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§ 1
#§ 2
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 4a
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
#§ 24
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
###Kirchenrechtliche Vereinbarung
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Bd. 72 Ausgabe 930. September 2026
Nr. 59Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Kirchenmitgliedschaftsverordnung
vom 5. Mai 2026
Gemäß § 7 Absatz 3, § 7 a Absatz 3 und § 20 Absatz 1 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389; Abl. 47 S. 387), das durch Kirchliches Gesetz vom 8. November 2001 (ABl. EKD S. 486) geändert worden ist, wird verordnet:
####§ 1
Änderung der Kirchenmitgliedschaftsverordnung
§ 3 Absatz 2 der Kirchenmitgliedschaftsverordnung vom 28. Oktober 2003 (Abl. 60 S. 336), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Oktober 2006 (Abl. 62 S. 247, 248) geändert worden ist, wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Voraussetzung für die Errichtung Zentraler Stellen ist, dass
- in ihnen zur Vorbereitung der Aufnahmen oder Wiederaufnahmen seelsorgliche Gespräche von Pfarrerinnen und Pfarrern geführt oder angeboten werden,
- in ihnen die Ernsthaftigkeit der Aufnahme- oder Wiederaufnahmebegehren sowie das Vorliegen der in § 4 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer geprüft werden und
- die Entscheidungen über Aufnahmeanträge von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer getroffen werden.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Werner |
Nr. 60Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Ordnung des Gottesdienstes anlässlich der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechtes, der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen, von denen zumindest eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe
vom 23. Juni 2026
Aufgrund von § 25 Absatz 4 des Kirchenverfassungsgesetzes wird verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Ordnung des Gottesdienstes anlässlich der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechtes, der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen, von denen zumindest eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
in eine Ehe
Nach Nummer 16 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zur Ordnung des Gottesdienstes anlässlich der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechtes, der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen, von denen zumindest eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe vom 8. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 701), die durch Verordnung vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 61) geändert worden sind, wird der folgende Satz eingefügt:
- „Diakoninnen und Diakone können vom Oberkirchenrat gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Diakoninnen- und Diakonengesetz ermächtigt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Werner |
Nr. 61Verordnung des Oberkirchenrats zur Aufhebung der Verordnung des Oberkirchenrats über die Fortbildung in den ersten Amtsjahren im Pfarrdienst
vom 10. September 2026
Es wird verordnet:
####Artikel 1
Aufhebung der Verordnung des Oberkirchenrats
über die Fortbildung in den ersten Amtsjahren im Pfarrdienst
Die Verordnung des Oberkirchenrats über die Fortbildung in den ersten Amtsjahren im Pfarrdienst vom 15. November 2011 (Abl. 64 S. 527, 533), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 10. Dezember 2013 (Abl. 66 S. 1, 3), wird aufgehoben.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2026 in Kraft.
Werner |
Nr. 62Wahlen zur Pfarrervertretung und zur Schwerbehindertenvertretung nach dem Pfarrervertretungsgesetz
- Wahlausschreibung -
- Wahlausschreibung -
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 10. August 2026
Gemäß § 11 Abs. 3 Pfarrervertretungsgesetz vom 1. Juli 1983 (Abl. 50 S. 507 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. November 2024 (Abl. 71 Nr. 88), schreibt der Oberkirchenrat die Wahlen aus:
- zur Pfarrervertretung (Vertretung der ständigen und unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen) und
- zur Schwerbehindertenvertretung nach dem Pfarrervertretungsgesetz (Vertrauensperson der Schwerbehinderten und deren 1. und 2. Stellvertretung)
Der Tag der Wahl wird
- für die Vertretung der ständigen Pfarrer und Pfarrerinnenauf Montag, den 1. Februar 2027
- für die Vertretung der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen sowie für die Schwerbehindertenvertretung nach dem Pfarrervertretungsgesetzauf Montag, den 1. Februar 2027, 12:00 Uhr (Posteingang)
festgesetzt.
Die Vertretung der ständigen Pfarrer und Pfarrerinnen wird durch die Versammlung der Wahl- und Kontaktpersonen am 1. Februar 2027 gewählt.
Die Vertretung der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen wird durch Briefwahl gewählt (§ 5 Abs. 1 Pfarrervertretungsgesetz).
Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowie deren 1. und 2. Stellvertretung werden ebenfalls durch Briefwahl gewählt (§ 22 Abs. 1 Pfarrervertretungsgesetz).
Die Stimmzettel müssen spätestens am 1. Februar 2027, 12:00 Uhr (Posteingang) beim Wahlausschuss eingegangen sein.
Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge für die Mitglieder der Pfarrervertretung beginnt mit dem Tag der Ausschreibung im Amtsblatt der Landeskirche und beträgt zwei Monate (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Pfarrervertretungsgesetz).
Entsprechendes gilt für die Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowie deren 1. und 2. Stellvertretung. Die Wahlvorschläge sind einzureichen beim Landeswahlausschuss, c/o Geschäftsstelle der Pfarrervertretung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, Postfach 68, 72650 Neckartenzlingen E-Mail: pfarrervertretung@elkw.de.
Werner |
Nr. 63Neufassung der Satzung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V.
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 4. September 2026
Die Mitgliederversammlung des Diakonischen Werks hat am 20. November 2025 die folgende Fassung der Satzung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. vom 17. Juli 2002 (Abl. 60 S. 166), in der Fassung vom 16. November 2023 (Abl. 71 Nr. 8) beschlossen, der der Oberkirchenrat am 16. Dezember 2025 zugestimmt hat und die hiermit bekannt gemacht wird.
Werner |
§ 1
Name, Sitz und Aufgabe des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V.“ (im Folgenden Diakonisches Werk genannt); er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
(2) Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums; er erwächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde sind darum zur Diakonie gerufen. Diakonie sucht den bedrängten Menschen in der Nähe und in der Ferne, um ihm zu helfen. Sie ist bestrebt, auch der Not zu begegnen, die ganze Gruppen von Menschen bedrückt, den Ursachen von Notständen nachzugehen und zu ihrer Behebung – gemeinsam mit den Betroffenen und auch mit anderen Institutionen – beizutragen.
(3) Das Diakonische Werk ist der freie Zusammenschluss der Träger diakonischer Arbeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Seine Aufgabe ist es, diakonische Kräfte zu wecken und zu stärken, für Chancengerechtigkeit Sorge zu tragen und die diakonische Arbeit aller Träger und ihre Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere auf den Gebieten der Kinder- und Jugendhilfe, der Alten-, Behinderten- und Krankenhilfe, der Hilfe für Wohnungslose, Langzeitarbeitslose, für Zuwanderer und für Flüchtlinge, in der Ausbildung der Mitarbeiterschaft, in der Gesellschaftsdiakonie und Sozialpolitik, in der Öffentlichkeitsarbeit, in der Diakonie der Kirchengemeinden und der Kirchenbezirke und in der ökumenischen Diakonie; es kann in Notfällen einzelne Personen unterstützen.
(4) Als selbstständiges Werk ist es offen für die Aufnahme diakonischer Einrichtungen von evangelischen Kirchen, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland gehören und im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg tätig sind.
(5) Das Diakonische Werk nimmt die Aufgaben eines Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege wahr und vertritt als solcher die Diakonie in der Öffentlichkeit. Es gehört zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland und ist auch durch dieses mit der Ökumene verbunden.
#§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt die in § 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens im Sinne des § 57 Abs. 3 Abgabenordnung mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, vornehmlich mit den, in der Anlage 1 der Satzung genannten, steuerbegünstigten Mitgliedern des Diakonischen Werks mitsamt deren steuerbegünstigten Tochtergesellschaften sowie weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, durch das Erbringen von verbandlichen Dienstleistungen aller Art. Zu den erbrachten verbandlichen Dienstleistungen gehören insbesondere Controlling, Finanzbuchhaltung, Verwaltung- und Koordinationsleistungen im Zusammenhang mit dem Bundesfreiwilligendienst und dem Freiwilligen Sozialen Jahr, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und Gewinnung und Entwicklung von Personal sowie der Nachwuchskräftegewinnung, Fort- und Weiterbildung, Lohnbuchhaltung, Leistungen der Mittelakquise und Fundraising sowie Liquiditätshilfen. Daneben ist der Verein im Rahmen des planmäßigen Zusammenwirkens auch Empfänger von Leistungen. Anlage 1 ist nicht Satzungsbestandteil. Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch eine oder mehrere Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO. Er kann seine Mittel auch ganz oder teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke (Mittelweitergabe gem. § 58 Nr. 1 AO) zuwenden.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Abs. 2 letzter Unterabsatz bleibt unberührt. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
#§ 3
Mitgliedschaft
(1) Als Mitglieder können dem Diakonischen Werk angehören:
- die Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sowie die von Kirchenbezirken gebildeten Verbände als Träger diakonischer Arbeit,
- Träger diakonischer Einrichtungen, die zur Landeskirche gehören oder mit ihr ökumenisch verbunden sind (Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung u.a.),
- Evangelische Landesverbände und deren Mitglieder, die in ihren Satzungen die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk festlegen und die gemeinnützig sind. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds eines Landesverbands im Diakonischen Werk wird auf Antrag durch Beschluss des betreffenden Landesverbands erworben; der Beschluss bedarf der Zustimmung des Diakonischen Werks.
(2) Die Kirchenbezirke und von ihnen gebildete Verbände werden Mitglieder durch Beitrittserklärung. Über die Aufnahme von Mitgliedern nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 entscheidet der Verbandsrat.
(3) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Diakonischen Werks mit Wirkung für den Schluss des Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied, das den Verein schädigt oder trotz Mahnung seinen Pflichten nach dieser Satzung nicht nachkommt, kann vom Verbandsrat ausgeschlossen werden. Es muss ihm zuvor Gelegenheit zur Anhörung durch den Verbandsrat gegeben werden.
#§ 4
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sind verpflichtet:
- in ihre leitenden und aufsichtführenden Organe solche Personen zu wählen, die bereit sind, der Einrichtung im Sinne evangelischer Diakonie zu dienen und zu gewährleisten, dass in ihren leitenden und aufsichtführenden Organen solche Personen den bestimmenden Einfluss ausüben, die zu diesem Dienst bereit sind und der Zuordnungskirche angehören. Der Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche gleichgestellt ist die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD. Wird ein Mitglied des Diakonischen Werks in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einem anderen Mitglied des Diakonischen Werks in einem Konzern beherrscht und wird für das beherrschte Mitglied nur ein Geschäftsführer bestellt, so kann im Ausnahmefall dieser, statt der Zuordnungskirche einer anderen Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg ist, wenn der bestimmende Einfluss von Mitgliedern der Zuordnungskirche auf andere Weise sichergestellt ist.
- die Berufung und Abberufung ihrer Vorständinnen und Vorstände, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer erst nach Anhörung des Diakonischen Werks vorzunehmen,
- die Berufung und das Ausscheiden von Leiterinnen und Leitern ihrer Heime und Schulen dem Diakonischen Werk mitzuteilen,
- einen Wirtschaftsplan bzw. Haushaltsplan rechtzeitig zu erstellen und die Rechnungs- und Wirtschaftsführung durch das Diakonische Werk prüfen zu lassen oder, wo die Prüfung durch eine oder einen vom Diakonischen Werk anerkannte Prüferin oder anerkannten Prüfer erfolgt, die Jahresabschlüsse mit den Prüfungsberichten dem Diakonischen Werk zur Einsichtnahme vorzulegen,
- dem Diakonischen Werk alle notwendigen Auskünfte über ihre Arbeit und Planung zu geben, insbesondere Kennzahlen zu ihrer wirtschaftlichen Lage mitzuteilen. Der Inhalt dieser Mitteilungspflicht wird vom Verbandsrat festgelegt,
- bei beabsichtigten Rechtsform- und Satzungsänderungen vorher die Zustimmung des Diakonischen Werks einzuholen. Das Recht des Austritts bleibt davon unberührt. Außerdem ist das Diakonische Werk Württemberg von der beabsichtigten Gründung von oder Beteiligung an oder Mitgliedschaft in juristischen Personen oder Personengesellschaften und von beabsichtigten Vereinbarungen über die Wahrnehmung von Aufgaben sowie von Betriebsübergängen unter Vorlage der beabsichtigten und getroffenen Regelungen, die die Einhaltung der Mitgliedspflichten und insbesondere der diakonischen Zwecksetzung sicherstellen müssen, in Kenntnis zu setzen. Das Diakonische Werk unterrichtet den Evangelischen Oberkirchenrat.
- mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden Arbeitsverträge abzuschließen oder bestehende Arbeitsverträge dahingehend zu ändern, dass deren Mindestinhalt mit den nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen übereinstimmt und in ihren Satzungen eine entsprechende Verpflichtung aufzunehmen. Einrichtungen einer Freikirche sind an die arbeitsrechtlichen Ordnungen ihrer Freikirche gebunden.
- in ihren Einrichtungen Mitarbeitervertretungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, in Einrichtungen einer Freikirche nach dem Mitarbeitervertretungsrecht der Freikirche, zu bilden und das Bestehen einer kirchlichen Dienstgemeinschaft sicherzustellen.
- Rechtsvorschriften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, soweit sie die diakonische Arbeit betreffen, sowie Rahmenbestimmungen des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der vom Verbandsrat übernommenen Fassung anzuwenden. Einrichtungen einer Freikirche müssen erklären, dass sie den Rechtsvorschriften ihrer Freikirche folgen. Der Verbandsrat kann ein Mitglied auf Antrag von der Verpflichtung befreien, wenn ein zwingender Grund vorliegt.
- eine geschlechtergerechte Zusammensetzung der Gremien, Organe und Leitungsstellen anzustreben.
- in ihren Einrichtungen für den Schutz vor sexualisierter Gewalt Sorge zu tragen, insbesondere die im Gesetz über Allgemeine Bestimmungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (AGSB) beschriebenen Strukturen und Standards umzusetzen. Einrichtungen einer Freikirche müssen erklären, dass sie den Rechtsvorschriften ihrer Freikirche folgen.
- personenbezogene Daten nach dem Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie die zu seiner Ausführung und Durchführung erlassenen weiteren Bestimmungen zu schützen. Einrichtungen einer Freikirche sind an das in ihrer Freikirche geltende Datenschutzrecht gebunden.
(2) Im Übrigen wird durch die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk die Selbständigkeit seiner Mitglieder auf ihren Arbeitsgebieten nicht berührt.
#§ 4a
Mitgliedsbeiträge, Sparten- und sonstige Sonderbeiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
(2) Zusätzlich sind die Mitglieder zur Zahlung von Sparten- und sonstigen Sonderbeiträgen verpflichtet.
(3) Über die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge gemäß Abs. 1 entscheidet der Verbandsrat mit Zustimmung der Mitgliederversammlung durch Beschluss einer vom Vorstand vorgeschlagenen Beitragsordnung.
(4) Über die Erhebung, Höhe und Fälligkeit von Sparten- und sonstigen Sonderbeiträgen gemäß Abs. 2 entscheiden die in § 14 genannten Stellen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Höhe der jährlichen Sparten- und sonstigen Sonderbeiträge hat sich grundsätzlich an dem Refinanzierungsbedarf der jeweiligen Sparte zu orientieren. Gleichermaßen kann auch der Verbandsrat mit Zustimmung der Mitgliederversammlung über die Erhebung, Höhe und Fälligkeit von sonstigen Sonderbeiträgen gemäß Abs. 2 entscheiden. Satz 2 bleibt unberührt.
#§ 5
Vereinsorgane
(1) Die Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Verbandsrat und sein Präsidium,
- der Vorstand.
(2) Im Text dieser Satzung wird das Gesamtorgan „Verbandsrat und sein Präsidium“ nach Abs. 1 Nr. 2 als „Verbandsrat“ und das „Präsidium“ als „Präsidium“ bezeichnet.
#§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern aller Mitglieder. Die Stimmen der Mitglieder verteilen sich wie folgt:
- Die Stimme eines Kirchenbezirks und die Stimme eines von Kirchenbezirken gebildeten Verbands zählen jeweils 2fach. Die Stimme eines Kirchenbezirks mit mehr als 50.000 Gemeindegliedern zählt 3fach.
- Die Stimme eines Mitglieds nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 richtet sich nach der Zahl seiner Beschäftigten.
- Bis 200 BeschäftigteBeschäftigte sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund von Dienstverträgen angestellt sind; Teilzeitbeschäftigte sind auf Vollzeitstellen umzurechnen.1 zählt seine Stimme 1fach
- über 200 Beschäftigte zählt seine Stimme 2fach
- über 400 Beschäftigte zählt seine Stimme 3fach
- über 600 Beschäftigte zählt seine Stimme 4fach
- über 800 Beschäftigte zählt seine Stimme 5fach
- über 1.000 Beschäftigte zählt seine Stimme 6fach
- über 1.500 Beschäftigte zählt seine Stimme 7fach
- über 2.000 Beschäftigte zählt seine Stimme 8fach
- Die Stimme eines Mitgliedes nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 richtet sich nach der Zahl seiner Beschäftigten zuzüglich der Zahl der Beschäftigten seiner Mitglieder.
(2) Die Vertretungsbefugnis muss bei der Stimmabgabe nachgewiesen werden.
(3) Mitglieder des Verbandsrats, die kein stimmberechtigtes Mitglied vertreten, nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
#§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Diakonie und Richtlinien für die Arbeit,
- regelmäßiger Erfahrungs- und Meinungsaustausch auf allen Gebieten der diakonischen Arbeit,
- Feststellung von Aufgaben, die vom Verbandsrat und vom Vorstand durchzuführen sind,
- Entgegennahme und Beratung der jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichte des Präsidiums und des Vorstands,
- Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands und des Präsidiums,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums auf Vorschlag des Verbandsrats,
- Wahl der Mitglieder des Verbandsrats nach § 9 Abs. 1 Nr. 2,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 8
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, zu der die oder der Vorsitzende des Präsidiums die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einlädt. Die Vorlagen können den Mitgliedern textförmlich oder durch Versendung eines Hinweises auf deren Abrufbarkeit in einem datenschutzkonformen, digitalen Programm oder Speicher zur Kenntnis gebracht werden. Mitglieder, die dies ausdrücklich wünschen, werden schriftlich per Brief eingeladen. Briefe und E-Mails werden an die dem Präsidium zuletzt bekannte oder gemeldete Mitglieds- bzw. E-Mail-Adresse gesendet.
(2) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sollen berücksichtigt werden, wenn sie vier Wochen vorher textförmlich beim Präsidium gestellt sind. Über die Aufnahme textförmlich eingereichter Anträge zur Tagesordnung am Versammlungstag beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) In dringenden Fällen oder auf textförmlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe hat die oder der Vorsitzende des Präsidiums in angemessener Frist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Das Präsidium kann beschließen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen, und ihre Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Versammlungen können auch als rein virtuelle Versammlungen einberufen werden, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben müssen. Abstimmungen und Wahlen können mit elektronischen Mitteln durchgeführt werden. Bei hybriden oder virtuellen Versammlungen teilt die oder der Vorsitzende des Präsidiums in der Berufung der Versammlung mit, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Über Termin, Ort der Versammlung, Art der Durchführung sowie über das Verfahren von Abstimmungen entscheidet das Präsidium. Die oder der Vorsitzende des Präsidiums kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten ist. Das Präsidium kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im Umlauf-Verfahren textförmlich einholen. Beschlüsse werden, falls nicht anders in dieser Satzung bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen wird grundsätzlich geheim abgestimmt, sofern die Mitgliederversammlung dies nicht einstimmig anders beschließt. Wenn nicht anders geregelt, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Mitglieder des Präsidiums werden in jeweils gesonderten Wahlgängen gewählt.
(7) Die Mitglieder des Verbandsrats nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden in einem Wahlgang gewählt.
(8) Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins und über die Abberufung des Präsidiums oder eines seiner Mitglieder ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. § 22 Abs. 3 bleibt unberührt.
(9) Über jede Mitgliederversammlung wird eine von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift erstellt, die allen Mitgliedern zuzuleiten ist.
(10) Die Vorschriften über die Abhaltung virtueller oder hybrider Sitzungen gelten entsprechend für alle Vereinsorgane.
#§ 9
Verbandsrat
(1) Der Verbandsrat besteht aus:
- den drei Mitgliedern des Präsidiums,
- bis zu acht von der Mitgliederversammlung gewählten Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Mitglied des Diakonischen Werks stehen,
- den drei Mitgliedern der Württembergischen Evangelischen Landessynode, die von dieser für ihre Amtszeit gewählt werden,
- der oder dem Beauftragten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die oder der von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof bestimmt wird,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter, die oder der von den diakonischen Einrichtungen der Freikirchen in Württemberg entsandt wird,
- bis zu zehn Mitgliedern, die als erste beziehungsweise erster oder zweite beziehungsweise zweiter Vorsitzende oder Vorsitzender von den anerkannten Fach- oder Landesverbänden entsandt werden (§ 16), denen der Verbandsrat gemäß § 16 Abs. 1 ein Entsenderecht verliehen hat, und die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Mitglied des Diakonischen Werks Württemberg stehen,
- der oder dem Vorsitzenden der Kommission für Unternehmensfragen und Trägerpolitik einschließlich Tarifpolitik (§ 17),
- der oder dem Vorsitzenden der Versammlung der Träger für die Arbeitsrechtsregelung (§ 18),
- der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk,
- bis zu zwei weiteren Personen, die vom Verbandsrat für die Dauer der restlichen Amtszeit des Verbandsrats zugewählt werden können.
(2) Die Mitglieder des Verbandsrats können sich nicht vertreten lassen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands nehmen beratend an den Sitzungen des Verbandsrats teil. Der Verbandsrat kann Gäste zu den Verbandsratssitzungen zulassen.
(4) Die Amtszeit des Verbandsrats dauert fünf Jahre. Die Mitglieder bleiben, außer in den Fällen des Verlusts ihrer Mitgliedschaft im Verbandsrat gemäß Abs. 5 oder Abs. 6, bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Das Amt eines Verbandsrats endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Amtsniederlegung, durch Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Verbandsrat gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9, sowie durch Tod.
(6) Mitglieder des Verbandsrats, die durch eine in Abs. 1, genannte Stelle benannt, bestimmt, entsandt oder gewählt wurden, können von dieser Stelle jederzeit abberufen werden. Die Abberufung ist dem Präsidium in Textform anzuzeigen.
