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###Satzung des
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
###Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Trägerschaft der
Bd. 72 Ausgabe 731. Juli 2026
Nr. 48Satzung des Fördervereins Diakoniestationsverband Mittlerer Neckar
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 2. Juli 2026
Die Verbandsversammlung des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar erlässt auf Grundlage der Kirchlichen Verordnung zur Erprobung eines kirchlichen Vereins innerhalb des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar vom 18. Mai 2026 die nachfolgende Satzung.
Diese wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 2. Juli 2026 genehmigt und wird gemäß § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner |
Satzung des
kirchlichen Verbandsvereins
„Förderverein Diakoniestationsverband Mittlerer Neckar“
des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Zur Förderung und Unterstützung der diakonischen Arbeit im Diakoniestationsverband Mittlerer Neckar wird als rechtlich unselbstständiger Teil des Diakoniestationsverbandes der kirchliche Verbandsverein mit dem Namen „Förderverein Diakoniestationsverband Mittlerer Neckar“ (im Folgenden: Verbandsverein) gebildet.
(2) Sitz des Verbandsvereins ist Nürtingen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandsvereins
(1) Zweck des Verbandsvereins ist die Förderung und Unterstützung der diakonischen Arbeit des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar.
(2) Der Verein versteht seine Aufgabe als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche und als Auftrag zur Ausübung christlicher Nächstenliebe.
(3) Zweck des Verbandsvereins ist es, durch finanzielle Mittel aus Mitglieds- und Spendenbeiträgen, durch Spendenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit oder durch die Organisation ehrenamtlicher Hilfen
- die Diakoniestation Mittlerer Neckar in ihren diakonischen Aufgaben ideell und materiell zu unterstützen,
- ergänzende ambulante Hilfen im Umfeld der durch die Diakoniestation wahrgenommenen Aufgaben anzubieten,
- die Menschen in der Region Mittlerer Neckar, die in alters- und krankheitsbedingten Notsituationen sind, nach den vorhandenen Möglichkeiten zu unterstützen,
- bei Bedarf einen Fonds für Notfälle im Rahmen der Aufgaben des Fördervereins zu unterhalten,
- die Zusammengehörigkeit der Mitglieder des Fördervereins zu pflegen,
- sonstige diakonische Beratungs- und Betreuungsangebote (z. B. Seniorentreffs, Mittagstische, Besuchsdienste etc.) aufzubauen und anzubieten.
Darüber hinaus unterstützt der Verbandsverein nach seinen Möglichkeiten die diakonische Arbeit des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar.
(4) Anstelle der Verbandsversammlung bzw. eines beschließenden Ausschusses des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar nehmen die Organe des Verbandsvereins diese Aufgaben selbständig im Rahmen dieser Satzung und in Verantwortung gegenüber der Verbandsversammlung des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar wahr.
(5) Der Diakoniestationsverband Mittlerer Neckar ist für den Verbandsverein Mitglied des Evangelischen Landesverbandes für Diakonie-Sozialstationen in Württemberg e.V. und dadurch Mitglied des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
Als rechtlich unselbständiger Teil des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar verfolgt der Verbandsverein ausschließlich und unmittelbar dessen gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig.
#§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Verbandsvereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Es können auch Personen Mitglied des Verbandsvereins werden, die nicht Mitglied einer evangelischen Kirchengemeinde sind.
(2) Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vereinsvorstand. Widerspricht der Vereinsvorstand, so entscheidet der Verwaltungsrat des Diakoniestationsverbandes nach Anhörung des Vereinsvorstandes abschließend.
(3) Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Bestimmungen der Verbandssatzung und verpflichtet sich, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Für bestimmte Mitgliedergruppen (Familien, Kinder etc.) kann der Mitgliedsbeitrag ermäßigt oder erlassen werden; Grundlage ist die Beitragsordnung des Verbandsvereins.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
- mit der schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vereinsvorstand,
- wenn das Mitglied zwei Jahresbeiträge trotz schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt hat,
- wenn das Mitglied aus wichtigem Grund nach Anhörung durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen wird (z.B. wegen Verletzung der Satzungsbestimmungen, Schädigung des Vereins),
- mit dem Tod des Mitglieds.
Gegen eine Entscheidung über den Ausschluss ist die Anrufung des Verwaltungsrats des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar zulässig. Dieser entscheidet abschließend.
#§ 5
Organe
Organe des Verbandsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
#§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung des Verbandsvereins nimmt folgende Aufgaben wahr:
- sie entscheidet über die wesentlichen Vorhaben des Verbandsvereins.
