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Informationen für die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Kirchlichen Verbände zur Aufstellung der Haushaltspläne für das Haushaltsjahr 2025

Haushaltserlass des Evangelischen Oberkirchenrats vom 29. Juli 2024, AZ 78.71.01-30/7.1.
Die folgenden Anlagen des Haushaltserlasses sind unter „Sonderamtsblatt“ auf https://www.service.elk-wue.de/recht/amtsblatt abrufbar.
Anlage 1:
Rahmenarbeitshilfe für das Haushaltsjahr 2025
Anlage 2a:
Struktur der Haushaltsplanung (kameral)
Anlage 2b:
Struktur der Haushaltsplanung (Doppik)
Anlage 2c:
Struktur der Haushaltsplanung (ERV)
Anlage 3a:
Rechtlich unselbstständige Stiftungen (kameral)
Anlage 3b:
Rechtlich unselbstständige Stiftungen (Doppik)
Anlage 4:
Haushaltstextdatei mit Gliederungs- und Gruppierungsübersicht
Anlage 5:
Informationen und Hinweise zu Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Nr. 1
Finanzielle Situation – Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan 2024 - 2028

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Die Eckwerte prognostizieren die wichtigsten Finanzkennzahlen der Landeskirche bis zum Jahr 2028. Während der landeskirchliche Haushalt vor großen Herausforderungen steht, sind die Kirchensteuerentwicklung und Kostenentwicklung zwar auch eine Belastung für den kirchengemeindlichen Haushalt, aber nicht vergleichbar mit den Belastungen für den landeskirchlichen Haushalt im engeren Sinne.
Eckwerte der Mittelfristplanung 2024 bis 2028 – Aufgaben der Landeskirche i.e.S.
Zum nächsten Doppelhaushalt entsteht im landeskirchlichen Haushalt ein erforderlicher Einsparbedarf von jährlich 129 Mio. EUR, um wieder zu einer konsolidierten, nachhaltigen Haushaltssituation zu gelangen. Dieser hohe Betrag begründet sich zum einen Teil aus der Versorgungsdeckungsstrategie und überwiegend aus einer allgemein deutlichen Verschlechterung der Haushaltssituation gegenüber dem Jahr 2022.
Zur Deckung der Versorgungslücke wurde in der letzten Eckwerteplanung von einem jährlichen Zuführungsbetrag von rund 55 Mio. EUR ausgegangen. Dieser Betrag wird einer generationengerechten Lastenverteilung nicht gerecht. Erforderlich ist bis zum Jahr 2033 ein jährlicher Zuführungsbetrag von 103,5 Mio. EUR.
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Anzusparendes Deckungskapital im Zeitverlauf

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Leider wurde nicht früher mit einer Versorgungsdeckungsstrategie mit höheren Anstrengungen angefangen. Hinzu kommt nun, dass sich zwischenzeitlich auch die Haushaltssituation verschlechtert hat - aus folgenden drei Gründen:
  1. Kirchensteuerentwicklung
    Die Erwartungen an die Kirchensteuerentwicklung waren zu optimistisch. Basierend auf den Erfahrungswerten der Vergangenheit wurde von einem weiteren Aufwuchs der Kirchensteuern von 795 Mio. EUR aus 2022 nach 820 Mio. EUR in 2023 und 835 Mio. EUR in 2024 ausgegangen. Das Gegenteil war leider der Fall. In 2023 belief sich das Kirchensteueraufkommen auf 785 Mio. EUR. Das führte zu einer Differenz zwischen Planung und Ertrag von 35 Mio. EUR. Ursächlich für diese Entwicklung sind v.a. drei Gründe:
    • der massive Kirchenmitgliederrückgang
    • die allgemeine konjunkturelle Flaute
    • und die Zahlung von nicht lohnsteuerwirksamen Inflationsausgleichsprämien und einer zeitlichen Verzögerung der steuerlich wirksamen tariflichen Steigerung der Löhne
      Kirchensteuerentwicklung (Korrektur)
    Grafik
  2. Rücklagenentnahme
    Des Weiteren konnten die Haushalte der Jahre 2023 und 2024 bereits in der Planung nur durch eine geplante Rücklagenentnahme in 2023 in Höhe von 22 Mio. EUR und in 2024 in Höhe 15 Mio. EUR ausgeglichen werden. Rechnerisch hinzugekommen ist, dass die Zuführungen an die kirchlichen Versorgungsstiftungen im landeskirchlichen Haushalt in 2023 in Höhe von 158 Mio. EUR als Aufwand bzw. Verlust ausgewiesen werden müssen, weil diese Stiftungen selbständige Stiftungen sind. Diese Mittel stehen in zukünftigen Jahren zur Abmilderung der Versorgungssituation zur Verfügung.
