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Geltungszeitraum von: 01.01.2023

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

60. Kirchliches Gesetz über die evangelischen Kirchenbezirke (Kirchenbezirksordnung – KBO)

Vom 16. Dezember 1924

(Abl. 21 S. 253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (Abl. 53 S. 730), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 24. November 1993 (Abl. 55 S. 722), vom 15. Juli 1995 (Abl. 56 S. 471, 472), vom 31. März 2001 (Abl. 59 S. 248, 253), vom 12. Juli 2003 (Abl. 60 S. 281), vom 26. März 2004 (Abl. 61 S. 69, 70), vom 24. November 2004 (Abl. 61 S. 197, 199), vom 9. Juli 2005 (Abl. 61 S. 325, 330), vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 277), vom 25. November 2015 (Abl. 67 S. 1, 5), vom 24. November 2016 (Abl. 67 S. 273, 307), vom 18. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 719, 722), vom 20. März 2021 (Abl. 69 S. 410), vom 3. Juli 2021 (Abl. 69 S. 573, 575), vom 25. November 2021 (Abl. 70 S. 1, 4) und vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 429, 433)

und
61. Verordnung des Oberkirchenrats
zur Ausführung der Kirchenbezirksordnung
1#,2#
Vom 28. Dezember 1971 (Abl. 45 S. 49) in der Fassung vom 3. April 2001 (Abl. 59 S. 266, 275), geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2000 (Abl. 59 S. 79), vom 4. Oktober 2005 (Abl. 61 S. 389, 391), vom 10. Dezember 2013 (Abl. 66 S. 1, 2) und vom 3. September 2019 (Abl. 68 S. 659, 666)
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I. Kirchenbezirk

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§ 1
Aufgaben des Kirchenbezirks

( 1 ) Der Kirchenbezirk ist der aus den Kirchengemeinden des Dekanatsbezirks gebildete kirchliche Gemeindeverband. Sind Kirchengemeinden an einer Verbundkirchengemeinde beteiligt, so gilt nur die Verbundkirchengemeinde als Kirchengemeinde im Sinne dieses Gesetzes. Im Übrigen sind Gesamtkirchengemeinden keine Kirchengemeinden im Sinne dieses Gesetzes.
( 2 ) Der Kirchenbezirk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des Gesetzes selbständig ordnet und verwaltet. Die Verwaltung durch den Kirchenbezirk erfolgt in Ausübung kirchlicher öffentlicher Gewalt im Rahmen des kirchlichen Selbstverständnisses und dient der Wahrnehmung der seelsorglichen, pastoralen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Aufgaben nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher kirchengesetzlicher Normen, auch wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. § 1 Absatz 1 Satz 2 Kirchliches Verwaltungsgesetz3# gilt entsprechend. Aufgaben, die nicht in den Anwendungsbereich der Sätze 1 und 2 fallen, werden durch Verordnung festgelegt.
( 3 ) Im Kirchenbezirk wird die Verbundenheit der Kirchengemeinden und ihrer Glieder untereinander und mit der ganzen Kirche in Zeugnis und Dienst wirksam.
( 4 ) Der Kirchenbezirk wird von Bezirkssynode, Kirchenbezirksausschuß und Dekanin oder Dekan geleitet.
( 5 ) Der Kirchenbezirk nimmt den Auftrag der Kirche in seinem Bereich wahr. Er unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er fördert die Zusammenarbeit benachbarter Kirchengemeinden. Er nimmt die Aufgaben eigenständig wahr, die die Möglichkeiten einer Ortsgemeinde oder einer Gruppe benachbarter Ortsgemeinden übersteigen oder die ihm durch die kirchliche Ordnung übertragen sind.
( 6 ) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Kirchenbezirk mit den kirchlichen Werken, ihren Anstalten und Einrichtungen und mit benachbarten Kirchenbezirken zusammen. Er bemüht sich um Zusammenarbeit mit anderen christlichen Kirchen, mit staatlichen und kommunalen Stellen sowie mit Vereinen und Verbänden in seinem Bereich.
(Zu § 1 KBO)
1. Die Kirchenbezirke schaffen und erhalten die personellen und sachlichen, insbesondere baulichen Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Dazu gehört auch das Tragen der Wohnungslast für Pfarrstellen, die für den Kirchenbezirk errichtet oder ihm zugeordnet sind.
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§ 2
Neubildung und Aufhebung von Kirchenbezirken

( 1 ) Die Neubildung oder Aufhebung von Kirchenbezirken erfolgt durch kirchliches Gesetz; Änderungen der Begrenzung der Bezirke oder ihres Namens verfügt auf Antrag oder nach Anhörung der Beteiligten der Oberkirchenrat unter Beachtung der staatlichen Bestimmungen.
( 2 ) Die vermögensrechtlichen Folgen bestimmen sich nach der zwischen den beteiligten Kirchenbezirken getroffenen Vereinbarung; kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet der Oberkirchenrat nach billigem Ermessen vorbehaltlich der Anrufung der Verwaltungsgerichte.
(Zu § 2 KBO)
2. Als Beteiligte kommen insbesondere in Frage die betroffenen Pfarrämter und Kirchengemeinderäte, Dekanatämter, Kirchenbezirksausschüsse und Bezirkssynoden. Die Entscheidung des Oberkirchenrats wird im Amtsblatt bekanntgemacht.
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II. Bezirkssynode

