760 dieser Sammlung.
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18 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 193 dieser Sammlung.
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19 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 175 dieser Sammlung.
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20 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 176 dieser Sammlung.
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21 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 176 dieser Sammlung.
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22 ↑ Red. Anm.: § 15 lautete (Abl. 42 S. 1): „Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündigung in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.“
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23 ↑ Red. Anm.: Nr. 15 lautete (Abl. 42 S. 2):
Außer Kraft treten insbesondere
a) Erlaß des Evang. Oberkirchenrats vom 19.4.1944 betr. Taufpatenschaft (Abl. Bd. 31 S. 109),
b) Erlasse des Evang. Oberkirchenrats vom 19.2.1947 betr. vorl. Ordnung der Taufe in Krankenhäusern und Zulassung zur Patenschaft und vom 24.2.1947 betr. Zulässigkeit der Taufe (Abl. Bd. 32 S. 207/209),
c) Erlaß des Evang. Oberkirchenrats vom 23. September 1950 betr. Ordnung der Taufe (Beibl. z. Abl. Bd. 34 Nr. 19 S. 33 ff.).
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24 ↑ Nur auszufüllen, sofern die Konfirmation eingetragen ist.
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25 ↑ Ggf. Taufzeugen gesondert aufführen