  3. Preis- und Lohninflation
    Preis- und Lohninflation: ordentliche Aufwendungen
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    Als Drittes waren die Jahre 2022 und v.a. 2023 durch eine sehr hohe Lohn- und Preisinflation geprägt. Das Statistische Bundesamt hat Inflationen für 2022 in Höhe von 6,9 % und für 2023 von 5,9 % ermittelt. Das wiederum hat sich auf die Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst ausgewirkt, wo die Mitarbeiter:innen einen Ausgleich für die gestiegenen Lebenshaltungskosten geltend gemacht und erwirkt haben. Die Tarife im öffentlichen Dienst sind um ca. 9,7 % seit 2022 gestiegen. Und schließlich: die Tarifsteigerungen der Angestellten wird das Land Baden-Württemberg für die Beamt:innen in vergleichbarer Größenordnung übernehmen. Angesichts der Orientierung an der Landesbeamtenbesoldung müssen entsprechend höhere Personalkosten für unsere Pfarrer:innen und Kirchenbeamt:innen eingeplant werden. Die Besoldungssteigerung schlägt aber auch auf den Rückstellungsbedarf bei der Versorgung durch, wenn - wie in der Vergangenheit - fast automatisch auch die Pensionen entsprechend der Besoldungssteigerung ansteigen werden. Mit jeder Erhöhung steigt auch der Rückstellungsbedarf und die spätere Auszahlungslast bei den Pensionen. Allein wenn die absehbare nächste Besoldungssteigerung des Landes Baden-Württemberg übernommen werden würde, ergibt das einen weiteren Rückstellungsbedarf von ca. 250 Mio. EUR in diesem und im kommenden Jahr und damit höhere Pensionsverpflichtungen für spätere Auszahlungen, für die vorgesorgt werden muss.
    Der Kirchensteuerrückgang, der künftige Verzicht auf eine Rücklagenentnahme, die Sachkosten- und Personalkostensteigerungen, die Erhöhung der Pensionsverpflichtungen und die verstärkten Anstrengungen zur Deckung der Versorgungslasten führen in den kommenden Jahren zu einem jährlichen Einsparbedarf von insgesamt 129 Mio. EUR.
    Dauerhaftes Sparziel: 129 Mio. Euro p. a.
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    Ohne diese Einsparungen wäre die Ergebnisrücklage bis zum Jahr 2026 aufgebraucht.
    Ergebnisrücklage (ohne Sparanstrengung)
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    Eine Reduzierung der Ausgaben um 129 Mio. EUR ist ein großer Betrag, der realistischerweise nicht von einem Jahr auf das andere Jahr erbracht werden kann, denn ein Großteil der Aufwendungen besteht aus Personalkosten. Daher soll in Kürzungsschritten von jeweils 25 % vorgegangen werden. Damit ergibt sich in den nächsten vier Jahren je Jahr ein zusätzlicher Einsparbedarf von jeweils ca. 32 Mio. EUR, so dass erst voraussichtlich 2028 wieder eine ausgeglichene Haushaltssituation erreicht werden kann.
    Die Differenz zwischen dem erforderlichen Einsparbedarf und der sukzessiven Erfüllung dieser Einsparverpflichtung kann nur durch Rücklagenentnahmen überbrückt werden. Damit wird die Ergebnisrücklage der Landeskirche in den kommenden Jahren weiter angegriffen; sie geht dabei bis zum Jahr 2027 zurück auf ca. 40 Mio. EUR. Das liegt unter der nach der Haushaltsordnung erforderlichen Mindesthöhe von ca. 140 Mio. EUR. Auch daran erkennt man die besondere Dramatik der Situation im landeskirchlichen Haushalt und die dringende Notwendigkeit umzusteuern. Gleichzeitig wird für die Versorgungsabsicherung Deckungskapital aufgebaut, sodass auch in noch größeren Notlagen eine Handlungsfähigkeit gegeben ist.
