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Nr. 45Pflichtopfertag für die Diakonie Deutschland
am 8. Sonntag nach Trinitatis, 21. Juli 2024

Erlass des Oberkirchenrats vom 21. Mai 2014

Nach dem Kollektenplan ist am 8. Sonntag nach Trinitatis, dem 21. Juli 2024, ein Pflichtopfer für das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung/Diakonie Deutschland vorgesehen. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
Eine lebendige, vielfältige und solidarische Nachbarschaft trägt entscheidend zur Lebensqualität bei. Die Nachbarschaft ist der Lebensmittelpunkt von Menschen in sehr verschiedenen Konstellationen, die ganz unterschiedliche Unterstützung brauchen. Die Diakonie sorgt gemeinsam mit den Kirchengemeinden für ein gut erreichbares und breit gefächertes Angebot sozialer Arbeit.
Mit Ihrer Kollekte fördern Sie konkrete Projekte der Diakonie und der Kirche im Sozialraum. Sie engagieren sich gegen Armut, unterstützen Menschen die einsam sind und helfen Zugewanderte in die Nachbarschaft zu integrieren. Weiterhin unterstützen Sie Familien und Kinder und ermöglichen jungen Menschen, berufliche Perspektiven im Sozialbereich zu entdecken. Damit sorgen Sie für ein gelingendes Zusammenleben in städtischen und ländlichen Nachbarschaften.
"Und wer sind meine Nächsten?" (Lk 10,29)
Gott segne Sie und Ihre Gaben.
Ernst-Wilhelm Gohl

Nr. 46Pflichtopfer für Ökumene und Auslandsarbeit
am 12. Sonntag nach Trinitatis, 18. August 2024

Erlass des Oberkirchenrats vom 21. Juni 2024

Nach dem Kollektenplan ist am 12. Sonntag nach Trinitatis, dem 18. August 2024, ein Pflichtopfer für Ökumene und Auslandsarbeit der EKD vorgesehen. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
Bildung ist ein Menschenrecht. Trotzdem bleibt es jungen Menschen in vielen Ländern der Welt verwehrt, ihr Potential zu entdecken und zu entfalten – weil sie als Arbeitskräfte gebraucht werden, weil es an der nötigen Infrastruktur fehlt oder Bildung schlicht unerschwinglich ist. In der evangelischen Kirche haben Lesen und Lernen seit der Reformation einen hohen Stellenwert. Viele deutschsprachige Gemeinden im Ausland betrachten die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, die unter normalen Umständen kaum Bildungschancen hätten, als einen wesentlichen Teil ihres diakonischen Auftrags. Immer geht es darum, junge Menschen von der Straße zu holen, ihre Gaben zu entdecken und ihnen ein selbstbestimmtes Leben in Würde zu ermöglichen.
„Leite mich in deiner Wahrheit und lehre mich! Denn du bist der Gott, der mir hilft; täglich harre ich auf dich.“ Psalm 25,5
Gott segne Sie und Ihre Gaben.
Ernst-Wilhelm Gohl

Nr. 47Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Prädikantenordnung und der Ordnung Stift Urach

vom 4. Juni 2024

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Artikel 1
Änderung der Prädikantenordnung

Die Prädikantenordnung vom 2. September 2008 (Abl. 63 S. 231), die zuletzt durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 29. April 2014 (Abl. 66 S. 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Evangelischen Gemeindedienst“ durch die Wörter „Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche“ ersetzt und die Fußnote 1 aufgehoben.
  2. In § 10 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter im Evang. Gemeindedienst“ durch die Wörter „Referentin oder der zuständige Referent im Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche“ ersetzt.
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Artikel 2
Änderung der Ordnung Stift Urach

Die Ordnung Stift Urach vom 2. Juli 1981 (Abl. 49 S. 357), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 83, 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 3 der Vorbemerkung werden die Wörter „Amt für Missionarische Dienste“ durch die Wörter „Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche“ ersetzt.
  2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in § 6 werden die Wörter „Amtes für Missionarische Dienste“ jeweils durch die Wörter „Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche“ ersetzt.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Werner

Nr. 48Erlass des Oberkirchenrats zur Einführung der Ordnung des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche und zur Änderung weiterer Ordnungen

vom 4. Juni 2024

Es wird bestimmt:
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Artikel 1
Ordnung des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche

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§ 1
Grundlagen

Das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, in der die Fachbereiche Missionale Kirche, Kirche in Freizeit und Tourismus, die Fachstelle Ehrenamt sowie das Themenfeld Innovation zusammengefasst werden.
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§ 2
Aufgaben, Arbeitsweise

