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246. Ordnung der Evangelischen Akademie Bad Boll (Ordnung Evangelische Akademie – OEA)

Verordnung des Oberkirchenrats vom 19. Juli 1983 (Abl. 50 S. 689), geändert durch Verordnung vom 15. November 1994 (Abl. 56 S. 273), Kirchliche Verordnung vom 11. April 2000 (Abl. 59 S. 76), vom 21. Oktober 2013 (Abl. 65 S. 693) und vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 83, 88)

Nach Beratung mit dem Ständigen Ausschuß der Landessynode gemäß § 39 Abs. 1 des Kirchenverfassungsgesetzes1# wird verordnet:
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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

Die Evangelische Akademie Bad Boll ist eine Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die im Auftrag der Landeskirche nach Maßgabe dieser Ordnung selbständig arbeitet.
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§ 2
Aufgabe und Arbeitsweise

( 1 ) Die Akademie hat Anteil am Auftrag der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie. Sie soll Fragen des öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in Staat, Gesellschaft und Kirche sowie Fragen des beruflichen und persönlichen Lebens des einzelnen in das Licht des Evangeliums rücken. Auf dem Grund des christlichen Glaubens versucht sie, einen Beitrag zu leisten zum geistigen und geistlichen Aufbau unseres Volkes; sie nimmt teil an den Bemühungen um christliche Lebensformen und um bessere Gestaltung des gemeinsamen Lebens.
( 2 ) Die Akademie sucht das Gespräch mit Männern und Frauen aus den verschiedenen Gruppen, Organisationen und Institutionen in Staat und Gesellschaft. Sie soll auf diese Weise dazu beitragen, daß einzelne und Gruppen ihre Spannungen und Vorurteile überwinden, sich gegenseitig besser verstehen, Hilfe und Orientierung an Gottes Wort und Heimat in der Kirche finden.
( 3 ) Die Arbeit der Akademie geschieht in Tagungen, Vortragsreihen, Seminaren und anderen Veranstaltungen. Ihren besonderen Verkündigungsauftrag nimmt die Akademie in Andachten, Gottesdiensten, biblischen Besinnungen sowie in Meditationen und persönlichen Gesprächen wahr. In sozialethischen Beiträgen hilft sie gesellschaftliches Handeln am Wort Gottes auszurichten.
( 4 ) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken der Landeskirche, mit den kirchlichen Werken, und durch Verbindungen mit Christen aus Kirchen anderer Länder und anderer Konfessionen. Sie sucht Erfahrungs- und Gedankenaustausch mit anderen weltanschaulichen Gruppen, mit Organisationen und Institutionen in Staat, Kultur und Wirtschaft und mit Gruppen und Initiativen der politischen Meinungs- und Willensbildung. Die Akademie steht mit ihrem Angebot allen Berufskreisen und den Angehörigen aller Konfessionen offen.
( 5 ) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke.
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§ 3
Leitung der Akademie