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§ 3
Kirchenbezirkssynode

( 1 ) In jedem Kirchenbezirk besteht eine Bezirkssynode.
( 2 ) Ihre Mitglieder sind
  1. die von den Kirchengemeinderäten des Kirchenbezirks gewählten Bezirkssynodalen (§ 4);
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden, die mit einem Predigtamt in einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks ständig betraut sind, oder deren ordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Pfarramt sowie die oder der mit dem Predigtamt in einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks betraute Prälatin oder Prälat und die Frühpredigerinnen und Frühprediger; ausgenommen sind Pfarrerinnen und Pfarrer, denen nach § 10 Absatz 3 Württembergisches Pfarrergesetz4# lediglich bestimmte Dienste übertragen sind;
  3. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenbezirks oder deren ordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Pfarramt;
  4. die oder der für den Kirchenbezirk bestellte Schuldekanin oder Schuldekan;
  5. die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner, sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist;
  6. die oder der Vorsitzende des Diakonischen Bezirksausschusses, sofern sie oder er nicht nach den Nummern 1 bis 4 schon Mitglied der Bezirkssynode ist;
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bezirksjugendwerks.
Für den Fall der gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle gilt für die Mitgliedschaft in der Bezirkssynode § 11 Abs. 3 Satz 1 Kirchengemeindeordnung5# entsprechend.
(2a) Ein Hinderungsgrund für die Wahl in die Bezirkssynode besteht für
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt mit einem Dienstauftrag beim Kirchenbezirk, Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung und Vikarinnen und Vikare mit einem Dienstauftrag beim Kirchenbezirk, die nicht Mitglieder der Bezirkssynode nach Absatz 2 Nr. 3 sind,
  2. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenbezirks und eines kirchlichen Verbands nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz, dem der Kirchenbezirk angehört.
( 3 ) Die Bezirkssynode kann mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen weitere Mitglieder mit Stimmrecht zuwählen. Die Zahl der Zugewählten darf ein Viertel der von den Kirchengemeinderäten gewählten Bezirkssynodalen nicht überschreiten. Die zugewählten Bezirkssynodalen werden, wenn sie nicht Mitglied eines Kirchengemeinderats sind, von der Dekanin oder vom Dekan in ihr Amt eingeführt. § 34 der Kirchlichen Wahlordnung6# in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß.
( 4 ) Durch Bezirkssatzung (§ 27) kann bestimmt werden, daß ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter von Werken und Einrichtungen des Kirchenbezirks, Vertreterinnen oder Vertreter diakonischer, missionarischer und anderer kirchlicher Einrichtungen im Kirchenbezirk sowie Pfarrerinnen und Pfarrer von Gesamtkirchengemeinden der Bezirkssynode kraft Amtes angehören. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
( 5 ) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 kann durch Bezirkssatzung (§ 27) bestimmt werden, daß außer der Dekanin oder dem Dekan und den ordentlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern im Dekanatamt nur diejenigen Pfarrerinnen und Pfarrer Mitglied der Bezirkssynode sind, mit deren Pfarrstelle der Vorsitz im Kirchengemeinderat verbunden ist (geschäftsführende Pfarrerinnen und Pfarrer). Mit Zustimmung der geschäftsführenden Pfarrerin oder des geschäftsführenden Pfarrers kann der Kirchengemeinderat eine andere ständige Pfarrerin oder einen anderen ständigen Pfarrer der Kirchengemeinde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Kirchengemeindeordnung7# in die Bezirkssynode entsenden. Die Bezirkssatzung kann für einzelne Kirchengemeinden die Entsendung weiterer der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Pfarrerinnen oder Pfarrer neben der geschäftsführenden Pfarrerin oder dem geschäftsführenden Pfarrer vorsehen, um eine gleichmäßige Vertretung der Gemeindeglieder in der Bezirkssynode zu erreichen.
(Zu § 3 KBO)
3. „Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 sind
  1. ständige Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Tätigkeit überwiegend einer oder mehreren Kirchengemeinden gilt (Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer),
  2. ständige Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Sonderauftrag im Hauptamt, die mit einem nach § 8 Absatz 1 Württ. Pfarrergesetz8# festgelegten Predigtauftrag in einer Kirchengemeinde ständig betraut sind und deren Pfarrstelle für diese Kirchengemeinde errichtet oder durch Verfügung des Oberkirchenrats dieser Kirchengemeinde zugeordnet ist,
  3. Militärpfarrerinnen und -pfarrer, die einen der Kirchengemeinde zugeordneten personalen Seelsorgebereich versehen (vgl. Verordnung des Oberkirchenrats zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg9#),
  4. unständige Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarramt und Pfarrerinnen und Pfarrer des pfarramtlichen Hilfsdienstes, die aufgrund ihres nach § 8 Absatz 1 Württ. Pfarrergesetz10# festgelegten Dienstauftrags zur regelmäßigen gottesdienstlichen Predigt und zur selbständigen Versehung eines Seelsorgebezirks verpflichtet sind.
4. „Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenbezirks“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Sonderauftrag im Hauptamt, deren Stelle im Haushaltsplan der Landeskirche als Pfarrstelle des Kirchenbezirks ausgewiesen oder durch Verfügung des Oberkirchenrats dem Kirchenbezirk zugeordnet ist.
5. Bei Inhaberinnen und Inhabern beweglicher Pfarrstellen legt der Oberkirchenrat im Einzelfall fest, ob sie Pfarrerin oder Pfarrer einer Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirks im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind.
6. „Ordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Pfarramt“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Kirchenbezirksordnung sind vom Oberkirchenrat mit der Stellvertretung beauftragte unständige Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand oder im Ruhestand, sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach der vom Dekanatamt aufgrund der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung getroffenen Regelung zur Vertretung verpflichtet sind.
6a. Die Benennung der Vertreterin oder des Vertreters des Bezirkjugendwerks ist nach der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg11# und der Rahmenordnung für die Bezirksarbeit des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg12# Aufgabe des Bezirksarbeitskreises des Bezirksjugendwerks.
7. „Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ im Sinne des § 3 Abs. 2 a Nr. 2 sind alle zu fünfzig oder mehr vom Hundert angestellten oder aufgrund eines Gestellungsvertrags tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Aufsicht des Kirchenbezirks oder eines kirchlichen Verbands, dem der Kirchenbezirk angehört, unterliegen oder an deren Beaufsichtigung der Kirchenbezirk oder ein solcher kirchlicher Verband unmittelbar beteiligt ist.
8. Bei der Zuwahl nach § 3 Abs. 813# sind im Interesse einer sachgerechten Verteilung der Aufgaben und der Verantwortung in der Bezirkssynode vorrangig Personen zu berücksichtigen, die im Blick auf die verschiedenen Arbeitsbereiche des Kirchenbezirks besondere Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse besitzen. Die Zuzuwählenden müssen in einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks zum Kirchengemeinderat wählbar sein. Ausnahmen im Blick auf die Notwendigkeit eines Wohnsitzes im Kirchenbezirk bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats. Zuwahlen sind während der ganzen Wahlperiode möglich. Die Zuwahl von Personen, die nach § 3 Abs. 2 a Satz 2 nicht Mitglieder der Bezirkssynode sein können, ist ausgeschlossen.
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§ 4
Gewählte Mitglieder der Bezirkssynode

( 1 ) Die Zahl der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 vom Kirchengemeinderat zu wählenden Bezirkssynodalen entspricht der Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Bezirkssynode angehören. Pfarrerinnen und Pfarrer, die an den Sitzungen des Kirchengemeinderats beratend teilnehmen, bleiben bei der Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen auch in den Fällen des § 11 Absatz 3 Satz 2 Kirchengemeindeordnung unberücksichtigt. In größeren Kirchengemeinden wird jeweils ein weiteres Mitglied der Bezirkssynode gewählt. In Kirchengemeinden ohne eigene Pfarrstelle wird je ein Bezirkssynodaler gewählt.
( 2 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer von Gesamtkirchengemeinden, die nach § 3 Abs. 4 Mitglied der Bezirkssynode sind, wählt der Gesamtkirchengemeinderat jeweils einen Bezirkssynodalen.
( 3 ) Im Fall des § 3 Abs. 5 ist durch Bezirkssatzung (§ 27) die Zahl der in jeder Kirchengemeinde zu wählenden Bezirkssynodalen festzusetzen. Ist die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer nicht Mitglied der Bezirkssynode (§ 3 Abs. 5 Satz 2), so ist die oder der gewählte Vorsitzende des Kirchengemeinderats Mitglied der Bezirkssynode. Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen vermindert sich entsprechend.
( 4 ) Der Kirchengemeinderat wählt die zu wählenden Bezirkssynodalen aus seiner Mitte.
( 5 ) Für die gewählten Bezirkssynodalen sind ebensoviele stellvertretende Synodale zu wählen, die im Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl an ihre Stelle treten. Durch Bezirkssatzung können persönliche Stellvertreter vorgesehen werden. Ist kein stellvertretender Synodaler mehr vorhanden, so findet eine Nachwahl statt.
( 6 ) Das Ergebnis der Wahl ist dem Dekanatamt alsbald durch einen Auszug aus dem Verhandlungsbuch mitzuteilen.
( 7 ) Der Kirchenbezirksausschuß (§ 16) prüft das Wahlergebnis. Über Beanstandungen entscheidet die Bezirkssynode und auf Anrufen endgültig der Oberkirchenrat.
(Zu § 4 KBO)
9. Im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 wählt jeder Kirchengemeinderat soviele Bezirkssynodale aus seiner Mitte, daß ihre Zahl der Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde nach Nummer 2 dieser Verordnung entspricht.
10. Größere Kirchengemeinden sind solche mit mehr als 2 000 Kirchengemeindegliedern. Maßgebend ist die Zahl der Kirchengemeindeglieder, die der Oberkirchenrat vor der ersten Einberufung einer neuen Kirchbezirkssynode nach einer allgemeinen Kirchenwahl zuletzt bekannt gemacht hat.
11. Maßstab für die nach Absatz 3 in der Satzung festzusetzende Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen ist in der Regel die Zahl der Kirchengemeindeglieder. Nummer 10 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 4 a