( 1 ) Das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche arbeitet auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus. Es unterstützt Kirchengemeinden und Kirchenbezirke bei der Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben insbesondere durch
  1. Beratung und Begleitung,
  2. Entwicklung von Konzepten und Formaten für die kirchliche Arbeit in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken sowie Förderung und exemplarische Durchführung von innovativen Projekten,
  3. Ausbildung, Fortbildung und Beratung von Ehrenamtlichen.
Der Oberkirchenrat kann dem Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche weitere Aufgaben übertragen, insbesondere Geschäftsführungsaufgaben für kirchliche Werke und Einrichtungen.
( 2 ) Das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche arbeitet zur Erfüllung seines Auftrags mit anderen kirchlichen Werken und Einrichtungen zusammen.
( 3 ) Das Themenfeld Missionale Kirche wird inhaltlich vom Vertrauensrat zur Förderung missionarischer Dienste e. V., der Fachbereich Kirche in Freizeit und Tourismus vom Landesarbeitskreis Freizeit und Tourismus und die Fachstelle Ehrenamt vom Landeskirchlichen Arbeitskreis Ehrenamt beraten. Der Vertrauensrat zur Förderung missionarischer Dienste e. V., der Landesarbeitskreis Freizeit und Tourismus sowie der Landesarbeitskreis Ehrenamt wirken bei der Besetzung der Stellen oder Dienstposten der Referentinnen und Referenten in ihrem jeweiligen Themenfeld mit und werden bei strukturellen Änderungen angehört.
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§ 3
Aufsicht

( 1 ) Das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Entscheidungen des Oberkirchenrats wahr.
( 2 ) Der Entscheidung des Oberkirchenrats sind insbesondere vorbehalten:
  1. Grundsatzentscheidungen im Blick auf die Arbeit des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche, die Bildung, Auflösung und Abgrenzung von Einrichtungen bzw. Fachbereichen sowie die Übernahme oder Abgabe von Aufgaben;
  2. Berufung und Abberufung des Leiters oder der Leiterin des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche;
  3. Genehmigung der Geschäftsordnung für das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche;
  4. Beschluss des Entwurfs des Sonderhaushaltsplans Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche.
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§ 4
Leitung und Verwaltung

( 1 ) Der Leiter oder die Leiterin des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche wird vom Oberkirchenrat bestellt. Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Oberkirchenrat.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen bestimmen, die im Verhinderungsfall die Aufgaben des Leiters oder der Leiterin wahrnehmen.
( 3 ) Der Leiter oder die Leiterin hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Mitwirkung in den Leitungsgremien des Arbeitsbereichs Aus-, Fach- und Weiterbildung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
  2. Vertretung des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche in Kirche und Öffentlichkeit,
  3. Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeitenden des Zentrums,
  4. Bewirtschaftungsbefugnis für den Sonderhaushaltsplan.
Der Oberkirchenrat kann dem Leiter oder der Leiterin weitere Aufgaben übertragen.
( 4 ) Das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche hat eine eigene Verwaltung. Es nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat nach Anhörung des Leiters oder der Leiterin festlegt.
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Artikel 2
Änderung der Ordnung des Landesarbeitskreises für die Abteilung Freizeit und Erholung im Evangelischen Gemeindedienst für Württemberg

