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Anlage 1.2.1 zur KAO

Entgeltordnung zur Kirchlichen Anstellungsordnung1#

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Vorbemerkungen

  1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die in § 1 a KAO genannten Beschäftigten. Sie können auch für die Beschäftigten einer diakonischen Einrichtung im Bereich der Landeskirche übernommen werden.
  2. Die Entgeltordnung besteht aus Vergütungsgruppenplänen.
  3. Beschäftigte, deren Tätigkeiten mehreren Vergütungsgruppenplänen zuzuordnen sind, werden nach dem Vergütungsgruppenplan (VGP) eingruppiert, dessen Tätigkeiten überwiegen. Ein Ausweichen auf den VGP 01 ist nur dann möglich, wenn die Tätigkeiten der Stelle nicht eindeutig einem anderen spezielleren Vergütungsgruppenplan zugeordnet werden können (Spezialitätsgrundsatz). Ist die überwiegende Tätigkeit einem speziellen VGP zugewiesen und erfüllt der/die Beschäftigte lediglich die persönlichen Voraussetzungen des spezielleren Vergütungsgruppenplans nicht, ist ein Ausweichen auf den VGP 01 unzulässig. In diesen Fällen ist ein Antrag an den Ausschuss nach § 1 e KAO an die Arbeitsrechtliche Kommission zu stellen, dass eine Eingruppierung in den spezielleren VGP ausnahmsweise erfolgen kann.
  4. Enthält ein Tätigkeitsmerkmal nur eine Funktionsbezeichnung (z. B. Prüfer/Prüferinnen im Rechnungsprüfungsamt), so sind alle zu dieser Funktion gehörenden Tätigkeiten pauschal bewertet. Somit ist es nicht nötig, den zeitlichen Anteil jeder Einzeltätigkeit zu ermitteln, sondern alle zu diesem Aufgabenbereich gehörenden Einzeltätigkeiten sind zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Für die Eingruppierung nach einem Funktionsmerkmal kommt es nicht formal auf die Bezeichnung der Tätigkeit oder der Funktion des Beschäftigten an, sondern inhaltlich gem. § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) auf die Art und den Charakter der auszuübenden Tätigkeit.
    Übt der/die Beschäftigte neben ihrer/seiner eigentlichen Funktion auch Arbeitsvorgänge aus, die nicht dem Funktionsmerkmal zugeordnet werden können, so sind diese nach § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) gesondert zu bewerten, wobei die funktionsbezogene Tätigkeit als ein zu wertender Arbeitsvorgang anzusehen ist. Umfasst die Tätigkeit in der betreffenden Funktion mindestens die Hälfte der Arbeitszeit der/des Beschäftigten, ist der/die Beschäftigte stets in der Entgeltgruppe eingruppiert, die das Funktionsmerkmal enthält. Beträgt die Tätigkeit in der betreffenden Funktion weniger als die Hälfte der Arbeitszeit, ist für jeden anfallenden Arbeitsvorgang des übrigen Teils des Aufgabenbereichs der Zeitaufwand festzustellen und die tarifliche Beurteilung vorzunehmen.
    Ist das Funktionsmerkmal als Leitung beschrieben, ist es unschädlich, wenn die leitende Person auch selbst in dem Tätigkeitsbereich mitarbeitet, in dem sie die Leitung innehat (Beispiele: Kindergartenleitung arbeitet auch selbst in der Gruppe mit; leitender Jugendreferent ist selbst in der Jugendarbeit tätig). Hier sind die Leitungstätigkeit und die sonstige Tätigkeit nicht zu trennen und zählen insgesamt als Ausübung der Leitungsfunktion (ein Arbeitsvorgang).
    Wenn die ausgeübte fachliche Tätigkeit höher bewertet ist als die Leitung einer Abteilung oder eines Bereichs, dann ist für die Eingruppierung die fachliche Tätigkeit maßgebend.
  5. Soweit in einem Vergütungsgruppenplan Mindesteingruppierungen von Beschäftigten in bestimmten Tätigkeitsfeldern normiert sind (Beispiel: VGP 60: Beschäftigte in der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission), entbindet dies nicht von der Notwendigkeit, Arbeitsvorgänge zu bilden und diese zu bewerten, da zu prüfen ist, ob ggf. eine höhere Entgeltgruppe (Heraushebungsmerkmal) einschlägig ist. Eine niedrigere Bewertung als die festgelegte Mindesteingruppierung ist hingegen nicht möglich.
  6. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG stattlich anerkannten Hochschule
    1. mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
    2. mit einer Masterprüfung
    beendet worden ist.
    Diese Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife der einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.
    Protokollnotiz (KAO) zu Satz 5:
    Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
  7. Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Ziffer 6 Satz 6 gilt entsprechend.
    Protokollnotiz (KAO) zu Satz 3 und 4:
    Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
  8. Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
    Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
    1. Beschäftigte können, wenn sie nicht die Anforderungen einer Entgeltgruppe bezüglich der Ausbildung/Qualifikation erfüllen, auch dann in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert werden, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit ausüben und mit Erfolg ein entsprechendes Kolloquium, soweit dies der entsprechende Vergütungsgruppenplan zulässt, zum Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse abgelegt haben.
    2. Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter das für ihre/seine Eingruppierung nach Buchstabe a) vorgeschriebene Kolloquium nicht abgelegt, ist ihm/ihr alsbald die Möglichkeit zu geben, das Kolloquium nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die der/die Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit, erhält er/sie mit Wirkung vom Ersten des siebten Monats nach Eingang der Anmeldung zum Kolloquium eine persönliche Zulage. Soweit die Kolloquiumsordnung eine Antragsfrist vorsieht, tritt diese an die Stelle des Antragseingangs. Diese Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt das er/sie jeweils erhalten würde, wenn er/sie zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.
    3. Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn der/die Beschäftigte
      aa)
      das Kolloquium, auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat
      oder
      bb)
      am Kolloquium nicht teilnimmt, nachdem ihm/ihr die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.
      Sie entfällt ferner, wenn der/die Beschäftigte nach bestandenem Kolloquium in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. In diesem Falle erhält der/die Beschäftigte das Entgelt, das er/sie erhalten hätte, wenn er/sie in dem in Buchstabe b) Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre.
    4. Teilnehmende der Aufbauausbildung im Bereich Diakonat erhalten eine Zulage wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, trotz rechtzeitiger Anmeldung zur Aufbauausbildung später als vorgesehen in das Diakonenamt berufen werden. Die Zulage bemisst sich nach der Differenz zwischen der derzeitigen Eingruppierung und der nach der Berufung zustehenden Eingruppierung. Die Zahlung der Zulage beginnt mit dem Monat, in dem die Berufung erfolgt wäre und endet mit der Berufung ins Amt.
      Die Zulage entfällt ebenfalls vom Ersten des folgenden Monats an, wenn der/die Beschäftigte
      aa)
      die zweite Dienstprüfung nicht bestanden hat oder
      bb)
      an der zweiten Dienstprüfung oder der Berufung ins Amt nicht teilnimmt, nachdem ihm/ihr die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.
  9. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen.
    Für diesen Zweck ist vergleichbar:
    Entgeltgruppe
    Besoldungsgruppe
    2
    A 2
    3
    A 3
    4
    A 4
    5
    A 5
    6
    A 6
    7
    A 7
    8
    A 8
    9 a, 9 b, 9 c
    A 9
    10
    A 10
    11
    A 11
    12
    A 12
    13
    A 13
    14
    A 14
    15
    A 15
    Diese Tabelle lässt keine Rückschlüsse auf die Bewertung von Beamtenstellen zu.
  10. Ständige Vertreter und Vertreterinnen sind nicht die Vertreter und Vertreterinnen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
Übersicht über die Einzelvergütungsgruppenpläne
Allgemeine Eingruppierungsmerkmale
Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit als Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen
Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit als Jugendreferenten/Jugendreferentinnen
Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit als Religionspädagogen/Religionspädagoginnen und sonstige kirchliche Religionslehrkräfte
Diakone/Diakoninnen im Seelsorgedienst
Diakone/Diakoninnen in Sonderdiensten
Kirchenmusiker, Kirchenmusikerinnen
Medien und Kommunikation
Beschäftigte in der Bildungsarbeit
Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen
Beschäftigte im Erziehungsdienst
Beschäftigte im Sozialdienst (Sozialarbeiter/-arbeiterinnen und Sozialpädagogen/-pädagoginnen, Sozialdiakone/-diakoninnen, Diakone/Diakoninnen, Eheberater/-beraterinnen, Psychologen/Psychologinnen, Psychotherapeuten und -therapeutinnen)
Beschäftigte in der offenen diakonischen Arbeit, insbesondere in der Hauswirtschaft, Familienpflege, Nachbarschaftshilfe Alltagsbegleitung, Tagespflege sowie im ambulanten Hospizdienst
Beschäftigte in den Bereichen Hauswirtschaft, Küche, Reinigung, Service und Wäscherei
Beschäftigte im handwerklichen, gärtnerischen, landwirtschaftlichen oder technischen Bereich
Beschäftigte im Fahrdienst
Beschäftigte der Münsterbauhütte Ulm
Ärzte und Ärztinnen
Masseure und medizinische Bademeister, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen
Diätassistenten und Diätassistentinnen
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Pflegediakoninnen und Pflegediakone sowie andere Pflegekräfte insbesondere in Diakonie-/Sozialstationen und im Bereich Hospiz
Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen von Diakonie-/Sozialstationen und stationären Hospizdiensten
Beschäftigte in der Verwaltung
Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik
Bibliotheks- und Archivdienst
Kirchenpfleger/Kirchenpflegerinnen, Kirchenbezirksrechner/Kirchenbezirksrechnerinnen
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01. Allgemeine Eingruppierungsmerkmale

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Entgeltgruppe 2

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
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Entgeltgruppe 3

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
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Entgeltgruppe 4

Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2)
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Entgeltgruppe 5

Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
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Entgeltgruppe 6

  1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren und entsprechender Tätigkeit.
  2. Beschäftigte mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
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Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
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Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
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Entgeltgruppe 9 a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
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Entgeltgruppe 9 b

Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 6)
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Entgeltgruppe 9 c

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 b, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
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Entgeltgruppe 10

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c heraushebt.
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Entgeltgruppe 11

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c heraushebt.
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Entgeltgruppe 12

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
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Entgeltgruppe 13

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
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Entgeltgruppe 14

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
    • durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
    • durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
    aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
  2. Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
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Entgeltgruppe 15

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch
    • besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
    • erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
    aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
  2. Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Protokollnotizen (KAO):
  1. Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
  2. Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.
  3. Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.
  4. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
  5. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative.
  6. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9 a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
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03. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit
als Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen

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Entgeltgruppe 9 c

  1. Absolventen und Absolventinnen von diakonischmissionarischen Ausbildungsstätten, die von der Landeskirche anerkannt sind, während des Anerkennungsjahres und der Aufbauausbildung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.
  2. Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die bereits den Bachelor in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft haben, während des Studiums und bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.
  3. Absolventen und Absolventinnen von anderen evangelischen Hochschulen mit einem Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft während des Studiums und bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.
  4. Beschäftigte, die in anderen Landeskirchen in das Amt der Diakonin/des Diakons berufen wurden, aber nur über einen Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen, während des Studiums und bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit.
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Entgeltgruppe 10

Diakone und Diakoninnen in der Tätigkeit als Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen mit abgeschlossener Ausbildung gemäß § 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1).
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Entgeltgruppe 11

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, denen die Funktion als leitende oder geschäftsführende Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen übertragen ist. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als Leiter/Leiterinnen eines Mehrgenerationenhauses, eines Familienzentrums oder einer vergleichbaren Einrichtung.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, denen die Funktion als Fachkraft im Bereich Kindeswohlgefährdung gem. SGB VIII übertragen ist.
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit Zuständigkeit in mindestens zwei selbstständigen Arbeitsbereichen (jeweils mindestens 30 % des Beschäftigungsumfangs).
    Ein selbstständiger Arbeitsbereich kann z. B. sein:
    • Tätigkeit außerhalb der Institution Kirche, z. B. in Verbindung mit einem Landkreis, einer Kommune, einer diakonischen Einrichtung oder in der Schule
    • Flüchtlings-/Asylarbeit
    • Schulungs-/Bildungsarbeit
    • Waldheim
    • Beratungstätigkeit im Bereich Bezirks-/Kreisdiakonie
    • alleinige Verantwortlichkeit für die Jugendarbeit in einer Kirchengemeinde
    • Arbeit mit Kindern
    • Arbeit mit Jugendlichen
    • Arbeit mit jungen Erwachsenen
    • Arbeit mit Familien
    • Notfallseelsorge
    • Arbeit mit Senioren und Seniorinnen
    • Seelsorge in Einrichtungen, z. B. in Altenheimen und Krankenhäusern.
    Als ein selbstständiger Arbeitsbereich gilt auch die Erteilung von Religionsunterricht unabhängig vom Stundendeputat.
  5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich entsprechend Fallgruppe 1) bis 4) durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
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Entgeltgruppe 12

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als leitende oder geschäftsführende Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen mit mehr als fünf inhaltlich arbeitenden Beschäftigten (andere Diakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss). (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als Leiter/Leiterinnen eines Mehrgenerationenhauses, eines Familienzentrums oder einer vergleichbaren Einrichtung bei Zuständigkeit (Fachaufsicht) für mindestens fünf inhaltlich arbeitende Beschäftigte (andere Diakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss). (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1) bzw. 2) durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 in der Tätigkeit als Beauftragter/Beauftragte für Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen.
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Entgeltgruppe 13

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als leitende oder geschäftsführende Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen mit mehr als fünfzehn inhaltlich arbeitenden Beschäftigten (andere Diakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss). (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 in der Tätigkeit als Beauftragter/Beauftragte für Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen mit Auftrag in der Fortbildungsarbeit.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit sonstiger Tätigkeit, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 2.
Protokollnotiz (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 03:
  1. Gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz als gleichwertig anerkannte Ausbildungen.
  2. Beschäftigte, die aufgrund ihres Arbeitsbereiches schon vor der Übertragung der Leitung beim gleichen Arbeitgeber in EG 11 eingruppiert waren, erhalten eine dynamische Zulage in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Tabellenwerten in EG 11 Stufe 5 und EG 12 Stufe 5. Die Zulage nimmt an Tarifsteigerungen teil.
  3. Hierzu zählt auch der/die leitende oder geschäftsführende Gemeindediakon/-diakonin bzw. der Leiter/die Leiterin der Einrichtung.
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04. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit
als Jugendreferenten/Jugendreferentinnen

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Entgeltgruppe 9 c

  1. Absolventen und Absolventinnen von diakonischmissionarischen Ausbildungsstätten, die von der Landeskirche anerkannt sind, während des Anerkennungsjahres und der Aufbauausbildung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.
  2. Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die bereits den Bachelor in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft haben, während des Studiums und bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.
  3. Absolventen und Absolventinnen von anderen evangelischen Hochschulen mit einem Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft während des Studiums und bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.
  4. Beschäftigte, die in anderen Landeskirchen in das Amt der Diakonin/des Diakons berufen wurden, aber nur über einen Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen, während des Studiums und bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit.
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Entgeltgruppe 10

Diakone und Diakoninnen in der Tätigkeit als Jugendreferenten/Jugendreferentinnen mit abgeschlossener Ausbildung gemäß § 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1
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Entgeltgruppe 11

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als leitende oder geschäftsführende Jugendreferenten/Jugendreferentinnen in einem Bezirksjugendwerk oder einer vergleichbaren Struktur. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als stellvertretende leitende oder geschäftsführende Jugendreferenten/Jugendreferentinnen in einem Jugendwerk oder einer vergleichbaren Struktur mit mehr als fünf inhaltlich arbeitenden Beschäftigten (andere Jugendreferenten/Jugendreferentinnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss). (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, denen die Funktion als Fachkraft im Bereich Kindeswohlgefährdung gemäß SGB VIII übertragen ist.
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit Zuständigkeit in mindestens zwei selbstständigen Arbeitsbereichen (jeweils mindestens 30 % des Beschäftigungsumfangs).
    Ein selbstständiger Arbeitsbereich kann z. B. sein:
    • Einsatzbereich außerhalb der Institution Kirche, z. B. bei einem Landkreis, einer Kommune, einer diakonischen Einrichtung oder in der Schule
    • Flüchtlings-/Asylarbeit
    • Schulungs-/Bildungsarbeit
    • Waldheim
    • Beratungstätigkeit im Bereich Bezirks-/Kreisdiakonie
    • Arbeit mit Kindern
    • Arbeit mit Jugendlichen
    • Arbeit mit jungen Erwachsenen
    • Arbeit mit Familien
    • Notfallseelsorge.
    Als ein selbstständiger Arbeitsbereich gilt auch die Erteilung von Religionsunterricht unabhängig vom Stundendeputat.
  5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, die bei der Landeskirche oder einem landeskirchlichen Werk oder Dienst, Einrichtungen oder Träger konzeptionell beraten und begleiten.
  6. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung entsprechend Fallgruppe 1) bis 5) aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
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Entgeltgruppe 12

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als leitende oder geschäftsführende Jugendreferenten/Jugendreferentinnen in einem Jugendwerk oder einer vergleichbaren Struktur mit mehr als fünf inhaltlich arbeitenden Beschäftigten (andere Diakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss). (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als stellvertretende leitende oder geschäftsführende Jugendreferenten/Jugendreferentinnen in einem Jugendwerk oder einer vergleichbaren Struktur mit mehr als fünfzehn inhaltlich arbeitenden Beschäftigten (andere Diakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss). (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, die bei der Landeskirche oder einem landeskirchlichen Werk oder Dienst einen abgeschlossenen Arbeitsbereich abschließend verantworten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1) bis 3) durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
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Entgeltgruppe 13

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als leitende oder geschäftsführende Jugendreferenten/Jugendreferentinnen in einem Jugendwerk oder einer vergleichbaren Struktur mit mehr als fünfzehn inhaltlich arbeitenden Beschäftigten (andere Diakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss). (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3 im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg mit mind. 2 inhaltlich3# arbeitenden Beschäftigten (andere Diakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss).
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit sonstiger Tätigkeit, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
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Entgeltgruppe 14

