.Pauschalvertrag
Pauschalvertrag
über die Wiedergabe von Musikwerken
bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen
(Vereinbarung PV/1510161200)
vom 8./23. Januar 2024
(Abl. 71 Nr. 25)
###Pauschalvertrag
Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand,
Dr. Tobias Holzmüller (Vorstandsvorsitzender),
Georg Oeller,
Lorenzo Colombini,
Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin
Rosenheimer Straße 11, 81667 München
- im nachstehenden Text kurz GEMA genannt -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans Ulrich Anke,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
- im nachstehenden Text kurz EKD genannt -
wird folgender Pauschalvertrag geschlossen:
#1. Vertragsdauer
Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 geschlossen und endet ohne gesonderte Kündigung zum 31.12.2024.
Die Parteien werden rechtzeitig den Abschluss einer Folgevereinbarung verhandeln.
#2. Vertragshilfe
Die EKD gewährt der GEMA Vertragshilfe. Die Vertragshilfe besteht darin,
dass die EKD die GEMA bei der Erfüllung der Aufgaben der GEMA durch geeignete Aufklärungsarbeit und kooperative Zusammenarbeit weitestgehend unterstützt. Hierzu gehört insbesondere, dass die Berechtigten des Vertrages gemäß Ziffer 3. dazu angehalten werden, ihre Veranstaltungen rechtzeitig bei der GEMA anzumelden, die Vergütungen bei Fälligkeit zu zahlen, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Einreichung von Setlists nachkommen sowie die für die Kommunikation vorgesehenen Kanäle (Nutzung des Online-Portals) einhalten. Außerdem verpflichtet sich die EKD, den Berechtigten des Vertrages regelmäßig über GEMA-relevante Themen zu informieren und der GEMA einen Nachweis zu erbringen.
#3. Berechtigte des Vertrages
(
1
)
Dieser Pauschalvertrag wird mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und für
- die Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden, sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen und
- den Mitgliedern der Zentralstelle für Evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlich dem Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands, dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands und dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland
abgeschlossen.
(
2
)
Eine ausführliche Auflistung (Namen und Adressen) der Berechtigten ist seitens der EKD nicht möglich.
(
3
)
Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten über den Berechtigtenkreis kann sich die jeweilige operative Geschäftsstelle der GEMA an die EKD zur Klärung wenden.
#4. Anmeldung
(
1
)
Die Anmeldung der Veranstaltungen mit Musik, die durch den Jahrespauschalbetrag gemäß Ziffer 8. abgegolten sind, ist der GEMA mit den jeweils zur Lizenzierung erforderlichen Angaben im GEMA Online-Portal bis spätestens 10 Tage nach Stattfinden der Veranstaltung zu melden. ·
(
2
)
Die Anmeldung hat, je nach Veranstaltungsform, folgende Angaben zu enthalten:
- Tag und Dauer der Veranstaltung
- genaue Anschrift der Berechtigten und Name des Verantwortlichen
- Art der Veranstaltung
- Ort der Veranstaltung mit genauer Adresse
- Name des Veranstaltungsortes
- Name und Größe des Veranstaltungsraumes in m2 (von Wand zu Wand gemessen)
- Art der Musikwiedergabe (Live-Musik, Tonträger, Fernsehwiedergabe, Bildtonträger, etc.)
- höchstes Eintrittsgeld
- bei Konzerten der Unterhaltungsmusik (U-K) ist der Nettokartenumsatz und die Gesamtbesucherzahl zu melden
- bei Veranstaltungen im Freien ist die m²-Zahl zu melden und zusätzlich die Gesamtbesucherzahl
(
3
)
Ausgenommen von der Anmeldung gemäß Ziffer 4. (1) - (2) sind folgende pauschal abgegoltenen Musikaufführungen gemäß Ziffer 5. (1) a) - d):
- Kindergartenfeste mit Tonträgerwiedergabe oder mit Livemusik,
- Seniorenveranstaltungen mit Tonträgerwiedergabe oder mit Livemusik,
- adventliche Feiern mit Tonträgerwiedergabe oder mit Livemusik,
sofern die Ausübenden nicht jeweils gewerbliche Musiker sind, ohne Eintritt und ohne Tanz.
