.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Artikel 1
#Artikel 2
#Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
###Neufassung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung
§ 1
#§ 2
#§ 3
Bd. 72 Ausgabe 531. Mai 2026
Nr. 36Kirchliche Verordnung zur Erprobung eines kirchlichen Vereins innerhalb des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar
vom 18. Mai 2026
Gemäß § 3 des Strukturerprobungsgesetzes vom 8. Juli 1999 (Abl. 58 S. 261), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 24. Oktober 2025 (Abl. 71 Nr. 197) geändert worden ist, wird nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 des Kirchenverfassungsgesetzes verordnet:
####§ 1
Gegenstand der Strukturerprobung
(1) Im Diakoniestationsverband Mittlerer Neckar kann durch Verbandssatzung ein kirchlicher Verbandsverein zur Unterstützung der diakonischen Aufgaben im Diakoniestationsverband Mittlerer Neckar gebildet werden.
(2) Der kirchliche Verbandsverein ist ein mitgliedschaftlich verfasster, rechtlich unselbständiger Teil des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar, dessen Mitglieder sich den jeweiligen Zweck des Vereins besonders zu Eigen machen und dadurch dazu beitragen wollen, die Aufgaben des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar in diesen Bereichen zu fördern.
(3) Die Mitglieder des kirchlichen Verbandsvereins wählen einen Vorstand. Der Versammlung der Mitglieder und dem Vorstand werden durch die Satzung des kirchlichen Verbandsvereins Rechte im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeit und die Mittelverwendung eingeräumt, die sie selbständig im Rahmen einer Satzung wahrnehmen können.
(4) Durch die Bildung des kirchlichen Verbandsvereins soll die ehrenamtliche Mitarbeit gefördert und die ortsnahe Verantwortung gestärkt werden.
#§ 2
Abweichungen von kirchengesetzlichen Regelungen
Um die in § 1 genannten Ziele zu erreichen, kann aufgrund von § 2 Nummer 6 Strukturerprobungsgesetz im Diakoniestationsverband Mittlerer Neckar durch Satzung gemäß § 3 Kirchliches Verbandsgesetz von § 4 Absatz 1, 8 und 9 des Kirchlichen Verbandsgesetzes und § 7 des Kirchlichen Verbandsgesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 2 der Kirchenbezirksordnung abgewichen werden.
#§ 3
Inhalt der abweichenden Regelungen
(1) Bei der Abweichung von kirchengesetzlichen Regelungen nach § 2 ist in der Satzung des kirchlichen Verbandsvereins zu bestimmen, dass die in den Vereinszielen beschriebenen Aufgaben statt durch die Verbandsversammlung, den Verwaltungsrat und den Vorstand des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar durch die Gremien des Verbandsvereins nach folgenden weiteren Regelungen wahrgenommen werden:
1. Der kirchliche Verbandsverein muss seine übertragenen Aufgaben in Verantwortung gegenüber der Verbandsversammlung, dem Verwaltungsrat und dem Vorstand des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar erfüllen.
2. In der Satzung des kirchlichen Verbandsvereins ist festzulegen,
a) welche Aufgaben übertragen werden,
b) welche Entscheidungsgremien gebildet werden und wer den kirchlichen Verbandsverein innerhalb des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar vertritt,
c) ob die Beschlussfassung über den Vorschlag für die Haushaltsstelle des kirchlichen Verbandsvereins im Wirtschaftsplan des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar den Entscheidungsgremien des Verbandsvereins übertragen wird,
d) wie die Zusammenarbeit mit der Verbandsversammlung, dem Verwaltungsrat und dem Vorstand des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar und die gegenseitige Information sichergestellt werden.
3. Den Gremien des kirchlichen Verbandsvereins können alle Gemeindeglieder der Kirchengemeinden angehören, die den Diakoniestationsverband Mittlerer Neckar bilden, ebenso Gemeindeglieder anderer Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Solche Mitglieder, die nicht Gemeindeglied einer Kirchengemeinde der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sind, können einer Mitgliederversammlung angehören, anderen Gremien höchstens bis zu einem Drittel von deren Mitgliedern.
4. Die Mitglieder des kirchlichen Verbandsvereins müssen die übertragenen Aufgaben des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar unterstützen. Die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern treffen die Gremien; in Einzelfällen kann der Verwaltungsrat des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar die Entscheidung an sich ziehen.
5. Die Vertretung des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands und seine Stellvertretung nach § 4 Absatz 6 Satz 4 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bleibt von diesen Regelungen unberührt.
(2) Vereinsziel des kirchlichen Verbandsvereins ist die finanzielle und ideelle Unterstützung des Diakoniestationsverbandes Mittlerer Neckar als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche.
#§ 4
Auswertung
(1) Der Diakoniestationsverband Mittlerer Neckar stellt durch seinen Verbandsvorstand eine geeignete fachliche Begleitung und die laufende Auswertung der Erprobung sicher und stimmt diese mit dem Oberkirchenrat ab.
(2) Wesentliche Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Verordnung ergehen, insbesondere der Beschluss einer Satzung für den kirchlichen Verbandsverein, bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats. Dem Oberkirchenrat ist regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre zum Stand der Erprobung unaufgefordert schriftlich zu berichten.
