150. Ordnung der Konfirmation
(Konfirmationsordnung – KonfO)
Vom 21. Oktober 1965
(Abl. 42 S. 45) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 1977 (Abl. 47 S. 323), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 8. April 2000 (Abl. 59 S. 75), vom 29. Juni 2000 (Abl. 59 S. 113, 115), vom 26. März 2004 (Abl. 61 S. 69, 70), vom 25. Oktober 2007 (Abl. 62 S. 607), vom 25. November 2010 (Abl. 64 S. 231), vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 277), vom 25. November 2015 (Abl. 67 S. 1, 7), vom 9. Juli 2016 (Abl. 67 S. 121), vom 10. März 2018 (Abl. 68 S. 81, 83), vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 307, 308), durch Anordnung gemäß § 29 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz vom 17. März 2020 (Abl. 69 S. 50), vom 5. Februar 2021 (Abl. 69 S. 370, 372), vom 24. Januar 2022 (Abl. 70 S. 80, 81) und durch Kirchl. Gesetz vom 25. November 2022 (Abl. 70 S. 422, 423)
§ 1
Auftrag
§ 2
Konfirmationsgottesdienst
§ 3
Agende
3.1 Zur Konfirmationsfeier gehören nach der Ordnung der Landeskirche neben Lied, Gebet, Predigt und Bekenntnis das Sprechen von Teilen des Katechismus sowie die Konfirmationsfrage und Einsegnung der Konfirmanden. |
§ 4
Konfirmationstage
§ 5
Voraussetzungen
5.1 Der Nachweis des Vollzugs der Taufe geschieht durch Vorlage der Taufurkunde. Auf sie kann verzichtet werden, wenn für den Konfirmator die vollzogene Taufe zweifelsfrei feststeht. Zur Frage der Gültigkeit der Taufe vgl. § 3 Abs. 2 der Taufordnung2#. | |
5.2 Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche ist neben der Taufe der evangelische Bekenntnisstand. In Zweifelsfällen, die vor allem bei Mischehen und bei Taufen außerhalb der evangelischen Kirche auftreten können, ist eine schriftliche Anfrage unter Darlegung des Sachverhalts an den Oberkirchenrat zu richten. Das Kind kann vorläufig in den Konfirmandenunterricht aufgenommen werden. | |
5.3 Nicht getaufte Kinder können in den Konfirmandenunterricht aufgenommen werden. Den Erziehungsberechtigten und dem Kind ist mitzuteilen, daß der Unterricht in diesem Fall Taufunterricht ist und die Taufe nach Möglichkeit im Konfirmationsgottesdienst vollzogen wird (vgl. § 8 Abs. 2 der Taufordnung)3#. |
5.5 Vergleiche hierzu Nr. 8.1. |
§ 6
Zeitpunkt, Konfirmandenunterricht
6.1 Bei Gesuchen auf Zulassung einzelner Kinder zur Frühkonfirmation, etwa um Geschwister zusammen konfirmieren zu können, ist die Begrenzung auf ein Jahr zu beachten. Die geordnete Teilnahme am Unterricht des Konfirmandenjahrganges, mit dem das Kind konfirmiert werden soll, wird vorausgesetzt. |
6.2 Ob die Vorbereitung einer Nachkonfirmation (§ 6 Abs. 3) im Rahmen des ordentlichen Konfirmandenunterrichts oder unter Berücksichtigung des Alters, der Urteilskraft und der biblischen Kenntnisse in besonderen Stunden erfolgen soll, wird in die Entscheidung des Konfirmators gestellt. |
6.3 Im Regelfall beginnt der Konfirmandenunterricht in der Klassenstufe 7 und wird so organisiert, dass die vorgeschriebene Stundenzahl erreicht wird:
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6.4 Von den sechzig Zeitstunden Konfirmandenunterricht können unter Beachtung von Nr. 6.3 zehn Zeitstunden in Klassenstufe 7, 8 oder 3 erbracht werden. | |
6.5 Die Anmeldung der Konfirmanden soll spätestens einen Monat vor Beginn des Unterrichts erfolgen. Sorgeberechtigte und Kinder sind rechtzeitig und in geeigneter Weise auf die Anmeldung hinzuweisen (Persönliche Anschreiben, Abkündigung im Gottesdienst, Gemeindebrief, Tageszeitung, Hausbesuche usw.). Die Anmeldung geschieht durch die Person oder die Personen, der oder denen das Bestimmungsrecht in religiösen Fragen als Teil des Personensorgerechts zusteht. Eine Anmeldung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Religionsmündige Kinder können sich selbst zum Konfirmandenunterricht anmelden. Dasselbe gilt für Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie getauft sind und bereits bisher im evangelischen Bekenntnis erzogen wurden. Widerspricht ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat und somit religionsmündig ist, so kann es nicht in den Konfirmandenunterricht aufgenommen werden. Die Zugehörigkeit der Sorgeberechtigten zur evangelischen Kirche ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. | |
6.6 Mit Beginn des Konfirmandenunterrichts soll der neue Konfirmandenjahrgang im Gottesdienst der Gemeinde vorgestellt werden. |
§ 7
Inhalte von Konfirmandenarbeit
und Konfirmandenunterricht
7.1 Lernmittel für die Hand der Konfirmanden sind die Bibel und das Gesangbuch. Weitere geeignete Lernmittel können verwendet werden. | |
7.2 Der Konfirmandenunterricht sollte ergänzt werden durch Konfirmandenfreizeiten, diakonische Mitarbeit, Besichtigungen von kirchlichen Einrichtungen und andere auf das Leben des Christen in Gemeinde und Welt hinführende Veranstaltungen. | |
7.3 Durch Elternabende, Elternseminare oder andere Angebote sind die Eltern über Sinn und Bedeutung des Konfirmandenunterrichts und der Konfirmation zu unterrichten. Gleichzeitig sollte eine über die Konfirmation hinausreichende Verbindung mit den Elternhäusern angestrebt werden. |
§ 8
Zulassung zum Patenamt
8.1 Zur Zulassung zum Patenamt vergleiche § 10 Abs. 2 der Taufordnung7# und Nr. 27 der Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung8#. Zu den rechtlichen Folgen des Unterbleibens der Konfirmation vergleiche Nummer 16 der Ausführungsbestimmungen zur Trauordnung9#. |
§ 9
Aufschub und Ausschluss
- die Zulassung zum Konfirmandenunterricht aufschieben,
- einen Konfirmanden ganz oder teilweise vom Konfirmandenunterricht ausschließen,
- die Konfirmation aufschieben.
