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785. Vereinbarung über die Erteilung des Unterrichtsfachs Evang. Religionslehre durch die Mitglieder einer Freikirche und über die Teilnahme von Schülern, die einer Freikirche angehören, am evangelischen Religionsunterricht

Inkraftgetreten am 1. Januar 1984

(Abl. 51 S. 24)

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Vereinbarung

Zwischen
dem Bund Freier evangelischer Gemeinden,
dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden,
der Evangelisch-methodistischen Kirche
und
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
über die Erteilung des Unterrichtsfachs Evang. Religionslehre durch die Mitglieder einer Freikirche und über die Teilnahme von Schülern, die einer Freikirche angehören, am evangelischen Religionsunterricht.
Der Bund Freier evangelischer Gemeinden, der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden und die Evangelisch-methodistische Kirche — im folgenden „Freikirchen“ genannt — einerseits und die Evangelische Landeskirche in Württemberg andererseits sind übereingekommen, über die Erteilung des Unterrichtsfachs Evang. Religionslehre an öffentlichen Schulen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg durch Mitglieder einer Freikirche sowie über die Teilnahme am evang. Religionsunterricht durch Schüler, die einer Freikirche angehören, folgende Vereinbarung zu schließen:
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I. Erteilung des Faches Religionslehre

Die Erteilung des Unterrichtsfachs Evang. Religionslehre durch Personen, die einer Freikirche angehören, setzt die Bevollmächtigung durch die Freikirche (Vocation) und die Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrats voraus.
A Lehrer
  1. Lehrer, die Mitglied einer Freikirche sind, können die Bevollmächtigung (Vocation) zur Erteilung des Unterrichtsfachs Evang. Religionslehre von ihrer Kirche erlangen.
  2. Die betreffende Freikirche erteilt die Bevollmächtigung solchen Lehrern, die die staatliche Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Evang. Religionslehre erworben und ihre Ausbildung mit der 2. Staatsprüfung für das Lehramt abgeschlossen haben und im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg stehen.
  3. Unbeschadet der vorstehenden Regelung nimmt die Evangelische Landeskirche in Württemberg in Fragen des evangelischen Religionsunterrichts gegenüber dem Staat die in der Verfassung und den Schulgesetzen des Landes vorgesehenen Zuständigkeiten wahr.
  4. Lehrer, die von ihrer Freikirche die Bevollmächtigung für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts (Vocation) erhalten haben, erhalten auf Antrag die Zustimmung zur Erteilung des Unterrichtsfachs Religionslehre durch den Oberkirchenrat, nachdem sie diesem gegenüber schriftlich erklärt haben, daß sie den Religionsunterricht nach den gesetzlichen Bestimmungen unter der Aufsicht der Beauftragten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und unter Einhaltung der gültigen Lehrpläne sowie unter Verwendung der genehmigten Lehr- und Lernmittel erteilen wollen. Der Antrag wird über die Leitung der Freikirche an den Evangelischen Oberkirchenrat gerichtet.
  5. Der Oberkirchenrat unterrichtet die Leitung der betreffenden Freikirche und die zuständigen staatlichen Stellen über die erteilte Zustimmung. Der Einsatz im Religionsunterricht erfolgt in Absprache der zuständigen staatlichen und landeskirchlichen Stellen (Oberschulamt — Oberkirchenrat, Staatliches Schulamt — Dekanatamt/Schuldekan).
B Ordinierte Pastoren
Die Ordination von Pastoren der Freikirchen schließt die Vocation ein. Anträge auf Zustimmung zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts werden über die Leitung der Freikirche an den Evangelischen Oberkirchenrat gerichtet.
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II. Teilnahme von Schülern am evang. Religionsunterricht

Schüler, die einer Freikirche angehören, können an dem in den öffentlichen Schulen des Landes Baden-Württemberg eingerichteten evang. Religionsunterricht teilnehmen.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Für die Evangelische Landeskirche in Württemberg
Landesbischof
D. Hans v. Keler
Für den Bund Freier evangelischer Gemeinden
Bundesvorsteher
Karl Heinz Knöppel
Bundesgeschäftsführer
Heinz-Adolf Ritter
Für den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden
Präsident
Günter Hitzemann
Generalsekretär
Siegfried Kerstan
Für die Evangelisch-methodistische Kirche
Kirchenvorstand
Hermann Sticher
1. Schriftführer
Albrecht Els