- sie wählt die Mitglieder des Vereinsvorstandes, soweit diese nicht aus der Mitte der Verbandsversammlung von dieser selbst gewählt werden (§ 7).
- sie beschließt über den Vorschlag für die Haushaltsstelle des kirchlichen Verbandsvereins im Wirtschaftsplan des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar und über die Entlastung der für den Vollzug der Haushaltsstelle verantwortlichen Personen. Für diese Beschlüsse ist die Genehmigung der Verbandsversammlung erforderlich.
- sie beschließt über die Bemessungsgrundlage (Beitragsordnung) und die Höhe des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags.
- sie beschließt über Anträge an die Verbandsversammlung zur Änderung dieser Satzung und zur Auflösung des Verbandsvereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes durch schriftliche Einladung einberufen. Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Wenn auf eine zweite Einladung, mit der die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung erneut mitgeteilt wurden, eine geringere Zahl als sieben Mitglieder erforderlich erscheint, sind die Erschienenen beschlussfähig; es müssen jedoch mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
(3) Die Geschäftsführung des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar wird zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung eingeladen.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Vereinsvorstandes und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Verbandsversammlung des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar vorzulegen ist.
#§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand des kirchlichen Verbandsvereins besteht aus insgesamt vier Mitgliedern. Im Einzelnen sind dies:
- zwei von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,
- zwei weitere von der Mitgliederversammlung des Verbandsvereins gewählte Mitglieder.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Vorstand ist, dass die Vorstandsmitglieder Angehörige einer Kirche sind, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Baden-Württemberg ist.
(3) Drei der Vorstandsmitglieder müssen zu einem Kirchengemeinderat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wählbar sein.
(4) Die Geschäftsführung des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen.
(5) Die Amtszeit entspricht der Amtszeit der Kirchengemeinderäte. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, ist unverzüglich, spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, eine Nachwahl bis zum Ablauf der regulären Amtszeit durchzuführen.
(6) Der Vorstand leitet die Arbeit des Verbandsvereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist im Rahmen des Wirtschaftsplanes des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar an die Jahresplanung durch die Mitgliederversammlung gebunden.
(7) Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
- Vertretung des Verbandsvereins im Diakoniestationsverband Mittlerer Neckar, vor allem gegenüber der Verbandsversammlung des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar.
- das Führen der Geschäfte des Verbandsvereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen dieser Satzung und der Haushaltsstelle für den Verbandsverein.
- die Vorbereitung der Haushaltsstelle für den Verbandsverein.
(8) Die Regelung der Vertretung des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstands nach § 4 Absatz 6 Satz 4 Kirchliches Verbandsgesetz bleibt unberührt.
(9) Der Vorstand wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. Der Vorstand arbeitet mit der Verbandsversammlung des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar zusammen und informiert sie unmittelbar über die Belange und Aktivitäten des Verbandsvereins. Zumindest einmal im Jahr erstellt er hierzu einen Bericht.
(10) Die oder der Vereinsvorsitzende beruft den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung ein. Über die Sitzungsergebnisse und Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt, die von der oder dem Vereinsvorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet wird. Ein Vorstandsmitglied kann ebenfalls die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
#§ 8
Rechnungsführung
(1) Das Vermögen des Verbandsvereins ist ein Vermögen des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar.
(2) Einnahmen und Ausgaben des Verbandsvereins werden im Wirtschaftsplan des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar abgebildet.
(3) Die Bewirtschaftungsbefugnis für den Verbandsverein liegt beim Vereinsvorstand. Die Anordnungsbefugnis wird von den Verbandsvorsitzenden wahrgenommen.
(4) Die Rechnungsprüfung wird im Rahmen der Rechnungsprüfung des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar durch das landeskirchliche Rechnungsprüfamt wahrgenommen.
#§ 9
Anwendbare Vorschriften
Soweit in dieser Satzung keine Regelungen getroffen sind, gelten die Regelungen des Kirchlichen Verbandsgesetzes entsprechend.
#§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 1. Juni 2026 in Kraft.
#§ 11
Beschlüsse und Außerkrafttreten
(1) Die Verbandsversammlung des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar hat diese Satzung am 13. März 2026 beschlossen.
(2) Diese Satzung wurde mit Schreiben des Evangelischen Oberkirchenrats vom 2. Juli 2026 genehmigt.
(3) Mit Ablauf der Kirchlichen Verordnung zur Erprobung eines kirchlichen Vereins innerhalb des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar vom 18. Mai 2026 tritt diese Satzung außer Kraft.
