.
Artikel 1
Artikel 2
#Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 3
Artikel 1
##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
#Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 1
###Artikel 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
#§ 24
Artikel 1
Artikel 2
Kirchenrechtliche Vereinbarung
#
###Kirchenrechtliche Vereinbarung
§ 1
§ 2
§ 3
Bd. 71 Ausgabe 131. Januar 2024
Nr. 1Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchenverfassungsgesetzes, des Kirchlichen Gesetzes über die Gewährung einer Entschädigung für die Mitglieder der Landessynode und anderer Regelungen
vom 1. Dezember 2023
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
Änderung des Kirchenverfassungsgesetzes
In § 30 des Kirchenverfassungsgesetzes vom 24. Juni 1920 (Abl. 19 S. 199), das zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 8. Juli 2023 (Abl. 70 S. 698) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Landessynode“ die Wörter „üben ein öffentliches Ehrenamt aus und“ eingefügt.
#Artikel 2
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Gewährung einer Entschädigung für die Mitglieder der Landessynode
Das Kirchliche Gesetz über die Gewährung einer Entschädigung für die Mitglieder der Landessynode vom 22. November 2016 (Abl. 67 S. 270), das durch Kirchliches Gesetz vom 18. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ gestrichen.
- In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 7a“ durch die Angabe „§ 6 und § 7“ und die Wörter „die Kilometervergütung bei Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm gewährt“ durch die Wörter „ein erhebliches dienstliches Interesse angenommen“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Kirchlichen Wahlordnung
In § 34 Absatz 5 der Kirchlichen Wahlordnung vom 15. April 1964 (Abl. 41 S. 118), die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 25. November 2021 (Abl. 70 S. 1, 5) geändert worden ist, werden die Wörter „verwalten ihr Amt ehrenamtlich“ durch die Wörter „üben ein öffentliches Ehrenamt aus“ ersetzt.
#Artikel 4
Änderung der Kirchenbezirksordnung
In § 6 Satz 1 der Kirchenbezirksordnung vom 16. Dezember 1924 (Abl. 21 S. 253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (Abl. 53 S. 730), die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 25. November 2022 (Abl. 70 S. 425, 427) geändert worden ist, wird vor dem Wort „Ehrenamt“ das Wort „öffentliches“ eingefügt.
#Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Stuttgart, den 19. Dezember 2023
Ernst-Wilhelm Gohl | |
Landesbischof |
Nr. 2Kirchliches Gesetz zur Änderung der kirchlichen Wahlordnung und der Kirchengemeindeordnung
vom 2. Dezember 2023
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Wahlordnung
Die Kirchliche Wahlordnung vom 15. April 1964 (Abl. 41 S. 118), die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 25. November 2021 (Abl. 70 S. 1, 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 7 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:„Mitarbeitende der betreffenden Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde können Mitglieder des Ortswahlausschusses sein, wenn sie in einer Kirchengemeinde der Landeskirche wahlberechtigt sind. Der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied des Ortswahlausschusses müssen wahlberechtigte Mitglieder der Kirchengemeinde sein.“
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „örtlicher Wahlausschuß“ durch das Wort
„Stimmbezirksausschuss“ ersetzt. - bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „örtlichen Wahlausschüsse“ durch das Wort
„Stimmbezirksausschüsse“ ersetzt.
- In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „(Kartei)“ gestrichen.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
- b)
- Dem Wortlaut des Absatzes 3 werden folgende Sätze vorangestellt:„Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person in die Wählerliste eingetragenen Daten zu überprüfen. Um innerhalb dieses Zeitraums die Daten von anderen in die Wählerliste eingetragenen Personen zu überprüfen, müssen Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Wählerliste ergeben kann.“
- § 11 Satz 2 wird aufgehoben.
- In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Ablauf des dritten Tages“ durch die Wörter „14 Tage“ ersetzt.
- In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „37.“ durch die Angabe „51.“ ersetzt.
- § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Sind innerhalb der Frist des § 16 Absatz 1 keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht worden, die zusammen mindestens so viele Namen enthalten, wie Kirchengemeinderäte zu wählen sind, so gilt für die Einreichung von Wahlvorschlägen eine Nachfrist von einer Woche. Die Nachfrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntgabe, die durch den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats zu veranlassen ist.“
- In § 24 Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:„Bei der Wahl sind Wahlumschläge zu verwenden. Die Wähler haben nach der Vormerkung in der Wählerliste die Stimmzettel im amtlichen Wahlumschlag in die Urne zu legen.“
- § 25 wird aufgehoben.
- § 25a wird wie folgt gefasst:„§ 25aZusendung der WahlunterlagenDen wahlberechtigen Gemeindegliedern werden zusammen mit der Wahlbenachrichtigung nach § 11 der Stimmzettel, der amtlichen Wahlumschlag und ein Wahlbriefumschlag zugesandt. Die Wahlbenachrichtigung nach § 11 gilt als Briefwahlschein. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe nach §§ 20 bis 24 bleibt hiervon unberührt.“
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- § 38 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Wahlkreise haben folgende Wahlkreisnummer und Bezeichnung, bestehen aus folgenden Kirchenbezirken und wählen als Synodale:NummerBezeichnungKirchenbezirkeLaienTheologen1StuttgartKirchenkreis Stuttgart422EsslingenEsslingen, Kirchheim, Bernhausen, Nürtingen533BöblingenBöblingen, Leonberg, Herrenberg424LudwigsburgLudwigsburg, Vaihingen-Ditzingen, Marbach, Besigheim635Rems-MurrWaiblingen, Backnang, Schorndorf526Heilbronn, EnzkreisHeilbronn, Brackenheim, Mühlacker327Schwäbisch HallSchwäbisch Hall, Gaildorf, Crailsheim, Blaufelden328Ostalb-HeidenheimAalen, Schwäbisch Gmünd, Heidenheim329Ulm, GöppingenUlm, Blaubeuren, Geislingen, Göppingen5210Biberach, RavensburgBiberach, Ravensburg3111ReutlingenReutlingen, Bad Urach-Münsingen4212TübingenTübingen3113Rottweil, ZollernalbBalingen, Tuttlingen, Sulz4214Hohenlohe-WeinsbergWeinsberg-Neuenstadt, Öhringen, Künzelsau, Weikersheim4215Calw, FreudenstadtCalw-Nagold, Neuenbürg, Freudenstadt42“
- In § 45 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „58“ durch die Angabe „72“ ersetzt und werden nach dem Wort „Wahltag“ die Wörter „bis 18 Uhr“ eingefügt.
- § 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
Artikel 2
Änderung der Kirchengemeindeordnung
§ 6a Absatz 4 Satz 5 der Kirchengemeindeordnung vom 16. Dezember 1924 (Abl. 21 S. 216), die zuletzt durch Kirchliche Gesetze vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 429) und vom 25. November 2022 (Abl. 70 S. 422 und S. 425, 427) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Ummeldungen innerhalb von drei Monaten vor einer Kirchengemeinderatswahl bleiben für die Ausübung des Wahlrechts in der gewählten Kirchengemeinde für diese Wahl außer Betracht.“
#Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Stuttgart, den 19. Dezember 2023
Ernst-Wilhelm Gohl | |
Landesbischof |
Nr. 3Kirchliches Gesetz über den Zusammenschluss der Evangelischen Kirchenbezirke Crailsheim und Blaufelden
vom 2. Dezember 2023
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####Artikel 1
Kirchliches Gesetz über die Bildung des Evangelischen Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden
##§ 1
Bildung des Evangelischen Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden
(
1
)
Die Evangelischen Kirchenbezirke Crailsheim und Blaufelden werden zum 1. Januar 2024 aufgehoben.
(
2
)
Die Kirchengemeinden, aus denen sie gebildet waren, werden zugleich zum Evangelischen Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden und Dekanatsbezirk Crailsheim gemäß § 1 Absatz 1 Kirchenbezirksordnung zusammengeschlossen. Der Kirchenbezirk trägt die Bezeichnung „Evangelischer Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden“ und ist Rechtsnachfolger der aufgehobenen Kirchenbezirke im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Der Sitz des Evangelischen Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden ist Crailsheim.