#§ 10
Aufgaben des Verbandsrats
(1) Aufgaben des Verbandsrats sind:
- Förderung der diakonischen Arbeit durch Beschlussfassung über Handlungskonzepte und Stellungnahmen von grundsätzlicher Bedeutung,
- Vereinbarung der mittelfristigen Strategie und Politik des Verbands,
- Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Festlegung der zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte; die Einzelheiten einschließlich der Wertgrenzen regelt die Geschäftsordnung,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Abberufung aus dem Vorstandsamt auf Vorschlag des Präsidiums,
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Verbandsrat, Vorstand sowie für die übrigen in § 14 genannten Stellen,
- Beschlussfassung über die Anerkennung von Fachverbänden einschließlich der Festlegung ihres Arbeitsfelds,
- auf Antrag des Vorstands oder des Präsidiums die Schlichtung von Konflikten, die der Zusammenarbeit abträglich sind,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über die Übernahme von Rechtsvorschriften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sowie von Rahmenvorschriften des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der für das Diakonische Werk geltenden Fassung,
- Vorprüfung der Jahresrechnung und Entwurf des Wirtschaftsplans,
- Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- Beschlussfassung über die zur Verfügung stehenden Mittel sowie die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
- Entgegennahme des Berichts über die Verteilung von Opfern, Sammlungen und Spenden,
- Beschlussfassung über die Gründung von oder Beteiligung an rechtlich selbstständigen Gesellschaften.
- Der Verbandsrat beschließt die Bildung von regionalen Untergliederungen nach § 20 und legt die dort vorgesehene „Ordnung für die Diakonie im Landkreis“ fest.
(2) Der Verbandsrat nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm durch den Vorstand, das Präsidium oder durch die in § 14 genannten Stellen vorgelegt werden.
(3) Der Verbandsrat bestimmt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ausschüsse und entscheidet über ihre Zusammensetzung.
#§ 11
Einberufung und Beschlussfassung
(1) Die oder der Vorsitzende des Präsidiums beruft den Verbandsrat mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Versammlung. Die Vorlagen können den Mitgliedern textförmlich oder durch Versendung eines Hinweises auf deren Abrufbarkeit in einem datenschutzkonformen, digitalen Programm oder Speicher zur Kenntnis gebracht werden. Die Einladung erfolgt in der Regel textförmlich an die dem Präsidium zuletzt bekannte oder gemeldete Adresse. Mitglieder, die dies ausdrücklich wünschen, werden schriftlich per Brief eingeladen. Das Präsidium muss den Verbandsrat einberufen, wenn dies drei Verbandsratsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.
(2) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sollen drei Wochen vor dem anberaumten Sitzungstag in Textform beim Präsidium vorliegen. Antragsberechtigt sind auch die in § 14 genannten Stellen.
(3) Der Verbandsrat findet grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit statt. Das Präsidium kann beschließen, dass der Verbandsrat als hybride oder virtuelle Veranstaltung stattfindet. § 8 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Zur Beschlussfähigkeit des Verbandsrats ist die Teilnahme von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Verbandsratsmitglieder erforderlich.
(4) Der Verbandsrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden der Sitzung den Ausschlag. Bei Wahlen wird geheim abgestimmt, sofern der Verbandsrat nicht einstimmig anders beschließt. Die Mitglieder des Vorstands werden in jeweils getrennten Wahlgängen gewählt. Bei dieser Wahl ist im ersten Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, bei weiteren Wahlgängen ist die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhält.
(5) Beschlüsse des Verbandsrats können auch im Umlauf gefasst werden, wenn kein Mitglied der textlichen Beschlussfassung widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Verbandsratsmitglieder beteiligt; es gilt auch dann einfache Stimmenmehrheit.
(6) Über jede Sitzung des Verbandsrats wird eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift erstellt.
#§ 12
Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus drei Personen, einer oder einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Verbandsrats auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und dürfen während ihrer Amtszeit kein weiteres Amt im Diakonischen Werk wahrnehmen. Ämter bei Mitgliedern und Beteiligungsgesellschaften bleiben davon unberührt. Die Präsidiumsmitglieder bleiben außer im Fall einer Abberufung gemäß § 7 Nummer 7 bis zur Neuwahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers im Amt.
(3) Die Mitglieder des Vorstands nehmen beratend an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(4) Aufgaben des Präsidiums sind:
- Aufsicht über den Vorstand,
- Vorschlag für die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
- Vereinbarung von Jahreszielen mit den Mitgliedern des Vorstands und gemeinsam mit ihnen die jährliche Überprüfung des Zielerreichungsgrades sowie Vorberatung der mittelfristigen strategischen Ziele,
- Erstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung und des Verbandsrates,
- Beauftragung und Entgegennahme des Berichts der Prüferin oder des Prüfers.
- Sonstige Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung oder vom Verbandsrat aus dessen Aufgabenkreis übertragen werden.
(5) Das Präsidium tagt und beschließt nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verbandsrats.
#§ 13
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier hauptamtlich tätigen Personen, einer oder einem Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Personen. Die Bestellung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters im Vorsitz regelt die Geschäftsordnung.
(2) Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der oder die Vorsitzende wird vom Verbandsrat auf die Dauer von 10 Jahren, die übrigen Mitglieder des Vorstands werden vom Verbandsrat auf die Dauer von 8 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand leitet das Diakonische Werk, führt die laufenden Geschäfte und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Verbandsrats sowie des Präsidiums verantwortlich. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Verbandsrat bzw. dem Präsidium vorbehalten sind. Der Vorstand bewirtschaftet insbesondere die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Mittel in eigener Verantwortung.
(5) Nach Maßgabe der vom Verbandsrat beschlossenen Geschäftsordnung ist der Vorstand selbstständig und in eigener Verantwortung tätig.
(6) Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
- Wahrnehmung und Vertretung der Interessen des Diakonischen Werks im Sinne der Verantwortung
- als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege durch Mitarbeit und Vertretung des Diakonischen Werks in der Liga der freien Wohlfahrtspflege, in den zuständigen Gremien und Arbeitsgemeinschaften des Landes sowie der kommunalen Verbände,
- als kirchliches Werk durch Mitarbeit in den Organen und Arbeitskreisen der Landeskirche und der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihres Diakonischen Werks,
- als Verband kirchlicher und diakonischer Träger durch deren zeitnahe Information und Vertretung der diakonischen Arbeit in der Öffentlichkeit nach Maßgabe der vom Verbandsrat beschlossenen Richtlinien für die Öffentlichkeitsarbeit;
- Leitung der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werks;
- Stellen von Anträgen an die Arbeitsrechtliche Kommission und Erheben von Einwendungen gegen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach den Beschlüssen der Versammlung der Träger.
(7) Dem oder der Vorstandsvorsitzenden bzw. dem ihn oder sie vertretenden Vorstandsmitglied obliegt darüber hinaus die Vertretung im Oberkirchenrat gemäß der Vereinbarung mit der Landeskirche.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Präsidiums und der Beschlussfassung des Verbandsrates bedarf.
(9) Der Vorstand ist allen Mitarbeitenden der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werks vorgesetzt. Seine Mitglieder nehmen die Dienst- und Fachaufsicht gegenüber den Mitarbeitenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung, des Leitbildes sowie der verbandlichen Ordnungen wahr.
#§ 14
Aufgabendurchführung
Die Aufgaben nach § 1 werden vom Vorstand in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden, der Kommission für Unternehmensfragen und Trägerpolitik einschließlich Tarifpolitik und den für die Arbeitsrechtsregelung eingerichteten Gremien wahrgenommen.
#§ 15
Landesgeschäftsstelle
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält das Diakonische Werk eine Landesgeschäftsstelle. Diese wird vom Vorstand geleitet.
(2) Die Landesgeschäftsstelle gliedert sich nach Vorstandsbereichen und Abteilungen, die der fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Beratung der Mitglieder, ihrer Fachverbände, der Kommission für Unternehmensfragen und Trägerpolitik einschließlich Tarifpolitik und der für die Arbeitsrechtsregelung eingerichteten Gremien dienen.
(3) Die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Landesgeschäftsstelle richten sich nach den in Landeskirche und Diakonischem Werk beschlossenen arbeitsrechtlichen Ordnungen.
#§ 16
Fachverbände
(1) Mitglieder, die sich im selben Arbeitsfeld betätigen, können einen Fachverband bilden. Er ist an diese Satzung und an die Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Verbandsrat des Diakonischen Werks gebunden. Der Verbandsrat beschließt über die Anerkennung und das Ende, das jeweilige Arbeitsfeld eines Fachverbands und das Entsenderecht in den Verbandsrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 6. Der Verbandsrat beschließt auch über das Entsenderecht der Landesverbände (§ 3 Abs. 3 Nr. 3) in den Verbandsrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 6.
(2) Mit der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk ist die Mitarbeit im jeweiligen Fachverband verbunden.
(3) Die Aufgaben eines Fachverbands sind insbesondere:
- Förderung der Zusammenarbeit seiner Mitglieder und der im Arbeitsfeld Beschäftigten durch Meinungsbildung und Erfahrungsaustausch,
- Beratung und Stellungnahme zu Planungsvorhaben seiner Mitglieder,
- Empfehlungen zu Qualitätsstandards der Arbeit seiner Mitglieder und zu den Verfahren der Qualitätssicherung,
- Beratung und Stellungnahme zu Fragen der Ausbildung und Weiterbildung der Beschäftigten,
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die an die Kommission für Unternehmensfragen und Trägerpolitik einschließlich Tarifpolitik, den Vorstand und den Verbandsrat zu stellen sind,
- Beschlussfassung über die Stellungnahme zur Aufnahme neuer Mitglieder, die sich in seinem Arbeitsfeld betätigen; das Gleiche gilt für die Einleitung des Ausschlussverfahrens,
- Festlegung von fachverbandspolitischen Positionen und der Interessenvertretung im Einvernehmen mit der Geschäftsführung.
Satz 1 findet auf Landesverbände entsprechende Anwendung.
(4) Für die Wahrnehmung der notwendigen Geschäftsführungsaufgaben der Fachverbände sorgt der Vorstand im Rahmen des Wirtschafts- und Stellenplans und auf der Grundlage der vom Verbandsrat beschlossenen Geschäftsordnungen (Fachverbandsordnungen). Die Fachverbandsordnungen haben sich an der Rahmenordnung für Fachverbandsordnungen zu orientieren, die vom Verbandsrat auf Vorschlag des Vorstands beschlossen wird. Die Rahmenordnung für Fachverbandsordnungen ist nicht Bestandteil der Satzung.
#§ 17
Kommission für Unternehmensfragen und Trägerpolitik einschließlich Tarifpolitik
(1) Die Kommission wird von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit bis zu 10 Mitgliedern besetzt.
(2) Die Wahl erfolgt in der Versammlung der Träger diakonischer Einrichtungen entsprechend ihrem Stimmrecht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2.
(3) Wählbar sind nur Mitglieder aus Vorstand und Geschäftsführung ihres Trägers.
(4) Sie entsendet ihre oder ihren Vorsitzende/n in den Verbandsrat.
(5) Die Aufgaben der Kommission sind insbesondere
- Beratung der Rahmenbedingungen und ihre Folgen für die unternehmerische Betätigung in der Diakonie,
- Beratung der Konzepte für Unternehmensführung,
- Auseinandersetzung mit dem Erscheinungsbild diakonischer Arbeit aus ökonomischer und marktorientierter Sicht,
- Tarifpolitik.
(6) Die Kommission kann Unterkommissionen zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben bilden. In diese können auch Vertreter anderer Träger zugewählt werden. Die Bildung von Unterkommissionen kann von den Fachverbänden angeregt werden.
(7) Für die Wahrnehmung der notwendigen Geschäftsführungsaufgaben der Kommission sorgt der Vorstand im Rahmen des Wirtschafts- und Stellenplans und auf der Grundlage der vom Verbandsrat für den Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung.
#§ 18
Arbeitsrechtsregelung
(1) Das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im diakonischen Dienst richtet sich nach dem landeskirchlichen Recht über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst; bei Einrichtungen einer Freikirche nach deren arbeitsrechtlichen Ordnungen.
(2) Im Rahmen des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes werden Aufgaben wahrgenommen
- vom Vorstand,
- von der Versammlung der Träger diakonischer Einrichtungen (Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3),
- von der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk.
(3) Anträge des Diakonischen Werks an die Arbeitsrechtliche Kommission werden von der Versammlung der Träger bzw. von den nach deren Satzung beauftragten Gremien vorbereitet und beschlossen und vom Vorstand, von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Trägerversammlung gestellt. Dasselbe gilt für Einwendungen gegen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Regelungen in den §§ 5 und 13 bleiben unberührt.
(4) Der Vorstand veröffentlicht die gefassten Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, nachdem sie verbindlich geworden sind, im Organ „Arbeitsrechtsregelung“.
#§ 19
Finanzierung
(1) Zur Finanzierung seiner Arbeit stehen dem Diakonischen Werk zur Verfügung:
- Zuschüsse der Landeskirche und öffentlicher Stellen sowie Zuwendungen Dritter,
- Sammlungen, Spenden,
- Erträge aus eigenem Vermögen,
(2) Die laufenden Einnahmen sind für die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke des Vereins zu verwenden oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Rechnung zu führen.
(3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 20
Regionale Diakonie
Die Mitglieder des Diakonischen Werks in einem Landkreis arbeiten zusammen, um ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten. Das Diakonische Werk unterstützt diese Arbeit und kann in den Landkreisen eine regionale Gliederung unter dem Namen „Diakonie im Landkreis“ bilden. Für die Struktur und Arbeit dieser Untergliederungen erlässt das Diakonische Werk eine „Ordnung für die Diakonie im Landkreis“.
#§ 21
Mitwirkung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(1) Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen folgende Beschlüsse der Zustimmung der Landeskirche:
- Wahl des Vorstands,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
- Die Bildung regionaler Gliederungen und die Festlegung und Änderung von deren Ordnung.
(2) Versagt die Landeskirche bei Beschlüssen zu Abs. 1 Nr. 3 und 4 ihre Zustimmung, so kann diese durch erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung ersetzt werden.
#§ 22
Auflösung, Aufhebung, Änderung und Wegfall des Vereinszwecks
(1) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Württemberg. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden.
(3) Eine Änderung der Anfallsberechtigung (Abs. 2) bedarf des einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung und des Verbandsrats.
#§ 23
(nicht besetzt)
#§ 24
Änderung und Ergänzung der Satzung
Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die auf Verlangen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich sind, kann der Vorstand vornehmen, sofern der Inhalt der Satzungsbestimmungen nicht berührt ist.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 20. November 2025
Nr. 64Satzung des Diakoniestationsverbandes Gaildorf
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 17. August 2026
Die Satzung des Diakoniestationsverbandes Gaildorf, Amtsblatt Bd. 71 Nr. 59 S. 141 ff., wurde durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 25. März 2026 neu gefasst. Die geänderte Satzung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 15. April 2026 genehmigt und wird gemäß § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner |
Satzung des Diakoniestationsverbandes Gaildorf
Präambel
(1) "Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums; er erwächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde sind darum zur Diakonie gerufen. Diakonie sucht den bedrängten Menschen in der Nähe und in der Ferne, um ihm zu helfen. Sie ist bestrebt auch der Not zu begegnen, die ganze Gruppen von Menschen bedrückt, den Ursachen von Notständen nachzugehen und zu ihrer Behebung gemeinsam mit den Betroffenen und auch mit anderen Institutionen beizutragen".
(2) Zur Erfüllung dieses Auftrags wurden Anfang des 20. Jahrhunderts die Krankenpflegestationen Fichtenberg, Frickenhofen, Gaildorf, Gschwend, Laufen a. K., Mittelfischach und Oberrot errichtet. Ende der 1970er Jahre wurde durch Bezirkssatzung die „Kirchliche Sozialstation Gaildorf“ in Trägerschaft des Kirchenbezirks errichtet und die Krankenpflegestationen der Kirchengemeinden durch bezirksinterne Kooperationsverträge mit dieser verbunden. Im Lauf der Jahre ist die Kooperation zu einem gemeinsamen Betrieb in der Trägerschaft des Kirchenbezirks gewachsen. Die Aufgaben der Krankenpflegestationen wurden bereits im Sinne des § 1 Abs. 5 der Kirchenbezirksordnung durch den Kirchenbezirk übernommen. Durch Einzelbeschlüsse von KBA und Bezirkssynode wurde schrittweise die Zusammenarbeit vereinfacht; die ursprüngliche Satzung blieb dabei aber bestehen. 2017 wurde von der Kirchenbezirkssynode die Satzung für die Diakoniestation „Kirchliche Sozialstation Gaildorf“ beschlossen; damit sollte die Verantwortung für die Station über den Kirchenbezirk als Gemeinschaft der Kirchengemeinden gemeinsam getragen werden.
Vor dem Hintergrund der angestrebten Fusion der Kirchenbezirke Gaildorf und Schwäbisch Hall soll die Kirchliche Sozialstation Gaildorf nun in einen Diakoniestationsverband überführt werden. Es ist erklärtes Ziel, die gemeindenahe Krankenpflege zu erhalten und zu fördern. Dies geschieht derzeit durch dezentrale Pflegeteams.
(3) Zur Erfüllung der Grundbestimmung in § 1 des Diakoniegesetzes der Evang. Landeskirche in Württemberg (zitiert in Abs. 1 dieser Präambel) und kraft der Beschlüsse ihrer Kirchengemeinderäte und ihrer Bezirkssynode bilden die unten Genannten einen Verband gemäß dem kirchlichen Verbandsgesetz in der derzeitig gültigen Fassung.
Der Verband erhält folgende
#VERBANDSSATZUNG
#§ 1
Mitglieder, Sitz und Zugehörigkeit
(1) Der Verband führt den Namen „Diakoniestationsverband Gaildorf“. Der Verband hat seinen Sitz in Gaildorf.
(2) Mitglieder des Verbandes sind die Evangelischen Kirchengemeinden
- Eutendorf-Ottendorf
- Fischachtal
- Frickenhofen
- Gaildorf und Münster
- Gschwend
- Rottal
- Sulzbach-Laufen
- Verbundkirchengemeinde Oberes Bühlertal
Das Versorgungsgebiet entspricht dem Gebiet, das die beteiligten Kirchengemeinden umfasst. Räumliche Ausweitungen des Verbandes bedürfen des Einvernehmens der in dem Gebiet liegenden Kirchengemeinden in der kirchenrechtlich vorgesehenen Form.
(3) Die Zugehörigkeit zum Verband kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Verbandmitglieder bedürfen dazu der Zustimmung des Evang. Oberkirchenrats.
(4) Unbeschadet der Umlagepflichten nach § 9 sind die kündigenden Verbandsmitglieder verpflichtet, nach dem Maßstab der letzten Umlage die das Vermögen des Verbandes übersteigenden Verbindlichkeiten und die Risiken einer Inanspruchnahme der Station durch die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg zu übernehmen. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 2
Tätigkeitsbereich und Aufgaben des Verbands
(1) Aufgaben des Verbands:
- für die Bewohner im Gebiet der Verbandsmitglieder ambulante Hilfen für die Kranken- und Altenpflege, für die Haus- und Familienpflege, sowie Nachbarschaftshilfe anzubieten und die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten.
- Darüber hinaus kann er weitere ambulante diakonische Dienste nach Bedarf und Möglichkeiten anbieten und koordinieren.
(2) Der Verband betreibt dazu eine zentrale Einrichtung mit der Bezeichnung „Kirchliche Sozialstation Gaildorf“ und stellt hierzu das benötigte Leitungs-, Pflege- und Verwaltungspersonal an.
(3) Die Dienste der Kirchlichen Sozialstation Gaildorf stehen allen Personen im Versorgungsgebiet unabhängig von deren Alter, Geschlecht, Nationalität oder Religion offen. Erholungssuchende und Gäste können, soweit sie sich im Verbandsgebiet aufhalten, auf deren Wunsch im Rahmen des üblichen Leistungsangebots versorgt werden.
#§ 3
Diakonischer Auftrag
(1) Der diakonische Auftrag wird vom Diakoniestationsverband Gaildorf als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche wahrgenommen. Mit der Diakoniestation will er die Weisung Jesu Christi zur Verkündigung und zum diakonischen Handeln erfüllen. Er macht sich in seinem Bereich zur Aufgabe, die diakonische Arbeit anzuregen, zu fördern und die Belange der Diakonie zu vertreten.
(2) Der Verband ist über die Mitgliedschaft im Evangelischen Landesverband für Diakonie- und Sozialstationen in Württemberg e.V. dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. angeschlossen.
(3) Der Verband unterstützt die seelsorgerliche Begleitung der Mitarbeiter durch die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden in seinem Arbeitsgebiet.
#§ 4
Gemeinnützigkeit und Rechtsstatus
(1) Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Er dient unmittelbar und ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken nach dem jeweils gültigen Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen durch den Verband begünstigt werden.
(3) Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerrechtlichen Freibeträge gewährt werden. Über die Höhe beschließt die Verbandsversammlung.
(4) Der Verband strebt die Anerkennung als kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts an.
#§ 5
Organe des Verbands
(1) Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.
(2) Die Organe des Verbands sind an die Verfahrensregelungen des Kirchlichen Verbandsgesetzes und der Kirchenbezirksordnung gebunden.
(3) Nach jeder allgemeinen Kirchengemeinderatswahl werden die Verbandsorgane neu gebildet. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Verbandsversammlung bis zum ersten Zusammentreten der neu gewählten Verbandsversammlung, der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
#§ 6
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Delegierten der Verbandsmitglieder. Sie setzt sich zusammen aus
- je 1 Vertreter(in) der evangelischen Kirchengemeinden
- Eutendorf-Ottendorf
- Fischachtal
- Frickenhofen
- Gschwend
- Sulzbach-Laufen
- je 2 Vertretern(innen) der evangelischen Kirchengemeinden
- Gaildorf und Münster
- Rottal
- Verbundkirchengemeinde Oberes Bühlertal
Das Stimmrecht richtet sich nach der Anzahl der Gemeindeglieder. Bis zu 2.000 Gemeindeglieder wird das Verbandsmitglied durch einen Vertreter(in) vertreten, ab 2.000 Gemeindegliedern durch zwei Vertreter(innen).
(2) Jede(r) Vertreter(in) ist stimmberechtigt. Die Vertreter(innen) nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 kommen aus der Mitte der Kirchengemeinderäte. Bei den Vertretern(innen) nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 kommt ein(e) Vertreter(in) aus der Mitte der Kirchengemeinderäte. Der/die andere Vertreter(in) kann eine Person sein, die zum Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde wählbar ist. Einer der Vertreter(innen) in der Verbandsversammlung soll ein(e) Pfarrer(in) sein. Bei Verhinderung eines Delegierten ist Stellvertretung und Stimmrechtsübertragung möglich. Der(die) Stellvertreter(in) wird von dem Verbandsmitglied dem Verband genannt.
(3) Scheidet ein(e) Vertreter(in) vorzeitig aus, benennt das betreffende Verbandsmitglied für den Rest der Amtszeit dem Verband eine(n) Nachfolger(in).
