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769. Ordnung für die Arbeit der Beauftragten für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Erlaß des Oberkirchenrats vom 13. Februar 1990 (Abl. 54 S. 118), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 118)

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§ 1
Bestellung der Beauftragten

( 1 ) Zur Beratung der in der Landeskirche tätigen Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone wird nach Anhörung des Beirats (§ 3) eine Landeskirchliche Beauftragte für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone durch den Oberkirchenrat bestellt.
( 2 ) Die Beauftragte hat ihren Dienstsitz beim Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart (Geschäftsstelle).
( 3 ) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt beim Oberkirchenrat.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Beauftragte vertritt die Interessen aller Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, unabhängig von deren Mitgliedschaft in einer Gemeinschaft oder einem Verband.
Sie hält Kontakt zu den Gemeinschaften und Berufsverbänden und arbeitet mit diesen zusammen.
Sie vertritt die Berufsgruppe in den zuständigen Gremien.
Sie informiert über Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten und hält zu den entsprechenden Einrichtungen Verbindung.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Beauftragten gehören insbesondere:
  1. Besuch und Beratung der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone bei Stellensuche und Stellenwechsel;
  2. Besuch und Beratung der Anstellungsträger bei der Anstellung und bei der Ausgestaltung von Dienstaufträgen;
  3. Beratung der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in fachlichen und persönlichen Fragen sowie Praxisberatung;
  4. Vorbereitung und Durchführung von Jahreskonvent, Studientagen und anderen Treffen sowie die Begleitung von Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern;
  5. Anregungen zu Aus-, Fort- und Weiterbildung;
  6. Verbindung zu den Ausbildungs- und Fortbildungsstätten;
  7. Geschäftsführung im Arbeitskreis der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone (§ 6);
  8. Erstattung eines jährlichen Arbeitsberichtes gegenüber dem Beirat und dem Evangelischen Oberkirchenrat;
  9. Leitung der Geschäftsstelle.
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§ 3
Beirat

Zur Beratung und Unterstützung der Beauftragten wird ein Beirat gebildet.
Diesem gehören an:
  1. ein/e Vertreter/in des Oberkirchenrats als Vorsitzende/r,
  2. ein/e Vertreter/in des Zentrums Diakonat,
  3. ein/e Vertreter/in der missionarischen Ausbildungsstätten im Bereich der Landeskirche,
  4. ein/e Vertreter/in des Pädagogisch Theologischen Zentrums (PTZ)“,
  5. ein/e Vertreter/in des Karlshöher Diakonieverbandes.
Die in § 3 Abs. 1 genannten Mitglieder werden in Absprache mit den betreffenden Einrichtungen vom Oberkirchenrat berufen. Sie gehören dem Beirat für die Dauer von vier Jahren an. Eine erneute Berufung ist möglich.
Die Beauftragte nimmt mit beratender Stimme teil.
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§ 4
Aufgaben des Beirats

( 1 )
  1. Fachliche Beratung der Beauftragten;
  2. Entgegennahme des Arbeitsberichts der Beauftragten;
  3. Anregungen und Vorschläge für den Dienst der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone;
  4. Beratung des Entwurfs des Haushaltsplanes;
  5. Vorschläge für die Besetzung der Stelle der Beauftragten;
  6. regelmäßige Gespräche mit Vertretern des Arbeitskreises der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone (§ 6).
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann dem Beirat weitere Aufgaben zuweisen.
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§ 5
Sitzungen

( 1 ) Der Beirat tritt nach Bedarf — mindestens jedoch zweimal im Jahr — zusammen.
( 2 ) Er ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.
( 3 ) Über die Verhandlungen des Beirats ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern zuzusenden.
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§ 6
Arbeitskreis der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone

( 1 ) Zum Arbeitskreis gehören Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, die in einer der von der Württembergischen Landeskirche anerkannten Ausbildungsstätten ausgebildet wurden. Sie sind entsprechend ihres zahlenmäßigen Anteils an der Gesamtzahl der Berufsgruppe im Arbeitskreis vertreten.
( 2 ) Der Arbeitskreis ist ein Beratungsgremium. Er nimmt Impulse von der Berufsgruppe auf und erhält Aufträge von seiten des Oberkirchenrats und des Beirats.
( 3 ) Die Geschäftsführung liegt bei der Beauftragten (§ 2 Abs. 2 Buchst. g).
( 4 ) § 5 gilt entsprechend.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
( 2 ) Die Ordnung vom 19. Mai 1980, AZ 59.30 Nr. 39 (Abl. 49 S. 113 f.) tritt zum 31. Dezember 1989 außer Kraft.