.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 24
Geltungszeitraum von: 01.10.2020
Geltungszeitraum bis: 16.01.2024
280. Satzung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V.
Vom 17. Juli 2002
(Abl. 60 S. 166), geändert durch Beschluss vom 14. November 2007 (Abl. 63 S. 23), vom 10. November 2010 (Abl. 64 S. 388), vom 12. November 2014 (Abl. 66 S. 486), vom 25. Oktober 2018 (Abl. 68 S. 486) und vom 7. November 2019 (Abl. 69 S. 240, ber. Abl. 69 S. 396)
####§ 1
Name, Sitz und Aufgabe des Vereins
(
1
)
Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V.“ (im Folgenden Diakonisches Werk genannt); er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
(
2
)
Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums; er erwächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde sind darum zur Diakonie gerufen. Diakonie sucht den bedrängten Menschen in der Nähe und in der Ferne, um ihm zu helfen. Sie ist bestrebt, auch der Not zu begegnen, die ganze Gruppen von Menschen bedrückt, den Ursachen von Notständen nachzugehen und zu ihrer Behebung – gemeinsam mit den Betroffenen und auch mit anderen Institutionen – beizutragen.
(
3
)
Das Diakonische Werk ist der freie Zusammenschluss der Träger diakonischer Arbeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Seine Aufgabe ist es, diakonische Kräfte zu wecken und zu stärken, für Chancengerechtigkeit Sorge zu tragen und die diakonische Arbeit aller Träger und ihre Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere auf den Gebieten der Kinder- und Jugendhilfe, der Alten-, Behinderten- und Krankenhilfe, der Hilfe für Wohnungslose, Langzeitarbeitslose, für Zuwanderer und für Flüchtlinge, in der Ausbildung der Mitarbeiterschaft, in der Gesellschaftsdiakonie und Sozialpolitik, in der Öffentlichkeitsarbeit, in der Diakonie der Kirchengemeinden und der Kirchenbezirke und in der ökumenischen Diakonie; es kann in Notfällen einzelne Personen unterstützen.
(
4
)
Als selbstständiges Werk ist es offen für die Aufnahme diakonischer Einrichtungen von evangelischen Kirchen, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland gehören und im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg tätig sind.
(
5
)
Das Diakonische Werk nimmt die Aufgaben eines Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege wahr und vertritt als solcher die Diakonie in der Öffentlichkeit. Es gehört zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland und ist auch durch dieses mit der Ökumene verbunden.
#§ 2
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
#§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
Als Mitglieder können dem Diakonischen Werk angehören:
- die Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sowie die von Kirchenbezirken gebildeten Verbände als Träger diakonischer Arbeit,
- Träger diakonischer Einrichtungen, die zur Landeskirche gehören oder mit ihr ökumenisch verbunden sind (Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung u.a.),
- Evangelische Landesverbände und deren Mitglieder, die in ihren Satzungen die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk festlegen und die gemeinnützig sind. Die Mitgliedschaft eines solchen Mitglieds in einem Landesverband wird auf Antrag durch Beschluss des betreffenden Landesverbands erworben; der Beschluss bedarf der Zustimmung des Diakonischen Werks.
(
2
)
Die Kirchenbezirke und von ihnen gebildete Verbände werden Mitglieder durch Beitrittserklärung. Über die Aufnahme von Mitgliedern nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 entscheidet der Verbandsrat.
(
3
)
Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Diakonischen Werks mit Wirkung für den Schluss des Kalenderjahres zulässig.
(
4
)
Ein Mitglied, das den Verein schädigt oder trotz Mahnung seinen Pflichten nach dieser Satzung nicht nachkommt, kann vom Verbandsrat ausgeschlossen werden. Es muss ihm zuvor Gelegenheit zur Anhörung durch den Verbandsrat gegeben werden.