9.1 Ob ein wichtiger Grund für den Aufschub der Zulassung zum Konfirmandenunterricht, den Ausschluß vom Konfirmandenunterricht oder den Aufschub der Konfirmation vorliegt, ist vom Konfirmator nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen und zu entscheiden. Ein wichtiger Grund kann z.B. vorliegen | |
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9.2 Der Beratung des Konfirmators mit dem Kirchengemeinderat soll ein seelsorgerisches Gespräch mit den Jugendlichen und mit seinen Eltern vorausgehen. | |
9.3 Der Aufschub der Zulassung zum Konfirmandenunterricht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) und der vollständige Ausschluß vom Konfirmandenunterricht nach dessen Beginn (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) führen dazu, daß der Jugendliche zunächst nicht konfirmiert werden kann (vgl. § 5 Abs. 1). In jedem Fall handelt es sich aber nur um einen zeitweiligen Aufschub. Der Weg zur Nachkonfirmation bleibt offen (§ 6 Abs. 3). |
§ 10
Zuständigkeit
10.1 Konfirmandenunterricht und Konfirmation sollen sowohl die Konfirmanden selbst als auch ihre Elternhäuser in eine engere Verbindung mit der örtlichen Kirchengemeinde bringen. Die Beziehung zum zuständigen Pfarrer ist in dieser Zeit besonders wichtig. Deshalb sollte der Besuch des Konfirmandenunterrichts außerhalb der eigenen Gemeinde und die Konfirmation durch einen nicht zuständigen Pfarrer auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben, etwa
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10.2 Die Konfirmation durch einen nicht zuständigen Pfarrer setzt dessen Bereitschaft hierzu voraus. Er hat vor Aufnahme des Jugendlichen in seinen Unterricht die Zustimmung des zuständigen Pfarrers (Dimissoriale) einzuholen14#. Die Kirchengemeinderäte beider Gemeinden sind im voraus zu unterrichten. |
10.3 Für Jugendliche in Heimen und Internaten außerhalb ihrer Heimatgemeinde kann mit Genehmigung des Oberkirchenrats ein besonderer Konfirmandenunterricht eingerichtet werden. Ebenso kann eine besondere Konfirmationsfeier stattfinden. Die betreffenden Jugendlichen können auch in der Kirchengemeinde, in der sich das Heim oder das Internat befindet, am Unterricht teilnehmen und konfirmiert werden. In diesen Fällen muß kein Dimissoriale eingeholt werden. Der zuständige Pfarrer der Heimatgemeinde ist jedoch zu unterrichten. Ist zu erwarten, daß ein in einem Heim oder Internat lebender Jugendlicher später seinen dauernden Aufenthalt wieder in seiner Heimatgemeinde nehmen wird, so haben die beteiligten Pfarrer zu prüfen, ob sich die Teilnahme an der Konfirmationsfeier in der Heimatgemeinde nahelegt. | |
10.4 Kinder mit Behinderung sollen an der Konfirmation teilhaben. |
§ 11
Hilfe zur Teilhabe
11.1 Der Kontakt zwischen den Konfirmanden und der evangelischen Jugendarbeit in der Gemeinde sollte nach Möglichkeit schon während des Konfirmandenjahres aufgenommen werden. Dazu ist es erforderlich, dass während des Konfirmandenjahres Konfirmandenarbeit und evangelische Jugendarbeit kontinuierlich verbunden sind. |
§ 12
Verordnung
§ 13
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
1 ↑ Red. Anm.: Im Folgenden sind zwischen den einzelnen Bestimmungen die Ausführungsbestimmungen zur Konfirmationsordnung eingerückt abgedruckt.
2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung.
3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung.
5 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu § 1 Abs. 4 Schulbesuchsverordnung, abgedruckt in der Anm. zu Art. 9 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg (Nr. 15 dieser Sammlung).
6 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu § 1 Abs. 4 Schulbesuchsverordnung, abgedruckt in der Anm. zu Art. 9 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg (Nr. 15 dieser Sammlung).
7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung.
8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung.
9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 160 u. 161 dieser Sammlung.
10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
11 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 6a KGO (Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung)
13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 400 u. 401 dieser Sammlung.