Die Ordnung des Landesarbeitskreises für die Abteilung Freizeit und Erholung im Evangelischen Gemeindedienst für Württemberg vom 12. Februar 1990 (Abl. 54 S. 151), die durch Erlass des Oberkirchenrats vom 18. April 2023 (Abl. 70 S. 529, 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    „Ordnung des Landesarbeitskreises für den Fachbereich Kirche in Freizeit und Tourismus im Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Dienste“
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden die Wörter „der Abteilungsleiterkonferenz des Evang. Gemeindedienstes für Württemberg“ durch die Wörter „dem Leiter oder der Leiterin des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche unter Mitwirkung dessen oder deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie den zuständigen Referenten und Referentinnen“ ersetzt.
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „der Abteilung Freizeit und Erholung des Evang. Gemeindedienstes für Württemberg“ durch die Wörter „des Fachbereichs Kirche in Freizeit und Tourismus im Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche“ ersetzt.
      bb)
      Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aaa)
      Unter Spiegelstrich 3 werden die Wörter „die Abteilung Freizeit und Erholung des Evang. Gemeindedienstes für Württemberg“ durch die Wörter „den Fachbereich Kirche in Freizeit und Tourismus des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche“ ersetzt.
      bbb)
      Unter Spiegelstrich 4 werden die Wörter „und des/der Abteilungsleiters/leiterin“ gestrichen.
      ccc)
      Unter Spiegelstrich 5 werden die Wörter „der Abteilung Freizeit und Erholung“ durch die Wörter „des Fachbereichs Kirche in Freizeit und Tourismus“ ersetzt.
  3. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „dem/der Abteilungsleiter/in der Abteilung Freizeit und Erholung“ durch die Wörter „der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten des Fachbereichs Kirche in Freizeit und Tourismus“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 werden die Wörter „und der Abteilungsleiter/in der Abteilung Freizeit und Erholung“ durch die Wörter „des Fachbereichs Kirche in Freizeit und Tourismus“ ersetzt und die Wörter „und des/der Abteilungsleiters/leiterin“ gestrichen.
  4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „der Abteilung Freizeit und Erholung des Evang. Gemeindedienstes für Württemberg“ durch die Wörter „des Fachbereichs Kirche in Freizeit und Tourismus des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche“ ersetzt.
  5. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      㤠4
      Fachbereich Kirche in Freizeit und Tourismus“
    2. Die Wörter „Der/ die Abteilungsleiter/in“ werden durch die Wörter „Die zuständige Referentin oder der zuständige Referent“ ersetzt.
  6. Die Überschrift von § 5 wird wie folgt gefasst:
    㤠5
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
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Artikel 3
Änderung der Ordnung des Landeskirchlichen Arbeitskreises Ehrenamt

Die Ordnung des Landeskirchlichen Arbeitskreises Ehrenamt in der Fassung vom 21. Januar 2020 wird wie folgt geändert:
  1. In § 3 Absatz 4 Nummer 7 werden die Wörter „Missionarische Dienste“ durch die Wörter „Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche“ ersetzt.
  2. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „Arbeitsbereiches „Gemeindeentwicklung und Gottesdienst““ durch die Wörter „Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche“ ersetzt.
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Artikel 4
Änderung der Ordnung der Württembergischen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Weltmission

Die Ordnung der Württembergischen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Weltmission vom 19. Januar 2016 (Abl. 67 S. 33) wird wie folgt geändert:
  1. In § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „Amts für missionarische Dienste der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“ durch die Wörter „Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche“ ersetzt.
  2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Amts für missionarische Dienste“ durch die Wörter „Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche“ ersetzt.
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Artikel 5
Änderung der Ordnung für das Bibelmuseum der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

In § 6 Absatz 1 Nummer 7 der Ordnung für das Bibelmuseum der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 29. April 2015 (Abl. 66 S. 352), die durch Erlass des Oberkirchenrats vom 18. April 2023 (Abl. 70 S. 529, 531) geändert worden ist, werden die Wörter „Amtes für missionarische Dienste“ durch die Wörter „Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche“ ersetzt.
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Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der vorstehende Erlass tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig wird die Ordnung für den Evangelischen Gemeindedienst für Württemberg vom 31. Juli 2007 (Abl. 62 S. 509), die zuletzt durch Erlass des Oberkirchenrats vom 18. April 2023 (Abl. 70 S. 529, 530) geändert worden ist, aufgehoben.
Werner

Nr. 49Dritte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024
(KAO Änderungen)