(4) Aufgaben der Verbandsversammlung sind:
- Sie beschließt über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbands nach Maßgabe des kirchlichen Verbandsgesetzes.
- Sie legt die Grundsätze und Ziele der Verbandsarbeit fest.
- Sie wählt den (die) Verbandsvorsitzende(n) und seine(n) Stellvertreter(in)Siehe § 7 Abs.11 aus ihrer Mitte sowie die weiteren Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter(innen). Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nimmt sie alsbald Nachwahlen vor.
- Sie ist zuständig für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und der Pflegedienstleitung.
- Sie überwacht die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung.
- Sie beschließt den Wirtschaftsplan und stellt die Jahresrechnung fest.
- Sie nimmt die Berichte des Vorstands entgegen und beschließt nach Erledigung der Bemerkungen des landeskirchlichen Rechnungsprüfamtes über dessen Entlastung. Diejenigen Vorstandsmitglieder, die die Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung vertreten, haben kein Stimmrecht beim Beschluss über ihre eigene Entlastung.
- Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Verbandsversammlung über die Aufnahme von Kirchengemeinden oder Kirchenbezirken in den Verband oder die Mitarbeit anderer Rechtsträgern mit oder ohne Stimmrecht in der Verbandsversammlung und über den Abschluss von Kooperationsverträgen.
(5) Die Verbandsversammlung kann Personen weiterer Einrichtungen als Berater hinzu wählen. Außerdem können Kooperationspartner je eine(n) Vertreter(in) als Berater(in) entsenden. Die Geschäftsführung und die Pflegedienstleitung nimmt an der Verbandsversammlung beratend teil. Die Teamleitungen können zur Verbandsversammlung geladen werden und nehmen dann beratend teil.
(6) Ein(e) Vertreter(in) der zuständigen Evangelischen Regionalverwaltung, der/die Diakoniepfarrer(in), ein/e Vertreter(in), der /die alle Kommunen im Einzugsbereich vertritt und ein/e Vertreter/in der Katholischen Kirchengemeinde Gaildorf werden zur Verbandsversammlung geladen und können beratend an ihr teilnehmen.
(7) Die Verbandsversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf, in der Regel dreimal, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Stimmen der Verbandsversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(8) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter(innen) mehr als die Hälfte der Gesamtstimmenzahl der Verbandsversammlung vertreten.
#§ 7
Verbandsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem(der) Verbandsvorsitzenden, seinem(r) Stellvertreter(in) sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die zum Kirchengemeinderat einer Gemeinde der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wählbar sein müssen
auf weitere Mitglieder kann auch verzichtet werden
2 und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Die zwei weiteren Mitglieder sollen eine Expertise aus den Fachbereichen Finanzen, Recht oder Pflege mitbringen.(2) Verbandsvorsitzende(r) muss ein Vertreter einer der beteiligten Kirchengemeinden (wenn möglich einer der Vorsitzenden des Kirchengemeinderats) sein.
(3) Ist keine Pfarrerin/kein Pfarrer Mitglied des Vorstands, nimmt nach der Vereinbarung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden einer von ihnen beratend an den Sitzungen teil.
(4) Ein(e) Vertreter(in) der zuständigen Evangelischen Regionalverwaltung wird eingeladen und kann beratend an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
(5) Der Vorstand tagt in der Regel monatlich, mindestens viermal im Jahr.
(6) Aufgaben des Vorstands sind, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
- Er vertritt durch die/den Vorsitzende(n) oder sein(e) Stellvertreter(in)Eine Vertretung durch andere Personen ist nur für bestimmte Arbeitsbereiche möglich, die benannt werden müssen (§ 4 Abs. 6 Satz 4 Verbandsgesetz).3, je einzeln, den Verband gerichtlich und außergerichtlich und leitet verantwortlich den Verband im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Als Vorsitzende(r) und dessen Stellvertreter(in) dürfen deshalb nur Personen gewählt werden, die zum Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Evang. Landeskirche in Württemberg oder einer anderen Gliedkirche der EKD wählbar sind.
- Er arbeitet in Gremien der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege und anderer Institutionen mit oder benennt Vertreter(innen) hierfür.
- Er verantwortet die Öffentlichkeitsarbeit.
- Er verantwortet alle Personalangelegenheiten einschließlich der Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung aller Mitarbeiter des Verbands im Rahmen des Stellenplanes.
- Er nimmt die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbands wahr, soweit sie nicht auf die Geschäftsführung oder Pflegedienstleitung delegiert sind.
- Er ist für die Organisation und die Geschäftsordnung für die Leitungskräfte und die Geschäftsstelle zuständig.
- Er berät sich in regelmäßigen Zeitabständen mit der Pflegedienstleitung.
- Er berät die Entscheidungsgegenstände der Verbandsversammlung vor, insbesondere den Wirtschafts- und Stellenplan, und die Jahresrechnung, bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und lädt dazu ein.
- Er beschließt die Selbstzahlerentgelte für die Leistungen der Diakoniestation.
(7) Kann in dringenden Fällen die Beschlussfassung der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet der Vorstand anstelle dieses Gremiums. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind unverzüglich hierüber zu informieren.
#§ 8
Virtuelle Sitzungen und Versammlungen der Organe
Die Sitzungen und Versammlungen der Organe finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen beschließen, Sitzungen und Versammlungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder (virtuell) durchzuführen, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, z. B. in Form einer Videokonferenz möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Die Mitglieder, die virtuell teilnehmen, müssen ihre Identität nachweisen und während der gesamten Sitzung anzeigen. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Bei geheimen Wahlen oder geheimen Abstimmungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder oder in Sitzungen und Versammlungen, an denen nicht alle teilnehmenden Mitglieder anwesend sind, muss technisch sichergestellt werden, dass diese geheim durchführbar sind. Die virtuelle Anwesenheit entspricht der persönlichen Anwesenheit. Die Beschlussfassung kann vor Ort auf schriftlichem beziehungsweise virtuell auf elektronischem Wege herbeigeführt werden. In der Einladung hat der Vorstand die Mitglieder sowohl darüber zu informieren, dass die Sitzung oder Versammlung virtuell stattfindet bzw. die Wahl zwischen körperlicher Anwesenheit und virtueller Teilnahme besteht als auch darüber, in welcher Form die Beschlussfassung erfolgt und welche technischen Voraussetzungen bei den Mitgliedern für eine virtuelle Beteiligung und Abstimmung gegeben sein müssen. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Zugangsdaten rechtzeitig übermittelt werden.
#§ 9
Geschäftsführung, Leitungsaufgaben
(1) Die Diakoniestation hat eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführung geleitet wird. Der Geschäftsführung können gleichzeitig auch die Aufgaben einer Pflegedienstleitung übertragen werden.
Der Sitz der Geschäftsstelle ist Gaildorf.
(2) Die Geschäftsführung steht der Geschäftsstelle vor, ist zuständig und verantwortlich für den laufenden Geschäftsbetrieb, insbesondere für das Rechnungswesen.
(3) Den pflegerischen und sozialen Diensten stehen die Pflegedienstleitung bzw. Teamleitung vor. Sie organisieren und koordinieren die mobilen Einsätze im Einsatzbereich nach Maßgabe von § 2, wobei die Pflegekräfte in der Regel für einen bestimmten Pflegebezirk verantwortlich zuständig sind.
#§ 10
Finanzierung
(1) Der Verband erhebt für die Inanspruchnahme der pflegerischen und sozialen Dienste der Diakoniestation Entgelte nach einem Entgeltverzeichnis bzw. den Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungsträgern.
(2) Soweit die Entgelte, die Zuwendungen der Krankenpflegefördervereine und Dritter sowie die sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, werden zunächst die beim Verband vorhandenen Rücklagen (Betriebsmittelrücklage, zweckgebundene Diakoniestationsrücklage etc.) verwendet. Sollten diese Rücklagen nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Verband ggf. eine Abmangel-Umlage von seinen Mitgliedern und Kooperationspartnern. Die Umlage errechnet sich im Verhältnis nach der für das Haushaltsjahr maßgebenden Gemeindegliederzahl und den mit den Kooperationspartnern vereinbarten Abmangelregelungen.
(3) Auf Antrag eines Verbandsmitgliedes wird Einblick in die Rechnungsunterlagen gewährt.
(4) Die Rechnung des Verbands wird vom Rechnungsprüfamt der Evang. Landeskirche in Württemberg geprüft.
#§ 11
Überleitungsbestimmungen
(1) Der Diakoniestationsverband übernimmt mit Inkrafttreten der Satzung sämtliche Verantwortung für die bisherige Diakoniestation Kirchliche Sozialstation Gaildorf (in Trägerschaft des Kirchenbezirks Gaildorf).
(2) Mit Inkrafttreten der Satzung überträgt der Kirchenbezirk Gaildorf die seitherigen Aufgaben der Trägerschaft an den Diakoniestationsverband. Die Inhalte sind in den Regelungen über den Übergang der Kirchlichen Sozialstation Gaildorf festgelegt.
(3) Die Arbeitsverhältnisse gehen gemäß § 1 a Abs. 6 KAO auf den Diakoniestationsverband über.
(4) Der Kirchenbezirk Gaildorf übereignet die beweglichen Sachen, die bisher im Gebrauch des übernommenen Dienstes waren, auf den Diakoniestationsverband
#Näheres ist erforderlichenfalls durch eine gesonderte Vereinbarung zu regeln.
4. § 12
Auflösung des Verbands
(1) Bei einer Auflösung des Verbands werden alle Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Verbands beglichen, soweit dieses dafür ausreicht. Ist dies nicht der Fall, werden die Verbindlichkeiten von den Verbandsmitgliedern entsprechend ihrer Umlageverpflichtung bzw. den Abmangelvereinbarungen übernommen.
(2) Soweit nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten noch Verbandsvermögen vorhanden ist, haben die Verbandsmitglieder entsprechend ihren Umlageverpflichtungen einen anteiligen Ausgleichsanspruch hieran.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 25.03.2026 in Kraft und ersetzt ggf. alle alten Vereinbarungen.
Gaildorf, 25.03.2026
Nr. 65Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinde Meßstetten und der Evangelischen Kirchengemeinde Weilstetten über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirchengemeinde Meßstetten auf die Evangelische Kirchengemeinde Weilstetten gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 27. August 2026
Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat die Evangelische Kirchengemeinde Meßstetten der Evangelischen Kirchengemeinde Weilstetten die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in dieser Kirchengemeinde übertragen. Die Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 25. August 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung
Übertragungsvereinbarung
Zwischen der
Ev. Kirchengemeinde Meßstetten - Kirchengemeinde -
und der
Ev. Kirchengemeinde Weilstetten - Trägerin -
wird folgende Übertragungsvereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
#Präambel
Die Ev. Kirchengemeinde Meßstetten betreibt derzeit eine Kindertageseinrichtung mit insgesamt drei Kita-Gruppe/n.
Die Kirchengemeinde will die Trägerschaft ihrer Einrichtung(en) auf die Trägerin übertragen. Ziel ist die dauerhafte Erfüllung der Aufgabe evangelischer Kita-Arbeit im Rahmen der zentralen Trägerstruktur des Kirchenbezirks Balingen mit einem hohen qualitativen Standard. Die Übertragung erfolgt, weil die Erfüllung der Aufgabe auf Grund der deutlichen Zunahme der Aufgaben der Träger einer Kindertageseinrichtung durch den Erlass zahlreicher neuer gesetzlicher Bestimmungen und bildungspolitischer Anforderungen für kleinere Träger zunehmend erschwert wird. Mit der Übertragung können die inhaltliche Arbeit und die Vernetzung sowie die kirchlichen, personellen und wirtschaftlichen Interessen bei der örtlichen Bedarfsplanung (§ 8 Abs. 2 KiTaG) für die Kirchengemeinde besser wahrgenommen werden.
#§ 1 Wechsel der Trägerschaft
(1) Die Kirchengemeinde überträgt die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung(en) mit Wirkung vom 01.01.2027 auf die Trägerin. Dies ist (sind) die Einrichtung(en)
1. Ev. Kindergarten Arche Kunterbunt, Kirchstraße 4, drei Gruppen
(2) Die Kirchengemeinde arbeitet mit der Trägerin in Fragen des Betriebes der Kindertageseinrichtung(en) bestmöglich zusammen. Beide sind zur gegenseitigen Wahrnehmung und Unterstützung verpflichtet.
(3) Die Kirchengemeinde und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtung(en) und ihrer Einbeziehung ins Gemeindeleben.
Die Kirchengemeinde benennt der Trägerin gegenüber den/die jeweiligen verantwortlichen Person(en). Die Trägerin stellt die Kooperationsbereitschaft des Einrichtungspersonals mit der Kirchengemeinde sicher.
(4) Die Kirchengemeinde wirkt u. a. bei den folgenden Aufgaben mit:
- Das jeweils zuständige Pfarramt ist für die Kindertageseinrichtung(en) nach wie vor Ansprechpartner für Gottesdienste, Gemeindefeste usw.
- Regelmäßige Berichte der Leitung der Kindertageseinrichtung(en) im Kirchengemeinderat.
- Zu den Sitzungen des Elternbeirats wird die Gesamtkirchengemeinde eingeladen. Die Wahl zu demselben wird von der Gesamtkirchengemeinde im Auftrag der Trägerin durchgeführt.
- Die Kirchengemeinde hat das Recht, zwei Kirchengemeinderäte ins Besetzungsgremium von Leitungspersonen zu entsenden.
§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen
(1) Dem Ausschuss gehören an
- die Pfarrperson der Trägerin, die für die theologische Leitung der Abteilung Kita zuständig ist
- ein Mitglied des Kirchengemeinderats der Trägerin.
- ein gewähltes Mitglied des Kirchengemeinderats der Kirchengemeinde.
Die Geschäftsführung und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita nehmen beratend an den Sitzungen teil. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Zu den Sitzungen des Ausschusses wird die örtliche Fachberatung eingeladen, die beratend teilnehmen kann.
Gemäß § 57 Abs. 3 Kirchengemeindeordnung wählt der Ausschuss einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin aus seiner Mitte. Es wird empfohlen, dass der Vorsitzende dem Kirchengemeinderat der Trägerin angehört.
(2) Der Ausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen, soweit diese nicht nach der Kirchengemeindeordnung dem Gesamtkirchengemeinderat der Trägerin vorbehalten sind. Er führt die Fachaufsicht über die Geschäftsführung der Abteilung Kita und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita, unbeschadet der unmittelbaren Aufsicht durch die Pfarrperson der Trägerin, die für die Theologische Leitung der Abteilung Kita zuständig ist.
Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
- Er legt im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats der Trägerin die Grundsätze und Ziele der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen fest.
- Er entscheidet im Rahmen des Sonderhaushaltsplans über neue Leistungsangebote der Kindertageseinrichtungen, die Schaffung neuer Einrichtungen, die Gründung neuer Gruppen und andere wesentliche Änderungen des örtlichen Angebots.
- Er berät den Abschluss aller Verträge vor, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Kindertageseinrichtung(en) der Trägerin stehen, zur Vorlage an den Kirchengemeinderat der Trägerin.
- Er berät über den Haushaltsplan und den Stellenplan der Abteilung Kita zur Vorlage an den Kirchengemeinderat der Trägerin und bewirtschaftet ihn. Er berät über den Rechnungsabschluss der Kindertageseinrichtungen.
- Er setzt die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen fest.
- Er entscheidet über die Anstellung und Entlassung der Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen und führt die Fachaufsicht über sie. Er beteiligt die übertragenden Kirchengemeinden bei der Besetzung von Leitungsstellen. (siehe § 2, 3)
- Er entscheidet über die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen.
- Er kann allgemeine religionspädagogische Grundsätze für die Kindertageseinrichtungen erstellen. Die Zuständigkeit für die religionspädagogische Betreuung der Kindertageeinrichtungen verbleibt aber bei den übertragenden Kirchengemeinden und ihren Pfarrpersonen.
- Er erstellt die Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsgrundsätze.
- Er erhält regelmäßige Informationen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen durch die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und unterstützt diese.
- Er entsendet die Vertreterinnen und Vertreter zu den Treffen des Ev. Landesverbands Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V.
- Er beteiligt die Kommune im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte.
(3) Die Neuanstellung und Entlassung von Leitungen von übertragenen Kindertageseinrichtungen wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Leitung der Abteilung Kita, die aus theologischer Leitung, Geschäftsführung und fachlicher Leitung besteht, sowie zwei Mitglieder der übertragenden Kirchengemeinde delegiert, für deren Kindertageseinrichtung die Entscheidung erfolgt und die deren Kirchengemeinderat aus seiner Mitte beruft. Die Entscheidung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Ausschuss.
Die Neuanstellung und Entlassung des übrigen Personals wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Geschäftsführung und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita übertragen. Die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung wird beratend hinzugezogen.
Jede Personalveränderung wird mit der Zustimmung des Ausschusses wirksam. Der Ausschuss überträgt diese Aufgabe an seine Vorsitzenden.
#§ 3 Beiräte der Kindertageseinrichtung(en)
Es bleibt der Kirchengemeinde überlassen, einen Beirat zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 4 dieser Vereinbarung zu bilden.
#§ 4 Aufgaben der Trägerin
(1) Die Trägerin ist Ansprech- und Vertragspartnerin der zuständigen Kommune in allen Angelegenheiten. Der Übergang der Vertragspartnerschaft bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommune.
(2) Die Trägerin hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verhandlung und Abschluss von vertraglichen Angelegenheiten mit der zuständigen Kommune
- Wahrnehmung der kirchlichen Rechte bei der kommunalen Bedarfsplanung
- Aufstellung der Stellenpläne
- Durchführung und Genehmigung von (Wieder-)Besetzungen
- Erhebung der Elternbeiträge/Kita-Gebühren
- Erledigung des Kassen- und Rechnungswesens
- Genehmigung von Fortbildungen
- Genehmigung von Schließzeiten der Kindertageseinrichtung(en)
- Mitgliedschaft im Evang. Landesverband Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V. mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der Weitergabe der Angebote
- Information und Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde bei beabsichtigten Personalveränderungen.
(3) Die Dienstaufsicht führt der Kirchengemeinderat der Trägerin (durch seine Vorsitzenden). Die Dienstaufsicht kann an die Geschäftsführung der Abteilung Kindertageseinrichtungen delegiert werden.
(4) Die Fachaufsicht führt der Ausschuss für Kindertageseinrichtungen der Trägerin. Die Fachaufsicht kann an die Fachleitung der Abteilung Kindertageseinrichtungen delegiert werden.
#§ 5 Finanzierung
(1) Die Steuerzuweisung für die Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtung(en) erhält die Trägerin entsprechend der Bezirkssatzung des Evang. Kirchenbezirks Balingen, ebenso die laut Kindergartenvertrag mit der zuständigen Kommune vereinbarten städtischen Zuschüsse.
(2) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung(en) werden von der Trägerin übernommen.
(3) Die Trägerin tritt, soweit möglich, im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter*
*) Hinweis: Es ist dabei zu beachten, dass auch etwaige derzeit in Elternzeit (einschließlich derzeit im Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz befindliche Mitarbeiterinnen) und in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit übergehen. Den Vereinbarungspartnern wird daher empfohlen zuvor eine entsprechende Liste der übergehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verfassen, die als Annex der kirchenrechtlichen Vereinbarung beigefügt wird.
) der Kirchengemeinde im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtung(en) gehen nach § 1 a Absatz 6 KAO kraft Gesetzes zum Stichtag auf die Trägerin über.(4) Zweckgebundene Rücklagen gehen an die Trägerin über. Diese sind während einer Probezeit von drei Jahren für die jeweilige Einrichtung zu verwenden. Ausgenommen sind Baurücklagen für kirchengemeindeeigene Gebäude, in denen sich Kindertageseinrichtungen befinden.
#§ 6 Inkrafttreten, Vertragsänderung
(1) Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
(2) Sie tritt am 01.01.2027 in Kraft.
(3) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 2 Jahr(en) zum Ende des Betriebsjahres der Kindertageseinrichtung(en) möglich.
(4) Eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von 9 Monaten zum Ende des Kindergarten-Jahres (September), beginnend ab der Kenntniserlangung ist dann möglich, wenn die Trägerin die Aufgabe des Standorts oder die Übertragung der Trägerschaft an Dritte beabsichtigt und dies nicht dem Willen des Kirchengemeinderates der Kirchengemeinde entspricht.
(5) Änderungen und Aufhebung des Vertrags bedürfen der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
Für die Kirchengemeinde,
Datum | Unterschrift |
Für die Trägerin,
Datum | Unterschrift |
Nr. 66Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinde Unter dem Böllat und der Evangelischen Kirchengemeinde Weilstetten über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirchengemeinde Unter dem Böllat auf die Evangelische Kirchengemeinde Weilstetten gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 27. August 2026
Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat die Evangelische Kirchengemeinde Unter dem Böllat der Evangelischen Kirchengemeinde Weilstetten die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in dieser Kirchengemeinde übertragen. Die Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 25. August 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung
Übertragungsvereinbarung
Zwischen der
Ev. Kirchengemeinde Unter dem Böllat - Kirchengemeinde -
und der
Ev. Kirchengemeinde Weilstetten - Trägerin -
wird folgende Übertragungsvereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
#Präambel
Die Ev. Kirchengemeinde Unter dem Böllat betreibt derzeit zwei Kindertageseinrichtungen mit insgesamt viereinhalb Kita-Gruppe/n.
Die Kirchengemeinde will die Trägerschaft ihrer Einrichtung(en) auf die Trägerin übertragen. Ziel ist die dauerhafte Erfüllung der Aufgabe evangelischer Kita-Arbeit im Rahmen der zentralen Trägerstruktur des Kirchenbezirks Balingen mit einem hohen qualitativen Standard. Die Übertragung erfolgt, weil die Erfüllung der Aufgabe auf Grund der deutlichen Zunahme der Aufgaben der Träger einer Kindertageseinrichtung durch den Erlass zahlreicher neuer gesetzlicher Bestimmungen und bildungspolitischer Anforderungen für kleinere Träger zunehmend erschwert wird. Mit der Übertragung können die inhaltliche Arbeit und die Vernetzung sowie die kirchlichen, personellen und wirtschaftlichen Interessen bei der örtlichen Bedarfsplanung (§ 8 Abs. 2 KiTaG) für die Kirchengemeinde besser wahrgenommen werden.
#§ 1 Wechsel der Trägerschaft
(1) Die Kirchengemeinde überträgt die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung(en) mit Wirkung vom 01.01.2027 auf die Trägerin. Dies ist (sind) die Einrichtung(en)
- Ev. Kindergarten Arche, Geißbergstraße 8, BL-Streichen, zweieinhalb Gruppen
- Ev. Kindergarten Arche Noah, Stauffenbergstr. 42, BL-Dürrwangen, zwei Gruppen
(2) Die Kirchengemeinde arbeitet mit der Trägerin in Fragen des Betriebes der Kindertageseinrichtung(en) bestmöglich zusammen. Beide sind zur gegenseitigen Wahrnehmung und Unterstützung verpflichtet.