Versorgungsverpflichtungen
Laut Heubeck-Gutachten ist die Landeskirche i.e.S. gegenüber ihren öffentlich-rechtlichen Beschäftigten (Pfarrpersonen, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte) zum Stichtag 31.12.2021 folgende Verpflichtungen eingegangen:
Teilwert 31.12.2021
Teilwert 31.12.2018
Versorgung
aktiver Pfarrdienst
1.583.528.498 EUR
1.551.563.092 EUR
Versorgung
Versorgungsempfangende
1.266.730.115 EUR
1.110.802.632 EUR
Versorgung
Pfarrdienst insgesamt
2.850.258.613 EUR
2.662.365.724 EUR
Beihilfe
aktiver Pfarrdienst
400.098.548 EUR
395.432.282 EUR
Beihilfe
Versorgungsempfangende
364.342.178 EUR
312.460.830 EUR
Beihilfe
Pfarrdienst ingesamt
764.440.726 EUR
707.893.112 EUR
Versorgung
Kirchenbeamte insgesamt
230.146.082 EUR
204.445.829 EUR
Beihilfe
Kirchenbeamte insgesamt
63.756.642 EUR
63.756.642 EUR
Verpflichtungen insgesamt
3.908.602.063 EUR
3.638.461.307 EUR
davon Pfarrdienst
3.614.699.339 EUR
3.370.258.836 EUR
davon Kirchenbeamte
293.902.724 EUR
268.202.471 EUR
davon Versorgung
3.080.404.695 EUR
2.866.811.553 EUR
davon Beihilfe
828.197.368 EUR
771.649.754 EUR
Dabei wurde ein Rechnungszins von 2,5% p.a., eine Dynamisierung der Versorgungsleistungen von 2,0% p.a. und eine Dynamisierung der Beihilfekosten von 2,5% p.a. unterstellt.
Zum Zeitpunkt des letzten versicherungsmathematischen Gutachtens hätten verbeamtete Beschäftigte in Summe Versorgungsansprüche in Höhe von 3,9 Mrd. EUR erworben. Aufwändige Berechnungen haben ergeben, dass der Landeskirche dafür rund 1 Mrd. EUR an Deckungskapital fehlt, die angespart werden müssen.
Die überwiegenden Beträge fallen für den Pfarrdienst an und ein kleinerer Teil für die Kirchenbeamten. Bisher war es landeskirchliches Ziel gewesen, diese Verpflichtungen durch Finanzanlagen zu decken. Das hat sich als nicht realistisch herausgestellt. Diese 3,9 Mrd. EUR werden natürlich nicht in einem Jahr fällig. Sie verursachen die hier abgebildeten Zahlungsströme.
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Das Ziel ist es, fortan den Beitragssatz je Aktiven so gestalten, dass gleichbleibend 37 % der Besoldung als Vorsorgebeitrag aufgebracht werden muss. Das ermöglicht es künftigen Haushalten den Vorsorgebeitrag anhand der aktiven Mitarbeiter:innen zu steuern – wie bei den Angestellten. Weniger Aktive bedeutet geringere Zahlungen für Versorgungslasten, mehr Aktive erhöhen die Vorsorgeanstrengungen. Dafür muss die Landeskirche weiteres Finanzvermögen aufbauen, dessen Höhe durch eine zahlungsstrombasierte Darstellung ersichtlich wird.
Zunächst werden die Nettozahlungen der Rückversicherungssysteme an die Landeskirche – von Evangelischer Ruhegehaltskasse in Darmstadt (ERK) für den Pfarrdienst und dem Kommunalem Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) für die Kirchenbeamt:innen – abgezogen werden.
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Die ERK erhebt ausschließlich Beiträge während der aktiven Phase, die in einem größtenteils umlagefinanzierten System als Kassenleistung ausgeschüttet werden. Hier muss der Barwert der zukünftig zu entrichtenden ERK-Beiträge in „echte“ Lohnnebenkosten – also für die künftige Versorgung der derzeit aktiven Pfarrpersonen - und das Rückzahlen von Schulden der Vergangenheit – also das Begleichen der Ansprüche von Pfarrpersonen aus der Vergangenheit – aufgeteilt werden.
