.
#§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
#
#
780. Kirchliche Verordnung über die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen (Vokationsordnung)
Vom 20. November 1990
(Abl. 54 S. 589), geändert durch Kirchl. Verordnung
vom 23. November 2010 (Abl. 64 S. 280)
und
Vom 13. August 1991
(Abl. 54 S. 592), geändert durch Erlass vom 29. 10. 1996 (Abl. 57 S. 184), vom 25. Juli 2001 (Abl. 59 S. 336) und vom 7. September 2010 (Abl. 64 S. 281)
Nach gemeinsamer Beratung mit dem Ständigen Ausschuß der Evangelischen Landessynode gemäß § 39 Abs. 1 Kirchenverfassung2# wird verordnet:
###§ 1
Allgemeines
(
1
)
Der evangelische Religionsunterricht wird im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg nach deren Grundsätzen und von deren Beauftragten erteilt. Die Beauftragung zur Erteilung von Religionsunterricht setzt die Kirchliche Bevollmächtigung voraus (vocatio). Sie wird in der Regel öffentlich bestätigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2).
(
2
)
Die Vocatio begründet ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens und gegenseitiger Verpflichtung zwischen der Landeskirche und den von ihr beauftragten Lehrerinnen und Lehrern. Die Landeskirche verpflichtet sich, für die Anliegen der als evangelische Religionslehrer Bevollmächtigten gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen und in der Öffentlichkeit einzutreten und ihre fachliche Fortbildung zu fördern. Kirchlich Bevollmächtigte sind verpflichtet, Lehraufträge in evangelischem Religionsunterricht zu übernehmen und sie nach den Grundsätzen und der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und nach den amtlichen Lehrplänen zu erteilen. Sie sind darauf bedacht, daß ihr ganzes Verhalten mit ihrem Auftrag als evangelische Religionslehrer in Einklang steht.
(
3
)
Als bevollmächtigt im Sinne dieser Ordnung gilt auch,
- wer durch Ordination zur öffentlichen Wortverkündigung, zur Sakramentsverwaltung und zur Vornahme von Amtshandlungen ermächtigt ist,
- wer als Katechet im Auftrag der Landeskirche in das Amt des Diakons berufen worden ist und
- wer von einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Religionsunterricht bevollmächtigt worden ist und bereit ist, diesen nach den Grundsätzen und der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu erteilen.
|
§ 2
Voraussetzungen der Vocatio
(
1
)
Bevollmächtigt kann werden, wer
- der evangelischen Kirche angehört,
- die für die Erteilung von Religionsunterricht erforderliche Vorbildung besitzt,
- bereit ist, die mit der Wahrnehmung eines Lehrauftrags im evangelischen Religionsunterricht verbundenen Verpflichtungen zu übernehmen (vgl. § 1 Abs. 2) und
(
2
)
Die Bereitschaft nach Absatz 1 Nr. 3 ist mit den folgenden Worten zu erklären und folgendermaßen schriftlich zu bestätigen:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als evangelischer Religionslehrer/als evangelische Religionslehrerin zu führen und mitzuhelfen, dass das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, dass der evangelische Religionsunterricht auf dem Grund des Evangeliums geschehe, und will darauf Acht haben, dass falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde. Ich will meinen Dienst als evangelischer Religionslehrer/als evangelische Religionslehrerin im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun.“ |
|
§ 3
Erteilung der Vocatio
(
1
)
Die Bevollmächtigung erfolgt in der Regel nach Abschluß der erforderlichen Ausbildung auf Antrag durch ein Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats oder eine andere vom Oberkirchenrat beauftragte Person. Sie findet in der Regel im Gottesdienst statt. Über die Bevollmächtigung wird eine Urkunde ausgestellt.