( 1 ) Die Akademie wird von der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor und bis zu zwei weiteren Direktorinnen oder Direktoren mit je eigenem Aufgabenbereich geleitet. Die Direktorinnen oder Direktoren sind an die Beschlüsse des Kuratoriums gebunden. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor untersteht der Dienstaufsicht des Oberkirchenrats.
( 2 ) Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Akademie nach außen. Sie oder er vertritt die Akademie in Kirche und Öffentlichkeit. Sie oder er hält Fühlung mit der Kirchenleitung und gibt ihr von wichtigen Planungen und Vorgängen rechtzeitig Kenntnis. Vor Entscheidungen von besonderem landeskirchlichem Interesse holt sie oder er die Zustimmung der Kirchenleitung ein.
( 3 ) Die Leitungsaufgabe nach innen wird von der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor, den weiteren Direktorinnen oder Direktoren oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Verwaltung gemeinsam wahrgenommen. Sie übernehmen jeweils die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche nach Maßgabe der Geschäftsordnung (§ 9). Im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs sind sie weisungsbefugt gegenüber den ihnen zugeordneten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und pflegen die notwendigen Außenkontakte. Sie sind zur laufenden gegenseitigen Information verpflichtet. In wichtigen Fragen und bei Meinungsverschiedenheiten wird gemeinsam entschieden. Dabei ist Einmütigkeit anzustreben. Wird diese nicht erreicht, entscheidet die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor führt die Dienstaufsicht über die weiteren Direktorinnen und Direktoren und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrer oder seinem Stellvertreter.
( 4 ) Der Oberkirchenrat bestimmt im Benehmen mit dem Kuratorium in welcher Reihenfolge die weiteren Direktorinnen oder Direktoren die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor in deren oder dessen besonderen Aufgaben (Absatz 2) vertreten. Im Übrigen vertreten die Direktorinnen und Direktoren sich gegenseitig. Ist nur eine (geschäftsführende) Direktorin oder ein (geschäftsführender) Direktor bestellt, so bestimmt der Oberkirchenrat auf Vorschlag der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors im Benehmen mit dem Kuratorium für diese oder diesen eine ständige Stellvertreterin oder einen ständigen Stellvertreter, die oder der im Verhinderungsfall die Aufgaben der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors wahrnimmt.
( 5 ) Die Besetzung der Stelle der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors erfolgt aufgrund einer Wahl des Kuratoriums mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Der Oberkirchenrat legt dem Kuratorium einen Wahlvorschlag vor. Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden.
( 6 ) Über die Besetzung der Stelle der weiteren Direktorinnen oder Direktoren entscheidet der Oberkirchenrat auf Vorschlag des geschäftsführenden Direktors. Nimmt die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor dieses Vorschlagsrecht nicht wahr, wird sie oder er durch den Oberkirchenrat vor einer Besetzung der Stelle angehört.
( 7 ) Soll die Stelle einer Direktorin oder eines Direktors einer Person übertragen werden, die nicht in ein Pfarrdienstverhältnis der Landeskirche übernommen werden kann, so finden die Absätze 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
( 8 ) Über die Besetzung der Stelle der Geschäftsführerin der Verwaltung oder des Geschäftsführers der Verwaltung entscheidet der Oberkirchenrat im Benehmen mit der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor. Das Kuratorium ist zu hören.
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§ 3a
Zusammenarbeit mit der Tagungsstätte

( 1 ) Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor arbeitet vertrauensvoll und partnerschaftlich mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte und dem gesamten Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg zusammen. Die Akademie weist auf die Angebote der Tagungsstätte hin.
( 2 ) Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Tagungsstätte sollen regelmäßig zur Besprechung anstehender Fragen des Tagungsbetriebs und der Tagungsstätte sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen.
( 3 ) Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor ist für die Ausübung des Vorbelegungsrechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Akademie nach § 2 gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte zuständig.
( 4 ) Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor kann innerhalb angemessener Frist nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung Bedenken gegen Tagungen oder Veranstaltungen Dritter gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte vorbringen. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, so entscheidet der Oberkirchenrat.
( 5 ) Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor wacht darüber, dass das Profil der Akademie gewahrt bleibt. Sie oder er weist die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer auf Widersprüche in dem Profil der Tagungsstätte mit dem Profil der Akademie hin. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor hat Hinweisen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Tagungsstätte auf Widersprüche in dem Profil der Akademie mit dem Profil der Tagungsstätte nachzugehen. Kann ein Einvernehmen über die Beseitigung des Widerspruchs nicht hergestellt werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
( 6 ) Die Akademie einigt sich mit dem Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg über die gemeinschaftliche Nutzung der Gebäude und über die einheitlichen Nutzungsbedingungen, die mit den zentralen Diensten in der Verwaltung der Landeskirche festgelegt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Oberkirchenrat.
( 7 ) Soweit der Oberkirchenrat dies festlegt, werden die vorstehenden Befugnisse der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors über die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche ausgeübt. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor ist zuvor anzuhören.
( 8 ) Soweit die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor zugleich die Geschäftsführung einer Tagungsstätte innehat, hat sie oder er aus dieser Verbindung erwachsende Interessenkonflikte dem Oberkirchenrat umgehend anzuzeigen. Können Interessenkonflikte nicht gelöst werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
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§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Die für die Erfüllung der Aufgaben der Akademie erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden als Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte oder privatrechtlich im Rahmen des Stellenplans der Akademie angestellt.
( 2 ) Für die Besetzung der für die Akademie errichteten Pfarrstellen gilt das Pfarrstellenbesetzungsgesetz mit der Maßgabe, dass der Oberkirchenrat auf Vorschlag der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors entscheidet. Dieser Vorschlag erfolgt im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums. Sinngemäß gilt dies auch für die Beendigung oder sonstige Änderung des Dienstauftrages.
( 3 ) Über die Besetzung der Stellen der weiteren Studienleiterinnen und Studienleiter sowie der für die Akademie errichteten Beamtenstellen entscheidet die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums. Für die Besetzung der Stellen ist die Zustimmung des Oberkirchenrats erforderlich. Sinngemäß gilt dies auch für die Beendigung oder sonstige Änderung des Dienstauftrages.
( 4 ) Alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der Akademieleitung im Rahmen des Stellenplans selbständig angestellt. Anderslautende Regelungen in dieser Ordnung bleiben hiervon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für die Beendigung oder sonstige Änderung der bestehenden Arbeitsverhältnisse.
( 5 ) Gegenüber den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nimmt die Akademie die Aufgabe des Dienstgebers für die Landeskirche wahr.
( 6 ) Die unmittelbare Dienstaufsicht über die an der Akademie tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegt der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor. Die Dienstaufsicht kann durch die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor delegiert werden.
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§ 5
Kuratorium