(aufgehoben)
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§ 5
Amtszeit

( 1 ) Die Wahl oder Nachwahl der zu wählenden Bezirkssynodalen und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt auf die Dauer ihrer Amtszeit als Kirchengemeinderat, eine Zuwahl auf die Zeit bis zur nächsten allgemeinen Kirchenwahl.
( 2 ) Nach Ablauf der Wahlzeit versehen die Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt der neuen Kirchenbezirkssynode weiter.
( 3 ) Der Verlust einer zur Wahl oder Zuwahl erforderlichen Eigenschaft oder das Eintreten eines Wahlhinderungsgrundes hat das Ausscheiden der oder des Gewählten zur Folge.
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§ 6
Mitgliedschaft als Ehrenamt

Die Mitgliedschaft in der Bezirkssynode ist ein Ehrenamt. Reisekosten werden den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mitgliedern von der Kirchengemeinde, den übrigen Mitgliedern vom Kirchenbezirk erstattet.
(Zu § 6 KBO)
12. Für die Erstattung der Reisekosten gilt das Reisekostenrecht der Landeskirche.
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§ 7
Aufgaben der Bezirkssynode

Zu den Aufgaben der Bezirkssynode gehört
  1. Beratung grundsätzlicher Fragen des kirchlichen Lebens, insbesondere im Kirchenbezirk;
  2. Beratung der Berichte der Dekanin oder des Dekans und der Schuldekanin oder des Schuldekans sowie anderer Arbeitsberichte;
  3. Beratung und Beschlußfassung über Einrichtungen und Dienste des Kirchenbezirks;
  4. Beschlußfassung über den Erlaß von Bezirkssatzungen (§ 27);
  5. Zuwahl von Mitgliedern (§ 3 Abs. 3);
  6. Beratung und Beschlußfassung über Eingaben, die an die Bezirkssynode gerichtet werden.
(Zu § 7 KBO)
13. Die Beschäftigung mit biblisch-theologischen Themen soll neben den anderen Aufgaben der Bezirkssynode nicht vernachlässigt werden.
14. Zu den anderen Arbeitsberichten im Sinne des § 7 Nr. 2 gehört z. B. der Bericht des Geschäftsführers der Diakonischen Bezirksstelle.
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§ 8
Vorbehaltsaufgaben bei der Vermögensverwaltung

Hinsichtlich der Vermögensverwaltung ist der Bezirkssynode vorbehalten
  1. Feststellung des Haushaltsplans und Beschlußfassung über die Erhebung einer Bezirksumlage (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2);
  2. Feststellung der Kirchenbezirksrechnung und Erteilung der Entlastung (§ 22 Abs. 6);
  3. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung.
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§ 9
Sitzungen der Bezirkssynode

( 1 ) Die Bezirkssynode hält jährlich mindestens einmal eine ordentliche Sitzung.
( 2 ) Eine außerordentliche Sitzung findet statt, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Bezirkssynode unter Angabe von Gründen beantragt oder vom Kirchenbezirksausschuß beschlossen oder vom Oberkirchenrat angeordnet wird.
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§ 10
Vorsitzende der Bezirkssynode, Leitung und Ablauf der Sitzungen

( 1 ) Die Bezirkssynode wählt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eines ihrer gewählten oder zugewählten Mitglieder zur oder zum ersten Vorsitzenden. Den zweiten Vorsitz führt die Dekanin oder der Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzender des Kirchenbezirksausschusses.
( 2 ) Die Bezirkssynode kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder eine neue erste Vorsitzende oder einen neuen ersten Vorsitzenden wählen.
( 3 ) Die oder der erste Vorsitzende ist von der zuständigen Prälatin oder vom zuständigen Prälaten für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit zur Ehrenbeamtin beziehungsweise zum Ehrenbeamten des Kirchenbezirks nach den Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu ernennen. Sie oder er ist aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zu entlassen, wenn sie oder er die Mitgliedschaft in der Bezirkssynode verliert, zurücktritt oder eine neue erste Vorsitzende oder ein neuer erster Vorsitzender gewählt wird.
( 4 ) Die oder der erste oder in ihrer oder seiner Vertretung die oder der zweite Vorsitzende beruft die Bezirkssynode ein, leitet die Sitzung und sorgt für die Weiterleitung der Beschlüsse an den Kirchenbezirksausschuß (§ 14 Abs. 1). Im Jahr der Visitation durch die Prälatin oder den Prälaten wird eine Sitzung in ihrem oder seinem Einvernehmen einberufen. Die Bezirkssynode muß einberufen werden, wenn dies die Dekanin oder der Dekan oder die Schuldekanin oder der Schuldekan unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen oder wenn die Aufsichtsbehörde den Zusammentritt anordnet.
( 5 ) Der Dekanin oder dem Dekan ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Dasselbe gilt für die Schuldekanin oder den Schuldekan, die Codekanin oder den Codekan und die ordentlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Dekanatamt im Rahmen ihres jeweiligen Arbeitsbereichs.
( 6 ) Die Bezirkssynode kann für einzelne Sitzungen aus ihrer Mitte eine Sitzungsleiterin oder einen Sitzungsleiter wählen.
( 7 ) Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift geführt, die von der oder dem Vorsitzenden und einer oder einem weiteren Synodalen unterschrieben wird.
( 8 ) Die Bezirkssynode bestellt innerhalb eines Monats nach Beginn ihrer Amtszeit für deren Dauer eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus ihrer Mitte oder aus den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die zum Kirchengemeinderat wählbar sein müssen. Die Bezirkssynode kann während ihrer Amtszeit jederzeit eine neue Schriftführerin oder einen neuen Schriftführer bestellen.
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§ 11
Bekanntmachung der Sitzungen

Der Zusammentritt der Bezirkssynode und die Namen der aus der Kirchengemeinde gewählten Synodalen werden am vorhergehenden Sonntag im Hauptgottesdienst der Gemeinde bekanntgegeben. Der Tagung wird dabei fürbittend gedacht.
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§ 12
Gottesdienstliche Feier

Die Bezirkssynode wird durch gottesdienstliche Feier eingeleitet und mit Gebet geschlossen.
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§ 13
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Bezirkssynode