Nr. 49Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinden Schwenningen und Trossingen über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirchengemeinde Schwenningen auf die Evangelische Kirchengemeinde Trossingen gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 10. Juli 2026
Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat die Evangelische Kirchengemeinde Schwenningen der Evangelischen Kirchengemeinde Trossingen die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in dieser Kirchengemeinde übertragen. Die Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 9. Juli 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Trägerschaft der
Kindertageseinrichtungen der Evangelischen Kirchengemeinde Schwenningen an die
Evangelische Kirchengemeinde Trossingen
Zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Schwenningen – nachfolgend Kirchengemeinde Schwenningen genannt – und der Evangelischen Kirchengemeinde Trossingen – nachfolgend Trägerin genannt – wird folgende Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
#Präambel
Die evangelischen Kirchengemeinden Schwenningen und Trossingen sind engagierte Kindergartenträger. Die Kindergartenarbeit ist für beide wichtiger Bestandteil der kirchlichen Arbeit. Die Kirchengemeinde Schwenningen betreibt derzeit vier Kindertageseinrichtungen mit 13 Kindergartengruppen.
Die Kirchengemeinde Schwenningen will die Trägerschaft ihrer Einrichtungen auf die Kirchengemeinde Trossingen übertragen. Ziel ist die dauerhafte Erfüllung der Aufgabe evangelischer Kindergartenarbeit mit einem hohen qualitativen Standard. Die Übertragung erfolgt, weil die Erfüllung der Aufgabe auf Grund der deutlichen Zunahme der Aufgaben der Träger einer Kindertageseinrichtung durch den Erlass zahlreicher neuer gesetzlicher Bestimmungen und bildungspolitischer Anforderungen für kleinere Träger zunehmend erschwert wird. Mit der Übertragung können die inhaltliche Arbeit und die Vernetzung sowie die kirchlichen, personellen und wirtschaftlichen Interessen bei der örtlichen Bedarfsplanung (§ 8 Abs. 2 KiTaG) für die Kirchengemeinde besser wahrgenommen werden.
#§ 1 Wechsel der Trägerschaft
(1) Die Kirchengemeinde Schwenningen überträgt die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen mit Wirkung vom 01.01.2027 auf die Kirchengemeinde Trossingen (Trägerin).
(2) Dies sind die Einrichtungen:
Kindergarten Frühlingshalde Schopenhauerweg 15 78056 Villingen-Schwenningen mit 2 Gruppen | Ludwig-Richter-Kindergarten Schlegelstraße 66 78054 Villingen-Schwenningen mit 5 Gruppen | |
Paul-Gerhardt-Kindergarten Mozartstraße 74 78054 Villingen-Schwenningen mit 3 Gruppen | Paulus-Kindergarten Reutestraße 45 78056 Villingen-Schwenningen mit 3 Gruppen |
(3) Die Kirchengemeinden arbeiten in Fragen des Betriebes der Kindertageseinrichtung zusammen. Sie sind zur gegenseitigen Wahrnehmung und Unterstützung verpflichtet. Für alle Entscheidungen, die nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses nach § 2 fallen, und die mittelbar oder unmittelbar die Kindergartenarbeit in Schwenningen betreffen, ist das Benehmen mit der Kirchengemeinde Schwenningen herzustellen.
(4) Die im Eigentum der Kirchengemeinde Schwenningen stehenden Gebäude bleiben in deren Eigentum. Das im Eigentum der Stadt Villingen-Schwenningen stehende Gebäude (Paulus-Kindergarten) bleibt im Eigentum der Stadt Villingen-Schwenningen. Die Kirchengemeinde Schwenningen behält, sofern dies nicht Dritten obliegt, die Baulast
Unter Baulast wird in diesem Kontext nicht die öffentlich-rechtliche Baulast nach der Landesbauordnung verstanden. Der Begriff ist aber sowohl im kirchlichen als auch im staatlichen Bereich eingeführt (s. z. B. staatliche Baulastrichtlinien).
1 für die Gebäude für die Kindertageseinrichtungen im Eigentum der Kirchengemeinde Schwenningen. (5) Die Kirchengemeinde Schwenningen und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtungen und ihrer Einbeziehung ins Gemeindeleben.
#§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen
(1) Die Kirchengemeinde Trossingen bildet einen beschließenden Ausschuss für die Wahrnehmung der Aufgaben als Trägerin aller von ihr betriebenen Kindertageseinrichtungen.
