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Nr. 15Empfohlenes Opfer am Pfingstfest, 24. Mai 2026 - Aktuelle Notstände

Erlass des Oberkirchenrats vom 6. März 2026

Nach dem Kollektenplan 2026 ist das empfohlene Opfer am Pfingstsonntag, 24. Mai 2026, für aktuelle Notstände bestimmt. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
Gottes Geist erneuert und schenkt neues Leben. Das ist die Erfahrung von Pfingsten, die Menschen immer wieder inspiriert und mit neuer Kraft erfüllt.
Ein großer Teil des letzten Opfers an Pfingsten wurde für die Versorgung von Binnenvertriebenen ausgegeben. Das sind Menschen, die in ihrem eigenen Land vertrieben werden und in einem anderen Landesteil, der für sie sicherer ist, unterkommen. Wie in Kamerun, der Demokratischen Republik Kongo und in Mali. Es werden Nahrung, Kleidung, sowie medizinische Notversorgung zur Verfügung gestellt, aber auch ein kleines Startkapital, um ein Kleingewerbe beginnen zu können.
Partnerorganisationen der Landeskirche arbeiten mit den Kirchengemeinden vor Ort zusammen, um die Menschen zu erreichen.
Auch die heutige Kollekte kommt wieder notleidenden Menschen in den Kriegs- und Katastrophengebieten dieser Welt zugute.
Gott segne Sie und Ihre Gaben!
Ernst-Wilhelm Gohl
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Nr. 16Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung über die Stiftungsaufsicht

vom 23. März 2026

Aufgrund von § 25 Absatz 1 Satz 1 StiftG wird nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Die Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung über die Stiftungsaufsicht vom 11. September 2023 (Abl. 70 S. 714) wird wie folgt geändert:
  1. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
    Artikel 3
    Übergangsbestimmungen
    Ab dem 1. Januar 2028 findet § 3 in der bis zum 31. Dezember 2028 geltenden Fassung auf kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nach dem 31. Dezember 2027 entstanden sind, keine Anwendung. Für bestehende kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Januar 2028 entstanden sind, findet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach § 11 Absatz 1 Stiftungsregistergesetz durch die Registerbehörde in das staatliche Stiftungsregister eingetragen worden sind, § 3 in der bis zum 31. Dezember 2028 geltenden Fassung Anwendung.“
  2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2026“ durch die Angabe „1. Januar 2028“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 wird die Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe „1. Januar 2029“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 12. Dezember 2025 in Kraft.
Werner

Nr. 17Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag

vom 24. Februar 2026

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Artikel 1
Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag

Die Anlage zur Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag vom 13. September 1994 (Abl. 56 S. 182), die zuletzt durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 16. Dezember 2025 (Abl. 72 Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Im Abschnitt Kirchenbezirk Schwäbisch Hall – Gaildorf werden die Wörter „Tüngental-Hessental Nord“ durch das Wort „Tüngental“ ersetzt.
  2. Im Abschnitt Kirchenbezirk Reutlingen wird die Angabe
    „Reutlingen
    Gönningen
    50“
    durch die Angabe
    „Reutlingen
    Emmaus 2
    50“
ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt
( 2 ) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 14. April 2025 in Kraft.
( 3 ) War eine Pfarrstelle nach der Anlage zu der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Fassung für einen eingeschränkten Dienstauftrag vorgesehen oder umfasste sie einen vollen Dienstauftrag, bleibt diese bis zum Freiwerden mit einem Dienstauftrag im bisherigen Umfang bestehen, es sei denn, der Stelleninhaber stimmt einer Veränderung zu.
Werner

Nr. 18Erlass des Oberkirchenrats zur Aufhebung der Ordnung für den Beirat der oder des Islambeauftragten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

vom 3. Februar 2026

Es wird bestimmt:
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Artikel 1
Aufhebung der Ordnung

Die Ordnung für den Beirat der oder des Islambeauftragten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 13. Dezember 2011 (Abl. 65 S. 51) wird aufgehoben.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 4. Februar 2026 in Kraft.
Werner

Nr. 19Erlass des Oberkirchenrats zur Aufhebung der Ordnung für den Beirat der oder des Beauftragten
für das Gespräch zwischen Christen und Juden der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Arbeitsgruppe „Wege zum Verständnis des Judentums“)

vom 3. Februar 2026

Es wird bestimmt:
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Artikel 1
Aufhebung der Ordnung

Die Ordnung für den Beirat der oder des Beauftragten für das Gespräch zwischen Christen und Juden der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Arbeitsgruppe „Wege zum Verständnis des Judentums“) vom 13. Dezember 2011 (Abl. 65 S. 50) wird aufgehoben.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 4. Februar 2026 in Kraft.
Werner

Nr. 20Geschäftsordnung der Unabhängigen Anerkennungskommission Verbund Württemberg
(GOAK)

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 2. März 2026

Der Oberkirchenrat hat am 3. Februar 2026, der Vorstand des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. am 23. Februar 2026 dem Beschluss der Unabhängigen Anerkennungskommission Verbund Württemberg zum Erlass der Geschäftsordnung der Unabhängigen Anerkennungskommission Verbund Württemberg gemäß Nummer 3.4 der Ausführungsverordnung AGSB zugestimmt, der hiermit bekannt gemacht wird.
Werner
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Geschäftsordnung der Unabhängigen Anerkennungskommission Verbund Württemberg
(GOAK)

vom 19. Januar 2026
Aufgrund von Nummer 3.4 der Ausführungsverordnung AGSB hat die gemeinsame Anerkennungskommission der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. (Anerkennungskommission Verbund Württemberg auf der Grundlage der Anerkennungsrichtlinie-EKD vom 21. März 2025 (ABL. EKD S. 52) im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Vorstand des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
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Präambel

Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie, insbesondere hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen und vor allem Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu bewahren. Dies beinhaltet auch den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Im Bewusstsein, dass Menschen im Raum der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie sexualisierte Gewalt erlitten haben, und aufgrund des Fehlens geeigneter staatlicher Systeme übernehmen die Evangelische Landeskirche in Württemberg und das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. Verantwortung für das Unrecht, indem sie ein Verfahren eigener Art einsetzen, das Betroffenen von sexualisierter Gewalt in den Institutionen im Geltungsbereich von § 1 Absatz 6 der Allgemeinen Gewaltschutzbestimmungen die Möglichkeit eröffnet, Anerkennung zu erfahren. Sie erkennen das Leid an, das den Betroffenen sexualisierter Gewalt im Raum von Kirche und Diakonie widerfahren ist, und berücksichtigen die daraus resultierenden individuellen Folgen. Sie setzen sich für einen wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt ein und wirken auf Aufarbeitung hin.
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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung regelt die Grundlagen des Verfahrens zur Anerkennung des erlittenen Leides und der daraus resultierenden individuellen Folgen durch sexualisierte Gewalt in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und im Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. durch die Unabhängige Anerkennungskommission Verbund Württemberg (im Folgenden „Anerkennungskommission“). Dabei handelt es sich um ein Verfahren eigener Art. Verfahrensvorschriften in Bezug auf andere Verfahren finden keine Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Verfahren ist nach den Bedürfnissen Betroffener zu gestalten.
( 2 ) Aus der Entscheidung der Anerkennungskommission ergeben sich keine Rechtsfolgen im Hinblick auf diejenigen Personen, die nach den Angaben betroffener Personen sexualisierte Gewalt verübt haben.
( 3 ) Soweit die Vorwürfe strafrechtlich relevant und nicht offensichtlich unverfolgbar sind, sollen, sofern dies nicht schon durch die betroffenen Personen veranlasst ist, die Institutionen die Strafverfolgungsbehörden informieren und um Prüfung bitten.
( 4 ) Die Institutionen können in Absprache mit den betroffenen Personen Ansprüche gegenüber denjenigen Personen geltend machen, die nach Angaben der betroffenen Personen sexualisierte Gewalt verübt haben. Dafür sollen die Ansprüche der betroffenen Personen in dem Umfang der gezahlten Anerkennungsleistungen an die Institutionen abgetreten werden.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Für den Begriff der sexualisierten Gewalt gilt die Begriffsbestimmung aus den Allgemeinen Gewaltschutzbestimmungen in der jeweils aktuellen Fassung.
( 2 ) Betroffene Personen im Sinne dieser Ordnung sind Menschen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende der Institutionen gelegentlich der Erfüllung ihres dienstlichen Auftrags oder in Folge eines aus dem dienstlichen Auftrag erwachsenen Abhängigkeitsverhältnisses durch Tun oder Unterlassen erlitten haben. Im Sinne dieser Ordnung sind Personen, die ein Formular für Anerkennungsleistungen eingereicht haben, bis zur Entscheidung der Anerkennungskommission wie betroffene Personen anzusehen und zu behandeln, ohne dass damit eine Entscheidung der Anerkennungskommission vorweggenommen würde.
( 3 ) Mitarbeitende im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, einem privatrechtlichen Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis oder ehrenamtlich tätig sind.
( 4 ) Anerkennungsleistungen sind materielle und immaterielle Leistungen als Beitrag zur Linderung des Leides und der daraus resultierenden individuellen Folgen.
( 5 ) Geschäftsstelle im Sinne dieser Richtlinie ist die Organisationseinheit, die die Arbeit der Anerkennungskommission geschäftsführend begleitet.
( 6 ) Als Institution im Sinne dieser Geschäftsordnung werden die Evangelische Landeskirche in Württemberg, die evangelischen Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Kirchlichen Verbände im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und die ihrer Aufsicht unterstehenden kirchlichen öffentlich-rechtlichen Stiftungen sowie das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. mit seinen Mitgliedern, die der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zugeordnet sind, verstanden. Für den Fall, dass die Institution, in deren Zuständigkeitsbereich sexualisierte Gewalt verübt wurde, aufgelöst oder übernommen wurde, kann die betroffene Person Anerkennungsleistungen erhalten, wenn die Institution vorher die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllte. Betroffenen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende außerhalb des Geltungsbereichs von § 1 Absatz 6 AGSB erfahren haben, kann die Anerkennungskommission Anerkennungsleistungen zusprechen, wenn zwischen dem Träger der Einrichtung und gegebenenfalls seiner Zuordnungskirche, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde.
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§ 3
Einleitung des Verfahrens

( 1 ) Um betroffenen Personen Zugang zu Anerkennungsleistungen zu gewähren, ist ein Formular von der Geschäftsstelle in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Für den Geltungsbereich der Geschäftsordnung wird ein im Bereich der EKD von EKD, EWDE und dem Beteiligungsforum entwickeltes, einheitliches Formular bereitgestellt. Bestehende Dokumente, die die Tat oder die Folgen der Tat schildern, sind dem Formular beizufügen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeitenden in der Geschäftsstelle besonders geschult sind, um den besonderen Bedürfnissen von betroffenen Personen gerecht zu werden.
( 2 ) Eine betroffene Person kann sich, sofern gewünscht, durch eine Person ihres Vertrauens begleiten und durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die Person ihres Vertrauens und die bevollmächtigte Person können auch identisch sein. Die Hinzuziehung mehrerer Personen ihres Vertrauens für eine betroffene Person kann die Anerkennungskommission in begründeten Ausnahmefällen zulassen. Der Person ihres Vertrauens und der bevollmächtigten Person stehen die Erstattung von Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung zu. Die Geschäftsstelle holt von den vorgenannten Personen jeweils eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit über die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bekanntgewordenen Inhalte ein.
( 3 ) Für den Fall, dass die Zuständigkeit mehrerer Anerkennungskommissionen berührt sein könnte, ist das Formular nur einmal einzureichen. Die Anerkennungskommission, bei der das Formular eingegangen ist, informiert daraufhin die weiteren gegebenenfalls zuständigen Anerkennungskommissionen. Alle beteiligten Anerkennungskommissionen einigen sich auf eine das Verfahren führende Anerkennungskommission.
( 4 ) Die Geschäftsstelle stellt der betroffenen Person schon vor Einreichung des Formulars vollständige und transparente Informationen zum Ablauf des Verfahrens zur Verfügung für den Fall, dass dies von der betroffenen Person gewünscht ist. Auf Wunsch erhält die betroffene Person bei der Einreichung des Formulars Unterstützung durch die Geschäftsstelle.
( 5 ) Mit Einreichen des Formulars erklärt sich die betroffene Person mit einer Kontaktaufnahme einverstanden. Die Mitarbeitenden in der Geschäftsstelle und die Mitglieder der Anerkennungskommission sind nicht von ihren Pflichten entbunden, die jeweils zuständigen Melde- und Ansprechstellen über mögliche Verdachtsfälle zu informieren. Sie wirken darauf hin, dass die Interessen der betroffenen Personen gewahrt bleiben.
( 6 ) Die Geschäftsstelle leitet das Formular an die Anerkennungskommission weiter.
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§ 4
Weiteres Verfahren

( 1 ) Die betroffene Person hat das Recht, sich wahlweise schriftlich, mündlich in einem Gespräch oder in anderer Weise zu äußern. Die betroffene Person kann sich dafür entscheiden, sich nicht weiter zu äußern.
( 2 ) Für den Fall, dass ein Gespräch stattfinden soll, wird dies gemeinsam mit der betroffenen Person durch die Geschäftsstelle – unter Einbeziehung der Mitglieder der Anerkennungskommission – hinsichtlich Zeit, Raum, Ablauf und Teilnehmenden vorbereitet und abgestimmt. In jedem Stadium des Verfahrens ist auf betroffenensensible Kommunikation zu achten. Das Gespräch ist nicht öffentlich. Für den Fall, dass die betroffene Person dies wünscht, ist eine vertretungsberechtige oder sonst bevollmächtigte Person der Institution zum Gespräch hinzuzuziehen, in deren Bereich die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat. Über das Gespräch ist eine Niederschrift von der Geschäftsstelle zu fertigen, die auch der betroffenen Person zur Verfügung gestellt wird.
( 3 ) Die Anerkennungskommission gibt der Institution vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu dem geschilderten Sachverhalt zu äußern.
( 4 ) Die Evangelische Landeskirche in Württemberg und das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. können in Abstimmung mit ihren Untergliederungen oder Mitgliedern Regelungen zur Finanzierung der laufenden Kosten der Arbeit der Anerkennungskommission sowie zur Finanzierung und Bewirkung der Anerkennungsleistungen treffen. Dabei sind rechtliche sowie wirtschaftliche Aspekte aller Agierenden zu beachten, um die Durchführung der Anerkennungsverfahren und die Bewirkung der Anerkennungsleistungen sicherzustellen.
( 5 ) Betroffene sind durch die Anerkennungskommission über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu informieren.
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§ 5
Plausibilität