Insgesamt können 2,2 Mrd. EUR – 0,1 Mrd. EUR beim KVBW und 2,1 Mrd. EUR bei der ERK – abgezogen werden, sodass sich der von der Landeskirche direkt zu zahlende Versorgungsverpflichtungsteil auf 1,7 Mrd. EUR verringert. Dem steht ein Deckungsvermögen in unseren beiden Stiftungen Versorgungsfonds und Versorgungsstiftung von ca. 750 Mio. EUR gegenüber. Folglich fehlt ein Deckungskapital von ca. 1 Mrd. EUR. Wichtig ist: das ist eine Stichtagsbetrachtung. Die einzelnen Beträge verändern sich im Laufe der Zeit. Neben der Höhe der jährlichen Versorgungsanpassung spielt hier insbesondere die Zahl der aktiven und versorgungsempfangenden Beschäftigten eine Rolle. Bis 2032 wird das anzusparende Kapital von 1,7 Mrd. EUR (31.12.2021) auf 2,3 Mrd. EUR (31.12.2032) anwachsen. Gleichzeitig steigt das vorhandene Deckungsvermögen durch bereits getätigte Zuführungen in den Jahren 2022 bis 2024 und Zinserträgen auf 1,3 Mrd. EUR an, sodass das anzusparende Deckungskapital in etwa 1 Mrd. EUR beträgt.
Der Evangelische Oberkirchenrat plant, dieses fehlende Deckungskapital zwischen 2025 und 2033 in neun gleichbleibenden jährlichen Zuführungsraten von 103,5 Mio. EUR – wie in den Eckwerten aufgenommen – aufzubauen. Dieses Vorgehen würde ab dem Jahr 2034 zu einer Entlastung des landeskirchlichen Haushalts führen.
Eckwerte der Mittelfristplanung 2024 bis 2028 – Aufgaben der Kirchengemeinden
Alle wesentlichen Daten zum Bereich „Aufgaben der Kirchengemeinden“ sind in den Eckwerten tabellarisch zusammengefasst.
Eine grafische Darstellung zur Ermittlung des Nettoaufkommens der einheitlichen Kirchensteuer wurde in der Anlage „Finanzströme“ im Haushaltsplan der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für das Haushaltsjahr 2023/2024 im Rahmen der Herbsttagung der Synode veröffentlicht und ebenfalls im Dienstleistungsportal https://www.service.elk-wue.de/finanzen-der-kirchengemeinden im Download-Bereich eingestellt. Die Aktualisierung für den Doppelhaushalt 2025/2026 wird voraussichtlich im Herbst 2024 dort veröffentlicht.
Kirchensteueraufkommen (in Mio. Euro)
Ist 2021
Ist 2022
Ist 2023
2024
2025
2026
2027
2028
Bruttokirchensteuer
777,3
793,4
781,8
790,0
800,0
808,6
811,8
819,1
II Wachstumsgrößen (in Prozent)
Ist 2021
Ist 2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
Steigerung ordentl. Verteilbetrag
0,6%
0,6%
0,6%
0,6%
gemäß strategischer Rahmenplanung (Inflation 1,7%)
-0,7%
-0,7%
-0,7%
-0,7%
Zuschlag aufgrund von Inflationsanstieg
1,3%
1,3%
1,3%
1,3%
Aufgaben der Kirchengemeinden
Ist 2021
Ist 2022
Ist 2023
2024
2025
2026
2027
2028
Kirchensteueranteil Kirchengemeinden
388,7
396,7
390,9
395,0
400,0
404,3
405,9
409,5
Ist 2021
Ist 2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
Vorwegentnahmen
-78,7
-83,8
-98,7
-101,2
-98,7
-100,0
-99,3
-100,8
Gesellschaftlicher Dialog
-0,8
-0,6
-0,5
-0,6
-0,6
-0,7
-0,7
-0,7
Ökumene
-0,1
-0,1
-0,1
-0,1
-0,1
-0,1
-0,1
-0,1
Mission
-0,9
-0,9
-0,9
-0,9
-0,9
-1,0
-1,0
-1,0
Kirchlicher Entwicklungsdienst
-6,1
-6,3
-6,2
-6,3
-6,4
-6,5
-6,5
-6,5
Digitalisierung
-0,3
-0,3
-0,6
-0,6
-0,6
-0,6
-0,6
-0,6
Pauschalabkommen Arbeitssicherheit
-0,7
-1,2
-1.0
-1,0
-1,0
-1,1
-1,1
-1,1
Pauschalabkommen Versicherungen
-4,8
-4,7
-5,4
-5,5
-5,6
-5,8
-6,0