( 1 ) Für die Akademie wird ein Kuratorium gebildet. Bei der Wahl und Berufung ist darauf zu achten, dass die Zusammensetzung des Kuratoriums der Vielfalt der Gaben und Kräfte entspricht.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören an:
  1. vier von der Landessynode aus ihrer Mitte für ihre Amtszeit zu wählende Mitglieder,
  2. die oder den Vorsitzenden der Beiräte nach § 6,
  3. vier vom Oberkirchenrat für die Dauer von drei Jahren berufene Personen, die zu einem Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Landeskirche wählbar sein müssen, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Anstellungsverhältnis stehen und möglichst aus verschiedenen Sprengeln der Landeskirche kommen,
  4. zwei von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof zu berufene Vertreterinnen oder Vertreter des Oberkirchenrats.
Die Wiederwahl und Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder des Kuratoriums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das Kuratorium nichts Abweichendes beschließt.
( 3 ) Soweit das Kuratorium nichts anderes bestimmt, nehmen die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor, die Verhinderungsstellvertreterin oder der Verhinderungsstellvertreter, die weiteren Direktorinnen und Direktoren, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Verwaltung und der Tagungsstätte an den Sitzungen des Kuratoriums als Beraterinnen und Berater teil.
( 4 ) Zu den Sitzungen eingeladen wird die oder der für die Akademie zuständige Dezernentin oder Dezernent des Oberkirchenrats, der beratend an den Sitzungen teilnimmt. Die Dezernentin oder der Dezernent kann durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Oberkirchenrates vertreten werden.
( 5 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine oder einen Vorsitzenden und eine oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und bestimmt die Schriftführerin oder den Schriftführer.
( 6 ) Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Es wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich einberufen. Es ist außerdem einzuberufen, wenn dies von der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor oder von einem der Vertreterinnen oder Vertreter des Oberkirchenrats oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kuratoriums schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
( 7 ) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
  1. Es berät die Akademieleitung insbesondere im Blick auf die grundsätzliche Ausrichtung der Akademiearbeit und bei sonstigen Fragen und Entscheidungen von größerer Bedeutung.
  2. Es unterstützt die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor bei der inhaltlichen Schwerpunktsetzung der Akademie und berät die ihr oder ihm in diesem Zusammenhang für das kommende Kalenderjahr vorgelegte Jahresplanung.
  3. Es kann für jeden Themenbereich der Schwerpunktsetzung der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor eine Tagung vorschlagen. Widerspricht die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor einer vorgeschlagenen Tagung, so legt sie oder er diese Entscheidung dem Oberkirchenrat zusammen mit ihrer oder seiner Stellungnahme sowie einer Stellungnahme des Kuratoriums zur abschließenden Entscheidung vor.
  4. Es beschließt den Sonderhaushalt der Akademie im Bereich inhaltliche Arbeit und Verwaltung und legt diesen dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vor (§ 8).
  5. Es wirkt bei der Besetzung von Stellen mit (§§ 3, 4).
  6. Es beschließt im Benehmen mit der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor über die Geschäftsordnung (§ 9).
  7. Es nimmt den jährlichen Arbeits- und Rechenschaftsbericht der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors entgegen und legt ihn mit einer Stellungnahme dem Oberkirchenrat vor. Das Kuratorium stellt die Jahresrechnung fest und nimmt den jährlichen Prüfungsbericht entgegen (§ 8).
  8. Entgegennahme und Beratung des Positionspapiers der Beiräte.
( 8 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand der Beratung auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung aufgeführt wurde. Das Kuratorium kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen die Tagesordnung erweitern. Die Beschlüsse des Kuratoriums sind durch die Schriftführerin oder den Schriftführer in die Niederschrift aufzunehmen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
( 9 ) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums kann im Einvernehmen mit der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor Beschlüsse im Umlauf fassen lassen, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung allen Kuratoriumsmitgliedern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde und zwei Drittel der Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich zum Abstimmungsverfahren und zum Beschluss erklärt haben. Die Frist beginnt mit der Aufgabe des schriftlichen Umlaufbeschlusses an einen zuverlässigen Postdienstleister.
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§ 6
Beiräte