( 1 ) Die Anerkennungskommission prüft den vorgetragenen Sachverhalt auf Plausibilität und trifft anschließend ihre Entscheidung. Die Plausibilität einer Tatschilderung, insbesondere zu beschuldigter Person, Tatort, Tatzeit und Tathergang als Voraussetzung für den Erhalt von Anerkennungsleistungen ist dann gegeben, wenn sie objektiven Tatsachen nicht widerspricht und im Übrigen bei Würdigung aller Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht.
( 2 ) Die Anerkennungskommission ist berechtigt, bei den Institutionen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung Auskünfte einzuholen. Sie beauftragt damit regelmäßig die jeweilige Ansprechstelle. Die Anerkennungskommission ist nicht berechtigt, von der betroffenen Person oder sie behandelnden Personen medizinische oder psychologische Gutachten einzufordern.
( 3 ) Einer Plausibilitätsprüfung bedarf es nicht, wenn die geschilderte Tat sich bereits aus den Feststellungen einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, durch ein kirchliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder, wenn die Feststellungen Bestandteil eines Bescheides nach dem Entschädigungsrecht sind.
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§ 6
Entscheidung und Gegenvorstellung

( 1 ) Die Anerkennungskommission teilt ihre Entscheidung der betroffenen Person mündlich mit und bestätigt diese danach schriftlich. Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. Auf die mündliche Mitteilung kann die betroffene Person verzichten. Bei der Übermittlung weist die Anerkennungskommission auf die Auswirkungen der Entscheidung hin. Eine Ausfertigung der Entscheidung wird an die Institution übersandt.
( 2 ) Zur Überprüfung der Entscheidung der Anerkennungskommission steht der betroffenen Person das Recht der Gegenvorstellung zu. Über die Gegenvorstellung entscheidet die Anerkennungskommission. Die Gegenvorstellung ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Gegenvorstellung ist zu begründen.
( 3 ) Für den Fall neuer Tatsachen kann ein neues Formular eingereicht werden.
( 4 ) Gegen die Entscheidung der Anerkennungskommission in Reaktion auf die Gegenvorstellung kann die betroffene Person eine Eingabe an die Koordinierungskommission richten. Die Eingabe ist zu begründen und muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Gegenvorstellung schriftlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Anerkennungskommission eingereicht werden.
( 5 ) Die Eingabe wird an die gemeinsame Koordinierungskommission weitergeleitet, die bei EKD und EWDE eingerichtet wird. (Die Koordinierungskommission besteht aus den vorsitzenden Personen der Anerkennungskommissionen. Die Koordinierungskommission entscheidet mit dreien ihrer Mitglieder unter Berücksichtigung der Eingabe auf Grundlage der angegriffenen Entscheidung erneut über die Anerkennungsleistung, wenn diese der Höhe nach wesentlich von den Entscheidungen anderer Anerkennungskommissionen in vergleichbaren Fällen abweicht. Die Koordinierungskommission beschließt über die Verteilung ihrer Geschäfte. Im Übrigen gelten für die Koordinierungskommission die Vorgaben dieser Geschäftsordnung entsprechend. Das Verfahren wird im Grundsatz schriftlich geführt. Die betroffene Person hat das Recht auf eine Anhörung.)
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§ 7
Anerkennungsleistungen

( 1 ) Aufgrund der besonderen Verantwortung der Institution gegenüber betroffenen Personen werden Anerkennungsleistungen bewirkt.
( 2 ) Anerkennungsleistungen sind Leistungen eigener Art. Aus der Zuerkennung von Anerkennungsleistungen können keine weiteren Rechte abgeleitet werden.
( 3 ) Anerkennungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden, werden nach Absprache mit der betroffenen Person entweder einmalig als Gesamtsumme oder in Teilbeträgen ausgezahlt. Die Leistungen setzen sich grundsätzlich aus zwei Teilen zusammen:
  1. einer individuellen Leistung, die die Tat und ihre Folgen und das Verhalten der Institution berücksichtigt und
  2. einer pauschalen Leistung in Höhe von 15.000 €.
Nach der Entscheidung der Anerkennungskommission erfolgt die Auszahlung der Anerkennungsleitung durch die Geschäftsstelle. Sodann stellt das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V.) nach Maßgabe des Vertrags mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg auf Anforderung durch die Geschäftsstelle den von diesem zu tragenden Teil der Anerkennungsleistungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zur Verfügung. Regelungen zur Zahlung von Anerkennungsleistungen, die für Taten in Einrichtungen Dritter, wie z.B. der evangelischen Jugendverbände, geleistet werden, bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.
( 4 ) Wenn die Tat weder zur Tatzeit noch zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung den objektiven Tatbestand einer Strafvorschrift nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllen würde, entfällt die Leistung gemäß Absatz 3 Buchstabe b.
( 5 ) Betroffene Personen, die vor Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung Anerkennungsleistungen erhalten haben, können für eine Aufstockung der Anerkennungsleistungen ohne erneute individuelle Fallprüfung ein neues Formular einreichen, insofern die Tat gemäß Absatz 4 die Leistung gemäß Absatz 3 Buchstabe b nicht entfallen ließe und die Summe der Anerkennungsleistungen nicht die Höhe der Leistung gemäß Absatz 3 Buchstabe b erreicht. Die Geschäftsstellen weisen den berechtigten Personenkreis auf diese Möglichkeit hin.
( 6 ) Betroffene Personen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie Anerkennungsleistungen erhalten haben, sind ferner berechtigt, eine Gegenvorstellung im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 einzulegen. Der Fall wird dann erneut auf der Basis der geltenden Regelungen individuell geprüft. Die Geschäftsstellen weisen den berechtigten Personenkreis auf diese Möglichkeit hin. Eine Rückforderung von bereits gezahlten Leistungen ist ausgeschlossen. Leistungen, die aufgrund von Vorgaben der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch aus dem Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder im Rahmen des Entschädigungsrechts gewährt wurden, werden auf die Anerkennungsleistung nicht angerechnet. Sogenannte Unterstützungsleistungen, die betroffenen Personen in akuten Notlagen helfen sollen, werden nicht durch die Anerkennungskommissionen zuerkannt.
( 7 ) Neben Anerkennungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden, können im Einvernehmen mit der betroffenen Person immaterielle Anerkennungsleistungen zuerkannt werden.
( 8 ) Auf die Anrechnung von Anerkennungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden, auf gegebenenfalls bestehende sonstige Sozialleistungen und Fragen der Versteuerung wird die betroffene Person ausdrücklich durch die Geschäftsstelle in geeigneter Weise hingewiesen. Dies gilt auch für die gesetzliche Meldepflicht bezüglich der Zahlungen von Anerkennungsleistungen an die zuständigen Finanzbehörden.
( 9 ) Der betroffenen Person steht es frei, für den Fall ihres Todes vor Entscheidung durch die Anerkennungskommission eine Person, an welche die Leistung ausgezahlt werden soll, zu benennen. In diesem Fall wird das Verfahren nach dem Tod der betroffenen Person fortgeführt und die Anerkennungsleistung an die begünstigte Person gezahlt. Das Gleiche gilt, falls die betroffene Person sich für die Auszahlung in Teilbeträgen entschieden hat und zum Zeitpunkt des Todes noch nicht alle Teilbeträge geleistet worden sind.
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§ 8
Anerkennungskommission