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als leitende oder geschäftsführende Jugendreferenten/Jugendreferentinnen in einem Jugendwerk oder einer vergleichbaren Struktur mit mehr als dreißig inhaltlich arbeitenden Beschäftigten (andere Diakone/Diakoninnen oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss). (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3).
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 in der Tätigkeit als fachlicher Leiter/fachliche Leiterin des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg.
Protokollnotiz (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 04:
  1. Gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz als gleichwertig anerkannte Ausbildungen.
  2. Beschäftigte, die aufgrund ihres Arbeitsbereiches schon vor der Übertragung der Leitung beim gleichen Arbeitgeber in EG 11 eingruppiert waren, erhalten eine dynamische Zulage in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Tabellenwerten in EG 11 Stufe 5 und EG 12 Stufe 5. Die Zulage nimmt an Tarifsteigerungen teil.
  3. Hierzu zählt auch der/die leitende oder geschäftsführende Jugendreferent/-referentin und ihre/seine Stellvertretung.
  4. In der Landesstelle des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg sind dies z. B. die Arbeitsfelder „Arbeit mit Kindern“, „Jugendliche“, „Junge Erwachsene“
  5. Hierunter fallen z. B. Landesjugendreferent/Landesjugendreferentin oder Landesreferent/Landesreferentin im Werks- und Personalbereich.
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05. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit
als Religionspädagogen/Religionspädagoginnen
und sonstige kirchliche Religionslehrkräfte

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Entgeltgruppe 9 c

  1. Absolventen und Absolventinnen von diakonischmissionarischen Ausbildungsstätten, die von der Landeskirche anerkannt sind, während des Anerkennungsjahres und der Aufbauausbildung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.
  2. Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die bereits den Bachelor in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft haben, während des Studiums und bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.
  3. Absolventen und Absolventinnen von anderen evangelischen Hochschulen mit einem Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft während des Studiums und bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.
  4. Beschäftigte, die in anderen Landeskirchen in das Amt der Diakonin/des Diakons berufen wurden, aber nur über einen Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen, während des Studiums und bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit.
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Entgeltgruppe 10

  1. Diakone und Diakoninnen in der Tätigkeit als Religionspädagogen/Religionspädagoginnen mit abgeschlossener Ausbildung gemäß § 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
  2. Lehrkräfte mit beiden Staatsprüfungen oder Lehrkräfte mit Masterprüfung und Zweiter Staatsprüfung.
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Entgeltgruppe 11

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, die an mindestens zwei Schulstufen oder Schularten tätig sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, denen im Umfang von mindestens sechs Unterrichtsstunden (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) Aufgaben übertragen sind, die besondere Fachkenntnisse erfordern, z. B. eine regelmäßige Tätigkeit in der Aus- und Fortbildung, in der Notfall- oder Schulseelsorge.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sich entsprechend Fallgruppe 1) und 2) aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
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Entgeltgruppe 12

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, denen im Umfang von mindestens sechs Unterrichtsstunden (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) die Funktion einer Studienleiterin/eines Studienleiters übertragen ist.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit sonstiger Tätigkeit, die sich entsprechend der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1) durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
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Entgeltgruppe 13

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit Masterprüfung in Religionspädagogik und überwiegender Tätigkeit in Sekundarstufe II.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit sonstiger Tätigkeit, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Protokollnotiz (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 05:
  1. Gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz als gleichwertig anerkannte Ausbildungen.
  2. Übersicht über die Schulstufen/Schularten:
    Schulstufe
    Schulart
    Primarstufe, z. B.
    Grundschule
    Waldorfschule, Unterstufe
    Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren bis Klasse 4
    Sekundarstufe I, z. B.
    Hauptschule
    Werkrealschule
    Realschule
    Gemeinschaftsschule Klasse 5 bis Klasse 10
    Gymnasium bis Klasse 9 bzw. 10
    Waldorfschule, Mittelstufe
    Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren bis Klasse 10
    Berufliche Schulen wie z. B.
    Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfachschule, Teilzeitberufsschule
    Sekundarstufe II, z. B.
    Gymnasium (Kursstufe)
    Waldorfschule, Oberstufe
    Berufliche Schulen wie z. B.
    berufliche Gymnasien, Berufskolleg, Fachschulen
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06. Diakone/Diakoninnen im Seelsorgedienst

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Entgeltgruppe 9 c

  1. Absolventen und Absolventinnen von diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätten, die von der Landeskirche anerkannt sind, während des Anerkennungsjahres und der Aufbauausbildung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.
  2. Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die bereits den Bachelor in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft haben, während des Studiums und bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.
  3. Absolventen und Absolventinnen von anderen evangelischen Hochschulen mit einem Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft während des Studiums und bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.
  4. Beschäftigte, die in anderen Landeskirchen in das Amt der Diakonin/des Diakons berufen wurden, aber nur über einen Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen, während des Studiums und bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit.
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Entgeltgruppe 10

Diakone und Diakoninnen als Seelsorger/Seelsorgerinnen im Krankenhaus, im Altenheim, in Kur-, Behinderten- oder sonstigen Einrichtungen mit abgeschlossener Ausbildung gemäß § 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
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Entgeltgruppe 11

Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sich) aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2)
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Entgeltgruppe 12

Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
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Entgeltgruppe 13

Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt.
Protokollnotiz (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 06:
  1. Gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz als gleichwertig anerkannte Ausbildungen.
  2. Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/Diakoninnen mit abgeschlossener Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit oder bei Diakonen/Diakoninnen mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Notfallseelsorge von mindestens 30 % des Beschäftigungsumfangs. Eine Zusatzausbildung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn sie durch eine kirchlich oder staatlich anerkannte Ausbildung bei von Dachverbänden (z. B. Deutsche Gesellschaft für Supervision – DGSv) anerkannten Institutionen vermittelt wird, z. B. Klinische Seelsorgeausbildung (KSA), Fortbildung seelsorgerlicher Praxis (FSP), Supervisionsausbildung oder Clinical Pastoral Training (CPT) oder psycho-therapeutische Ausbildung.
  3. Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei:
    1. Tätigkeit in der Krankenhausseelsorge bei Krankenhäusern mit Maximal- oder Zentralversorgung
    2. Tätigkeit im Bereich stationärer oder ambulanter Palliative Care
    3. Leitung/Vorstandsmitglied einer Ethikkommission
    4. Tätigkeit in Chemotherapie-Ambulanzen oder onkologischen Ambulanzen
    5. regelmäßiger Durchführung von Bestattungen.
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07. Diakone/Diakoninnen in Sonderdiensten

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Entgeltgruppe 9 c

  1. Absolventen und Absolventinnen von diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätten, die von der Landeskirche anerkannt sind, während des Anerkennungsjahres und der Aufbauausbildung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.
  2. Studierende der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die bereits den Bachelor in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft haben, während des Studiums und bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.
  3. Absolventen und Absolventinnen von anderen evangelischen Hochschulen mit einem Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft während des Studiums und bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit und Berufung in das Diakonen-/Diakoninnenamt.
  4. Beschäftigte, die in anderen Landeskirchen in das Amt der Diakonin/des Diakons berufen wurden, aber nur über einen Bachelorabschluss in Religionspädagogik, Religions- und Gemeindepädagogik oder Diakoniewissenschaft verfügen, während des Studiums und bis zum Abschluss des zweiten Bachelors Soziale Arbeit.
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Entgeltgruppe 10

Diakone und Diakoninnen in Sonderdiensten mit abgeschlossener Ausbildung gemäß § 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
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Entgeltgruppe 11

Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sich aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2)
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Entgeltgruppe 12

Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
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Entgeltgruppe 13

Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
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Entgeltgruppe 14

Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
  • durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
  • durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
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Entgeltgruppe 15

Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeiten sich durch
  • besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
  • erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
aus der Entgeltgruppe 13 herausheben. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 6)
Protokollnotiz (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 07:
  1. Gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 2 Diakonen- und Diakoninnengesetz als gleichwertig anerkannte Ausbildungen.
  2. Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/Diakoninnen, die bei der Landeskirche oder einem landeskirchlichen Werk oder Dienst Einrichtungen oder Träger konzeptionell beraten und begleiten
  3. Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/Diakoninnen, die bei der Landeskirche oder einem landeskirchlichen Werk oder Dienst Einrichtungen oder Träger konzeptionell beraten und begleiten sowie einen abgeschlossenen Arbeitsbereich verantworten und bei Diakonen/Diakoninnen als Beauftragte/r für Diakone/Diakoninnen in Diakonischen Diensten und Einrichtungen im Zentrum Diakonat.
  4. Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/Diakoninnen, denen die Geschäftsführung eines landeskirchlichen Werkes oder Dienstes übertragen ist.
  5. Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/Diakoninnen, die im Evangelischen Oberkirchenrat wichtige Grundsatzfragen für den Diakonat verantworten und bei Diakonen/Diakoninnen als Leiter/Leiterin des Zentrums Diakonat.
  6. Das Tätigkeitsmerkmal ist z. B. erfüllt bei Diakonen/Diakoninnen in der Tätigkeit als Leiter/Leiterin des Referats Diakonat im Evangelischen Oberkirchenrat.
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10. Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen

Entgeltgruppe 5
Instrumentalisten/Instrumentalistinnen (Orgel/Klavier/Keyboard/Gitarre) und Chorleiter/Chorleiterinnen (Chöre/Ensembles/Orchester) ohne Befähigungsnachweis.
Entgeltgruppe 6
  1. Instrumentalisten/Instrumentalistinnen (Orgel/Klavier/Keyboard/Gitarre) und Chorleiter/Chorleiterinnen (Chöre/Ensembles/Orchester) mit Befähigungsnachweis.
  2. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung auf C-Stellen, wenn die Fachrichtung, in der die C-Prüfung abgelegt wurde, sich von der ausgeübten Tätigkeit wesentlich unterscheidet (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1).
  3. Instrumentalisten/Instrumentalistinnen (Orgel/Klavier/Keyboard/Gitarre) und Chorleiter/Chorleiterinnen (Chöre/Ensembles/Orchester) ohne Befähigungsnachweis bei Vertretung auf Kirchenmusikstellen der Gruppen G 1 - G 3 oder BK 1 oder BK 2.
Entgeltgruppe 7
  1. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung auf C-Stellen, wenn einzelne Teilqualifikationen der Fachrichtung, in der die C- Prüfung abgelegt wurde mit der ausgeübten Tätigkeit übereinstimmen (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1).
  2. Instrumentalisten/Instrumentalistinnen (Orgel/Klavier/Keyboard/Gitarre) und Chorleiter/Chorleiterinnen (Chöre/Ensembles/Orchester) mit Befähigungsnachweis bei Vertretung auf Kirchenmusikstellen der Gruppen G 1 - G 3 oder BK 1 oder BK 2.
  3. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung bei Vertretung auf Kirchenmusikstellen der Gruppen G 1 – G 3 oder BK 1 oder BK 2, wenn die Fachrichtung, in der die C-Prüfung abgelegt wurde, sich von der ausgeübten Tätigkeit wesentlich unterscheidet (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2).
Entgeltgruppe 8
  1. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung auf C-Stellen, wenn wesentliche Teilqualifikationen der Fachrichtung, in der die C- Prüfung abgelegt wurde, mit der ausgeübten Tätigkeit übereinstimmen (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1).
  2. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung bei Vertretung auf Kirchenmusikstellen der Gruppen G 1 – G 3 oder BK 1 oder BK 2, wenn einzelne Teilqualifikationen der Fachrichtung, in der die C-Prüfung abgelegt wurde mit der ausgeübten Tätigkeit übereinstimmen (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2).
  3. Musiker und Musikerinnen ohne staatlich anerkannten musikalischen Hochschulabschluss (BA/MA) und ohne C-Prüfung in der Tätigkeit als Musikreferent/-referentin (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3).
Entgeltgruppe 9 a
  1. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung auf C-Stellen wenn die Fachrichtung, in der die C-Prüfung abgelegt wurde und die ausgeübte Tätigkeit übereinstimmen (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1).
  2. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung bei Vertretung auf Kirchenmusikstellen der Gruppen G1 – G 3 oder BK 1 oder BK 2 wenn wesentliche Teilqualifikationen der Fachrichtung, in der die C-Prüfung abgelegt wurde, mit der ausgeübten Tätigkeit übereinstimmen (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2).
Entgeltgruppe 9 c
Musiker und Musikerinnen ohne staatlich anerkannten musikalischen Hochschulabschluss (BA/MA) und mit C-Prüfung in der Tätigkeit als Musikreferent/-referentin (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3).
Entgeltgruppe 10
  1. Musiker und Musikerinnen mit einem staatlich anerkannten musikalischen Hochschulabschluss (BA/MA) auf C-Stellen, wenn die Fachrichtung und die ausgeübte Tätigkeit wesentlich übereinstimmen (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4).
  2. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung bei Vertretung auf Kirchenmusikstellen der Gruppen G 1 - G 3, BK 1 oder BK 2, wenn die Fachrichtung, in der die C-Prüfung abgelegt wurde und die ausgeübte Tätigkeit übereinstimmen (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2).
  3. Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B/BA oder MA) auf C-Stellen.
  4. Musiker und Musikerinnen mit einem staatlich anerkannten musikalischen Hochschulabschluss in der Tätigkeit als Musikreferent/- referentin auf Kirchengemeindeebene (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3).
Entgeltgruppe 11
  1. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B/BA oder MA) auf Stellen der Gruppe G 1.
  2. Musiker und Musikerinnen mit einem staatlich anerkannten musikalischen Hochschulabschluss in der Tätigkeit als Musikreferent/- referentin auf Kirchenbezirksebene (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3).
Entgeltgruppe 12
  1. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B/BA oder MA) auf Stellen der Gruppe G 2 oder Bezirkskantoratsstellen der Gruppe BK 1.
  2. Musiker und Musikerinnen mit einem staatlich anerkannten musikalischen Hochschulabschluss in der Tätigkeit als Assistent/Assistentin der Leitung der Stuttgarter Hymnus-Chorknaben.
  3. Musiker und Musikerinnen mit einem staatlich anerkannten musikalischen Hochschulabschluss in der Tätigkeit als Bläserreferent/-referentin im Evangelischen Kirchenkreis Stuttgart.
  4. Musiker und Musikerinnen mit einem staatlich anerkannten musikalischen Hochschulabschluss in der Tätigkeit als Musikreferent/-referentin auf Landesebene (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3).
  5. Beschäftigte/Beschäftigter als Glockensachverständige/-verständiger.
Entgeltgruppe 13
  1. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B/BA oder MA) oder Musiker und Musikerinnen mit vergleichbarer akademischer Ausbildung in der Tätigkeit als Dozent/in an der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik in Tübingen.
  2. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B/BA oder MA) oder Musiker und Musikerinnen mit vergleichbarer akademischer Ausbildung in der Tätigkeit als Studienleitung C-Pop auf Landesebene (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4).
  3. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B/BA oder MA) oder Musiker und Musikerinnen mit vergleichbarer akademischer Ausbildung in der Tätigkeit als Teamleitung Musikplus im Evangelischen Jugendwerk.
Entgeltgruppe 14
  1. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B/BA oder MA) auf Stellen der Gruppe G 3 oder Bezirkskantoratsstellen der Gruppe BK 2.
  2. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B/BA oder MA) oder Musiker und Musikerinnen mit vergleichbarer akademischer Ausbildung in der Tätigkeit als Leitung der Stuttgarter Hymnus-Chorknaben (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4).
  3. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B/BA oder MA) in der Tätigkeit als Musikdirektor/-direktorin am Evangelischen Stift Tübingen.
  4. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B/BA oder MA) oder Musiker und Musikerinnen mit vergleichbarer akademischer Ausbildung in der Tätigkeit als Landesposaunenwart/-wartin.
  5. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B/BA oder MA) oder Musiker und Musikerinnen mit vergleichbarer akademischer Ausbildung in der Tätigkeit als Dozent/Dozentin mit Fachgruppenleitung an der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik in Tübingen (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4).
Entgeltgruppe 15
1. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B/BA oder MA) in der Tätigkeit als Landeskirchenmusikdirektor/-direktorin.
2. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 an der Stiftskirche in Stuttgart.
3. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder MA) oder Musiker und Musikerinnen mit vergleichbarer akademischer Ausbildung als Rektor/Rektorin der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik in Tübingen.
Protkollnotizen (KAO):
  1. Fachrichtungen der C-Prüfung sind Orgel, Chorleitung Pop, Chorleitung Klassik, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung, Gitarre und Keyboard. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der nachfolgend aufgeführten auszuübenden Tätigkeit:
    C-Abschluss
    Tätigkeit
    Orgel
    Chorleitung
    Pop
    Chorleitung
    Klassik
    Kinderchorleitung
    Posaunenchorleitung
    Gitarre
    Keyboard
    Orgel
    EG 9 a
    EG 6
    EG 6
    EG 6
    EG 6
    EG 6
    EG 8
    Chorleitung
    Pop
    EG 7
    EG 9 a
    EG 8
    EG 8
    EG 7
    EG 6
    EG 7
    Chorleitung
    Klassik
    EG 7
    EG 8
    EG 9 a
    EG 8
    EG 7
    EG 6
    EG 7
    Kinderchorleitung
    EG 6
    EG 8
    EG 8
    EG 9 a
    EG 7
    EG 6
    EG 6
    Posaunenchorleitung
    EG 6
    EG 7
    EG 7
    EG 7
    EG 9 a
    EG 6
    EG 6
    Gitarre
    EG 7
    EG 6
    EG 6
    EG 6
    EG 6
    EG 9 a
    EG 8
    Keyboard
    EG 8
    EG 6
    EG 6
    EG 6
    EG 6
    EG 8
    EG 9 a
  2. Wenn Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung auf Kirchenmusikstellen der Gruppen G 1 - G 3 oder BK 1 oder BK 2 Vertretungsdienste ausüben gilt folgende Zuordnung:
    C-Abschluss
    Tätigkeit
    Orgel
    Chorleitung
    Pop
    Chorleitung
    Klassik
    Kinderchorleitung
    Posaunenchorleitung
    Gitarre
    Keyboard
    Orgel
    EG 10
    EG 7
    EG 7
    EG 7
    EG 7
    EG 7
    EG 9 a
    Chorleitung
    Pop
    EG 8
    EG 10
    EG 9 a
    EG 9 a
    EG 8
    EG 7
    EG 8
    Chorleitung
    Klassik
    EG 8
    EG 9 a
    EG 10
    EG 9 a
    EG 8
    EG 7
    EG 8
    Kinderchorleitung
    EG 7
    EG 9 a
    EG 9 a
    EG 10
    EG 8
    EG 7
    EG 7
    Posaunenchorleitung
    EG 7
    EG 8
    EG 8
    EG 8
    EG 10
    EG 7
    EG 7
    Gitarre
    EG 8
    EG 7
    EG 7
    EG 7
    EG 7
    EG 10
    EG 9 a
    Keyboard
    EG 9 a
    EG 7
    EG 7
    EG 7
    EG 7
    EG 9 a
    EG 10
  3. Musikreferenten und Musikreferentinnen sind in musikalischen und musikpädagogischen Teilbereichen tätig. Das kann z. B. die Fachberatung, Aus-, Fort- und Weiterbildung oder die Leitung von kirchenmusikalischen Chören und Ensembles umfassen.
  4. Die Prüfung und Anerkennung des akademischen Musikdiploms (BA/MA) ist durch das Amt für Kirchenmusik vorzunehmen.
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11. Medien und Kommunikation