(3) Die Kirchengemeinde und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtung(en) und ihrer Einbeziehung ins Gemeindeleben.
Die Kirchengemeinde benennt der Trägerin gegenüber den/die jeweiligen verantwortlichen Person(en). Die Trägerin stellt die Kooperationsbereitschaft des Einrichtungspersonals mit der Kirchengemeinde sicher.
(4) Die Kirchengemeinde wirkt u. a. bei den folgenden Aufgaben mit:
- Das jeweils zuständige Pfarramt ist für die Kindertageseinrichtung(en) nach wie vor Ansprechpartner für Gottesdienste, Gemeindefeste usw.
- Regelmäßige Berichte der Leitung der Kindertageseinrichtung(en) im Kirchengemeinderat.
- Zu den Sitzungen des Elternbeirats wird die Gesamtkirchengemeinde eingeladen. Die Wahl zu demselben wird von der Gesamtkirchengemeinde im Auftrag der Trägerin durchgeführt.
- Die Kirchengemeinde hat das Recht, zwei Kirchengemeinderäte ins Besetzungsgremium von Leitungspersonen zu entsenden.
§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen
(1) Dem Ausschuss gehören an
- die Pfarrperson der Trägerin, die für die theologische Leitung der Abteilung Kita zuständig ist
- ein Mitglied des Kirchengemeinderats der Trägerin.
- ein gewähltes Mitglied des Kirchengemeinderats der Kirchengemeinde.
Die Geschäftsführung und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita nehmen beratend an den Sitzungen teil. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Zu den Sitzungen des Ausschusses wird die örtliche Fachberatung eingeladen, die beratend teilnehmen kann.
Gemäß § 57 Abs. 3 Kirchengemeindeordnung wählt der Ausschuss einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin aus seiner Mitte. Es wird empfohlen, dass der Vorsitzende dem Kirchengemeinderat der Trägerin angehört.
(2) Der Ausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen, soweit diese nicht nach der Kirchengemeindeordnung dem Gesamtkirchengemeinderat der Trägerin vorbehalten sind. Er führt die Fachaufsicht über die Geschäftsführung der Abteilung Kita und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita, unbeschadet der unmittelbaren Aufsicht durch die Pfarrperson der Trägerin, die für die Theologische Leitung der Abteilung Kita zuständig ist.
Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
- Er legt im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats der Trägerin die Grundsätze und Ziele der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen fest.
- Er entscheidet im Rahmen des Sonderhaushaltsplans über neue Leistungsangebote der Kindertageseinrichtungen, die Schaffung neuer Einrichtungen, die Gründung neuer Gruppen und andere wesentliche Änderungen des örtlichen Angebots.
- Er berät den Abschluss aller Verträge vor, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Kindertageseinrichtung(en) der Trägerin stehen, zur Vorlage an den Kirchengemeinderat der Trägerin.
- Er berät über den Haushaltsplan und den Stellenplan der Abteilung Kita zur Vorlage an den Kirchengemeinderat der Trägerin und bewirtschaftet ihn. Er berät über den Rechnungsabschluss der Kindertageseinrichtungen.
- Er setzt die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen fest.
- Er entscheidet über die Anstellung und Entlassung der Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen und führt die Fachaufsicht über sie. Er beteiligt die übertragenden Kirchengemeinden bei der Besetzung von Leitungsstellen. (siehe § 2, 3)
- Er entscheidet über die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen.
- Er kann allgemeine religionspädagogische Grundsätze für die Kindertageseinrichtungen erstellen. Die Zuständigkeit für die religionspädagogische Betreuung der Kindertageeinrichtungen verbleibt aber bei den übertragenden Kirchengemeinden und ihren Pfarrpersonen.
- Er erstellt die Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsgrundsätze.
- Er erhält regelmäßige Informationen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen durch die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und unterstützt diese.
- Er entsendet die Vertreterinnen und Vertreter zu den Treffen des Ev. Landesverbands Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V.
- Er beteiligt die Kommune im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte.
(3) Die Neuanstellung und Entlassung von Leitungen von übertragenen Kindertageseinrichtungen wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Leitung der Abteilung Kita, die aus theologischer Leitung, Geschäftsführung und fachlicher Leitung besteht, sowie zwei Mitglieder der übertragenden Kirchengemeinde delegiert, für deren Kindertageseinrichtung die Entscheidung erfolgt und die deren Kirchengemeinderat aus seiner Mitte beruft. Die Entscheidung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Ausschuss.
Die Neuanstellung und Entlassung des übrigen Personals wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Geschäftsführung und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita übertragen. Die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung wird beratend hinzugezogen.
Jede Personalveränderung wird mit der Zustimmung des Ausschusses wirksam. Der Ausschuss überträgt diese Aufgabe an seine Vorsitzenden.
#§ 3 Beiräte der Kindertageseinrichtung(en)
Es bleibt der Kirchengemeinde überlassen, einen Beirat zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 4 dieser Vereinbarung zu bilden.
#§ 4 Aufgaben der Trägerin
(1) Die Trägerin ist Ansprech- und Vertragspartnerin der zuständigen Kommune in allen Angelegenheiten. Der Übergang der Vertragspartnerschaft bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommune.
(2) Die Trägerin hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verhandlung und Abschluss von vertraglichen Angelegenheiten mit der zuständigen Kommune
- Wahrnehmung der kirchlichen Rechte bei der kommunalen Bedarfsplanung
- Aufstellung der Stellenpläne
- Durchführung und Genehmigung von (Wieder-)Besetzungen
- Erhebung der Elternbeiträge/Kita-Gebühren
- Erledigung des Kassen- und Rechnungswesens
- Genehmigung von Fortbildungen
- Genehmigung von Schließzeiten der Kindertageseinrichtung(en)
- Mitgliedschaft im Evang. Landesverband Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V. mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der Weitergabe der Angebote
- Information und Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde bei beabsichtigten Personalveränderungen.
(3) Die Dienstaufsicht führt der Kirchengemeinderat der Trägerin (durch seine Vorsitzenden). Die Dienstaufsicht kann an die Geschäftsführung der Abteilung Kindertageseinrichtungen delegiert werden.
(4) Die Fachaufsicht führt der Ausschuss für Kindertageseinrichtungen der Trägerin. Die Fachaufsicht kann an die Fachleitung der Abteilung Kindertageseinrichtungen delegiert werden.
#§ 5 Finanzierung
(1) Die Steuerzuweisung für die Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtung(en) erhält die Trägerin entsprechend der Bezirkssatzung des Evang. Kirchenbezirks Balingen, ebenso die laut Kindergartenvertrag mit der zuständigen Kommune vereinbarten städtischen Zuschüsse.
(2) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung(en) werden von der Trägerin übernommen.
(3) Die Trägerin tritt, soweit möglich, im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Hinweis: Es ist dabei zu beachten, dass auch etwaige derzeit in Elternzeit (einschließlich derzeit im Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz befindliche Mitarbeiterinnen) und in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit übergehen. Den Vereinbarungspartnern wird daher empfohlen zuvor eine entsprechende Liste der übergehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verfassen, die als Annex der kirchenrechtlichen Vereinbarung beigefügt wird.
*) der Kirchengemeinde im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtung(en) gehen nach § 1 a Absatz 6 KAO kraft Gesetzes zum Stichtag auf die Trägerin über.(4) Zweckgebundene Rücklagen gehen an die Trägerin über. Diese sind während einer Probezeit von drei Jahren für die jeweilige Einrichtung zu verwenden. Ausgenommen sind Baurücklagen für kirchengemeindeeigene Gebäude, in denen sich Kindertageseinrichtungen befinden.
#§ 6 Inkrafttreten, Vertragsänderung
(1) Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
(2) Sie tritt am 01.01.2027 in Kraft.
(3) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 2 Jahr(en) zum Ende des Betriebsjahres der Kindertageseinrichtung(en) möglich.
(4) Eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von 9 Monaten zum Ende des Kindergarten-Jahres (September), beginnend ab der Kenntniserlangung ist dann möglich, wenn die Trägerin die Aufgabe des Standorts oder die Übertragung der Trägerschaft an Dritte beabsichtigt und dies nicht dem Willen des Kirchengemeinderates der Kirchengemeinde entspricht.
(5) Änderungen und Aufhebung des Vertrags bedürfen der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
Für die Kirchengemeinde,
Datum | Unterschrift |
Für die Trägerin,
Datum | Unterschrift |
Nr. 67Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinde Ostdorf-Geislingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Weilstetten über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirchengemeinde Ostdorf-Geislingen auf die Evangelische Kirchengemeinde Weilstetten gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 27. August 2026
Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat die Evangelische Kirchengemeinde Ostdorf-Geislingen der Evangelischen Kirchengemeinde Weilstetten die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in dieser Kirchengemeinde übertragen. Die Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 25. August 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung
Übertragungsvereinbarung
Zwischen der
Ev. Kirchengemeinde Ostdorf-Geislingen - Kirchengemeinde -
und der
Ev. Kirchengemeinde Weilstetten - Trägerin -
wird folgende Übertragungsvereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
#Präambel
Die Ev. Kirchengemeinde Ostdorf-Geislingen betreibt derzeit eine Kindertageseinrichtung mit insgesamt drei Kita-Gruppe/n.
Die Kirchengemeinde will die Trägerschaft ihrer Einrichtung(en) auf die Trägerin übertragen. Ziel ist die dauerhafte Erfüllung der Aufgabe evangelischer Kita-Arbeit im Rahmen der zentralen Trägerstruktur des Kirchenbezirks Balingen mit einem hohen qualitativen Standard. Die Übertragung erfolgt, weil die Erfüllung der Aufgabe auf Grund der deutlichen Zunahme der Aufgaben der Träger einer Kindertageseinrichtung durch den Erlass zahlreicher neuer gesetzlicher Bestimmungen und bildungspolitischer Anforderungen für kleinere Träger zunehmend erschwert wird. Mit der Übertragung können die inhaltliche Arbeit und die Vernetzung sowie die kirchlichen, personellen und wirtschaftlichen Interessen bei der örtlichen Bedarfsplanung (§ 8 Abs. 2 KiTaG) für die Kirchengemeinde besser wahrgenommen werden.
#§ 1 Wechsel der Trägerschaft
(1) Die Kirchengemeinde überträgt die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung(en) mit Wirkung vom 01.01.2027 auf die Trägerin. Dies ist (sind) die Einrichtung(en)
- Ev. Kindergarten Dorfwiese, Dorfwiese 14, BL-Ostdorf, drei Gruppen
(2) Die Kirchengemeinde arbeitet mit der Trägerin in Fragen des Betriebes der Kindertageseinrichtung(en) bestmöglich zusammen. Beide sind zur gegenseitigen Wahrnehmung und Unterstützung verpflichtet.
(3) Die Kirchengemeinde und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtung(en) und ihrer Einbeziehung ins Gemeindeleben.
Die Kirchengemeinde benennt der Trägerin gegenüber den/die jeweiligen verantwortlichen Person(en). Die Trägerin stellt die Kooperationsbereitschaft des Einrichtungspersonals mit der Kirchengemeinde sicher.
(4) Die Kirchengemeinde wirkt u. a. bei den folgenden Aufgaben mit:
- Das jeweils zuständige Pfarramt ist für die Kindertageseinrichtung(en) nach wie vor Ansprechpartner für Gottesdienste, Gemeindefeste usw.
- Regelmäßige Berichte der Leitung der Kindertageseinrichtung(en) im Kirchengemeinderat.
- Zu den Sitzungen des Elternbeirats wird die Gesamtkirchengemeinde eingeladen. Die Wahl zu demselben wird von der Gesamtkirchengemeinde im Auftrag der Trägerin durchgeführt.
- Die Kirchengemeinde hat das Recht, zwei Kirchengemeinderäte ins Besetzungsgremium von Leitungspersonen zu entsenden.
§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen
(1) Dem Ausschuss gehören an
- die Pfarrperson der Trägerin, die für die theologische Leitung der Abteilung Kita zuständig ist
- ein Mitglied des Kirchengemeinderats der Trägerin.
- ein gewähltes Mitglied des Kirchengemeinderats der Kirchengemeinde.
Die Geschäftsführung und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita nehmen beratend an den Sitzungen teil. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Zu den Sitzungen des Ausschusses wird die örtliche Fachberatung eingeladen, die beratend teilnehmen kann.
Gemäß § 57 Abs. 3 Kirchengemeindeordnung wählt der Ausschuss einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin aus seiner Mitte. Es wird empfohlen, dass der Vorsitzende dem Kirchengemeinderat der Trägerin angehört.
(2) Der Ausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen, soweit diese nicht nach der Kirchengemeindeordnung dem Gesamtkirchengemeinderat der Trägerin vorbehalten sind. Er führt die Fachaufsicht über die Geschäftsführung der Abteilung Kita und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita, unbeschadet der unmittelbaren Aufsicht durch die Pfarrperson der Trägerin, die für die Theologische Leitung der Abteilung Kita zuständig ist.
Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
- Er legt im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats der Trägerin die Grundsätze und Ziele der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen fest.
- Er entscheidet im Rahmen des Sonderhaushaltsplans über neue Leistungsangebote der Kindertageseinrichtungen, die Schaffung neuer Einrichtungen, die Gründung neuer Gruppen und andere wesentliche Änderungen des örtlichen Angebots.
- Er berät den Abschluss aller Verträge vor, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Kindertageseinrichtung(en) der Trägerin stehen, zur Vorlage an den Kirchengemeinderat der Trägerin.
- Er berät über den Haushaltsplan und den Stellenplan der Abteilung Kita zur Vorlage an den Kirchengemeinderat der Trägerin und bewirtschaftet ihn. Er berät über den Rechnungsabschluss der Kindertageseinrichtungen.
- Er setzt die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen fest.
- Er entscheidet über die Anstellung und Entlassung der Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen und führt die Fachaufsicht über sie. Er beteiligt die übertragenden Kirchengemeinden bei der Besetzung von Leitungsstellen. (siehe § 2, 3)
- Er entscheidet über die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen.
- Er kann allgemeine religionspädagogische Grundsätze für die Kindertageseinrichtungen erstellen. Die Zuständigkeit für die religionspädagogische Betreuung der Kindertageeinrichtungen verbleibt aber bei den übertragenden Kirchengemeinden und ihren Pfarrpersonen.
- Er erstellt die Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsgrundsätze.
- Er erhält regelmäßige Informationen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen durch die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und unterstützt diese.
- Er entsendet die Vertreterinnen und Vertreter zu den Treffen des Ev. Landesverbands Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V.
- Er beteiligt die Kommune im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte.
(3) Die Neuanstellung und Entlassung von Leitungen von übertragenen Kindertageseinrichtungen wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Leitung der Abteilung Kita, die aus theologischer Leitung, Geschäftsführung und fachlicher Leitung besteht, sowie zwei Mitglieder der übertragenden Kirchengemeinde delegiert, für deren Kindertageseinrichtung die Entscheidung erfolgt und die deren Kirchengemeinderat aus seiner Mitte beruft. Die Entscheidung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Ausschuss.
Die Neuanstellung und Entlassung des übrigen Personals wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Geschäftsführung und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita übertragen. Die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung wird beratend hinzugezogen.
Jede Personalveränderung wird mit der Zustimmung des Ausschusses wirksam. Der Ausschuss überträgt diese Aufgabe an seine Vorsitzenden.
#§ 3 Beiräte der Kindertageseinrichtung(en)
Es bleibt der Kirchengemeinde überlassen, einen Beirat zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 4 dieser Vereinbarung zu bilden.
#§ 4 Aufgaben der Trägerin
(1) Die Trägerin ist Ansprach- und Vertragspartnerin der zuständigen Kommune in allen Angelegenheiten. Der Übergang der Vertragspartnerschaft bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommune.
(2) Die Trägerin hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verhandlung und Abschluss von vertraglichen Angelegenheiten mit der zuständigen Kommune
- Wahrnehmung der kirchlichen Rechte bei der kommunalen Bedarfsplanung
- Aufstellung der Stellenpläne
- Durchführung und Genehmigung von (Wieder-)Besetzungen
- Erhebung der Elternbeiträge/Kita-Gebühren
- Erledigung des Kassen- und Rechnungswesens
- Genehmigung von Fortbildungen
- Genehmigung von Schließzeiten der Kindertageseinrichtung(en)
- Mitgliedschaft im Evang. Landesverband Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V. mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der Weitergabe der Angebote
- Information und Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde bei beabsichtigten Personalveränderungen.
(3) Die Dienstaufsicht führt der Kirchengemeinderat der Trägerin (durch seine Vorsitzenden). Die Dienstaufsicht kann an die Geschäftsführung der Abteilung Kindertageseinrichtungen delegiert werden.
(4) Die Fachaufsicht führt der Ausschuss für Kindertageseinrichtungen der Trägerin. Die Fachaufsicht kann an die Fachleitung der Abteilung Kindertageseinrichtungen delegiert werden.
#§ 5 Finanzierung
(1) Die Steuerzuweisung für die Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtung(en) erhält die Trägerin entsprechend der Bezirkssatzung des Evang. Kirchenbezirks Balingen, ebenso die laut Kindergartenvertrag mit der zuständigen Kommune vereinbarten städtischen Zuschüsse.
(2) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung(en) werden von der Trägerin übernommen.
(3) Die Trägerin tritt, soweit möglich, im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Hinweis: Es ist dabei zu beachten, dass auch etwaige derzeit in Elternzeit (einschließlich derzeit im Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz befindliche Mitarbeiterinnen) und in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit übergehen. Den Vereinbarungspartnern wird daher empfohlen zuvor eine entsprechende Liste der übergehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verfassen, die als Annex der kirchenrechtlichen Vereinbarung beigefügt wird.
*) der Kirchengemeinde im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtung(en) gehen nach § 1 a Absatz 6 KAO kraft Gesetzes zum Stichtag auf die Trägerin über.(4) Zweckgebundene Rücklagen gehen an die Trägerin über. Diese sind während einer Probezeit von drei Jahren für die jeweilige Einrichtung zu verwenden. Ausgenommen sind Baurücklagen für kirchengemeindeeigene Gebäude, in denen sich Kindertageseinrichtungen befinden.
#§ 6 Inkrafttreten, Vertragsänderung
(1) Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
(2) Sie tritt am 01.01.2027 in Kraft.
(3) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 2 Jahr(en) zum Ende des Betriebsjahres der Kindertageseinrichtung(en) möglich.
(4) Eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von 9 Monaten zum Ende des Kindergarten-Jahres (September), beginnend ab der Kenntniserlangung ist dann möglich, wenn die Trägerin die Aufgabe des Standorts oder die Übertragung der Trägerschaft an Dritte beabsichtigt und dies nicht dem Willen des Kirchengemeinderates der Kirchengemeinde entspricht.
(5) Änderungen und Aufhebung des Vertrags bedürfen der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
Für die Kirchengemeinde,
Datum | Unterschrift |
Für die Trägerin,
Datum | Unterschrift |
Nr. 68Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Balingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Weilstetten über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Balingen auf die Evangelische Kirchengemeinde Weilstetten gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 27. August 2026
Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Balingen der Evangelischen Kirchengemeinde Weilstetten die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in dieser Gesamtkirchengemeinde übertragen. Die Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 25. August 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung
Übertragungsvereinbarung
Zwischen der
Ev. Gesamtkirchengemeinde Balingen - Gesamtkirchengemeinde -
und der
Ev. Kirchengemeinde Weilstetten - Trägerin -
wird folgende Übertragungsvereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
#Präambel
Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Balingen betreibt derzeit drei Kindertageseinrichtungen mit insgesamt sechs Kita-Gruppe/n.
Die Gesamtkirchengemeinde will die Trägerschaft ihrer Einrichtung(en) auf die Trägerin übertragen. Ziel ist die dauerhafte Erfüllung der Aufgabe evangelischer Kita-Arbeit im Rahmen der zentralen Trägerstruktur des Kirchenbezirks Balingen mit einem hohen qualitativen Standard. Die Übertragung erfolgt, weil die Erfüllung der Aufgabe auf Grund der deutlichen Zunahme der Aufgaben der Träger einer Kindertageseinrichtung durch den Erlass zahlreicher neuer gesetzlicher Bestimmungen und bildungspolitischer Anforderungen für kleinere Träger zunehmend erschwert wird. Mit der Übertragung können die inhaltliche Arbeit und die Vernetzung sowie die kirchlichen, personellen und wirtschaftlichen Interessen bei der örtlichen Bedarfsplanung (§ 8 Abs. 2 KiTaG) für die Kirchengemeinde besser wahrgenommen werden.
#§ 1 Wechsel der Trägerschaft
(1) Die Gesamtkirchengemeinde überträgt die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung(en) mit Wirkung vom 01.01.2027 auf die Trägerin. Dies ist (sind) die Einrichtung(en)
- Ev. Kindergarten Schmidikus, Pommernweg 2, drei Gruppen
- Ev. Kinderhaus Längenfeld, Händelstraße 29, zwei Gruppen
- Ev. Kindergarten Heselwangen, Bürgermelster-Jetter-Straße 3, eine Gruppe
(2) Die Gesamtkirchengemeinde arbeitet mit der Trägerin in Fragen des Betriebes der Kindertageseinrichtung(en) bestmöglich zusammen. Beide sind zur gegenseitigen Wahrnehmung und Unterstützung verpflichtet.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtung(en) und ihrer Einbeziehung ins Gemeindeleben. Die Gesamtkirchengemeinde benennt der Trägerin gegenüber den/die jeweiligen verantwortlichen Person(en). Die Trägerin stellt die Kooperationsbereitschaft des Einrichtungspersonals mit der Kirchengemeinde sicher.
(4) Die Gesamtkirchengemeinde wirkt u. a. bei den folgenden Aufgaben mit:
- Das jeweils zuständige Pfarramt ist für die Kindertageseinrichtung(en) nach wie vor Ansprechpartner für Gottesdienste, Gemeindefeste usw.
- Regelmäßige Berichte der Leitung der Kindertageseinrichtung(en) im Kirchengemeinderat.
- Zu den Sitzungen des Elternbeirats wird die Gesamtkirchengemeinde eingeladen. Die Wahl zu demselben wird von der Gesamtkirchengemeinde im Auftrag der Trägerin durchgeführt.
- Die Gesamtkirchengemeinde hat das Recht, zwei Kirchengemeinderäte ins Besetzungsgremium von Leitungspersonen zu entsenden.
§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen
(1) Dem Ausschuss gehören an
- die Pfarrperson der Trägerin, die für die theologische Leitung der Abteilung Kita zuständig ist
- ein Mitglied des Kirchengemeinderats der Trägerin.