( 1 ) Die Bezirkssynode ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Die Bezirkssynode beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch mit mehr als der Hälfte der nach Absatz 1 zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Mitgliederzahl. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben. Bei geheimer Abstimmung gilt die Abgabe eines unbeschriebenen Zettels als Stimmenthaltung.
( 3 ) Die Abstimmung geschieht mündlich, soweit nicht für den einzelnen Fall geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen; hiervon kann aufgrund ausdrücklichen, nur für den Einzelfall geltenden einstimmigen Beschlusses der Bezirkssynode abgewichen werden.
( 4 ) Bei Wahlen ist unbeschadet besonderer Regelungen gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so kann zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl beschlossen werden, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht, wenn die Stimmenzahl die nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebene Mindestzahl erreicht. Im Fall der Stimmengleichheit bei der Stichwahl ist darüber zu entscheiden, ob erneut abgestimmt wird. Anderenfalls entscheidet das Los. Bei nur einer Bewerberin oder einem Bewerber genügt die Mehrheit nach Absatz 2.
( 5 ) Bei der Wahl von Ausschüssen und von Vertreterinnen und Vertretern der Bezirkssynode in anderen Gremien kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder beschlossen werden, daß die Kandidatinnen und Kandidaten in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden und in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl gewählt sind.
(Zu § 13 KBO)
15. Bei Wahlen hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. In der Regel kann jeder oder jedem zu Wählenden eine Stimme gegeben werden. Stimmenhäufung bis zu zwei Stimmen ist möglich, wenn sie in einer Geschäftsordnung der Bezirkssynode vorgesehen ist. Eine Wahl ist abgeschlossen, wenn die oder der Gewählte die Wahl ausdrücklich angenommen hat oder nach den Umständen anzunehmen ist, daß es einer ausdrücklichen Annahme der Wahl nicht bedarf. Bei Stimmengleichheit bei einer Stichwahl nach Absatz 4 kann mehrfach beschlossen werden, erneut abzustimmen. Wird nach Absatz 5 beschlossen, daß Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl gewählt sind, so kann weiter beschlossen werden, daß die Stellvertreterinnen und Stellvertreter so gewählt werden, daß unter den nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten diejenigen in der notwendigen Zahl als gewählt angesehen werden, die die meisten Stimmen erhalten haben.
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§ 14
Beschließende Ausschüsse

( 1 ) Die Beschlüsse der Bezirkssynode werden aufgrund der Anträge des Kirchenbezirksausschusses, anderer Ausschüsse oder der aus der Mitte der Versammlung gestellten Anträge gefaßt und werden zur Ausführung an den Kirchenbezirksausschuß überwiesen.
( 2 ) Zur Vorberatung oder Ausführung der Beschlüsse in einzelnen Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden, die der Bezirkssynode oder, solange sie nicht versammelt ist, dem Kirchenbezirksausschuß unterstellt und an deren Weisungen gebunden sind.
( 3 ) Durch Kirchengesetz, aufgrund eines Kirchengesetzes oder durch Satzung können für bestimmte Sachgebiete beschließende Ausschüsse gebildet werden. Sie entscheiden auf der Grundlage des Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse der Bezirkssynode innerhalb ihrer Zuständigkeit selbständig anstelle des Kirchenbezirksausschusses. Sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist, kann durch Bezirkssatzung bestimmt werden, daß für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt wird, das im Fall des Ausscheidens eintritt, und für den Fall der Verhinderung Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vorgesehen werden.
( 4 ) Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Bezirkssynode sind. Die Mitgliedschaft in beschließenden Ausschüssen setzt die Wählbarkeit in die Bezirkssynode voraus. Ein Wahlhinderungsgrund schließt die Mitgliedschaft nur aus, wenn der Ausschuß die Dienst- oder Fachaufsicht über die Betreffenden ausübt. Der Oberkirchenrat kann im Einzelfall oder mit der Genehmigung der Bezirkssatzung Ausnahmen vom Erfordernis der Wählbarkeit zulassen. Für die Übertragung von Aufgaben in Personalangelegenheiten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend.
( 5 ) Kann in einer dringenden Angelegenheit die Beschlußfassung eines beschließenden Ausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kirchenbezirksausschusses. Ist die Dekanin oder der Dekan gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender des beschließenden Ausschusses, so gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. Der Ausschuß ist unverzüglich zu unterrichten.
( 6 ) Die Ausschußsitzungen sind in der Regel nichtöffentlich. Ausnahmen können von Fall zu Fall beschlossen werden, wenn der Verhandlungsgegenstand nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegt; § 31 der Kirchengemeindeordnung14# gilt entsprechend.
(Zu § 14 KBO)
16. Sollen Mitglieder in einen Ausschuß gewählt werden, die nicht in den Kirchengemeinderat wählbar sind, so ist die Zustimmung des Oberkirchenrats vorher einzuholen, soweit ihre Mitgliedschaft nicht in einer genehmigten Bezirkssatzung vorgesehen ist. Die Mitglieder und Beraterinnen und Berater der beschließenden Ausschüsse, die nicht Mitglied eines Kirchengemeinderats oder der Bezirkssynode sind und die nicht kraft Amtes beratend an ihnen teilnehmen, sind auf die erforderliche Verschwiegenheit nach § 31 der Kirchengemeindeordnung15# zu verpflichten.
16a. Für den Fall der Übertragung von Aufgaben in Personalangelegenheiten gilt Nr. 23 b dieser Verordnung entsprechend.
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§ 15
Öffentlichkeit der Sitzungen, beratende Teilnahme

( 1 ) Die Sitzungen der Bezirkssynode sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn der Verhandlungsgegenstand der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. § 31 der Kirchengemeindeordnung16# gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende kann in der Tagesordnung bestimmte Gegenstände in die nichtöffentliche Sitzung verweisen. Über Anträge aus der Mitte der Bezirkssynode, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die Bezirkssynodalen sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt auch für Personen, die an den Sitzungen der Bezirkssynode beratend teilnehmen.
( 2 ) Mitglieder des Oberkirchenrats, insbesondere die Prälatin oder der Prälat des Sprengels, sind berechtigt, in den Sitzungen der Bezirkssynode jederzeit das Wort zu nehmen.
( 3 ) Die Landessynodalen des Wahlkreises, zu welchem der Kirchenbezirk gehört, je eine Vertreterin oder ein Vertreter von Einrichtungen im Kirchenbezirk, die dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg angeschlossen sind, die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenbezirks, die Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt mit Dienstauftrag beim Kirchenbezirk und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Regionalverwaltung werden, soweit sie nicht Mitglieder der Bezirkssynode sind, zur Sitzung eingeladen und können beratend daran teilnehmen.
( 4 ) Andere Beraterinnen oder Berater kann die oder der Vorsitzende zur Sitzung einladen. Ihnen kann mit Zustimmung der Bezirkssynode das Wort erteilt werden.
(Zu § 15 KBO)
17. Personen, die an den Sitzungen der Bezirkssynode beratend oder als Schriftführerin oder Schriftführer teilnehmen, sind auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 31 der Kirchengemeindeordnung17# besonders hinzuweisen.
18. Die in § 15 Abs. 3 genannten Personen erhalten vor jeder Sitzung der Bezirkssynode eine Tagesordnung.
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§ 15 a
Entsprechende Anwendung von Regelungen der Kirchengemeindeordnung