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EG 9 a

Beschäftigte im Bereich Medien und Kommunikation mit entsprechender Ausbildung oder entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen.
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EG 9 b

  1. Beschäftigte der EG 9 a deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
  2. Beschäftigte mit abgeschlossenem Volontariat als Jungredakteur oder Jungredakteurin. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2 a))
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EG 9 c

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen, entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
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EG 10

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 ohne Volontariat als Jungredakteur oder Jungredakteurin. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2 b))
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 a als Mediengestalter oder Mediengestalterin in der Evangelischen Medienhaus GmbH
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Referent oder Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
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EG 11

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 9 c Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 9 c Fallgruppe 1 als Referent oder Referentin für Öffentlichkeitsarbeit im Kirchenbezirk oder einem kirchlichen Verband.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 9 c Fallgruppe 1 als Redakteur oder Redakteurin.
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 9 c Fallgruppe 1 als Producer oder Producerin.
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EG 12

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 9 c Fallgruppe 1 als Bereichsleitung.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 9 c Fallgruppe 1 als Redakteure oder Redakteurinnen im Sprecherbüro der Landeskirche.
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 9 c Fallgruppe 1 als Redakteur oder Redakteurin vom Dienst.
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EG 13

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 9 c Fallgruppe 1 als Bereichsleitung von mehreren Bereichen.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 9 c Fallgruppe 1 als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin von Tochtergesellschaften.
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe EG 9 c Fallgruppe 1 als Chef oder Chefin vom Dienst.
  5. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit als Referent oder Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
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EG 14

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
    • durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
    • durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 als stellvertretender Sprecher oder stellvertretende Sprecherin der Landeskirche.
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EG 15

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin der Evangelischen Medienhaus GmbH.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als Sprecher oder Sprecherin der Landeskirche.
Protokollnotizen (KAO):
  1. Gründliche und umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 9 a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Diese liegen z. B. vor bei der Tätigkeit als Produktions- oder Redaktionsassistenz.
  2. Die Eingruppierung als Jungredakteur oder Jungredakteurin ist höchstens 3 Jahre möglich.
    Sie setzt voraus, dass der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin
    1. kein Studium abgeschlossen hat, da er/sie z. B. direkt nach dem Schulabschluss in ein Volontariat eingestiegen ist oder
    2. nach dem abgeschlossenen Studium kein Volontariat absolviert hat.
  3. Mindestens in der Entgeltgruppe 9 c eingruppiert sind z. B.:
    • Beschäftigte in der Tätigkeit als Redaktionsmanager oder Redaktionsmanagerin.
  4. Mindestens in der Entgeltgruppe 10 eingruppiert sind z. B.:
    • Beschäftigte als Medienmanager oder Medienmanagerin oder Medienpädagoge oder Medienpädagogin.
    • Beschäftigte als Konzeptioner oder Konzeptionerin
  5. Mindestens in der Entgeltgruppe 11 eingruppiert sind z. B.: Beschäftigte als Referent oder Referentin für Öffentlichkeitsarbeit in der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg.
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15. Beschäftigte in der Bildungsarbeit

Entgeltgruppe 6
Beschäftigte in der Erwachsenenbildung ohne entsprechende Ausbildung.
Entgeltgruppe 9 a
  1. Beschäftigte in der Erwachsenenbildung mit pädagogischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
  2. Beschäftigte als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin eines Bildungswerks, einer Familienbildungsstätte oder eines Hauses der Begegnung oder einer vergleichbaren Einrichtung.
Entgeltgruppe 9 b
Beschäftigte, die Pflegeschulungen für examinierte Pflegefachkräfte durchführen.
Entgeltgruppe 9 c
  1. Beschäftigte in der Bildungsarbeit mit abgeschlossener Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 a Fallgruppe 2 mit abgeschlossener Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen.
Entgeltgruppe 10
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 mit Zuständigkeit in mindestens zwei selbständigen Arbeitsbereichen (jeweils mindestens ein Drittel des Beschäftigungsumfangs). (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, denen mindestens zu einem Drittel schwierige Tätigkeiten übertragen sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2).
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 mit abgeschlossener Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 2 die mindestens 3.000 Unterrichtseinheiten pro Jahr melden. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
Entgeltgruppe 11
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 2, die mindestens 6.000 Unterrichtseinheiten pro Jahr melden. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c, denen zu mindestens einem Drittel Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und besonderer Bedeutung übertragen sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 5).
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c, die bei der Landeskirche oder einem landeskirchlichen Werk oder Dienst Einrichtungen oder Träger konzeptionell beraten und begleiten.
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 2, die mindestens 9.000 Unterrichtseinheiten pro Jahr melden. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
Entgeltgruppe 13
  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin eines Bildungswerks, einer Familienbildungsstätte oder eines Hauses der Begegnung oder einer vergleichbaren Einrichtung,
    • die mindestens 12.000 Unterrichtseinheiten pro Jahr melden.
      oder
    • die als überwiegende Tätigkeit Themen wissenschaftlich aufarbeiten und die Veranstaltungen selber durchführen. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
  2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit als Geschäftsführung eines landeskirchlichen Werkes oder Dienstes.
  3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit als Studienleitung in der Ev. Akademie Bad Boll und vergleichbaren Einrichtungen
  4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 14
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 die
    • mindestens 16.000 Unterrichtseinheiten pro Jahr melden
      oder
    • zusätzlich4# die Geschäftsführung einer weiteren Familienbildungsstätte, eines Hauses der Begegnung oder einer vergleichbaren Einrichtung übernommen haben. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
  2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit als stellvertretender Direktor oder stellvertretende Direktorin der Ev. Akademie Bad Boll.
  3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit als Leitung der Landesstelle für Erwachsenen- und Familienbildung.
Entgeltgruppe 15
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus dem Niveau der Entgeltgruppe 14 heraushebt, wie z. B. der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin der Ev. Akademie Bad Boll.
Protokollnotizen (KAO):
  1. Eigene Arbeitsgebiete können z. B. sein:
    Geschichte, Gesellschaft, Politik, Recht, Pädagogik, Psychologie, Anthropologie, Philosophie, Theologie, Literatur, Kunst, Musik, Medien und Kommunikation, Mathematik, Naturwissenschaften, Technik, Heimat- und Länderkunde, Europakunde, Deutsch und Fremdsprachen, Musisches Arbeiten, Gesundheits- und Körperpflege, Wirtschaft (Volks- und Betriebswirtschaft), Verwaltung, Organisation, Haushaltsführung, Hauswirtschaft, Statistik, Datenverarbeitung, Umweltschutz.
  2. Schwierige Aufgaben liegen vor, wenn die Anforderungen an die Bildungsveranstaltung bedingt durch die Besonderheiten der Zielgruppe über die üblichen Anforderungen einer außerschulischen Bildungsveranstaltung hinaus gehen. Aufgaben in o. g. Sinne sind z. B.:
    • Bildungsveranstaltungen mit ausdrücklichem Schwerpunkt Inklusion
    • Bildungsveranstaltungen für Zielgruppen mit hohem Migrationsanteil.
  3. Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist eine mindestens 160 Unterrichtseinheiten umfassende Fort- oder Weiterbildung z. B. in Medienpädagogik oder Betriebswirtschaft.
  4. Bei den Unterrichtseinheiten zählen die Einheiten von landeskirchlichen und ähnlichen Bildungseinrichtungen wie z. B. Hospitalhof Stuttgart, Ev. Akademie Bad Boll, Stift Urach, Ev. Tagungsstätte Löwenstein und Ev. Tagungsstätte Haus Bittenhalde nicht mit.
    Für die Ermittlung der Unterrichtseinheiten ist jeweils das vorherige Kalenderjahr maßgeblich.
    Die Eingruppierung anhand der Unterrichtseinheiten ist jährlich zum 1. April zu prüfen.
    Eine Unterschreitung führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Zahl der gemeldeten Unterrichtseinheiten drei Jahre hintereinander unterschritten wird.
    Führt die Ermittlung der Unterrichtseinheiten zu einer Höher- oder Herabgruppierung, so wird diese tarifautomatisch zum 1. Juni des laufenden Kalenderjahres wirksam.
    Für die Betrachtung, ob eine Stelle herabgruppiert wird, werden die Jahre 2020-2022 ausgespart. Die Zählung der Unterschreitung beginnt erstmals wieder am 1. April 2023. Für Neuanstellungen werden bis einschließlich 31.03.2024 die Zahlen aus dem Jahr 2019 herangezogen.
  5. Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung sind gegeben, wenn durch die Tätigkeit eine deutlich höhere Reichweite und Bedeutung der Evangelischen Bildungsarbeit erreicht wird oder eine besondere gesellschaftliche Herausforderung durch die Bildungsarbeit bearbeitet wird. Auch ein Alleinstellungsmerkmal eines Arbeitsbereichs im Bereich der Bildung in der Öffentlichkeit kann eine besondere Bedeutung begründen, z. B.:
    • Vertretung der Dienststelle in der Öffentlichkeit und in kommunalen Gremien
    • Erweiterung der Reichweite der Bildungsarbeit durch die Betreuung von sozialen Netzwerken wie z. B. Twitter, Instagram und Facebook inkl. Nutzerinteraktion und digitale Zielgruppenarbeit.
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16. Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen

EG 3
1.
Mesner/Mesnerinnen oder Hausmeister/Hausmeisterinnen ohne abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung oder Abschluss des Grund- und Aufbaulehrgangs für Mesner/Mesnerinnen und/oder Hausmeister/Hausmeisterinnen auf Stellen der Gruppe 1 (bis 109,99 Punkte).
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
EG 4
2.
Mesner/Mesnerinnen oder Hausmeister/Hausmeisterinnen mit abgeschlossener mindestens zweijähriger Berufsausbildung oder Abschluss des Grund- und Aufbaulehrgangs für Mesner/Mesnerinnen und/oder Hausmeister/Hausmeisterinnen auf Stellen der Gruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
3.
Mesner/Mesnerinnen oder Hausmeister/Hausmeisterinnen ohne abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung oder Abschluss des Grund- und Aufbaulehrgangs für Mesner/Mesnerinnen und/oder Hausmeister/Hausmeisterinnen auf Stellen der Gruppe 2 (110 bis 130,49 Punkte).
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
EG 5
4.
Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen mit abgeschlossener mindestens zweijähriger Berufsausbildung oder Abschluss des Grund- und Aufbaulehrgangs für Mesner/Mesnerinnen und/oder Hausmeister/Hausmeisterinnen auf Stellen der Gruppe 2.
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
5.
Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen ohne abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung oder Abschluss des Grund- und Aufbaulehrgangs für Mesner/Mesnerinnen und/oder Hausmeister/Hausmeisterinnen auf Stellen der Gruppe 3 (130,5 Punkte bis 134,99 Punkte).
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
EG 6
6.
Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen mit abgeschlossener mindestens zweijähriger Berufsausbildung oder Abschluss des Grund- und Aufbaulehrgangs für Mesner/Mesnerinnen und/oder Hausmeister/Hausmeisterinnen auf Stellen der Gruppe 3.
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
7.
Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen ohne abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung und ohne Abschluss des Grund- und Aufbaulehrgangs für Mesner/Mesnerinnen und/oder Hausmeister/Hausmeisterinnen auf Stellen der Gruppe 4 (135 Punkte und höher).
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
EG 7
8.
Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen mit abgeschlossener mindestens zweijähriger Berufsausbildung oder Abschluss des Grund- und Aufbaulehrgangs für Mesner/Mesnerinnen und/oder Hausmeister/Hausmeisterinnen auf Stellen der Gruppe 3 bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung der Stelle.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nr. 1 und Nr. 2)
9.
Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung oder Abschluss des Grund- und Aufbaulehrgangs für Mesner/Mesnerinnen und/oder Hausmeister/Hausmeisterinnen auf Stellen der Gruppe 4.
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
EG 8
10.
Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung und Abschluss des Grund- und Aufbaulehrgangs für Mesner/Mesnerinnen und/oder Hausmeister/Hausmeisterinnen auf Stellen der Gruppe 4 bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung der Stelle.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nr. 1 und Nr. 2)
Protokollnotizen (KAO) zu VPG 16:
1.
Die Einstufung der Mesner- und Hausmeisterstellen in den Gruppen 1, 2, 3 oder 4 erfolgt nach dem Erhebungsbogen zur Ermittlung der Arbeitszeit und zur Bewertung der Mesner- und Hausmeisterstellen (abgedruckt in Abl. 61 S. 84) in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Stelle liegt insbesondere vor:
  1. bei Verantwortung für Gebäude von herausgehobener kirchlicher Bedeutung
    oder
  2. bei Unterstellung von anderen Mesner/Mesnerinnen oder Hausmeister/Hausmeisterinnen oder Reinigungskräften
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21. Beschäftigte im Erziehungsdienst5#6#7#8#9#

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S 2

Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
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S 3

Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3 und Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
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S 4

  1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3 sowie Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1 und 2)
  2. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Beschäftigte, bei denen es sich nicht um Fachkräfte nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)10# handelt, sowie Fachkräfte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG11# während der Qualifizierung (25 Fortbildungstage innerhalb von zwei Jahren oder einjähriges Berufspraktikum), in der Tätigkeit als Zusatzkraft für pädagogische und begleitende Hilfen für behinderte Kinder nach § 54 SGB XII oder zur Betreuung von Kindern nach § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) oder § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder) sowie in der Tätigkeit als Zusatzkraft in Sprachfördermaßnahmen.
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S 5

[nicht besetzt]
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S 6

[nicht besetzt]
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S 7

  1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als pädagogische Fachkraft zur Unterstützung der Leitungskräfte in der Gruppe (Zweitkraft) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
    Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1 a sowie Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1 und 3
  2. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in der Tätigkeit als Zusatzkraft für pädagogische und begleitende Hilfen für behinderte Kinder nach § 54 SGB XII oder zur Betreuung von Kindern nach § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) oder § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder) sowie in der Tätigkeit als Zusatzkraft in Sprachfördermaßnahmen.
    Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1 a sowie Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1 und 3
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S 8 a

Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1 a, 3 und 5 sowie Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1, 3 b) und 4)
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S 8 b

Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1 a, 3 und 6 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
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S 9

  1. Erzieherinnen/Erzieher, mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1.
    „(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1 a und 3 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
  2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1 a und 7)
  3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 a und 8)
  4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 a, 4 und 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
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S 10 bis S 12

[nicht besetzt]
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S 13

  1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 a und 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 a, 4 und 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
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S 14

[nicht besetzt]
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S 15

  1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 a und 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 a, 4 und 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
  3. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung, denen die Fachberatung in Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist.
  4. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung, denen die fachliche Leitung von Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist.
    (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)
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S 16

  1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 a und 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 a, 4 und 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
  3. Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung), denen die fachliche Leitung von Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist.
    (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)
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S 17

  1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 a und 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 a, 4 und 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
  3. Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung), denen die Fachberatung in Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist.
  4. Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung), denen die fachliche Leitung von Tageseinrichtungen für Kinder in mindestens 10 Einrichtungen übertragen ist.
    (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)
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S 18

  1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1 a und 8 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
  2. Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung), denen die Fachberatung in Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist, deren Tätigkeit sich durch das Maß an Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 heraushebt und die mit Landesaufgaben betraut sind.
    (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 6)
  3. Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung), denen die Fachberatung von Tageseinrichtungen für Kinder in mindestens 40 Einrichtungen übertragen ist.
  4. Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung), denen die fachliche Leitung von Tageseinrichtungen für Kinder in mindestens 22 Einrichtungen übertragen ist.
    (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)
Protokollerklärungen12#
1.
Die Beschäftigten – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8 a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8 b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich. Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8 a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 65,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.
1a.
Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.
2.
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.
  1. Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,
  2. alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
  3. Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  4. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  5. Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
3.
Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern oder Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).
4.
Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.
5.
Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.13#
6.
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die
  1. Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  2. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  3. Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
  4. Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
  5. fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 a,
  6. Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,
  7. Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
  8. Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8 a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind.
7.
Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben.
8.
Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
9.
Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.14#
10.
Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.
11.
Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.15#
12.
nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.
13.
Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.16#
14.
Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.17#
15.
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
16.
Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.18#
Protokollnotizen (KAO)
1.
Als sonstige Beschäftigte gelten auch Beschäftigte, die einen entsprechenden Berufsabschluss in einem anderen Bundesland erworben haben, welcher von den zuständigen staatlichen Stellen in Baden-Württemberg als gleichwertiger Abschluss anerkannt wird.
1a.
Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen/Erziehern, von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, von sozialpädagogischen Assistentinnen/sozialpädagogischen Assistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspflegern sowie für Personen, die am Programm Direkteinstieg Kita teilnehmen, übertragen sind und die die Praxisanleitung regelmäßig ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
Die Praxisanleitung muss mindestens folgende Aufgaben umfassen:
  • regelmäßige Anleitungsgespräche
  • Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für zu klärende Fragen mit der Fachschule
  • Vorbereitung auf die Prüfungen.
2.
Schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S 4 liegen ergänzend zu Protokollerklärung Nr. 2 z. B. auch vor, wenn dem oder der Beschäftigten einzelne Tätigkeitsbereiche zur eigenverantwortlichen Ausübung übertragen sind. Einzelne Tätigkeitsbereiche können z. B. sein:
  1. die Durchführung komplexer Beobachtungsverfahren,
  2. die Übernahme von einzelnen Projekten oder
  3. die Übernahme einzelner Funktionsbereiche im Rahmen eines offenen Konzeptes. Der eigenverantwortlichen Ausübung steht es nicht entgegen, wenn andere Beschäftigte (in der Regel Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung) die Letztverantwortung haben.
3.
  1. Als sonstige Beschäftigte im Sinne der Entgeltgruppe S 7 gelten nicht Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung.
  2. Eine Eingruppierung von Beschäftigten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG in Entgeltgruppe S 7 oder S 8 a erfolgt erst nach Abschluss der Qualifizierung (25 Fortbildungstage innerhalb von zwei Jahren oder einjähriges Berufspraktikum).
4.
Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung gilt insbesondere die Wahrnehmung der Gruppenleitung oder das gleichberechtigte Arbeiten.
5.
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der am 1. März des laufenden Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v. H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v. H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.
Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.
Bei der Ermittlung der Zahl der vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze erfolgt eine Faktorisierung für die einzelnen Angebotsformen wie folgt:
  • Regelgruppe 1,00
  • Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten 1,15
  • Gruppe mit Ganztagesbetreuung 1,25
  • Hortgruppe 1,25
  • Waldkindergartengruppe 1,25
  • Krippengruppe/Kleinkindgruppe/Spielgruppe 2,50
Der Faktor gilt jeweils für alle belegten Plätze einer Gruppe mit der o. g. Angebotsform, unabhängig davon wie viele Kinder der Gruppe tatsächlich entsprechend der jeweiligen Angebotsform der Gruppe betreut werden.
Belegte Plätze durch Kinder unter drei Jahren (Kleinkinder) oder durch Kinder mit Behinderung (Integrationskinder) in den oben genannten Angebotsformen (außer Krippengruppen/Kleinkindgruppen/Spielgruppen) zählen jeweils als zwei mit dem Faktor der jeweiligen Angebotsform zu verrechnende Plätze. Durch Kinder mit Behinderung (Integrationskinder) belegte Plätze in Krippengruppen/Kleinkindgruppen/Spielgruppen zählen jeweils als zwei mit dem Faktor 2,50 zu verrechnende Plätze. Führt die Ermittlung der Plätze zu einer Höher- oder Herabgruppierung, so wird diese tarifautomatisch zum 1. Mai des laufenden Kalenderjahres wirksam.
6.
Darunter fallen insbesondere die pädagogischen Referenten/Referentinnen beim Ev. Landesverband.
7.
Die Wahrnehmung der fachlichen Leitung in Tageseinrichtungen für Kinder umfasst insbesondere die pädagogische Gesamtverantwortung, die Fachaufsicht für das pädagogische Personal und die Entwicklung und Fortschreibung des Leitbildes und der Einrichtungskonzeption.
Besondere Regelungen
(aufgehoben)
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25. Beschäftigte im Sozialdienst
(Sozialarbeiter/-arbeiterinnen und Sozialpädagogen/-pädagoginnen,
Sozialdiakone/-diakoninnen, Diakone/Diakoninnen, Eheberater/-beraterinnen,
Psychologen/Psychologinnen, Psychotherapeuten und -therapeutinnen)