#§ 2
Gesamtrechtsnachfolge
(
1
)
Mit der Bildung des Evangelischen Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden gehen die Aufgaben und das Vermögen der Evangelischen Kirchenbezirke Crailsheim und Blaufelden auf den Evangelischen Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden über.
(
2
)
Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in Absatz 1 genannten Kirchenbezirke gehen mit der Bildung des Evangelischen Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden auf diesen über.
(
3
)
Soweit von dem Vermögensübergang nach Absatz 1 Grundstücke, Erbbaurecht und andere grundstücksgleiche Rechte betroffen sind, hat dieses Kirchengesetz dingliche Wirkung.
#§ 3
Bezirkssatzung
(
1
)
Der Oberkirchenrat erlässt eine Bezirkssatzung für den Evangelischen Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Die Bezirkssynoden der bisherigen Kirchenbezirke Crailsheim und Blaufelden sind vor dem Erlass der Bezirkssatzung anzuhören.
(
2
)
Die Bezirkssatzung kann eine besondere Umlage und besondere Merkmale für die jeweiligen Kirchengemeinden der bisherigen Evangelischen Kirchenbezirke Crailsheim und Blaufelden vorsehen, soweit Aufgaben im besonderen Interesse dieser Kirchengemeinden durchgeführt werden.
(
3
)
Mit dem Erlass der Bezirkssatzung durch den Oberkirchenrat geht das Recht zur Satzungsänderung und zum Erlass von Bezirkssatzungen gemäß § 7 Nummer 4, § 27 Kirchenbezirksordnung auf die Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden über.
#§ 4
Übergangszuständigkeit
(
1
)
Ab dem 1. Januar 2024 bilden die Mitglieder der bisherigen Bezirkssynoden der Evangelischen Kirchenbezirke Crailsheim und Blaufelden bis zur nächsten allgemeinen Kirchenwahl zusammen die Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden.
(
2
)
Bis zur Bildung des Kirchenbezirksausschusses des Evangelischen Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden nehmen die Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der bisherigen Kirchenbezirksausschüsse des Evangelischen Kirchenbezirks Crailsheim und des Evangelischen Kirchenbezirks Blaufelden gemeinsam die Aufgaben des Kirchenbezirksausschusses des Evangelischen Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden wahr.
#Artikel 2
Änderung der Kirchlichen Wahlordnung
In § 38 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung vom 15. April 1964 (Abl. 41 S. 118), die zuletzt durch Kirchliche Gesetze vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 305, 306 und Abl. 68 S. 307), vom 23. März 2019 (Abl. 68 S. 718), vom 19. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 726, 727) und vom 25. November 2021 (Abl. 70 S. 1,5) geändert worden ist, wird die Angabe „Crailsheim Blaufelden“ durch die Angabe „Crailsheim-Blaufelden“ ersetzt.
#Artikel 3
Wahrnehmung der Aufgaben des Dekanatamtes im Evangelischen Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden
(
1
)
Im Evangelischen Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden wird das Dekanatamt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz mit der Pfarrstelle Crailsheim Johanneskirche Nord verbunden.
(
2
)
Die Berufung der derzeitigen Stelleninhaberin oder des derzeitigen Stelleninhabers auf die Pfarrstelle nach Absatz 1 bleibt durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt.
(
3
)
Die Aufgaben der Schuldekanin oder des Schuldekans bleiben unberührt.
#Artikel 4
Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes
Anlage 1 Abschnitt III der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. August 1995 (Abl. 56 S. 419), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 16. Oktober 2023 (Abl. 70 S. 717) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Nummer 1 werden die Wörter „Blaufelden,“ und „Crailsheim,“ gestrichen.
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Calw-Nagold,“ die Wörter „Crailsheim-Blaufelden,“ eingefügt.
Artikel 5
Übergangsmandat der Mitarbeitervertretungen
(
1
)
In der Zeit ihrer nach § 7 Absatz 2 MVG.Württemberg fortbestehenden Zuständigkeit ist die Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Crailsheim oder des Evangelischen Kirchenbezirks Blaufelden auch zuständig für Mitarbeitende, die nach dem 31. Dezember 2023 in einer zu diesem Zeitpunkt in ihrem jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Kirchengemeinde des Evangelischen Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden angestellt werden.
(
2
)
In der Zeit ihrer nach § 7 Absatz 2 MVG.Württemberg fortbestehenden Zuständigkeit ist die Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Blaufelden auch zuständig für Mitarbeitende, die nach dem 31. Dezember 2023 beim Evangelischen Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden angestellt werden.
(
3
)
§ 7 Absatz 2 MVG.Württemberg bleibt im Übrigen unberührt.
(
4
)
Der Wahlvorstand für die gemäß § 7 Absatz 2 MVG.Württemberg neu zu bildende Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Crailsheim-Blaufelden wird von der Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Blaufelden und der Mitarbeitervertretung des Evangelischen Kirchenbezirks Crailsheim gemeinsam benannt.
#Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang und Anordnungsrang
Die durch Artikel 4 geänderten Regelungen können nach Inkrafttreten durch Kirchliche Verordnung und die Regelungen in Artikel 1 § 1 Absatz 3 und Artikel 3 können nach Inkrafttreten durch Erlass des Oberkirchenrats geändert werden.
#Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Stuttgart, den 20. Dezember 2023
Ernst-Wilhelm Gohl | |
Landesbischof |
Nr. 4Kirchliches Gesetz zur Änderung der Kirchenbezirksordnung
vom 2. Dezember 2023
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
#Artikel 1
Änderung der Kirchenbezirksordnung
§ 4 der Kirchenbezirksordnung vom 16. Dezember 1924 (Abl. 21 S. 253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (Abl. 53 S. 730), die zuletzt durch Kirchliche Gesetze vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 429, 433) und vom 25. November 2022 (Abl. 70 S. 425, 427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- „(1a) Durch Bezirkssatzung (§ 27) kann bestimmt werden, dass Absatz 1 Satz 4 keine Anwendung findet, falls die betroffenen Kirchengemeinden zustimmen.“
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
- „(4a) Im Fall von Absatz 1a wählen abweichend von Absatz 4 den oder die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu wählenden Bezirkssynodalen die Mitglieder der Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden, in denen die Pfarrerin oder der Pfarrer mit einem Predigtamt ständig betraut ist, gemeinsam aus ihrer Mitte. Diese treten zu diesem Zweck als Wahlgremium zusammen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Stuttgart, den 19. Dezember 2023
Ernst-Wilhelm Gohl | |
Landesbischof |
Nr. 5Verordnung des Oberkirchenrats zur Führung des kirchlichen Amtsblatts
(Kirchliche Amtsblattverordnung – KAblVO)
(Kirchliche Amtsblattverordnung – KAblVO)
vom 5. Dezember 2023
Auf Grund von § 25 Absatz 3 Satz 1 Kirchenverfassungsgesetz wird verordnet:
####§ 1
Form
(
1
)
Das kirchliche Amtsblatt wird in elektronischer Form geführt. Es wird im Internet unter der Adresse „www.kirchenrecht-wuerttemberg.de“ vollständig und dauerhaft zum Abruf bereitgehalten.
(
2
)
Verkündungen, Bekanntmachungen und andere Veröffentlichungen in elektronischer Form sind mit der Bereitstellung des kirchlichen Amtsblattes im Internet vollzogen. Der Tag der Bereitstellung zum Abruf ist als Ausgabedatum im kirchlichen Amtsblatt anzugeben.
(
3
)
Von dem kirchlichen Amtsblatt werden vier beglaubigte Papierausdrucke gefertigt, die die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie das in elektronischer Form herausgegebene kirchliche Amtsblatt haben. Je ein Exemplar der beglaubigten Papierausdrucke wird bei der Evangelischen Hochschul- und Zentralbibliothek Württemberg sowie in der Urkundensammlung des Oberkirchenrats und zwei Exemplare werden beim Landeskirchlichen Archiv hinterlegt.
#§ 2
Zugänglichkeit
(
1
)
Das kirchliche Amtsblatt ist über das Fachinformationssystem Kirchenrecht im Internet unter der Adresse „www.kirchenrecht-wuerttemberg.de“ zum Abruf für jede Person frei zugänglich. Es kann kostenfrei gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden.