-6,2
Öffentlichkeitsarbeit Kirchensteuern
-0,3
-0,3
-0,4
-0,3
-0,3
-0,3
-0,3
-0,3
Kirchensteuerverwaltung
-11,5
-11,9
-12,7
-13,0
-13,2
-13,3
-13,4
-13,5
Informationstechnologie
-5,0
-6,3
-9,2
-10,2
-10,5
-10,8
-11,1
-11,4
Umlagen an die EKD
-7,2
-8,1
-7,8
-7,9
-8,0
-8,1
-8,1
-8,2
Finanzausgleich an die EKD
-13,8
-13,2
-12,9
-12,9
-12,9
-12,3
-12,3
-12,3
Clearing
-14,7
-15,0
-19,6
-19,6
-19,6
-20,0
-20,1
-20,3
Vernetzte Beratung
-1,0
-1,9
-1,7
-1,7
-1,7
-1,7
-1,7
Unterstützung von Tageseinrichtungen für Kinder
0,3
0,2
-2,0
Kirchliche Verwaltungsstellen
-11,1
-12,4
-15,4
-17,0
-15,6
-16,1
-14,6
-15,1
Umweltaudit
-0,2
-0,3
-2,0
Diakonische Arbeit
-2,6
Rechnungsprüfamt
-1,1
-1,0
-1,3
-1,3
-1,3
-1,4
-1,4
-1,5
Verteilbetrag an die Kirchengemeinden
-268,2
-261,4
-261,7
-268,7
-260,2
-261,3
-261,3
-262,9
ordentl. Verteilbetrag
-251,7
-249,9
-253,7
-256,7
-258,2
-259,8
-261,3
-262,9
Sondermittel Strukturanpassung
-5,0
Sondermittel Flüchtlingsarbeit
-2,0
-2,0
-2,0
-2,0
-2,0
-1,5
Sondermittel neue Aufbrüche
-1.5
-1,5
-1,0
Strukturfonds Kirchengemeinden
-8,0
-8,0
Sonderbeitrag Verteilbetrag
-5,0
-10,0
Ausgleichsstock
-33,2
-33,5
-42,8
-41,3
-36,3
-34,0
-32,9
-32,6
Zuführung zum Ausgleichsstock
-18,5
-20,0
-22,6
-23,1
-21,9
-22,2
-22,2
-22,4
Sondermittel Ausgleichsstock
-14,6
-13,5
-10,2
-4,2
-2,2
-2,2
-2,2
-2,2
Umsetzung Klimaschutz
-10,0
-14,0
-12,1
-9,6
-8,5
-8,0
Zuführung zur Versorgungsstiftung
-5,0
-5,0
-5,0
-5,0
-5,0
-5,0
-5,0
Ausgleichsrücklage der Kirchengemeinden
307,9
325,9
308,6
287,4
287,2
291,2
298,6
306,8
Veränderung
8,5
13,0
-17,4
-21,1
-0,2
4,1
7,4
8,2
Zinsen und weitere Sondereffekte
14,9
5,0
Der ordentliche Verteilbetrag wird in 2025 um 0,6 % (258,3 Mio. EUR) erhöht (2024: 1,2 % (256.722.000 EUR), dies ergibt sich aus einer Kürzung des Verteilbetrages um 0,7% zuzüglich des Inflationszuschlags in Höhe von 1,3 %.
Ein Sonderbeitrag-Verteilbetrag ist angesichts des zurückgegangenen Kirchensteuereingangs ab 2025 nicht mehr vorgesehen (2023: 5 Mio. EUR, 2024: 10 Mio. EUR).
Die außerordentliche Zuweisung, die das nachhaltige ordentliche Niveau des Verteilbetrags übersteigt, umfasst 2025 die Sondermittel für Flüchtlingsarbeit mit 2,0 Mio. EUR (2024: 2,0 Mio. EUR, 2026: 1,5 Mio. EUR).
In die Versorgungsstiftung werden jährlich weiterhin 5 Mio. EUR zugestiftet.
An den Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden werden 6 v. H. des Anteils der Gesamtheit der Kirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer vermindert um die Vorwegentnahmen für das Clearing, die Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, die Kirchensteuerverwaltung sowie das Rechnungsprüfamt zugeführt. Darüber hinaus erhält der Ausgleichsstock weiterhin 2,2 Mio. EUR zur Verstärkung der Eigenmittel der Kirchengemeinden als Träger von Tageseinrichtungen für Kinder. Den Kirchengemeinden werden die Mittel des Ausgleichsstocks gemäß dem Kirchlichen Gesetz über den Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden zugewiesen. Ein weiterer Teil der Kirchensteuermehrerträge fließt seit 2023 in den Ausgleichsstock zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes. Insgesamt sind zusätzliche 24 Mio. EUR vorgesehen, davon 12,1 Mio. EUR in 2025 (2024: 14 Mio. EUR).