( 1 ) Die für das Verfahren des Kirchengemeinderats und seiner Ausschüsse und für die Gültigkeit ihrer Beschlüsse geltenden Bestimmungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Bezirkssynode und ihre Ausschüsse einschließlich des Kirchenbezirksausschusses entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Mitglieder von Kirchengemeinderäten, deren Kirchengemeinden von einer Entscheidung betroffen sind, sind aus diesem Grund nicht entsprechend § 27 Abs. 2 Kirchengemeindeordnung18# von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen.
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III. Kirchenbezirksausschuss

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§ 16
Kirchenbezirksausschuss

( 1 ) Der Kirchenbezirksausschuss besteht aus
  1. den beiden Vorsitzenden der Bezirkssynode;
  2. drei weiteren Bezirkssynodalen, die ein Pfarramt im Bezirk versehen;
  3. sechs weiteren gewählten oder zugewählten Bezirkssynodalen;
  4. der Kirchenbezirksrechnerin oder dem Kirchenbezirksrechner, sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist;
  5. der Codekanin oder dem Codekan.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden von der Bezirkssynode spätestens in ihrer zweiten Sitzung für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Es kann für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Die Bezirkssatzung kann vorsehen, daß sie das Mitglied auch im Fall der Verhinderung vertreten. Scheidet ein Mitglied und gegebenenfalls auch das Ersatzmitglied aus, so wählt die Bezirkssynode ein neues Mitglied.
( 3 ) Von den Mitgliedern des Kirchenbezirksausschusses dürfen nicht mehr als ein Drittel Mitglieder desselben Kirchengemeinderats oder Gesamtkirchengemeinderats sein.
( 4 ) Durch Satzung (§ 27) kann die Zahl der von der Bezirkssynode zu wählenden Mitglieder (Absatz 1 Nr. 2 und 3) um bis zu sechs Mitglieder erhöht werden. Hierbei ist auch wählbar, wer nach § 3 Abs. 4 Mitglied der Bezirkssynode ist.
( 5 ) Ebenfalls durch Satzung (§ 27) kann vorgesehen werden, daß aus festzulegenden Teilgebieten des Kirchenbezirks jeweils eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des Kirchenbezirksausschusses und ihre Ersatzmitglieder zu wählen sind.
( 6 ) Zu den Sitzungen des Kirchenbezirksausschusses werden eingeladen und können beratend teilnehmen
  1. die ordentlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Dekanatamt, sofern sie nicht Mitglied des Kirchenbezirksauschusses sind (Absatz 1 Nr. 319#);
  2. die Schuldekanin oder der Schuldekan;
  3. die oder der Vorsitzende des Diakonischen Bezirksausschusses;
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Regionalverwaltung;
  5. ein von der Mitarbeitervertretung beziehungsweise den Mitarbeitervertretungen im Kirchenbezirk gewähltes Mitglied einer Mitarbeitervertretung im Kirchenbezirk zu Tagesordnungspunkten, die die Personal- und Stellenplanung in Kirchengemeinden betreffen, soweit der Kirchenbezirksausschuß im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt;
  6. eine Assistentin oder ein Assistent der Leitung des Kirchenbezirks, sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist.
Wird die Assistenz der Leitung des Kirchenbezirks nach Satz 1 Nummer 6 von mehreren Personen wahrgenommen, so entscheidet der Kirchenbezirksausschuss im Rahmen der Festlegung des Dienstauftrags, welche Person zu den Sitzungen eingeladen wird und beratend teilnehmen kann.
( 7 ) Die Bezirkssynode kann bestimmen, daß die Landessynodalen des Wahlkreises, zu dem der Kirchenbezirk gehört, zu den Sitzungen des Kirchenbezirksausschusses einzuladen sind und beratend teilnehmen können.
( 8 ) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Kirchenbezirksausschuß die Geschäfte bis zum Zusammentreten des neuen Kirchenbezirksausschusses fort.
(Zu § 16 KBO)
19. Bezirkssynodale, die ein Pfarramt im Bezirk im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 versehen, sind die in den Nummern 3 und 4 dieser Verordnung genannten Pfarrerinnen und Pfarrer.
20. Soweit die Vertretung der Mitglieder des Kirchenbezirksausschusses nicht durch Bezirkssatzung festgelegt ist, ist darüber Beschluß zu fassen, ob für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden soll.
21. Für die Zugehörigkeit zu einem Teilgebiet ist jeweils die Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat ausschlaggebend. Der spätere Wechsel in einen anderen Kirchengemeinderat hat keine Auswirkung auf die Mitgliedschaft im Kirchenbezirksausschuß.
21a. Für die in § 16 Abs. 6 und 7 genannten Personen gilt Nummer 18 dieser Verordnung entsprechend.
22. Der neu gewählte Kirchenbezirksausschuß ist unverzüglich nach Abschluß der Wahl zu seiner ersten Sitzung einzuladen.
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§ 17
Aufgaben des Kirchenbezirksausschusses

( 1 ) Der Kirchenbezirksausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er bereitet die Verhandlungen der Bezirkssynode vor, sorgt für die Ausführung ihrer Beschlüsse und besorgt die Geschäfte, solange die Bezirkssynode nicht versammelt ist;
  2. er unterstützt die Dekanin oder den Dekan auf deren oder dessen Wunsch in Beilegung von Mißhelligkeiten zwischen Geistlichen und Gemeinden;
  3. er führt die Dienstaufsicht über die vom Kirchenbezirk beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unbeschadet der Verantwortung der oder des Vorsitzenden für deren unmittelbare Beaufsichtigung; durch Verordnung kann für bestimmte Berufsgruppen eine abweichende Regelung getroffen werden;
  4. er führt den Haushalt des Kirchenbezirks und verwaltet dessen Vermögen sowie die für den Kirchenbezirk bestimmten Stiftungen, soweit nicht vom Stifter eine besondere Verwaltungsbehörde bezeichnet ist;
  5. er übt in den gesetzlich bestimmten Fällen die Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden und nimmt die ihm im Rahmen der geltenden Bestimmungen über die Kirchensteuerzuweisung zukommenden Aufgaben wahr;
  6. er beschließt über Anstellung und Entlassung oder Zurruhesetzung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Benehmen mit den beteiligten kirchlichen Werken; diese Aufgaben kann er für bestimmte Personalstellen, wenn sie nicht von hervorgehobener Bedeutung sind, an zwei oder mehr Personen des Kirchenbezirksausschusses oder der Verwaltung des Kirchenbezirks übertragen, deren Entscheidung einstimmig erfolgen muß; er kann die Entscheidung im Einzelfall an sich ziehen; für Personalstellen bei Wirtschaftsbetrieben kann er diese Aufgaben statt an zwei oder mehr Personen einer für den Wirtschaftsbetrieb verantwortlichen Person übertragen;
  7. er nimmt die in § 2 Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen20# aufgeführten Pflichten der Dienststellenleitung wahr;
  8. er bestimmt aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der bei der Berufung der Leitung der Regionalverwaltung oder des Standorts mitwirkt.
( 2 ) Über seine Tätigkeit erstattet der Kirchenbezirksausschuß bei dem nächsten ordentlichen Zusammentritt der Bezirkssynode Bericht.
(Zu § 17 KBO)
23. Abweichende Regelungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 können sowohl hinsichtlich der Dienstaufsicht insgesamt als auch beschränkt auf die Fachaufsicht getroffen werden. Wenn keine abweichende Regelung vorliegt, umfaßt die Dienstaufsicht auch die Fachaufsicht. Abweichende Regelungen enthalten zum Beispiel die Diakonische Bezirksordnung21# und die Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes22#.
Die Organe des Kirchenbezirks nehmen in wichtigen Fragen der Fachaufsicht die fachliche Beratung der zuständigen kirchlichen Werke oder zuständigen landeskirchlichen Stellen in Anspruch.
23a. Die geltenden Bestimmungen zur Kirchensteuerzuweisung umfassen neben § 8 Kirchensteuerordnung23# und den Verteilgrundsätzen24# auch die aufgrund von diesen erlassenen Regelungen des Oberkirchenrats und Kirchenbezirkssatzungen.
23b. Wird ein Haushaltsplan nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Haushaltsordnung25# für zwei Haushaltsjahre erstellt, kann die Genehmigung des Haushaltsplans, soweit die Deckung von der Zuweisung von Kirchensteuern nach § 8 KiStO26# in Verbindung mit Abschnitt VI Nummer 6.1 Verteilgrundsätze27# abhängt, nur für den Zeitraum erteilt werden, für den die Kirchensteuerzuweisung bewilligt wird.
23c. In einem Beschluß nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 Kirchenbezirksordnung muß festgelegt werden, für welche im Haushaltsplan vorgesehenen Personalstellen welche Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 übertragen werden. In dem Beschluß muß außerdem festgelegt werden, wie vielen Personen die Aufgaben übertragen werden, wer diese Personen bestimmt oder wer die Aufgaben kraft Amtes wahrzunehmen hat. Dies gilt auch bei der Übertragung nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 letzter Halbsatz.
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§ 18
Vorsitz und Verfahren im Kirchenbezirksausschuss