(
2
)
Im Fachinformationssystem Kirchenrecht soll ein für die Nutzerinnen und Nutzer kostenfreier Dienst angeboten werden, der diese über die neu erschienenen Ausgaben des kirchlichen Amtsblattes sowie die Integration der Veröffentlichungen in das geltende oder archivierte Recht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg selbsttätig elektronisch informiert. Nutzerinnen und Nutzer haben dazu die Adresse Ihres elektonischen Postfaches anzugeben.
(
3
)
Das kirchliche Amtsblatt kann beim Evangelischen Oberkirchenrat, bei der Evangelischen Hochschul- und Zentralbibliothek Württemberg sowie beim Landeskirchlichen Archiv während der Geschäftszeiten in elektronischer und in gedruckter Form, bei den Regionalverwaltungen in elektronischer Form eingesehen werden. Auf Verlangen wird gegen Übernahme der Kosten ein Ausdruck eines elektronischen Dokuments erstellt.
#§ 3
Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit
(
1
)
Die Ausgaben des kirchlichen Amtsblatts werden in einem dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format erstellt und zur Sicherung der Authentizität und Integrität mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG versehen. Nachträgliche inhaltliche Veränderungen der einzelnen Ausgaben sind unzulässig.
(
2
)
Die Datensicherung des kirchlichen Amtsblatts hat in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System zu erfolgen.
#§ 4
Ersatzverkündungen und -bekanntmachungen
(
1
)
Ist die Ausgabe einer Nummer des kirchlichen Amtsblatts auf der Internetseite „www.kirchenrecht-wuerttemberg.de“ nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Ersatzverkündung oder -bekanntmachung in anderer geeigneter Form. In diesem Fall kann das kirchliche Amtsblatt auch in gedruckter Form herausgegeben und allen kirchlichen Körperschaften zugestellt werden. Für die Ersatzverkündung oder -bekanntmachung wird kein Entgelt erhoben.
(
2
)
Sobald die Ausgabe des kirchlichen Amtsblatts auf der Internetseite „www.kirchenrecht-wuerttemberg.de“ wieder möglich ist, werden dort die zuvor nach Absatz 1 ausgegebenen Nummern unverzüglich elektronisch bereitgestellt.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Werner
Nr. 6Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag
vom 5. Dezember 2023
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 35 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz wird in Ausführung von § 71 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 24 Absatz 2 Württembergisches Pfarrergesetz verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag
Im Abschnitt Kirchenbezirk bzw. Kirchenkreis der Anlage zu der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag vom 13. September 1994 (Abl. 56 S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 9. Mai 2023 (Abl. 70 S. 533), wird nach der Angabe
„Waiblingen Fellbach Lutherkirche West | 50“ |
die Angabe | |
“Waiblingen Hegnach | 75“ |
eingefügt. |
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(
2
)
War eine Pfarrstelle nach der Anlage zu der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Fassung für einen eingeschränkten Dienstauftrag vorgesehen oder umfasste sie einen vollen Dienstauftrag, bleibt es bis zum Freiwerden dieser Pfarrstelle bei dem Dienstauftrag im bisherigen Umfang, es sei denn, der Stelleninhaber stimmt der Veränderung zu.
Werner
Nr. 7Erlass des Oberkirchenrats zur Einführung einer Dienstordnung für die gebärdensprachliche Gemeindearbeit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 19. Dezember 2023
Es werden folgende Regelungen getroffen:
####Artikel 1
Dienstordnung für die gebärdensprachliche Gemeindearbeit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
- Grundsätzliches
- 1.1
- Gebärdensprachliche Gemeindearbeit ist der Dienst der Kirche an Gebärdensprache nutzenden Menschen. Er geschieht unbeschadet der Zuständigkeit der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke im Auftrag der Landeskirche.
- 1.2
- Gebärdensprachliche Gemeindearbeit soll Menschen, die die Gebärdensprache verwenden, vor Isolierung in Kirche und Gesellschaft bewahren, ihnen die Botschaft des Evangeliums sowie psychosoziale Hilfen vermitteln. Die gebärdensprachliche Gemeindearbeit geschieht im Einklang mit dem Inklusionsgedanken. Gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention sind die Sprache und die Kultur der Gebärdensprache nutzenden Menschen als unverzichtbare Voraussetzung einzustufen und zu schützen.
- 1.3
- Die mit der gebärdensprachlichen Seelsorge Beauftragten sind zur Amtsverschwiegenheit und zur Einhaltung des Seelsorgegeheimnisses verpflichtet und an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Landes Baden-Württemberg gebunden.
- Gebärdensprachliche Gemeindearbeit auf der Ebene der Landeskirche
- 2.1
- Gebärdensprachliche Gemeindearbeit auf der Ebene der Landeskirche wird durch Mitarbeitende im Oberkirchenrat wahrgenommen. Die Dienst- und Fachaufsicht über diese Mitarbeitenden liegt bei der Leitung des für Planung, Einsatz, Verwaltung und Pfarrdienst zuständigen Referats im Oberkirchenrat.
- 2.2
- Zu den Aufgaben der gebärdensprachlichen Gemeindearbeit auf der Ebene der Landeskirche gehören insbesondere:
- Unterstützung und Vertretung der nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden bei den Aufgaben der Verkündigung und Seelsorge;
- Organisation und Durchführung von Landestreffen, Freizeiten, regionalen Zusammenkünften;
- Schulung und Begleitung von Mitarbeitenden;
- Vorschlag von Fortbildungen für nebenamtliche Mitarbeitende;
- Förderung des ehrenamtlichen Engagements;
- Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen.
- Gebärdensprachliche Gemeindearbeit in den Kirchenbezirken
- 3.1
- Die Aufgaben der Seelsorge und Verkündigung an Gebärdensprache nutzenden Menschen in den Kirchenbezirken werden auf Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer im Rahmen des Dienstauftrags beziehungsweise auf Diakoninnen und Diakone im Rahmen der Dienstordnung übertragen. Sie erhalten dafür eine Einführung in die Arbeit und eine Ausbildung in der Deutschen Gebärdensprache. Ersatz des finanziellen Aufwands für entsprechende Aus- und Fortbildungen kann über die Landespfarrerin oder den Landespfarrer im Oberkirchenrat bei dem für Planung, Einsatz, Verwaltung und Pfarrdienst zuständigen Referat beantragt werden. Die mit Gebärdensprache in der Seelsorge Beauftragten sind für Gebärdensprache nutzende Menschen in ihrem Kirchenbezirk (und gegebenenfalls weiteren ihnen zugeordneten Bezirken) zuständig.
- 3.2
- Die mit der gebärdensprachlichen Seelsorge Beauftragten werden in einer gottesdienstlichen Feier von der zuständigen Landespfarrerin oder vom zuständigen Landespfarrer in Zusammenarbeit mit der Dekanin oder dem Dekan in ihr Amt eingeführt.Zu den Aufgaben der gebärdensprachlichen Seelsorgerinnen und Seelsorger gehören vor allem:
- Gottesdienste für Gebärdensprache nutzende Menschen;
- Seelsorge;
- Übernahme von Kasualien;
- Verständnis schaffen für Gebärdensprache nutzende Menschen;
- Teilnahme am Konvent.
- 3.3
- Gottesdienste für Gebärdensprache nutzende Menschen können auch von Prädikantinnen und Prädikanten mit entsprechender Ausbildung und Gebärdensprachkompetenz durchgeführt werden.
- 3.4
- Der Ersatz des finanziellen Aufwands für die gebärdensprachliche Gemeindearbeit kann über die Landespfarrerin oder den Landespfarrer im Oberkirchenrat beim für Planung, Einsatz, Verwaltung und Pfarrdienst zuständigen Referat beantragt werden.Die Kirchenbezirke werden gebeten, die gebärdensprachliche Gemeindearbeit zu unterstützen.
- KonventDie im Bereich der Landeskirche in der gebärdensprachlichen Gemeindearbeit Tätigen bilden den „Konvent für gebärdensprachliche Gemeindearbeit in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“. Mit dem Konvent ist eine kontinuierliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbunden. Die Seelsorgerinnen und Seelsorger, die die Gebärdensprache nutzen, sind verpflichtet, an der Jahrestagung des Konvents teilzunehmen. Es handelt sich dabei um Fortbildungen im Sinne von § 55 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 1 Absatz 1 Satz 2 Kirchliche Anstellungsordnung.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den kirchlichen Dienst an Gehörlosen vom 29. Juni 1999 (Abl. 58 S. 263), geändert durch Erlass des Oberkirchenrats vom 27. Januar 2014 (Abl. 66 S. 310), außer Kraft.
