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Geltungszeitraum von: 01.03.2017

Geltungszeitraum bis: 30.06.2023

940a. Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
– Auszug –

Vom 4. Oktober 1977

(GBl. S. 408; Abl. 48 S. 391), geänd. durch Gesetz vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286, 288), vom 4. Juli 1983 (GBl. S. 265, 269), durch Verordnung vom 19. März 1985 (GBl. S. 71, 74), vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533, 537), durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GBl. S. 720), vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 965), durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68) und vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100)

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Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Baden-Württemberg.
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§ 2
Auslegungsgrundsatz

Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten.
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§ 3
Stiftungsbehörde

( 1 ) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium.
( 2 ) Stiftungsbehörde für die in § 35 Abs. 2 unter Nummern 1 bis 5 genannten Stiftungen ist das Wissenschaftsministerium.
( 3 ) Ist das Land Stifter oder Mitstifter oder wird die Stiftung durch das Regierungspräsidium verwaltet, nimmt das Ministerium die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahr, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt; das Ministerium kann die Aufgaben der Stiftungsbehörde auf das Regierungspräsidium übertragen. Wird die Stiftung durch ein Ministerium verwaltet, nimmt dieses Ministerium die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahr.
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§ 4
Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Bei jedem Regierungspräsidium wird ein Verzeichnis der Stiftungen geführt, die ihren Sitz im Regierungsbezirk haben.
( 2 ) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen
  1. Name und Anschrift,
  2. Sitz,
  3. Zweck,
  4. Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe
der Stiftung und
5.
Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit und anerkennende oder verleihende Behörde.
( 3 ) Die Stiftungsbehörden sind verpflichtet, dem für die Führung des Stiftungsverzeichnisses zuständigen Regierungspräsidium die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen zu machen.
( 4 ) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
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Zweiter Teil
Stiftungen des bürgerlichen Rechts

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§ 5
Anerkennung

Die Anerkennung einer Stiftung erfolgt durch die Stiftungsbehörde.
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§ 6
Satzungsänderung

Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Stiftungsbehörde kann die Satzung einschließlich der Bestimmungen über den Zweck der Stiftung ändern, soweit dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse geboten ist und wenn die zur Satzungsänderung befugten Stiftungsorgane die erforderliche Änderung nicht vornehmen oder die Stiftungsorgane nach der Stiftungssatzung zu Sätzungsänderungen nicht befugt sind; die Änderung bedarf zu Lebzeiten des Stifters seiner Zustimmung.
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§ 7
Stiftungsverwaltung, Stiftungsvermögen

( 1 ) Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, daß die Satzung eine Ausnahme zuläßt oder der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist; der Bestand der Stiftung muß auch in diesen Fällen für angemessene Zeit gewährleistet sein. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
( 3 ) Die Stiftungen haben nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu führen.
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§ 8
Rechtsaufsicht

( 1 ) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, daß die Verwaltung der Stiftungen die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachtet.
( 2 ) Maßnahmen der Rechtsaufsicht sind die in den §§ 9 bis 13 genannten Maßnahmen. Maßnahmen nach den §§ 10 bis 12 und Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 entfallen, wenn und solange eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwaltung durch ein in der Stiftungssatzung vorgesehenes unabhängiges Kontrollorgan gewährleistet erscheint.
( 3 ) Rechtsaufsichtsbehörde ist die Stiftungsbehörde. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt.
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§ 9
Unterrichtung und Prüfung

( 1 ) Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet.
( 2 ) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde
  1. die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen,
  2. jede Änderung der Anschrift der Stiftung mitzuteilen, und
  3. innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Die Stiftungsbehörde kann zulassen, daß Jahresrechnung und Bericht in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgelegt werden.
( 3 ) Die Stiftungsbehörde kann die Verwaltung der Stiftung auf Kosten der Stiftung prüfen oder prüfen lassen.
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§ 10
Beanstandung

Die Stiftungsbehörde kann Maßnahmen der Stiftungsorgane, die den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
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§ 11
Anordnung und Ersatzvornahme

( 1 ) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, kann die Stiftungsbehörde anordnen, daß die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird.
( 2 ) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung nach § 10 oder nach Absatz 1 innerhalb der Frist nicht nach, kann die Stiftungsbehörde die Maßnahme auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.
( 3 ) Ansprüche der Stiftung gegen Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen werden von der Stiftungsbehörde im Namen und auf Kosten der Stiftung geltend gemacht.
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§ 12
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern

( 1 ) Die Stiftungsbehörde kann ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, abberufen. Sie kann ein neues Mitglied bestellen, sofern die Stiftung innerhalb einer ihr von der Stiftungsbehörde gesetzten angemessenen Frist kein neues Mitglied bestellt hat.
( 2 ) Die Stiftungsbehörde kann einem Mitglied eines Stiftungsorgans unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen.
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§ 13
Anzeigepflicht

( 1 ) Der Stiftungsbehörde sind im voraus anzuzeigen
  1. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Begründung sonstiger Verpflichtungen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen das Stiftungsvermögen besonders belasten kann,
  2. unentgeltliche Zuwendungen der Stiftung, die nicht der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen,
  3. die Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind und
  4. Rechtsgeschäfte der Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen.
Eine Maßnahme, die nach Satz 1 anzuzeigen ist, darf erst durchgeführt werden, wenn die Stiftungsbehörde ihre Rechtmäßigkeit bestätigt oder die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Wochen beanstandet hat. Die Stiftungsbehörde kann einer Stiftung für bestimmte Arten von anzeigepflichtigen Maßnahmen allgemein Befreiung von der Anzeigepflicht erteilen.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Stiftungen, die ausschließlich dem Wohl einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.
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§ 14
Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung

( 1 ) Zuständig für Maßnahmen nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Stiftungsbehörde.
( 2 ) Die Stiftungsorgane können den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Mit der Genehmigung der Zusammenlegung wird die neue Stiftung rechtsfähig. Das Vermögen von zusammengelegten Stiftungen geht auf die neue oder die aufnehmende Stiftung über.
( 3 ) Unter den Voraussetzungen des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann die Stiftungsbehörde mehrere Stiftungen zusammenlegen. Die Stiftungsbehörde gibt der neuen Stiftung eine Satzung oder ändert die Satzung der aufnehmenden Stiftung. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
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§ 15
Vermögensanfall

(aufgehoben)
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§ 16
Bekanntmachungen

Die Anerkennung und das Erlöschen der Stiftung sowie das Zusammenlegen von Stiftungen sind von der Stiftungsbehörde im Staatsanzeiger bekanntzumachen.
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Dritter Teil
Stiftungen des öffentlichen Rechts

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§ 17
Errichtung

( 1 ) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Stiftungsakt errichtet.
( 2 ) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen.
( 3 ) Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks muß gesichert erscheinen.
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§ 18
Entstehung

( 1 ) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch den Stiftungsakt und die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit. Stiftungen des Landes entstehen durch den Stiftungsakt der Landesregierung.
( 2 ) Die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit wird durch die Stiftungsbehörde verliehen. Ist das Land Mitstifter, wird die Rechtsfähigkeit durch die Landesregierung verliehen. Einer Stiftung wird die Rechtsfähigkeit auch dann durch die Landesregierung verliehen, wenn ihre Satzung der Genehmigung nach § 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes bedarf.
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§ 19
Geltende Rechtsvorschriften

Auf Stiftungen des öffentlichen Rechts sind § 46, § 81 Abs. 1 und § 88 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Vorschriften des Zweiten Teils über Satzungsänderungen (§ 6), die Stiftungsverwaltung und das Stiftungsvermögen (§ 7 Abs. 1 und 2) und die Bekanntmachungen (§ 16) entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die nachstehenden Vorschriften und Teil VI der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums nach § 108 und § 109 Abs. 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung von der Stiftungsbehörde wahrgenommen werden.
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§ 20
Rechtsaufsicht

( 1 ) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, daß die Verwaltung der Stiftungen die Gesetze, den Stiftungsakt und die Stiftungssatzung beachtet.
( 2 ) Die §§ 120 bis 124 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
( 3 ) §§ 12 und 13 sind anzuwenden.
( 4 ) Ansprüche der Stiftung gegen Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen werden von der Stiftungsbehörde im Namen und auf Kosten der Stiftung geltend gemacht.
( 5 ) Rechtsaufsichtsbehörde ist die Stiftungsbehörde. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt.
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§ 21
Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung

( 1 ) § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.
( 2 ) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, kann die Stiftungsbehörde den Stiftungszweck ändern oder die Stiftung aufheben.
( 3 ) Ist die Erfüllung des Zwecks einer oder mehrerer Stiftungen unmöglich geworden, können sie von der Stiftungsbehörde mit einer fortbestehenden Stiftung zusammengelegt werden. Die Stiftungsbehörde kann die Satzung der aufnehmenden Stiftung ändern. Das Vermögen der aufgenommenen Stiftungen geht auf die aufnehmende Stiftung über.
( 4 ) Ist die Erfüllung des Zwecks mehrerer Stiftungen unmöglich geworden, kann die Stiftungsbehörde die Stiftungen zu einer neuen rechtsfähigen Stiftung zusammenlegen. Die Stiftungsbehörde gibt der neuen Stiftung eine Satzung. Das Vermögen der zusammengelegten Stiftungen geht auf die neue Stiftung über.
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Vierter Teil
Besondere Arten von Stiftungen

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1. Abschnitt
Kirchliche Stiftungen

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§ 22
Begriffsbestimmung

Kirchliche Stiftungen sind rechtsfähige Stiftungen, die
  1. überwiegend kirchlichen Aufgaben, insbesondere dem Gottesdienst, der Verkündigung, der Wohlfahrtspflege, der Erziehung oder der Bildung zu dienen bestimmt sind und nach der Satzung der Aufsicht einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaft) unterstehen sollen oder
  2. als kirchliche Stiftungen die Genehmigung oder die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit erhalten haben, weil sich ihre Zwecke sinnvoll nur in organisatorischer Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft erfüllen lassen.
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§ 23
Geltende Rechtsvorschriften

Auf die kirchlichen Stiftungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
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§ 24
Entstehung

Der Antrag auf Anerkennung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit kann für kirchliche Stiftungen nur von einer Religionsgemeinschaft gestellt werden. Kirchlichen Stiftungen wird die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen, wenn dies beantragt wird und wenn die Stiftungen öffentlichen Zwecken dienen.
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§ 25
Stiftungsverwaltung, Stiftungsaufsicht

( 1 ) Für die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen gelten die von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften1#. Sind solche nicht erlassen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufgaben der Stiftungsbehörde insoweit durch die zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft wahrgenommen werden.
( 2 ) Für kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind, kann die Religionsgemeinschaft die nach § 81 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 19 erforderlichen Satzungsbestimmungen ganz oder teilweise durch allgemeine Regelungen ersetzen.
( 3 ) Die Stiftungsbehörde kann aus wichtigem Grund Auskünfte über die Vermögensverhältnisse sowie Nachweise über die ordnungsgemäße Verwaltung und Beaufsichtigung einer kirchlichen Stiftung verlangen, die nicht für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt ist.
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§ 26
Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Vermögensanfall

( 1 ) Die §§ 14 und 21 finden auf kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufgaben der Stiftungsbehörde insoweit durch die zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft wahrgenommen werden und die getroffenen Maßnahmen der Stiftungsbehörde mitzuteilen sind. Bei anderen kirchlichen Stiftungen können die nach §§ 14 und 21 vorgesehenen Maßnahmen der Stiftungsbehörde nur im Einvernehmen mit der Religionsgemeinschaft getroffen werden.
( 2 ) In den Vorschriften über den Vermögensanfall (§ 88 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 19) tritt an die Stelle des Fiskus des Landes die Religionsgemeinschaft oder die von ihr bestimmte juristische Person.
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§ 27
Stiftungsverzeichnis

Das Stiftungsverzeichnis wird für kirchliche Stiftungen bei der obersten Behörde der Religionsgemeinschaft geführt. § 4 Abs. 3, §§ 40 und 41 sind auf kirchliche Stiftungen nicht anzuwenden. Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis kirchlicher Stiftungen ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
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§ 28
Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist für kirchliche Stiftungen das Kultusministerium.
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§ 29
Rechtsstellung bestehender Stiftungen

( 1 ) Stiftungen, die nach bisherigem Recht2# rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, und Anstalten, die nach bisherigem Recht als rechtsfähige kirchliche Stiftungen galten, sind kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes.
( 2 ) Über die Eigenschaft einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftung als kirchliche Stiftung entscheidet auf Antrag die Stiftungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt. Antragsberechtigt sind die staatlichen und kirchlichen Behörden, die die Verwaltung der Stiftung oder die Aufsicht über die Stiftung beanspruchen, das vertretungsberechtigte Stiftungsorgan, der Stifter und seine Erben.
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§ 30
Stiftungen der Weltanschauungsgemeinschaften