#§ 5
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Werner |
Nr. 37Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der
Ausführungsverordnung KGO und weitere Änderungen
Ausführungsverordnung KGO und weitere Änderungen
vom 28. April 2026
Aufgrund von § 25 Absatz 4 des Kirchenverfassungsgesetzes und §§ 56b, 58, 60 der Kirchengemeindeordnung wird verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Ausführungsverordnung KGO
Die Ausführungsverordnung KGO vom 28. Dezember 1971 (Abl. 45 S. 31) in der Fassung vom 3. April 2001 (Abl. 59 S. 266), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 60) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Nummer 14 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:„Angehörige personaler Seelsorgebezirke gemäß § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung der Militärseelsorge sind bei den Kirchengemeindegliedern mitzuzählen. Wenn besondere Bedürfnisse der Kirchengemeinde dies nahelegen, kann von den Richtzahlen mit Genehmigung des Oberkirchenrats abgewichen werden; eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn von den Richtzahlen unbeschadet der Regelung in § 12 Absatz 1 Satz 1 der Kirchengemeindeordnung um höchstens zwei Mitglieder abgewichen wird.“
- Nummer 15 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 8“ ersetzt.
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 34 der Kirchlichen Wahlordnung“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung“ ersetzt.
- Nummer 16 Satz 5 wird gestrichen.
- In Nummer 17a wird die Angabe „Verpflichtung“ durch die Angabe „Amtseinführung“ ersetzt.
- Nummer 29 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird die Angabe „textförmlich“ durch die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:„In die Sitzungsvorbereitung sollen außer den beiden Vorsitzenden die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer, auch wenn sie oder er keinen Vorsitz führt, die oder der Beauftragte für den Haushalt, die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger und solche Mitglieder des Kirchengemeinderats einbezogen werden, denen nach § 24 Absatz 8 der Kirchengemeindeordnung ein eigener Aufgabenbereich übertragen ist.“
- Nummer 31 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:„§ 11 Absatz 5 und § 26 der Kirchengemeindeordnung gelten auch für nichtöffentliche Sitzungen.“
- Vor Nummer 35 wird die folgende Nummer 34 eingefügt:„34. Der Vorsitz im Kirchengemeinderat kann entweder von zwei gewählten oder zugewählten Mitgliedern des Kirchengemeinderats geführt werden oder von der geschäftsführenden Pfarrerin oder vom geschäftsführenden Pfarrer als Mitglied kraft Amtes und einer weiteren in den Kirchengemeinderat gewählten oder zugewählten Person.§ 23 Absatz 1 Satz 5 der Kirchengemeindeordnung findet Anwendung, wenn die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer gemäß dem Beschluss nach § 23 Absatz 1 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung keinen Vorsitz führen soll, dann aber keine Vorsitzende oder kein Vorsitzender aus der Mitte des Kirchengemeinderats gewählt wird.§ 23 Absatz 1 Satz 6 der Kirchengemeindeordnung findet Anwendung, wenn die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer gemäß dem Beschluss nach § 23 Absatz 1 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung keinen Vorsitz führen soll und dann nur eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender aus der Mitte des Kirchengemeinderats gewählt wird.“
- Nummer 35 wird durch die folgende Nummer 35 ersetzt:„35. Eine Neuwahl im Sinne von § 23 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung setzt voraus, dass gleichzeitig mit der Abwahl eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird. Die Regelung geht insoweit § 23 Absatz 1 Satz 3 der Kirchengemeindeordnung vor. Sofern sich die Position der geschäftsführenden Pfarrerin oder des geschäftsführenden Pfarrers ändern soll, bedarf es zunächst eines Grundsatzbeschlusses nach § 23 Absatz 1 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung. Gibt eine gewählte Vorsitzende oder ein gewählter Vorsitzender den Vorsitz auf oder scheidet aus dem Kirchengemeinderat aus, gilt für die Wahl einer neuen Vorsitzenden oder eines neuen Vorsitzenden § 23 Absatz 1 Satz 3 der Kirchengemeindeordnung.“
- Nummer 36 wird durch die folgende Nummer 36 ersetzt:„36. Die Ernennungsurkunde nach § 7 Absatz 2 Kirchenbeamtengesetz der EKD ist von der Dekanin oder dem Dekan oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter im Dekanatamt zu unterzeichnen und auszuhändigen. Gewählte Vorsitzende erhalten als Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in angemessener Höhe, mit welcher die gesamten Unkosten und Auslagen im Bereich der betreffenden Kirchengemeinde abgegolten sind. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen, insbesondere nach dem Umfang der übernommenen Geschäfte (§ 24 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung); sie wird – vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung durch den Oberkirchenrat – durch den Kirchengemeinderat im Einvernehmen mit der zuständigen Regionalverwaltung festgesetzt. Bei Dienstreisen außerhalb des Bereichs der Kirchengemeinde erhalten sie Reisekostenvergütung nach dem geltenden Reisekostenrecht der Landeskirche.“
- Nummer 37 wird wie folgt geändert:
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:„Diese Aufgaben sind unter den beiden Vorsitzenden, der geschäftsführenden Pfarrerin oder dem geschäftsführenden Pfarrer, auch wenn sie oder er keinen Vorsitz führt, und der oder dem Beauftragten für den Haushalt, sofern eine solche oder ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderates bestellt ist, und der Kirchengemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt, dass diese oder dieser an der Geschäftsführung der Kirchengemeinde beteiligt ist, aufzuteilen, soweit sie nicht zu den besonderen Aufgaben der oder des ersten Vorsitzenden gehören (§ 21 Absatz 1 und 3 der Kirchengemeindeordnung sowie Nummer 46 dieser Verordnung).“
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 24 Absatz 7 Kirchengemeindeordnung“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 8 der Kirchengemeindeordnung“ ersetzt.