( 1 ) Die Anerkennungskommission ist gemäß Nummer 3.1 Satz 1 AVO AGSB mit drei Personen besetzt. Die Mitglieder werden von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Mitarbeit in der Anerkennungskommission erfolgt ehrenamtlich. Notwendige nachgewiesene Auslagen und Reisekosten werden nach dem Reisekostenrecht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erstattet. Außerdem erhalten die Mitglieder der Anerkennungskommission für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. bestimmt wird. Es sollen verschiedene Geschlechter, unterschiedliche berufliche Hintergründe sowie Fachkenntnisse im Umgang mit Betroffenen berücksichtigt werden. Wenigstens ein Mitglied der Anerkennungskommission soll die Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens eine weitere Person soll eine traumatherapeutische Qualifikation aufweisen.
( 2 ) Beschäftigte der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der Kirchengemeinden, der Kirchenbezirke, der Kirchlichen Verbände und der kirchlichen öffentlich-rechtlichen Stiftungen sowie des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. und seiner Mitglieder können nicht Mitglieder der Anerkennungskommission sein. Ehemalige Beschäftigte und im Ruhestand befindliche Personen dürfen Mitglieder der Anerkennungskommission sein, aber nicht deren Mehrheit stellen. Bei allen Mitgliedern ist öffentliche Transparenz über kirchliche oder diakonische Ehrenämter herzustellen.
( 3 ) Vor der Neubesetzung eines Sitzes in der Anerkennungskommission sind im Amt verbleibende Mitglieder anzuhören.
( 4 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission üben ihre Tätigkeit für die Anerkennungskommission frei von Weisungen aus und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sich aus dieser Geschäftsordnung nichts anderes ergibt.
( 5 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind vor Beginn der Mitgliedschaft in der Anerkennungskommission zu schulen und erhalten Angebote für eine tätigkeitsbegleitende Supervision.
( 6 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission reflektieren regelmäßig, mindestens einmal jährlich, ihre Spruchpraxis in einer gesonderten Sitzung.
( 7 ) Zur Förderung einer vergleichbaren Spruchpraxis der jeweiligen Anerkennungskommissionen sollen diese sich in der Bemessung der individuellen Leistungen gemäß § 7 Absatz 3 Buchstabe a an einem Anhaltskatalog orientieren, den das Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt in der EKD in Abstimmung mit den vorsitzenden Personen der Anerkennungskommissionen erarbeitet und der durch die Kirchenkonferenz der EKD und den Ausschuss Diakonie der Diakonie Deutschland beschlossen wird. Der Anhaltskatalog stellt eine Sammlung von hypothetischen Fällen sexualisierter Gewalt in evangelischer Kirche und Diakonie dar, denen auf Basis der Entscheidungen deutscher Zivilgerichte eine Anerkennungsleistung zugeordnet ist. Der Anhaltskatalog wird laufend fortentwickelt.
( 8 ) Die Anerkennungskommission unterhält einen Internetauftritt, auf dem Informationen zu den Mitgliedern, dem Verfahren, den Anerkennungsleistungen und dieser Richtlinie zu finden sind. Der Internetauftritt enthält Informationen zur Arbeit der Anerkennungskommission auch in leichter Sprache.
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§ 9
Dokumentation und Datenschutz

( 1 ) Die Anerkennungskommission ist befugt, personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nummer 1 und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nummer 2 Buchstabe a bis f des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Richtlinie erforderlich ist.
( 2 ) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zu speichern. Sie können für eine angemessene Frist länger verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, jedoch nicht länger als dreißig Jahre.
( 3 ) Die Geschäftsstelle dokumentiert die von der Anerkennungskommission bearbeiteten Fälle. Betroffenen Personen ist auf Anfrage Einsicht in die jeweilige Akte zu ihrem Fall zu gewähren, soweit keine Rechte dritter Personen dem entgegenstehen. Die Geschäftsstelle holt von akteneinsichtsberechtigten Dritten eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit über die sich aus der Akteneinsicht ergebenden Inhalte ein, soweit die Weitergabe der Daten nicht zum Zweck der institutionellen Aufarbeitung zwingend erforderlich ist. Vor Weitergabe von Daten zum Zweck der institutionellen Aufarbeitung an weitere, mit der Aufarbeitung beschäftigte Dritte, haben akteneinsichtsberechtigte Personen diese gegenüber der Geschäftsstelle namentlich zu benennen und dafür Sorge zu tragen, dass diese wiederum gegenüber der Geschäftsstelle eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit über die im Rahmen der institutionellen Aufarbeitung bekanntgewordenen Daten abgeben. Soll eine Fallakte der Anerkennungskommission für die institutionelle Aufarbeitung sexualisierter Gewalt durch Dritte eingesehen werden, muss hierfür die Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden, soweit nicht der Tatbestand von § 50a DSG-EKD erfüllt ist.
( 4 ) Die Geschäftsstelle hält in anonymisierter Form die Anzahl der Fälle, die Höhe der Anerkennungsleistungen und den jeweiligen Kontext fest, in dem die betroffene Person Unrecht erfahren hat, und leitet diese Informationen als Gesamtsummen jährlich auf Anfrage an EKD und EWDE weiter, die eine Gesamtdokumentation führen und veröffentlichen. Der jeweilige Kontext umfasst, ob die Tat in der Diakonie oder in der Landeskirche verübt wurde, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person zum Tatzeitpunkt, die Profession der für die Tat verantwortlichen Person sowie deren Geschlecht zum Tatzeitpunkt und die Art der Tat.
( 5 ) Die Geschäftsstelle führt ferner eine anonymisierte Dokumentation der Spruchpraxis, die jährlich an die Koordinierungskommission weitergeleitet wird.
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§ 10
Vernetzung

( 1 ) Die vorsitzenden Personen sowie die Geschäftsstellen der Anerkennungskommissionen von Gliedkirchen und Landesverbänden der Diakonie tauschen sich regelmäßig, mindestens jährlich, auf Ebene der EKD und der Diakonie aus. Dies umfasst insbesondere einen Austausch über die Spruchpraxis in den Anerkennungskommissionen sowie die Weiterentwicklung des Anhaltskatalogs. Mitglieder des Beteiligungsforums Sexualisierte Gewalt in der EKD nehmen an den Treffen als Gäste teil.
( 2 ) Die Anerkennungskommission weist regelmäßig, mindestens jährlich, im Austausch mit dem Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrats und dem Vorstand des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. auf ihre Spruchpraxis und die damit verbundenen Erkenntnisse hin, um die Institutionen zu unterstützen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden.
( 3 ) Eine Einzelfallbesprechung findet nicht statt.
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§ 11
Evaluation