Die gemäß § 74 Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. § 74 Absatz 4 HHO bei der Landeskirche für die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände gebildete Ausgleichsrücklage wird nach Abschnitt IV. Nr. 1 der Verteilgrundsätze vom Ev. Oberkirchenrat verwaltet.
Außer in 2025 (-0,2 Mio. EUR) sieht die Planung im Bereich der Kirchengemeinden bis 2028 kleinere Überschüsse, die der allgemeinen Ausgleichsrücklage zugeführt werden, vor. Das verschafft einen gewissen Spielraum, um geringere Kirchensteuererträge auffangen zu können.
Bei den Versorgungslasten sieht es im Bereich der Kirchengemeinden deutlich besser aus als im Bereich der Landeskirche. Für die 30 aktiven Kirchenbeamt:innen und 59 Versorgungsempfänger:innen sind die Kirchengemeinden Verpflichtungen in Höhe von ca. 80 Mio. EUR eingegangen. Das zur Absicherung dieser Versorgungslasten aufgebaute Kapital für die Kirchengemeinden in der Versorgungsstiftung beträgt hingegen knapp 400 Mio. EUR. Allerdings gilt es hier zu berücksichtigen, dass dieses auch der Absicherung von Ausfallrisiken für Angestellte im Bereich der Zusatzversorgung dient.
Weitere Hinweise
Alle Informationen und Schaubilder zum Mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan 2024 – 2028 sind unter TOP 3, alle Informationen zur Versorgungsdeckungsstrategie unter TOP 2 der Frühjahrstagung 2024 der 16. Landessynode in Württemberg enthalten. Alle Unterlagen zum Thema „Haushaltskonsolidierungs- und Versorgungsdeckungsstrategie der Landeskirche“ sind unter TOP 21 der Sommertagung 2024 der 16. Landessynode in Württemberg eingestellt.
Grundlegende Informationen zur Verwendung der Kirchensteuer wurden in der 2021 erschienenen Broschüre „Kirchensteuer wirkt“ grafisch aufbereitet.
Für Mitarbeiter:innen wurde darüber hinaus eine Broschüre als Argumentationshilfe entwickelt, die häufige Unterstellungen, öffentliche Falschdarstellungen, aber auch berechtigte Anfragen zum Umgang der Kirche mit dem Geld beleuchtet. Sie finden die Arbeitshilfe unter https://www.elk-wue.de/fileadmin/Downloads/Wir/Unsere_Kirche/Kirchensteuer/Broschuere-Fragen_und_Antworten-2021-Wuerttemberg_V_6.3.pdf.
Neu ist die Internetplattform www.kirchensteuer-wirkt.de, die im Verbund mit anderen Landeskirchen gestartet wurde. Informationen sind schnell auffindbar, anschaulich aufbereitet und unabhängig von landeskirchlichen Unterschieden dargestellt. Denn für Mitglieder ist die Differenzierung nach Landeskirche größtenteils irrelevant. Gleichwohl finden Sie einen Verweis zu eigenem Material der Landeskirchen im PLZ-Finder.
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Nr. 2
Freiwilliger Gemeindebeitrag

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Nahezu jede Kirchengemeinde wirbt einmal im Jahr per Prospekt und/oder Brief an alle ev. Haushalte (ggf. erst an Mitglieder ab 30+ oder 40+) um den so genannten Freiwilligen Gemeindebeitrag. Die Bitte um eine Spende für ortspezifische Projekte trat ab 2006 an die Stelle der aufgehobenen Ortskirchensteuer.
Auf landeskirchlicher Aggregationsebene beläuft sich der Gesamtertrag des Freiwilligen Gemeindebeitrags im Schnitt der letzten zehn Jahren auf rd. 8,8 Mio. EUR.
Für Anfragen zur Bewertung des Jahresergebnisses einer Kirchengemeinde oder bei Interesse an der verbesserten Nutzung des „Instruments“ steht das Fundraising-Büro der Landeskirche mit Pfarrer Helmut Liebs (Telefon: 0711 22276-46, E-Mail: Helmut.Liebs@elk-wue.de) zur Verfügung.
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Nr. 3
Frei verfügbare Mittel und Sachkostenpauschalierung

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Frei verfügbare Mittel:
Kirchenbezirke, die in ihrer Bezirkssatzung eine Regelung zu den frei verfügbaren Mitteln haben, können die bisherige Regelung der frei verfügbaren Mittel auch für das Jahr 2025 übernehmen.