#§ 4
Pflichten der Mitglieder
(
1
)
Die Mitglieder sind verpflichtet, den vom Verbandsrat mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(
2
)
Die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sind darüber hinaus verpflichtet:
- in ihrer Satzung die ausschließliche diakonische Zwecksetzung im Sinne des § 1 Abs. 2, die Zuordnung zur Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder zu einer bestimmten anderen evangelischen Kirche gemäß § 1 Abs. 4 und die Mitgliedschaft beim Diakonischen Werk festzulegen,
- in ihre leitenden und aufsichtsführenden Organe solche Personen zu wählen, die bereit sind, der Einrichtung im Sinne evangelischer Diakonie zu dienen und zu gewährleisten, dass in ihren leitenden und aufsichtsführenden Organen solche Personen den bestimmenden Einfluss ausüben, die zu diesem Dienst bereit sind und der Zuordnungskirche angehören. Der Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche gleichgestellt ist die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD. Wird ein Mitglied des Diakonischen Werks in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einem anderen Mitglied des Diakonischen Werks in einem Konzern beherrscht und wird für das beherrschte Mitglied nur ein Geschäftsführer bestellt, so kann im Ausnahmefall dieser, statt der Zuordnungskirche einer anderen Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg ist, wenn der bestimmende Einfluss von Mitgliedern der Zuordnungskirche auf andere Weise sichergestellt ist.
- die Berufung und Abberufung ihrer Vorständinnen und Vorstände, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer erst nach Anhörung des Diakonischen Werks vorzunehmen,
- die Berufung und das Ausscheiden von Leiterinnen und Leitern ihrer Heime und Schulen dem Diakonischen Werk mitzuteilen,
- einen Wirtschaftsplan bzw. Haushaltsplan rechtzeitig zu erstellen und die Rechnungs- und Wirtschaftsführung durch das Diakonische Werk prüfen zu lassen oder, wo die Prüfung durch eine oder einen vom Diakonischen Werk anerkannte Prüferin oder anerkannten Prüfer erfolgt, die Jahresabschlüsse mit den Prüfungsberichten dem Diakonischen Werk zur Einsichtnahme vorzulegen,
- dem Diakonischen Werk alle notwendigen Auskünfte über ihre Arbeit und Planung zu geben, insbesondere Kennzahlen zu ihrer wirtschaftlichen Lage mitzuteilen. Der Inhalt dieser Mitteilungspflicht wird vom Verbandsrat festgelegt,
- bei beabsichtigten Rechtsform- und Satzungsänderungen vorher die Zustimmung des Diakonischen Werks einzuholen. Das Recht des Austritts bleibt davon unberührt.Außerdem ist das Diakonische Werk Württemberg von der beabsichtigten Gründung von oder Beteiligung an oder Mitgliedschaft in juristischen Personen oder Personengesellschaften und von beabsichtigten Vereinbarungen über die Wahrnehmung von Aufgaben sowie von Betriebsübergängen unter Vorlage der beabsichtigten und getroffenen Regelungen, die die Einhaltung der Mitgliedspflichten und insbesondere der diakonischen Zwecksetzung sicherstellen müssen, in Kenntnis zu setzen. Das Diakonische Werk unterrichtet den Evangelischen Oberkirchenrat.
- mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden Arbeitsverträge abzuschließen oder bestehende Arbeitsverträge dahingehend zu ändern, dass deren Mindestinhalt mit den mit den nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Landeskirche Württemberg geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen übereinstimmt und in ihren Satzungen eine entsprechende Verpflichtung aufzunehmen. Einrichtungen einer Freikirche sind an die arbeitsrechtlichen Ordnungen ihrer Freikirche gebunden.
- in ihren Einrichtungen Mitarbeitervertretungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, in Einrichtungen einer Freikirche nach dem Mitarbeitervertretungsrecht der Freikirche, zu bilden und das Bestehen einer kirchlichen Dienstgemeinschaft sicherzustellen.
- Rechtsvorschriften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, soweit sie die diakonische Arbeit betreffen, sowie Rahmenbestimmungen des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der vom Verbandsrat übernommenen Fassung anzuwenden. Einrichtungen einer Freikirche müssen erklären, dass sie den Rechtsvorschriften ihrer Freikirche folgen. Der Verbandsrat kann ein Mitglied auf Antrag von der Verpflichtung befreien, wenn ein zwingender Grund vorliegt.