Die Geschäftsordnung wird laufend evaluiert.
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§ 12
Änderung der Geschäftsordnung

Dies Geschäftsordnung kann im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Vorstand des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. geändert werden
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§ 13
Außerkrafttreten

Die Ordnung Unabhängige Kommission vom 17. Februar 2023 (Abl. 70 S. 508), die zuletzt durch Beschluss vom 23. Mai 2025 (Abl. 71 Nr. 160) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Nr. 21Kirchenrechtliche Vereinbarung
der Evangelischen Kirchengemeinden Wehingen und Tuttlingen über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelische Kindertageseinrichtung in der Evangelischen Kirchengemeinde Wehingen auf die Evangelische Kirchengemeinde Tuttlingen gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 10. März 2026

Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat die Evangelische Kirchengemeinde Wehingen die Trägerschaft für die evangelische Kindertageseinrichtung in der Evangelischen Kirchengemeinde Wehingen auf die Evangelische Kirchengemeinde Tuttlingen übertragen. Die Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 10.03.2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht. Sie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Werner
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Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Trägerschaft der
Kindertageseinrichtung in Gosheim von der Kirchengemeinde Wehingen an die
Kirchengemeinde Tuttlingen

Zwischen der Evang. Kirchengemeinde Wehingen - Kirchengemeinde Wehingen -
und der
Evang. Kirchengemeinde Tuttlingen - Kirchengemeinde Tuttlingen -
wird folgende Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
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Präambel

Die evangelischen Kirchengemeinden Wehingen und Tuttlingen sind engagierte Kindergarten-Träger. Die Kindergartenarbeit ist für beide wichtiger Bestandteil der kirchlichen Arbeit.
Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Leitung und Verwaltung der Kindergartenarbeit suchen die Gemeinden einen Weg, diese gemeinsam fortzuführen und zu gestalten. Für beide Gemeinden geht damit eine Entlastung des Pfarrdienstes einher. Für Tuttlingen ergibt sich dadurch die Möglichkeit, attraktive Stellen zu schaffen und den Standort Tuttlingen zu stärken.
Die gemeinsame Verantwortung für die Kindergartenarbeit bleibt bestehen.
Zur Umsetzung dieser Anliegen wird folgende kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 8 des Kirchlichen Verbandsgesetzes geschlossen:
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§ 1 Wechsel der Trägerschaft

( 1 ) Die Kirchengemeinde Wehingen überträgt die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung in Gosheim mit Wirkung vom 01.01.2026 auf die Kirchengemeinde Tuttlingen (Trägerin).
( 2 ) Dies ist die Einrichtung:
  • Evangelischer Johannes-Kindergarten, Gehrenstraße 10 in 78559 Gosheim mit 2 Gruppen
( 3 ) Die Kirchengemeinde Wehingen und ihr Pfarrer / ihre Pfarrerin bleiben zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung der Kindertageseinrichtung und deren Einbeziehung ins Gemeindeleben (geistliches Betreuungsrecht).
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§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die Kirchengemeinde Tuttlingen bildet einen beschließenden Ausschuss für die Wahrnehmung der Aufgaben als Trägerin aller von ihr betriebenen Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Dieser Kindergartenausschuss besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Dem Kindergartenausschuss soll außerdem ein Mitglied aus jedem Ort bzw. jeder Kirchengemeinde, für die die Kirchengemeinde Tuttlingen die Kindergartenträgerschaft durch kirchenrechtliche Vereinbarung übernommen hat, angehören. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind aus der Mitte des Kirchengemeinderats zu wählen. Dem Kindergartenausschuss gehören außerdem der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Kindergärten in Trägerschaft der Kirchengemeinde sowie ein Pfarrer oder eine Pfarrerin an. Das Vorschlagsrecht für den Pfarrer / die Pfarrerin hat die Pfarrerschaft.
( 3 ) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle des Ausscheidens oder der Verhinderung eintritt.
( 4 ) Der Kindergartenausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Steilvertreterin aus seiner Mitte.
( 5 ) Zu den Sitzungen werden eingeladen und können beratend teilnehmen:
  1. die Kindergartenleiter oder Kindergartenleiterinnen
  2. der Fachberater oder die Fachberaterin des Kirchenbezirks
  3. ein Mitglied eines Elternbeirats, das von allen Elternbeiräten gewählt wird
  4. die beiden Vorsitzenden des Kirchengemeinderats, soweit sie nicht Mitglieder des Kindergartenausschusses sind.
( 6 ) Der Kindergartenausschuss berät und entscheidet im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats und des Haushaltsplans über alle Fragen, die die Kindergartenarbeit der Kirchengemeinde betreffen, soweit die Beschlussfassung nicht dem Kirchengemeinderat vorbehalten ist.
( 7 ) Der Kindergartenausschuss ist insbesondere zuständig für:
  1. Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie Kündigung aller im Kindergartenbereich des Trägers beschäftigten haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Kindergartenleiter und Kindergartenleiterinnen. (Die Beschlussfassung die Kindergartenleitungen betreffend, obliegt nach der Ortssatzung der Kirchengemeinde Tuttlingen dem Kirchengemeinderat Tuttlingen.)
  2. Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die im Kindergartenbereich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  3. Vorberatung des Stellenplans im Kindergartenbereich.
  4. Vorberatung von Anträgen der Kindergärten zum Haushaltsplan.
  5. Anschaffungen der Kindergärten bis zum Wert von 20.000 Euro im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplans und anderer Grundsatzbeschlüsse des Kirchengemeinderats.
  6. Festsetzung der Elternbeiträge in Absprache mit den betreffenden Kommunen im Rahmen der jeweils gültigen Kindergartenverträge.
  7. Konzeptionelle Fragen und Koordination mit den anderen Kindergartenträgern.
  8. Beratung und ggf. Festsetzung von Konzeption und Inhalt von Fortbildungsmaßnahmen im Benehmen mit dem Fachberater oder der Fachberaterin.
  9. Begleitung der Elternarbeit und Kontakt mit den Elternbeiräten.
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§ 3 Finanzierung