Die Planung der frei verfügbaren Mittel wurde im Blick auf die Nachvollziehbarkeit im Haushaltsplan von der vom Oberkirchenrat eingesetzten Arbeitsgruppe zur Fortschreibung des Haushaltserlasses und dessen Anlagen („AG RAHi“) mit dem Haushaltserlass 2011 optimiert; siehe dazu Anlage 2a des Haushaltserlasses.
Sachkostenpauschalierung:
Kirchenbezirke, die in ihrer Bezirkssatzung eine Regelung zur Sachkostenpauschalierung haben, können die bisherige Regelung zur Sachkostenpauschalierung auch für das Jahr 2025 anwenden.
Zur weiterhin geltenden Empfehlung der Landeskirche siehe letzte Veröffentlichung mit dem Haushaltserlass 2008 - Abl. 62 S. 533 vom 21. September 2007.
Hinweis: Die Darstellung von frei verfügbaren Mitteln sowie der Sachkostenpauschalierung ist in der Doppik weiter möglich, allerdings deutlich aufwändiger in der Planung und Buchung. Es wird daher empfohlen zu prüfen, ob die bestehenden Regelungen z.B. mit der Umstellung auf die Kirchliche Doppik aufgegeben werden.

Nr. 4
Vorlagepflichten und Termine, weitere Hinweise

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a)
Jahresrechnung 2024 der Kirchengemeinden
Die mandantenübergreifende Auswertung der Jahresrechnung 2024 der Kirchengemeinden auf landeskirchlicher Ebene setzt die Jahresabschlüsse aller Mandanten voraus. Sollte es beim Abschluss der Jahresrechnung 2024 zu Verzögerungen über den 15. November 2025 hinaus kommen, ist der Oberkirchenrat ( Telefon: 0711 2149– 278; E-Mail: Finanzen@elk-wue.de) rechtzeitig zu informieren.
b)
Jahresrechnung 2024 und Plandaten 2025 der Diakoniestationen
Zur Erhebung der Jahresrechnung 2024 und Plandaten 2025 der Diakoniestationen in der Trägerschaft der verfassten Kirche mit kaufmännischer Buchführung steht der Erhebungsbogen im Dienstleistungsportal des Oberkirchenrats unter der Adresse https://www.service.elk-wue.de/finanzen-der-kirchengemeinden zur Verfügung. Die Rücksendung durch die geschäftsführenden Dienststellen der Diakoniestationen erbitten wir bis 15. November 2025 bzw. sobald die geprüften Jahresabschlüsse 2024 vorliegen.
c)
Jahresrechnung 2024 und Plandaten 2025 der Kirchlichen Verbände
Zur Erhebung der Jahresrechnung 2024 und Planzahlen 2025 der Kirchlichen Verbände mit kaufmännischer Buchführung wird ein Erhebungsbogen zur Verfügung gestellt werden. Die Rücksendung erbitten wir bis 15. November 2025 bzw. sobald die geprüften Jahresabschlüsse 2024 vorliegen.
d)
Haushaltsplanansätze 2025 der Kirchengemeinden
Die Haushaltsplanansätze der Kirchengemeinden für das Haushaltsjahr 2025 sollen möglichst für die Mittelfristige Finanzplanung 2025 bis 2029 des Oberkirchenrats ergänzend zu den Ergebnissen der Jahresrechnung 2024 ausgewertet werden können. Sollte es bei der Überleitung ins Sachbuch zu Verzögerungen über den 30. April 2025 hinaus kommen, ist der Oberkirchenrat (E-Mail: Finanzen@elk-wue.de) rechtzeitig zu informieren.
e)
Stellenpläne der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Kirchlichen Verbände
Die Stellenpläne aller Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Kirchlichen Verbände als Anstellungsträger sind für das Haushaltsjahr 2025 wie in den Vorjahren mit dem Modul Stellenplan zu Personal Office zu erstellen und bis 30. April 2025 fortzuschreiben, damit die Daten auf der Ebene des Kirchenbezirks und der Landeskirche zusammengeführt und ausgewertet werden können.
a)
bis e) Terminabstimmung
Sofern einzelne Termine nicht eingehalten werden können, wird eine rechtzeitige Abklärung mit dem Oberkirchenrat, Referat 7.1, erbeten: E-Mail: Finanzen@elk-wue.de).
f)
Hinweis: Neue Verwaltungsvorschrift Schriftgutverwaltung AZ 12.60 Nr. 93.51-02-V05/5.4 mit Verzeichnis zu Aufbewahrungsfristen.