(
2
)
Verfahren und Form der Bevollmächtigung von Angehörigen evangelischer Freikirchen bleiben der zwischenkirchlichen Vereinbarung vorbehalten.
|
§ 4
Beendigung der Vocatio
(
1
)
Die Bevollmächtigung erlischt, wenn
- Bevollmächtigte auf die sich aus ihr ergebenden Rechte verzichten,
- Bevollmächtigte aus der Landeskirche austreten oder die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche auf andere Weise verlieren oder
- der Evangelische Oberkirchenrat sie widerruft.
(
2
)
Die Bevollmächtigung kann widerrufen werden, wenn Bevollmächtigte ihren Pflichten (vgl. § 1) in erheblicher und nachhaltiger Weise nicht nachkommen.
(
3
)
Das Erlöschen der Bevollmächtigung ist dem oder der Bevollmächtigten schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Vokationsurkunde ist zurückzugeben.
(
4
)
Die Bevollmächtigung kann auf Antrag wieder erteilt werden.
|
§ 5
Vorläufige Vocatio
Personen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen, können für begrenzte Zeit zur Erteilung von Religionsunterricht bevollmächtigt werden (vorläufige Vocatio). Die Bereitschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist schriftlich zu erklären. Eine Befreiung von der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist in Ausnahmefällen möglich5#. Die vorläufige Vocatio wird in der Regel zum Zwecke des Abschlusses der Ausbildung erteilt. Sie kann mit weiteren Einschränkungen und mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden.
|
§ 6
Ausführungsbestimmungen
Nähere Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erläßt der Oberkirchenrat.
#§ 7
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(
1
)
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(
2
)
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Rechte und Pflichten der Bevollmächtigten und über das Erlöschen der Bevollmächtigung gelten auch für Bevollmächtigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind.
|
Anlage 16#
###Unterschrift |
(Dienstsiegel)
Herrn/Frau
wurde im Gottesdienst am in
die Bevollmächtigung erteilt. Die Vokationsurkunde wurde dem/der Bevollmächtigten ausgehändigt.
(Schuldekan/in) | |
(Bevollmächtigte/r) |
Anlage 27#
###(Unterschrift) | |
Dienstsiegel |
#
1 ↑ Red. Anmerkung: Der Text der Ausführungsverordnung wird an den entsprechenden Stellen des Gesetzes eingerückt und mittels kleinerer Schriftgröße dargestellt.
1 ↑ Red. Anmerkung: Der Text der Ausführungsverordnung wird an den entsprechenden Stellen des Gesetzes eingerückt und mittels kleinerer Schriftgröße dargestellt.
#
3 ↑ Red. Anm.: Hierzu bestimmt Art. 2 Abs. 2 der Kirchl. Verordnung zur Änderung der Vokationsordnung vom 23. November 2010 (Abl. 64 S. 280): „Die Änderungen [...] gelten nicht für Studierende, die ihr Studium der Theologie/Religionspädagogik vor dem Wintersemester 2010/2011 aufgenommen haben.“
3 ↑ Red. Anm.: Hierzu bestimmt Art. 2 Abs. 2 der Kirchl. Verordnung zur Änderung der Vokationsordnung vom 23. November 2010 (Abl. 64 S. 280): „Die Änderungen [...] gelten nicht für Studierende, die ihr Studium der Theologie/Religionspädagogik vor dem Wintersemester 2010/2011 aufgenommen haben.“
#
5 ↑ Red. Anm.: Hierzu bestimmt Art. 2 Abs. 2 der Kirchl. Verordnung zur Änderung der Vokationsordnung vom 23. November 2010 (Abl. 64 S. 280): „Die Änderungen [...] gelten nicht für Studierende, die ihr Studium der Theologie/Religionspädagogik vor dem Wintersemester 2010/2011 aufgenommen haben.“
5 ↑ Red. Anm.: Hierzu bestimmt Art. 2 Abs. 2 der Kirchl. Verordnung zur Änderung der Vokationsordnung vom 23. November 2010 (Abl. 64 S. 280): „Die Änderungen [...] gelten nicht für Studierende, die ihr Studium der Theologie/Religionspädagogik vor dem Wintersemester 2010/2011 aufgenommen haben.“