- eine geschlechtergerechte Zusammensetzung der Gremien, Organe und Leitungsstellen anzustreben.
(
3
)
Im Übrigen wird durch die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk die Selbständigkeit seiner Mitglieder auf ihren Arbeitsgebieten nicht berührt.
#§ 5
Vereinsorgane
(
1
)
Die Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Verbandsrat und sein Präsidium,
- der Vorstand.
(
2
)
Im Text dieser Satzung wird das Gesamtorgan „Verbandsrat und sein Präsidium“ nach Abs. 1 Nr. 2 als „Verbandsrat“ und das „Präsidium“ als „Präsidium“ bezeichnet.
#§ 6
Mitgliederversammlung
(
1
)
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern aller Mitglieder. Die Stimmen der Mitglieder verteilen sich wie folgt:
- Die Stimme eines Kirchenbezirks und die Stimme eines von Kirchenbezirken gebildeten Verbands zählen jeweils 2fach. Die Stimme eines Kirchenbezirks mit mehr als 50 000 Gemeindegliedern zählt 3fach.
- Die Stimme eines Mitglieds nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 richtet sich nach der Zahl seiner Beschäftigten:biszählt seine Stimme 1fach,über200 Beschäftigtezählt seine Stimme 2fach,über400 Beschäftigtezählt seine Stimme 3fach,über600 Beschäftigtezählt seine Stimme 4fach,über800 Beschäftigtezählt seine Stimme 5fach,über1 000 Beschäftigtezählt seine Stimme 6fach,über1 500 Beschäftigtezählt seine Stimme 7fach,über2 000 Beschäftigtezählt seine Stimme 8fach.
- Die Stimme eines Mitgliedes nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 richtet sich nach der Zahl seiner Beschäftigten zuzüglich der Zahl der Beschäftigten seiner Mitglieder.
(
2
)
Die Vertretungsbefugnis muss bei der Stimmabgabe nachgewiesen werden.
(
3
)
Mitglieder des Verbandsrats, die kein stimmberechtigtes Mitglied vertreten, nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
#§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
#- Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Diakonie und Richtlinien für die Arbeit,
- regelmäßiger Erfahrungs- und Meinungsaustausch auf allen Gebieten der diakonischen Arbeit,
- Feststellung von Aufgaben, die vom Verbandsrat und vom Vorstand durchzuführen sind,
- Entgegennahme und Beratung der jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichte des Präsidiums und des Vorstands,
- Zustimmung zum Beschluss des Verbandsrats über die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
- Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands und des Präsidiums,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums auf Vorschlag des Verbandsrats,
- Wahl der Mitglieder des Verbandsrats nach § 9 Abs. 1 Nr. 2,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 8
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(
1
)
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Präsidium durch schriftliche Einladung aller Mitglieder einberufen und geleitet. Die schriftliche Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail durch das Präsidium unter Mitteilung der Tagesordnung an die dem Präsidium zuletzt bekannte oder gemeldete Adresse. Mitglieder, die dies ausdrücklich wünschen, werden schriftlich per Brief eingeladen.
(
2
)
Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sollen berücksichtigt werden, wenn sie vier Wochen vorher schriftlich beim Präsidium gestellt sind. Über die Aufnahme schriftlich eingereichter Anträge am Versammlungstag beschließt die Mitgliederversammlung.
(
3
)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss das Präsidium in angemessener Frist einberufen, wenn dies mindestens von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
(
4
)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch Vorzeigen der Abstimmungskarte gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Wahlen wird geheim und schriftlich abgestimmt, wenn die Mitgliederversammlung nicht einstimmig offene Abstimmung beschließt.
(
5
)
Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums wird in jeweils gesonderten Wahlgängen durchgeführt.
(
6
)
Die Wahl der Mitglieder in den Verbandsrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird in einem Wahlgang durchgeführt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(
7
)
Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins und über die Abberufung des Präsidiums oder eines seiner Mitglieder ist mindestens die Vertretung der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Kommt kein Beschluss zustande, so ist mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit zwei Dritteln der Stimmen entscheidet. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. § 22 Abs. 3 bleibt unberührt.