( 1 ) Für die einzelnen Themenbereiche der Akademie werden insgesamt bis zu vier Beiräte gebildet. Die einzelnen Themenbereiche der Akademie ergeben sich aus der Geschäftsordnung.
( 2 ) Dem jeweiligen Beirat gehören an:
  1. kraft Amtes, die jeweiligen für die Themenbereiche zuständigen Studienleiterinnen und Studienleiter,
  2. bis zu sechs weitere, fachlich kompetente Persönlichkeiten, die durch die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor für die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.
Die Mitglieder der Beiräte sollen einer Kirche angehören, die Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. ist. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Akademie können nicht Mitglieder der Beiräte sein, soweit vorliegend nichts anderes bestimmt ist. § 5 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
( 3 ) Die Beiräte tagen nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr.
( 4 ) Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor wird zu den Sitzungen der Beiräte eingeladen und kann beratend teilnehmen.
( 5 ) Die jeweiligen Beiräte wählen aus der Mitte ihrer Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 6 ) Die Beiräte beraten in ihren jeweiligen Themenbereichen die Akademieleitung und das Kuratorium in Grundsatzfragen der Akademiearbeit. Sie erstellen hierzu jährlich ein Positionspapier, das der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor und dem Kuratorium zur Kenntnis zu geben ist.
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§ 7
Vertretung im Rechtsverkehr

(aufgehoben)
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§ 8
Haushaltsführung und Vermögensverwaltung

( 1 ) Für jedes Haushaltsjahr wird ein Sonderhaushaltsplan einschließlich Stellenplan für die Akademie und deren Verwaltung aufgestellt.
( 2 ) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Der Vollzug des Sonderhaushaltsplans obliegt der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor und den Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern der Verwaltung. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeskirche sind entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Die Jahresrechnung ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres abzuschließen, zu prüfen und dem Kuratorium zur Beratung und Feststellung vorzulegen. Dieses leitet sie mit einer Stellungnahme dem Oberkirchenrat zu.
( 5 ) Die Akademie und deren Verwaltung nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat festlegt.
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§ 9
Geschäftsordnung

( 1 ) Zur näheren Regelung der Arbeit der Akademie beschließt das Kuratorium eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats.
( 2 ) Die Geschäftsordnung kann unter anderem vorsehen
die Gliederung der Akademie,
die Bildung von Fachbeiräten zur Beratung und Unterstützung der Studienleiterinnen und Studienleiter,
die Bildung eines Ausschusses zur Beratung und Unterstützung der Akademieleitung.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung der Evangelischen Akademie Bad Boll tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Akademie Bad Boll vom 10. November 1955 (Abl. 36 S. 418) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1956 (Abl. 37 S. 361) außer Kraft.
( 2 ) Das bestehende Kuratorium und der bestehende Konvent nehmen die Aufgaben nach dieser Ordnung wahr, bis ein neues Kuratorium und neue Beiräte gebildet sind. Die Bildung des neuen Kuratoriums erfolgt alsbald nach Inkrafttreten dieser Ordnung, die der neuen Beiräte erfolgt alsbald nach Bildung des neuen Kuratoriums.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.