- ein gewähltes Mitglied des Kirchengemeinderats der Gesamtkirchengemeinde.
Die Geschäftsführung und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita nehmen beratend an den Sitzungen teil. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Zu den Sitzungen des Ausschusses wird die örtliche Fachberatung eingeladen, die beratend teilnehmen kann.
Gemäß § 57 Abs. 3 Kirchengemeindeordnung wählt der Ausschuss einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin aus seiner Mitte. Es wird empfohlen, dass der Vorsitzende dem Kirchengemeinderat der Trägerin angehört.
(2) Der Ausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen, soweit diese nicht nach der Kirchengemeindeordnung dem Gesamtkirchengemeinderat der Trägerin vorbehalten sind. Er führt die Fachaufsicht über die Geschäftsführung der Abteilung Kita und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita, unbeschadet der unmittelbaren Aufsicht durch die Pfarrperson der Trägerin, die für die Theologische Leitung der Abteilung Kita zuständig ist.
Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
- Er legt im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats der Trägerin die Grundsätze und Ziele der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen fest.
- Er entscheidet im Rahmen des Sonderhaushaltsplans über neue Leistungsangebote der Kindertageseinrichtungen, die Schaffung neuer Einrichtungen, die Gründung neuer Gruppen und andere wesentliche Änderungen des örtlichen Angebots.
- Er berät den Abschluss aller Verträge vor, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Kindertageseinrichtung(en) der Trägerin stehen, zur Vorlage an den Kirchengemeinderat der Trägerin.
- Er berät über den Haushaltsplan und den Stellenplan der Abteilung Kita zur Vorlage an den Kirchengemeinderat der Trägerin und bewirtschaftet ihn. Er berät über den Rechnungsabschluss der Kindertageseinrichtungen.
- Er setzt die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen fest.
- Er entscheidet über die Anstellung und Entlassung der Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen und führt die Fachaufsicht über sie. Er beteiligt die übertragenden Kirchengemeinden bei der Besetzung von Leitungsstellen. (siehe § 2, 3)
- Er entscheidet über die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen.
- Er kann allgemeine religionspädagogische Grundsätze für die Kindertageseinrichtungen erstellen. Die Zuständigkeit für die religionspädagogische Betreuung der Kindertageeinrichtungen verbleibt aber bei den übertragenden Kirchengemeinden und ihren Pfarrpersonen.
- Er erstellt die Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsgrundsätze.
- Er erhält regelmäßige Informationen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen durch die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und unterstützt diese.
- Er entsendet die Vertreterinnen und Vertreter zu den Treffen des Ev. Landesverbands Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V.
- Er beteiligt die Kommune im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte.
(3) Die Neuanstellung und Entlassung von Leitungen von übertragenen Kindertageseinrichtungen wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Leitung der Abteilung Kita, die aus theologischer Leitung, Geschäftsführung und fachlicher Leitung besteht, sowie zwei Mitglieder der übertragenden Kirchengemeinde delegiert, für deren Kindertageseinrichtung die Entscheidung erfolgt und die deren Kirchengemeinderat aus seiner Mitte beruft. Die Entscheidung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Ausschuss.
Die Neuanstellung und Entlassung des übrigen Personals wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Geschäftsführung und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita übertragen. Die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung wird beratend hinzugezogen.
Jede Personalveränderung wird mit der Zustimmung des Ausschusses wirksam. Der Ausschuss überträgt diese Aufgabe an seine Vorsitzenden.
#§ 3 Beiräte der Kindertageseinrichtung(en)
Es bleibt der Kirchengemeinde überlassen, einen Beirat zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 4 dieser Vereinbarung zu bilden.
#§ 4 Aufgaben der Trägerin
(1) Die Trägerin ist Ansprech- und Vertragspartnerin der zuständigen Kommune in allen Angelegenheiten. Der Übergang der Vertragspartnerschaft bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommune.
(2) Die Trägerin hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verhandlung und Abschluss von vertraglichen Angelegenheiten mit der zuständigen Kommune
- Wahrnehmung der kirchlichen Rechte bei der kommunalen Bedarfsplanung
- Aufstellung der Stellenpläne
- Durchführung und Genehmigung von (Wieder-)Besetzungen
- Erhebung der Elternbeiträge/Kita-Gebühren
- Erledigung des Kassen- und Rechnungswesens
- Genehmigung von Fortbildungen
- Genehmigung von Schließzeiten der Kindertageseinrichtung(en)
- Mitgliedschaft im Evang. Landesverband Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V. mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der Weitergabe der Angebote
- Information und Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde bei beabsichtigten Personalveränderungen.
(3) Die Dienstaufsicht führt der Kirchengemeinderat der Trägerin (durch seine Vorsitzenden). Die Dienstaufsicht kann an die Geschäftsführung der Abteilung Kindertageseinrichtungen delegiert werden.
(4) Die Fachaufsicht führt der Ausschuss für Kindertageseinrichtungen der Trägerin. Die Fachaufsicht kann an die Fachleitung der Abteilung Kindertageseinrichtungen delegiert werden.
#§ 5 Finanzierung
(1) Die Steuerzuweisung für die Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtung(en) erhält die Trägerin entsprechend der Bezirkssatzung des Evang. Kirchenbezirks Balingen, ebenso die laut Kindergartenvertrag mit der zuständigen Kommune vereinbarten städtischen Zuschüsse.
(2) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung(en) werden von der Trägerin übernommen.
(3) Die Trägerin tritt, soweit möglich, im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Hinweis: Es ist dabei zu beachten, dass auch etwaige derzeit in Elternzeit (einschließlich derzeit im Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz befindliche Mitarbeiterinnen) und in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit übergehen. Den Vereinbarungspartnern wird daher empfohlen zuvor eine entsprechende Liste der übergehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verfassen, die als Annex der kirchenrechtlichen Vereinbarung beigefügt wird.
*) der Kirchengemeinde im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtung(en) gehen nach § 1 a Absatz 6 KAO kraft Gesetzes zum Stichtag auf die Trägerin über.(4) Zweckgebundene Rücklagen gehen an die Trägerin über. Diese sind während einer Probezeit von drei Jahren für die jeweilige Einrichtung zu verwenden. Ausgenommen sind Baurücklagen für kirchengemeindeeigene Gebäude, in denen sich Kindertageseinrichtungen befinden.
#§ 6 Inkrafttreten, Vertragsänderung
(1) Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
(2) Sie tritt am 01.01.2027 in Kraft.
(3) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 2 Jahr(en) zum Ende des Betriebsjahres der Kindertageseinrichtung(en) möglich.
(4) Eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von 9 Monaten zum Ende des Kindergarten-Jahres (September), beginnend ab der Kenntniserlangung ist dann möglich, wenn die Trägerin die Aufgabe des Standorts oder die Übertragung der Trägerschaft an Dritte beabsichtigt und dies nicht dem Willen des Kirchengemeinderates der Kirchengemeinde entspricht.
(5) Änderungen und Aufhebung des Vertrags bedürfen der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
Für die Gesamtkirchengemeinde,
Datum | Unterschrift |
Für die Trägerin,
Datum | Unterschrift |
Nr. 69Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Steinach-Schlichemtal und der Evangelischen Kirchengemeinde Weilstetten über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Steinach-Schlichemtal auf die Evangelische Kirchengemeinde Weilstetten gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 27. August 2026
Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Steinach-Schlichemtal der Evangelischen Kirchengemeinde Weilstetten die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in dieser Gesamtkirchengemeinde übertragen. Die Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 25. August 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung
Übertragungsvereinbarung
Zwischen der
Ev. Gesamtkirchengemeinde Steinach-Schlichemtal - Gesamtkirchengemeinde -
und der
Ev. Kirchengemeinde Weilstetten - Trägerin -
wird folgende Übertragungsvereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
#Präambel
Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Steinach-Schlichemtal betreibt derzeit eine Kindertageseinrichtung mit insgesamt eineinhalb Kita-Gruppe/n.
Die Kirchengemeinde will die Trägerschaft ihrer Einrichtung(en) auf die Trägerin übertragen. Ziel ist die dauerhafte Erfüllung der Aufgabe evangelischer Kita-Arbeit im Rahmen der zentralen Trägerstruktur des Kirchenbezirks Balingen mit einem hohen qualitativen Standard. Die Übertragung erfolgt, weil die Erfüllung der Aufgabe auf Grund der deutlichen Zunahme der Aufgaben der Träger einer Kindertageseinrichtung durch den Erlass zahlreicher neuer gesetzlicher Bestimmungen und bildungspolitischer Anforderungen für kleinere Träger zunehmend erschwert wird. Mit der Übertragung können die inhaltliche Arbeit und die Vernetzung sowie die kirchlichen, personellen und wirtschaftlichen Interessen bei der örtlichen Bedarfsplanung (§ 8 Abs. 2 KiTaG) für die Kirchengemeinde besser wahrgenommen werden.
#§ 1 Wechsel der Trägerschaft
(1) Die Gesamtkirchengemeinde überträgt die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung(en) mit Wirkung vom 01.01.2027 auf die Trägerin. Dies ist (sind) die Einrichtung(en)
- Ev. Kindergarten Rasselbande, Martin-Luther-Straße 10, eineinhalb Gruppen
(2) Die Gesamtkirchengemeinde arbeitet mit der Trägerin in Fragen des Betriebes der Kindertageseinrichtung(en) bestmöglich zusammen. Beide sind zur gegenseitigen Wahrnehmung und Unterstützung verpflichtet.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtung(en) und ihrer Einbeziehung ins Gemeindeleben.
Die Gesamtkirchengemeinde benennt der Trägerin gegenüber den/die jeweiligen verantwortlichen Person(en). Die Trägerin stellt die Kooperationsbereitschaft des Einrichtungspersonals mit der Kirchengemeinde sicher.
(4) Die Gesamtkirchengemeinde wirkt u. a. bei den folgenden Aufgaben mit:
- Das jeweils zuständige Pfarramt ist für die Kindertageseinrichtung(en) nach wie vor Ansprechpartner für Gottesdienste, Gemeindefeste usw.
- Regelmäßige Berichte der Leitung der Kindertageseinrichtung(en) im Kirchengemeinderat.
- Zu den Sitzungen des Elternbeirats wird die Gesamtkirchengemeinde eingeladen. Die Wahl zu demselben wird von der Gesamtkirchengemeinde im Auftrag der Trägerin durchgeführt.
- Die Gesamtkirchengemeinde hat das Recht, zwei Kirchengemeinderäte ins Besetzungsgremium von Leitungspersonen zu entsenden.
§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen
(1) Dem Ausschuss gehören an
- die Pfarrperson der Trägerin, die für die theologische Leitung der Abteilung Kita zuständig ist
- ein Mitglied des Kirchengemeinderats der Trägerin.
- ein gewähltes Mitglied des Gesamtkirchengemeinderats der Kirchengemeinde.
Die Geschäftsführung und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita nehmen beratend an den Sitzungen teil. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Zu den Sitzungen des Ausschusses wird die örtliche Fachberatung eingeladen, die beratend teilnehmen kann.
Gemäß § 57 Abs. 3 Kirchengemeindeordnung wählt der Ausschuss einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin aus seiner Mitte. Es wird empfohlen, dass der Vorsitzende dem Kirchengemeinderat der Trägerin angehört.
(2) Der Ausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen, soweit diese nicht nach der Kirchengemeindeordnung dem Gesamtkirchengemeinderat der Trägerin vorbehalten sind. Er führt die Fachaufsicht über die Geschäftsführung der Abteilung Kita und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita, unbeschadet der unmittelbaren Aufsicht durch die Pfarrperson der Trägerin, die für die Theologische Leitung der Abteilung Kita zuständig ist.
Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
- Er legt im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats der Trägerin die Grundsätze und Ziele der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen fest.
- Er entscheidet im Rahmen des Sonderhaushaltsplans über neue Leistungsangebote der Kindertageseinrichtungen, die Schaffung neuer Einrichtungen, die Gründung neuer Gruppen und andere wesentliche Änderungen des örtlichen Angebots.
- Er berät den Abschluss aller Verträge vor, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Kindertageseinrichtung(en) der Trägerin stehen, zur Vorlage an den Kirchengemeinderat der Trägerin.
- Er berät über den Haushaltsplan und den Stellenplan der Abteilung Kita zur Vorlage an den Kirchengemeinderat der Trägerin und bewirtschaftet ihn. Er berät über den Rechnungsabschluss der Kindertageseinrichtungen.
- Er setzt die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen fest.
- Er entscheidet über die Anstellung und Entlassung der Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen und führt die Fachaufsicht über sie. Er beteiligt die übertragenden Kirchengemeinden bei der Besetzung von Leitungsstellen. (siehe § 2, 3)
- Er entscheidet über die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen.
- Er kann allgemeine religionspädagogische Grundsätze für die Kindertageseinrichtungen erstellen. Die Zuständigkeit für die religionspädagogische Betreuung der Kindertageeinrichtungen verbleibt aber bei den übertragenden Kirchengemeinden und ihren Pfarrpersonen.
- Er erstellt die Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsgrundsätze.
- Er erhält regelmäßige Informationen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen durch die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und unterstützt diese.
- Er entsendet die Vertreterinnen und Vertreter zu den Treffen des Ev. Landesverbands Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V.
- Er beteiligt die Kommune im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte.
(3) Die Neuanstellung und Entlassung von Leitungen von übertragenen Kindertageseinrichtungen wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Leitung der Abteilung Kita, die aus theologischer Leitung, Geschäftsführung und fachlicher Leitung besteht, sowie zwei Mitglieder der übertragenden Kirchengemeinde delegiert, für deren Kindertageseinrichtung die Entscheidung erfolgt und die deren Kirchengemeinderat aus seiner Mitte beruft. Die Entscheidung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Ausschuss.
Die Neuanstellung und Entlassung des übrigen Personals wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Geschäftsführung und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita übertragen. Die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung wird beratend hinzugezogen.
Jede Personalveränderung wird mit der Zustimmung des Ausschusses wirksam. Der Ausschuss überträgt diese Aufgabe an seine Vorsitzenden.
#§ 3 Beiräte der Kindertageseiririchtung(en)
Es bleibt der Gesamtkirchengemeinde überlassen, einen Beirat zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 4 dieser Vereinbarung zu bilden.
#§ 4 Aufgaben der Trägerin
(1) Die Trägerin ist Ansprech- und Vertragspartnerin der zuständigen Kommune in allen Angelegenheiten. Der Übergang der Vertragspartnerschaft bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommune.
(2) Die Trägerin hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verhandlung und Abschluss von vertraglichen Angelegenheiten mit der zuständigen Kommune
- Wahrnehmung der kirchlichen Rechte bei der kommunalen Bedarfsplanung
- Aufstellung der Stellenpläne
- Durchführung und Genehmigung von (Wieder-)Besetzungen
- Erhebung der Elternbeiträge/Kita-Gebühren
- Erledigung des Kassen- und Rechnungswesens
- Genehmigung von Fortbildungen
- Genehmigung von Schließzeiten der Kindertageseinrichtung(en)
- Mitgliedschaft im Evang. Landesverband Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V. mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der Weitergabe der Angebote
- Information und Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde bei beabsichtigten Personalveränderungen.
(3) Die Dienstaufsicht führt der Kirchengemeinderat der Trägerin (durch seine Vorsitzenden). Die Dienstaufsicht kann an die Geschäftsführung der Abteilung Kindertageseinrichtungen delegiert werden.
(4) Die Fachaufsicht führt der Ausschuss für Kindertageseinrichtungen der Trägerin. Die Fachaufsicht kann an die Fachleitung der Abteilung Kindertageseinrichtungen delegiert werden.
#§ 5 Finanzierung
(1) Die Steuerzuweisung für die Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtung(en) erhält die Trägerin entsprechend der Bezirkssatzung des Evang. Kirchenbezirks Balingen, ebenso die laut Kindergartenvertrag mit der zuständigen Kommune vereinbarten städtischen Zuschüsse.
(2) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung(en) werden von der Trägerin übernommen.
(3) Die Trägerin tritt, soweit möglich, im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Gesamtkirchengemeinde ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Hinweis: Es ist dabei zu beachten, dass auch etwaige derzeit in Elternzeit (einschließlich derzeit im Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz befindliche Mitarbeiterinnen) und in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit übergehen. Den Vereinbarungspartnern wird daher empfohlen zuvor eine entsprechende Liste der übergehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verfassen, die als Annex der kirchenrechtlichen Vereinbarung beigefügt wird.
*) der Kirchengemeinde im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtung(en) gehen nach § 1 a Absatz 6 KAO kraft Gesetzes zum Stichtag auf die Trägerin über.(4) Zweckgebundene Rücklagen gehen an die Trägerin über. Diese sind während einer Probezeit von drei Jahren für die jeweilige Einrichtung zu verwenden. Ausgenommen sind Baurücklagen für kirchengemeindeeigene Gebäude, in denen sich Kindertageseinrichtungen befinden.
#§ 6 Inkrafttreten, Vertragsänderung
(1) Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
(2) Sie tritt am 01.01.2027 in Kraft.
(3) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 2 Jahr(en) zum Ende des Betriebsjahres der Kindertageseinrichtung(en) möglich.
(4) Eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von 9 Monaten zum Ende des Kindergarten-Jahres (September), beginnend ab der Kenntniserlangungist dann möglich, wenn die Trägerin die Aufgabe des Standorts oder die Übertragung der Trägerschaft an Dritte beabsichtigt und dies nicht dem Willen des Kirchengemeinderates der Kirchengemeinde entspricht.
(5) Änderungen und Aufhebung des Vertrags bedürfen der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
Für die Gesamtkirchengemeinde,
Datum | Unterschrift |
Für die Trägerin,
Datum | Unterschrift |
Nr. 70Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinden Truchtelfingen und Tailfingen über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirchengemeinde Truchtelfingen auf die Evangelische Kirchengemeinde Tailfingen gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 4. September 2026
Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat die Evangelische Kirchengemeinde Truchtelfingen der Evangelischen Kirchengemeinde Tailfingen die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in dieser Kirchengemeinde übertragen. Die Vereinbarung, die am 1. September 2026 in Kraft tritt, wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 31. August 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner |
Zwischen der
Ev. Kirchengemeinde Truchtelfingen
- Kirchengemeinde -
und der
Ev. Kirchengemeinde Tailfingen
- Trägerin -
wird folgende Übertragungsvereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
#Präambel
Die Ev. Kirchengemeinde Truchtelfingen betreibt derzeit zwei Kindertageseinrichtungen mit insgesamt vier Kita-Gruppe/n.
Die Kirchengemeinde will die Trägerschaft ihrer Einrichtung(en) auf die Trägerin übertragen. Ziel ist die dauerhafte Erfüllung der Aufgabe evangelischer Kita-Arbeit im Rahmen der zentralen Trägerstruktur des Kirchenbezirks Balingen mit einem hohen qualitativen Standard. Die Übertragung erfolgt, weil die Erfüllung der Aufgabe auf Grund der deutlichen Zunahme der Aufgaben der Träger einer Kindertageseinrichtung durch den Erlass zahlreicher neuer gesetzlicher Bestimmungen und bildungspolitischer Anforderungen für kleinere Träger zunehmend erschwert wird. Mit der Übertragung können die inhaltliche Arbeit und die Vernetzung sowie die kirchlichen, personellen und wirtschaftlichen Interessen bei der örtlichen Bedarfsplanung (§ 8 Abs. 2 KiTaG) für die Kirchengemeinde besser wahrgenommen werden.
#§ 1 Wechsel der Trägerschaft
(1) Die Kirchengemeinde überträgt die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung(en) mit Wirkung vom 01.09.2026 auf die Trägerin. Dies ist sind die Einrichtungen
- Kindergarten Gänsbach, Am Gänsbach 14, zwei Gruppen
- Kindergarten Rossental, Rossentalstr. 29, zwei Gruppen
(2) Die Kirchengemeinde arbeitet mit der Trägerin in Fragen des Betriebes der Kindertageseinrichtung(en) bestmöglich zusammen. Beide sind zur gegenseitigen Wahrnehmung und Unterstützung verpflichtet.
(3) Die Kirchengemeinde und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtung(en) und ihrer Einbeziehung ins Gemeindeleben. Die Kirchengemeinde benennt, der Trägerin gegenüber, die jeweiligen verantwortlichen Personen. Die Trägerin stellt die Kooperationsbereitschaft des Einrichtungspersonals mit der Kirchengemeinde sicher.
(4) Die Kirchengemeinde wirkt u. a. bei den folgenden Aufgaben mit:
- Das jeweils zuständige Pfarramt ist für die Kindertageseinrichtungen nach wie vor Ansprechpartner für Gottesdienste, Gemeindefeste usw.
- Regelmäßige Berichte der Leitung der Kindertageseinrichtungen im Kirchengemeinderat.
- Zu den Sitzungen des Elternbeirats wird die Kirchengemeinde eingeladen. Die Wahl zu demselben wird von der Kirchengemeinde im Auftrag der Trägerin durchgeführt.
- Die Kirchengemeinde hat das Recht, zwei Kirchengemeinderäte ins Besetzungsgremium von Leitungspersonen zu entsenden.
§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen
(1) Dem Ausschuss gehören an
- die Pfarrperson der Trägerin, die für die theologische Leitung der Abteilung Kita zuständig ist
- ein Mitglied des Kirchengemeinderats der Trägerin.
- ein gewähltes Mitglied des Kirchengemeinderats der Kirchengemeinde.
Die Geschäftsführung und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita nehmen beratend an den Sitzungen teil. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Zu den Sitzungen des Ausschusses wird die örtliche Fachberatung eingeladen, die beratend teilnehmen kann.
Gemäß § 57 Abs. 3 Kirchengemeindeordnung wählt der Ausschuss eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung aus seiner Mitte. Es wird empfohlen, dass die oder der Vorsitzende dem Kirchengemeinderat der Trägerin angehört.
(2) Der Ausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen, soweit diese nicht nach der Kirchengemeindeordnung dem Kirchengemeinderat der Trägerin vorbehalten sind. Er führt die Fachaufsicht über die Geschäftsführung der Abteilung Kita und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita, unbeschadet der unmittelbaren Aufsicht durch die Pfarrperson der Trägerin, die für die Theologische Leitung der Abteilung Kita zuständig ist.
Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
- Er legt im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats der Trägerin die Grundsätze und Ziele der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen fest.
- Er entscheidet im Rahmen des Sonderhaushaltsplans über neue Leistungsangebote der Kindertageseinrichtungen, die Schaffung neuer Einrichtungen, die Gründung neuer Gruppen und andere wesentliche Änderungen des örtlichen Angebots.
- Er berät den Abschluss aller Verträge vor, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Kindertageseinrichtungen der Trägerin stehen zur Vorlage an den Kirchengemeinderat der Trägerin.