( 1 ) Den Vorsitz im Kirchenbezirksausschuß führt die Dekanin oder der Dekan. Stellvertreterin oder Stellvertreter ist die oder der gewählte Vorsitzende der Bezirkssynode. Der Oberkirchenrat kann auf Antrag des Kirchenbezirksausschusses die Vertretung einer ordentlichen Stellvertreterin oder einem ordentlichen Stellvertreter im Dekanatamt oder der Codekanin oder dem Codekan übertragen. Außerdem können der Codekanin oder dem Codekan, den ordentlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern im Dekanatamt sowie der Schuldekanin oder dem Schuldekan mit Zustimmung des Kirchenbezirksausschusses, der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenbezirksausschusses und der Dekanin oder des Dekans bestimmte Aufgaben der Leitung und Organisation des Kirchenbezirks aus dem Aufgabenkreis der Dekanin oder des Dekans zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. Ausgenommen ist, außer im Fall des Satzes 3, die Vertretung des Kirchenbezirks nach § 19 Abs. 1.
(1a) In Kirchenbezirken, in denen das Dekanatamt mit zwei Pfarrstellen verbunden ist, bestimmt der Oberkirchenrat, mit welcher Pfarrstelle der Vorsitz im Kirchenbezirksausschuss verbunden ist.
( 2 ) Der Ausschuß wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder beantragt.
( 3 ) Zur Beschlußfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschußmitglieder. Auf die Beschlußfassung finden im übrigen die Bestimmungen des § 13 entsprechende Anwendung.
( 4 ) Die Sitzungen des Kirchenbezirksausschusses sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn der Verhandlungsgegenstand der Verschwiegenheit nach § 31 Kirchengemeindeordnung28# unterliegt. Der oder die Vorsitzende kann in der Tagesordnung bestimmte Gegenstände in die nichtöffentliche Sitzung verweisen. Über Anträge aus der Mitte des Kirchenbezirksausschusses, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
( 5 ) Der Kirchenbezirksausschuß soll die Gemeindeglieder über seine Arbeit und über die Vorgänge im Kirchenbezirk in angemessener Weise unterrichten.
( 6 ) Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift (Verhandlungsbuch) geführt. Der Ausschuß kann eine Schriftführerin oder einen Schriftführer bestellen, die oder der nicht Mitglied des Ausschusses zu sein braucht.
(Zu § 18 KBO)
24. Für die Erstattung der Reisekosten gilt das Reisekostenrecht29# der Landeskirche.
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§ 19
Vertretung des Kirchenbezirks

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Kirchenbezirksausschusses oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter vertreten den Kirchenbezirk gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Kann in einer dringenden Angelegenheit die Beschlußfassung des Kirchenbezirksausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden anstelle des Kirchenbezirksausschusses. Dieser ist unverzüglich zu unterrichten.
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IV. Verwaltung

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§ 20
Verwaltung des Kirchenbezirks

( 1 ) Der Haushalt des Kirchenbezirks wird auf der Grundlage eines Haushaltsplans geführt. Der Kirchenbezirksausschuss bestellt, sofern keine Kirchenbezirksrechnerin und kein Kirchenbezirksrechner gewählt sind, aus seiner Mitte eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt, die oder der die Aufgaben nach § 10 Absatz 2 Haushaltsordnung wahrnimmt, soweit sie nicht durch Gesetz auf die Regionalverwaltung übertragen sind.
( 2 ) Der Entwurf des Haushaltsplans wird vom Kirchenbezirksausschuss beschlossen. Der Haushaltsplan wird von der Bezirkssynode beschlossen. Die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner, sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist, kann zu dem aufgestellten Haushaltsplan gegenüber der Bezirkssynode eine eigene Stellungnahme abgeben.
( 3 ) Die Landeskirche kann für die Kirchenbezirke Verträge mit Dritten, namentlich Sammelversicherungsverträge, abschließen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände liegt.
( 4 ) Die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle ist im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu nutzen. Die Personaleinweisung erfolgt durch die Landeskirche, soweit der Oberkirchenrat keine Ausnahme zulässt; diese ist zuzulassen, wenn der Kirchenbezirk nachweislich zur Erledigung dieser Aufgabe leistungsfähig ist. Für den Kirchenbezirk erledigt in dessen Namen die Landeskirche gegen pauschalierten Kostenersatz durch die Regionalverwaltung die folgenden Angelegenheiten und Geschäfte der Bezirksverwaltung nach den Beschlüssen und Anordnungen der zuständigen Organe des Kirchenbezirks, wenn dieser gegenüber dem Oberkirchenrat spätestens sechs Monate im Voraus erklärt, dass er diese Aufgaben ganz oder zum Teil ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr selbst wahrnehmen wird:
  1. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Erstellung des Jahresabschlusses,
  2. Vollzug von Personalangelegenheiten einschließlich der Personaleinweisung und der Führung der Personalakten,
  3. laufende Vermögensverwaltung,
  4. Wahrnehmung der in einer Verordnung31# gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz32# festgelegten weiteren Aufgaben.
Satz 3 Nummer 2 und 5 gilt für Wirtschaftsbetriebe des Kirchenbezirks entsprechend. Die in Satz 3 genannten Erledigungsaufgaben dürfen nicht anderen Körperschaften oder sonstigen Stellen außerhalb der landeskirchlichen Verwaltung zur Erfüllung übertragen werden. Der Oberkirchenrat kann die Erledigung durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zulassen, soweit dies, insbesondere bei Kassen- und Rechnungsgeschäften, zweckmäßig ist. Der Regionalverwaltung können durch öffentlich- rechtlichen Vertrag weitere Aufgaben gegen pauschalierten Kostenersatz übertragen werden. Im Übrigen werden die Verwaltungsaufgaben des Kirchenbezirks, soweit diese nicht von ihm selbst und nicht von Kirchengemeinden, anderen Kirchenbezirken, Verbänden nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz oder anderen kirchlichen Körperschaften erfüllt werden, durch die Landeskirche erledigt. § 1 Absatz 3 Kirchliches Verwaltungsgesetz33# findet entsprechende Anwendung, soweit die Verwaltungsaufgaben nicht durch die Landeskirche erledigt werden.
( 5 ) Auf Antrag oder mit Zustimmung des Kirchenbezirks kann der Oberkirchenrat die gerichtliche Verfolgung bestimmter Rechte des Kirchenbezirks im eigenen Namen betreiben, wenn er die Feststellung trifft, dass dies im Blick auf die Wirkung auf andere Kirchenbezirke, Kirchengemeinden oder Kirchliche Verbände geboten ist. Der Antrag und die Zustimmung sind für ein laufendes Verfahren bindend.
(Zu § 20 KBO)
25. Die Ausführungsbestimmungen zur Kirchengemeindeordnung34# sind, soweit sie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Vermögensverwaltung betreffen, entsprechend anzuwenden. Für die Übertragung der Anordnungsbefugnis bedarf es keiner Bezirkssatzung.
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§ 21
Umlage