( 1 ) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung werden von der Kirchengemeinde Tuttlingen (Trägerin) übernommen.
( 2 ) Die Kirchengemeinde Tuttlingen (Trägerin) tritt, soweit möglich, im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde Wehingen ein. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde im Bereich der übernommenen Kindertageseinrichtungen gehen nach § 1a Absatz 6 KAO kraft Gesetz zum Stichtag auf die Kirchengemeinde Tuttlingen über.
( 3 ) Die Kirchengemeinde Wehingen erhält für die Kindertageseinrichtung in Gosheim weiterhin die Kirchensteuerzuweisung im Rahmen der Budgetierung der Bezirkssatzung für den Kirchenbezirk Rottweil.
( 4 ) Die Kirchengemeinde Tuttlingen erhält die laut Kindergartenvertrag mit der bürgerlichen Gemeinde Gosheim vereinbarten Zuschüsse.
( 5 ) Die Kirchengemeinde Tuttlingen erhält alle Einnahmen im Rahmen des Betriebs der Kindertageseinrichtung, sowie Zuschüsse und zweckbestimmte Spenden.
( 6 ) Das Gebäude in Gosheim ist Eigentum der bürgerlichen Gemeinde Gosheim. Die Überlassung der Räumlichkeiten und die Verteilung der Kosten richten sich nach dem Kindergartenvertrag.
( 7 ) Aufwand, Erträge und Inventar der Kindertageseinrichtung werden für die Einrichtung in Gosheim getrennt ermittelt. Die bisherigen Rücklagen für die Kindergartenarbeit in Gosheim verbleiben in der Kirchengemeinde Wehingen.
( 8 ) Der Verwaltungsaufwand der Kirchengemeinde Tuttlingen für die Verwaltung der Kindertageseinrichtung ist mit der im Kindergartenvertrag festgesetzten Pauschale abgegolten.
( 9 ) Nach Abrechnung mit der bürgerlichen Gemeinde werden der nicht gedeckte Aufwand bzw. Erübrigungen mit der Kirchengemeinde Wehingen abgerechnet. Der nicht gedeckte Aufwand ist gemäß der Zuordnung nach Abs. 7 von der Kirchengemeinde Wehingen zu tragen, Erübrigungen sind der Kirchengemeinde Wehingen zu erstatten. Für einen Mehraufwand, der sich aus der Einrichtung neuer Gruppen oder Einrichtungen und anderen wesentlichen Änderungen des örtlichen Angebots ergibt, gilt dies nur, wenn der Kirchengemeinderat Wehingen dem zugestimmt hat.
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§ 4 Inkrafttreten, Vertragsänderung

( 1 ) Zu dieser Vereinbarung ist die Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart erforderlich.
( 2 ) Sie tritt am 01.01.2026 in Kraft.
( 3 ) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
( 4 ) Änderungen und Aufhebung des Vertrags bedürfen der Genehmigung des Ev. Oberkirchenrats in Stuttgart.
Für die Kirchengemeinde Wehingen
vertreten durch
Für die Kirchengemeinde Tuttlingen
vertreten durch
Dorothee Kommer
Marie-Luise Karle
29.10.2025
29.10.2025

Nr. 22Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchenbezirke Crailsheim-Blaufelden und Schwäbisch Hall-Gaildorf
über die Fachberatung in Kindertageseinrichtungen

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 10. März 2026

Der Evangelische Kirchenbezirk Schwäbisch Hall Gaildorf hat dem Evangelischen Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden durch kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 8 Verbandsgesetz die Aufgabe übertragen, fachliche Begleitung der Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder nach der Verordnung über die fachliche Begleitung evangelischer Kindertagesstätten sicherzustellen. Gleichzeitig nimmt der Evangelische Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden die Trägerschaft für evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenbezirk Schwäbisch Hall-Gaildorf wahr, sofern die bisherigen Träger dies erklären. Die kirchenrechtliche Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 9. März 2026 genehmigt und trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie wird gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner
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Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Fachberatung in Kindertageseinrichtungen zwischen den Evang. Kirchenbezirken Crailsheim-Blaufelden und Schwäbisch Hall-Gaildorf

Die Evangelischen Kirchenbezirke Crailsheim-Blaufelden und Schwäbisch Hall-Gaildorf schließen folgende kirchenrechtliche Vereinbarung:
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Präambel

Die evangelischen Tageseinrichtungen erfüllen einen vom Staat und von der Öffentlichkeit anerkannten Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag in Ergänzung zur Familie.
Ihre Arbeit gründet auf dem christlichen Glauben und einem durch diesen geprägten Menschenbild. Sie stellen ein dementsprechendes pädagogisches Angebot dar.
Die evangelischen Kirchengemeinden tragen die Verantwortung für eine qualifizierte Arbeit in ihren Kindertageseinrichtungen. Hierfür ist die Einrichtung einer Fachberatung erforderlich. Träger und Einrichtungen werden durch Beratung, Informationen, Fortbildungsangebote und Netzwerkarbeit von dieser unterstützt. Insbesondere die pädagogische und religionspädagogische Arbeit sind hierbei im Fokus.
Beratung und Fortbildung sind gegenüber den Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen keine hierarchisch übergeordnete Tätigkeit. Sie sollen im Vertrauen zwischen Mitarbeitenden und der Fachberatung getragen sein. Es geht um eine Tätigkeit, bei der die persönliche und fachliche Hilfestellung und die Qualifizierung der Arbeit im Vordergrund steht.
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden übernimmt für den Kirchenbezirk Schwäbisch Hall-Gaildorf die fachliche Begleitung der evangelischen Kindertageseinrichtungen im Bereich des Kirchenbezirks entsprechend der Kirchlichen Verordnung über die fachliche Begleitung evangelischer Kindertagesstätten vom 20. November 1990.
( 2 ) Die Begleitung von Kindertageseinrichtungen, die nicht in kirchlicher Trägerschaft stehen, deren Träger aber dem Evangelischen Landesverband – Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e.V. angehören, wird durch Vereinbarung mit dem Träger geregelt.
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§ 2
Anstellung der Fachkräfte für die Fachberatung

( 1 ) Der Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden stellt im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten die erforderlichen Fachkräfte für die Fachberatung an und stellt die für die Arbeit notwendigen Sachmittel zur Verfügung.
( 2 ) Der Dienstsitz der Fachkräfte für die Fachberatung ist Crailsheim.
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§ 3
Dienst- und Fachaufsicht

( 1 ) Die Dienstaufsicht nimmt der Dekan/die Dekanin des Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden wahr. Dabei nimmt er/sie in wichtigen Fragen die Beratung des Evang. Landesverbandes für Tageseinrichtungen für Kinder in Anspruch.
( 2 ) Die Fachaufsicht nimmt der Schuldekan/die Schuldekanin wahr. Auch er/sie nimmt in wichtigen Fragen die Beratung des Evang. Landesverbandes für Tageseinrichtungen für Kinder in Anspruch.
( 3 ) Die Anstellung und Entlassung von Fachkräften erfolgt im Benehmen mit dem Evang. Landesverband -Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e.V.
( 4 ) Der Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden bildet einen beratenden Fachbeirat für die Unterstützung und Begleitung der Arbeit der Fachkräfte für die Fachberatung und der Geschäftsstelle Kindertageseinrichtungen.
Dem Fachbeirat gehören mit Sitz und Stimme an:
  • Der/die Schuldekan/in (Vorsitz)
  • Der/die Dekan/in des Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden (stellvertretender Vorsitz)
  • Je ein stimmberechtigtes Mitglied der Kirchenbezirksausschüsse
  • Die Leitung der „Geschäftsstelle Kindertageseinrichtungen“ mit beratender Stimme
  • Der/die Fachberater/in für Kindertageseinrichtungen mit beratender Stimme
  • Eine Vertretung der Evangelischen Regionalverwaltung Crailsheim mit beratender Stimme
  • Der/die für den Kirchenbezirk zuständige Referent/in des Evangelischen Landesverbandes für Kindertageseinrichtungen mit beratender Stimme
  • Der Fachbeirat kann weitere Personen zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen. Dabei ist besonders an die Leiter/innen von Kindertageseinrichtungen gedacht.
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§ 4
Finanzierung