Werner
Nr. 8Neufassung der Satzung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V.
Bekanntmachung des Oberkirchenrates vom 18. Dezember 2023
Die Mitgliederversammlung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. hat am 16. November 2023 die folgende Neufassung der Satzung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. vom 17. Juli 2002 (Abl. 60 S. 166), zuletzt geändert am 7. November 2019 (Abl. 69 S. 240, ber. Abl. 69 S. 396) beschlossen, der der Oberkirchenrat am 12. Dezember 2023 zugestimmt hat und die hiermit bekannt gemacht wird.
Werner
####§ 1
Name, Sitz und Aufgabe des Vereins
(
1
)
Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V.“ (im Folgenden Diakonisches Werk genannt): er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
(
2
)
Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums; er erwächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde sind darum zur Diakonie gerufen. Diakonie sucht den bedrängten Menschen in der Nähe und in der Ferne, um ihm zu helfen. Sie ist bestrebt, auch der Not zu begegnen, die ganze Gruppen von Menschen bedrückt, den Ursachen von Notständen nachzugehen und zu ihrer Behebung – gemeinsam mit den Betroffenen und auch mit anderen Institutionen - beizutragen.
(
3
)
Das Diakonische Werk ist der freie Zusammenschluss der Träger diakonischer Arbeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Seine Aufgabe ist es, diakonische Kräfte zu wecken und zu stärken, für Chancengerechtigkeit Sorge zu tragen und die diakonische Arbeit aller Träger und ihre Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere auf den Gebieten der Kinder- und Jugendhilfe, der Alten-, Behinderten- und Krankenhilfe, der Hilfe für Wohnungslose, Langzeitarbeitslose, für Zuwanderer und für Flüchtlinge, in der Ausbildung der Mitarbeiterschaft, in der Gesellschaftsdiakonie und Sozialpolitik, in der Öffentlichkeitsarbeit, in der Diakonie der Kirchengemeinden und der Kirchenbezirke und in der ökumenischen Diakonie; es kann in Notfällen einzelne Personen unterstützen.
(
4
)
Als selbstständiges Werk ist es offen für die Aufnahme diakonischer Einrichtungen von evangelischen Kirchen, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland gehören und im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg tätig sind.
(
5
)
Das Diakonische Werk nimmt die Aufgaben eines Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege wahr und vertritt als solcher die Diakonie in der Öffentlichkeit. Es gehört zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland und ist auch durch dieses mit der Ökumene verbunden.
#§ 2
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Der Verein verfolgt die in § 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens im Sinne des § 57 Abs. 3 Abgabenordnung mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, vornehmlich mit den steuerbegünstigten Mitgliedern des Diakonischen Werks mitsamt deren steuerbegünstigten Tochtergesellschaften sowie den in der Anlage 1 der Satzung genannten Körperschaften, durch das Erbringen von verbandlichen Dienstleistungen aller Art. Zu den erbrachten verbandlichen Dienstleistungen gehören insbesondere Controlling, Finanzbuchhaltung, Verwaltung- und Koordinationsleistungen im Zusammenhang mit dem Bundesfreiwilligendienst und dem freiwilligen sozialen Jahr, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und Gewinnung und Entwicklung von Personal sowie der Nachwuchskräftegewinnung, Fort- und Weiterbildung, Lohnbuchhaltung, Leistungen der Mittelakquise und Fundraising sowie Liquiditätshilfen. Daneben ist der Verein im Rahmen des planmäßigen Zusammenwirkens auch Empfänger von Leistungen. Die Kooperationspartner bestehend aus den Mitgliedern mitsamt deren steuerbegünstigten Tochtergesellschaften des Verbundes des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. ergeben sich namentlich aus einer separaten Aufstellung, die der Satzung beigefügt, aber nicht Satzungsbestandteil ist. Bei der Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke kann sich der Verein auch einer oder mehrerer Hilfspersonen i.S.d. § 57 Absatz 1 AO bedienen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen dem Verein und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist.
(
3
)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
#§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
Als Mitglieder können dem Diakonischen Werk angehören:
- die Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sowie die von Kirchenbezirken gebildeten Verbände als Träger diakonischer Arbeit,
- Träger diakonischer Einrichtungen, die zur Landeskirche gehören oder mit ihr ökumenisch verbunden sind (Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung u.a.).
- Evangelische Landesverbände und deren Mitglieder, die in ihren Satzungen die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk festlegen und die gemeinnützig sind. Die Mitgliedschaft eines solchen Mitglieds in einem Landesverband wird auf Antrag durch Beschluss des betreffenden Landesverbands erworben; der Beschluss bedarf der Zustimmung des Diakonischen Werks.
(
2
)
Die Kirchenbezirke und von ihnen gebildete Verbände werden Mitglieder durch Beitrittserklärung. Über die Aufnahme von Mitgliedern nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 entscheidet der Verbandsrat.
(
3
)
Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Diakonischen Werks mit Wirkung für den Schluss des Kalenderjahres zulässig.
(
4
)
Ein Mitglied, das den Verein schädigt oder trotz Mahnung seinen Pflichten nach dieser Satzung nicht nachkommt, kann vom Verbandsrat ausgeschlossen werden. Es muss ihm zuvor Gelegenheit zur Anhörung durch den Verbandsrat gegeben werden.
#§ 4
Pflichten der Mitglieder
(
1
)
Die Mitglieder sind verpflichtet, den vom Verbandsrat mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(
2
)
Die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sind darüber hinaus verpflichtet:
- in ihrer Satzung die ausschließliche diakonische Zwecksetzung im Sinne des § 1 Abs. 2, die Zuordnung zur Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder zu einer bestimmten anderen evangelischen Kirche gemäß § 1 Abs. 4 und die Mitgliedschaft beim Diakonischen Werk festzulegen,
- in ihre leitenden und aufsichtführenden Organe solche Personen zu wählen, die bereit sind, der Einrichtung im Sinne evangelischer Diakonie zu dienen und zu gewährleisten, dass in ihren leitenden und aufsichtführenden Organen solche Personen den bestimmenden Einfluss ausüben, die zu diesem Dienst bereit sind und der Zuordnungskirche angehören. Der Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche gleichgestellt ist die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD. Wird ein Mitglied des Diakonischen Werks in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einem anderen Mitglied des Diakonischen Werks in einem Konzern beherrscht und wird für das beherrschte Mitglied nur ein Geschäftsführer bestellt, so kann im Ausnahmefall dieser, statt der Zuordnungskirche einer anderen Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg ist, wenn der bestimmende Einfluss von Mitgliedern der Zuordnungskirche auf andere Weise sichergestellt ist.
- die Berufung und Abberufung ihrer Vorständinnen und Vorstände, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer erst nach Anhörung des Diakonischen Werks vorzunehmen,
- die Berufung und das Ausscheiden von Leiterinnen und Leitern ihrer Heime und Schulen dem Diakonischen Werk mitzuteilen,
- einen Wirtschaftsplan bzw. Haushaltsplan rechtzeitig zu erstellen und die Rechnungs- und Wirtschaftsführung durch das Diakonische Werk prüfen zu lassen oder, wo die Prüfung durch eine oder einen vom Diakonischen Werk anerkannte Prüferin oder anerkannten Prüfer erfolgt, die Jahresabschlüsse mit den Prüfungsberichten dem Diakonischen Werk zur Einsichtnahme vorzulegen
- dem Diakonischen Werk alle notwendigen Auskünfte über ihre Arbeit und Planung zu geben, insbesondere Kennzahlen zu ihrer wirtschaftlichen Lage mitzuteilen. Der Inhalt dieser Mitteilungspflicht wird vom Verbandsrat festgelegt,
- bei beabsichtigten Rechtsform- und Satzungsänderungen vorher die Zustimmung des Diakonischen Werks einzuholen. Das Recht des Austritts bleibt davon unberührt. Außerdem ist das Diakonische Werk Württemberg von der beabsichtigten Gründung von oder Beteiligung an oder Mitgliedschaft in juristischen Personen oder Personengesellschaften und von beabsichtigten Vereinbarungen über die Wahrnehmung von Aufgaben sowie von Betriebsübergängen unter Vorlage der beabsichtigten und getroffenen Regelungen, die die Einhaltung der Mitgliedspflichten und insbesondere der diakonischen Zwecksetzung sicherstellen müssen, in Kenntnis zu setzen. Das Diakonische Werk unterrichtet den Evangelischen Oberkirchenrat.
- mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden Arbeitsverträge abzuschließen oder bestehende Arbeitsverträge dahingehend zu ändern, dass deren Mindestinhalt mit den mit den nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Landeskirche Württemberg geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen übereinstimmt und in ihren Satzungen eine entsprechende Verpflichtung aufzunehmen. Einrichtungen einer Freikirche sind an die arbeitsrechtlichen Ordnungen ihrer Freikirche gebunden,
- in ihren Einrichtungen Mitarbeitervertretungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, in Einrichtungen einer Freikirche nach dem Mitarbeitervertretungsrecht der Freikirche, zu bilden und das Bestehen einer kirchlichen Dienstgemeinschaft sicherzustellen.
- Rechtsvorschriften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, soweit sie die diakonische Arbeit betreffen, sowie Rahmenbestimmungen des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der vom Verbandsrat übernommenen Fassung anzuwenden. Einrichtungen einer Freikirche müssen erklären, dass sie den Rechtsvorschriften ihrer Freikirche folgen. Der Verbandsrat kann ein Mitglied auf Antrag von der Verpflichtung befreien, wenn ein zwingender Grund vorliegt.
- eine geschlechtergerechte Zusammensetzung der Gremien, Organe und Leitungsstellen anzustreben.
- in ihren Einrichtungen für den Schutz vor sexualisierter Gewalt Sorge zu tragen, insbesondere die im Gesetz über Allgemeine Bestimmungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (AGSB) beschriebenen Strukturen und Standards umzusetzen. Einrichtungen einer Freikirche müssen erklären, dass sie den Rechtsvorschriften ihrer Freikirche folgen.
- personenbezogene Daten nach dem Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie die zu seiner Ausführung und Durchführung erlassenen weiteren Bestimmungen zu schützen. Einrichtungen einer Freikirche sind an das in ihrer Freikirche geltende Datenschutzrecht gebunden.
(
3
)
Im Übrigen wird durch die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk die Selbständigkeit seiner Mitglieder auf ihren Arbeitsgebieten nicht berührt.
#§ 5
Vereinsorgane
(
1
)
Die Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Verbandsrat und sein Präsidium,
- der Vorstand.
(
2
)
Im Text dieser Satzung wird das Gesamtorgan „Verbandsrat und sein Präsidium“ nach Abs. 1 Nr. 2 als „Verbandsrat“ und das „Präsidium“ als „Präsidium“ bezeichnet.
#§ 6
Mitgliederversammlung
(1)
Beschäftigte sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund von Dienstverträgen angestellt sind; Teilzeitbeschäftigte sind auf Vollzeitstellen umzurechnen.
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern aller Mitglieder. Die Stimmen der Mitglieder verteilen sich wie folgt:- Die Stimme eines Kirchenbezirks und die Stimme eines von Kirchenbezirken gebildeten Verbands zählen jeweils 2fach. Die Stimme eines Kirchenbezirks mit mehr als 50 000 Gemeindegliedern zählt 3fach.
- Die Stimme eines Mitglieds nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 richtet sich nach der Zahl seiner Beschäftigten:Bis 200 Beschäftigte zählt seine Stimme 1fach,über 200 Beschäftigte zählt seine Stimme 2fach,über 400 Beschäftigte zählt seine Stimme 3fach,über 600 Beschäftigte zählt seine Stimme 4fach,über 800 Beschäftigte zählt seine Stimme 5fach,über 1 000 Beschäftigte zählt seine Stimme 6fach,über 1 500 Beschäftigte zählt seine Stimme 7fach,über 2 000 Beschäftigte zählt seine Stimme 8fach.
- Die Stimme eines Mitgliedes nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 richtet sich nach der Zahl seiner Beschäftigten zuzüglich der Zahl der Beschäftigten seiner Mitglieder.
(
2
)
Die Vertretungsbefugnis muss bei der Stimmabgabe nachgewiesen werden.
(
3
)
Mitglieder des Verbandsrats, die kein stimmberechtigtes Mitglied vertreten, nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.
#§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Diakonie und Richtlinien für die Arbeit,
- regelmäßiger Erfahrungs- und Meinungsaustausch auf allen Gebieten der diakonischen Arbeit,
- Feststellung von Aufgaben, die vom Verbandsrat und vom Vorstand durchzuführen sind.
- Entgegennahme und Beratung der jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichte des Präsidiums und des Vorstands,
- Zustimmung zum Beschluss des Verbandsrats über die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
- Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands und des Präsidiums,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums auf Vorschlag des Verbandsrats,
- Wahl der Mitglieder des Verbandsrats nach § 9 Abs. 1 Nr. 2,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 8
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(
1
)
Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, zu der die oder der Vorsitzende des Präsidiums die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einlädt. Die Vorlagen können den Mitgliedern textförmlich oder durch Versendung eines Hinweises auf deren Abrufbarkeit in einem datenschutzkonformen, digitalen Programm oder Speicher zur Kenntnis gebracht werden. Mitglieder, die dies ausdrücklich wünschen, werden schriftlich per Brief eingeladen. Briefe und E-Mails werden an die dem Präsidium zuletzt bekannte oder gemeldete Mitglieds- bzw. E-Mail-Adresse gesendet.
(
2
)
Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sollen berücksichtigt werden, wenn sie vier Wochen vorher textförmlich beim Präsidium gestellt sind. Über die Aufnahme textförmlich eingereichter Anträge zur Tagesordnung am Versammlungstag beschließt die Mitgliederversammlung.
(
3
)
In dringenden Fällen oder auf textförmlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe hat die oder der Vorsitzende des Präsidiums in angemessener Frist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(
4
)
Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Das Präsidium kann beschließen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Versammlungen können auch als rein virtuelle Versammlungen einberufen werden, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben müssen. Abstimmungen und Wahlen können mit elektronischen Mitteln durchgeführt werden. Bei hybriden oder virtuellen Versammlungen teilt die oder der Vorsitzende des Präsidiums in der Berufung der Versammlung mit, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Über Termin, Ort der Versammlung, Art der Durchführung sowie über das Verfahren von Abstimmungen entscheidet das Präsidium. Die oder der Vorsitzende des Präsidiums kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.
(
5
)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten ist. Das Präsidium kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im Umlauf-Verfahren textförmlich einholen. Beschlüsse werden, falls nicht anders in dieser Satzung bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen wird grundsätzlich geheim abgestimmt, sofern die Mitgliederversammlung dies nicht einstimmig anders beschließt. Wenn nicht anders geregelt, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
6
)
Die Mitglieder des Präsidiums werden in jeweils gesonderten Wahlgängen gewählt.
(
7
)
Die Mitglieder des Verbandsrats nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden in einem Wahlgang gewählt.
(
8
)
Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins und über die Abberufung des Präsidiums oder eines seiner Mitglieder ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. § 22 Abs. 3 bleibt unberührt
(
9
)
Über jede Mitgliederversammlung wird eine von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift erstellt, die allen Mitgliedern zuzuleiten ist.
(
10
)
Die Vorschriften über die Abhaltung virtueller oder hybrider Sitzungen gelten entsprechend für alle Vereinsorgane.
#§ 9
Verbandsrat
(
1
)
Der Verbandsrat besteht aus:
- den drei Mitgliedern des Präsidiums,
- bis zu acht von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern,
- den drei Mitgliedern der Württembergischen Evangelischen Landessynode, die von dieser für ihre Amtszeit gewählt werden,
- der oder dem Beauftragten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die oder der von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof bestimmt wird.