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Entgeltgruppe 9 a

Beschäftigte im Sozialdienst mit dreijähriger pädagogischer Ausbildung. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nummer 1)
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Entgeltgruppe 9 c

  1. Dipl.-Sozialarbeiter/-arbeiterinnen und Dipl.-Sozialpädagogen/-pädagoginnen (FH) mit staatlicher Anerkennung, staatlich anerkannte Sozialarbeiter/-arbeiterinnen bzw. Sozialpädagogen/-pädagoginnen (Bachelor of Arts (B. A.)) mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 a, welche neben einer entsprechend dreijährigen Ausbildung im Sinne der Entgeltgruppe 9 a eine Weiterbildung von in der Regel mindestens 18 Monaten oder 400 Unterrichtseinheiten bei einer anerkannten Fortbildungseinrichtung absolviert haben und über eine förderliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügen, die nach Abschluss der Weiterbildung erworben wurde.
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Entgeltgruppe 10

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 mit abgeschlossener, erforderlicher Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, denen zu mindestens einem Drittel schwierige Tätigkeiten übertragen sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Referentin oder Referent für Prävention im Bereich sexualisierter Gewalt auf Kirchengemeindeebene.
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Entgeltgruppe 11

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, denen zu mindestens einem Drittel Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung übertragen sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, denen die Leitung mindestens eines Fachbereichs übertragen ist. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 6 a) und b), 7 und 9)
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 als Fachreferentinnen/-referenten in landeskirchlichen Werken oder Diensten, die Einrichtungen und Träger konzeptionell beraten.
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Geschäftsführerinnen/-führern bzw. Leitungen von Diakonischen Bezirksstellen oder vergleichbaren Beratungsstellen der Entgeltgruppe 12 bestellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 8)
  5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Referentin oder Referent für Prävention im Bereich sexualisierter Gewalt im Kirchenbezirk oder in vergleichbaren Einrichtungen, Werken und Diensten.
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Entgeltgruppe 12

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 als Landesreferentinnen/-referenten, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ihr Handlungsfeld gegenüber staatlichen und/oder kirchlichen Institutionen vertreten oder Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 denen Landesaufgaben übertragen sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 10)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 als Geschäftsführerinnen/-führer oder Leitungen von Diakonischen Bezirksstellen oder vergleichbaren Beratungsstellen von Kirchenbezirken oder innerhalb von Kreisdiakonieverbänden. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 8)
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, denen die Leitung mindestens eines Fachbereichs übertragen ist, wenn ihnen für insgesamt mindestens 5 Fachkräfte ständig die Fachaufsicht übertragen ist. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 6 a, 7 und 9)
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Geschäftsführerinnen/-führern von Kreisdiakonieverbänden der Entgeltgruppe 13 bestellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 8)
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Entgeltgruppe 13

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 Geschäftsführerinnen/-führer oder Leitungen von Diakonischen Bezirksstellen oder vergleichbaren Beratungsstellen von Kirchenbezirken oder innerhalb von Kreisdiakonieverbänden mit mindestens 20 Beschäftigten. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 8, 9 ,11 und 12)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, denen die Leitung mindestens eines Fachbereichs übertragen ist, wenn ihnen für insgesamt mindestens 10 Fachkräfte ständig die Fachaufsicht übertragen ist. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 6 a, 7, 9, 11 und 12)
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Geschäftsführerinnen/-führer oder Leitungen von Diakonischen Bezirksstellen oder vergleichbaren Beratungsstellen von Kirchenbezirken oder innerhalb von Kreisdiakonieverbänden der Entgeltgruppe 14 bestellt sind. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 8, 9, 11 und 12)
  4. Psychologen/-Psychologinnen mit Masterabschluss und entsprechender Tätigkeit.
  5. Beschäftigte als ständige stellvertretende Leitung einer Psychologischen Beratungsstelle.
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Entgeltgruppe 14

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 als Geschäftsführerinnen/-führer oder Leitungen von Diakonischen Bezirksstellen oder vergleichbaren Beratungsstellen von Kirchenbezirken oder innerhalb von Kreisdiakonieverbänden mit mindestens 40 Beschäftigten. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 8, 9, 11 und 12)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Geschäftsführerinnen/-führer oder Leitungen von Diakonischen Bezirksstellen oder vergleichbaren Beratungsstellen von Kirchenbezirken oder innerhalb von Kreisdiakonieverbänden der Entgeltgruppe 15 bestellt sind. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 8, 9, 11 und 12)
  3. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten mit Approbation und entsprechender Tätigkeit sowie Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
  4. Psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen mit Approbation und entsprechender Tätigkeit.
  5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 4 als Leitung einer Psychologischen Beratungsstelle.
  6. Beschäftigte als ständige stellvertretende Leitung einer Psychologischen Beratungsstelle mit mindestens 15 unterstellten Beschäftigten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 9)
  7. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Referentin oder Referent für Prävention im Bereich sexualisierter Gewalt in der Fachstelle zum Umgang mit sexualisierter Gewalt im Evangelischen Oberkirchenrat.
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Entgeltgruppe 15

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 als Geschäftsführerinnen/-führer oder Leitungen von Diakonischen Bezirksstellen oder vergleichbaren Beratungsstellen von Kirchenbezirken oder innerhalb von Kreisdiakonieverbänden mit mindestens 85 Beschäftigten. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 8, 9 und 11)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 4 oder Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 4 als Leitung einer Psychologischen Beratungsstelle mit mindestens 15 unterstellten Beschäftigten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 9)
  3. Beschäftigte Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 4 oder Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 4 als Leitung der Landesstelle der Psychologischen Beratungsstellen
Protokollnotizen (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 25:
  1. Für Stellen in der Schuldnerberatung ist der dreijährigen pädagogischen Ausbildung eine dreijährige kaufmännische oder vergleichbare Verwaltungsausbildung gleichgestellt.
  2. Den Dipl.-Sozialarbeitern/-arbeiterinnen und Dipl.-Sozialpädagogen/-pädagoginnen (FH) mit staatlicher Anerkennung, den staatlich anerkannten Sozialarbeitern/-arbeiterinnen, den Sozialpädagogen/-pädagoginnen (Bachelor of Arts (B. A.)) sind gleichgestellt:
    1. Sozialarbeiter/-arbeiterinnen und Sozialpädagogen/-pädagoginnen einer Berufsakademie (Diplom-Sozialpädagoge/-pädagogin/Diplom-Sozialarbeiter/arbeiterin Berufsakademie (BA))
    2. Sozialarbeiter/-arbeiterinnen und Sozialpädagogen/-pädagoginnen mit staatlicherAnerkennung
    3. Heilpädagogen/-pädagoginnen mit abgeschlossener Hochschulbildung (B. A.)
    4. Sozialwirte/-wirtinnen (B. A.)
    5. Dipl.-Pädagogen/-Padägoginnen, Pädagogen/Pädagoginnen (B. A.), B. A. Bildungs- und Erziehungswissenschaft
    6. Diakone/Diakoninnen mit abgeschlossener, kirchlich anerkannter Fachausbildung entsprechend § 3 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes
    7. Psychologen/Psychologinnen (B. A.)
    8. Studienabschlüsse, die in vergleichbarer Weise wie die Abschlüsse der Buchstaben a) bis g) zu sozialpädagogischer Arbeit befähigen.
    9. Auf Stellen in der Migrationsberatung und Flüchtlingssozialarbeit sind darüber hinaus kulturwissenschaftliche, sozialwissenschaftliche und religionswissenschaftliche Studienabschlüsse gleichstellt.
    10. Ebenfalls gleichgestellt werden Beschäftigte in der Schuldnerberatung, welche neben einer entsprechend dreijährigen Ausbildung im Sinne der Entgeltgruppe 9 a eine Weiterbildung von in der Regel mindestens 18 Monaten oder 400 Unterrichtseinheiten bei einer anerkannten Fortbildungseinrichtung absolviert haben und über eine förderliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügen, die nach Abschluss der Weiterbildung erworben wurde.
    Bei der Beschäftigung auf staatlich geförderten Stellen ist die Gleichstellung nur für Ausbildungs- und Studienabschlüsse möglich, die staatlich anerkannt sind.
  3. Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn sie durch einen mehrmoduligen Lehrgang oder in einer mindestens einjährigen berufsbegleitenden Ausbildung oder durch eine andere kirchlich als gleichwertig anerkannte Ausbildung vermittelt wird, z. B. heilpädagogische, sozialtherapeutische oder sozialpsychologische Ausbildung, Ausbildung als Familienberater/-beraterin oder als Supervisor/-visorin.
  4. Schwierige Tätigkeiten sind z. B.:
    • Suchtberatung,
    • Psychologische Beratung
    • Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen,
    • Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,
    • Sozialpsychiatrische Dienste/Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von Menschen mit (multiplen) psychosozialen Beeinträchtigungen,
    • Beratung für Langzeitarbeitslose
    • Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung
    • Leitung von Diakonie- und/oder Tafelläden mit Anleitung von mindestens zwei Personen in Maßnahmen nach §§ 16 ff. SGB II
    • Ehe-, Familien- und Lebensberatung
    • Ehe-, Familien- und Lebensberatung in Mütterkurheimen
    • Beratung und Betreuung HIV-Infizierter und AIDS-Erkrankter
    • Rechtsdienstleistungen nach §§ 6 und 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
    • Schuldner- und Insolvenzberatung
    • begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,
    • begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
    Als schwierige Tätigkeiten gelten auch:
      • Ausländer-, Aussiedler- und Asylberatung
      • Sozial- und Lebensberatung,
      wenn die Beratung auf einen zielgerichteten, länger andauernden Prozess angelegt ist und Veränderungen im Verhalten des Hilfesuchenden herbeiführen soll und auch die Beratung in psychosozialen sowie Ehe-, Familien- und Lebensfragen von der Fachkraft selbst durchgeführt wird.
    1. Tätigkeit in Informations-, Anlauf- und Vermittlungsstellen (IAV-Stellen), wenn Aufgaben und Verantwortung entsprechend der Aufgabenbeschreibung des Diakonischen Werkes Württemberg für IAV-Stellen übertragen worden sind.
    2. Beratung, die üblicherweise durch Fachberatung oder Supervision begleitet wird und die auf einen zielgerichteten, länger andauernden Prozess angelegt ist, der Veränderungen des Verhaltens bei Hilfesuchenden herbeiführen soll.
    3. Gemeinwesenarbeit zur Integration von Randgruppen.
  5. Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung sind z. B.:
    • Supervision von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden (Befähigungsnachweis erforderlich)
    • Tätigkeit als Therapeut/Therapeutin mit anerkannter Ausbildung nach DRV
    • Qualifikation von ehrenamtlichen Leitungen sozialdiakonischer Gruppen
    • Vertretung der Dienststelle in der Öffentlichkeit und in kommunalen Entscheidungsgremien (z. B. Jugendhilfeausschuss, Sozialausschuss).
    1. Fachbereiche sind z. B. die in Protokollnotiz Nr. 4 genannten Arbeitsgebiete.
    2. Beschäftigte, die aufgrund ihres Arbeitsbereiches schon vor der Übertragung der Leitung beim gleichen Arbeitgeber in EG 11 eingruppiert waren, erhalten eine dynamische Zulage in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Tabellenwerten in EG 11 Stufe 5 und EG 12 Stufe 5.
  6. Fachkräfte sind Beschäftigte im Sinne dieses Vergütungsgruppenplanes.
  7. Diakonische Bezirksstellen und vergleichbare Beratungsstellen mit anderer Bezeichnung sind in der Regel auf Ebene eines Kirchenbezirks tätig. Kreisdiakonieverbände und vergleichbare Zusammenschlüsse nach dem kirchlichen Verbandsgesetz mit anderer Bezeichnung umfassen mehrere Diakonische Bezirksstellen nach Satz 1 und sind in der Regel auf Landkreisebene tätig.
  8. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt, zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten. Personen, die nur zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, zählen entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten. Praktikantinnen/Praktikanten sowie sonstige in Ausbildung befindliche Personen bleiben außer Betracht, ebenso Personen, die nicht in den Geltungsbereich der KAO fallen, z. B. Beschäftigte in Freiwilligendiensten (z. B.: FSJ/BFD).
  9. Landesaufgaben im Sinne des Tätigkeitsmerkmals liegen dann vor, wenn dem/der Beschäftigten aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet zur abschließenden Bearbeitung übertragen wird, das sich auf den gesamten Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erstreckt und sich durch das Maß der Verantwortung erheblich auszeichnet. Die Einstufungsvoraussetzung „ein Aufgabengebiet abschließend zu bearbeiten“ ist auch dann erfüllt, wenn der/die Beschäftigte nicht die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt.
  10. Voraussetzung für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13, Fallgruppen 1 – 4, Entgeltgruppe 14, Fallgruppen 1 und 2, Entgeltgruppe 15, Fallgruppe 1 ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums (insbesondere Diplom oder Masterabschluss) in einem der in Protokollnotiz Nr. 2 genannten Bereiche.
  11. Den Beschäftigten mit abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium (Master) sind Beschäftigte gleichgestellt, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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26. Beschäftigte in der offenen diakonischen Arbeit,
insbesondere in der Hauswirtschaft, Familienpflege, Nachbarschaftshilfe, Alltagsbegleitung, Tagespflege sowie im ambulanten Hospizdienst

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EG 2

Beschäftigte in der offenen diakonischen Arbeit ohne Ausbildung mit ausschließlich einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1 a) und b))
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EG 3

  1. Beschäftigte in der offenen diakonischen Arbeit ohne Ausbildung, mit nicht nur einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1 b) und c))
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 mit einer förderlichen Fortbildung von mindestens 160 Unterrichtseinheiten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1 a) und b))
  3. Fahrer/Fahrerinnen im Mahlzeitendienst.
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EG 4

Beschäftigte in der offenen diakonischen Arbeit mit mindestens einjähriger förderlicher Ausbildung (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2)
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EG 5

  1. Beschäftigte in der offenen diakonischen Arbeit, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Fachhauswirtschafterinnen/Fachhauswirtschaftern für ältere Menschen ausüben. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 3 und 4)
  2. Beschäftigte in der Tätigkeit von Einsatzleiterinnen/Einsatzleitern.
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EG 6

  1. Fachhauswirtschafterinnen/Fachhauswirtschafter für ältere Menschen oder Hauswirtschafterinnen/Hauswirtschafter mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
  2. Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Familienpflegerinnen/Familienpflegern oder Dorfhelferinnen/Dorfhelfern ausüben. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 3 und 5)
  3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Einsatzleiterinnen/Einsatzleitern mit mindestens einjähriger förderlicher Ausbildung sowie Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
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EG 7

Familienpflegerinnen/Familienpfleger und Dorfhelferinnen/Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
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EG 8

Beschäftigte in der Tätigkeit von Einsatzleiterinnen/Einsatzleitern mit mindestens dreijähriger förderlicher Ausbildung sowie Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
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EG 9 a

Beschäftigte in der Tätigkeit von Einsatzleiterinnen/Einsatzleitern mit mindestens dreijähriger förderlicher Ausbildung, denen in der Regel mindestens 5 Beschäftigte ständig unterstellt sind, sowie Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 3 und 6)
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EG 9 b

  1. Beschäftigte in der Tätigkeit von Einsatzleiterinnen/Einsatzleitern mit mindestens dreijähriger förderlicher Ausbildung, denen in der Regel mindestens 8 Beschäftigte ständig unterstellt sind, sowie Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 3 und 6)
  2. Beschäftigte auf Informations-, Anlauf- und Vermittlungsstellen (IAV Stellen), soweit nicht in VGP 25 eingruppiert, mit mindestens dreijähriger förderlicher Ausbildung.
  3. Beschäftigte als stellvertretende Hospizfachkraft im ambulanten Hospizdienst.
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EG 9 c

