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230. Ordnung des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche

Erlass des Oberkirchenrats vom 4. Juni 2024

(Abl. 71 Nr. 48)

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§ 1
Grundlagen

Das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, in der die Fachbereiche Missionale Kirche, Kirche in Freizeit und Tourismus, die Fachstelle Ehrenamt sowie das Themenfeld Innovation zusammengefasst werden.
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§ 2
Aufgaben, Arbeitsweise

( 1 ) Das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche arbeitet auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus. Es unterstützt Kirchengemeinden und Kirchenbezirke bei der Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben insbesondere durch
  1. Beratung und Begleitung,
  2. Entwicklung von Konzepten und Formaten für die kirchliche Arbeit in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken sowie Förderung und exemplarische Durchführung von innovativen Projekten,
  3. Ausbildung, Fortbildung und Beratung von Ehrenamtlichen.
Der Oberkirchenrat kann dem Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche weitere Aufgaben übertragen, insbesondere Geschäftsführungsaufgaben für kirchliche Werke und Einrichtungen.
( 2 ) Das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche arbeitet zur Erfüllung seines Auftrags mit anderen kirchlichen Werken und Einrichtungen zusammen.
( 3 ) Das Themenfeld Missionale Kirche wird inhaltlich vom Vertrauensrat zur Förderung missionarischer Dienste e. V., der Fachbereich Kirche in Freizeit und Tourismus vom Landesarbeitskreis Freizeit und Tourismus und die Fachstelle Ehrenamt vom Landeskirchlichen Arbeitskreis Ehrenamt beraten. Der Vertrauensrat zur Förderung missionarischer Dienste e. V., der Landesarbeitskreis Freizeit und Tourismus sowie der Landesarbeitskreis Ehrenamt wirken bei der Besetzung der Stellen oder Dienstposten der Referentinnen und Referenten in ihrem jeweiligen Themenfeld mit und werden bei strukturellen Änderungen angehört.
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§ 3
Aufsicht

( 1 ) Das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Entscheidungen des Oberkirchenrats wahr.
( 2 ) Der Entscheidung des Oberkirchenrats sind insbesondere vorbehalten:
  1. Grundsatzentscheidungen im Blick auf die Arbeit des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche, die Bildung, Auflösung und Abgrenzung von Einrichtungen bzw. Fachbereichen sowie die Übernahme oder Abgabe von Aufgaben;
  2. Berufung und Abberufung des Leiters oder der Leiterin des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche;
  3. Genehmigung der Geschäftsordnung für das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche;
  4. Beschluss des Entwurfs des Sonderhaushaltsplans Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche.
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§ 4
Leitung und Verwaltung

( 1 ) Der Leiter oder die Leiterin des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche wird vom Oberkirchenrat bestellt. Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Oberkirchenrat.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen bestimmen, die im Verhinderungsfall die Aufgaben des Leiters oder der Leiterin wahrnehmen.
( 3 ) Der Leiter oder die Leiterin hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Mitwirkung in den Leitungsgremien des Arbeitsbereichs Aus-, Fach- und Weiterbildung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
  2. Vertretung des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche in Kirche und Öffentlichkeit,
  3. Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeitenden des Zentrums,
  4. Bewirtschaftungsbefugnis für den Sonderhaushaltsplan.
Der Oberkirchenrat kann dem Leiter oder der Leiterin weitere Aufgaben übertragen.
( 4 ) Das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche hat eine eigene Verwaltung. Es nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat nach Anhörung des Leiters oder der Leiterin festlegt.