- Die Nummern 38 bis 40 werden durch die folgenden Nummern 38 bis 40 ersetzt:„38. Für die Kirchengemeinde bestimmte Dokumente in Papier- oder elektronischer Form hat die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer in Empfang zu nehmen und, sofern dies nicht bereits im Dokument enthalten ist, den Tag des Eingangs zu vermerken. Dokumente, die den Arbeitsbereich einer oder eines gewählten Vorsitzenden oder der oder des Beauftragten für den Haushalt betreffen, sind an diese weiterzuleiten. Sie geben sie nach Erledigung mit dem Erledigungsvermerk an das geschäftsführende Pfarramt zurück. Muss die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer vertreten werden, so nimmt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter im Pfarramt die für die Kirchengemeinde bestimmten Dokumente in Empfang und leitet sie an die gewählte Vorsitzende oder den gewählten Vorsitzenden oder an die gewählten Vorsitzenden oder an die oder den Beauftragten für den Haushalt weiter. Soweit Dokumente an einen bestimmten Arbeitsbereich adressiert sind, können sie den verantwortlichen Mitarbeitenden direkt zugeleitet werden. Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Dokumente nach der Erledigung in die Registratur des geschäftsführenden Pfarramts aufgenommen werden.39. Die beiden Vorsitzenden, die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer und die oder der Beauftragte für den Haushalt, sofern eine solche oder ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderates bestellt ist, bereiten die zu ihrem Arbeitsbereich gehörenden Beratungsgegenstände für die Sitzung des Kirchengemeinderats vor und sorgen für die Ausführung der entsprechenden Beschlüsse.40. Im Rahmen ihrer Arbeitsbereiche können die beiden Vorsitzenden, die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer und die oder der Beauftragte für den Haushalt, sofern eine solche oder ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderates bestellt ist, oder andere Mitglieder des Kirchengemeinderats, denen gemäß § 24 Absatz 8 der Kirchengemeindeordnung Aufgaben übertragen worden sind, den Mitarbeitenden der Kirchengemeinde Weisungen erteilen. Die unmittelbare Beaufsichtigung der Mitarbeitenden der Kirchengemeinde obliegt der oder dem Vorsitzenden, in deren oder dessen Arbeitsbereich die Personalangelegenheiten der Kirchengemeinde fallen (vgl. auch § 39 der Kirchengemeindeordnung und Nummer 65 dieser Verordnung).“
- Nummer 41 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:„Eine Eilentscheidung der Vorsitzenden und der geschäftsführenden Pfarrerin oder des geschäftsführenden Pfarrers nach § 24 Absatz 7 der Kirchengemeindeordnung ist zulässig, wenn eine in den Zuständigkeitsbereich des Kirchengemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses fallende Angelegenheit so dringend ist, dass ihre Erledigung nicht bis zu einer notfalls ohne Einhaltung einer Ladungsfrist und formlos einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass erhebliche Nachteile für die Kirchengemeinde oder einzelne Kirchengemeindeglieder entstehen (z. B. bei überraschend auftretenden Schäden an kirchlichen Gebäuden).“
- Nummer 42 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:„Beide Vorsitzende sowie die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer führen das landeskirchliche Dienstsiegel mit der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde (amtliche Bezeichnung)“.“
- In Nummer 43 wird die Angabe „§ 24 Absatz 7 Kirchengemeindeordnung“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 8 der Kirchengemeindeordnung“ ersetzt.
- Nummer 43a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:„Der oder dem Beauftragten für den Haushalt, sofern eine solche oder ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderates bestellt ist und der Kirchengemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt, dass diese oder dieser an der Geschäftsführung der Kirchengemeinde beteiligt ist, wird eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in angemessener Höhe gewährt, mit welcher die gesamten Unkosten und Auslagen im Bereich der betreffenden Kirchengemeinde abgegolten sind.“
- Nummer 57 wird wie folgt geändert:
- Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:„Wird zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer keine Einigkeit über das Protokoll erzielt, so wird es dem Kirchengemeinderat in der von der oder dem Vorsitzenden und ggf. einem weiteren Mitglied unterschriebenen Form vorgelegt. Einwendungen der Schriftführerin oder des Schriftführers werden dem Kirchengemeinderat zur Entscheidung nach § 30 Absatz 3 Satz 3 der Kirchengemeindeordnung vorgelegt, auch soweit sie oder er nicht Mitglied des Kirchengemeinderats ist.“
- Im neuen Satz 7 wird die Angabe „§ 24 Absatz 9“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 10“ ersetzt.
- Nach Nummer 60 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:„Für die Amtseinführung gilt § 34 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung entsprechend.“
- In Nummer 63 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 2“ ersetzt.
- Nummer 68b wird wie folgt geändert:
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:„Er kann die Befugnis zur Erteilung von Anordnungen auf die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats, die geschäftsführende Pfarrerin oder den geschäftsführenden Pfarrer oder auf andere Mitglieder des Kirchengemeinderats oder beschließender Ausschüsse des Kirchengemeinderats übertragen.“
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 41 Absatz 4 Satz 7 KGO“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 4 Satz 7 der Kirchengemeindeordnung“ ersetzt.