  1. Beschäftigte in der Tätigkeit von Einsatzleiterinnen/Einsatzleitern mit mindestens dreijähriger förderlicher Ausbildung, denen in der Regel mindestens 10 Beschäftigte ständig unterstellt sind, sowie Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 3 und 6)
  2. Beschäftigte als Hospizfachkraft im ambulanten Hospizdienst.
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EG 10

Beschäftigte in der Tätigkeit von Einsatzleiterinnen/Einsatzleitern mit mindestens dreijähriger förderlicher Ausbildung, denen in der Regel mindestens 15 Beschäftigte ständig unterstellt sind, sowie Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 3 und 6)
Protokollnotizen (KAO) zu VGP 26:
1.
  1. Einfache Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2 liegen vor, wenn ein konkreter hauswirtschaftlicher Arbeitsauftrag abgearbeitet wird und keine betreuerisch-pädagogischen Aspekte bei der Tätigkeit anfallen.
    Dies sind insbesondere:
    • Reinigen der Wohnung oder des Zimmers nach Anweisung
    • Einkaufen oder Besorgungen nach Anweisung
  2. Beschäftigte, die regelmäßig und nicht nur im Ausnahmefall im Touren- bzw. Dienstplan vorgesehene körperbezogene Pflegemaßnahmen erbringen, sind im Vergütungsgruppenplan 54 einzugruppieren.
  3. Nicht nur einfache Tätigkeiten der Entgeltgruppe 3 sind Tätigkeiten, die eigenständige Entscheidungen im Rahmen der Planung der Arbeit (in der Vorbereitung oder während der Leistungserbringung) erfordern oder Tätigkeiten, die gemeinsam mit den Klienten verrichtet werden, oder die Betreuung der Klientin/des Klienten.
2.
Förderlich ist eine mindestens einjährige Ausbildung z. B. im Bereich Hauswirtschaft, Kranken- oder Altenpflege oder Betreuung Demenzkranker
3.
Als Beschäftigte mit entsprechenden Erfahrungen und Fähigkeiten gelten
  • Beschäftigte mit entsprechender Ausbildung unter drei Jahren und zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung,
  • Beschäftigte mit sonstiger mindestens dreijähriger Ausbildung und zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung und
  • Beschäftigte ohne entsprechende Ausbildung und ohne mindestens dreijährige sonstige Ausbildung, jedoch mit vierjähriger einschlägiger Berufserfahrung
4.
Eine entsprechende Tätigkeit von Fachhauswirtschafterinnen/Fachhauswirtschaftern für ältere Menschen oder Hauswirtschafterinnen/Hauswirtschaftern liegt dann vor, wenn der/die Beschäftigte im Rahmen seines/ihres Arbeitsauftrages Haushalte von Alleinlebenden, Ehepaaren oder Familien weitgehend selbstständig versorgt. Dabei müssen ihm/ihr die Haushaltsorganisation und die Steuerungsaufgaben des Haushalts übertragen sein, wie Planung der Einkäufe, Planung und Durchführung der Nahrungszubereitung, Planung und Durchführung von Reinigungsaufgaben, Vergabe von Dienstleistungen an Dritte, Bestellung und Bevorratung von Verbrauchsgütern.
5.
Eine entsprechende Tätigkeit von Familienpflegerinnen/Familienpflegern oder Dorfhelferinnen/Dorfhelfern liegt vor, wenn der Einsatz überwiegend in der Familienpflege erfolgt.
6.
Sofern die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängt:
  1. zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis ihres vertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfangs zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten (dabei sind auch Mitarbeitende, die nach den Anlagen 1.2.4 und 3.7.2 zur KAO beschäftigt sind, entsprechend zu berücksichtigen),
  2. ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen vorübergehend (bis zu einem Jahr) nicht besetzt sind,
  3. bleiben Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten und Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst außer Betracht.
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30. Beschäftigte in den Bereichen Hauswirtschaft,
Küche, Reinigung, Service und Wäscherei

Entgeltgruppe 2
  1. Beschäftigte im Bereich Küche mit ausschließlich einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
  2. Beschäftigte im Bereich Reinigung oder Wäscherei mit ausschließlich einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
Entgeltgruppe 3
  1. Beschäftigte im Bereich Küche mit nicht nur einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2)
  2. Beschäftigte im Bereich Reinigung oder Wäscherei mit nicht nur einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2)
  3. Beschäftigte im Bereich Service.
Entgeltgruppe 4
  1. Beschäftigte im Bereich Hauswirtschaft. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
  2. Beschäftigte im Bereich Küche mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
  3. Beschäftigte im Bereich Reinigung mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
  4. Beschäftigte im Bereich Service mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
Entgeltgruppe 5
  1. Beschäftigte im Bereich Hauswirtschaft mit zweijähriger Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten oder Beschäftigte mit entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nr. 3 und 5)
  2. Beschäftigte ohne Ausbildung in der Tätigkeit eines Kochs/einer Köchin.
  3. Beschäftigte ohne Ausbildung in der Tätigkeit einer Serviceleitung.
  4. Beschäftigte in der Tätigkeit als Küchenleitung in einem Waldheim, wenn der Einsatz ausschließlich für die Dauer einer Freizeit (einschließlich Vor- und Nacharbeit) erfolgt, ohne Verantwortung für das Hygienemanagement.
Entgeltgruppe 6
  1. Beschäftigte in der Tätigkeit als Koch/Köchin mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit oder Beschäftigte mit entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
  2. Beschäftigte in der Tätigkeit einer Serviceleitung mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit oder Beschäftigte mit entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
  3. Beschäftigte der Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Küchenleitung in einem Waldheim, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    • der Einsatz erfolgt ausschließlich für die Dauer einer Freizeit (einschließlich Vor- und Nacharbeit)
    • die Hauptkomponenten (z. B. Mittagessen) werden geliefert
    • die Verantwortung für das Hygienemanagement ist übertragen.
Entgeltgruppe 7
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 als Stellvertretung einer Hauswirtschaftsleitung der EG 8
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 mit abgeschlossener Meisterprüfung und entsprechender Tätigkeit.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollnotiz KAO Nr. 6)
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 als Stellvertretung einer Küchenleitung der Entgeltgruppe 8.
  5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 als Serviceleitung, denen mindestens 4 Beschäftigte oder eine andere Beschäftigtenzahl mit mindestens 125 % Anstellungsumfang ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)
  6. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Küchenleitung in einem Waldheim, wenn folgenden Voraussetzungen vorliegen:
    • der Einsatz erfolgt ausschließlich für die Dauer einer Freizeit (einschließlich Vor- und Nacharbeit)
    • es werden weniger als 300 Essen pro Mahlzeit angeboten
    • alle Mahlzeiten werden vor Ort hergestellt
    • die Verantwortung für das Hygienemanagement ist übertragen.
Entgeltgruppe 8
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 als Hauswirtschaftsleitung.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 als Stellvertretung einer Hauswirtschaftsleitung der Entgeltgruppe 9 a.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Küchenleitung. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 8)
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Stellvertretung einer Küchenleitung der Entgeltgruppe 9 a
  5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 als Serviceleitung denen mindestens 8 Beschäftigte oder eine andere Beschäftigtenzahl mit mindestens 250 % Anstellungsumfang ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)
  6. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Küchenleitung in einem Waldheim, wenn folgenden Voraussetzungen vorliegen:
    • der Einsatz erfolgt ausschließlich für die Dauer einer Freizeit (einschließlich Vor- und Nacharbeit)
    • es werden mindestens 300 Essen pro Mahlzeit angeboten
    • alle Mahlzeiten werden vor Ort hergestellt
    • die Verantwortung für das Hygienemanagement ist übertragen.
Entgeltgruppe 9 a
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 als Hauswirtschaftsleitung, denen mindestens 8 Beschäftigte oder eine andere Beschäftigtenzahl mit mindestens 250 % Anstellungsumfang ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 als Stellvertretung einer Hauswirtschaftsleitung der Entgeltgruppe 9 b.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Küchenleitung. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 9)
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Stellvertretung einer Küchenleitung der Entgeltgruppe 9 b.
Entgeltgruppe 9 b
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 als Hauswirtschaftsleitung, denen mindestens 15 Beschäftigte oder eine andere Beschäftigtenzahl mit mindestens 500 % Anstellungsumfang ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 als Stellvertretung einer Hauswirtschaftsleitung der Entgeltgruppe 9 c.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Küchenleitung. (Hierzu Protokollnotiz KAO Nr. 10)
Entgeltgruppe 9 c
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 als Hauswirtschaftsleitung, denen mindestens 25 Beschäftigte oder eine andere Beschäftigtenzahl mit mindestens 800% Anstellungsumfang ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 als Stellvertretung einer Hauswirtschaftsleitung der Entgeltgruppe 10.
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 als Hauswirtschaftsleitung, denen mindestens 40 Beschäftigte oder eine andere Beschäftigtenzahl mit mindestens 1200 % Anstellungsumfang ständig unterstellt sind.
Protokollnotizen (KAO):
  1. Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung aber eine fachliche Einarbeitung erfordern. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
  2. Nicht nur einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten mit Eigenverantwortung, die nicht ausschließlich im Arbeiten nach detaillierter Vorgabe mit abschließender Endkontrolle durch Vorgesetzte bestehen.
    Nicht nur einfache Tätigkeiten sind im Bereich Küche z. B. die sachgerechte Bedienung, Reinigung, Überwachung und Pflege von Industriespülmaschinen und anderen Großküchengeräten,
    Nicht nur einfache Tätigkeiten sind im Bereich Reinigung z. B. Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern, z. B.
    • Beachtung von besonderen Hygienevorschriften (z. B. Reinigung in Kindertagesstätten und Pflegeeinrichtungen),
    • Bedienung von Reinigungsmaschinen mit eigenem Antrieb,
    Nicht nur einfache Tätigkeiten sind im Bereich Wäscherei z. B. die sachgerechte Bedienung, Reinigung, Überwachung und Pflege von Industriewaschmaschinen und anderen Wäschereimaschinen.
  3. Beschäftigte im Bereich Hauswirtschaft sind Beschäftigte, die in mehreren Bereichen tätig sind (z. B. Reinigung und Küche; Service und Reinigung; Reinigung und Wäscherei; Reinigung, Service und Küche). Dies gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn neben der Reinigung einer Kindertagesstätte als einzige weitere Tätigkeit die Aufgabe als Spülhilfe in derselben Einrichtung übernommen wird. In diesem Fall erfolgt abweichend von Satz 1 eine Eingruppierung im Bereich Reinigung.
  4. Schwierige Tätigkeiten sind im Bereich Küche z. B.:
    • Anrichten des Frühstücks, Mittagessens oder Abendessens
    • Zubereiten von Speisen auf fachliche Anweisung
    • Fachgerechte Lagerung von Lebensmitteln
    Schwierige Tätigkeiten im Bereich Reinigung liegen z. B. vor bei fachlicher Weisungsbefugnis für andere Reinigungskräfte
    Schwierige Tätigkeiten im Bereich Service liegen z. B. vor bei
    • Verkauf von Waren mit Abrechnung einer eigenen Kasse
    • Vorbereitung und Bereitstellen von Sitzungs- und Tagungsbewirtungen
  5. Als Beschäftigte mit entsprechenden Erfahrungen und Fähigkeiten gelten
    • Beschäftigte mit entsprechender Ausbildung unter drei Jahren und zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung,
    • Beschäftigte mit sonstiger mindestens dreijähriger Ausbildung und zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung und
    • Beschäftigte ohne entsprechende Ausbildung und ohne mindestens dreijährige sonstige Ausbildung, jedoch mit vierjähriger einschlägiger Berufserfahrung
    Bei Beschäftigten in der Tätigkeit als Küchenleitung in einem Waldheim, wenn der Einsatz ausschließlich für die Dauer einer Freizeit (einschließlich Vor- und Nacharbeit) erfolgt, wird je geleisteter Freizeitwoche eine einschlägige Berufserfahrung von zwei Monaten anerkannt.
  6. Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 6 erwartet werden kann.
    Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn zusätzlich zum Beispiel die Funktion
    • als Diätassistent/Diätassistentin mit staatlich anerkannter Ausbildung
    • als Beauftragte/Beauftragter für die Abwehr von Schädlingen,
    erfüllt wird.
  7. Unterstellte Beschäftigte sind alle in diesem Bereich tatsächlich eingesetzten Personen. Auszubildende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen und Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst bleiben hierbei außer Betracht.
    Die Anzahl der Beschäftigten bemisst sich nach der Zahl der Beschäftigten, unabhängig von deren Anstellungsumfängen.
    Die genannte Prozentzahl bemisst sich nach der Summe der Anstellungsumfänge der unterstellten Beschäftigten.
    Es ist für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen vorübergehend (bis zu einem Jahr) nicht besetzt sind.
  8. Hierunter fallen Küchenleitungen einer Ausgabeküche (reine Ausgabe von Speisen, die z. B. nach dem cook & chill- bzw. cook & freeze-Verfahren hergestellt wurden).
  9. Hierunter fallen Küchenleitungen einer produzierenden Küche
  10. Hierunter fallen Küchenleitungen einer produzierenden Küche, die alle Mahlzeiten einer Tagesverpflegung herstellt.
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31. Beschäftigte im handwerklichen, gärtnerischen, landwirtschaftlichen
oder technischen Bereich

Entgeltgruppe 5
Beschäftigte im handwerklichen, gärtnerischen, landwirtschaftlichen oder technischen Bereich ohne entsprechende Ausbildung. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte im handwerklichen, gärtnerischen, landwirtschaftlichen oder technischen Bereich mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit oder Beschäftigte mit entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1 und 2)
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
Entgeltgruppe 8
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeiten sich aufgrund erhöhter technischer Anforderung aus der Entgeltgruppe 7 herausheben. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit Meisterprüfung oder staatlich geprüfte Techniker und Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 als Bereichsleitung. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
Entgeltgruppe 9 a
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2, die selbständig tätig sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 6)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 als Bereichsleitung, denen mindestens 4 Beschäftigte oder eine andere Beschäftigtenzahl mit mindestens 125 % Anstellungsumfang ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)
Entgeltgruppe 9 b
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 8)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 als Bereichsleitung, denen mindestens 8 Beschäftigte oder eine andere Beschäftigtenzahl mit mindestens 250 % Anstellungsumfang ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)
Entgeltgruppe 9 c
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 als Bereichsleitung, denen mindestens 12 Beschäftigte oder eine andere Beschäftigtenzahl mit mindestens 375 % Anstellungsumfang ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)
Entgeltgruppe 10
Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 9)
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 10)
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
Entgeltgruppe 13
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt.
Entgeltgruppe 14
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
    • durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
    • durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
    aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, denen die Leitung mindestens einer Abteilung mit mindestens 9 Beschäftigten übertragen wurde oder denen mindestens 3 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 11 und 12)
Entgeltgruppe 15
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, deren Tätigkeiten sich durch
    • besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
    • erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
    aus der Entgeltgruppe 13 herausheben.
  2. Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
  3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13, denen mindestens 5 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 12)
Protokollnotizen (KAO):
  1. Hierzu gehören auch Hausmeister/Hausmeisterinnen mit handwerklich-technischem Schwerpunkt, sowie Hausmeister/Hausmeisterinnen in Schulen, Tagungsstätten, im Ev. Oberkirchenrat oder vergleichbaren Einrichtungen und Beschäftigte in Bauhöfen.
  2. Als Beschäftigte mit entsprechenden Erfahrungen und Fähigkeiten gelten
    • Beschäftigte mit entsprechender Ausbildung unter drei Jahren und zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung,
    • Beschäftigte mit sonstiger mindestens dreijähriger Ausbildung und zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung und
    • Beschäftigte ohne entsprechende Ausbildung und ohne mindestens dreijährige sonstige Ausbildung, jedoch mit vierjähriger einschlägiger Berufserfahrung:
  3. Hochwertige Arbeiten verrichten Beschäftigte, die z. B. für die eigenverantwortliche Betreuung der Medien- und Seminartechnik zuständig sind.
  4. Arbeiten mit erhöhten technischen Anforderungen verrichten Beschäftigte, die z. B. für die eigenverantwortliche Betreuung und Konfigurierung der
    • Medien- und Seminartechnik,
    • Zugangskontrolle,
    • Sicherheitsanlagen,
    • Brandschutzanlagen oder
    • Heizungsanlagen
    zuständig sind.
  5. Ein Bereich ist eine inhaltlich abgegrenzte Organisationseinheit, bei der der Bereichsleitung mindestens eine Person unterstellt sein muss.
  6. Technikerinnen und Techniker sind selbstständig tätig, wenn sie bei technischen Arbeitsabläufen in Ausführung technischer, mehr routinemäßiger Entwurfs-, Leitungs- und Planungsarbeiten eigene technische Entscheidungen zu treffen haben. Dass das Arbeitsergebnis einer Kontrolle, einer fachlichen Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte unterworfen wird, berührt die Selbstständigkeit der Tätigkeit nicht. Anhand der nach der Ausbildung vorauszusetzenden Kenntnisse sind der zur Erfüllung der Aufgabe einzuschlagende Weg und die anzuwendende Methode zu finden.
  7. Unterstellte Beschäftigte sind alle in diesem Bereich tatsächlich eingesetzten Personen. Auszubildende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen und Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst bleiben hierbei außer Betracht.
    Die Anzahl der Beschäftigten bemisst sich nach der Zahl der Beschäftigten, unabhängig von deren Anstellungsumfängen.
    Die genannte Prozentzahl bemisst sich nach der Summe der Anstellungsumfänge der unterstellten Beschäftigten.
    Es ist für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen vorübergehend (bis zu einem Jahr) nicht besetzt sind.
  8. Schwierige Aufgaben sind Aufgaben, die in dem betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen oder die in konkreten Einzelfällen wegen der Besonderheiten Leistungen erfordern, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich hinausgehen, z. B. durch die Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, die geforderten Spezialkenntnisse, außergewöhnliche Erfahrungen oder sonstige Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit.
  9. Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:
    1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen , Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen-, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
  10. Besondere Leistungen sind z. B.:
    1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung.
  11. Eine Abteilung ist eine abgegrenzte Organisationseinheit mit mehreren Beschäftigten. Darunter fallen z. B. Referate und Sachgebiete.
  12. Sofern die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängt:
    1. zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis ihres vertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfangs zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
    2. ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen vorübergehend (bis zu einem Jahr) nicht besetzt sind,
    3. bleiben Auszubildende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen und Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst außer Betracht.
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32. Beschäftigte im Fahrdienst