(
8
)
Über jede Mitgliederversammlung wird eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift erstellt, die allen Mitgliedern zuzuleiten ist.
#§ 9
Verbandsrat
(
1
)
Der Verbandsrat besteht aus:
- den drei Mitgliedern des Präsidiums,
- bis zu acht von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern,
- den drei Mitgliedern der Württembergischen Evangelischen Landessynode, die von dieser für ihre Amtszeit gewählt werden,
- der oder dem Beauftragten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die oder der von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof bestimmt wird,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter, die oder der von den diakonischen Einrichtungen der Freikirchen in Württemberg entsandt wird,
- bis zu zehn Mitgliedern, die als erste beziehungsweise erster oder zweite beziehungsweise zweiter Vorsitzende oder Vorsitzender von den anerkannten Fachverbänden entsandt werden (§ 16),
- der oder dem Vorsitzenden der Kommission für Unternehmensfragen und Trägerpolitik einschließlich Tarifpolitik (§ 17),
- der oder dem Vorsitzenden der Versammlung der Träger für die Arbeitsrechtsregelung (§ 18),
- der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk,
- bis zu 2 weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsrat für die Dauer seiner Amtszeit zugewählt werden können.
(
2
)
Die Mitglieder des Verbandsrats können sich nicht vertreten lassen.
(
3
)
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsrates teil.
(
4
)
Die Amtszeit des Verbandsrats dauert fünf Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
#§ 10
Aufgaben des Verbandsrats
(
1
)
Aufgaben des Verbandsrats sind:
- Förderung der diakonischen Arbeit durch Beschlussfassung über Handlungskonzepte und Stellungnahmen von grundsätzlicher Bedeutung,
- Vereinbarung der mittelfristigen Strategie und Politik des Verbandes,
- Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Festlegung der zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte; die Einzelheiten einschließlich der Wertgrenzen regelt die Geschäftsordnung,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Abberufung aus dem Vorstandsamt auf Vorschlag des Präsidiums,
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Verbandsrat, Vorstand sowie für die übrigen in § 14 genannten Stellen,
- Beschlussfassung über die Anerkennung von Fachverbänden einschließlich der Festlegung ihres Arbeitsfelds,
- auf Antrag des Vorstands oder des Präsidiums die Schlichtung von Konflikten, die der Zusammenarbeit abträglich sind,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über die Übernahme von Rechtsvorschriften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sowie von Rahmenvorschriften des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der für das Diakonische Werk geltenden Fassung,
- Beschlussfassung über eine Ordnung zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Festsetzung der Höhe des jährlichen Beitrags,
- Vorprüfung der Jahresrechnung und Entwurf des Wirtschaftsplans,
- Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- Beschlussfassung über die zur Verfügung stehenden Mittel sowie die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
- Entgegennahme des schriftlichen Berichts über die Verteilung von Opfern, Sammlungen und Spenden,
- Beschlussfassung über die Gründung von oder Beteiligung an rechtlich selbstständigen Gesellschaften.
- Der Verbandsrat beschließt die Bildung von regionalen Untergliederungen nach § 20 und legt die dort vorgesehene „Ordnung für die Diakonie im Landkreis“ fest.
(
2
)
Der Verbandsrat nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm durch den Vorstand, das Präsidium oder durch die in § 14 genannten Stellen vorgelegt werden.
(
3
)
Der Verbandsrat bestimmt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ausschüsse und entscheidet über ihre Zusammensetzung.
#§ 11
Einberufung und Beschlussfassung
(
1
)
Der Verbandsrat wird vom Präsidium einberufen und geleitet. Die schriftliche Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail durch das Präsidium unter Mitteilung der Tagesordnung an die dem Präsidium zuletzt bekannte oder gemeldete Adresse. Mitglieder, die dies ausdrücklich wünschen, werden schriftlich per Brief eingeladen. Das Präsidium muss den Verbandsrat einberufen, wenn dies drei Verbandsratsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.