- Nummer 70 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:„Alle Maßnahmen an Kulturdenkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes in seiner jeweiligen Fassung sind dem Oberkirchenrat anzuzeigen.“
- In Nummer 76 Satz 2 wird nach der Angabe „abweichen“ die Angabe „oder die Abweichung von dem nach § 1 e der Kirchlichen Anstellungsordnung zuständigen Gremium genehmigt wurde“ eingefügt.
- Nummer 79 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:„Im Übrigen sind Umbauten und Instandsetzungen wichtige Bauvorhaben in folgenden Fällen:
- in Kirchengemeinden von mehr als 10 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 350.000,00 Euro,
- in Kirchengemeinden von mehr als 5 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 200.000,00 Euro,
- in Kirchengemeinden von mehr als 2 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 125.000,00 Euro,
- in Kirchengemeinden bis zu 2 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 90.000,00 Euro.“
- Nach Nummer 79 wird folgende Nummer 79a eingefügt:„79a. Die Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften sowie sonstiger Zuwendungen und Stiftungen ist, auch soweit sie mit Lasten oder Auflagen verknüpft sind, nicht genehmigungspflichtig, wenn sie die Kirchengemeinde verpflichten, die zugewandten Mittel für bestimmte Kernaufgaben der Kirchengemeinde, wie beispielsweise Verkündigung, Mission, Diakonie, Kinder-, Jugend- oder Seniorenarbeit, zu verwenden, und die Kirchengemeinde damit nicht belasten, sondern finanziell entlasten.“
- Nummer 89 wird durch die folgende Nummer 89 ersetzt:„89. Die beiden Vorsitzenden des Kirchengemeinderats (Gesamtkirchengemeinderats) und die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer sind berechtigt, an den Sitzungen eines Ausschusses beratend teilzunehmen, auch wenn sie demselben nicht als Mitglied angehören.“
Artikel 2
Weitere Änderung der Ausführungsverordnung KGO
Die Ausführungsverordnung KGO, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Nummer 37 Satz 2 wird die Angabe „eine solche oder ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderats bestellt ist, und“ gestrichen.
- In Nummer 39 wird die Angabe „, sofern eine solche oder ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderates bestellt ist,“ gestrichen.
- In Nummer 40 Satz 1 wird die Angabe „, sofern eine solche oder ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderats bestellt ist,“ gestrichen.
- In Nummer 43a Satz 1 wird die Angabe „eine solche oder ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderats bestellt ist und“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Verordnung des Oberkirchenrats zur Umsetzung des Kirchlichen Gesetzes zur Modernisierung der Kirchlichen Verwaltung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Umsetzung des Kirchlichen Gesetzes zur Modernisierung der Kirchlichen Verwaltung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 60) wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. In Nummer 29 Satz 3 wird die Angabe „, die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger“ gestrichen.“
#Artikel 4
Änderung der Rahmenordnung für einen Kirchengemeindeverein
für die Betreuung von Flüchtlingen
§ 6 Absatz 7 der Rahmenordnung für einen Kirchengemeindeverein für die Betreuung von Flüchtlingen vom 12. Januar 2016 (Abl. 67 S. 19) wird durch folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Die Regelung der Vertretung der Kirchengemeinde nach § 24 Absatz 5 der Kirchengemeindeordnung bleibt unberührt, die Außenvertretungsbefugnis verbleibt bei den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats und der geschäftsführenden Pfarrerin oder dem geschäftsführenden Pfarrer.“
#Artikel 5
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.
Werner |
Nr. 38Erlass des Oberkirchenrats zur Einführung einer neuen Dienstanweisung für Schuldekaninnen und Schuldekane
vom 12. Mai 2026
Der Oberkirchenrat bestimmt:
###Artikel 1
Dienstanweisung für Schuldekaninnen und Schuldekane
#§ 1
Aufgaben der Schuldekaninnen und Schuldekane
(
1
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan stärkt das Profil und die Vernetzung evangelischer Erziehung und Bildung. Sie oder er fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schulen, Kindertagesstätten, Kirche mit Kindern, Konfirmandenarbeit, Familien- und Erwachsenenbildung sowie Angeboten in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und Schule im Bereich von Ganztags- und Ferienangeboten. Die Schuldekanin oder der Schuldekan unterstützt damit auch die Gemeinwesenorientierung der Kirchengemeinden.
(
2
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan ist Beauftragte oder Beauftragter der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für den evangelischen Religionsunterricht an den Schulen des Dienstbereichs (§§ 3 und 4).
#§ 2
Rechtsstellung
(
1
)
Die Aufgaben der Schuldekanin oder des Schuldekans sind Bestandteil der Aufgaben des Dekanatamtes.
(
2
)
Der Dienstbereich der Schuldekanin oder des Schuldekans deckt sich mit den Grenzen eines oder mehrerer Kirchenbezirke.
(
3
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan führt ein Dienstsiegel, dessen Umschrift das jeweils zuständige Dekanatamt oder die zuständigen Dekanatämter wie folgt bezeichnet:
Evangelisches Dekanatamt …/ Evangelische Dekanatämter …
– Schuldekanin / Schuldekan –
#§ 3
Religionsunterricht an öffentlichen Schulen
(
1
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan ist kirchliche Ansprechpartnerin oder kirchlicher Ansprechpartner für die Schulverwaltung, die Schulleitung, Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler.