( 1 ) Für die gemeinsamen Bedürfnisse kann der Kirchenbezirk von den Kirchengemeinden des Bezirks eine Umlage gemäß den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften erheben.
( 2 ) Die Höhe der Umlage und der Umlagemaßstab werden von der Bezirkssynode festgesetzt.
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§ 22
Kirchenbezirksrechnerin, Kirchenbezirksrechner

( 1 ) Für die Kassen- und Rechnungsführung sowie zur Besorgung der laufenden Vermögensangelegenheiten des Kirchenbezirks wählt die Bezirkssynode, soweit nicht Absatz 3a etwas anderes bestimmt, mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder die Kirchenbezirksrechnerin oder den Kirchenbezirksrechner für einen bestimmten Zeitraum, höchstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Eine Wahl bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rente sind unzulässig. Eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter auf Lebenszeit, die oder der beim Kirchenbezirk angestellt ist, kann nicht gewählt werden.
( 2 ) Wählbar ist, wer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört, vom Wohnsitz abgesehen die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Bezirkssynode erfüllt und bei der oder dem kein Wahlhinderungsgrund nach § 3 Abs. 2 a Nr. 1 vorliegt.
( 3 ) Für ihre oder seine Dienstleistung erhält die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner eine Vergütung.
(3a) Von der Bestellung einer Kirchenbezirksrechnerin oder eines Kirchenbezirksrechners wird abgesehen, wenn alle Erledigungsaufgaben gemäß § 20 Absatz 4 Satz 3 von der Regionalverwaltung erfüllt werden; in diesem Fall ist eine Assistenz der Leitung des Kirchenbezirks zu bestellen, die die zuständigen Organe des Kirchenbezirks und die Regionalverwaltung bei der Verwaltung des Kirchenbezirks unterstützt.
( 4 ) Die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner ist zu verpflichten.
( 5 ) Der Kirchenbezirksausschuß überwacht die Amtsführung der Kirchenbezirksrechnerin oder des Kirchenbezirksrechners unbeschadet der unmittelbaren Aufsichtspflicht der oder des Vorsitzenden.
( 6 ) Die abgeschlossene Kirchenbezirksrechnung ist der Bezirkssynode zur Feststellung und hierauf dem Rechnungsprüfamt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zur Prüfung vorzulegen. Die Jahresrechnung darf, soweit sie einen Wirtschaftsbetrieb betrifft, erst festgestellt werden, wenn die Ordnungsmäßigkeit der nach § 72 Absatz 3 Satz 1 Haushaltsordnung35# vorgeschriebenen Rechnungslegung geprüft ist. Nach Erledigung der Prüfungsfeststellungen im Schlußbericht des Rechnungsprüfamts hat die Bezirkssynode über die Entlastung der Kirchenbezirksrechnerin oder des Kirchenbezirksrechners, der beiden Vorsitzenden des Kirchenbezirksausschusses und der weiteren Personen zu beschließen, die für den Vollzug des Haushaltsplans und für die Ausführung der dazu ergangenen Beschlüsse zuständig waren.
( 7 ) Die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner scheidet aus dem Amt aus, wenn sie oder er die Kirchenmitgliedschaft verliert. Sie oder er ist aus dem Amt zu entlassen, wenn sie oder er die Wählbarkeit auf andere Weise verliert. Das gleiche gilt bei einer schweren Verfehlung in der Amts- und Lebensführung. § 33 Abs. 3 und 4 Kirchengemeindeordnung36# ist entsprechend anzuwenden. Die Aufgabe des Kirchengemeinderats nimmt hierbei der Kirchenbezirksausschuß wahr.
(7a) Das Amt der Kirchenbezirksrechnerin oder des Kirchenbezirksrechners endet zudem mit dem frühesten Eintritt eines der folgenden Ereignisse:
  1. Erfüllung aller Erledigungsaufgaben gemäß § 20 Absatz 4 Satz 3 durch die Regionalverwaltung;
  2. Ablauf des 31. Dezember 2030.
( 8 ) Für die Kirchenbezirksrechnerin oder den Kirchenbezirksrechner ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen, die oder der im Verhinderungsfall beratend an den Sitzungen der Bezirkssynode, des Kirchenbezirksausschusses und der weiteren Ausschüsse teilnimmt, in denen die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner Mitglied ist, wenn sie oder er nicht selbst Mitglied ist. Die Vorsitzenden der Ausschüsse können sie oder ihn mit der Festlegung der Tagesordnung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Sitzung entbinden; der Ausschuss kann die Teilnahme zu einem Tagesordnungspunkt verlangen.
( 9 ) Ist die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner für eine längere Zeit als drei Monate an der Ausübung des Amtes gehindert, kann die Bezirkssynode mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder beschließen, dass die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Rechte und Pflichten der Kirchenbezirksrechnerin oder des Kirchenbezirksrechners für die Dauer der Verhinderung befristet wahrnimmt, soweit diese nicht durch andere wahrgenommen werden. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist zu verpflichten.
(Zu § 22 KBO)
26. Soll eine Kirchenbezirksrechnerin oder ein Kirchenbezirksrechner zur Kirchenbeamtin oder zum Kirchenbeamten ernannt werden, so sind neben den Bestimmungen der Kirchenbezirksordnung die Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei einer Wahl auf begrenzte Zeit ist nur eine Ernennung auf Widerruf, auf Probe oder auf Zeit möglich. Eine Ernennung auf Probe ist nur möglich, wenn die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner auf höchstens 5 Jahre gewählt wird oder noch gewählt ist.
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§ 23
Einsicht in den Haushaltsplan