( 1 ) Die Kosten für die Erfüllung der in dieser Vereinbarung übertragenen Aufgaben werden im Verhältnis der Kindergartengruppen des jeweiligen Kirchenbezirks getragen. Maßgebend ist die Zahl der Gruppen zum Stichtag 01.03. des Vorjahres (2024 für das Haushaltsjahr 2025). Dabei wird der Beratungsbedarf für eine Kleingruppe wie der für eine ganze Gruppe angesetzt.
( 2 ) Der Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden erhebt jeweils zum 01.07. und zum 01.12. 50% des fälligen Gesamtbetrages.
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§ 5
Aufgabenübertragung

Für den Fall, dass Kirchengemeinden im Kirchenbezirk Schwäbisch Hall-Gaildorf ihre Kindertageseinrichtungen an den Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden übertragen wollen, beauftragt der Kirchenbezirk Schwäbisch Hall-Gaildorf den Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden mit dieser Aufgabe.
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§ 6
Laufzeit der Vereinbarung

( 1 ) Die Vereinbarung tritt am 01.01.2025 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
( 2 ) Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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§ 7
Genehmigung

Diese Vereinbarung sowie Änderungen dieser Vereinbarung und ihre Beendigung bedürfen der Genehmigung des Evang. Oberkirchenrats in Stuttgart.
Crailsheim,
Schwäbisch Hall,
Für den Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden
Für den Kirchenbezirk Schwäbisch Hall-Gaildorf
Dekan Andreas Arnold
Dekan Christof Messerschmidt
Vorsitzende der Bezirkssynode Crailsheim-Blaufelden, Stefanie Teifel
Vorsitzender der Bezirkssynode Schwäbisch Hall, Armin Rapp

Nr. 23Ergebnis der Wahlen zur 17. Württembergischen
Evangelischen Landessynode

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 12. März 2026

GZ 11.31-06-10-V07/8.4

Die 17. Württembergische Evangelische Landessynode hat am 28. Februar 2026 gemäß § 7 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz die Gültigkeit der am 30. November 2025 durchgeführten Wahl zur Landessynode und die Mitgliedschaft der Gewählten festgestellt:
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Nr. 2417. Württembergische Evangelische Landessynode
– Präsidium, Geschäftsführender Ausschuss, Landeskirchenausschuss –

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 12. März 2026

GZ 11.31-06-10-V07/8.4

Aufgrund der von der 17. Württembergischen Evangelischen Landessynode am 28. Februar 2026 nach §§ 16, 26 und 32 Kirchenverfassungsgesetz durchgeführten Wahlen gehören dem Präsidium, dem Geschäftsführenden Ausschuss der Landessynode und dem Landeskirchenausschuss an:
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Nr. 2517. Württembergische Evangelische Landessynode
– Ältestenrat, Geschäftsausschüsse –

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 12. März 2026

GZ 11.31-06-10-V07/8.4

Die 17. Evangelische Württembergische Landessynode hat am 28. Februar 2026 gemäß §§ 6 Absatz 2, 26 der Geschäftsordnung der Württembergischen Evangelischen Landessynode gewählt in den:
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Nr. 26Satzung des Evangelischen Diakonieverbandes Ulm/Alb-Donau

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 19. März 2026

Die Verbandsversammlung des Evangelischen Diakonieverbands Ulm/Alb-Donau hat am 11. Dezember 2025 die Neufassung der Satzung für den Evangelischen Diakonieverband Ulm/Alb-Donau beschlossen.
Die Änderung der Verbandssatzung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 19. März 2026 genehmigt und wird gemäß § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner
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Satzung für den Evangelischen Diakonieverband Ulm/Alb-Donau

Entsprechend dem kirchlichen Gesetz über die diakonische Arbeit in der Landeskirche (Diakonisches Gesetz) vom 26.11.1981 und der kirchlichen Verordnung über die diakonische Arbeit in den Kirchenbezirken sowie in den Stadt- und Landkreisen (Diakonische Bezirksordnung) vom 14.12.2004 und dem kirchlichen Gesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften und Einrichtungen (Kirchliches Verbandsgesetz) vom 25.01.1982 haben die Kirchenbezirke Blaubeuren und Ulm im Alb-Donau-Kreis und der Stadt Ulm einen Diakonieverband gebildet, dem sich die Gesamtkirchengemeinde Ulm als mitarbeitender Rechtsträger angeschlossen hat. Die beiden Kirchenbezirke wurden zum 1. Januar 2026 zum Evangelischen Kirchenbezirk Ulm/Alb-Donau zusammengeschlossen. Aufgrund dessen wurde die Verbandssatzung durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 11. Dezember 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2026 geändert.
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§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verband trägt den Namen „Evangelischer Diakonieverband Ulm/Alb-Donau“.
  2. Er hat seinen Sitz in Ulm.
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§ 2
Mitglieder

Mitglied des Verbands ist der Evangelische Kirchenbezirk Ulm/Alb-Donau (Kirchenbezirk).
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Ulm ist mitarbeitender Rechtsträger.
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§ 3
Aufgaben des Verbands

Der Verband hat folgende Aufgaben:
  1. Die Planung und Koordination diakonischer Vorhaben im Alb-Donau-Kreis und der Stadt Ulm.
  2. Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben des Kirchenbezirks. (Das sind zurzeit: Diakonische Bezirksstelle Ulm und Blaubeuren, Kreisdiakoniestelle, Psychologische Beratungsstelle Ulm und die Diakoniestationen Blaubeuren und Langenau inklusive der Tagespflege.) Für die Gesamtkirchengemeinde wird durch den Verband die Trägerschaft für die Diakoniestation Ulm übernommen. Die Aufgaben der Kirchengemeinden werden hiervon nicht berührt.
  3. Wahrnehmung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen im Kirchenbezirk, sofern die Kirchengemeinden die Trägerschaft auf den Evangelischen Diakonieverband Ulm/Alb-Donau übertragen haben.
  4. Die Vertretung der diakonischen Interessen in Kirche und Öffentlichkeit, in der Freien Wohlfahrtspflege und gegenüber dem Alb-Donau-Kreis und der Stadt Ulm, sowie staatlichen und anderen Stellen im Bereich des Verbands.
  5. Fortbildung der Mitarbeitenden.
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§ 4
Verbandsorgane

  1. Die Organe des Verbands sind:
    1.1
    Verbandsversammlung
    1.2
    Vorstand
    1.3
    Erweiterter Vorstand als kollegiales Organ nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Kirchlichen Verbandsgesetzes
  2. Die Verbandsorgane werden nach jeder allgemeinen Kirchengemeinderatswahl im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg neu gebildet. Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die bisherigen Organe ihre Funktion so lange wahr, bis neue Organe gebildet sind.
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§ 5
Verbandsversammlung