(
2
)
Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sollen drei Wochen vor dem anberaumten Sitzungstag schriftlich beim Präsidium vorliegen. Antragsberechtigt sind auch die in § 14 genannten Stellen.
(
3
)
Zur Beschlussfähigkeit des Verbandsrats ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Verbandsratsmitglieder erforderlich.
(
4
)
Der Verbandsrat beschließt durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden der Sitzung den Ausschlag. Bei Wahlen wird geheim und schriftlich abgestimmt, sofern der Verbandsrat nicht einstimmig offene Abstimmung beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands wird in jeweils getrennten Wahlgängen durchgeführt. Bei dieser Wahl ist im ersten Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, bei weiteren Wahlgängen ist die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhält.
(
5
)
Beschlüsse des Verbandsrats können auch im Umlauf gefasst werden, wenn kein Mitglied der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Verbandsratsmitglieder beteiligt; es gilt auch dann einfache Stimmenmehrheit.
(
6
)
Über jede Sitzung des Verbandsrats wird eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift erstellt.
#§ 12
Präsidium
(
1
)
Das Präsidium besteht aus drei Personen, einer oder einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(
2
)
Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Verbandsrats auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und dürfen während ihrer Amtszeit kein weiteres Amt im Diakonischen Werk wahrnehmen. Ämter bei Mitgliedern und Beteiligungsgesellschaften bleiben davon unberührt.
(
3
)
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(
4
)
Aufgaben des Präsidiums sind:
- Aufsicht über den Vorstand,
- Vorschlag für die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
- Vereinbarung von Jahreszielen mit den Mitgliedern des Vorstands und gemeinsam mit ihnen die jährliche Überprüfung des Zielerreichungsgrades sowie Vorberatung der mittelfristigen strategischen Ziele,
- Erstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung und des Verbandsrates,
- Beauftragung und Entgegennahme des Berichts der Prüferin oder des Prüfers,
- Sonstige Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung oder vom Verbandsrat aus dessen Aufgabenkreis übertragen werden.
(
5
)
Das Präsidium tagt und beschließt nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verbandsrates.
#§ 13
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus bis zu vier hauptamtlich tätigen Personen, einer oder einem Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Personen. Die Bestellung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters im Vorsitz regelt die Geschäftsordnung.
(
2
)
Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
Der oder die Vorsitzende wird vom Verbandsrat auf die Dauer von 10 Jahren, die übrigen Mitglieder des Vorstands werden vom Verbandsrat auf die Dauer von 8 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(
4
)
Der Vorstand leitet das Diakonische Werk, führt die laufenden Geschäfte und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Verbandsrates sowie des Präsidiums verantwortlich. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Verbandsrat bzw. dem Präsidium vorbehalten sind. Der Vorstand bewirtschaftet insbesondere die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Mittel in eigener Verantwortung.
(
5
)
Nach Maßgabe der vom Verbandsrat beschlossenen Geschäftsordnung ist der Vorstand selbstständig und in eigener Verantwortung tätig.
(
6
)
Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
- Wahrnehmung und Vertretung der Interessen des Diakonischen Werks im Sinne der Verantwortung
- als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege durch Mitarbeit und Vertretung des Diakonischen Werks in der Liga der freien Wohlfahrtspflege, in den zuständigen Gremien und Arbeitsgemeinschaften des Landes sowie der kommunalen Verbände,
- als kirchliches Werk durch Mitarbeit in den Organen und Arbeitskreisen der Landeskirche und der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihres Diakonischen Werks,
- als Verband kirchlicher und diakonischer Träger durch deren zeitnahe Information und Vertretung der diakonischen Arbeit in der Öffentlichkeit nach Maßgabe der vom Verbandsrat beschlossenen Richtlinien für die Öffentlichkeitsarbeit;
- Leitung der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werks;
- Stellen von Anträgen an die Arbeitsrechtliche Kommission und Erheben von Einwendungen gegen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach den Beschlüssen der Versammlung der Träger.