Entgeltgruppe 4
Beschäftigte im Fahrdienst ohne Personentransport.
Entgeltgruppe 5
  1. Beschäftigte im Fahrdienst mit Personentransport.
  2. Beschäftigte im Fahrdienst für Fahrzeuge, die über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht haben.
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte im Fahrdienst in einer besonderen Vertrauensstellung. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1 und 2)
Protokollnotizen (KAO):
1. Als Beschäftigte in besonderer Vertrauensstellung gelten Beschäftigte, die Prälaten oder Prälatinnen oder den Landesbischof oder die Landesbischöfin oder den Direktor/ die Direktorin fahren.
2. Der/die Beschäftigte als Fahrerin oder Fahrer der Landesbischöfin oder des Landesbischofs erhält eine Zulage in Höhe von 1.550 Euro monatlich. Der/die Beschäftigte als Fahrerin oder Fahrer des Direktors/der Direktorin oder des Prälaten oder der Prälatin erhält eine Zulage in Höhe von 550 Euro monatlich. Die Zulage nimmt an Tarifsteigerungen teil. Mit der Zahlung der Zulage ist das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden, die Zuschläge für Sonntage, gesetzliche Feiertage, Nacht und Samstage nach § 8 Absatz 1 KAO abgegolten. Für Stunden, die nicht über die maximale Stundenzahl hinausgehen, kann kein Freizeitausgleich gewährt werden. Für den Fahrer/die Fahrerin, der den Fahrer oder die Fahrerin des Landesbischofs oder der Landesbischöfin für die Zeit eines vollen Kalendermonats vertritt, erhöht sich die Zulage für die Dauer der Vertretung auf die Höhe der Zulage für den Fahrer bzw. die Fahrerin des Landesbischofs/der Landesbischöfin. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage anteilig gemäß ihres Beschäftigungsumfanges.
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33. Beschäftigte der Münsterbauhütte Ulm

Entgeltgruppe 3
Bauhelfer/Bauhelferinnen ohne Ausbildung.
Entgeltgruppe 5
Bauhelfer/Bauhelferinnen mit abgeschlossener Fachausbildung.
Entgeltgruppe 6
Baufacharbeiter/Baufacharbeiterinnen, Schreiner/Schreinerinnen oder Zimmerer/Zimmererinnen oder sonstige Beschäftigte mit entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
Entgeltgruppe 9 b
Steinmetze/Steinmetzinnen und/oder Steinbildhauer/Steinbildhauerinnen mit abgeschlossener Fachausbildung in der Tätigkeit als Steinmetz/Steinmetzin.
Entgeltgruppe 9 c
  1. Schreinermeister/Schreinermeisterinnen oder Holztechniker/Holztechnikerinnen mit entsprechender Tätigkeit.
  2. Beschäftige der Entgeltgruppe 9 b mit Ausbildereignung, als verantwortliche Ausbildungsleiter an der Münsterbauhütte Ulm.
Entgeltgruppe 10
  1. Steinrestauratoren/Steinrestauratorinnen, Steintechniker/Steintechnikerinnen mit entsprechender Tätigkeit.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 b mit Zusatzqualifikation die Fachbereiche „Restaurierung“ oder „Baustelle/Werkstatt“ verantworten. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2)
Entgeltgruppe 13
Hüttenmeister/Hüttenmeisterin (Leiter/in der Münsterbauhütte).
Entgeltgruppe 15
Münsterbaumeister/Münsterbaumeisterin mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung. Gleichgestellt sind Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Qualifikation vorweisen.
Protokollnotizen (KAO):
  1. Als Beschäftigte mit entsprechenden Erfahrungen und Fähigkeiten gelten
    • Beschäftigte mit entsprechender Ausbildung unter drei Jahren und zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung,
    • Beschäftigte mit sonstiger mindestens dreijähriger Ausbildung und zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung und
    • Beschäftigte ohne entsprechende Ausbildung und ohne mindestens dreijährige sonstige Ausbildung, jedoch mit vierjähriger einschlägiger Berufserfahrung.
  2. Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor bei Restauratoren/innen im Steinmetzhandwerk bzw. absolvierter Meisterprüfung.
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40. Ärzte und Ärztinnen

Entgeltgruppe 14
Ärzte und Ärztinnen mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 15
Fachärzte und Fachärztinnen mit entsprechender Tätigkeit.
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41. Masseure und medizinische Bademeister, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen

Entgeltgruppe 6
Masseure und medizinische Bademeister sowie Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 7
Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollnotiz KAO)
Entgeltgruppe 9 a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollnotiz KAO)
Entgeltgruppe 9 b
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die Physiotherapie bei Patienten oder Patientinnen mit Demenz oder auf einer Intensivstation nach einem Polytrauma durchführen.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 mit Gesamtverantwortung für den physiotherapeutischen Bereich einer Einrichtung.
Protokollnotiz (KAO):
Schwierige Aufgaben sind z. B. Physiotherapie nach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz von Endoprothesen, nach Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder bei Kleinkindern bis sechs Jahren.
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42. Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen

Entgeltgruppe 7
Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollnotiz KAO)
Entgeltgruppe 9 a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollnotiz KAO)
Entgeltgruppe 9 b
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die Ergotherapie bei Patienten oder Patientinnen mit Demenz leisten.
  2. Beschäftigte als leitende Ergotherapeutin oder als leitender Ergotherapeut.
Protokollnotiz (KAO):
Schwierige Aufgaben sind z. B. Ergotherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, bei Schlaganfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie oder bei Kleinkindern bis sechs Jahren, Durchführung von Präventionskursen (u.a. Sturzprophylaxe, Gedächtnistraining); Ergotherapie im häuslichen Umfeld.
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43. Diätassistenten und Diätassistentinnen

Entgeltgruppe 7
Staatlich anerkannte Diätassistenten und Diätassistentinnen mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollnotiz KAO)
Entgeltgruppe 9 a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollnotiz KAO)
Entgeltgruppe 9 b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 mit Fortbildung zur Ernährungsberaterin oder zum Ernährungsberater oder mit vergleichbarer Fortbildung (z. B. Diabetesberaterin oder Diabetesberater) und entsprechender Tätigkeit.
Protokollnotiz (KAO):
Schwierige Aufgaben sind z. B. Diätberatung von einzelnen Patientinnen oder Patienten, selbstständige Durchführung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung im Fachbereich klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischer Diätformen bei dekompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuzzienz, Hyperlipidämien, Stoffwechsel- Bilanz-Studien, Maldigestion und Malabsorption, nach Shuntoperationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von Sonderernährung für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen.
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54. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Altenpflegerinnen
und Altenpfleger, Pflegediakoninnen und Pflegediakone sowie andere Pflegekräfte
insbesondere in Diakonie-/Sozialstationen und im Bereich Hospiz

P 5
1.
Beschäftigte in der Pflege ohne Ausbildung.
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
P 6
2.
Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 2 und 3)
P 8
3.
Pflegefachkräfte mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 4 und 5)
P 9
4.
Beschäftigte wie zu 3. in besonders schwierigen Aufgabenbereichen und mit entsprechender Aus- oder Fachweiterbildung, z. B. in den Bereichen Praxisanleitung von Auszubildenden und Schülerinnen und Schülern, Hygiene, Gerontopsychiatrie, Pflegeberatung, Wundmanagement, Palliativpflege oder Qualitätsmanagement sowie Pflegediakone/Pflegediakoninnen, denen die Seelsorge an Klienten/Klientinnen, Angehörigen und Beschäftigten übertragen ist.
4. a)
Beschäftigte wie zu 3. als Leitung einer Tagespflege.
5.
Beschäftigte wie zu 3., denen die ständige Stellvertretung einer Pflegedienstleitung der Entgeltgruppe P 10 übertragen ist.
P 10
6.
Beschäftigte wie zu 3. als Teamleitung, denen in der Regel mindestens 6 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 7 und 8)
7.
Beschäftigte wie zu 3. als Pflegedienstleitung.
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 6)
8.
Beschäftigte wie zu 3., denen die ständige Stellvertretung einer Pflegedienstleitung der Entgeltgruppe P 11 übertragen ist.
8. a)
Beschäftigte wie zu 4. a), denen in der Regel mindestens 6 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 8)
P 11
9.
Beschäftigte wie zu 3. als Teamleitung, denen in der Regel mindestens 9 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 7 und 8)
10.
Beschäftigte wie zu 3. als Pflegedienstleitung, denen in der Regel mindestens 6 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 6 und 8)
11.
Beschäftigte wie zu 3., denen die ständige Stellvertretung einer Pflegedienstleitung der Entgeltgruppe P 12 übertragen ist.
P 12
12.
Beschäftigte wie zu 3. als Teamleitung, denen in der Regel mindestens 15 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 7 und 8)
13.
Beschäftigte wie zu 3. als Pflegedienstleitung, denen in der Regel mindestens 9 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 6 und 8)
14.
Beschäftigte wie zu 3., denen die ständige Stellvertretung einer Pflegedienstleitung der Entgeltgruppe P 13 übertragen ist.
P 13
15.
Beschäftigte wie zu 3. als Teamleitung, denen in der Regel mindestens 25 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 7 und 8)
16.
Beschäftigte wie zu 3. als Pflegedienstleitung, denen in der Regel mindestens 15 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 6 und 8)
17.
Beschäftigte wie zu 3., denen die ständige Stellvertretung einer Pflegedienstleitung der Entgeltgruppe P 14 übertragen ist.
P 14
18.
Beschäftigte wie zu 3. als Pflegedienstleitung, denen in der Regel mindestens 25 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 6 und 8)
19.
Beschäftigte wie zu 3., denen die ständige Stellvertretung einer Pflegedienstleitung der Entgeltgruppe P 15 übertragen ist.
P 15
20.
Beschäftigte wie zu 3. als Pflegedienstleitung, denen in der Regel mindestens 35 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 6 und 8)
21.
Beschäftigte wie zu 3., denen die ständige Stellvertretung einer Pflegedienstleitung der Entgeltgruppe P 16 übertragen ist.
P 16
22.
Beschäftigte wie zu 3. als Pflegedienstleitung, denen in der Regel mindestens 50 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 6 und 8)
Protokollnotizen (KAO) zu VGP 54:
1.
In P 5 sind Beschäftigte in der Pflege eingruppiert, die über keine den Protokollnotizen 2 und 3 oder 4 entsprechende Ausbildung verfügen.
2.
Die Bezeichnung „Pflegehelferinnen und Pflegehelfer“ umfasst Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und -helfer sowie Altenpflegehelferinnen und -helfer mit abgeschlossener staatlich anerkannter Ausbildung.
3.
Als Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger förderlicher Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sind auch medizinische Fachangestellte, Arzthelfer und Arzthelferinnen, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen, Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen, Haus- und Familienpfleger und Haus- und Familienpflegerinnen sowie Hebammen und Entbindungspfleger mit abgeschlossener staatlich anerkannter Ausbildung eingruppiert.
4.
Die Bezeichnung „Pflegefachkraft“ umfasst Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger sowie Altenpflegerinnen und -pfleger in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen mit abgeschlossener staatlich anerkannter Ausbildung.
Als Pflegefachkraft mit mindestens dreijähriger Ausbildung sind auch Pflegediakoninnen und Pflegediakone eingruppiert, sofern sie keine Leitungsfunktion ausüben.
5.
Pflegefachkräfte wie zu 3., die zu weniger als 50 % ihrer Tätigkeit in besonders schwierigen Aufgabenbereichen gemäß Fallgruppe 4 eingesetzt werden und die über eine entsprechende Aus- oder Fachweiterbildung verfügen, erhalten monatlich eine Zulage in Höhe von 100 Euro brutto, die an künftigen Tarifsteigerungen teilnimmt.
Dies gilt auch für Pflegediakone/Pflegediakoninnen, denen zu weniger als 50 % ihrer Tätigkeit Seelsorge an Klienten/Klientinnen, Angehörigen und Beschäftigten übertragen ist.
Die Zulage gemäß Satz 1 erhalten auch Teamleitungen, denen weniger als 6 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 7 und 8).
6.
Das Tätigkeitsmerkmal „Pflegedienstleitung“ ist erfüllt, wenn nach einer abgeschlossenen, anerkannten Weiterbildung (derzeit mindestens 460 Stunden) zur Pflegedienstleitung für Diakonie- und Sozialstationen Leitungsaufgaben in einer Diakonie-/Sozialstation übertragen werden.
Der Weiterbildung zur Pflegedienstleitung sind z. B. gleichgestellt ein abgeschlossenes Studium „Pflegemanagement“ bzw. sonstige abgeschlossene anerkannte Weiterbildungen zur Pflegedienstleitung.
7.
Das Tätigkeitsmerkmal „Teamleitung“ ist erfüllt, wenn eine fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten übertragen wird, aber die Pflegedienstleitung als gesamtverantwortliche Leitung gegenüber der Teamleitung weisungsbefugt ist.
8.
Sofern die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängt:
  1. zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis ihres vertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfangs zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten (dabei sind auch Mitarbeitende, die nach den Anlagen 1.2.4 und 3.7.2 zur KAO beschäftigt sind, entsprechend zu berücksichtigen),
  2. ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen vorübergehend (bis zu einem Jahr) nicht besetzt sind,
  3. bleiben Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten und Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst außer Betracht.
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54 a. Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen von Diakonie-/Sozialstationen
und stationären Hospizdiensten

EG 9 b
1.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern von Diakonie-/Sozialstationen und stationären Hospizdiensten bestellt sind.
EG 9 c
2.
Beschäftigte als Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen von Diakonie-/Sozialstationen und stationären Hospizdiensten.
3.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern von Diakonie-/Sozialstationen und stationären Hospizdiensten der Entgeltgruppe 10 bestellt sind.
EG 10
4.
Beschäftigte als Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen von Diakonie-/Sozialstationen und stationären Hospizdiensten mit in der Regel mindestens 10 Beschäftigten.
5.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern von Diakonie-/Sozialstationen und stationären Hospizdiensten der Entgeltgruppe 11 bestellt sind.
EG 11
6.
Beschäftigte als Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen von Diakonie-/Sozialstationen und stationären Hospizdiensten mit in der Regel mindestens 20 Beschäftigten.
7.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern von Diakonie-/Sozialstationen und stationären Hospizdiensten der Entgeltgruppe 12 bestellt sind.
EG 12
8.
Beschäftigte als Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen von Diakonie-/Sozialstationen und stationären Hospizdiensten mit in der Regel mindestens 30 Beschäftigten.
9.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern von Diakonie-/Sozialstationen und stationären Hospizdiensten der Entgeltgruppe 13 bestellt sind.
EG 13
10.
Beschäftigte als Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen von Diakonie-/Sozialstationen und stationären Hospizdiensten mit in der Regel mindestens 45 Beschäftigten.
11.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern von Diakonie-/Sozialstationen und stationären Hospizdiensten der Entgeltgruppe 14 bestellt sind.
EG 14
12.
Beschäftigte als Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen von Diakonie-/Sozialstationen und stationären Hospizdiensten mit in der Regel mindestens 80 Beschäftigten.
13.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern von Diakonie-/Sozialstationen und stationären Hospizdiensten der Entgeltgruppe 15 bestellt sind.
EG 15
14.
Beschäftigte als Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen von Diakonie-/Sozialstationen und stationären Hospizdiensten mit in der Regel mindestens 150 Beschäftigten.
Protokollnotizen (KAO) zu VGP 54 a:
1.
Sofern die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängt:
  1. zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis ihres vertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfangs zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten (dabei sind auch Mitarbeitende, die nach den Anlagen 1.2.4 und 3.7.2 zur KAO beschäftigt sind, entsprechend zu berücksichtigen),
  2. ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen vorübergehend (bis zu einem Jahr) nicht besetzt sind,
  3. bleiben Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten und Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst außer Betracht.
2.
Voraussetzung für die Eingruppierung in den Fallgruppen 1, 2 und 3 ist eine abgeschlossene qualifizierte kaufmännische Ausbildung (z. B. Industriekauffrau/Industriekaufmann, Bankkauffrau/Bankkaufmann, Bankfachwirt/Bankfachwirtin, Betriebswirt/Betriebswirtin) oder eine abgeschlossene Ausbildung in der Verwaltung (z. B. Fachprüfung 1 oder Befähigung für den mittleren oder gehobenen Verwaltungs-, Finanz- oder Notariatsdienst) oder gleichwertige Ausbildungen.
3.
Voraussetzung für die Eingruppierung in den Fallgruppen 4 bis 13 ist eine abgeschlossene Hochschulbildung (insbesondere FHDiplom oder Bachelorabschluss) der Fachrichtung Verwaltung, Finanzen, Steuern oder Betriebswirtschaft oder gleichwertige bzw. höherwertige Ausbildungen. Gleichwertige Ausbildungen sind z. B. das abgeschlossene Studium der Betriebswirtschaft an einer Dualen Hochschule oder Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA).
Soweit in den Fallgruppen 4 bis 11 keine entsprechende Ausbildung im Sinne der Sätze 1 und 2 vorliegt, aber mindestens die fachlichen Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 2 gegeben sind, sind die Fachkenntnisse in einem Kolloquium für den gehobenen Dienst nachzuweisen, das vom Oberkirchenrat unter Beteiligung der Kirchenpflegervereinigung und des Evang. Landesverbandes für Diakonie-/Sozialstationen abgehalten wird.
Für eine Eingruppierung in den Fallgruppen 12 und 13 müssen die fachlichen Voraussetzungen im Sinne der Sätze 1 und 2 vorliegen. Die Ablegung eines Kolloquiums ist nicht möglich.
4.
Voraussetzung für die Eingruppierung in Fallgruppe 14 ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums (insbesondere Diplom oder Masterabschluss) im Bereich Finanzwesen, z. B. Betriebswirtschaft, Verwaltungswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften oder die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.
Für eine Eingruppierung in Fallgruppe 14 müssen die fachlichen Voraussetzungen im Sinne von Satz 1 vorliegen. Die Ablegung eines Kolloquiums ist nicht möglich.
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60. Beschäftigte in der Verwaltung