- Er berät über den Sonderhaushaltsplan und den Stellenplan der Abteilung Kita zur Vorlage an den Kirchengemeinderat der Trägerin und bewirtschaftet ihn. Er berät über den Rechnungsabschluss der Kindertageseinrichtungen.
- Er setzt die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen fest.
- Er entscheidet über die Anstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen und führt die Fachaufsicht über sie. Er beteiligt die übertragenden Kirchengemeinden bei der Besetzung von Leitungsstellen. (siehe § 2 Absatz 3)
- Er entscheidet über die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen.
- Er kann allgemeine religionspädagogische Grundsätze für die Kindertageseinrichtungen erstellen. Die Zuständigkeit für die religionspädagogische Betreuung der Kindertageeinrichtungen verbleibt aber bei den übertragenden Kirchengemeinden und ihren Pfarrpersonen.
- Er erstellt die Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsgrundsätze.
- Er erhält regelmäßige Informationen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen durch die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und unterstützt diese.
- Er entsendet die Vertreterinnen und Vertreter zu den Treffen des Ev. Landesverbands Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V.
- Er beteiligt die Kommune im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte.
(3) Die Neuanstellung und Entlassung von Leitungen von übertragenen Kindertageseinrichtungen wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Leitung der Abteilung Kita, die aus theologischer Leitung, Geschäftsführung und fachlicher Leitung besteht, sowie zwei Mitglieder der übertragenden Kirchengemeinde delegiert, für deren Kindertageseinrichtung die Entscheidung erfolgt und die deren Kirchengemeinderat aus seiner Mitte beruft. Die Entscheidung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Ausschuss.
Die Neuanstellung und Entlassung des übrigen Personals wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Geschäftsführung und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita übertragen. Die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung wird beratend hinzugezogen.
Jede Anstellungsentscheidung wird mit der Zustimmung des Ausschusses wirksam. Der Ausschuss überträgt diese Aufgabe an seine Vorsitzenden.
#§ 3 Beiräte der Kindertageseinrichtung(en)
Es bleibt der Kirchengemeinde überlassen, einen Beirat zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 4 dieser Vereinbarung zu bilden.
#§ 4 Aufgaben der Trägerin
(1) Die Trägerin ist Ansprech- und Vertragspartnerin der zuständigen Kommune in allen Angelegenheiten. Der Übergang der Vertragspartnerschaft bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommune.
(2) Die Trägerin hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verhandlung und Abschluss von vertraglichen Angelegenheiten mit der zuständigen Kommune
- Wahrnehmung der kirchlichen Rechte bei der kommunalen Bedarfsplanung
- Aufstellung der Stellenpläne
- Durchführung und Genehmigung von (Wieder-)Besetzungen
- Erhebung der Elternbeiträge/Kita-Gebühren
- Erledigung des Kassen- und Rechnungswesens
- Genehmigung von Fortbildungen
- Genehmigung von Schließzeiten der Kindertageseinrichtung(en)
- Mitgliedschaft im Evang. Landesverband Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V. mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der Weitergabe der Angebote
- Information und Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde bei beabsichtigten Personalveränderungen.
(3) Die Dienstaufsicht führt der Kirchengemeinderat der Trägerin (durch seine Vorsitzenden). Die Dienstaufsicht kann an die Geschäftsführung der Abteilung Kindertageseinrichtungen delegiert werden.
(4) Die Fachaufsicht führt der Ausschuss für Kindertageseinrichtungen der Trägerin. Die Fachaufsicht kann an die Fachleitung der Abteilung Kindertageseinrichtungen delegiert werden.
#§ 5 Finanzierung
(1) Die Steuerzuweisung für die Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtung(en) erhält die Trägerin entsprechend der Bezirkssatzung des Evang. Kirchenbezirks Balingen, ebenso die laut Kindergartenvertrag mit der zuständigen Kommune vereinbarten städtischen Zuschüsse.
(2) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen werden von der Trägerin übernommen.
(3) Die Trägerin tritt, soweit möglich, im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Hinweis: Es ist dabei zu beachten, dass auch etwaige derzeit in Elternzeit (einschließlich derzeit im Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz befindliche Mitarbeiterinnen) und in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit übergehen. Den Vereinbarungspartnern wird daher empfohlen zuvor eine entsprechende Liste der übergehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verfassen, die als Annex der kirchenrechtlichen Vereinbarung beigefügt wird.
*) der Kirchengemeinde im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtungen gehen nach § 1 a Absatz 6 KAO kraft Gesetzes zum Stichtag auf die Trägerin über.(4) Zweckgebundene Rücklagen gehen an die Trägerin über. Diese sind während einer Probezeit von drei Jahren für die jeweilige Einrichtung zu verwenden. Ausgenommen sind Baurücklagen für kirchengemeindeeigene Gebäude, in denen sich Kindertageseinrichtungen befinden.
#§ 6 Inkrafttreten, Vertragsänderung
(1) Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
(2) Sie tritt am 1.9.2026 in Kraft.
(3) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende des Betriebsjahres der Kindertageseinrichtungen möglich.
(4) Eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von 9 Monaten zum Ende des Kindergarten-Jahres (September), beginnend ab der Kenntniserlangung ist dann möglich, wenn die Trägerin die Aufgabe des Standorts oder die Übertragung der Trägerschaft an Dritte beabsichtigt und dies nicht dem Willen des Kirchengemeinderates der Kirchengemeinde entspricht.
(5) Änderungen und Aufhebung des Vertrags bedürfen der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
Für die Kirchengemeinde,
Datum | Unterschrift |
Für die Trägerin,
Datum | Unterschrift |
Nr. 71Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Wannweil über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelische Tageseinrichtung für Kinder in Wannweil auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen gemäß § 8 Abs. 1 kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 4. September 2026
Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat die Evangelische Kirchengemeinde Wannweil der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen die Trägerschaft für die evangelische Tageseinrichtung für Kinder in Wannweil übertragen. Die Vereinbarung trat am 1. Januar 2026 in Kraft, wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 28. August 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und der Ev. Kirchengemeinde Wannweil über die Übertragung der Trägerschaft für die Kindertageseinrichtung „Jona", Marienstraße 16, 72827 Wannweil auf die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
gemäß § 8 Abs. 1 kirchliches Verbandsgesetz
Zwischen
der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
- vertreten durch Dekan Marcus Keinath
- vertreten durch Dekan Marcus Keinath
und der Ev. Kirchengemeinde Wannweil
- vertreten durch Pfarrer Bernd Rexer
- vertreten durch Pfarrer Bernd Rexer
wird folgende Kirchenrechtliche Vereinbarung geschlossen:
#Präambel
Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen betreibt derzeit 14 Tageseinrichtungen für Kinder mit 30 Kindergartengruppen.
Die Ev. Kirchengemeinde Wannweil betreibt derzeit 1 Tageseinrichtung für Kinder mit 3 Kindergartengruppen. Sie überträgt die Trägerschaft für den Kindergarten „Jona" auf die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen.
Aufgrund der deutlichen Zunahme der Aufgaben eines Kindergartenträgers seit der Änderung der gesetzlichen Regelungen für die Kinderbetreuung (KGaG, KitaVO usw.) hat sich die Ev. Kirchengemeinde Wannweil entschlossen, die Trägerschaft für die Tageseinrichtung auf die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen zu übertragen. Dadurch können auch die personellen und wirtschaftlichen Interessen bei der örtlichen Bedarfsplanung (§ 8 Abs. 2 KGaG) effektiver wahrgenommen werden.
Die Ev. Kirchengemeinde Wannweil erfährt dadurch eine Entlastung im operativen Bereich zugunsten einer Einbindung der Einrichtung in die Gemeindearbeit.
Ziel ist es, auf Dauer eine evangelische Kindergartenarbeit mit hohem Qualitätsstandard im Bereich der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und der Ev. Kirchengemeinde Wannweil zu sichern und das Pfarramt und den Kirchengemeinderat von Verwaltungsarbeit zu entlasten.
#§ 1 Übertragung der Trägerschaft
Die Ev. Kirchengemeinde Wannweil überträgt die Trägerschaft für ihre Kindertageseinrichtung „Jona" mit Wirkung zum 1. Januar 2026 auf die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen. Diese tritt im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde Wannweil ein. Gleichzeitig treten die Beschäftigten in der Tageseinrichtung der Ev. Kirchengemeinde Wannweil, Pädagogische Fachkräfte und Reinigungspersonal, nach § 1 a Abs. 6 KAO in den Dienst der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen.
#§ 2 Aufteilung der Arbeit im Kindertagesbetreuungsbereich
- Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und die Ev. Kirchengemeinde Wannweil verpflichten sich, bestmöglich zusammen zu arbeiten.
- Die Gesamtkirchengemeinde Reutlingen lädt mindestens einmal jährlich den zuständigen Pfarrer/die zuständige Pfarrerin, eine weitere aus der Mitte des Kirchengemeinderats gewählte Person sowie die Einrichtungsleitung der Kindertageseinrichtung zu einem Gesamttreffen mit allen verantwortlichen Personen der Einrichtungen in der Trägerschaft der Gesamtkirchengemeinde ein ("Drei in einem Boot").
- Zur Abstimmung über aktuelle Themen findet einmal jährlich ein Gespräch mit Vertretern/Vertreterinnen der Kirchengemeinde, des Trägers und der Einrichtungsleitung statt.
- Im Kindergartenausschuss der Gesamtkirchengemeinde erhalten vier von den Kirchengemeinden mit übertragener KiTa-Trägerschaft (außerhalb der Gesamtkirchengemeinde Reutlingen) vorgeschlagene Mitglieder (davon bis zu 1 Nicht-KGR-Mitglied) einen Sitz. Bei KiTa-Leitungen wird die Kirchengemeinde Wannweil am Einstellungsverfahren beteiligt. Die Aufgaben des beschließenden Kindergartenausschusses ergeben sich aus der Ortssatzung der Ev. Gesamtkirchengemeinde ReutlingenAuszug aus der Ortssatzung der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen, gültig ab 01.12.2025§ 6KindergartenausschussMitglieder des Kindergartenausschusses sind:1).
- Vier vom Gesamtkirchengemeinderat vorgeschlagene Mitglieder (davon bis zu 1 Nicht-KGR-Mitglied)
- Vier von den Kirchengemeinden mit übertragener KiTa-Trägerschaft (außerhalb der Gesamtkirchengemeinde RT) vorgeschlagene Mitglieder (davon bis zu 1 Nicht-KGR Mitglied)
- Der/die für die Kindergärten zuständige Vorsitzende des Gesamtkirchermemeinderats
- Die Regelung der Fachaufsicht über die Mitarbeitenden.
- Die Festlegung von Rahmenregelungen für die Öffnungszeiten.
- Die Vorberatung des Haushaltsplans und des Stellenplans für den Bereich der Kindertageseinrichtungen.
- Die Weiterentwicklung der Konzeption, die Beschreibung und Sicherung von Zielen und Qualitätsstandards, sowie die religionspädagogische Fortbildung der Mitarbeitenden.
- Die Anstellung, Entlassung und Zurruhesetzung von Mitarbeitenden wird auf die jeweiligen Arbeitsbereichsleitungen, KGR-Vorsitzenden oder Ausschussvorsitzenden und den/die Vorsitzende/n der Gesamtkirchengemeinde übertragen. Im Verhinderungsfall werden diese jeweils durch ihre Stellvertretungen vertreten.Bei Kita-Leitungen und Diakonen/Diakoninnen werden die jeweiligen Kirchengemeinden am Einstellungsverfahren beteiligt.
- Es bleibt Aufgabe der Kirchengemeinde Wannweil, die Kindergartenarbeit in das Gemeindeleben der Kirchengemeinde zu integrieren. Diese, vertreten durch den/die in Wannweil zuständige/n Pfarrer/in und eine vom Kirchengemeinderat beauftragte Person, trägt dafür die Mitverantwortung. Die Kirchengemeinde Wannweil wirkt u. a. bei folgenden Aufgaben mit:
- Das zuständige Pfarramt gestaltet die Einbindung der Kindertageseinrichtung in die Kirchengemeinde. Gottesdienste, Gemeindefeste und andere Veranstaltungen werden gemeinsam gestaltet.
- Regelmäßige Berichte der Leitung der Kindertageseinrichtung erfolgen im Kirchengemeinderat von Wannweil.
- Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen als Trägerin ist Ansprech- und Vertragspartnerin der Gemeinde Wannweil in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der Regelungen bezüglich § 3 Ziff. 3. Der Übergang der Trägerschaft bedarf der Zustimmung der Gemeinde Wannweil. Die Trägerin hat u.a. folgende Aufgaben:
- Verhandlungen und Abschluss von vertraglichen Angelegenheiten mit der Gemeinde Wannweil
- Wahrnehmung der kirchlichen Rechte bei der kommunalen Bedarfsplanung
- Aufstellung der Stellenpläne
- Erhebung der Elternbeiträge
- Erledigung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
- Genehmigung von Fortbildungen
- Anstellung des Personals
- Mitgliedschaft im Ev. Landesverband Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V. mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der Weitergabe der Angebote
- Die Dienstaufsicht führen die beiden Vorsitzenden der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen. Über die Fachaufsicht entscheidet der Kindergartenausschuss der Trägerin.
§ 3 Finanzierung
- Die Kirchensteuerzuweisung für die Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtung Wannweil erhält die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen entsprechend den Beschlüssen des Ev. Kirchenbezirks Reutlingen. Wenn zwischen der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und der Gemeinde Wannweil kein neuer Kindergartenvertrag abgeschlossen wird, gehen die Zuschüsse der Gemeinde Wannweil auf die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen über.
- Die Kindertageseinrichtung befindet sich im Gebäudekomplex Marienstraße 16 in Wannweil. Nach den derzeitigen Regelungen des Kirchenbezirks Reutlingen sind in der pauschalen Kirchensteuerzuweisung für die Kindertageseinrichtung auch die Mittel für die Gebäudeunterhaltung enthalten. Der Gebäudeteil der Kindertageseinrichtung wird der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen für den Betrieb des Kinderhauses mietfrei überlassen. Es findet spätestens alle 2 Jahre eine gemeinsame Bauschau statt. Für den Anteil der Hausmeisterstelle für die Gartenarbeiten erfolgt ein Personalkostenersatz in Höhe der Bruttoarbeitgeberkosten nach dem Anstellungsumfang im Stellenplan für den Gebäudeteil Kindertageseinrichtung an die Ev. Kirchengemeinde Wannweil.
- Für die Anmeldung zum Haushaltsplan der Gemeinde Wannweil, Geltendmachung und Abrechnung von Investitionsmaßnahmen nach Ziffer 4.1 des Kindergartenvertrages mit der Gemeinde Wannweil ist die Kirchengemeinde Wannweil selbstständig zuständig. Die Ev. Kirchengemeinde Wannweil erhält von der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen für die Bildung der nach der Haushaltsordnung vorgeschriebenen Mindestzuführung zur Rücklage für Immobilienunterhalt, derzeit 1.420 € jährlich.
- Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen hat die Kirchengemeinde Wannweil bis zum 15. Februar jeden Jahres der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen in Rechnung zu stellen, damit diese dann im Rahmen der Betriebskostenabrechnung mit der Gemeinde Wannweil abgerechnet werden können. Die Ev. Kirchengemeinde Wannweil erhält bei rechtzeitiger Einreichung den Gesamtbetrag von der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen erstattet.
- Die Ev. Kirchengemeinde Wannweil meldet Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen rechtzeitig zur Aufstellung des Haushaltsplanes der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen an.
- Des Weiteren wird auf die Regelungen im Kindergartenvertrag mit der Gemeinde Wannweil verwiesen.
- Die Ev. Kirchengemeinde Wannweil hat in den vergangenen Jahren durch nicht verbrauchte, jedoch nach der für den Kirchenbezirk Reutlingen geltenden Kirchensteuerpauschalierung für die Kindergartenarbeit bzw. für das Kindergartengebäude zweckbestimmte Kirchensteuerzuweisungen, eine Rücklage für die Kindergartenarbeit in Höhe von 45.067,82 € mit Stand vom 31.12.2023 gebildet. Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen erhält zur Finanzierung künftiger Personal-, Sach- und Gebäudeunterhaltungskosten, insbesondere auch für das in späteren Jahren an die Zusatzversorgungskasse zu bezahlende sog. Sanierungsgeld, 50 % dieser Rücklage.
§ 4 Inkrafttreten, Vertragsänderung und Vertragskündigung
- Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
- Der Übergang der Trägerschaft bedarf der Zustimmung der Gemeinde Wannweil.
- Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
- Änderungen bedürfen der Schriftform.
- Die Kündigung dieser Vereinbarung ist nur mit einer Frist von 1 Jahr auf Ende eines Kalenderjahres oder Kindergartenjahres möglich. Diese bedarf der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
- Das Recht auf außerordentliche Kündigung beider Parteien bleibt hiervon unberührt.
- Bei Kündigung der vorliegenden Vereinbarung durch eine der beiden Vertragsparteien erhält die Ev. Kirchengemeinde Wannweil die Möglichkeit die Trägerschaft wieder zurückzunehmen.
Reutlingen, den 11.12.2025
Für die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen,
Datum | Unterschrift |
Für die Ev. Kirchengemeinde Wannweil,
Datum | Unterschrift |
Nr. 72Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchenbezirke Balingen und Rottweil über das Evangelische Erwachsenenbildungswerk SüdwestWürttemberg gemäß § 8
Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 17. September 2026
Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat der Evangelische Kirchenbezirk Rottweil dem Evangelischen Kirchenbezirk Balingen Aufgaben im Bereich der evangelischen Erwachsenenbildung übertragen.
Die Vereinbarung, die am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 15. September 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner |
Satzung des Evangelischen Erwachsenenbildungswerks SüdwestWürttemberg
#Präambel
Die evangelische Erwachsenenbildung ist ein kirchliches Arbeitsfeld mit einem eigenen Profil in der Bildungslandschaft.
Sie wurzelt in der biblischen Botschaft sowie der jüdisch-christlichen Tradition und orientiert sich an den reformatorischen Bekenntnissen sowie an der Barmer Theologischen Erklärung.
Sie nimmt die Menschen in ihrer Würde und Einmaligkeit als Ebenbild Gottes ernst und spricht sie in ihrer Mündigkeit ganzheitlich und befreiend an.
Sie nimmt Gemeinschafts- und Weltverantwortung wahr. Deshalb engagiert sie sich für den öffentlichen Bildungsauftrag der evangelischen Kirche und greift die Fragen unserer Zeit auf.
Die Angebote sind offen für alle Menschen.
#§ 1 Name und Rechtsstellung
(1) Die Evang. Kirchenbezirke Balingen und Rottweil vereinbaren gem. § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz, für ihre Kirchengemeinden ein Evangelisches Bildungswerk zu gründen (Kirchenrechtliche Vereinbarung).
(2) Es trägt den Namen „Evangelisches Bildungswerk SüdwestWürttemberg".
(3) Es umfasst den Kirchenbezirk Balingen und den Kirchenbezirk Rottweil mit sämtlichen Kirchengemeinden.
(4) Es ist eine unselbstständige Einrichtung des Kirchenbezirks Balingen. Die oder der Vorsitzende des Kirchenbezirksausschusses oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter vertreten das Evangelische Bildungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Es vertritt die Evangelische Bildungsarbeit mit Erwachsenen seines Geltungsbereichs in allen inhaltlichen Belangen der praktischen Arbeit nach außen.
(6) Es ist Mitglied im Ev. Bildungswerk Württemberg.
#§ 2 Grundlagen
(1) Die Arbeit des Evangelischen Bildungswerkes geschieht auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus.
(2) „Die Erwachsenenbildung ist eine verpflichtende Aufgabe der Kirche im Rahmen ihres Verkündigungsauftrages und im Blick auf die Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung“. (Entschließung der Württ. Evang. Landessynode vom 3. Juli 1998).
(3) Diese Aufgabe nimmt das Evangelische Bildungswerk in Übereinstimmung mit dem Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekenwesens vom 11.12.1975 wahr.
(4) Die evang. Bildungsarbeit mit Erwachsenen vollzieht sich konkret in drei Aufgabenfeldern:
- biblisch-theologische Bildungsarbeit mit Erwachsenen,
- personen-orientierte Bildungsarbeit mit Erwachsenen,
- gesellschaftlich-orientierte Bildungsarbeit mit Erwachsenen.
Auf diese Weise soll die Botschaft des Evangeliums auch außerhalb der gottesdienstlichen Wortverkündigung so in die Fragestellungen der Gegenwart eingebracht werden, dass sie dem Einzelnen zu einem sinnerfüllten Leben und der Gemeinschaft zu einer guten Ordnung des Zusammenlebens hilft. Die Evang. Bildungsarbeit mit Erwachsenen will damit dem Missionsbefehl Jesu Christi folgen.
#§ 3 Aufgabe
(1) Zweck des Evangelischen Bildungswerks ist es, die evangelische Bildungsarbeit mit Erwachsenen in dem o.g. Bereich anzuregen, zu fördern und zu koordinieren, um so ein ausreichendes Bildungsangebot in allen Gemeinden des Kirchenbezirks zu ermöglichen.
(2) Das Evangelische Bildungswerk unterstützt seine Mitglieder durch die Koordination von Kooperationen zwischen seinen Mitgliedern und anderen Trägern der Bildungsarbeit mit Erwachsenen.
(3) Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Die Unterstützung der Kirchengemeinden, Dienste, Werke und Gruppen, die zu einer nach Inhalt und Methode qualifizierten Bildungsarbeit mit Erwachsenen beitragen.
- Das Evangelische Bildungswerk erarbeitet Initiativen und Hilfen zu Angeboten für die Bildungsarbeit mit Erwachsenen in Gebieten und Sachbereichen, die nicht oder nur ungenügend berücksichtigt sind.
- Das Evangelische Bildungswerk bewirbt Veranstaltungen der Mitglieder öffentlichkeitswirksam.
- Das Evangelische Bildungswerk fördert die Bestandsaufnahme und den Erfahrungsaustausch zwischen Akteuren in der Erwachsenenbildung.
- Das Evangelische Bildungswerk erstellt die gemeinsame Statistik aller Bildungsarbeit mit Erwachsenen in evangelischer Trägerschaft in den Kirchenbezirken. Die Statistik dient als Grundlage für die Beantragung von Zuschüssen des Landes Baden-Württemberg und der Landkreise. Das Evangelische Bildungswerk und alle weiteren landeskirchlichen Veranstalter von Bildungsangeboten für Erwachsene im o. g. Bereich haben dazu das gegenseitige Recht auf Information.
- Das Evangelische Bildungswerk wirbt Drittmittel ein und sorgt für deren zweckgemäße Verwendung.