- einer Vertreterin oder einem Vertreter, die oder der von den diakonischen Einrichtungen der Freikirchen in Württemberg entsandt wird,
- bis zu zehn Mitgliedern, die als erste beziehungsweise erster oder zweite beziehungsweise zweiter Vorsitzende oder Vorsitzender von den anerkannten Fachverbänden entsandt werden (§ 16),
- der oder dem Vorsitzenden der Kommission für Unternehmensfragen und Trägerpolitik einschließlich Tarifpolitik (§ 17),
- der oder dem Vorsitzenden der Versammlung der Träger für die Arbeitsrechtsregelung (§ 18),
- der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk,
- bis zu 2 weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsrat für die Dauer seiner Amtszeit zugewählt werden können.
(
2
)
Die Mitglieder des Verbandsrats können sich nicht vertreten lassen.
(
3
)
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen beratend an den Sitzungen des Verbandsrates teil.
(
4
)
Die Amtszeit des Verbandsrats dauert fünf Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
#§ 10
Aufgaben des Verbandsrats
(
1
)
Aufgaben des Verbandsrats sind:
- Förderung der diakonischen Arbeit durch Beschlussfassung über Handlungskonzepte und Stellungnahmen von grundsätzlicher Bedeutung,
- Vereinbarung der mittelfristigen Strategie und Politik des Verbandes,
- Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Festlegung der zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte; die Einzelheiten einschließlich der Wertgrenzen regelt die Geschäftsordnung,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Abberufung aus dem Vorstandsamt auf Vorschlag des Präsidiums,
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Verbandsrat, Vorstand sowie für die übrigen in § 14 genannten Stellen,
- Beschlussfassung über die Anerkennung von Fachverbänden einschließlich der Festlegung ihres Arbeitsfelds,
- auf Antrag des Vorstands oder des Präsidiums die Schlichtung von Konflikten, die der Zusammenarbeit abträglich sind,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über die Übernahme von Rechtsvorschriften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sowie von Rahmenvorschriften des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der für das Diakonische Werk geltenden Fassung,
- Beschlussfassung über eine Ordnung zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Festsetzung der Höhe des jährlichen Beitrags,
- Vorprüfung der Jahresrechnung und Entwurf des Wirtschaftsplans,
- Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- Beschlussfassung über die zur Verfügung stehenden Mittel sowie die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
- Entgegennahme des Berichts über die Verteilung von Opfern, Sammlungen und Spenden,
- Beschlussfassung über die Gründung von oder Beteiligung an rechtlich selbstständigen Gesellschaften.
- Der Verbandsrat beschließt die Bildung von regionalen Untergliederungen nach § 20 und legt die dort vorgesehene „Ordnung für die Diakonie im Landkreis“ fest.
(
2
)
Der Verbandsrat nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm durch den Vorstand, das Präsidium oder durch die in § 14 genannten Stellen vorgelegt werden.
(
3
)
Der Verbandsrat bestimmt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ausschüsse und entscheidet über ihre Zusammensetzung.
#§ 11
Einberufung und Beschlussfassung
(
1
)
Die oder der Vorsitzende des Präsidiums beruft den Verbandsrat mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Versammlung. Die Vorlagen können den Mitgliedern textförmlich oder durch Versendung eines Hinweises auf deren Abrufbarkeit in einem datenschutzkonformen, digitalen Programm oder Speicher zur Kenntnis gebracht werden. Die Einladung erfolgt in der Regel textförmlich an die dem Präsidium zuletzt bekannte oder gemeldete Adresse. Mitglieder, die dies ausdrücklich wünschen, werden schriftlich per Brief eingeladen. Das Präsidium muss den Verbandsrat einberufen, wenn dies drei Verbandsratsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.
(
2
)
Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sollen drei Wochen vor dem anberaumten Sitzungstag in Textform beim Präsidium vorliegen. Antragsberechtigt sind auch die in § 14 genannten Stellen.
(
3
)
Der Verbandsrat findet grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit statt. Das Präsidium kann beschließen, dass der Verbandsrat als hybride oder virtuelle Veranstaltung stattfindet. § 8 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Zur Beschlussfähigkeit des Verbandsrats ist die Teilnahme von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Verbandsratsmitglieder erforderlich.
(
4
)
Der Verbandsrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden der Sitzung den Ausschlag. Bei Wahlen wird geheim abgestimmt, sofern der Verbandsrat nicht einstimmig anders beschließt. Die Mitglieder des Vorstands werden in jeweils getrennten Wahlgängen gewählt. Bei dieser Wahl ist im ersten Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, bei weiteren Wahlgängen ist die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhält.
(
5
)
Beschlüsse des Verbandsrats können auch im Umlauf gefasst werden, wenn kein Mitglied textlichen Beschlussfassung widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Verbandsratsmitglieder beteiligt; es gilt auch dann einfache Stimmenmehrheit.
(
6
)
Über jede Sitzung des Verbandsrats wird eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift erstellt.
#§ 12
Präsidium
(
1
)
Das Präsidium besteht aus drei Personen, einer oder einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(
2
)
Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Verbandsrats auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und dürfen während ihrer Amtszeit kein weiteres Amt im Diakonischen Werk wahrnehmen. Ämter bei Mitgliedern und Beteiligungsgesellschaften bleiben davon unberührt. Die Präsidiumsmitglieder bleiben außer im Fall einer Abberufung gemäß § 7 Nummer 7 bis zur Neuwahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers im Amt.
(
3
)
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen beratend an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(
4
)
Aufgaben des Präsidiums sind:
- Aufsicht über den Vorstand,
- Vorschlag für die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
- Vereinbarung von Jahreszielen mit den Mitgliedern des Vorstands undgemeinsam mit ihnen die jährliche Überprüfung des Zielerreichungsgradessowie Vorberatung der mittelfristigen strategischen Ziele,
- Erstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung und desVerbandsrates,
- Beauftragung und Entgegennahme des Berichts der Prüferin oder desPrüfers.
- Sonstige Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung oder vomVerbandsrat aus dessen Aufgabenkreis übertragen werden.
(
5
)
Das Präsidium tagt und beschließt nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verbandsrates.
#§ 13
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus bis zu vier hauptamtlich tätigen Personen, einer oder einem Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Personen. Die Bestellung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters im Vorsitz regelt die Geschäftsordnung.
(
2
)
Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
Der oder die Vorsitzende wird vom Verbandsrat auf die Dauer von 10 Jahren, die übrigen Mitglieder des Vorstands werden vom Verbandsrat auf die Dauer von 8 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(
4
)
Der Vorstand leitet das Diakonische Werk, führt die laufenden Geschäfte und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Verbandsrates sowie des Präsidiums verantwortlich. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Verbandsrat bzw. dem Präsidium Vorbehalten sind. Der Vorstand bewirtschaftet insbesondere die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Mittel in eigener Verantwortung.
(
5
)
Nach Maßgabe der vom Verbandsrat beschlossenen Geschäftsordnung ist der Vorstand selbstständig und in eigener Verantwortung tätig.
(
6
)
Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
- Wahrnehmung und Vertretung der Interessen des Diakonischen Werks im Sinne der Verantwortung
- als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege durch Mitarbeit und Vertretung des Diakonischen Werks in der Liga der freien Wohlfahrtspflege, in den zuständigen Gremien und Arbeitsgemeinschaften des Landes sowie der kommunalen Verbände,
- als kirchliches Werk durch Mitarbeit in den Organen und Arbeitskreisen der Landeskirche und der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihres Diakonischen Werks,
- als Verband kirchlicher und diakonischer Träger durch deren zeitnahe Information und Vertretung der diakonischen Arbeit in der Öffentlichkeit nach Maßgabe der vom Verbandsrat beschlossenen Richtlinien für die Öffentlichkeitsarbeit;
- Leitung der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werks;
- Stellen von Anträgen an die Arbeitsrechtliche Kommission und Erheben von Einwendungen gegen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach den Beschlüssen der Versammlung der Träger.
(
7
)
Dem oder der Vorstandsvorsitzenden bzw. dem ihn oder sie vertretenden Vorstandsmitglied obliegt darüber hinaus die Vertretung im Oberkirchenrat gemäß der Vereinbarung mit der Landeskirche.
(
8
)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Präsidiums und der Beschlussfassung des Verbandsrates bedarf.