vom 17. Mai 2024

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Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 16. Februar 2024 (Abl. 71 Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 1 c Absatz 8 wird aufgehoben.
  2. Die Anlage 1.2.1 zur KAO wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung zur Kirchlichen Anstellungsordnung wird das Wort „Mit“ durch das Wort „mit“ ersetzt.
    2. In den Vergütungsgruppenplänen 03 und 04 wird in der Protokollnotiz (KAO) Nummer 2 Satz 1 jeweils wie folgt gefasst:
      „Beschäftigte, die aufgrund ihres Arbeitsbereiches schon vor der Übertragung der Leitung beim gleichen Arbeitgeber in EG 11 eingruppiert waren, erhalten eine dynamische Zulage in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Tabellenwerten in EG 11 Stufe 5 und EG 12 Stufe 5.“
    3. Im Vergütungsgruppenplan 25 wird in der Protokollnotiz (KAO) Nummer 6 Buchstabe b) wie folgt gefasst:
      „b) Beschäftigte, die aufgrund ihres Arbeitsbereiches schon vor der Übertragung der Leitung beim gleichen Arbeitgeber in EG 11 eingruppiert waren, erhalten eine dynamische Zulage in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Tabellenwerten in EG 11 Stufe 5 und EG 12 Stufe 5.“
    4. Im Vergütungsgruppenplan 60 werden in der Protokollnotiz (KAO) Nummer 9 Satz 2 die Wörter „kirchlichen Verwaltungsstellen“ durch die Wörter „Evangelischen Regionalverwaltungen“ ersetzt.
    5. Im Vergütungsgruppenplan 60 wird in der Protokollnotiz (KAO) Nummer 14 das Wort „Verwaltungsstellen“ durch das Wort „Regionalverwaltungen“ ersetzt.
    6. Im Vergütungsgruppenplan 63 werden in der Protokollnotiz (KAO) Nummer 1 Buchstabe d) Satz 2 die Wörter „Kirchlichen Verwaltungsstellen“ durch die Wörter „Evangelischen Regionalverwaltungen“ ersetzt.
  3. In der Anlage 1.2.2 zur KAO werden in § 24 b Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils die Angaben „bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2“ gestrichen.
  4. In der Anlage 1.5.3 zur KAO werden in § 2 Absatz 3 die Wörter „Kirchlichen Verwaltungsstelle“ durch die Wörter „Evangelische Regionalverwaltung“ ersetzt.
  5. In der Anlage 2.2.1 zur KAO werden in § 4 der Nummer 2.3.2 folgende Sätze angefügt:
    „Anstelle von Nr. 2.3.2 der Praktikanten-Richtlinien der VKA wird für Studierende von Hochschulen, die während der Praxissemester eine berufspraktische Tätigkeit ausüben, folgendes bestimmt:
    Ferner kann an Studierende von Hochschulen, die während der Praxissemester eine berufspraktische Tätigkeit ausüben, folgende Vergütung gezahlt werden:
    1. im ersten Praxissemester
      höchstens 750 Euro monatlich,
    2. im zweiten Praxissemester
      höchstens 1000 Euro monatlich.
    Für Studierende von Hochschulen, die während ihres Studiums ein kurzfristiges Praktikum ableisten, das in Studien- oder Prüfungsordnungen als Prüfungsvoraussetzung gefordert und nicht Teil des Studiums ist, kann eine Vergütung höchstens in Höhe der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 SGB IV monatlich gezahlt werden.“
  6. In der Anlage 3.2.2 zur KAO wird die Protokollnotiz (KAO) zu § 3 Absatz 2 aufgehoben.
  7. In der Anlage 3.4.1 zur KAO wird dem § 4 Absatz 2 folgender Satz angefügt:
    „Der Arbeitszeitnachweis gilt als anerkannt, sofern innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch erfolgt.“
  8. In der Anlage 3.6.1 zur KAO werden in § 1 Satz 5 die Wörter „Kirchliche Verwaltungsstelle“ durch die Wörter „Evangelische Regionalverwaltung“ ersetzt.
  9. Die Anlage 3.7.2 zur KAO wird aufgehoben und im Anhang zur KAO: Anlagenverzeichnis gestrichen.
  10. Die Anlage 3.8.2 zur KAO wird aufgehoben und im Anhang zur KAO: Anlagenverzeichnis gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2024 in Kraft, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Nr. 50Vierte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024
(KAO Änderungen - Änderung § 14 a KAO)

vom 17. Mai 2024

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Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

§ 14 a Absatz 1 der Kirchlichen Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 16. Februar 2024 (Abl. 71 Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat“ durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.
  2. In Satz 2 wird das Wort „sechsten“ durch die Angabe „siebten“ ersetzt.
  3. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Die Zulage ist keine Abgeltung für Mehrarbeit und Überstunden“.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Nr. 51Fünfte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024
(Änderung VGP 21 - Fachliche Leitungen)