(
2
)
Nach Artikel 18 Satz 2 der Landesverfassung Baden-Württemberg, Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 des Evangelischen Kirchenvertrages Baden-Württemberg und § 96 Absatz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg wird der evangelische Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen von deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt. In Vollzug dieses Auftrags überträgt der Oberkirchenrat der Schuldekanin oder dem Schuldekan in dem ihr oder ihm zugewiesenen Kirchenbezirk oder den Kirchenbezirken die Aufsicht über den evangelischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. Ausgenommen von seiner Aufsicht sind staatliche Religionslehrkräfte an allgemeinbildenden Gymnasien und beruflichen Schulen, sofern nicht anders vereinbart. Bei Dekaninnen und Dekanen sowie bei hauptberuflichen Pfarrerinnen und Pfarrern für Religionsunterricht und staatlichen Lehrkräften an Gymnasien und beruflichen Schulen obliegt die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichts den besonderen Beauftragten des Oberkirchenrats, soweit nicht im Einzelfall die Schuldekanin oder der Schuldekan beauftragt worden ist.
(
3
)
Der Schuldekan oder die Schuldekanin sorgt in Absprache mit der staatlichen Schulverwaltung, den Schulleitungen und der Kirchenleitung dafür, dass der Religionsunterricht ordnungsgemäß erteilt wird.
(
4
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan besucht die Religionslehrkräfte im Dienstbereich in einem regelmäßigen Turnus und nach vorheriger Ankündigung. Die Schulleitung wird vorab über den Unterrichtsbesuch informiert.
(
5
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan beteiligt sich an der Qualitätssicherung und -entwicklung des Religionsunterrichts, insbesondere durch die Beratung der Lehrkräfte und die Beteiligung an der Koordination, Planung und Durchführung religionspädagogischer Fortbildungen in Abstimmung mit dem im Oberkirchenrat für Bildung und Schule zuständigen Dezernat, dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum (ptz) sowie dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerfortbildung (ZSL). Die Schuldekanin oder der Schuldekan trägt auch dafür Sorge, dass die Religionslehrkräfte in der Umsetzung von Schutzkonzepten gegen sexualisierte Gewalt sowie dem Ausschluss von Diskriminierung, insbesondere Antisemitismus, fortgebildet sind.
(
6
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan wirkt an der Weiterentwicklung des Religionsunterrichts mit.
(
7
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan koordiniert den Religionsunterricht und sorgt in Abstimmung mit der Schulleitung und dem Staatlichen Schulamt für eine sachgemäße und ausgewogene Verteilung der Lehraufträge der Religionslehrkräfte im Dienstbereich.
(
8
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan fördert den Erfahrungsaustausch und die Dienstgemeinschaft der Religionslehrkräfte sowie die Gemeinschaft aller Lehrkräfte.
(
9
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan fördert die Zusammenarbeit im Hinblick auf konfessionell-kooperative, interreligiöse und interkulturelle Bildungsangebote und arbeitet mit den Verantwortlichen für das Fach Ethik und mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Konfessionen und Religionsgemeinschaften zusammen.
(
10
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan begleitet bildungsbiographische Übergänge von der Kindertagesstätte in die Grundschule und in die weiterführenden Schulen und unterstützt kirchlich verantwortete oder mitverantwortete Angebote an Ganztagsschulen sowie die religiöse Mitgestaltung des Schullebens und Angebote der Schulseelsorge.
(11) Die Schuldekanin oder der Schuldekan übt die Fachaufsicht über die Religionslehrkräfte im Staatsdienst aus. Über die Religionslehrkräfte im Kirchendienst übt sie oder er neben der Fachaufsicht auch die Dienstaufsicht aus.
(
12
)
Die kirchliche Bevollmächtigung staatlicher Lehrkräfte erfolgt in der Regel in einem Gottesdienst unter Mitwirkung der Schuldekanin oder des Schuldekans.
(
13
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan wirkt in Absprache mit dem ptz bei der religionspädagogischen Begleitung und der Prüfungslehrprobe von Vikarinnen und Vikaren sowie in Absprache mit den staatlichen Seminaren bei Prüfungslehrproben von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit.
#§ 4
Religionsunterricht an Schulen in freier Trägerschaft
(
1
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan pflegt in seinem Dienstbereich regelmäßigen Kontakt zu den Verantwortlichen der Schulen in freier Trägerschaft.
(
2
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan führt die Aufsicht über den evangelischen Religionsunterricht an Schulen in freier Trägerschaft. Sie oder er achtet auf die Einhaltung der kirchlichen Vorgaben, insbesondere der Vocatio.
#§ 5
Erteilung des Dienstauftrags und Amtseinführung
(
1
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan führt ihr oder sein Amt nach den Anweisungen des Oberkirchenrats. Sie oder er untersteht der Aufsicht des Oberkirchenrats.
(
2
)
Zusätzlich zu den in dieser Dienstanweisung ausdrücklich genannten Aufgaben können der Schuldekanin oder dem Schuldekan von dem im Oberkirchenrat für Schule und Bildung zuständigen Dezernat weitere Aufgaben übertragen werden.
(
3
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan legt dem im Oberkirchenrat für Bildung und Schule zuständigen Dezernat nach dessen Vorgaben regelmäßig einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor.