(2) Dem Ausschuss gehören an
- zwei Mitglieder, die vom Kirchengemeinderat Trossingen entsandt werden,
- zwei Mitglieder, die vom Kirchengemeinderat Schwenningen entsandt werden,
- ein Mitglied, das vom Kirchengemeinderat Aldingen entsandt wird,
- ein Mitglied, das vom Kirchengemeinderat Tuningen entsandt wird,
- die Geschäftsführung Kindertagesstätten der Trägerin als beratendes Mitglied,
- die fachliche Leitung des Trägers als beratendes Mitglied,
- die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Trägers als beratendes Mitglied.
Für die Mitglieder nach Nr. 1. - 4. werden Vertreterinnen oder Vertreter für den Fall der Verhinderung und des Ausscheidens bestellt.
Die Leitungen der Kindertageseinrichtungen, die Fachberatung und die Mitarbeitendenvertretung nehmen bei Bedarf beratend teil.
(3) Der Ausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen, soweit diese nicht nach der Kirchengemeindeordnung dem Kirchengemeinderat vorbehalten sind. Er nimmt die Trägerverantwortung für die Kindertageseinrichtungen wahr.
Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
- Er entscheidet im Rahmen des Haushaltsplans über neue Leistungsangebote der Kindertageseinrichtungen.
- Er beschließt über den Abschluss von Verträgen mit den Kommunen oder Dritten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Kindertageseinrichtungen der Trägerin stehen.
- Er berät über den Teilhaushaltsplan und Stellenplan zur Vorlage an den Kirchengemeinderat und bewirtschaftet ihn. Auch berät er über den Rechnungsabschluss für die Kindertageseinrichtungen.
- Er setzt die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen fest.
- Er entscheidet über die Anstellung, Versetzung und Entlassung der Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen und führt die Dienst- und Fachaufsicht unbeschadet der unmittelbaren Aufsicht durch die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats der Trägerin über sie.Bei Personalentscheidungen in Bezug auf die Leitungen der Kindertageseinrichtungen in Schwenningen haben die von der Kirchengemeinde Schwenningen entsandten Mitglieder ein Vetorecht. Dieses Vetorecht kann nur einvernehmlich ausgeübt werden.
- Er trifft die Entscheidung über die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen. Die von der Stadt Villingen-Schwenningen vorgegebenen Schließtage sind hierbei zu berücksichtigen.
- Er kann allgemeine religionspädagogische Grundsätze für die Kindertageseinrichtungen erstellen, unbeschadet der Zuständigkeit der jeweiligen Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden für die religionspädagogische Betreuung.
- Er verantwortet und beschließt die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherungsgrundsätze.
- Er erhält regelmäßige Informationen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen durch die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und unterstützt diese.
- Er entsendet Vertreterinnen und Vertreter zu den jeweiligen Gremien auf Kommunaler-, Landkreis-, Kirchenbezirks- und Landesebene.
- Er beteiligt die Kommunen im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte.
(4) Anstellung, Versetzung und Entlassung des Personals der Kindertageseinrichtungen, mit Ausnahme der Leitungen, wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Geschäftsführung Kindertagesstätten, die fachliche Leitung und ein Mitglied nach Abs. 2 Ziffer 1. - 4. übertragen; vorzugsweise das Mitglied, für dessen Ort die Anstellung erfolgt. Die beiden vom Kirchengemeinderat Schwenningen entsandten Mitglieder benötigen jeweils einen eigenen Vertreter.
Die Entscheidung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Ausschuss.
Die jeweilige Leitung der Kindertageseinrichtung wird an der Entscheidung beteiligt.
#Die Entscheidung erfolgt einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Ausschuss.
Die jeweilige Leitung der Kindertageseinrichtung wird an der Entscheidung beteiligt.
§ 3 Örtliche Beiräte
(1) Es wird für den Bereich jeder Kirchengemeinde jeweils ein örtlicher Beirat für die Kindertageseinrichtungen gebildet. Dieser wird vom jeweiligen Kirchengemeinderat eingesetzt.
(2) Der Beirat setzt sich aus mindestens 3 Personen zusammen, von diesen ist eine der jeweils zuständige Pfarrer bzw. die jeweils zuständige Pfarrerin für die Kindergartenarbeit der Kirchengemeinde. Über die weitere Zusammensetzung des Gremiums entscheidet der zuständige Kirchengemeinderat.
Bei Bedarf lädt der Vorsitzende die Geschäftsführung Kindertagesstätten, die fachliche Leitung oder/und Leitungen der Kindertageseinrichtungen zu Sitzungen ein.