vom 17. Mai 2024

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Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Der Vergütungsgruppenplan 21 der Anlage 1.2.1 der Kirchlichen Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 16. Februar 2024 (Abl. 71 Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Bei der Entgeltgruppe S 15 wird folgende Fallgruppe 4 angefügt:
„4. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung, denen die fachliche Leitung von Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)“
2. Bei der Entgeltgruppe S 16 wird folgende Fallgruppe 3 angefügt:
„3. Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung), denen die fachliche Leitung von Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)“
3. Bei der Entgeltgruppe S 17 wird folgende Fallgruppe 4 angefügt:
„4. Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung), denen die fachliche Leitung von Tageseinrichtungen für Kinder in mindestens 10 Einrichtungen übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)“
4. Bei der Entgeltgruppe S 18 werden folgende Fallgruppen 3 und 4 angefügt:
„3. Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung), denen die Fachberatung von Tageseinrichtungen für Kinder in mindestens 40 Einrichtungen übertragen ist.
4. Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung), denen die fachliche Leitung von Tageseinrichtungen für Kinder in mindestens 22 Einrichtungen übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 7)“
5. Die Protokollnotiz (KAO) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Darunter fallen insbesondere die pädagogischen Referenten/Referentinnen beim Ev. Landesverband.“
6. Es wird folgende Protokollnotiz (KAO) Nr. 7 angefügt:
„7. Die Wahrnehmung der fachlichen Leitung in Tageseinrichtungen für Kinder umfasst insbesondere die pädagogische Gesamtverantwortung, die Fachaufsicht für das pädagogische Personal und die Entwicklung und Fortschreibung des Leitbildes und der Einrichtungskonzeption.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Nr. 52Sechste Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024
(Änderung der Anlage 3.2.2 zur KAO)

vom 17. Mai 2024

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Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 16. Februar 2024 (Abl. 71 Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Anlage 1.2.1 zur KAO wird in Vergütungsgruppenplan 21 wie folgt geändert:
    1. Der Text der Protokollerklärung Nummer 1a wird durch die Wörter „Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen.“ ersetzt.
    2. In den Protokollnotizen (KAO) wird nach Nummer 1 folgende Protokollnotiz Nummer 1a. eingefügt:
      „1a.
      Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen/Erziehern, von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, von sozialpädagogischen Assistentinnen/sozialpädagogischen Assistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspflegern sowie für Personen, die am Programm Direkteinstieg Kita teilnehmen, übertragen sind und die die Praxisanleitung regelmäßig ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
      Die Praxisanleitung muss mindestens folgende Aufgaben umfassen:
      • regelmäßige Anleitungsgespräche
      • Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für zu klärende Fragen mit der Fachschule
      • Vorbereitung auf die Prüfungen.“
  2. Die Anlage 3.2.2 zur KAO wird wie folgt geändert:
    1. In § 3 Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:
      „Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem gemäß § 24 Absatz 3 Satz 3 KAO ermittelten Stundenentgelt. Die an dem Umwandlungstag zu leistende Arbeitszeit ist dadurch zu ermitteln, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der von der /dem Beschäftigten festgelegten Arbeitstage zu teilen ist.“
    2. Die Protokollnotiz (KAO) zu § 3 Absatz 2 wird aufgehoben.
    3. In der Protokollnotiz (KAO) zu § 3 Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
      „Erkrankt der/die Beschäftigte am genehmigten Umwandlungstag, wird die SuE Zulage nicht gekürzt, der Tag der Arbeitsbefreiung kann jedoch nicht erneut beantragt werden.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Nr. 53Siebte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2024
(Änderung der Anlage 1.3.2 zur KAO)

vom 17. Mai 2024

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Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Die Anlage 1.3.2 zur Kirchlichen Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 16. Februar 2024 (Abl. 71 Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die einzurichtende häusliche Arbeitsstätte muss in der Wohnung der/des Beschäftigten (keine Garage, kein Keller) in einem Raum sein, der für den dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung, unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen, geeignet ist. Der/Die Beschäftigte hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. Dazu hat er/sie auf Verlangen ein Fotoprotokoll an den Dienstgeber zu übermitteln. Dieses Fotoprotokoll hat der Dienstgeber der Mitarbeitervertretung weiterzuleiten. Der Dienstgeber oder von ihm Beauftragte können das Vorliegen der Voraussetzungen auch mittels einer Begehung überprüfen. Die Mitarbeitervertretung hat die Möglichkeit, an der Begehung teilzunehmen.“
  2. § 5 des Anhangs zur Anlage 1.3.2 zur KAO wird wie folgt gefasst:
    㤠5
    Fotoprotokoll, Zutrittsrecht zu häuslichem Telearbeitsplatz
    Der/Die Beschäftigte hat auf Verlangen ein Fotoprotokoll des häuslichen Telearbeitsplatzes zu erstellen und dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, aus dem insbesondere die Raumgröße, die Büroausstattung und die Beleuchtungssituation ersichtlich ist. Er/Sie ist außerdem verpflichtet, Beauftragten des Arbeitgebers und der Mitarbeitervertretung nach terminlicher Absprache Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

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