Entgeltgruppe 3
Beschäftigte, deren Tätigkeit eine fachliche Einarbeitung erfordert. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
Entgeltgruppe 5
Beschäftigte im Bereich der Verwaltung ohne entsprechende Ausbildung. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 2 und 3)
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte im Bereich der Verwaltung mit entsprechender Ausbildung oder entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 2, 3, 4 und 5)
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 6 und 7)
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 6 und 8)
Entgeltgruppe 9 a
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 6)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 beim Landesbischof/bei der Landesbischöfin oder beim Direktor/bei der Direktorin des Evangelischen Oberkirchenrats.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 als Personalsachbearbeiter/-bearbeiterinnen.
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 als Gehaltssachbearbeiter/-bearbeiterinnen in der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle (ZGASt).
  5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 in der Tätigkeit als Kitakoordinatorin und Kitakoordinator.
Entgeltgruppe 9 b
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 9)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 in der Tätigkeit als Kitakoordinatorin und Kitakoordinator mit überwiegender Tätigkeit in der Personalsachbearbeitung.
Entgeltgruppe 9 c
  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr.10)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 in der Tätigkeit als Kitakoordinatorin und Kitakoordinator mit überwiegender Tätigkeit in der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz.
Entgeltgruppe 10
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c heraushebt. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 10 und 11 Buchstabe a))
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, denen die Leitung mindestens einer Abteilung oder eines Bereichs mit weniger als 2 Beschäftigten übertragen wurde. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 10, 12, 13 und 14)
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 als ständige Stellvertretung von Abteilungs- oder Bereichsleitungen oder Geschäftsführung von Kindertagesstätten der Entgeltgruppe 11. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nrn. 10 und 11 Buchstabe b))
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Kitakoordinatorin und Kitakoordinator mit überwiegender Tätigkeit in der Personalsachbearbeitung und mit mindestens einem Drittel Tätigkeiten im Personalrecruiting.
Entgeltgruppe 11
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c heraushebt. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 10 und 11 Buchstabe a))
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, denen die Leitung mindestens einer Abteilung oder eines Bereichs mit mindestens 2 Beschäftigten übertragen wurde. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 10, 13,14 und 15)
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 als ständige Stellvertretung von Abteilungs- oder Bereichsleitungen oder Geschäftsführung von Kindertagesstätten der Entgeltgruppe 12. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nrn. 10 und 11 Buchstabe b))
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Geschäftsführerin und Geschäftsführer von Kindertagesstätten. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 10, 11 Buchstabe b))
Entgeltgruppe 12
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 10)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, denen die Leitung mindestens einer Abteilung oder eines Bereichs mit mindestens 4 Beschäftigten übertragen wurde. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 10, 14 und 15)
  3. Beschäftigte als ständige Stellvertretung von Abteilungs- oder Bereichsleitungen oder Geschäftsführung von Kindertagesstätten der Entgeltgruppe 13. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nrn. 10 und 11 Buchstabe b))
  4. Prüfer/Prüferinnen im Rechnungsprüfamt. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 10)
  5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer von Kindertagesstätten von mindestens 10 Einrichtungen. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 10, 11 Buchstabe b))
Entgeltgruppe 13
  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c Fallgruppe 1, denen die Leitung mindestens einer Abteilung oder eines Bereichs mit mindestens 6 Beschäftigten übertragen wurde. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 10, 14 und 15)
  4. Beschäftigte als ständige Stellvertretung von Abteilungs- oder Bereichsleitungen oder Geschäftsführung von Kindertagesstätten der Entgeltgruppe 14. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nrn. 10 und 11 Buchstabe b))
  5. Leitung der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission, der Kirchengerichte, Kollegium und Synode. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 10)
  6. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 c in der Tätigkeit als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer von Kindertagesstätten von mindestens 18 Einrichtungen. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 10, 11 Buchstabe b))
Entgeltgruppe 14
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
    • durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
    • durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
    aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
  2. Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen die Leitung mindestens einer Abteilung oder eines Bereichs mit mindestens 9 Beschäftigten übertragen wurde oder denen mindestens 3 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 14 und 15)
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als ständige Stellvertretung von in Entgeltgruppe 15 eingruppierten Leitungen.
  5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 in der Tätigkeit als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer von Kindertagesstätten von mindestens 26 Einrichtungen. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 11 Buchstabe b)).
Entgeltgruppe 15
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeiten sich durch
    • besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
    • erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
    aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 herausheben.
  2. Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
  3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens 5 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 15)
Protokollnotizen (KAO):
  1. Tätigkeiten der Entgeltgruppe 3 können sein:
    • Postabfertigung
    • Ablage von Belegen
    • Einsortieren von Loseblattsammlungen.
  2. Beschäftigte im Bereich der Verwaltung, die nicht nur mit Entgeltgruppe 3 bewertete Tätigkeiten ausüben.
  3. Als entsprechende Ausbildung gilt insbesondere eine Verwaltungsausbildung oder eine kaufmännische Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. Als entsprechende Ausbildung gilt auch die Weiterbildung zum Pfarramtssekretär/zur Pfarramtssekretärin.
  4. Zu den Beschäftigten im Bereich der Verwaltung gehören auch Beschäftigte im Sekretariats- und Pfarramtssekretariatsdienst.
  5. Als Beschäftigte mit entsprechenden Erfahrungen und Fähigkeiten gelten
    • Beschäftigte, die ihre Fachkenntnisse in einem Kolloquium (Kolloquium I gemäß der Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrats über das Kolloquium für Verwaltungsmitarbeiterinnen und mitarbeiter19#) für die Fachausbildung nachgewiesen haben,
    • Beschäftigte mit entsprechender Ausbildung unter drei Jahren und zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung,
    • Beschäftigte mit sonstiger mindestens dreijähriger Ausbildung und zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung und
    • Beschäftigte ohne entsprechende Ausbildung und ohne mindestens dreijährige sonstige Ausbildung, jedoch mit vierjähriger einschlägiger Berufserfahrung.
  6. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
    Selbstständige Leistungen liegen z. B. vor bei:
    • Tätigkeiten, die Fremdsprachenkenntnisse erfordern
    • organisatorischen Vor- und Nachbereitungen von Fortbildungsveranstaltungen
    • Seminarmanagement
    • Belegungsmanagement in Tagungshäusern
    • Erstkontakt mit Menschen in schwierigen Lebenslagen, z. B. Suizidgefährdung, Suchtabhängige, Traumata, Opfer sexualisierter Gewalt.
    Selbstständige Leistungen liegen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen z. B. vor bei:
    • Debitoren-Mahnverfahren
    • Kreditoren-Mahnverfahren
    • Nebenkostenabrechnungen
    • Beantwortung von Prüfbemerkungen
    • Kalkulation des Kassenbestandes
    • Abrechnung von Drittmitteln (Zuschüssen) mit Verwendungsnachweis
    • Beratung der Kirchengemeinden in Fragen der Haushaltssystematik und Buchungsvorgänge
    • Rechnungsabschlüsse (z. B. Erstellung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Lagebericht).
    Selbstständige Leistungen liegen im Bereich Bau- und Liegenschaften z. B. vor bei:
    • Begleitung von Bauvorhaben z. B. durch Erstellen von Finanzierungsplänen oder Sitzungsvorlagen
    • Beantragung von Zuschüssen für Baumaßnahmen z. B. aus dem Investitionsfonds, Ausgleichsstock, Pfarrhausverfügungsfonds, Landesamt für Denkmalpflege
    • Abschluss von Baubüchern einschließlich Fortschreibung der Anlagenbuchhaltung
    • fachliche Prüfung der Architektenrechnungen
    • Abwicklung von Schadensfällen von Bauvorhaben ohne Genehmigung des Oberkirchenrats i. S. d. § 50 KGO20# mit der Gebäudeversicherung.
  7. Mindestens in Entgeltgruppe 7 eingruppiert sind:
    • Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 im Dekanatamt oder beim Schuldekan/bei der Schuldekanin
    • Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die mindestens zwei Pfarrämter betreuen, unabhängig davon, ob es sich hierbei gemäß der Kirchengemeindeordnung (KGO) um das geschäftsführende Pfarramt handelt
    • Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 in der Tätigkeit als Assistenz der Gemeindeleitung. Eine Tätigkeit als Assistenz der Gemeindeleitung liegt vor, wenn das Merkmal der Anlaufstelle für die Gemeindeglieder (Anfragen, Anliegen, Kasualien) und das Merkmal des Bindeglieds zwischen der Gemeindeleitung und der Regionalverwaltung in den Fachbereichen Finanzwesen, Liegenschaften oder Personalwesen erfüllt sind. Hierzu gehören beispielsweise die beratende Teilnahme an den Sitzungen des Kirchengemeinderates, Abwicklung der Beschäftigung von Aushilfskräften, Bewirtschaftungsbefugnis, Vorstellung und Erläuterungen von Themen im Kirchengemeinderat und Bearbeiten von Anfragen aus diesen Fachbereichen.
  8. Mindestens in Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 6
    • bei den Prälaten/Prälatinnen
    • bei den Oberkirchenräten/rätinnen
    oder in der Geschäftsstelle
    • der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK)
    • der Kirchlichen Gerichte
    • der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung (LakiMAV)
    • der Württembergischen Landessynode.
  9. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9 a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
    Diese liegen im Bereich Personalwesen vor z. B. bei Personalsachbearbeitern und Personalsachbearbeiterinnen:
    • im Evangelischen Oberkirchenrat
    • in Evangelischen Regionalverwaltungen
    • in sonstigen vergleichbaren Einrichtungen.
    Diese liegen im Bereich Bau- und Liegenschaften z. B. vor bei:
    • Bearbeitung von Miet- und Pachtangelegenheiten (hierzu gehören z. B. das Erstellen von Mietverträgen und Beilegung von Mietstreitigkeiten; Teilnahme an den Eigentümerversammlungen mit Stimmrecht; Mietwertbesteuerung der Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen)
    • Feststellung der Mängel und Beauftragung von Instandsetzungsmaßnahmen an den Immobilien, z. B. Planung, Vergabe oder Begleitung der Maßnahme
    • Beurteilung und Freigabe von Rechnungen über Bauleistungen
    • Verhandlungen mit Energieversorgern und PV-Anlagenbetreibern
    • Angebotseinholungen und -auswertung der Vergleichbarkeit
    • Bauschau und langfristige Planung von Gebäudeerhaltungsmaßnahmen.
  10. Voraussetzung für die Eingruppierung ist eine abgeschlossene Hochschulbildung z. B. der Fachrichtung Verwaltung, Finanzen, Steuern, Bau- und Immobilienwesen oder Betriebswirtschaft.
    Soweit keine entsprechende Hochschulbildung vorliegt, sind die Fachkenntnisse im Rahmen eines Kolloquiums (Kolloquium II gemäß der Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrats über das Kolloquium für Verwaltungsmitarbeiterinnen und mitarbeiter21#) nachzuweisen.
    Von der Kolloquiumspflicht sind befreit
    1. Beschäftigte, die neben einer entsprechenden dreijährigen Ausbildung i. S. der Protokollnotiz Nr. 3 eine Weiterbildung von in der Regel 18 Monaten bei der VWA, IHK oder einer vergleichbaren Studieneinrichtung (z. B. Betriebswirt/-wirtin, Bilanzbuchhalter/halterin, Personalkauffrau/-kaufmann, Immobilienfachwirt/-wirtin, Wirtschaftsfachwirt/-wirtin, Bautechniker/-technikerin, Vermessungstechniker/-technikerin) absolviert haben und über eine förderliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren verfügen, die nach Abschluss der Weiterbildung erworben wurde.
    2. Beschäftigte, bei denen neben einer entsprechenden dreijährigen Ausbildung i. S. der Protokollnotiz Nr. 3 und eine mindestens zehnjährige förderliche Berufserfahrung bei einem kirchlichen oder diakonischen Arbeitgeber vorliegt.
    3. Beschäftigte, die in einem Spezialgebiet wie z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Beauftragte/Beauftragter für den Datenschutz besondere Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden.
    Für Stellen der Geschäftsführung Kindertagesstätten ist den oben genannten Abschlüssen der Abschluss Bachelor of Arts - Sozialwirtschaftsmanagement gleichgestellt. Ebenfalls gleichgestellt werden Beschäftigte, welche neben dem Abschluss B.A. im Bereich Pädagogik, frühkindliche Bildung, Bildungsmanagement oder Erziehungswissenschaften eine Weiterbildung im Bereich der Verwaltung von in der Regel mindestens 18 Monaten oder 400 Unterrichtseinheiten bei einer anerkannten Fortbildungseinrichtung absolviert haben.
    1. Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ist im Bereich der Personalsachbearbeitung sowie der ZGASt. z. B. gegeben bei Verantwortung für einen fachlichen Schwerpunkt.
      Die Verantwortung eines fachlichen Schwerpunkts liegt im Bereich der Personalsachbearbeitung dann vor, wenn dem/der Beschäftigten z. B. in folgenden Arbeitsbereichen die fachliche Weisungsbefugnis übertragen worden ist:
      • Anstellung von Lehrpersonal (TV-L und beurlaubte Landesbeamte/-beamtinnen)
      • Abmahnungs- und Kündigungsverfahren
      • Überleitungsverfahren
      • Bearbeitung von BAT-Altfällen.
      Die Verantwortung eines fachlichen Schwerpunkts liegt im Bereich der ZGASt dann vor, wenn dem/der Beschäftigten z. B. in folgenden Arbeitsbereichen die fachliche Weisungsbefugnis übertragen worden ist:
      • Sozialversicherung
      • Steuern
      • Brutto-Bereich
      • Entgeltumwandlung
      • Durchführung von Fortbildungen.
      Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Bereich Bau- und Liegenschaften liegt z. B. vor bei:
      • Konzeption von Bauvorhaben (z. B. Gremienarbeit, Bauzeitenplan, Umfang, Ablauf, Finanzierung, Abwicklung Ausgleichsstock)
      • Abwicklung von Schadensfällen von wichtigen Bauvorhaben i. S. d. § 50 KGO22# mit der Gebäudeversicherung
      • Bearbeitung rechtlicher Fragen bezüglich des Erbbaurechts
      • Abnahme der veranlassten Maßnahme und Bauabschlussbestätigung
      • Erstellen der Bauübersicht
      • Ausschreibungen nach VOB.
      Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Bereich Finanzwesen liegt z. B. vor bei:
      • Auswertung von Haushaltsplänen zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit durch den/die Vorgesetzten.
    2. Geschäftsführung von Kindertageseinrichtungen setzt folgende Aufgaben voraus:
      • Personalverantwortung für und Personalführung des Personals der Kindertageseinrichtungen
      • Übernahme der Trägerverantwortung in den Bereichen Betriebssicherheit, Betreiberpflichten, Mindestpersonalschlüssel, Kinderschutz und Prävention. Einhaltung aller dafür vorgesehenen staatlichen und kirchlichen Regelungen. Verantwortliche Führung der Kommunikation und des Schriftverkehrs mit kirchlichen und staatlichen Stellen
      • verantwortliches und selbständiges Führen von Verhandlungen und Gesprächen mit Kommunen in den Bereichen örtliche Bedarfsplanung, Investitionen, Gruppenänderungen/-erweiterung, Betriebskostenverträgen.
  11. Beschäftigte, die aufgrund ihres Arbeitsbereiches schon vor der Übertragung der Leitung in EG 10 eingruppiert waren, erhalten eine dynamische Zulage in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Tabellenwerten in EG 10 Stufe 6 und EG 11 Stufe 6.
  12. Beschäftigte, die aufgrund ihres Arbeitsbereiches schon vor der Übertragung der Leitung in EG 11 eingruppiert waren, erhalten eine dynamische Zulage in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Tabellenwerten in EG 11 Stufe 5 und EG 12 Stufe 5.
  13. Eine Abteilung oder ein Bereich ist eine abgegrenzte Organisationseinheit mit mehreren Beschäftigten. Darunter fallen z. B. Referate, Prüfgebiete, Sachgebiete, Regionalverwaltungen, Verwaltungszentren.
  14. Sofern die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängt:
    1. zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis ihres vertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfangs zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
    2. ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen vorübergehend (bis zu einem Jahr) nicht besetzt sind,
    3. bleiben Auszubildende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen und Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst außer Betracht.
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VGP 60 a. Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik

Entgeltgruppe 10
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 1)
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2)
Entgeltgruppe 12
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, die durch ausdrückliche Anordnung als Teamleiterin oder Teamleiter bestellt sind und denen mindestens
    1. zwei Beschäftigte dieses Vergütungsgruppenplans mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
    2. drei Beschäftigte dieses Vergütungsgruppenplans mindestens der Entgeltgruppe 10
    durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
    (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
Entgeltgruppe 13
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1. heraushebt.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, die durch ausdrückliche Anordnung als Teamleiterin oder Teamleiter bestellt sind und denen mindestens
    1. zwei Beschäftigte dieses Vergütungsgruppenplans mindestens der Entgeltgruppe 12 oder
    2. drei Beschäftigte dieses Vergütungsgruppenplans mindestens der Entgeltgruppe 11
    durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
    (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
Entgeltgruppe 14
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, die sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
Entgeltgruppe 15
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit mit Verantwortung für Themen von besonderer Bedeutung und Entscheidungsbefugnissen in Grundsatzfragen.
Protokollnotizen (KAO) zu VGP 60 a:
  1. Einschlägige Hochschulbildung ist z. B. der Abschluss in der Fachrichtung Informatik, Wirtschaftsinformatik, Mathematik oder Elektrotechnik.
  2. Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt, beispielsweise in der System- und Anwendungsbetreuung durch
    • Benutzerbetreuung und Betreuung client- und serverbasierter Software in einem großen Netzwerk (> 1.000 Clients/Anwender) oder
    • Betreuung Hard- und Software in einem großen Netzwerk (> 1.000 Clients/Anwender)
    oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.
  3. Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung liegen beispielsweise in der Netzwerkadministration in einem großen Netzwerk (> 1.000 Clients/Anwender) vor durch
    • Installation und Betreuung von Servern, aktiven Netzwerkkomponenten, LAN-Infrastrukturtechnik, strukturierter Verkabelung,
    • Betreuung und Pflege von Benutzerstrukturen und -berechtigungen, Systemüberwachung und Pflege,
    • Sicherstellung Daten- und Systemverfügbarkeit
    oder in der Dienstleistersteuerung durch
    • technische Projektleitung oder
    • durch IT-technische Begleitung von Projekten (z. B. Zentralisierungs-/Digitalisierungsprojekte) oder
    • im laufenden Betrieb durch Steuerung von Dienstleistern zur Sicherstellung der Servicequalität.
  4. Das Tätigkeitsmerkmal Teamleitung ist erfüllt, wenn eine fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten übertragen wird.
    Sofern die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängt:
    1. zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis ihres vertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfangs zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
    2. ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen vorübergehend (bis zu einem Jahr) nicht besetzt sind.
  5. Die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 10 bis 13 erhalten zur Deckung des Personalbedarfs eine Zulage in Höhe von 250 € monatlich. Die Fachkräftezulage wird bei der Entgeltfortzahlung gemäß § 21 KAO sowie der Jahressonderzahlung gemäß § 20 KAO berücksichtigt.
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62. Bibliotheks- und Archivdienst