#5. Pauschal abgegoltene Musikaufführungen und Vergütungssätze
(
1
)
Die GEMA gestattet den Berechtigten des Vertrag gemäß Ziffer 3. nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires bei
- Konzerten mit ernster MusikDie Lizenzierung erfolgt nach den GEMA-Vergütungssatz E für Ernste Musik
- Konzerten mit neuem geistlichen LiedgutDie Lizenzierung erfolgt nach den GEMA-Vergütungssatz U-K für Konzerte der Unterhaltungsmusik
- GospelkonzerteDie Lizenzierung erfolgt nach den GEMA-Vergütungssatz U-K für Konzerte der Unterhaltungsmusik ·
- Musikaufführungen bei folgenden Veranstaltungen:
- Pfarr-/ Gemeindefesten, sowie vergleichbare Feste der Berechtigten
- Kindergartenfeste
- adventliche Feiern, ohne Tanz
- Seniorenveranstaltungen, ohne Tanz
- Hintergrundmusik der Jugendarbeit
für die jeweils kein Eintrittsgeld oder sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird.
Die Lizenzierung erfolgt je nach Art der Veranstaltung nach den Vergütungssätzen M-V, U-V, U-ST und M-U.
(
2
)
Bei den Lizenzierungen nach Ziffer 5. (1) a)-d) werden 20% Gesamtvertragsnachlass für die geleistete Vertragshilfe, sowie weitere sich aus der Anwendung der Tarife ergebende Nachlässe berücksichtigt.
#6. Nicht durch Zahlung der Pauschale abgegoltene Musiknutzungen
Durch die Zahlung nach Ziffer 8. sind nicht abgegolten:
(
1
)
Veranstaltungen gemäß Ziffer 5., die nicht ordnungsgemäß über das GEMA Online-Portal und fristgerecht nach Ziffer 4. gemeldet werden.
Bei Meldungen, die verspätet oder nicht über das GEMA Online-Portal erfolgen, entfällt ferner der Gesamtvertragsnachlass. Die GEMA behält sich auch vor, in diesen Fällen Schadenersatzansprüche mit 100% Zuschlag zur normalen tariflichen Vergütung geltend zu machen.
(
2
)
Die Genehmigung der GEMA für die Veranstaltungen nach Ziffer 5. bezieht sich nicht auf
- Konzerte der Unterhaltungsmusik,
- Bühnenaufführungen mit Musik (Theater, Kabarett),
- Kirchentag,
- sonstige vergütungspflichtige Veranstaltungen,
- Tanzveranstaltungen (z.B. Discoabende, Karneval, Festival, Tanzkurse),
- Klanginstallationen,
- zeitgleiche oder zeitversetzte öffentliche Zugänglichmachung von Veranstaltungen via Internet (z.B. Homepage), ·
- Hintergrundmusikwiedergabe im Internet und in anderen Bereichen,
- weitere Veranstaltungen, die nicht unter der Ziffer 5. (1) aufgeführt sind.
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3
)
Veranstaltungen, an denen sich die Berechtigten dieses Vertrages lediglich organisatorisch oder auf irgendeine andere Weise (z.B. durch Mitwirkung) beteiligen, sind weder im Gesamten noch teilweise durch den Pauschalvertrag abgegolten. Die Lizenzierung erfolgt vollständig durch den jeweils verantwortlichen Veranstalter.
(
4
)
Musikaufführungen, die nach Ziffer 6. (2) des Pauschalvertrages nicht abgegolten sind, werden nach den jeweiligen gültigen Vergütungssätzen der GEMA unter Abzug eines Gesamtvertragsnachlasses von derzeit 20 % berechnet, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eines Vertragsberechtigten erfolgen und die Einwilligung ordnungsgemäß und fristgerecht über das GEMA Online-Portal erworben wurde. Ausgenommen von einem Gesamtvertragsnachlass ist Ziffer 6. (2) g) und h).
(
5
)
Bei Musikaufführungen, bei denen die Einwilligung nicht ordnungsgemäß erworben wurde oder nicht über das GEMA Online-Portal erfolgt sind, entfällt ferner der Gesamtvertragsnachlass. Die GEMA behält sich auch hier vor, in diesen Fällen Schadenersatzansprüche mit 100% Zuschlag zur normalen tariflichen Vergütung geltend zu machen.