(
9
)
Der Vorstand ist allen Mitarbeitenden der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werks vorgesetzt. Seine Mitglieder nehmen die Dienst- und Fachaufsicht gegenüber den Mitarbeitenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung, des Leitbildes sowie der verbandlichen Ordnungen wahr.
#§ 14
Aufgabendurchführung
Die Aufgaben nach § 1 werden vom Vorstand in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden, der Kommission für Unternehmensfragen und Trägerpolitik einschließlich Tarifpolitik und den für die Arbeitsrechtsregelung eingerichteten Gremien wahrgenommen.
#§ 15
Landesgeschäftsstelle
(
1
)
Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält das Diakonische Werk eine Landesgeschäftsstelle. Diese wird vom Vorstand geleitet.
(
2
)
Die Landesgeschäftsstelle gliedert sich nach Vorstandsbereichen und Abteilungen, die der fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Beratung der Mitglieder, ihrer Fachverbände, der Kommission für Unternehmensfragen und Trägerpolitik einschließlich Tarifpolitik und der für die Arbeitsrechtsregelung eingerichteten Gremien dienen.
(
3
)
Die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Landesgeschäftsstelle richten sich nach den in Landeskirche und Diakonischem Werk beschlossenen arbeitsrechtlichen Ordnungen.
#§ 16
Fachverbände
(
1
)
Mitglieder, die sich im selben Arbeitsfeld betätigen, können einen Fachverband bilden. Er ist an diese Satzung und an die Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Verbandsrat des Diakonischen Werks gebunden. Der Verbandsrat beschließt über die Anerkennung, das jeweilige Arbeitsfeld eines Fachverbands und das Entsenderecht in den Verbandsrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 6. Landesverbände nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sind den Fachverbänden gleichgestellt.
(
2
)
Mit der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk ist die Mitarbeit im jeweiligen Fachverband verbunden.
(
3
)
Die Aufgaben eines Fachverbands sind insbesondere:
- Förderung der Zusammenarbeit seiner Mitglieder und der im Arbeitsfeld Beschäftigten durch Meinungsbildung und Erfahrungsaustausch,
- Beratung und Stellungnahme zu Planungsvorhaben seiner Mitglieder,
- Empfehlungen zu Qualitätsstandards der Arbeit seiner Mitglieder und zu den Verfahren der Qualitätssicherung,
- Beratung und Stellungnahme zu Fragen der Ausbildung und Weiterbildung der Beschäftigten,
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die an die Kommission für Unternehmensfragen und Trägerpolitik einschließlich Tarifpolitik, den Vorstand und den Verbandsrat zu stellen sind,
- Beschlussfassung über die Stellungnahme zur Aufnahme neuer Mitglieder, die sich in seinem Arbeitsfeld betätigen; das Gleiche gilt für die Einleitung des Ausschlussverfahrens,
- Festlegung von fachverbandspolitischen Positionen und der Interessenvertretung im Einvernehmen mit der Geschäftsführung.
(
4
)
Für die Wahrnehmung der notwendigen Geschäftsführungsaufgaben des Fachverbands sorgt der Vorstand im Rahmen des Wirtschafts- und Stellenplans und auf der Grundlage der vom Verbandsrat beschlossenen Geschäftsordnung.
#§ 17
Kommission für Unternehmensfragen und Trägerpolitik einschließlich Tarifpolitik
(
1
)
Die Kommission wird von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit bis zu 10 Mitgliedern besetzt.
(
2
)
Die Wahl erfolgt in der Versammlung der Träger diakonischer Einrichtungen entsprechend ihrem Stimmrecht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2.
(
3
)
Wählbar sind nur Mitglieder aus Vorstand und Geschäftsführung ihres Trägers.
(
4
)
Sie entsendet ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden in den Verbandsrat.
(
5
)
Die Aufgaben der Kommission sind insbesondere
- Beratung der Rahmenbedingungen und ihre Folgen für die unternehmerische Betätigung in der Diakonie,
- Beratung der Konzepte für Unternehmensführung,
- Auseinandersetzung mit dem Erscheinungsbild diakonischer Arbeit aus ökonomischer und marktorientierter Sicht,
- Tarifpolitik.
(
6
)
Die Kommission kann Unterkommissionen zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben bilden. In diese können auch Vertreter anderer Träger zugewählt werden. Die Bildung von Unterkommissionen kann von den Fachverbänden angeregt werden.
(
7
)
Für die Wahrnehmung der notwendigen Geschäftsführungsaufgaben der Kommission sorgt der Vorstand im Rahmen des Wirtschafts- und Stellenplans und auf der Grundlage der vom Verbandsrat für den Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung.
#§ 18
Arbeitsrechtsregelung
(
1
)
Das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im diakonischen Dienst richtet sich nach dem landeskirchlichen Recht über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst; bei Einrichtungen einer Freikirche nach deren arbeitsrechtlichen Ordnungen.
(
2
)
Im Rahmen des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes werden Aufgaben wahrgenommen
- vom Vorstand,
- von der Versammlung der Träger diakonischer Einrichtungen (Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3),
- von der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk.
(
3
)
Anträge des Diakonischen Werks an die Arbeitsrechtliche Kommission werden von der Versammlung der Träger bzw. von den nach deren Satzung beauftragten Gremien vorbereitet und beschlossen und vom Vorstand, von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Trägerversammlung gestellt. Dasselbe gilt für Einwendungen gegen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Regelungen in den §§ 5 und 13 bleiben unberührt.
(
4
)
Der Vorstand veröffentlicht die gefassten Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, nachdem sie verbindlich geworden sind, im Organ „Arbeitsrechtsregelung“.
#§ 19
Finanzierung
(
1
)
Zur Finanzierung seiner Arbeit stehen dem Diakonischen Werk zur Verfügung:
- Mitgliedsbeiträge,
- Zuschüsse der Landeskirche und öffentlicher Stellen sowie Zuwendungen Dritter,
- Sammlungen, Spenden,
- Erträge aus eigenem Vermögen,
- Umlagen nach den Geschäftsordnungen der in § 14 genannten Stellen.
(
2
)
Die laufenden Einnahmen sind für die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke des Vereins zu verwenden oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Rechnung zu führen.
(
3
)
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 20
Regionale Diakonie
Die Mitglieder des Diakonischen Werks in einem Landkreis arbeiten zusammen, um ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten. Das Diakonische Werk unterstützt diese Arbeit und kann in den Landkreisen eine regionale Gliederung unter dem Namen „Diakonie im Landkreis“ bilden. Für die Struktur und Arbeit dieser Untergliederungen erlässt das Diakonische Werk eine „Ordnung für die Diakonie im Landkreis“.
#§ 21
Mitwirkung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(
1
)
Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen folgende Beschlüsse der Zustimmung der Landeskirche:
- Wahl des Vorstands,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
- Die Bildung regionaler Gliederungen und die Festlegung und Änderung von deren Ordnung.
(
2
)
Versagt die Landeskirche bei Beschlüssen zu Abs. 1 Nr. 3 und 4 ihre Zustimmung, so kann diese durch erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung ersetzt werden.
#§ 22
Auflösung, Aufhebung, Änderung und Wegfall des Vereinszwecks
(
1
)
Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.
(
2
)
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Württemberg. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden.
(
3
)
Eine Änderung der Anfallsberechtigung (Abs. 2) bedarf des einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung und des Verbandsrats.
#§ 23
[nicht besetzt]
#§ 24
Änderung und Ergänzung der Satzung
Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die auf Verlangen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich sind, kann der Vorstand vornehmen, sofern der Inhalt der Satzungsbestimmungen nicht berührt ist.
Nr. 9Änderung der Ordnung Unabhängige Kommission
Bekanntmachung des Oberkichenrates vom 20. Dezember 2023
Der Oberkirchenrat hat am 21. November 2023 dem Beschluss der Unabhängigen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. zur Änderung der Ordnung Unabhängige Kommission zugestimmt, der hiermit bekanntgemacht wird.
Werner
####Beschluss zur Änderung der Ordnung Unabhängige Kommission
vom 15. Dezember 2023
Die Unabhängige Kommission der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. fasst gemäß Nummer 3.4 AVO AGSB folgenden Beschluss:
#Artikel 1
Änderung der Ordnung Unabhängige Kommission
In § 5 Absatz 2 Satz 1 der Ordnung Unabhängige Kommission vom 17. Februar 2023 (Abl. 70 S. 508) wird die Angabe „15.000 €“ durch die Angabe „20.000 €“ ersetzt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 in Kraft.