(
4
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan nimmt an den vom im Oberkirchenrat für Schule und Bildung zuständigen Dezernat einberufenen Dienstbesprechungen und Konventen teil und bildet sich regelmäßig fort.
(
5
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan wird in einem Gottesdienst nach den Ausführungsbestimmungen zur Einführungsverordnung eingeführt.
#§ 6
Zusammenarbeit im Dekanatamt
(
1
)
Dekanin oder Dekan und Schuldekanin oder Schuldekan nehmen die Aufgaben des Dekanatamts gemeinsam wahr. Die Aufgaben in den ihnen zugeordneten Teilbereichen des einen Amtes erfüllen sie eigenständig. Sie arbeiten vertrauensvoll zusammen.
(
2
)
Dekanin oder Dekan und Schuldekanin oder Schuldekan führen regelmäßige Dienstbesprechungen durch. Personalentscheidungen betreffend kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstauftrag den Religionsunterricht umfasst, werden im Einvernehmen getroffen. Hierzu gehören auch Veränderungen im Pfarrdienst.
(
3
)
Im Blick auf die zugeordneten Teilbereiche repräsentieren Dekanin oder Dekan und Schuldekanin oder Schuldekan das Dekanatamt nach außen.
(
4
)
Im Rahmen des vom Dekanamtamt zu verantwortenden Bildungsauftrags ist abzusprechen, für welche Bereiche Dekanin oder Dekan und Schuldekanin oder Schuldekan jeweils zuständig sind (z.B. Kindertagesstätten-, Eltern-, Erwachsenen-, Konfirmandenarbeit). Felder für Absprachen sind insbesondere die Visitation, die Ausbildung und Beurteilung der Vikarinnen und Vikare sowie die Beratung, Begleitung und Beurteilung der Personen im unständigen und ständigen Pfarrdienst. In Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan und der jeweiligen Trägerin oder dem jeweiligen Träger stärkt die Schuldekanin oder der Schuldekan Mitarbeitende in ihrer Bildungsverantwortung und Bildungsmitverantwortung. Sie oder er unterstützt die religionspädagogische Arbeit von Mitarbeitenden in der Konfirmandenarbeit, der Jugendarbeit sowie der Erwachsenen- und Familienbildung.
(
5
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan beteiligt sich in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan an der Visitation in den Kirchengemeinden seines Dienstbereichs. In der Gemeinde der Dekanin oder des Dekans tritt an die Stelle der Dekanin oder des Dekans die Prälatin oder der Prälat. Aus Anlass der Visitation einer Kirchgemeinde informiert die Schuldekanin oder der Schuldekan den Kirchengemeinderat über die Situation des Religionsunterrichts sowie die Mitgestaltung von Schulleben. Für den Oberkirchenrat erstellt die Schuldekanin oder der Schuldekan einen schriftlichen Bericht.
(
6
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan wird im Verhinderungsfall von der Dekanin oder vom Dekan vertreten, sofern nicht bestimmte Aufgaben (z.B. die Mitwirkung bei Prüfungen, Unterrichtsversorgung) einer benachbarten Schuldekanin oder einem benachbarten Schuldekan übertragen sind und soweit der Oberkirchenrat keine abweichende Regelung getroffen hat.
#§ 7
Gremien
(
1
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan ist im Kirchenbezirk oder in den Kirchenbezirken ihres oder seines Dienstbereichs Mitglied der Bezirkssynode (§ 3 Absatz 2 Nummer 4 der Kirchenbezirksordnung). Sie oder er wird zudem zu den Sitzungen des Kirchenbezirksausschusses eingeladen und kann beratend teilnehmen (§ 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 der Kirchenbezirksordnung).
(
2
)
Die Schuldekanin oder der Schuldekan berichtet der Bezirkssynode oder den Bezirkssynoden seines Dienstbereichs regelmäßig über ihre oder seine Tätigkeit (§ 7 Nummer 2 der Kirchenbezirksordnung).
#§ 8
Außerkrafttreten
Die Dienstanweisung für Schuldekane, Erlass des Oberkirchenrats vom 11. März 1965 (Abl. 41 S. 271), die Regelungen betreffend Aufgaben und Stellung des Schuldekans in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 2. Mai 1988 (K. u. U. 1990, S. 393), die Dienstanweisung für Studienleiterinnen und Studienleiter bei den Schuldekaninnen und Schuldekanen in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 1. Oktober 1996 in Form der Neufassung 2017 (Abl. 68 S. 13) sowie der Erlass des Oberkirchenrats zur Zusammenarbeit von Dekaninnen, Dekanen, Schuldekaninnen und Schuldekanen vom 16. Mai 2000 (Abl. 59 S. 188) treten am 1. Juni 2026 außer Kraft.
