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390. Kirchliche Verordnung über die Tagungsstätten
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Tagungsstättenverordnung – TagStVO)

Vom 14. Mai 2018

(Abl. 68 S. 83)

Nach gemeinsamer Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz wird verordnet:
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§ 1
Geltungsbereich, Rechtsform

( 1 ) Diese Verordnung gilt für folgende Tagungsstätten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg:
  1. Evangelische Tagungsstätte Bad Boll,
  2. Evangelische Tagungsstätte Bad Urach,
  3. Evangelische Tagungsstätte Birkach,
  4. Evangelische Tagungsstätte Bernhäuser Forst.
( 2 ) Die unter Absatz 1 genannten Tagungsstätten werden als ein Wirtschaftsbetrieb (Gesamtbetrieb) geführt, der gesondert Rechnung führt.
( 3 ) Weitere Tagungsstätten können, soweit diese rechtlich selbstständig sind im Wege der Vereinbarung, andernfalls durch Erlass des Oberkirchenrats in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden.
( 4 ) Der Gesamtbetrieb nimmt für die Umsetzung seiner Entscheidungen die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat nach Anhörung des Vorstands festlegt.
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§ 2
Name, Sitz

( 1 ) Der Gesamtbetrieb führt im Geschäftsverkehr den Namen „Evangelische Tagungsstätten in Württemberg“.
( 2 ) Der Sitz des Gesamtbetriebes ist Stuttgart.
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§ 3
Zweck