Nr. 10Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinden Aichelberg, Bad Wildbad, Calmbach, Enzklösterle und Höfen an der Enz über die Zusammenarbeit im Kirchengemeindeverein „Förderkreis Jugendarbeit des Distrikts Oberes Enztal“
Bekanntmachung des Oberkichenrates vom 13. Dezember 2023
Die Evangelischen Kirchengemeinden Aichelberg, Calmbach, Enzklösterle und Höfen an der Enz haben der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Wildbad durch kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 8 Verbandsgesetz die Aufgabe übertragen, einen Förderkreis Jugendarbeit als Kirchengemeindeverein nach § 56 b Kirchengemeindeordnung auch für diese Kirchengemeinden zu bilden. Die kirchenrechtliche Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 17. Juli 2023 genehmigt und wird gem. § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner
####Kirchenrechtliche Vereinbarung
zwischen
der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Wildbad
und
den Evangelischen Kirchengemeinden Höfen, Calmbach, Aichelberg und Enzklösterle
über die Zusammenarbeit im Kirchengemeindeverein „Förderkreis Jugendarbeit des Distrikts Oberes Enztal“.
Vorbemerkung:
Die Kirchengemeinde Bad Wildbad bildet den Kirchengemeindeverein „Förderkreis Jugendarbeit des Distrikts Oberes Enztal“ als rechtlich unselbständigen Teil der Kirchengemeinde.
#§ 1
Die Kirchengemeinde Bad Wildbad übernimmt durch den gebildeten Verein die Aufgaben nach der Satzung auch für den Bereich der Kirchengemeinden Höfen, Calmbach, Aichelberg und Enzklösterle. Hierzu gehören alle Maßnahmen zur Gewinnung von Förderern und Mitgliedern mit dem Ziel
- Kinder und Jugendliche im christlichen Glauben zu stärken und in kritischen Phasen ihres Identifikationsprozesses im Auftrag unseres Herrn Jesus Christus zu unterstützen.
- Gelder zur Finanzierung der/des hauptamtlichen Jugenddiakonin/Jugenddiakon und/oder Jugendreferentin/Jugendreferenten, die im Distrikt oberes Enztal wirken, zu beschaffen.
- Gelder zur Unterstützung von Freizeiten und Projekten, die vom Jugendausschuss initiiert und durchgeführt werden, zu beschaffen.
- Diakonische Aspekte der Jugendarbeit im oberen Enztal zu fördern.
§ 2
Zur sachgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgabe bestellen die Kirchengemeinden Höfen, Calmbach, Aichelberg und Enzklösterle eine/-n Vertreterin/-er in den Vorstand des Kirchengemeindevereins. Der Vorstand erstellt regelmäßig einen Bericht, der den Kirchengemeinderäten Höfen, Calmbach, Aichelberg und Enzklösterle vorgelegt wird.
#§ 3
Das Vermögen des Kirchengemeindevereins ist ein Sondervermögen der Kirchengemeinde Bad Wildbad. Für den Verein wird eine Kostenstelle bei der Kirchengemeinde Bad Wildbad eingerichtet. Falls die Rechnerin/der Rechner nicht gleichzeitig Kirchenpflegerin / Kirchenpfleger der Kirchengemeinde Bad Wildbad ist, wird nach § 64 HHO eine Zahlstelle eingerichtet. Für die Führung dieser Nebenkasse gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung.
#§ 4
Im Fall einer Auflösung des Kirchengemeindevereins wird das vorhandene Sondervermögen im Verhältnis der Kirchengemeindemitgliederzahlen nach dem neuesten Stand aufgeteilt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberkirchenrat für alle Seiten verbindlich.
#§ 5
Dieser Vertrag tritt zum 01.09.2023 in Kraft. Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit, er kann von jedem Vertragspartner mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Rechtsgültigkeit ist die Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats Stuttgart erforderlich.
Nr. 11Kirchenrechtliche Vereinbarung
der Evangelischen Kirchenbezirke Freudenstadt und Sulz über die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Fachberatung von Tageseinrichtungen für Kinder
der Evangelischen Kirchenbezirke Freudenstadt und Sulz über die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Fachberatung von Tageseinrichtungen für Kinder
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2023
Der Evangelische Kirchenbezirk Sulz hat den Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt
durch kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 8 Verbandsgesetz mit Aufgaben im Bereich der Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder beauftragt. Die kirchenrechtliche Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 6. Dezember 2023 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner
Kirchenrechtliche Vereinbarung
zwischen
dem Evangelischen Kirchenbezirk Sulz
und dem
Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt
über die Übernahme der fachlichen Beratung der Kindertagesstätte „die kleinen Strolche" in Trägerschaft der bürgerlichen Gemeinde Empfingen durch die Kindergartenfachberatung im Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt
Die Evangelischen Kirchenbezirke Freudenstadt und Sulz schließen folgende kirchenrechtliche Vereinbarung:
#Präambel
Kommunen und kirchliche Träger nehmen die Aufgabe der Bereitstellung von Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich gemeinsam und in gegenseitiger Ergänzung wahr. Dazu gehört auch ein ausreichendes Angebot an fachlicher Begleitung der Einrichtungsträger und der dort tätigen Mitarbeitenden.
Während für alle Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft die Einbeziehung und Inanspruchnahme der Fachberatung gemäß § 1 Abs. 1 Kirchliche Verordnung über die fachliche Begleitung evangelischer Kindertagesstätten Pflicht ist, wird die Fachberatung im Sinne dieser Verordnung gegenüber Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft grundsätzlich nur auf Anforderung tätig (vgl. Nr. 1 Ausführungsbestimmungen zur Kindergartenfachberatungsverordnung). Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Mitgliedschaft der Trägerkörperschaft im Evang. Landesverband für Kindertagesstätten in Württemberg e. V. Das umfangreiche Fortbildungsprogramm steht allen Einrichtungen und Trägern in gleicher Weise zur Verfügung.
Der Dienstbereich für die Kindergartenfachberatung erstreckt sich in der Regel auf die im jeweiligen Kirchenbezirk betriebenen Kindertagesstätten in Trägerschaft des Kirchenbezirks und der im Kirchenbezirk gelegenen evangelischen Kirchengemeinden sowie die in kommunaler oder freier Trägerschaft betriebenen Kindertagesstätten, die Mitglied im Evangelischen Landesverband für Kindertagesstätten in Württemberg e. V. sind.
Aufgrund persönlicher Bekanntschaft und auf Wunsch der Kindertagesstätte „die kleinen Strolche“ in Trägerschaft der bürgerlichen Gemeinde Empfingen soll diese von der Kindergartenfachberatung des Evangelischen Kirchenbezirks Freudenstadt beraten werden, obwohl die bürgerliche Gemeinde Empfingen im Evangelischen Kirchenbezirk Sulz liegt.
#§ 1
Aufgabenübertragung
(
1
)
Der Evangelische Kirchenbezirk Sulz überträgt dem Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt die fachliche Begleitung der Kindertagesstätte „die kleinen Strolche“ in der bürgerlichen Gemeinde Empfingen im Sinne der Kirchlichen Verordnung über die fachliche Begleitung evangelischer Kindertagesstätten.
(
2
)
Sollten weitere Kindertagesstätten in Trägerschaft der bürgerlichen Gemeinde Empfingen betrieben werden, so bleibt die Zuständigkeit der fachlichen Begleitung dieser Einrichtungen beim Evangelischen Kirchenbezirk Sulz. Die Erweiterung der Aufgabenübertragung kann jedoch vereinbart werden.
#§ 2
Finanzierung und Kosten
Der Evangelische Kirchenbezirk Sulz beteiligt sich nicht an den Kosten, die für die Stelle der Kindergartenfachberatung im Evangelischen Kirchenbezirk Freudenstadt entstehen.
#§ 3
Inkrafttreten und Kündigung
(
1
)
Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
(
2
)
Die Vereinbarung kann von jedem der beiden Kirchenbezirke mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.