Bei Bedarf lädt der Vorsitzende die Geschäftsführung Kindertagesstätten, die fachliche Leitung oder/und Leitungen der Kindertageseinrichtungen zu Sitzungen ein.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit der Kindertageseinrichtungen im Bereich der jeweiligen Kirchengemeinde zu begleiten und die Zusammenarbeit zu koordinieren.
(4) Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- die Abstimmung über die religionspädagogische Betreuung der Kindergartenarbeit in ihrem Bereich,
- er hält den Kontakt zu den Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen und unterstützt die Mitarbeiterbindung,
- er informiert sich über aktuelle Themen der Kindertageseinrichtungen,
- er berät den Kirchengemeinderat und den beschließenden Ausschuss bei Entscheidungen in Bezug auf die jeweiligen Kindertageseinrichtungen.
(5) Der Beirat tritt jeweils nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, zusammen.
#§ 4 Finanzierung
(1) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen werden von der Trägerin übernommen.
(2) Die Trägerin tritt, soweit möglich, im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde Schwenningen ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde Schwenningen im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtungen gehen nach § 1a Absatz 6 KAO kraft Gesetz zum Stichtag 01.01.2027 auf die Trägerin über.
(3) Die Kirchengemeinde Schwenningen erhält für die Kindertageseinrichtungen in Schwenningen weiterhin die Kirchensteuerzuweisung im Rahmen der Budgetierung der Bezirkssatzung für den Kirchenbezirk Rottweil.
(4) Die Trägerin erhält die laut Kindergartenvertrag mit der bürgerlichen Stadt Villingen-Schwenningen vereinbarten Zuschüsse.
(5) Die Trägerin erhält alle Einnahmen im Rahmen des Betriebs der Kindertageseinrichtungen, sowie Zuschüsse und zweckbestimmte Spenden.
(6) Die Nutzungen der Räumlichkeiten durch die Trägerin erfolgen gebührenfrei. Die Bewirtschaftungskosten für die Gebäude werden der Kirchengemeinde Schwenningen, die diese der Trägerin jährlich in Rechnung stellt, vollumfänglich ersetzt. Abschläge können vereinbart werden.
Für Investitionen an Gebäuden im Eigentum der Kirchengemeinde Schwenningen gelten die Regelungen des Kindergartenvertrages zwischen der Kirchengemeinde Schwenningen und der Stadt Villingen-Schwenningen.
(7) Aufwand, Erträge, Inventar und Rücklagen der Kindertageseinrichtungen werden für die Orte Aldingen, Schwenningen, Tuningen und Trossingen getrennt ermittelt.
(8) Zweckgebundene Rücklagen für die Kindertagesstätten Kindergarten Frühlingshalde, Ludwig-Richter-Kindergarten, Paul-Gerhardt Kindergarten und Paulus-Kindergarten werden an die Trägerin weitergeleitet, dort jeweils als Rücklagen gebucht und stehen der Einrichtung zur Verfügung.
Bestehende Rücklagen für das Kindergartengebäude und Rücklagen für die Finanzierung der Kindergartenarbeit verbleiben bei der Kirchengemeinde Schwenningen.
(9) Der Verwaltungsaufwand für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Kirchengemeinde Trossingen wird in der Arbeitszeitermittlung für die Evangelische Regionalverwaltung Südwest-Württemberg ausgewiesen. Die Aufteilung nach Abs. 7 erfolgt im Verhältnis der Anzahl der Gruppen in den Kirchengemeinden.
(10) Der nicht gedeckte Aufwand ist gemäß der Zuordnung nach Abs. 7 von der jeweiligen Kirchengemeinde zu tragen. Es können angemessene unterjährige Abschlagszahlungen vereinbart werden.
Für einen Mehraufwand, der sich aus der Einrichtung neuer Gruppen oder Einrichtungen und anderen wesentlichen Änderungen des örtlichen Angebots ergibt, gilt dies nur, wenn der jeweilige Kirchengemeinderat dem zugestimmt hat.
#§ 5 Inkrafttreten, Vertragsänderung
(1) Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Oberkirchenrats der Evangelischen Landeskirche Württemberg erforderlich.
(2) Sie tritt am 01.01.2027 in Kraft.
(3) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 1 Jahr zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Kündigt eine der in § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 7 genannten Kirchengemeinden die mit der Trägerin geschlossene Vereinbarung, sind die verbleibenden Vereinbarungen entsprechend anzupassen.