- Das Evangelische Bildungswerk macht Fortbildungsangebote für Mitarbeitende der Kirchenbezirke.
- Das Evangelische Bildungswerk kooperiert mit anderen Trägern der Erwachsenenbildungsarbeit.
- Das Evangelische Bildungswerk informiert die Synoden der Kirchenbezirke in regelmäßigen Abständen über die erfolgte Arbeit (Informationspflicht und Berichtsrecht).
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder im Evangelischen Bildungswerk sind:
(1) Mittelbar auf der Grundlage dieser Vereinbarung:
Die evang. Kirchengemeinden über die evang. Kirchenbezirke, denen sie angehören.
(2) Unmittelbar auf ihren Antrag:
- rechtsfähige Vereine und Stiftungen, sofern sie im Sinn von § 2 in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen tätig sind und ihren Sitz im o. g. Bereich haben.
- Die Werke und Einrichtungen, die im Auftrag der Landeskirche oder eines beteiligten Kirchenbezirks im o. g. Bereich selbständig auf dem Gebiet der Bildungsarbeit mit Erwachsenen arbeiten.
§ 5 Haushaltsführung
(1) Die Finanzierung der Aufgaben des Evangelischen Bildungswerks SüdwestWürttemberg erfolgt durch Zuschüsse der öffentlichen Hand, durch Beiträge der rechtsfähigen Vereine und Stiftungen sowie durch sonstige Einnahmen. Der dann verbleibende Abmangel wird durch die beteiligten Kirchenbezirke im Verhältnis der fortgeschriebenen Gemeindegliederzahl aufgebracht.
(2) Der Haushaltsplan des Evangelischen Bildungswerkes ist ein Sonderhaushalt des Kirchenbezirks Balingen. Den Haushaltsplan entwirft der Ausschuss des Evangelischen Bildungswerks. Der Kirchenbezirksausschuss Rottweil muss dem Haushaltplan zustimmen. Der Haushaltsplan wird im Rahmen des Haushaltsplans des Kirchenbezirks Balingen mit dem Haupthaushalt abgestimmt und von der Bezirkssynode Balingen festgestellt.
(3) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche im Rahmen der Prüfung des Kirchenbezirks Balingen.
#§ 6 Organe
#§ 7 Ausschuss
Der Ausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne von § 14 Abs. 3 KBO.
I Zusammensetzung
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
- Vertreter:innen der Kirchenbezirke:Je eine Pfarrperson und zwei weitere Mitglieder pro Bezirk; davon sind zwei Mitglieder Bezirkssynodale, das weitere Mitglied muss in einer Kirchengemeinde des jeweiligen Kirchenbezirkes zum Kirchengemeinderat/ zur Kirchengemeinderätin wählbar sein. Die Mitglieder werden von den jeweiligen Bezirkssynoden entsandt.
- Der/ die Schuldekan:in,
- Einem/ einer Vertreter:in der ERV mit beratender Stimme,
- der/ dem Geschäftsführer:in des Evangelischen Bildungswerks mit beratender Stimme.
- Soweit Bedarf besteht, können die Dekan:innen der Kirchenbezirke Balingen und Rottweil beratend an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Der Ausschuss kann mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bis zu zwei weitere Mitglieder zuwählen. Die Zuzuwählenden müssen als Mitglied in einer Kirchengemeinde des jeweiligen Kirchenbezirkes zum Kirchengemeinderat/ zur Kirchengemeinderätin wählbar sein.
Die Amtszeit des Ausschusses entspricht der Amtszeit der Bezirkssynode. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der zuständige Kirchenbezirksausschuss auf Vorschlag des Ausschusses für Erwachsenenbildung ein Mitglied nachwählen.
II Aufgaben
(1) Der Ausschuss berät und fasst Beschlüsse über alle Angelegenheiten, die das Evangelische Bildungswerk betreffen, soweit dies nicht einem anderen Gremium vorbehalten ist.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a)
- Er wählt aus seiner Mitte eine:n Vorsitzende:n und dessen/ deren Stellvertreter:in. Vorsitzende:r und Stellvertreter:in dürfen nicht demselben Kirchenbezirk angehören.
- b)
- Er beschließt die Aufgabenbeschreibung des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin und der weiteren Mitarbeitenden des Evangelischen Bildungswerkes.
- c)
- Er beschließt die Anstellung der Geschäftsführerin/ des Geschäftsführers und weiterer Mitarbeitenden. Die Dekan:innen der Kirchenbezirke Balingen und Rottweil können an der Vor- und Anstellungssitzung beratend teilnehmen.
- d)
- Der Ausschuss berät den/ die Geschäftsführer:in bei Projekten.
- f)
- Der Ausschuss erarbeitet Richtlinien über die Verteilung von Zuschüssen im Rahmen der gemeinsamen Arbeit.
- g)
- Er entwirft den Haushalt des Bildungswerkes (siehe § 5.2).
- h)
- Der Ausschuss bereitet den Rechnungsabschluss des Bildungswerks vor und gibt dem KBA eine Beschlussempfehlung für die Synode.
III Einberufung
(1) Der Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(2) Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder verlangt.
(3) Für die Arbeitsweise des Ausschusses gelten die Regeln der KBO.
#§ 8 Vorstand
I Zusammensetzung
Dem Vorstand gehören an:
- Die/ der Vorsitzende des Ausschusses,
- sein:e Stellvertreter:in,
- zwei weitere gewählte Mitglieder, die nicht demselben Kirchenbezirk angehören dürfen,
- ein:e Beauftragte:r der ERV in beratender Funktion,
- der/ die Geschäftsführer:in in beratender Funktion.
II Aufgaben
(1) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Ausschusses des Bildungswerks vor und führt dessen Beschlüsse gemäß § 14 Abs. 2 KBO aus. Der Vorstand ist an die Weisungen des Ausschusses gebunden. Er übt, solange der Ausschuss nicht versammelt ist, die Bewirtschaftungsbefugnis aus.
(2) Der Vorstand ist für die Führung der laufenden Geschäfte des Evangelischen Bildungswerks verantwortlich.
(3) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Ausschusses vor.
(4) Der/ die Vorsitzende des Vorstands nimmt die Fachaufsicht für die Geschäftsführung und die Angestellten des Bildungswerks wahr.
III Einberufung
(1) Der/die Vorsitzende des Ausschusses beruft den Vorstand ein und leitet dessen Sitzung.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Für die Arbeitsweise des Vorstands gilt die KBO.
#§ 9 Geschäftsführung
(1) Die Erledigung der laufenden Geschäfte des Evangelischen Bildungswerks obliegt dem/ der Geschäftsführer:in. Dies ist in der Regel ein:e Referent:in für Bildungsarbeit mit Erwachsenen. Der Kirchenbezirk Balingen hält nach seinen Regelungen die entsprechenden Stellenanteile in seinem Haushaltsplan vor.
(2) Die Tatigkeit des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin geschieht im Rahmen einer vom Ausschuss beschlossenen Aufgabenbeschreibung. Im Übrigen gilt die Kirchliche Anstellungsordnung.
(3) Die Fachaufsicht der/ des Geschäftsführerenden nimmt der/ die Vorsitzende in Rücksprache mit dem Ausschuss wahr. Die Dienstaufsicht nimmt der/ die Dekan:in des Kirchenbezirks Balingen wahr.
(4) Die Geschäftsführung hat die Bewirtschaftungsbefugnis im Rahmen des HHPs. Bei außergewöhnlichen und ungeplanten Ausgaben muss ein Vorstandsbeschluss eingeholt werden.
(5) Die Geschäftsführung nimmt die Dienstaufsicht für die Angestellten des Bildungswerks wahr.
#§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Anträge auf Änderung dieser Vereinbarung werden im Ausschuss beraten und den Kirchenbezirksausschüssen zum Beschluss vorgelegt. Die Änderung wird wirksam, wenn sie die Kirchenbezirksausschüsse der beteiligten Kirchenbezirke beschließen.
(2) Jeder Kirchenbezirk kann die Vereinbarung jederzeit, frühestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten mit einer Frist von sechs Monaten auf Jahresende kündigen.
(3) Die kirchenrechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates.
#§ 11 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Beschluss der Bezirkssynode Balingen vom 10.07.2026
Beschluss der Bezirkssynode Rottweil vom 26.06.2026.
Nr. 73Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinden Ebingen und Tailfingen über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirchengemeinde Ebingen auf die Evangelische Kirchengemeinde Tailfingen gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 18. September 2026
Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat die Evangelische Kirchengemeinde Ebingen der Evangelischen Kirchengemeinde Tailfingen die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in dieser Kirchengemeinde übertragen. Die Vereinbarung, die am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 17. September 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner |
Zwischen der
Ev. Kirchengemeinde Ebingen
- Kirchengemeinde -
- Kirchengemeinde -
und der
Ev. Kirchengemeinde Tailfingen
-Trägerin-
-Trägerin-
wird folgende Übertragungsvereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
#Präambel
Die Ev. Kirchengemeinde Ebingen betreibt derzeit 4 Kindertageseinrichtung(en) mit insgesamt 13 Kita-Gruppen.
Die Kirchengemeinde will die Trägerschaft ihrer Einrichtung(en) auf die Trägerin übertragen. Ziel ist die dauerhafte Erfüllung der Aufgabe evangelischer Kita-Arbeit im Rahmen der zentralen Trägerstruktur des Kirchenbezirks Balingen mit einem hohen qualitativen Standard. Die Übertragung erfolgt, weil die Erfüllung der Aufgabe auf Grund der deutlichen Zunahme der Aufgaben der Träger einer Kindertageseinrichtung durch den Erlass zahlreicher neuer gesetzlicher Bestimmungen und bildungspolitischer Anforderungen für Träger zunehmend erschwert wird. Mit der Übertragung können die inhaltliche Arbeit und die Vernetzung sowie die kirchlichen, personellen und wirtschaftlichen Interessen bei der örtlichen Bedarfsplanung (§ 8 Abs. 2 KiTaG) für die Kirchengemeinde besser wahrgenommen werden.
#§ 1 Wechsel der Trägerschaft
(1) Die Kirchengemeinde überträgt die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung(en) mit Wirkung vom 01.01.2027 auf die Trägerin. Dies sind die Einrichtungen
- Evangelische Kindertagesstätte Thomaskirche, Friedrich List Straße
- Evangelische Kindertagesstätte Ulrichstraße
- Evangelische Kindertagesstätte Regenbogen, Danneckerstraße
- Evangelische Kindertagesstätte Alfred-Haux, Leipziger Straße
(2) Die Kirchengemeinde arbeitet mit der Trägerin in Fragen des Betriebes der Kindertageseinrichtung(en) bestmöglich zusammen. Beide sind zur gegenseitigen Wahrnehmung und Unterstützung verpflichtet.
(3) Die Kirchengemeinde übernimmt, sofern dies nicht Dritten obliegt, die Baulast
Unter Baulast wird in diesem Kontext nicht die öffentlich-rechtliche Baulast nach der Landesbauordnung verstanden. Der Begriff ist aber sowohl im kirchlichen als auch im staatlichen Bereich eingeführt (s. z.B. staatliche Baulastrichtlinien).
1 für die Gebäude für die Kindertageseinrichtung(en), über die eine gesonderte Vereinbarung zu treffen ist. Die im Eigentum der Kirchengemeinde stehenden Gebäude bleiben in deren Eigentum. Die Trägerin nutzt diese Gebäude wie als Mieterin - aber unentgeltlich.(4) Die Kirchengemeinde und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtung(en) und ihrer Einbeziehung ins Gemeindeleben. Die Kirchengemeinde benennt, der Trägerin gegenüber, die jeweiligen verantwortlichen Personen. Die Trägerin stellt die Kooperationsbereitschaft des Einrichtungspersonals mit der Kirchengemeinde sicher.
(5) Die Kirchengemeinde wirkt u. a. bei den folgenden Aufgaben mit:
- Das jeweils zuständige Pfarramt ist für die Kindertageseinrichtungen nach wie vor Ansprechpartner für Gottesdienste, Gemeindefeste usw.
- Regelmäßige Berichte der Leitung der Kindertageseinrichtungen im Kirchengemeinderat.
- Zu den Sitzungen des Elternbeirats wird die Kirchengemeinde eingeladen. Die Wahl zu demselben wird von der Kirchengemeinde im Auftrag der Trägerin durchgeführt.
- Die Kirchengemeinde hat das Recht, zwei Kirchengemeinderäte ins Besetzungsgremium von Leitungspersonen zu entsenden.
§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen
(1) Dem Ausschuss gehören an
- die Pfarrperson der Trägerin, die für die theologische Leitung der Abteilung Kita zuständig ist
- ein Mitglied des Kirchengemeinderats der Trägerin.
- zwei gewählte Mitglieder des Kirchengemeinderats der Kirchengemeinde.
Die Geschäftsführung und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita nehmen beratend an den Sitzungen teil. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Zu den Sitzungen des Ausschusses wird die örtliche Fachberatung eingeladen, die beratend teilnehmen kann.
Gemäß § 57 Abs. 3 Kirchengemeindeordnung wählt der Ausschuss eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung aus seiner Mitte. Es wird empfohlen, dass die oder der Vorsitzende dem Kirchengemeinderat der Trägerin angehört.
(2) Der Ausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen, soweit diese nicht nach der Kirchengemeindeordnung dem Kirchengemeinderat der Trägerin vorbehalten sind. Er führt die Fachaufsicht über die Geschäftsführung der Abteilung Kita und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita, unbeschadet der unmittelbaren Aufsicht durch die Pfarrperson der Trägerin, die für die Theologische Leitung der Abteilung Kita zuständig ist.
Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
- Er legt im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats der Trägerin die Grundsätze und Ziele der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen fest.
- Er entscheidet im Rahmen des Sonderhaushaltsplans über neue Leistungsangebote der Kindertageseinrichtungen, die Schaffung neuer Einrichtungen, die Gründung neuer Gruppen und andere wesentliche Änderungen des örtlichen Angebots.
- Er berät, den Abschluss aller Verträge vor, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Kindertageseinrichtungen der Trägerin stehen zur Vorlage an den Kirchengemeinderat der Trägerin.
- Er berät über den Sonderhaushaltsplan und den Stellenplan der Abteilung Kita zur Vorlage an den Kirchengemeinderat der Trägerin und bewirtschaftet ihn. Er berät über den Rechnungsabschluss der Kindertageseinrichtungen.
- Er setzt die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen fest.
- Er entscheidet über die Anstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen und führt die Fachaufsicht über sie. Er beteiligt die übertragenden Kirchengemeinden bei der Besetzung von Leitungsstellen. (siehe § 2 Absatz 3)
- Er entscheidet über die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen.
- Er kann allgemeine religionspädagogische Grundsätze für die Kindertageseinrichtungen erstellen. Die Zuständigkeit für die religionspädagogische Betreuung der Kindertageeinrichtungen verbleibt aber bei den übertragenden Kirchengemeinden und ihren Pfarrpersonen.
- Er erstellt die Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsgrundsätze.
- Er erhält regelmäßige Informationen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen durch die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und unterstützt diese.
- Er entsendet die Vertreterinnen und Vertreter zu den Treffen des Ev. Landesverbands Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V.
- Er beteiligt die Kommune im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte.
(3) Die Neuanstellung und Entlassung von Leitungen von übertragenen Kindertageseinrichtungen wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Leitung der Abteilung Kita, die aus theologischer Leitung, Geschäftsführung und fachlicher Leitung besteht, sowie zwei Mitglieder der übertragenden Kirchengemeinde delegiert, für deren Kindertageseinrichtung die Entscheidung erfolgt und die deren Kirchengemeinderat aus seiner Mitte beruft. Die Entscheidung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Ausschuss.
Die Neuanstellung und Entlassung des übrigen Personals wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Geschäftsführung und die Fachliche Leitung der Abteilung Kita übertragen. Die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung wird beratend hinzugezogen.
Jede Anstellungsentscheidung wird mit der Zustimmung des Ausschusses wirksam. Der Ausschuss überträgt diese Aufgabe an seine Vorsitzenden.
#§ 3 Beiräte der Kindertageseinrichtung(en)
Es bleibt der Kirchengemeinde überlassen, einen Beirat zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 4 dieser Vereinbarung zu bilden.
#§ 4 Aufgaben der Trägerin
(1) Die Trägerin ist Ansprech- und Vertragspartnerin der zuständigen Kommune in allen Angelegenheiten. Der Übergang der Vertragspartnerschaft bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommune.
(2) Die Trägerin hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verhandlung und Abschluss von vertraglichen Angelegenheiten mit der zuständigen Kommune
- Wahrnehmung der kirchlichen Rechte bei der kommunalen Bedarfsplanung
- Aufstellung der Stellenpläne
- Durchführung und Genehmigung von (Wieder-)Besetzungen
- Erhebung der Elternbeiträge/Kita-Gebühren
- Erledigung des Kassen- und Rechnungswesens
- Genehmigung von Fortbildungen
- Genehmigung von Schließzeiten der Kindertageseinrichtung(en)
- Mitgliedschaft im Evang. Landesverband Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V. mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der Weitergabe der Angebote
- Information und Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde bei beabsichtigten Personalveränderungen.
(3) Die Dienstaufsicht führt der Kirchengemeinderat der Trägerin (durch seine Vorsitzenden). Die Dienstaufsicht kann an die Geschäftsführung der Abteilung Kindertageseinrichtungen delegiert werden.
(4) Die Fachaufsicht führt der Ausschuss für Kindertageseinrichtungen der Trägerin. Die Fachaufsicht kann an die Fachleitung der Abteilung Kindertageseinrichtungen delegiert werden.
#§ 5 Finanzierung
(1) Die Steuerzuweisung für die Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtung(en) erhält die Trägerin entsprechend der Bezirkssatzung des Evang. Kirchenbezirks Balingen, ebenso die laut Kindergartenvertrag mit der zuständigen Kommune vereinbarten städtischen Zuschüsse.
(2) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen werden von der Trägerin übernommen.
(3) Die Trägerin tritt, soweit möglich, im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Hinweis: Es ist dabei zu beachten, dass auch etwaige derzeit in Elternzeit (einschließlich derzeit im Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz befindliche Mitarbeiterinnen) und in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit übergehen. Den Vereinbarungspartnern wird daher empfohlen zuvor eine entsprechende Liste der übergehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verfassen, die als Annex der kirchenrechtlichen Vereinbarung beigefügt wird.
*) der Kirchengemeinde im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtungen gehen nach § 1 a Absatz 6 KAO kraft Gesetzes zum Stichtag auf die Trägerin über.(4) Zweckgebundene Rücklagen gehen an die Trägerin über. Diese sind während einer Probezeit von drei Jahren für die jeweilige Einrichtung zu verwenden. Ausgenommen sind Baurücklagen für kirchengemeindeeigene Gebäude, in denen sich Kindertageseinrichtungen befinden.
#§ 6 Inkrafttreten, Vertragsänderung
(1) Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
(2) Sie tritt am 1.1.2027 in Kraft.
(3) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende des Betriebsjahres der Kindertageseinrichtungen möglich.
(4) Eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von 9 Monaten zum Ende des Kindergarten-Jahres (September), beginnend ab der Kenntniserlangung ist dann möglich, wenn die Trägerin die Aufgabe des Standorts oder die Übertragung der Trägerschaft an Dritte beabsichtigt und dies nicht dem Willen des Kirchengemeinderates der Kirchengemeinde entspricht.
(5) Änderungen und Aufhebung des Vertrags bedürfen der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
Für die Kirchengemeinde, | Für die Trägerin, |
Nr. 74Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Degerschlacht-Sickenhausen über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelische Tageseinrichtung für Kinder in Sickenhausen auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen gemäß § 8 Absatz 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 4. September 2026
Die Kirchenrechtliche Vereinbarung vom 16. November 2017, Amtsblatt Bd. 68 Nr. 1 S. 4 ff., wurde durch Kirchenrechtliche Vereinbarung vom 11. Dezember 2025 geändert. Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung wurde mit Verfügung des Oberkirchenrats vom 28. August 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches VerbandsG bekanntgemacht. Sie trat am 1. Januar 2026 in Kraft.
Werner |
Änderung der kirchenrechtlichen Vereinbarung zwischen der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und der Ev. Kirchengemeinde Sickenhausen (jetzt Degerschlacht-Sickenhausen) über die Übertragung der Trägerschaft für die Kindertageseinrichtungen in Sickenhausen
auf die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen vom 16.11.2017
gemäß § 8 Abs. 1 kirchliches Verbandsgesetz
Zwischen
der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
- vertreten durch Dekan Marcus Keinath
und der Ev. Kirchengemeinde Degerschlacht-Sickenhausen
- vertreten durch Pfarrerin Stefanie Fritz
wird folgende Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung geschlossen:
#I. § 2 wird neu gefasst:
§ 2 Aufteilung der Arbeit im Kindertagesbetreuungsbereich
- Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und die Ev. Kirchengemeinde DegerschlachtSickenhausen verpflichten sich, bestmöglich zusammen zu arbeiten.
- Die Gesamtkirchengemeinde Reutlingen lädt mindestens einmal jährlich den zuständigen Pfarrer/die zuständige Pfarrerin, eine weitere aus der Mitte des Kirchengemeinderats gewählte Person sowie die Einrichtungsleitung der Kindertageseinrichtung zu einem Gesamttreffen mit allen verantwortlichen Personen der Einrichtungen in der Trägerschaft der Gesamtkirchengemeinde ein ("Drei in einem Boot").
- Zur Abstimmung über aktuelle Themen findet einmal jährlich ein Gespräch mit Vertretern/Vertreterinnen der Kirchengemeinde, des Trägers und der Einrichtungsleitung statt.
- Im Kindergartenausschuss der Gesamtkirchengemeinde erhalten vier von den Kirchengemeinden mit übertragener KiTa-Trägerschaft (außerhalb der Gesamtkirchengemeinde Reutlingen) vorgeschlagene Mitglieder (davon bis zu 1 Nicht-KGR-Mitglied) einen Sitz. Bei KiTaLeitungen wird die Kirchengemeinde Degerschlacht-Sickenhausen am Einstellungsverfahren beteiligt. Die Aufgaben des beschließenden Kindergartenausschusses ergeben sich aus der Ortssatzung der Ev. Gesamtkirchengemeinde ReutlingenAuszug aus der Ortssatzung der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen, gültig ab 01.12.2025§ 6KindergartenausschussMitglieder des Kindergartenausschusses sind:1).
- Vier vom Gesamtkirchengemeinderat vorgeschlagene Mitglieder (davon bis zu 1 Nicht-KGR-Mitglied)
- Vier von den Kirchengemeinden mit übertragener KiTa-Trägerschaft (außerhalb der Gesamtkirchengemeinde RT) vorgeschlagene Mitglieder (davon bis zu 1 Nicht-KGR Mitglied)
- Der/die für die Kindergärten zuständige Vorsitzende des Gesamtkirchermemeinderats
- Die Regelung der Fachaufsicht über die Mitarbeitenden.