Jedem stimmberechtigten Mitglied der Bezirkssynode und den in § 15 Abs. 3 beratend Teilnehmenden steht die Einsichtnahme in den Haushaltsplan und in die Rechnung zu. Ihnen sollen der Entwurf des Haushaltsplans und die Ergebnisse der Jahresrechnung zugehen, bevor diese beraten und festgestellt werden.
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§ 24
Kirchenbezirksbeamtinnen und Kirchenbezirksbeamte, ehrenamtliche Mitarbeit

( 1 ) Der Oberkirchenrat kann weitere Vorschriften über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Kirchenbezirksbeamtinnen und Kirchenbezirksbeamten erlassen und für ihre Dienst- und Versorgungsbezüge verbindliche Richtlinien aufstellen. Die Kirchenbezirke sind verpflichtet, die beim Oberkirchenrat gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen37# eingerichtete Stelle als Melde- und Ansprechstelle zu bestimmen und die gemäß § 3 Absatz 2 Allgemeine Gewaltschutzbestimmungen38# benannte Beratungsstelle zu benennen.
( 2 ) Für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 38a Kirchengemeindeordnung39# entsprechend.
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V. Aufsicht über den Kirchenbezirk

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§ 24a
Aufsicht über den Kirchenbezirk

( 1 ) Die Aufsicht über die Kirchenbezirke obliegt dem Oberkirchenrat. Im übrigen finden die für die Aufsicht über die Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
( 2 ) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchenbezirken über gegenseitige Rechte und Pflichten entscheidet der Oberkirchenrat. Das gleiche gilt bei Meinungsverschiedenheiten über gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen Kirchenbezirken und Kirchengemeinden, kirchlichen Verbänden sowie kirchlichen Stiftungen.
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§ 25
Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Außer in den sonstigen besonders bestimmten Fällen ist die Genehmigung des Oberkirchenrats einzuholen
  1. bei der Ablösung von Rechten des Kirchenbezirks auf wiederkehrende Leistungen;
  2. bei der Aufhebung einer Stiftung des Kirchenbezirks oder der Veränderung ihres Zwecks;
  3. bei der Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grundeigentum und Erbbaurechten des Kirchenbezirks;
  4. bei der Begründung und Änderung von Rechtsverhältnissen, die den Kirchenbezirk auf Dauer verpflichten;
  5. bei der Aufnahme von Darlehen und der Festlegung des Tilgungsplans, sofern es sich nicht um Kassenkredite im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 1 und § 44 Absatz 2 Haushaltsordnung40# handelt und beim Abschluß von Geschäften, die wirtschaftlich einer Darlehensaufnahme gleichkommen;
  6. beim Abschluß von Bürgschaftsverträgen oder ähnlichen Rechtsgeschäften;
  7. bei wichtigen Bauvorhaben des Kirchenbezirks;
  8. bei Erhebung und Festsetzung einer Umlage nach § 21;
  9. bei der Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften sowie sonstiger Zuwendungen und Stiftungen, soweit sie mit Lasten oder Auflagen verknüpft sind;
  10. bei der Beteiligung an wirtschaftlich selbständigen Unternehmen;
  11. beim Beitritt zu Vereinen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
( 2 ) Ausnahmen von den Genehmigungsvorbehalten des Absatzes 1 können durch Verordnung zugelassen werden.
( 3 ) Beschlüsse und Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 sind ohne die Genehmigung des Oberkirchenrats unwirksam.
( 4 ) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchenbezirken über gegenseitige Rechte und Pflichten entscheidet der Oberkirchenrat. Das gleiche gilt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchenbezirken und Kirchengemeinden sowie Kirchenbezirken und kirchlichen Verbänden.
(Zu § 25 KBO)
27. Genehmigungspflichtig nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 ist auch der Erwerb von Kulturdenkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes in seiner jeweiligen Fassung.
28. Die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 gilt als erteilt bei Versicherungsverträgen, Teillieferungsverträgen (Strom, Gas, Wasser usw.), Wartungsverträgen sowie ordentlich kündbaren oder auf einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren abgeschlossenen Miet- und Pachtverträgen. Gleiches gilt für Dienstverträge, wenn sie von den Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung nicht abweichen, der Abschluß im Rahmen des genehmigten Stellenplans haushaltsrechtlich zulässig ist und nicht den Zuweisungsgrundsätzen und den aufgrund von ihnen erlassenen Regelungen über die Kirchensteuerzuweisung widerspricht, ebenso für Gestellungsverträge.
29. Geschäfte, die einer Darlehensaufnahme wirtschaftlich gleichkommen (§ 25 Abs. 1 Nr. 5) sind insbesondere Leasingverträge, Abzahlungskaufverträge und Leibrentenverträge. Sie gelten als genehmigt bis zu einem Vertragswert von 15 000,00 Euro.
30. „Ähnliche Rechtsgeschäfte“ im Sinne des § 25 Abs. 241# Nr. 6 sind insbesondere Schuldübernahme, Schuldbeitritt und Garantievertrag.
31. „Wichtige Bauvorhaben“ im Sinne des § 25 Abs. 242# Nr. 7 sind alle Neubauten, außerdem Umbauten und Instandsetzungen, wenn der Bauaufwand 200 000,00 Euro übersteigt. Bei Aufwendungen zur künstlerischen Ausstattung kirchlicher Gebäude im Rahmen der Freigrenze ist der Oberkirchenrat rechtzeitig zu beteiligen. Maßnahmen an Kulturdenkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes bedürfen stets der Genehmigung des Oberkirchenrats.
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VI. Besondere Bestimmungen für den Kirchenbezirk Stuttgart

(aufgehoben)
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VII. Schlußbestimmungen

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§ 27
Bezirkssatzungen

Der Kirchenbezirk kann auf der Grundlage des gegenwärtigen Gesetzes Bezirkssatzungen erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
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§ 28
Ausführungsverordnung

Allgemeine Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt der Oberkirchenrat im Wege der Verordnung.

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1 ↑ Aufgrund von § 28 des Kirchlichen Gesetzes über die Evangelischen Kirchenbezirke in der Fassung vom 31. März 2001 (Abl. 59 S. 248) wird verordnet:
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2 ↑ Red. Anm.: Text der Verordnung ist in das Gesetz eingerückt abgedruckt.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 915 u. 916 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 und 51 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 842 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 201 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 205 a dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm. Richtig: § 3 Abs. 3 KBO.
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14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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17 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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18 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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19 ↑ Red. Anm.: Richtig: Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 5.
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20 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 dieser Sammlung.
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21 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 291 dieser Sammlung.
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22 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 800 u. 801 dieser Sammlung.
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23 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 880 dieser Sammlung.
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24 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 885 u. 886 dieser Sammlung.
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25 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.
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26 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 880 dieser Sammlung.
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27 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 885 u. 886 dieser Sammlung.
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28 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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29 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 410 u. 411 dieser Sammlung.
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30 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.
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31 ↑ Red. Anm.: Kirchliche Verordnung zur Regelung weiterer Erledigungsaufgaben vom 22. Mai 2023 (Abl. 70 S. 538); abgedruckt unter Nr. 917 dieser Sammlung.
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32 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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33 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 915 u. 916 dieser Sammlung.
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34 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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35 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.
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36 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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37 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 dieser Sammlung.
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38 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 dieser Sammlung.
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39 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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40 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.
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41 ↑ Red. Anm.: Richtig: Abs. 1.
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42 ↑ Red. Anm.: Richtig: Abs. 1.