(4) Änderungen und Aufhebung des Vertrags bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
Für die Evangelische Kirchengemeinde Schwenningen, vertreten durch Pfarrer Jonas Keller, 2. Vorsitzender KGR | Für die Evangelische Kirchengemeinde Trossingen, vertreten durch Pfarrer Torsten Kramer, 1. Vorsitzender KGR |
Datum | Unterschrift | Datum | Unterschrift |
Nr. 50Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinden Spaichingen und Tuttlingen über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirchengemeinde Spaichingen auf die Evangelische Kirchengemeinde Tuttlingen gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 13. Juli 2026
Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat die Evangelische Kirchengemeinde Spaichingen der Evangelischen Kirchengemeinde Tuttlingen die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in dieser Kirchengemeinde übertragen. Die Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 10. Juli 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Trägerschaft der
Kindertageseinrichtung in Spaichingen von der Kirchengemeinde Spaichingen
an die Kirchengemeinde Tuttlingen
Zwischen der Evang. Kirchengemeinde Spaichingen – Kirchengemeinde Spaichingen –
und der
Evang. Kirchengemeinde Tuttlingen – Kirchengemeinde Tuttlingen –
wird folgende Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
#Präambel
Die evangelischen Kirchengemeinden Spaichingen und Tuttlingen sind engagierte Kindergartenträger. Die Kindergartenarbeit ist für beide wichtiger Bestandteil der kirchlichen Arbeit.
Aufgrund der Zentralisierung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform der evangelischen Landeskirche Württemberg wird die Kindergartenarbeit von der evangelischen Kirchengemeinde Spaichingen an die evangelische Kirchengemeinde Tuttlingen als Trägerin übertragen.
Für Tuttlingen ergibt sich dadurch die Möglichkeit attraktive Stellen zu schaffen und den Standort Tuttlingen zu stärken.
Für Tuttlingen ergibt sich dadurch die Möglichkeit attraktive Stellen zu schaffen und den Standort Tuttlingen zu stärken.
Die gemeinsame Verantwortung für die Kindergartenarbeit bleibt bestehen.
Zur Umsetzung dieser Anliegen wird folgende kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 8 des Kirchlichen Verbandsgesetzes geschlossen:
#§ 1 Wechsel der Trägerschaft
(1) Die Kirchengemeinde Spaichingen überträgt die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung in Spaichingen mit Wirkung vom 01.01.2027 auf die Kirchengemeinde Tuttlingen (Trägerin).
(2) Dies ist die Einrichtung:
- Evangelischer Kindergarten Spaichingen, Angerstraße 44 in 78549 Spaichingen
mit 4 Gruppen
(3) Die Kirchengemeinden arbeiten in Fragen des Betriebes der Kindertageseinrichtung zusammen. Sie sind zur gegenseitigen Wahrnehmung und Unterstützung verpflichtet. Für alle Entscheidungen, die nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses nach § 2 fallen, und die mittelbar oder unmittelbar die Kindergartenarbeit in Spaichingen betreffen, ist das Benehmen der Kirchengemeinde Spaichingen herzustellen.
(4) Die Kirchengemeinde Spaichingen behält, sofern dies nicht Dritten obliegt, die Baulast für das Gebäude für die Kindertageseinrichtung. Das im Eigentum der Kirchengemeinde Spaichingen stehende Gebäude bleibt deren Eigentum.
(5) Die Kirchengemeinde Spaichingen und ihr Pfarrer / ihre Pfarrerin bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtung und deren Einbeziehung ins Gemeindeleben (geistliches Betreuungsrecht).
#§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen
(1) Die Kirchengemeinde Tuttlingen bildet einen beschließenden Ausschuss für die Wahrnehmung der Aufgaben als Trägerin aller von ihr betriebenen Kindertageseinrichtungen.
(2) Dieser Kindergartenausschuss besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Dem Kindergartenausschuss soll außerdem ein Mitglied aus jedem Ort bzw. jeder Kirchengemeinde, für die die Kirchengemeinde Tuttlingen die Kindergartenträgerschaft durch kirchenrechtliche Vereinbarung übernommen hat, angehören. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind aus der Mitte des Kirchengemeinderats zu wählen. Dem Kindergartenausschuss gehören außerdem der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Kindergärten in Trägerschaft der Kirchengemeinde sowie ein Pfarrer oder eine Pfarrerin an. Das Vorschlagsrecht für den Pfarrer/die Pfarrerin hat die Pfarrerschaft.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle des Ausscheidens oder der Verhinderung eintritt.
(4) Der Kindergartenausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin aus seiner Mitte.
(5) Zu den Sitzungen werden eingeladen und können beratend teilnehmen:
- die Kindergartenleiter oder Kindergartenleiterinnen
- der Fachberater oder die Fachberaterin des Kirchenbezirks
- ein Mitglied eines Elternbeirats, das von allen Elternbeiräten gewählt wird
- die beiden Vorsitzenden des Kirchengemeinderats, soweit sie nicht Mitglieder des Kindergartenausschusses sind.