  1. Der Verbandsversammlung gehören an:
    1.1
    der/ die gewählte Vorsitzende der Bezirkssynode
    1.2
    zehn Vertreter/innen des Kirchenbezirks, davon sollen vier aus dem Teilgebiet Ulm, drei aus dem Teilgebiet Ulmer Alb und drei aus dem Teilgebiet Blaubeuren kommen. Die Teilgebiete wurden durch die Bezirkssatzung des Kirchenbezirks gebildet.
    1.3
    unbesetzt
    1.4
    zwei Vertreter/innen der Gesamtkirchengemeinde
    1.5
    der Vorstand ohne Stimmrecht (soweit er nicht nach Ziffer 1.1 bis 1.4 der Verbandsversammlung angehört)
    1.6
    Die Geschäftsführung des Verbands (§ 8) nimmt beratend an den Sitzungen teil
    1.7
    Für die Vertreter/innen nach Ziffer 1.2 bis 1.4 können Stellvertreter/innen gewählt werden, die im Verhinderungsfall eintreten.
    1.8
    Die Hälfte der Vertreter/innen müssen gewählte Mitglieder sein.
    1.9
    Die Vertreter/innen nach Ziffer 1.2 und 1.3 müssen der Bezirkssynode angehören.
  2. Aufgabe der Verbandsversammlung:
    2.1
    Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Verbands
    2.2
    Beschlussfassung über Wirtschaftspläne und Feststellung der Stellenpläne
    2.3
    Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung
    2.4
    Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, sowie über Baumaßnahmen mit Kosten über 100.000 €
    2.5
    Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften im Rahmen des Wirtschaftsplans
    2.6
    Beschlussfassung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bei mehr als 50.000 €
    2.7
    Anstellung, Beförderung/Höhergruppierung und Entlassung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin, der Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterinnen
    2.8
    Beschlussfassung über Aufnahme neuer oder Einstellung von Arbeitsgebieten sowie wesentliche Veränderungen in einzelnen Arbeitsbereichen
    2.9
    Festlegung der Organisationsstruktur des Evangelischen Diakonieverbands Ulm/Alb-Donau, insbesondere Erlass der Geschäftsordnung
    2.10
    Wahl des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung, eines/einer Stellvertreters/Stellvertreterin und eines/einer Schriftführers/Schriftführerin
    2.11
    Wahl der beiden zu wählenden Mitglieder des Vorstands
    2.12
    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    2.13
    Beschlüsse nach Ziff. 2.1; 2.2; 2.8 bis 2.10 bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
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§ 6
Verbandsvorstand

Der Verbandsvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner Stellvertreter/in, die von der Verbandsversammlung gewählt werden. Sie vertreten je einzeln den Verband.
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§ 7
Erweiterter Verbandsvorstand

  1. Als weiteres kollegiales Organ (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Kirchliches Verbandsgesetz) wird ein Erweiterter Vorstand gebildet, an dessen Beschlüsse der Vorstand gebunden ist.
  2. Dem Erweiterten Vorstand gehören neben dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner Stellvertreter/in an – falls sie nicht bereits in den Vorstand gewählt sind –
    2.1
    der Dekan/die Dekanin
    2.2
    die / der Vorsitzende der Bezirkssynode
    2.3
    der Bezirksdiakoniepfarrer/die Bezirksdiakoniepfarrerin (sofern er/sie nicht in Personalunion Geschäftsführerin ist)
    2.4
    sieben Mitglieder der Verbandsversammlung: je zwei pro Teilgebiet des Kirchenbezirks und eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aus dem Teilgebiet Blaubeuren.
    2.5
    Die Geschäftsführung des Verbands (§ 8) nimmt beratend an den Sitzungen teil.
    Der Vorstand kann mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bis zu drei weitere Mitglieder für die Dauer der Legislaturperiode nach § 3 Abs. 3 DBO zuwählen.
  3. Dem Erweiterten Vorstand sollen angehören:
    3.1
    ein/eine Fachmann/Fachfrau aus dem sozialen oder diakonischen Bereich
    3.2
    ein/eine Jurist/in oder ein/eine Verwaltungsfach- oder Bankfachmann/frau oder eine ähnlich qualifizierte Person
  4. Der Erweiterte Vorstand wählt einen Schriftführer/eine Schriftführerin.
  5. Eine/r der beiden Vorsitzenden muss ein Theologe/eine Theologin sein.
  6. Aufgaben
    6.1
    Vertretung des Verbands gerichtlich und außergerichtlich je einzeln durch die beiden Vorsitzenden (s. § 6)
    6.2
    Vollzug der Wirtschaftspläne im Rahmen der Geschäftsordnung
    6.3
    Anstellung, Beförderung/Höhergruppierung und Entlassung der Mitarbeiter/innen
    6.4
    Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung
    6.5
    Erstellung und Fortschreibung der Geschäftsordnung für den Vorstand/Erweiterter Vorstand und die Geschäftsführung (Erlass durch die Verbandsversammlung)
    6.6
    Überwachung und Unterstützung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin gemäß der Diakonischen Bezirksordnung
    6.7
    Benennung von Vertreter/innen in die Gremien der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege
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§ 8
Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung besteht aus dem/der Geschäftsführer/in und den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen
    1.1
    der Diakoniestationen
    1.2
    der Diakonischen Bezirksstelle
    1.3
    der Psychologischen Beratungsstelle
    1.4
    der Personal- und Finanzverwaltung, einschließlich Kindertageseinrichtungen
    Aufgaben und Zuständigkeiten regelt die Geschäftsordnung
  2. Der/die Geschäftsführer/in vertritt in der Regel den Verband nach Außen, soweit der Vorstand sich diese Vertretung nicht selbst vorbehält. Er/sie soll die Abteilungsleiter/innen miteinbeziehen.
  3. Der/die Geschäftsführer/in hat die Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeitenden des Verbands im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands und der Geschäftsordnung. Im Verhinderungsfall wird er/sie von den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen vertreten.
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§ 9
Finanzierung

  1. Für die Arbeit der Kindertageseinrichtungen wird der Eigenanteil von den jeweiligen Kirchengemeinden zugewiesen.
  2. Im Übrigen wird eine Umlage vom Kirchenbezirk erhoben.
  3. Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
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§ 10
Satzungsänderung und Auflösung des Verbands

  1. Beschlüsse über die Auflösung des Verbands und die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen der Mitglieder in der Verbandsversammlung und der Beschlussgremien der Mitglieder.
  2. Bei der Auflösung des Verbands fällt sein Vermögen an das Mitglied bzw. den mitarbeitenden Rechtsträger zurück, das /der dieses eingebracht bzw. für dessen Aufgaben es sich angesammelt hat.
    Soweit sich Vermögen aus den Zahlungen der Mitglieder bzw. des mitarbeitenden Rechtsträgers für verbandsbezogene Aufgaben angesammelt hat, fällt dieses anteilmäßig entsprechend der letzten Umlagezahlungen an dieses/diesen.
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§ 11
Inkrafttreten

  1. Der Evangelischen Diakonieverband Ulm/Alb-Donau wurde zum 01.01.1997 gebildet.
  2. Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Ulm, den 11. Dezember 2025
Amtsblatt
Herausgeber
Evangelischer Oberkirchenrat
Postfach 10 13 42, 70012 Stuttgart
Dienstgebäude: Heidehofstr. 20, 70184 Stuttgart
Telefon 0711 2149-0
Konten der Kasse des Evangelischen Oberkirchenrats
Evangelische Bank eG
BIC GENODEF1EK1
IBAN DE66 5206 0410 0000 4001 06
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BIC SOLADEST600
IBAN DE85 6005 0101 0002 0032 25
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