( 1 ) Der Gesamtbetrieb verfolgt kirchliche und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Der Gesamtbetrieb verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch:
  1. Zurverfügungstellung von Orten der Bildung, der Begegnung sowie der Erholung,
  2. Beherbergung und Verpflegung von Tagungs-, Erholungs- und sonstigen Gästen,
  3. Dienst- und Serviceleistungen jeder Art im Zusammenhang mit Tagungen, Bildungs- und Erholungsveranstaltungen,
  4. weitere Leistungen zur Unterstützung anderer Einrichtungen, Werke und Dienste oder Tagungsstätten und
  5. sonstige, den Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte.
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§ 4
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus den Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern der einzelnen Tagungsstätten und einer oder einem Vorsitzenden, die vom Oberkirchenrat auf Vorschlag des Verwaltungsrats berufen oder abberufen werden. Die mit der jeweiligen Tagungsstätte verbundenen Einrichtungen, Werke und Dienste sind zuvor zu hören. Die Mitglieder des Vorstands unterliegen der Dienstaufsicht der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrats soweit sie ganz oder überwiegend als Geschäftsführer einer Tagungsstätte beschäftigt sind. Bei anderweitiger überwiegender Beschäftigung erfolgt die Ausübung der Dienstaufsicht im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
( 2 ) Der Vorstand leitet den Gesamtbetrieb und vertritt diesen gegenüber den zentralen Diensten in der Verwaltung der Landeskirche. Er ist Dienststellenleitung im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes. Er entscheidet im Rahmen des Wirtschaftsplans insbesondere über
  1. die Einstellung, Entlassung und alle sonstigen das Personal betreffenden Maßnahmen,
  2. die Beschaffung, Veräußerung und Erhaltung des Mobiliars.
( 3 ) Der Vorstand erlässt Rahmenrichtlinien
  1. zu den Leistungen der Tagungshäuser,
  2. zum Kostenersatz,
  3. zur Preisgestaltung,
  4. zum rechtlichen Rahmen der Nutzung (einheitliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, Hausordnung),
  5. zum Marketing und Corporate Design,
  6. zum Belegungsmanagement,
  7. zum Einkauf,
  8. zur Buchhaltung, zum Controlling und Reporting,
  9. zur Datenverarbeitung und Datensicherheit,
  10. zur Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  11. zum praktischen Qualitätsmanagement,
  12. zur Kundenbefragung und ihrer Auswertung.
( 4 ) Der Vorstand berät über
  1. den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
  2. die konzeptionelle Weiterentwicklung der Tagungsstätte einschließlich der hierfür erforderlichen Veränderungen an den Gebäuden.
( 5 ) Der Vorstand einigt sich auf Vorschlag der jeweiligen Tagungsstätte mit den Einrichtungen, Werken und Diensten, die mit dieser Tagungsstätte verbunden sind, über die gemeinschaftliche Nutzung der Gebäude und die einheitlichen Nutzungsbedingungen, die mit den zentralen Diensten in der Verwaltung der Landeskirche festgelegt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Oberkirchenrat.
( 6 ) Der oder dem Vorsitzenden des Vorstands obliegt die ordnungsgemäße Führung des Gesamtbetriebes, die Führung der laufenden Geschäfte des Gesamtbetriebs, die Mitwirkung bei der Auswahl des Personals sowie die Durchführung aller sonstigen Maßnahmen, die einen effektiven Betriebsablauf gewährleisten. Sie oder er ist insbesondere für die Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse und die Einhaltung der Rahmenrichtlinien bei der Steuerung und Führung der einzelnen Tagungsstätten verantwortlich.
( 7 ) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands, die der Verwaltungsrat erlässt.
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§ 5
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der einzelnen Tagungsstätten sind für die ordnungsgemäße Führung der jeweiligen Tagungsstätte verantwortlich. Sie unterliegen der Fachaufsicht der oder des Vorsitzenden des Vorstands.
( 2 ) Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer sind für den Teil des Wirtschaftsplans verantwortlich, der die von ihnen zu leitende Tagungsstätte betrifft und tragen hierfür die Ergebnisverantwortung.
( 3 ) Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer haben innerhalb der vom Vorstand erlassenen Rahmenrichtlinien insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Steuerung, Führung und Überwachung des Tagungsbetriebs,
  2. Reservierung und Belegungsmanagement,
  3. Kassenaufsicht, Fakturierung und vorbereitende Buchführung,
  4. Vorbereitung des Jahresabschlusses der Tagungsstätte,
  5. Ausübung der laufenden Fach- und Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tagungsstätte.
( 4 ) Sie benennen im Einvernehmen mit dem Vorstand je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Diese oder dieser vertritt sie bei Abwesenheit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.
( 5 ) Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer haben den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere in Finanz- und Personalangelegenheiten, rechtzeitig und umfassend zu informieren.
( 6 ) Soweit eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zugleich eine Einrichtung, ein Werk oder einen Dienst leitet, hat sie oder er aus dieser Verbindung erwachsende Interessenkonflikte dem Oberkirchenrat umgehend anzuzeigen. Können Interessenkonflikte nicht gelöst werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
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§ 6
Verwaltungsrat

( 1 ) Zur Unterstützung und Begleitung des Gesamtbetriebes wird ein Verwaltungsrat gebildet. Fünf Mitglieder werden auf Vorschlag der Leiterinnen oder Leiter der für „Theologie, Gemeinde und weltweite Kirche“, „Kirche und Bildung“, „Theologische Ausbildung und Pfarrdienst“, „Finanzmanagement und Informationstechnologie“ sowie „Bauwesen, Gemeindeaufsicht und Immobilienwirtschaft“ zuständigen Dezernate im Oberkirchenrat vom Oberkirchenrat berufen. Der Finanzausschuss der Landessynode kann für die Dauer der Wahlperiode der Landessynode ein Mitglied wählen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats wählen aus der Mitte der berufenen Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Sie können ein weiteres Mitglied für die Dauer von sechs Jahren zuwählen.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung ein. Die oder der Vorsitzende des Vorstands nimmt an der Sitzung des Verwaltungsrats beratend teil, die weiteren Mitglieder des Vorstands können durch den Verwaltungsrat hinzugezogen werden.
( 3 ) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung der wirtschaftlichen Lage des Gesamtbetriebs und Beschlussfassung über den Entwurf des Wirtschaftsplans und den Entwurf des Jahresabschlusses,
  2. Beschlussfassung über die konzeptionelle Weiterentwicklung der Tagungsstätten,
  3. Beschlussfassung über Vorschläge zu Veränderungen an den Gebäuden,
  4. Controlling anhand der Quartalsberichte,
  5. Beschluss der Geschäftsordnung des Vorstands,
  6. Beratung des Vorstands,
  7. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten der Tagungshäuser mit grundsätzlicher Bedeutung.
( 4 ) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, die der Oberkirchenrat erlässt.
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§ 7
Zusammenarbeit mit den mit der Tagungsstätte verbundenen kirchlichen Einrichtungen