(6) Der Kindergartenausschuss berät und entscheidet im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats und des Haushaltsplans über alle Fragen, die die Kindergartenarbeit der Kirchengemeinde betreffen, soweit die Beschlussfassung nicht dem Kirchengemeinderat vorbehalten ist.
(7) Der Kindergartenausschuss ist insbesondere zuständig für:
- Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie Kündigung aller im Kindergartenbereich des Trägers beschäftigten haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Kindergartenleiter und Kindergartenleiterinnen. (Die Beschlussfassung die Kindergartenleitungen betreffend, obliegt nach der Ortssatzung der Kirchengemeinde Tuttlingen dem Kirchengemeinderat Tuttlingen.)
- Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die im Kindergartenbereich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Vorberatung des Stellenplans im Kindergartenbereich.
- Vorberatung von Anträgen der Kindergärten zum Haushaltsplan.
- Anschaffungen der Kindergärten bis zum Wert von 20.000 Euro im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplans und anderer Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats.
- Festsetzung der Elternbeiträge in Absprache mit den betreffenden Kommunen im Rahmen der jeweils gültigen Kindergartenverträge.
- Konzeptionelle Fragen und Koordination mit den anderen Kindergartenträgern.
- Beratung und ggf. Festsetzung von Konzeption und Inhalt von Fortbildungsmaßnahmen im Benehmen mit dem Fachberater oder der Fachberaterin.
- Begleitung der Elternarbeit und Kontakt mit den Elternbeiräten.
§ 3 Finanzierung
(1) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung in Spaichingen werden von der Kirchengemeinde Tuttlingen (Trägerin) übernommen.
(2) Die Kirchengemeinde Tuttlingen (Trägerin) tritt, soweit möglich, im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde Spaichingen ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtungen gehen nach § 1a Absatz 6 KAO kraft Gesetzes zum Stichtag 01.01.2027 auf die Kirchengemeinde Tuttlingen über.
(3) Die Kirchengemeinde Spaichingen erhält für die Kindertageseinrichtung in Spaichingen weiterhin die Kirchensteuerzuweisung im Rahmen der Budgetierung der Bezirkssatzung für den Kirchenbezirk Rottweil.
(4) Die Kirchengemeinde Tuttlingen erhält die laut Kindergartenvertrag mit der bürgerlichen Gemeinde Spaichingen vereinbarten Zuschüsse.
(5) Die Kirchengemeinde Tuttlingen erhält alle Einnahmen im Rahmen des Betriebs der Kindertageseinrichtung, sowie Zuschüsse und zweckbestimmte Spenden.
(6) Die Nutzung der Räumlichkeiten durch die Kirchengemeinde Tuttlingen (Trägerin) erfolgt gebührenfrei. Die Bewirtschaftungskosten für das Gebäude werden der Kirchengemeinde Spaichingen, die diese der Kirchengemeinde Tuttlingen (Trägerin) jährlich in Rechnung stellt, vollumfänglich ersetzt. Abschläge können vereinbart werden.
(7) Aufwand, Erträge und Inventar der Kindertageseinrichtung werden für die Einrichtung in Spaichingen getrennt ermittelt. Die bisherigen Rücklagen für die Kindergartenarbeit in Spaichingen verbleiben in der Kirchengemeinde Spaichingen.
(8) Der Verwaltungsaufwand der Kirchengemeinde Tuttlingen für die Verwaltung der Kindertageseinrichtung ist mit der im Kindergartenvertrag festgesetzten Pauschale abgegolten.
(9) Nach Abrechnung mit der bürgerlichen Gemeinde werden der nicht gedeckte Aufwand bzw. Erübrigungen mit der Kirchengemeinde Spaichingen abgerechnet. Der nicht gedeckte Aufwand ist gemäß der Zuordnung nach Abs. 7 von der Kirchengemeinde Spaichingen zu tragen, Erübrigungen sind der Kirchengemeinde Spaichingen zu erstatten. Für einen Mehraufwand, der sich aus der Einrichtung neuer Gruppen oder Einrichtungen und anderen wesentlichen Änderungen des örtlichen Angebots ergibt, gilt dies nur, wenn der Kirchengemeinderat Spaichingen dem zugestimmt hat.
#§ 4 Inkrafttreten, Vertragsänderung
(1) Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
(2) Sie tritt am 01.01.2027 in Kraft.