Nr. 5
Rahmenarbeitshilfe und Haushaltstextdatei

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Die von Vertretern der Evangelischen Regionalverwaltungen und Kirchengemeinden zusammen mit dem Oberkirchenrat auf der Grundlage von Erfahrungen aus der Praxis erarbeitete Rahmenarbeitshilfe wurde für die Aufstellung der Haushaltspläne 2025 überarbeitet und wird digital im Rahmen eines Amtsblatts zur Verfügung gestellt (siehe Anlage 1). Neue Sachverhalte werden in der Online-Version unter https://www.service.elk-wue.de/finanzen-der-kirchengemeinden aktualisiert. Die Sachverhalte der doppischen Buchführung werden seit den Haushaltsplänen 2023 mit aufgenommen. Die Schriftfarbe ist farbig abgehoben und kursiv markiert. Zusätzlich werden diese Inhalte in der Spalte „Hinweise“ mit „D“ gekennzeichnet.
Die Rahmenarbeitshilfe enthält Empfehlungen des Oberkirchenrats nach Abschnitt VIII der Verteilgrundsätze zur Wahrung einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Aufstellung der Haushaltspläne. Die Rahmenarbeitshilfe soll der Standardisierung und Arbeitserleichterung bei der Aufstellung der Haushaltspläne dienen. In der Rahmenarbeitshilfe werden Veranschlagungsgrundsätze für die Aufstellung der Haushaltspläne zusammengefasst.
Die für das Haushaltsjahr 2025 überarbeitete Fassung der Rahmenarbeitshilfe wird bereits vorab im Dienstleistungsportal des Oberkirchenrats zur Verfügung gestellt. Unterjährige Änderungen werden dort regelmäßig nachgepflegt. Bezirksspezifische Regelungen können dann durch die Evangelischen Regionalverwaltungen bei Bedarf ergänzt werden. Bitte diese Ergänzungen dem Oberkirchenrat mitteilen, damit ggf. alle Kirchenbezirke davon profitieren können. Kontakt im Oberkirchenrat: E-Mail: Finanzen@elk-wue.de.
Ergänzend zur Rahmenarbeitshilfe sind weitere Anlagen mit Hinweisen zur Struktur der Haushaltsplanung (Anlage 2a, 2b und neu ab 2025 2c - ERV) und zu rechtlich unselbständigen Stiftungen (3a und 3b) zu beachten. Hinweise für kameral buchende Einheiten sind jeweils in den mit „a“ gekennzeichneten Anlagen enthalten, Hinweise für die doppische Buchführung finden sich jeweils in den mit „b“ gekennzeichneten Anlagen.
Für den Bereich der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Kirchlichen Verbände wurde der aktuelle Gliederungs- und Gruppierungsplan aufgenommen (siehe Anlage 4). In diesem Zusammenhang bitten wir um besondere Beachtung der allgemeinen Hinweise zu dieser Haushaltstextdatei.
Der aktuelle Kontenrahmen für die doppische Buchführung (Kostenstellen- und Kostenträgerplan) ist im Dienstleistungsportal im Download-Bereich unter https://www.service.elk-wue.de/finanzen-der-kirchengemeinden eingestellt.
Die Anlage 5 - Informationen und Hinweise zu Änderungen im Umsatzsteuerrecht - wurde weiter ergänzt.
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Nr. 6
Zuordnungsrichtlinien

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Die aktuellen kameralen Zuordnungsrichtlinien sindimDienstleistungsportalhttps://www.service.elk-wue.de/finanzen-der-kirchengemeinden im Download-Bereich unter „Zuordnungsrichtlinien“eingestellt. Ergänzungen wurden im Bereich der Gruppierung 56760 Steuern vorgenommen.
Die Rechtsgrundlage für die Zuordnungsrichtlinien ist in der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung (Nr. 12 DVO zu § 15 Absatz 3 HHO sowie Nr. 13 DVO zu § 16 HHO) verankert.
Die Zuordnungsrichtlinien für die Doppik bzgl. der Verwendung der Sachkonten sind ebenfalls im Dienstleistungsportal https://www.service.elk-wue.de/finanzen-der-kirchengemeinden im Download-Bereich unter „Zuordnungsrichtlinien Doppik“ eingestellt.
Amtsblatt
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