Entgeltgruppe 6
Fachangestellte für Medien- und Informationswissenschaften mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr.1)
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr.1)
Entgeltgruppe 9 a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr.1)
Entgeltgruppe 9 b
Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2 a)
Entgeltgruppe 9 c
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 als fachliche Leitung einer Bibliothek oder eines Archivs. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 2 b)
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte im Bibliotheks- oder Archivdienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
Entgeltgruppe 11
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit Zusatzqualifikation (z. B. Musik, Informationstechnologie, alte Schriften, Buchwissenschaften) und mindestens einem Drittel entsprechender Tätigkeit.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, denen mindestens 2 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit überörtlichen Aufgaben. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 5)
Entgeltgruppe 12
  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, denen mindestens 4 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10., deren Tätigkeit mindestens zwei Fallgruppen der Entgeltgruppe 11 mit jeweils mindestens 30 % ihrer Tätigkeit umfasst.
Entgeltgruppe 13
  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 6)
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, denen mindestens 6 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 3)
Entgeltgruppe 14
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
    • durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
    • durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
    aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens 9 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 4)
Entgeltgruppe 15
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeiten sich durch
    • besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
    • erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
    aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 herausheben.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Protokollnotizen (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 62:
  1. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
    1. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9 a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
    2. Beschäftigte als fachliche Leitung einer Bibliothek können auch in EG 10 eingruppiert werden, wenn für die Tätigkeit ein entsprechender Studienabschluss gem. Protokollnotiz Nr. 3 erforderlich ist und eine entsprechende Tätigkeit (z.B. selbständige Literaturauswahl, Schülerbetreuung, Lehrerberatung, usw.) vorliegt.
  2. Als abgeschlossene Hochschulbildung gilt die Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst, der Bachelor Archiv, der Bachelor in Geschichte, Kulturwissenschaften, Rechtswissenschaft, Diplombibliothekar/-bibliothekarin und Bachelor Bibliotheks-/Informationsmanagement oder vergleichbare Abschlüsse.
  3. Sofern die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängt:
    1. zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis ihres vertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfangs zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
    2. ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen vorübergehend (bis zu einem Jahr) nicht besetzt sind,
    3. bleiben Auszubildende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen und Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst außer Betracht.
  4. Überörtliche Aufgaben sind z. B. die Beratung von ehrenamtlich oder nebenamtlich verwalteten Bibliotheken oder Archiven, Mitarbeit in Ausbildungsseminaren und Fortbildungsveranstaltungen des Archiv- und Bibliothekswesens.
  5. Hierzu zählen z. B. Aufgaben mit Verantwortung in der digitalen Langzeitarchivierung.
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63. Kirchenpfleger/Kirchenpflegerinnen,
Kirchenbezirksrechner/Kirchenbezirksrechnerinnen

Entgeltgruppe 6
1.
  1. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbildung auf Stellen der Gruppe A. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr.1)
  2. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen von Kirchengemeinden, die Teil einer Gesamtkirchengemeinde sind (Teilkirchenpfleger/-innen)
Entgeltgruppe 8
2.
  1. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe A. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1 und 2)
  2. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbildung auf Stellen der Gruppe B. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr.1)
Entgeltgruppe 9 b
3.
  1. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe B. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1 und 2)
  2. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbildung auf Stellen der Gruppe C. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1 und 2)
Entgeltgruppe 10
4.
  1. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe C. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1 und 3)
  2. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbildung auf Stellen der Gruppe D. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1 und 2)
  3. Beschäftigte, denen die ständige Stellvertretung eines Kirchenpflegers oder einer Kirchenpflegerin auf Stellen der Gruppe E 1 übertragen ist ohne entsprechende fachliche Ausbildung. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1, 2 und 5)
Entgeltgruppe 11
5.
  1. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe D. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1 und 3)
  2. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbildung auf Stellen der Gruppe E 1. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1 und 2)
  3. Beschäftigte, denen die ständige Stellvertretung eines Kirchenpflegers oder einer Kirchenpflegerin auf Stellen der Gruppe E 1 übertragen ist. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1, 3 und 5)
  4. Beschäftigte, denen die ständige Stellvertretung eines Kirchenpflegers oder einer Kirchenpflegerin auf Stellen der Gruppe E 2 übertragen ist ohne entsprechende fachliche Ausbildung. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1, 2 und 5)
Entgeltgruppe 12
6.
  1. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe E 1. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1 und 3)
  2. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbildung auf Stellen der Gruppe E 2. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1 und 2)
  3. Beschäftigte, denen die ständige Stellvertretung eines Kirchenpflegers oder einer Kirchenpflegerin auf Stellen der Gruppe E 2 übertragen ist. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1, 3 und 5)
  4. Beschäftigte, denen die ständige Stellvertretung eines Kirchenpflegers oder einer Kirchenpflegerin auf Stellen der Gruppe F 1 übertragen ist ohne entsprechende fachliche Ausbildung. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1, 2 und 5)
Entgeltgruppe 13
7.
  1. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe E 2. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1 und 3)
  2. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbildung auf Stellen der Gruppe F 1. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1 und 2)
  3. Beschäftigte, denen die ständige Stellvertretung eines Kirchenpflegers oder einer Kirchenpflegerin auf Stellen der Gruppe F 1 übertragen ist. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1, 3 und 5)
  4. Beschäftigte, denen die ständige Stellvertretung eines Kirchenpflegers oder einer Kirchenpflegerin auf Stellen der Gruppe F 2 übertragen ist ohne entsprechende fachliche Ausbildung. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1, 3 und 5)
Entgeltgruppe 14
8.
  1. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe F 1. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1 und 3)
  2. Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen ohne entsprechende fachliche Ausbildung auf Stellen der Gruppe F 2. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1 und 3)
  3. Beschäftigte, denen die ständige Stellvertretung eines Kirchenpflegers oder einer Kirchenpflegerin auf Stellen der Gruppe F 2 übertragen ist. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1, 4 und 5)
Entgeltgruppe 15
9.
Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen auf Stellen der Gruppe F 2. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn.1 und 4)
Protokollnotizen (KAO) zu Vergütungsgruppenplan 63:
  1. Für die Einstufung der Stelle ist die jeweilige Bewertung nach den folgenden Grundsätzen maßgebend:
    1. Die Bewertung der Kirchenpfleger- und Kirchenpflegerinnenstelle erfolgt nach einem Punktesystem, in dem die dem Kirchenpfleger oder der Kirchenpflegerin übertragenen Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt sind. Zur Ermittlung der Punktezahl ist der als Anlage zu Vergütungsgruppenplan 63 veröffentlichte Bewertungsbogen zu verwenden.
    2. Ändern sich nicht nur vorübergehend die der Bewertung zugrunde gelegten Punktezahlen aufgrund einer Veränderung der Dienstaufgaben, so ist eine Neubewertung nach Buchstabe a) durchzuführen.
    3. Die Einstufung der Kirchenpfleger- und Kirchenpflegerinnenstellen erfolgt in den Gruppen A, B, C, D, E 1, E 2, F 1 und F 2 nach Maßgabe der folgenden Punktezahlen:
      unter 55 Punkten:
      Gruppe A
      55 bis 69,9 Punkte:
      Gruppe B
      70 bis 84,9 Punkte:
      Gruppe C
      85 bis 99,9 Punkte:
      Gruppe D
      100 bis 114,9 Punkte:
      Gruppe E 1
      115 bis 129,9 Punkte:
      Gruppe E 2
      130 bis 144,9 Punkten:
      Gruppe F 1
      ab 145 Punkten:
      Gruppe F 2
    4. Stellen der Gruppen D, E 1, E 2, F 1 und F 2 bedürfen für die Einstufung der Bestätigung durch eine Kommission, die beim Oberkirchenrat gebildet wird. Der Kommission gehören an:
      • Zwei Vertreter oder Vertreterinnen, die von der Vereinigung evangelischer Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen benannt werden,
      • ein Vertreter oder eine Vertreterin, der oder die von der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung benannt wird,
      • ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der Evangelischen Regionalverwaltungen und
      • ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Referat Arbeitsrecht des Oberkirchenrats.
      Für die Mitglieder der Kommission ist je eine Stellvertretung zu benennen.
      Bei Stellen der Gruppen A, B und C ist die Bewertung dann der Kommission zur Entscheidung vorzulegen, wenn zwischen Stelleninhaber bzw. Stelleninhaberin, Anstellungsträger und Kirchlicher Verwaltungsstelle kein Einvernehmen über die Bewertung erzielt werden kann. Die Kommission kann von jedem der Beteiligten angerufen werden.
      Die Stellenbewertungskommission stellt die Punktezahl und damit die Eingruppierung abschließend fest.
      Das Ergebnis der Bewertungskommission ist allen Beteiligten mitzuteilen.
  2. Voraussetzung für die Eingruppierung ist eine abgeschlossene Ausbildung in der Verwaltung (z. B. Fachprüfung 1 oder Befähigung für den mittleren oder gehobenen Verwaltungs-, Finanz- oder Notariatsdienst) oder eine abgeschlossene qualifizierte kaufmännische Ausbildung (z. B. Industriekauffrau/Industriekaufmann, Bankkauffrau/Bankkaufmann, Bankwirt/Bankwirtin, Betriebswirt/Betriebswirtin) oder gleichwertige Ausbildungen.
    Soweit keine entsprechende Ausbildung vorliegt, sind die Fachkenntnisse in einem Kolloquium für die Fachausbildung nachzuweisen, das vom Oberkirchenrat unter Beteiligung der Kirchenpflegervereinigung abgehalten wird.
  3. Voraussetzung für die Eingruppierung ist eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung (insbesondere Diplom oder Bachelorabschluss) der Fachrichtung Verwaltung, Finanzen, Steuern oder Betriebswirtschaft oder gleichwertige bzw. höherwertige Ausbildungen.
    Gleichwertige Ausbildungen im Sinne des Satzes 1 sind z. B. das abgeschlossene Studium der Betriebswirtschaft an einer Dualen Hochschule oder Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA).
    Soweit keine entsprechende Ausbildung im Sinne der Sätze 1 und 2 vorliegt, aber mindestens die fachlichen Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 2, Satz 1 gegeben sind, sind die Fachkenntnisse in einem Kolloquium für den gehobenen Dienst nachzuweisen, das vom Oberkirchenrat unter Beteiligung der Kirchenpflegervereinigung abgehalten wird.
  4. Voraussetzung für die Eingruppierung ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums (insbesondere Diplom oder Masterabschluss) im Bereich Finanzwesen, z. B. Betriebswirtschaft, Verwaltungswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften oder die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.
    Soweit kein entsprechender Studienabschluss im Sinne von Satz 1 vorliegt, aber mindestens die fachlichen Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 3, Satz 1 oder 2 gegeben sind, sind die Fachkenntnisse in einem Kolloquium für den höheren Dienst nachzuweisen, das vom Oberkirchenrat unter Beteiligung der Kirchenpflegervereinigung abgehalten wird.
  5. Bei der ständigen Stellvertretung handelt es sich nicht um eine Verhinderungsstellvertretung (Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen). Von der ständigen Stellvertretung werden Aufgaben eines Kirchenpflegers/einer Kirchenpflegerin wahrgenommen.
    Die Funktion eines „ständigen Vertreters/-in“ erfordert, dass die/der Beschäftigte vom Arbeitgeber auf Dauer und zur Gesamtvertretung bestellt ist.
  6. Die Überleitung in den Vergütungsgruppenplan 63 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung erfolgt mit folgenden Maßgaben:
    1. Beschäftigte, die am 30. Juni 2016 in den Vergütungsgruppenplan 63 eingruppiert sind, werden am 1. Juli 2016 der Entgeltgruppe, die sich nach dem Vergütungsgruppenplan 63 in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung und den ab diesem Zeitpunkt maßgeblichen Stellenbewertungskriterien ergibt, zugeordnet.
    2. Ergibt die Zuordnung eine höhere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, so werden die Beschäftigten zum 1. Juli 2016 gemäß § 17 Abs. 4 KAO höhergruppiert. Ab dem 1. Juli 2016 gilt in diesem Fall für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt wird gemäß § 12 Abs. 5 AR-Ü auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile.
    3. Ergibt die Zuordnung die gleiche wie die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, so bleiben die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung unverändert. Ab dem 1. Juli 2016 gilt für die Beschäftigten die Anlage A (VKA) zum TVöD.
      Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 in die auf dem TVöD basierende Fassung der KAO übergeleitet wurden und aufgrund der Überleitungsbestimmungen bislang nicht alle Stufen der Entgelttabelle erreichen konnten, ist die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2008 erreichten regulären Stufe zu ermitteln. Abweichend davon ist bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2006 direkt in eine individuelle Endstufe übergeleitet wurden, die Stufenlaufzeit für das Erreichen der nach der Anlage A (VKA) zum TVöD möglichen weiteren Stufen auf der Basis der am 1. Oktober 2006 zugeordneten individuellen Endstufe zu ermitteln. Dabei sind die regulären Stufenlaufzeiten zu Grunde zu legen; verlängerte Stufenlaufzeiten aufgrund von Überleitungsbestimmungen finden keine Berücksichtigung. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile.
    4. Ergibt die Zuordnung eine niedrigere als die am 30. Juni 2016 maßgebliche Entgeltgruppe, bleiben die Beschäftigten in ihrer seitherigen Entgeltgruppe und Stufe. Es gilt Besitzstand bezüglich aller bisherigen Entgeltbestandteile. Auch die Zuordnung zur Anlage A (Bund) oder Anlage A (VKA) bleibt in diesem Fall unverändert. Der weitere Stufenaufstieg wird vollzogen, als ob eine Überleitung nicht stattgefunden hätte.
    5. § 8 Ab s. 3 AR-Ü findet für dem Vergütungsgruppenplan 63 zugeordnete Beschäftigte ab 1. Juli 2016 keine Anwendung mehr.
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1 ↑ Red. Anm.: Vergleiche hierzu § 2 Abs. 1 AR-Ü (Anlage 1.2.2).
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2 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl in Artikel 1 Nr. 6 Vierte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2022 vom 15. Juli 2022 (Abl. 70 S. 379, 381) ist von der Redaktion in diesem Sinne ausgelegt worden.
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3 ↑ Red. Anm.: Redaktionsversehen „inhaltlichen“ in Abl. 70 S. 522 von der Redaktion dahingehend berichtigt.
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4 ↑ Red. Anm.: Rechtschreibfehler (Abl. 69 S. 459, 461) wurde von der Redaktion berichtigt.
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5 ↑ Beschäftigte im Erziehungsdienst müssen – mit Ausnahme der in S 2 eingruppierten Beschäftigten in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung und mit Ausnahme der in S 4, Fgr. 2 eingruppierten sonstigen Beschäftigten in der Tätigkeit als Zusatzkraft und mit Ausnahme von Beschäftigten, denen die Fachberatung in Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist – Fachkräfte im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) sein.
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6 ↑ Ergänzend zu den hier aufgeführten Eingruppierungsmerkmalen finden folgende Eingruppierungsmerkmale des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD Anwendung: S 4 Fallgruppe 2S 7S 8 b Fallgruppe 2S 9 Fallgruppe 3S 11 aS 11 b, S 12, S 15 Fallgruppe 6, S 17 Fallgruppe 6 und S 18 Fallgruppe 4 im Hinblick auf die Eingruppierung von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener HochschulbildungS 15 Fallgruppen 3 bis 5S 16 Fallgruppen 3 bis 6S 17 Fallgruppen 3 bis 5S 18 Fallgruppen 2 und 3
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7 ↑ Soweit in diesem Vergütungsgruppenplan auf Protokollerklärungen Bezug genommen wird, handelt es sich um die Protokollerklärungen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD in der jeweils geltenden Fassung. Die dortigen Protokollerklärungen Nr. 5, 9, 11, 12 a) bis d), 13, 14 und 16 finden keine Anwendung.
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8 ↑ Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Überprüfung der Vergütungsgruppenpläne der KAO durch die Arbeitsrechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung des TVöD. In diesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) nach diesem Vergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.
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9 ↑ Red. Anm.: Zum rückwirkenden Inkrafttreten der Neufassung des Vergütungsgruppenplans 21 zum 1. Juli 2015 vgl. (ABl. 67 112, 119):„(1) [...](2) Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. September 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten diese Regelungen nur, wenn sie dies bis 31. Oktober 2016 schriftlich beantragen.(3) Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. September 2015 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten diese Regelungen nicht.“
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 795 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 795 dieser Sammlung.
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12 ↑ Es handelt sich um die Protokollerklärungen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD in der jeweils geltenden Fassung. Die Protokollerklärungen Nr. 5, 9, 11 und 12 a) bis d), 13, 14 und 16 finden keine Anwendung.
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13 ↑ Es handelt sich um die Protokollerklärungen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD in der jeweils geltenden Fassung. Die Protokollerklärungen Nr. 5, 9, 11 und 12 a) bis d), 13, 14 und 16 finden keine Anwendung.
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14 ↑ Es handelt sich um die Protokollerklärungen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD in der jeweils geltenden Fassung. Die Protokollerklärungen Nr. 5, 9, 11 und 12 a) bis d), 13, 14 und 16 finden keine Anwendung.
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15 ↑ Es handelt sich um die Protokollerklärungen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD in der jeweils geltenden Fassung. Die Protokollerklärungen Nr. 5, 9, 11 und 12 a) bis d), 13, 14 und 16 finden keine Anwendung.
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16 ↑ Es handelt sich um die Protokollerklärungen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD in der jeweils geltenden Fassung. Die Protokollerklärungen Nr. 5, 9, 11 und 12 a) bis d), 13, 14 und 16 finden keine Anwendung.
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17 ↑ Es handelt sich um die Protokollerklärungen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD in der jeweils geltenden Fassung. Die Protokollerklärungen Nr. 5, 9, 11 und 12 a) bis d), 13, 14 und 16 finden keine Anwendung.
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18 ↑ Es handelt sich um die Protokollerklärungen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD in der jeweils geltenden Fassung. Die Protokollerklärungen Nr. 5, 9, 11 und 12 a) bis d), 13, 14 und 16 finden keine Anwendung.
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19 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 702 dieser Sammlung.
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20 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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21 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 702 dieser Sammlung.
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22 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.