(3) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(4) Änderungen und Aufhebung des Vertrags bedürfen der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
Für die Kirchengemeinde Spaichingen, vertreten durch die 1. Vorsitzende des Kirchengemeinderats Spaichingen Elke Wenzler | Für die Kirchengemeinde Tuttlingen, vertreten durch die 2. Vorsitzende des Kirchengemeinderats Tuttlingen Marie-Luise Karle | |
Datum | Unterschrift | Datum | Unterschrift |
Nr. 51Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung der Evangelischen Kirchenbezirke Balingen und Sulz am Neckar über das Evangelische Bildungswerk der Kirchenbezirke Balingen und Sulz vom 19. März 2004
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 15. Juli 2026
Die Evangelischen Kirchenbezirke Balingen und Rottweil, dieser als Rechtsnachfolger des Evangelischen Kirchenbezirks Sulz am Neckar, haben die Kirchenrechtliche Vereinbarung vom 19. März 2004, Amtsblatt Bd. 61 Nr. 4 S. 75 ff., gekündigt.
Die Kündigung wurde gemäß § 8 Absatz 3 Kirchliches VerbandsG mit Verfügung des Oberkirchenrats vom 13. Juli 2026, GZ 15.43-14-02-V03/8.1, genehmigt. Sie wird mit dem 1. Januar 2027 wirksam.
Die Kündigung wurde gemäß § 8 Absatz 3 Kirchliches VerbandsG mit Verfügung des Oberkirchenrats vom 13. Juli 2026, GZ 15.43-14-02-V03/8.1, genehmigt. Sie wird mit dem 1. Januar 2027 wirksam.
Werner |
Nr. 52Änderung der Geschäftsordnung der Württembergischen Evangelischen Landessynode
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 22. Juli 2026
Die Landessynode hat folgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekannt gemacht wird.
Werner |
Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung der Württembergischen
Evangelischen Landessynode
vom 4. Juli 2026
Die Landessynode fasst gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 des Kirchenverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 32 der Geschäftsordnung der Württembergischen Evangelischen Landessynode - soweit nach § 20 Absatz 2 Satz 2 des Kirchenverfassungsgesetzes geboten, im Einverständnis mit dem Landesbischof - folgenden Beschluss:
#Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung
In § 2 Satz 1 der Geschäftsordnung der Württembergischen Evangelischen Landessynode vom 29. November 1984 (Abl. 51 S. 248), die zuletzt durch Beschluss vom 24. Oktober 2025 (Abl. 71 Nr. 204) geändert worden ist, wird die Angabe „einen ersten und zweiten“ durch die Angabe „drei“ ersetzt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Nr. 53Entschließung des Landesbischofs zur Neuordnung der Prälatursprengel
vom 13. Juli 2026
####§ 1
Prälatursprengel
Die Dienstbereiche der Prälatinnen und Prälaten (Prälatursprengel) werden wie folgt eingeteilt:
- Prälatursprengel Heilbronn-Stuttgart
- Prälatursprengel Ulm-Reutlingen
§ 2
Sitz der Prälaturen
(1) Dienstsitz der Prälatur Heilbronn-Stuttgart ist Heilbronn.
(2) Dienstsitz der Prälatur Ulm-Reutlingen ist Reutlingen.
Mit dem ersten Freiwerden der Stelle des Prälaten der Prälatur Ulm-Reutlingen wird der Dienstsitz nach Ulm verlegt.
#§ 3
Zuordnung von Kirchenbezirken
(1) Dem Sprengel Heilbronn-Stuttgart werden folgende Kirchenbezirke zugeordnet:
- Backnang
- Besigheim
- Calw-Nagold
- Crailsheim-Blaufelden
- Freudenstadt
- Heilbronn-Brackenheim
- Hohenlohe
- Ludwigsburg
- Marbach am Neckar
- Mühlacker
- Neuenbürg
- Schorndorf
- Schwäbisch Hall-Gaildorf
- Stuttgart
- Vaihingen-Ditzingen
- Weinsberg-Neuenstadt
- Waiblingen.
(2) Dem Sprengel Ulm-Reutlingen werden folgende Kirchenbezirke zugeordnet:
- Bad Urach-Münsingen
- Balingen
- Bernhausen
- Biberach
- Böblingen
- Esslingen am Neckar
- Geislingen-Göppingen
- Heidenheim
- Herrenberg
- Kirchheim unter Teck
- Leonberg
- Nürtingen
- Ostalb
- Ravensburg
- Reutlingen
- Rottweil
- Tübingen
- Ulm/Alb-Donau.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Entschließung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Ernst-Wilhelm Gohl |