#7. Programme / Setlist
(
1
)
Veranstalter von Live-Musik sind gesetzlich verpflichtet, bis spätestens 6 Wochen nach Stattfinden der Veranstaltung, eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung dargebotenen Werke (Setlist) über das GEMA Online-Portal einzureichen.
(
2
)
Ausgenommen von der Einreichung der Setlisten, gemäß Ziffer 7. (1) sind die in Ziffer 4. (3) (a) - (c) aufgeführten Feiern mit Live-Musik. Die EKD verpflichtet sich hierzu eine Stichprobenerhebung zu den aufgeführten Musikwerken durchzuführen.
(
3
)
Kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Veranstaltung nach, werden zusätzlich 10 % der tariflichen Vergütung unter Berücksichtigung tariflicher Zu- und Abschläge in Rechnung gestellt.
Etwaige Gesamtvertragsnachlässe werden dabei von der Berechnungsbasis ausgenommen und nicht berücksichtigt. Der Anspruch der GEMA auf Einreichung der Setlist bleibt hiervon unberührt.
#8. Pauschale
(
1
)
Die EKD zahlt zur Abgeltung der Vergütungsansprüche nach Ziffer 5. für die öffentliche Wiedergabe einen Pauschalbetrag für das Jahr 2024 in Höhe von EUR xxx netto.
Der Pauschalbetrag teilt sich dabei wie folgt, gemäß Anlage 1, auf:
- Betrag Teil 1: Nicht-Meldepflichtige Veranstaltungen: EUR xxx netto
- Betrag Teil 2: Meldepflichtige Veranstaltungen: EUR xxx nettoIn den Betrag Teil 2 ist ein Pauschalvertragsnachlass in Höhe von 7,5% berücksichtigt.
(
2
)
Zum Erwerb der Nutzungsrechte, die der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsrechten mbH, Hamburg), der VG Wort (Verwertungsgesellschaft WORT, München) und der Corint Media von Sendeunternehmen und Presseverlegern mbH zustehen, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend. Die Vergütungen, werden nach den jeweils gültigen Tarifen der jeweiligen Verwertungsgesellschaften berechnet und sind im Pauschalbetrag gemäß Ziffer 8. enthalten.
(
3
)
Der Jahrespauschalbetrag ist zum 01.01.2024 und nach Rechnungsstellung durch die GEMA zu entrichten.
#9. Monitorverfahren
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1
)
Im 1. Quartal 2025 werden sämtliche der GEMA bekannt gewordenen Veranstaltungen im Jahr 2024, in der auch die fiktiven Gesamtvergütungen (Vergütungen auf Basis der Vergütungssätze abzüglich Gesamtvertragsnachlass) beziffert werden, ausgewertet.
Die EKD wird die Daten innerhalb eines Monats nach Zugang auf Plausibilität prüfen und behält sich vor, Veranstaltungen aus der Berechnung herauszunehmen, insbesondere wenn sie feststellt, dass eine Berechtigung aus dem Pauschalvertrag nicht besteht oder die Veranstaltung nicht unter den Pauschalvertrag fällt.
Die Auswertung bezieht sich jeweils auf den Zeitraum vom 01.01.2024 - 31.12.2024.
Die GEMA wird der EKD am 31. Juli 2024 eine Auswertung über die im ersten Halbjahr des Jahres 2024 durchgeführten und über die.EKD abgerechneten Veranstaltungen zur Verfügung stellen.
(
2
)
Für den Fall, dass der für 2024 ermittelte Lizenzwert der gemeldeten und verbuchten Nutzungen höher bzw. niedriger als der Pauschalbetrag für die meldepflichtigen Veranstaltungen gemäß Ziffer 8. (1) b) ist, erfolgt eine Nachberechnung bzw. Rückerstattung an die EKD.
(
3
)
Die Nachberechnung bzw. Rückerstattung erfolgt nur auf den Pauschalbetrag für die meldepflichtigen Veranstaltungen gemäß Ziffer 8. (1) b) und beträgt maximal 25 %.
#10. Schriftform und salvatorische Klausel
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1
)
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
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2
)
Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Pauschalvertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Textform.
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3
)
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
München, 23. Januar 2024
Hannover, 8. Januar 2024