(
7
)
Dem oder der Vorstandsvorsitzenden bzw. dem ihn oder sie vertretenden Vorstandsmitglied obliegt darüber hinaus die Vertretung im Oberkirchenrat gemäß der Vereinbarung mit der Landeskirche.
(
8
)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Präsidiums und der Beschlussfassung des Verbandsrates bedarf.
(
9
)
Der Vorstand ist allen Mitarbeitenden der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werks vorgesetzt. Seine Mitglieder nehmen die Dienst- und Fachaufsicht gegenüber den Mitarbeitenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung, des Leitbildes sowie der verbandlichen Ordnungen wahr.
#§ 14
Aufgabendurchführung
Die Aufgaben nach § 1 werden vom Vorstand in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden, der Kommission für Unternehmensfragen und Trägerpolitik einschließlich Tarifpolitik und den für die Arbeitsrechtsregelung eingerichteten Gremien wahrgenommen.
#§ 15
Landesgeschäftsstelle
(
1
)
Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält das Diakonische Werk eine Landesgeschäftsstelle. Diese wird vom Vorstand geleitet.
(
2
)
Die Landesgeschäftsstelle gliedert sich nach Vorstandsbereichen und Abteilungen, die der fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Beratung der Mitglieder, ihrer Fachverbände, der Kommission für Unternehmensfragen und Trägerpolitik einschließlich Tarifpolitik und der für die Arbeitsrechtsregelung eingerichteten Gremien dienen.
(
3
)
Die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Landesgeschäftsstelle richten sich nach den in Landeskirche und Diakonischem Werk beschlossenen arbeitsrechtlichen Ordnungen.
#§ 16
Fachverbände
(
1
)
Mitglieder, die sich im selben Arbeitsfeld betätigen, können einen Fachverband bilden. Er ist an diese Satzung und an die Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Verbandsrat des Diakonischen Werks gebunden. Der Verbandsrat beschließt über die Anerkennung, das jeweilige Arbeitsfeld eines Fachverbands und das Entsenderecht in den Verbandsrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 6. Landesverbände nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sind den Fachverbänden gleichgestellt.
(
2
)
Mit der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk ist die Mitarbeit im jeweiligen Fachverband verbunden.
(
3
)
Die Aufgaben eines Fachverbands sind insbesondere:
- Förderung der Zusammenarbeit seiner Mitglieder und der im Arbeitsfeld Beschäftigten durch Meinungsbildung und Erfahrungsaustausch,
- Beratung und Stellungnahme zu Planungsvorhaben seiner Mitglieder,
- Empfehlungen zu Qualitätsstandards der Arbeit seiner Mitglieder und zu den Verfahren der Qualitätssicherung,
- Beratung und Stellungnahme zu Fragen der Ausbildung und Weiterbildung der Beschäftigten,
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die an die Kommission für Unternehmensfragen und Trägerpolitik einschließlich Tarifpolitik, den Vorstand und den Verbandsrat zu stellen sind,
- Beschlussfassung über die Stellungnahme zur Aufnahme neuer Mitglieder, die sich in seinem Arbeitsfeld betätigen; das Gleiche gilt für die Einleitung des Ausschlussverfahrens,
- Festlegung von fachverbandspolitischen Positionen und der Interessenvertretung im Einvernehmen mit der Geschäftsführung.
(
4
)
Für die Wahrnehmung der notwendigen Geschäftsführungsaufgaben des Fachverbands sorgt der Vorstand im Rahmen des Wirtschafts- und Stellenplans und auf der Grundlage der vom Verbandsrat beschlossenen Geschäftsordnung.
#§ 17
Kommission für Unternehmensfragen und Trägerpolitik einschließlich Tarifpolitik
(
1
)
Die Kommission wird von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit bis zu 10 Mitgliedern besetzt.
(
2
)
Die Wahl erfolgt in der Versammlung der Träger diakonischer Einrichtungen entsprechend ihrem Stimmrecht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2.
(
3
)
Wählbar sind nur Mitglieder aus Vorstand und Geschäftsführung ihres Trägers.
(
4
)
Sie entsendet ihre oder ihren Vorsitzende/n in den Verbandsrat.