- Die Festlegung von Rahmenregelungen für die Öffnungszeiten.
- Die Vorberatung des Haushaltsplans und des Stellenplans für den Bereich der Kindertageseinrichtungen.
- Die Weiterentwicklung der Konzeption, die Beschreibung und Sicherung von Zielen und Qualitätsstandards, sowie die religionspädagogische Fortbildung der Mitarbeitenden.
- Die Anstellung, Entlassung und Zurruhesetzung von Mitarbeitenden wird auf die jeweiligen Arbeitsbereichsleitungen, KGR-Vorsitzenden oder Ausschussvorsitzenden und den/die Vorsitzende/n der Gesamtkirchengemeinde übertragen. Im Verhinderungsfall werden diese jeweils durch ihre Stellvertretungen vertreten.Bei Kita-Leitungen und Diakonen/Diakoninnen werden die jeweiligen Kirchengemeinden am Einstellungsverfahren beteiligt.
- Es bleibt Aufgabe der Kirchengemeinde Degerschlacht-Sickenhausen, die Kindergartenarbeit in das Gemeindeleben der Kirchengemeinde zu integrieren. Diese, vertreten durch den/die in Degerschlacht-Sickenhausen zuständige/n Pfarrer/in und eine vom Kirchengemeinderat Degerschlacht-Sickenhausen beauftragte Person, trägt dafür die Mitverantwortung. Die Kirchengemeinde Degerschlacht-Sickenhausen wirkt u. a. bei folgenden Aufgaben mit:
- Das zuständige Pfarramt gestaltet die Einbindung der Kindertageseinrichtung in die Kirchengemeinde. Gottesdienste, Gemeindefeste und andere Veranstaltungen werden gemeinsam gestaltet.
- Regelmäßige Berichte der Leitung der Kindertageseinrichtung erfolgen im Kirchengemeinderat von Degerschlacht-Sickenhausen.
- Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen als Trägerin ist Ansprech- und Vertragspartnerin der Stadt Reutlingen in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der Regelungen bezüglich § 3 Ziff.3. Der Übergang der Trägerschaft bedarf der Zustimmung der Stadt Reutlingen. Die Trägerin hat u.a. folgende Aufgaben:
- Verhandlungen und Abschluss von vertraglichen Angelegenheiten mit der Stadt Reutlingen
- Wahrnehmung der kirchlichen Rechte bei der kommunalen Bedarfsplanung
- Aufstellung der Stellenpläne
- Erhebung der Elternbeiträge
- Erledigung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
- Genehmigung von Fortbildungen
- Anstellung des Personals
- Mitgliedschaft im Ev. Landesverband Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V. mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der Weitergabe der Angebote
- Die Dienstaufsicht führen die beiden Vorsitzenden der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen. Über die Fachaufsicht entscheidet der Kindergartenausschuss der Trägerin.
II. Inkrafttreten
- Diese Änderungsvereinbarung bedarf der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
- Die Änderungsvereinbarung tritt zum 1.1.2026 in Kraft.
Reutlingen, den 11.12.2025
Für die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen | Für die Evangelische Kirchengemeinde Degerschlacht-Sickenhausen |
Nr. 75Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Reutlingen-Nord über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelische Tageseinrichtung für Kinder in
Altenburg und Oferdingen auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
gemäß § 8 Absatz 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Altenburg und Oferdingen auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
gemäß § 8 Absatz 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 4. September 2026
Die Kirchenrechtlichen Vereinbarungen vom 23. November 2016 und 11. Oktober 2019, Amtsblatt Bd. 67 Nr. 13 S. 309 ff. und Amtsblatt Bd. 69 Nr. 1 S. 6 ff., wurde durch Kirchenrechtliche Vereinbarung vom 11. Dezember 2025 geändert. Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung wurde mit Verfügung des Oberkirchenrats vom 28. August 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches VerbandsG bekanntgemacht. Sie trat am 1. Januar 2026 in Kraft.
Werner |
Änderung der kirchenrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
und den Ev. Kirchengemeinden Altenburg und Oferdingen (jetzt: Ev. Kirchengemeinde Reutlingen-Nord)
über die Übertragung der Trägerschaft für die Kindertageseinrichtungen in Altenburg und Oferdingen auf die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen vom 23.11.2016 und 11.10.2019
gemäß§ 8 Abs. 1 kirchliches Verbandsgesetz
Zwischen
der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
- vertreten durch Dekan Marcus Keinath
und der Ev. Kirchengemeinde Reutlingen-Nord
- vertreten durch Pfarrer Jonathan Hörger-Jebe
wird folgende Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarungen geschlossen:
#I. § 2 wird neu gefasst:
§ 2 Aufteilung der Arbeit im Kindertagesbetreuungsbereich
- Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und die Ev. Kirchengemeinde Reutlingen-Nord verpflichten sich, bestmöglich zusammen zu arbeiten.
- Die Gesamtkirchengemeinde Reutlingen lädt mindestens einmal jährlich den zuständigen Pfarrer/die zuständige Pfarrerin, eine weitere aus der Mitte des Kirchengemeinderats gewählte Person sowie die Einrichtungsleitung der Kindertageseinrichtung zu einem Gesamttreffen mit allen verantwortlichen Personen der Einrichtungen in der Trägerschaft der Gesamtkirchengemeinde ein ("Drei in einem Boot").
- Zur Abstimmung über aktuelle Themen findet einmal jährlich ein Gespräch mit Vertretern/Vertreterinnen der Kirchengemeinde, des Trägers und der Einrichtungsleitung statt.
- Im Kindergartenausschuss der Gesamtkirchengemeinde erhalten vier von den Kirchengemeinden mit übertragener KiTa-Trägerschaft (außerhalb der Gesamtkirchengemeinde Reutlingen) vorgeschlagene Mitglieder (davon bis zu 1 Nicht-KGR-Mitglied) einen Sitz. Bei KiTa-Leitungen wird die Kirchengemeinde Reutlingen-Nord am Einstellungsverfahren beteiligt. Die Aufgaben des beschließenden Kindergartenausschusses ergeben sich aus der Ortssatzung der Ev. Gesamtkirchengemeinde ReutlingenAuszug aus der Ortssatzung der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen, gültig ab 01.12.2025§ 6KindergartenausschussMitglieder des Kindergartenausschusses sind:1).
- Vier vom Gesamtkirchengemeinderat vorgeschlagene Mitglieder (davon bis zu 1 Nicht-KGR-Mitglied)
- Vier von den Kirchengemeinden mit übertragener KiTa-Trägerschaft (außerhalb der Gesamtkirchengemeinde RT) vorgeschlagene Mitglieder (davon bis zu 1 Nicht-KGR Mitglied)
- Der/die für die Kindergärten zuständige Vorsitzende des Gesamtkirchermemeinderats
- Die Regelung der Fachaufsicht über die Mitarbeitenden.
- Die Festlegung von Rahmenregelungen für die Öffnungszeiten.
- Die Vorberatung des Haushaltsplans und des Stellenplans für den Bereich der Kindertageseinrichtungen.
- Die Weiterentwicklung der Konzeption, die Beschreibung und Sicherung von Zielen und Qualitätsstandards, sowie die religionspädagogische Fortbildung der Mitarbeitenden.
- Die Anstellung, Entlassung und Zurruhesetzung von Mitarbeitenden wird auf die jeweiligen Arbeitsbereichsleitungen, KGR-Vorsitzenden oder Ausschussvorsitzenden und den/die Vorsitzende/n der Gesamtkirchengemeinde übertragen. Im Verhinderungsfall werden diese jeweils durch ihre Stellvertretungen vertreten.Bei Kita-Leitungen und Diakonen/Diakoninnen werden die jeweiligen Kirchengemeinden am Einstellungsverfahren beteiligt.
- Es bleibt Aufgabe der Kirchengemeinde Reutlingen-Nord, die Kindergartenarbeit in das Gemeindeleben der Kirchengemeinde zu integrieren. Diese, vertreten durch den/die in Reutlingen-Nord zuständige/n Pfarrer/in und eine vom Kirchengemeinderat Reutlingen-Nord beauftragte Person, trägt dafür die Mitverantwortung. Die Kirchengemeinde Reutlingen-Nord wirkt u. a. bei folgenden Aufgaben mit:
- Das zuständige Pfarramt gestaltet die Einbindung der Kindertageseinrichtung in die Kirchengemeinde. Gottesdienste, Gemeindefeste und andere Veranstaltungen werden gemeinsam gestaltet.
- Regelmäßige Berichte der Leitung der Kindertageseinrichtung erfolgen im Kirchengemeinderat von Reutlingen-Nord.
- Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen als Trägerin ist Ansprech- und Vertragspartnerin der Stadt Reutlingen in allen Angelegenheiten. Der Übergang der Trägerschaft bedarf der Zustimmung der Stadt Reutlingen. Die Trägerin hat u.a. folgende Aufgaben:
- Verhandlungen und Abschluss von vertraglichen Angelegenheiten mit der Stadt Reutlingen
- Wahrnehmung der kirchlichen Rechte bei der kommunalen Bedarfsplanung
- Aufstellung der Stellenpläne
- Erhebung der Elternbeiträge
- Erledigung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
- Genehmigung von Fortbildungen
- Anstellung des Personals
- Mitgliedschaft im Ev. Landesverband Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V. mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der Weitergabe der Angebote
- Die Dienstaufsicht führen die beiden Vorsitzenden der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen. Über die Fachaufsicht entscheidet der Kindergartenausschuss der Trägerin.
II. Inkrafttreten
- Diese Änderungsvereinbarung bedarf der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
- Die Änderungsvereinbarung tritt zum 1.1.2026 in Kraft.
Reutlingen, den 11.12.2025
Für die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen | Für die Evangelische Kirchengemeinde Reutlingen-Nord |
Nr. 76Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Unterhausen-Honau über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelische Tageseinrichtung für Kinder in
Honau auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
gemäß § 8 Absatz 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Honau auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
gemäß § 8 Absatz 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 4. September 2026
Die Kirchenrechtliche Vereinbarung vom 18. Oktober 2019, Amtsblatt Bd. 69 Nr. 1 S. 8 ff., wurde durch Kirchenrechtliche Vereinbarung vom 11. Dezember 2025 geändert. Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung wurde mit Verfügung des Oberkirchenrats vom 28. August 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches VerbandsG bekanntgemacht. Sie trat am 1. Januar 2026 in Kraft.
Werner |
Änderung der kirchenrechtlichen Vereinbarung zwischen der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
und der Ev. Gesamtkirchengemeinde Unterhausen-Honau (jetzt Ev. Kirchengemeinde Unterhausen-Honau) über die Übertragung der Trägerschaft für die Kindertageseinrichtung Ev. Kinderhaus unterm Schloss in Honau
auf die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen vom 18.10.2019
gemäß § 8 Abs. 1 kirchliches Verbandsgesetz
Zwischen
der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
- vertreten durch Dekan Marcus Keinath
und der Ev. Kirchengemeinde Unterhausen Honau
- vertreten durch Pfarrerin Katharina Dolmetsch-Heyduck
wird folgende Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung geschlossen:
#I. § 2 wird neu gefasst:
§ 2 Aufteilung der Arbeit im Kindertagesbetreuungsbereich
- Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und die Ev. Kirchengemeinde Unterhausen-Honau verpflichten sich, bestmöglich zusammen zu arbeiten.
- Die Gesamtkirchengemeinde Reutlingen lädt mindestens einmal jährlich den zuständigen Pfarrer/die zuständige Pfarrerin, eine weitere aus der Mitte des Kirchengemeinderats gewählte Person sowie die Einrichtungsleitung der Kindertageseinrichtung zu einem Gesamttreffen mit allen verantwortlichen Personen der Einrichtungen in der Trägerschaft der Gesamtkirchengemeinde ein ("Drei in einem Boot").
- Zur Abstimmung über aktuelle Themen findet einmal jährlich ein Gespräch mit Vertretern/Vertreterinnen der Kirchengemeinde, des Trägers und der Einrichtungsleitung statt.
- Im Kindergartenausschuss der Gesamtkirchengemeinde erhalten vier von den Kirchengemeinden mit übertragener KiTa-Trägerschaft (außerhalb der Gesamtkirchengemeinde Reutlingen) vorgeschlagene Mitglieder (davon bis zu 1 Nicht-KGR-Mitglied) einen Sitz. Bei KiTa-Leitungen wird die Kirchengemeinde Unterhausen-Honau am Einstellungsverfahren beteiligt. Die Aufgaben des beschließenden Kindergartenausschusses ergeben sich aus der Ortssatzung der Ev. Gesamtkirchengemeinde ReutlingenAuszug aus der Ortssatzung der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen, gültig ab 01.12.2025§ 6KindergartenausschussMitglieder des Kindergartenausschusses sind:1).
- Vier vom Gesamtkirchengemeinderat vorgeschlagene Mitglieder (davon bis zu 1 Nicht-KGR-Mitglied)
- Vier von den Kirchengemeinden mit übertragener KiTa-Trägerschaft (außerhalb der Gesamtkirchengemeinde RT) vorgeschlagene Mitglieder (davon bis zu 1 Nicht-KGR Mitglied)
- Der/die für die Kindergärten zuständige Vorsitzende des Gesamtkirchermemeinderats
- Die Regelung der Fachaufsicht über die Mitarbeitenden.
- Die Festlegung von Rahmenregelungen für die Öffnungszeiten.
- Die Vorberatung des Haushaltsplans und des Stellenplans für den Bereich der Kindertageseinrichtungen.
- Die Weiterentwicklung der Konzeption, die Beschreibung und Sicherung von Zielen und Qualitätsstandards, sowie die religionspädagogische Fortbildung der Mitarbeitenden.
- Die Anstellung, Entlassung und Zurruhesetzung von Mitarbeitenden wird auf die jeweiligen Arbeitsbereichsleitungen, KGR-Vorsitzenden oder Ausschussvorsitzenden und den/die Vorsitzende/n der Gesamtkirchengemeinde übertragen. Im Verhinderungsfall werden diese jeweils durch ihre Stellvertretungen vertreten.Bei Kita-Leitungen und Diakonen/Diakoninnen werden die jeweiligen Kirchengemeinden am Einstellungsverfahren beteiligt.
- Es bleibt Aufgabe der Kirchengemeinde Unterhausen-Honau, die Kindergartenarbeit in das Gemeindeleben der Kirchengemeinde zu integrieren. Diese, vertreten durch den/die in Unterhausen-Honau zuständige/n Pfarrer/in und eine vom Kirchengemeinderat UnterhausenHonau beauftragte Person, trägt dafür die Mitverantwortung. Die Kirchengemeinde Unterhausen-Honau wirkt u. a. bei folgenden Aufgaben mit:
- Das zuständige Pfarramt gestaltet die Einbindung der Kindertageseinrichtung in die Kirchengemeinde. Gottesdienste, Gemeindefeste und andere Veranstaltungen werden gemeinsam gestaltet.
- Regelmäßige Berichte der Leitung der Kindertageseinrichtung erfolgen im Kirchengemeinderat von Unterhausen-Honau.
- Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen als Trägerin ist Ansprech- und Vertragspartnrin der Gemeinde Lichtenstein in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der Regelungen bezüglich § 3 Ziff. 3. Der Übergang der Trägerschaft bedarf der Zustimmung der Gemeinde Lichtenstein. Die Trägerin hat u.a. folgende Aufgaben:
- Verhandlungen und Abschluss von vertraglichen Angelegenheiten mit der Gemeinde Lichtenstein
- Wahrnehmung der kirchlichen Rechte bei der kommunalen Bedarfsplanung
- Aufstellung der Stellenpläne
- Erhebung der Elternbeiträge
- Erledigung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
- Genehmigung von Fortbildungen
- Anstellung des Personals
- Mitgliedschaft im Ev. Landesverband Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V. mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der Weitergabe der Angebote
- Die Dienstaufsicht führen die beiden Vorsitzenden der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen. Über die Fachaufsicht entscheidet der Kindergartenausschuss der Trägerin.
II. Inkrafttreten
- Diese Änderungsvereinbarung bedarf der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
- Die Änderungsvereinbarung tritt zum 1.1.2026 in Kraft.
Reutlingen, den 11.12.2025
Für die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen | Für die Ev. Kirchengemeinde Unterhausen-Honau |
Nr. 77Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Sondelfingen über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelische Tageseinrichtung für Kinder in Sondelfingen auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
gemäß § 8 Absatz 1 Kirchliches Verbandsgesetz
gemäß § 8 Absatz 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 4. September 2026
Die Kirchenrechtliche Vereinbarung, genehmigt durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 9. Dezember 2021, Amtsblatt Bd. 70 Nr. 1 S. 44 ff., wurde durch Kirchenrechtliche Vereinbarung vom 11. Dezember 2025 geändert. Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung wurde mit Verfügung des Oberkirchenrats vom 28. August 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches VerbandsG bekanntgemacht. Sie trat am 1. Januar 2026 in Kraft.
Werner |
Änderung der kirchenrechtlichen Vereinbarung zwischen der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und der Ev. Kirchengemeinde Sondelfingen
über die Übertragung der Trägerschaft für die Kindertageseinrichtung Sondelfingen
auf die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
gemäß§ 8 Abs. 1 kirchliches Verbandsgesetz
Zwischen
der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen
- vertreten durch Dekan Marcus Keinath
und der Ev. Kirchengemeinde Sondelfingen
- vertreten durch Pfarrerin Ursula Ullmann-Rau
wird folgende Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung geschlossen:
#I. § 2 wird neu gefasst:
§ 2 Aufteilung der Arbeit im Kindertagesbetreuungsbereich
- Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen und die Ev. Kirchengemeinde Sondelfingen verpflichten sich, bestmöglich zusammen zu arbeiten.
- Die Gesamtkirchengemeinde Reutlingen lädt mindestens einmal jährlich den zuständigen Pfarrer/die zuständige Pfarrerin, eine weitere aus der Mitte des Kirchengemeinderats gewählte Person sowie die Einrichtungsleitung der Kindertageseinrichtung zu einem Gesamttreffen mit allen verantwortlichen Personen der Einrichtungen in der Trägerschaft der Gesamtkirchengemeinde ein ("Drei in einem Boot").
- Zur Abstimmung über aktuelle Themen findet einmal jährlich ein Gespräch mit Vertretern/Vertreterinnen der Kirchengemeinde, des Trägers und der Einrichtungsleitung statt.
- Im Kindergartenausschuss der Gesamtkirchengemeinde erhalten vier von den Kirchengemeinden mit übertragener KiTa-Trägerschaft (außerhalb der Gesamtkirchengemeinde Reutlingen) vorgeschlagene Mitglieder (davon bis zu 1 Nicht-KGR-Mitglied) einen Sitz. Bei KiTa-Leitungen wird die Kirchengemeinde Sondelfingen am Einstellungsverfahren beteiligt. Die Aufgaben des beschließenden Kindergartenausschusses ergeben sich aus der Ortssatzung der Ev. Gesamtkirchengemeinde ReutlingenAuszug aus der Ortssatzung der Evang. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen, gültig ab 01.12.2025§ 6KindergartenausschussMitglieder des Kindergartenausschusses sind:1).
- Vier vom Gesamtkirchengemeinderat vorgeschlagene Mitglieder (davon bis zu 1 Nicht-KGR-Mitglied)
- Vier von den Kirchengemeinden mit übertragener KiTa-Trägerschaft (außerhalb der Gesamtkirchengemeinde RT) vorgeschlagene Mitglieder (davon bis zu 1 Nicht-KGR Mitglied)
- Der/die für die Kindergärten zuständige Vorsitzende des Gesamtkirchermemeinderats
- Die Regelung der Fachaufsicht über die Mitarbeitenden.
- Die Festlegung von Rahmenregelungen für die Öffnungszeiten.
- Die Vorberatung des Haushaltsplans und des Stellenplans für den Bereich der Kindertageseinrichtungen.
- Die Weiterentwicklung der Konzeption, die Beschreibung und Sicherung von Zielen und Qualitätsstandards, sowie die religionspädagogische Fortbildung der Mitarbeitenden.
- Die Anstellung, Entlassung und Zurruhesetzung von Mitarbeitenden wird auf die jeweiligen Arbeitsbereichsleitungen, KGR-Vorsitzenden oder Ausschussvorsitzenden und den/die Vorsitzende/n der Gesamtkirchengemeinde übertragen. Im Verhinderungsfall werden diese jeweils durch ihre Stellvertretungen vertreten.Bei Kita-Leitungen und Diakonen/Diakoninnen werden die jeweiligen Kirchengemeinden am Einstellungsverfahren beteiligt.
- Es bleibt Aufgabe der Kirchengemeinde Sondelfingen, die Kindergartenarbeit in das Gemeindeleben der Kirchengemeinde zu integrieren. Diese, vertreten durch den/die in Sondelfingen zuständige/n Pfarrer/in und eine vom Kirchengemeinderat Sondelfingen beauftragte Person, trägt dafür die Mitverantwortung. Die Kirchengemeinde Sondelfingen wirkt u. a. bei folgenden Aufgaben mit:
- Das zuständige Pfarramt gestaltet die Einbindung der Kindertageseinrichtung in die Kirchengemeinde. Gottesdienste, Gemeindefeste und andere Veranstaltungen werden gemeinsam gestaltet.
- Regelmäßige Berichte der Leitung der Kindertageseinrichtung erfolgen im Kirchengemeinderat von Sondelfingen.
- Die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen als Trägerin ist Ansprech- und Vertragspartnerin der Stadt Reutlingen in allen Angelegenheiten. Der Übergang der Trägerschaft bedarf der Zustimmung der Stadt Reutlingen. Die Trägerin hat u.a. folgende Aufgaben:
- Verhandlungen und Abschluss von vertraglichen Angelegenheiten mit der Stadt Reutlingen
- Wahrnehmung der kirchlichen Rechte bei der kommunalen Bedarfsplanung
- Aufstellung der Stellenpläne
- Erhebung der Elternbeiträge
- Erledigung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
- Genehmigung von Fortbildungen
- Anstellung des Personals
- Mitgliedschaft im Ev. Landesverband Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e. V. mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der Weitergabe der Angebote
- Die Dienstaufsicht führen die beiden Vorsitzenden der Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen. Über die Fachaufsicht entscheidet der Kindergartenausschuss der Trägerin.
II. Inkrafttreten
- Diese Änderungsvereinbarung bedarf der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
- Die Änderungsvereinbarung tritt zum 1.1.2026 in Kraft.
Reutlingen, den 11.12.2025
Für die Ev. Gesamtkirchengemeinde Reutlingen | Für die Ev. Kirchengemeinde Sondelfingen |