#§ 9
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
Werner |
Nr. 39Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinde Heilbronn und der Evangelischen Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach auf die Evangelische Kirchengemeinde Heilbronn gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 19. Mai 2026
Durch kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen den Evangelischen Kirchengemeinden Frankenbach-Neckargartach und Heilbronn wurden die kirchenrechtlichen Vereinbarungen vom 15. November 2013 zwischen der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Heilbronn und der Evangelischen Kirchengemeinde Frankenbach (Abl. 66 S. 10) und vom 24. Juli 2015 zwischen der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Heilbronn und der Evangelischen Kirchengemeinde Neckargartach (Abl. 66 S. 478) über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach neu gefasst. Die Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 15. Mai 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht. Sie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Werner |
Neufassung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung
über einen Wechsel der Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder
im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach zur Evangelischen Kirchengemeinde Heilbronn
Zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Heilbronn
- vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Dekan Christoph Baisch -
- vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Dekan Christoph Baisch -
und
der Evangelischen Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach
- vertreten durch die Vorsitzende Frau Pfarrerin Ruth Krönig -
- vertreten durch die Vorsitzende Frau Pfarrerin Ruth Krönig -
wurden die am 15.11.2013 und 24.07.2015 geschlossenen Kirchenrechtlichen Vereinbarungen durch nachfolgende Vereinbarung ersetzt:
#Präambel
Die Evangelische Kirchengemeinde Heilbronn betreibt zurzeit 21 Tageseinrichtungen.
Die Evangelische Kirchengemeinde Frankenbach hat im Jahr 2013 die Trägerschaft ihres zweigruppigen Kindergartens „Friede von Cotta“ und ihres ebenso zweigruppigen Kindergartens „Im Ried“, auf die Ev. Gesamtkirchengemeinde Heilbronn übertragen. Die Evangelische Kirchengemeinde Neckargartach hat 2015 die Trägerschaft ihres zweigruppigen Kindergartens „Sachsenäcker“ und ihres viergruppigen Kindergartens „Zückwolfstraße“ auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heilbronn übertragen. Diese trat im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Evangelischen Kirchengemeinden Frankenbach und Neckargartach ein.
Auf Grund der deutlichen Zunahme der Aufgaben eines Kindergartenträgers seit der Neufassung des Kindergartengesetzes (KGaG) des Landes Baden-Württemberg und den Pfarrplanveränderungen, haben sich die Evangelischen Kirchengemeinden Frankenbach und Neckargartach, jetzt Evangelische Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach entschlossen, die Trägerschaft für ihre Kindergärten auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heilbronn, jetzt Evangelische Kirchengemeinde Heilbronn, zu übertragen.
Vor allem durch die weiter gestiegenen sachlichen, zeitlichen und finanziellen Anforderungen an die Kirchengemeinden und Pfarrinnen/Pfarrer sollen die Aufgaben weiterhin übertragen bleiben.
Die Änderung der Vereinbarung wird hauptsächlich aufgrund der immer schwieriger gestalteten finanzielle Situation der Landgemeinden und der neu verhandelten Kita-Förderverträge mit der Stadt Heilbronn notwendig.
Die Evangelische Kirchengemeinde Heilbronn hat durch ihre Trägergröße die Möglichkeit, von einer Querfinanzierung mit allen Einrichtungen zu profitieren und kann etwaige einzelne Zuschussschwankungen besser ausgleichen (Risikoausgleich).
Ziel ist es, eine evangelische Kindergartenarbeit mit hohem Qualitätsstandard auf Dauer im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Heilbronn und Frankenbach-Neckargartach zu erhalten und die Pfarrämter von Verwaltungsarbeit sowie die Evangelische Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach von finanziellem Risiko zu entlasten.
#§ 1
Aufteilung der Arbeit im Kindertagesstättenbereich
- Die Evangelische Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach überträgt weiterhin nahtlos die Trägerschaft ihrer Kindergärten auf die Evangelische Kirchengemeinde Heilbronn. Die zuständigen Kirchengemeindegremien haben der Übertragung zugestimmt.
- Die Trägerin verpflichtet sich, in bewährter Art und Weise, mit der Evangelischen Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach bestmöglich weiter zusammenzuarbeiten.
- Die Evangelische Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach hat weiterhin einen Sitz mit Stimmrecht im beschließenden Kindergartenausschuss der Evangelischen Kirchengemeinde Heilbronn. Die Aufgaben des beschließenden Kindergartenausschusses ergeben sich aus der Ortssatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Heilbronn.
- Es bleibt Aufgabe der Evangelischen Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach, die Kindergartenarbeit in das Gemeindeleben der Evangelischen Kirchengemeinde zu integrieren. Diese, vertreten durch den / die in Frankenbach-Neckargartach zuständige/n Pfarrer/innen und eine vom Kirchengemeinderat beauftragte Person, trägt dafür die Mitverantwortung. Die Evangelische Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach wirkt u. a. bei den folgenden Aufgaben mit:
- Die Pfarrämter sind für die Kindergärten nach wie vor Ansprechpartner für Gottesdienste, Gemeindefeste, usw.
- Regelmäßige Berichte der Leitungen der Kindergärten erfolgen im Kirchengemeinderat (KGR) von Frankenbach-Neckargartach.
- Der Kirchengemeinderat hat ein Mitwirkungsrecht bei der Besetzung einer Kindergartenleitungsstelle. Eine beabsichtigte Entlassung einer Einrichtungsleitung ist dem geschäftsführenden Pfarramt Frankenbach-Neckargartach unverzüglich mitzuteilen. Die Entscheidungen bei der Besetzung von Leitungsstellen sollten möglichst einvernehmlich getroffen werden.
- Bei Änderungen in der Angebotsform, Ausweitung oder Reduzierung von Gruppen ist die Zustimmung der Evangelischen Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach erforderlich.
- Bei der Anmeldung und Weiterleitung von Investitionskosten im Sinne der aktuellen Fassung des § 10 der städtischen Richtlinie zur Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen an die Evangelische Kirchengemeinde Heilbronn.