(
5
)
Die Aufgaben der Kommission sind insbesondere
- Beratung der Rahmenbedingungen und ihre Folgen für die unternehmerische Betätigung in der Diakonie,
- Beratung der Konzepte für Unternehmensführung,
- Auseinandersetzung mit dem Erscheinungsbild diakonischer Arbeit aus ökonomischer und marktorientierter Sicht,
- Tarifpolitik.
(
6
)
Die Kommission kann Unterkommissionen zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben bilden. In diese können auch Vertreter anderer Träger zugewählt werden. Die Bildung von Unterkommissionen kann von den Fachverbänden angeregt werden.
(
7
)
Für die Wahrnehmung der notwendigen Geschäftsführungsaufgaben der Kommission sorgt der Vorstand im Rahmen des Wirtschafts- und Stellenplans und auf der Grundlage der vom Verbandsrat für den Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung.
#§ 18
Arbeitsrechtsregelung
(
1
)
Das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im diakonischen Dienst richtet sich nach dem landeskirchlichen Recht über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst; bei Einrichtungen einer Freikirche nach deren arbeitsrechtlichen Ordnungen.
(
2
)
Im Rahmen des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes werden Aufgaben wahrgenommen
- vom Vorstand,
- von der Versammlung der Träger diakonischer Einrichtungen (Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3),
- von der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk.
(
3
)
Anträge des Diakonischen Werks an die Arbeitsrechtliche Kommission werden von der Versammlung der Träger bzw. von den nach deren Satzung beauftragten Gremien vorbereitet und beschlossen und vom Vorstand, von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Trägerversammlung gestellt. Dasselbe gilt für Einwendungen gegen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Regelungen in den §§ 5 und 13 bleiben unberührt.
(
4
)
Der Vorstand veröffentlicht die gefassten Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, nachdem sie verbindlich geworden sind, im Organ „Arbeitsrechtsregelung“.
#§ 19
Finanzierung
(
1
)
Zur Finanzierung seiner Arbeit stehen dem Diakonischen Werk zur Verfügung:
- Mitgliedsbeiträge,
- Zuschüsse der Landeskirche und öffentlicher Stellen sowie Zuwendungen Dritter,
- Sammlungen, Spenden,
- Erträge aus eigenem Vermögen,
- Umlagen nach den Geschäftsordnungen der in § 14 genannten Stellen.
(
2
)
Alle Mittel des Vereins sind für die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke des Vereins gebunden. Die laufenden Einnahmen sind für diese Zwecke zu verwenden oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Rechnung zu führen.
(
3
)
Der Verein darf keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(
4
)
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 20
Regionale Diakonie
Die Mitglieder des Diakonischen Werks in einem Landkreis arbeiten zusammen, um ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten. Das Diakonische Werk unterstützt diese Arbeit und kann in den Landkreisen eine regionale Gliederung unter dem Namen „Diakonie im Landkreis“ bilden. Für die Struktur und Arbeit dieser Untergliederungen erlässt das Diakonische Werk eine „Ordnung für die Diakonie im Landkreis“.
#§ 21
Mitwirkung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(
1
)
Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen folgende Beschlüsse der Zustimmung der Landeskirche:
- Wahl des Vorstands,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
- Die Bildung regionaler Gliederungen und die Festlegung und Änderung von deren Ordnung.
(
2
)
Versagt die Landeskirche bei Beschlüssen zu Abs. 1 Nr. 3 und 4 ihre Zustimmung, so kann diese durch erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung ersetzt werden.
#§ 22
Auflösung, Aufhebung, Änderung und Wegfall des Vereinszwecks
(
1
)
Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.
(
2
)
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Württemberg. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden.
(
3
)
Eine Änderung der Anfallsberechtigung (Abs. 2) bedarf des einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung und des Verbandsrats.
#§ 23
[nicht besetzt]
#§ 24
Änderung und Ergänzung der Satzung
Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die auf Verlangen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich sind, kann der Vorstand vornehmen, sofern der Inhalt der Satzungsbestimmungen nicht berührt ist.