( 1 ) Soweit die Tagungsstätte mit einer Einrichtung, einem Werk oder Dienst oder mehreren Einrichtungen, Werken und Diensten verbunden ist, arbeiten die oder der Vorsitzende des Vorstands und die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer mit den Einrichtungen, Werken und Diensten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Die Tagungsstätte weist auf Angebote der Einrichtungen, Werke und Dienste hin, mit denen sie verbunden ist. Die Einrichtungen können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung inhaltlich in die Arbeit der Tagungsstätte einbringen.
( 2 ) Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Tagungsstätten sollen regelmäßig zur Besprechung anstehender Fragen des Tagungsbetriebs und der Tagungsstätte sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen mit den Verantwortlichen der Einrichtungen, Werke und Dienste, mit denen die Tagungsstätte verbunden ist, zusammenkommen. Die oder der Vorsitzende des Vorstands ist hierzu mindestens einmal jährlich einzuladen.
( 3 ) Bei der Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren haben die mit der Tagungsstätte verbundenen Einrichtungen, Werke und Dienste Belegungsvorrang, soweit der jeweilige Belegungsbedarf mit angemessener Frist angemeldet worden ist.
( 4 ) Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sind verpflichtet, bei der Tagungsstätte angemeldete Tagungen oder Veranstaltungen Dritter den Verantwortlichen der Einrichtungen, Werke und Dienste, mit denen die Tagungsstätte verbunden ist, vor der Erteilung der verbindlichen Zusage mitzuteilen. Werden von den Verantwortlichen hierauf Bedenken gegen die Vereinbarkeit von Tagungen oder Veranstaltungen mit dem kirchlichen Interesse vorgebracht, haben die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer darauf einzugehen. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, so entscheidet der Oberkirchenrat.
( 5 ) Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer haben Hinweisen der Verantwortlichen der Einrichtungen, Werke und Dienste, mit denen die Tagungsstätte verbunden ist, auf Widersprüche in dem Profil der Tagungsstätte mit dem Profil dieser Einrichtungen, Werke und Dienste nachzugehen. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer wachen darüber, dass das Profil der Tagungsstätte gegenüber den Einrichtungen, Werken und Diensten, mit denen sie verbunden ist, gewahrt bleibt. Sie weisen die Verantwortlichen dieser Einrichtungen, Werke und Dienste auf Widersprüche in dem Profil der Einrichtungen, Werke und Dienste mit dem Profil der Tagungsstätte hin. Kann ein Einvernehmen über die Beseitigung des jeweiligen Widerspruchs nicht hergestellt werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
( 6 ) Das Nähere zur Zusammenarbeit der Tagungsstätten mit den Einrichtungen, Werken und Diensten der Landeskirche regelt eine vom Oberkirchenrat erlassene Geschäftsordnung.
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§ 8
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Gesamtbetriebes ist das Haushaltsjahr der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
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§ 9
Wirtschaftsplan

Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn vom Vorstand ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der mit dem landeskirchlichen Haushaltsplan über die Zuführungen oder die Ablieferungen verbunden ist. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan obliegt dem Oberkirchenrat.
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§ 10
Jahresabschluss

Der Entwurf des Jahresabschlusses ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres dem Oberkirchenrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
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§ 11
Übergangsbestimmungen

Solange der Verwaltungsrat noch nicht gebildet ist, kann der Oberkirchenrat die Mitglieder des Vorstands ohne Vorschlag berufen.