- Die Evangelische Kirchengemeinde Heilbronn (Trägerin) ist Ansprech- und Vertragspartnerin der Stadt Heilbronn in allen Angelegenheiten. Der Übergang der Vertragspartnerschaft bedarf der Zustimmung der Stadt Heilbronn. Die Trägerin hat u. a. folgende Aufgaben:
- Verhandlung und Abschluss von vertraglichen Angelegenheiten mit der Stadt Heilbronn
- Wahrnehmung der kirchlichen Interessen bei der kommunalen Bedarfsplanung
- Aufstellung der Stellenpläne
- Durchführung und Genehmigung von (Wieder-) Besetzungen
- Erhebung der Elternbeiträge
- Erledigung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
- Genehmigung von Öffnungszeiten
- Mitgliedschaft im Evangelischen Landesverband Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e.V. mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der Weitergabe der Angebote.
- Die Anmeldung von Investitionskosten gemäß § 10 Abs. 4 der aktuellen Fassung der städtischen Richtlinie zur Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen bei der Stadt Heilbronn.
- Die Dienstaufsicht für die Mitarbeitenden der übertragenen Einrichtungen wird von einer von der Evangelischen Kirchengemeinde Heilbronn beauftragten Person wahrgenommen.
- Die Fachaufsicht für die Mitarbeitenden der übertragenen Einrichtungen wird von einer von der Evangelischen Kirchengemeinde Heilbronn beauftragten Person übertragen.
- Für die Kindergartenarbeit gilt die Kindergartenordnung der Evangelischen Kirchengemeinde Heilbronn.
§ 2
Finanzierung
- Alle Steuerzuweisungen nach den bezirklichen Festlegungen für die Personal- und Sachkosten der Kindertagesstätten „Im Ried“, „Friede von Cotta“, „Sachsenäcker“ und „Zückwolfstraße“ erhält weiterhin die Evangelische Kirchengemeinde Heilbronn. Darüber hinaus erhält die Evangelische Kirchengemeinde Heilbronn die gemäß dem Kindergartenvertrag zwischen der Stadt Heilbronn und der Evangelischen Kirchengemeinde Heilbronn vereinbarten städtischen Zuschüsse.
- Die im Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach befindlichen Kindergartengebäude bleiben in deren Eigentum. Die Räumlichkeiten werden der Evangelischen Kirchengemeinde Heilbronn für den Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder überlassen.
- Die Abrechnung der Investitions- und Erhaltungskosten erfolgt nach den aktuell geltenden Richtlinien der Stadt Heilbronn über die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen. Anpassungen dieser Bestimmungen erfolgen, sofern sich die Förderrichtlinien der Stadt Heilbronn ändern. Die Evangelische Kirchengemeinde Heilbronn übernimmt die Abrechnung mit der Stadt Heilbronn.Zu den nicht förderfähigen Investitionsausgaben gehören Maßnahmen bis zu 1.000,00 € netto. Diese Aufwendungen des laufenden Betriebs sind von der Evangelische Kirchengemeinde Heilbronn zu tragen.Aufwendungen ab 1.000 € bis 2.500 € netto sind mit 80% förderfähig. Die übrigen 20% trägt die Evangelische Kirchengemeinde Heilbronn, sofern es sich nicht um Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen handelt.Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen ab 2.500 € netto werden mit 80% von der Stadt Heilbronn bezuschusst. Die verbleibenden 20% der Kosten für Gebäudeunterhaltung („Dach und Fach“) trägt die Evangelische Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach. Einzelne Investitionsmaßnahmen mit einem Sachzusammenhang werden als Gesamtmaßnahme zusammengefasst. Die Abfrage durch die Stadt erfolgt zeitlich parallel zum städtischen Haushaltsaufstellungsverfahren und umfasst in der Regel zwei Planjahre. Die Evangelische Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach meldet die geplanten Maßnahmen rechtzeitig an die Evangelische Kirchengemeinde Heilbronn. Die Evangelische Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach erhält regelmäßig Auszüge für die betreffenden Kindergartengebäude der Bauschau der Evangelischen Kirchengemeinde Heilbronn. Brandschutzmaßnahmen werden zu 100% von der Stadt Heilbronn gefördert. Notwendige und unvorhersehbare Investitionsmaßnahmen können im Einvernehmen mit der Stadt vorzeitig durchgeführt werden.
- Die Pauschalförderung aus dem Ausgleichstock der Evangelischen Landeskirche - derzeit 1.000 € pro Gruppe - wird an die Evangelische Kirchengemeinde Frankenbach-Neckargartach weitergeleitet, solange diese Förderung besteht. Das Geld ist zweckgebunden zu verwenden.
§ 3
Inkrafttreten
- Zur Rechtsgültigkeit dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
- Sie tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
- Weitere und künftige Änderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
- Die Kündigung dieser Vereinbarung ist nur mit einer Frist von 9 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
- Das Recht auf außerordentliche Kündigung beider Parteien bleibt hiervon unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken.
Für die Evangelische KirchengemeindeHeilbronn | Für die Evangelische KirchengemeindeFrankenbach-Neckargartach | |
Heilbronn, den | Heilbronn, den | |
(Dekan Christoph Baisch, Vorsitzender) | (Pfarrerin Ruth Krönig, Vorsitzende) |