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für Stiftungen der Weltanschauungsgemeinschaften, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.
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2. Abschnitt
Kommunale Stiftungen

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§ 31

( 1 ) Auf die Verwaltung und Wirtschaftsführung der örtlichen Stiftungen im Sinne des § 101 der Gemeindeordnung finden die Vorschriften der Gemeindeordnung Anwendung. Auf die Verwaltung und Wirtschaftsführung der übrigen kommunalen Stiftungen finden die für die kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts geltenden Vorschriften Anwendung, bei denen sie errichtet sind.
( 2 ) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:
  1. An die Stelle von § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9 bis 13 und § 20 Abs. 2 bis 5 treten die für die kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts geltenden Bestimmungen über die Aufsicht.
  2. In den Vorschriften über den Vermögensanfall (§ 88 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 19) tritt an die Stelle des Fiskus des Landes die kommunale Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
  3. Bekanntmachungen nach §§ 16 und 19 werden, wenn das Landratsamt nach Nummer 4 Stiftungsbehörde ist, nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises geltenden Bestimmungen durchgeführt. Ist der örtliche Wirkungskreis einer Stiftung nach ihrer Satzung auf eine Gemeinde begrenzt, kann die Bekanntmachung auch in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinde bestimmten Form durchgeführt werden.
  4. Stiftungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 ist die Rechtsaufsichtsbehörde der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der die Stiftung errichtet ist.
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3. Abschnitt
Fideikommißauflösungsstiftungen

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§ 32

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Stiftungen, die aus Anlaß der Auflösung von Familienfideikommissen errichtet worden sind oder auf die sonst die aus Anlaß der Auflösung von Familienfideikommissen erlassenen Bestimmungen ganz oder teilweise Anwendung finden.
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Fünfter Teil
Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil

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§§ 33–38

(nicht abgedruckt)
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Sechster Teil
Schlußbestimmungen

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§ 39
Bestehende Stiftungen

( 1 ) Auf bestehende Stiftungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.
( 2 ) Stiftungen, die keine Satzung oder eine nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Satzung haben, sind verpflichtet, den Stiftungsbehörden innerhalb eines Jahres, kirchliche Stiftungen innerhalb von zwei Jahren, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung vorzulegen, die mit den Vorschriften dieses Gesetzes übereinstimmt. Zuständig für den Beschluß über den Erlaß oder die Änderung der Satzung sind die in der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft bestimmten Organe. Fehlt eine solche Satzungsbestimmung, ist das oberste Beschlußorgan der Stiftung zuständig. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Stiftungsbehörde die Satzung nicht innerhalb von sechs Monaten beanstandet.
( 3 ) Rechte und Pflichten, die sich aus den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verträgen mit den Kirchen ergeben, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
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§ 40
Anzeige bestehender Stiftungen zum Stiftungsverzeichnis

Bestehende Stiftungen haben dem nach § 4 Abs. 1 zuständigen Regierungspräsidium bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen
  1. Name,
  2. Sitz,
  3. Zweck,
  4. Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung und
  5. soweit dies möglich ist, Tag der Verleihung der Rechtsfähigkeit und verleihende Stelle.
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§ 41
Ordnungswidrigkeiten

( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
( 2 ) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
( 3 ) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.
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§§ 42–44

(nicht abgedruckt)
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§ 45
Aufhebung von Vorschriften

Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden im jeweiligen Geltungsbereich aufgehoben:
    1. Das bad. Gesetz, die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betreffend, vom 5. Mai 1870 in der Fassung des badischen Stiftungsgesetzes vom 19. Juli 1918 (GVBl. S. 254),
    2. die bad. Verordnung, den Vollzug des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betreffend, vom 19. Mai 1870 (GVBl. S. 464) in der Fassung der Verordnung vom 9. Dezember 1922 (GVBl. S. 880),
    3. die bad. Verordnung, die Verfügung über die Pfandrechte der Stiftungen betreffend, vom 7. März 1903 (GVBl. S. 95),
    4. die bad. Verordnung vom 14. März 1905 (GVBl. S. 197) mit der Anweisung für die Verwaltung und Rechnungsführung der weltlichen Ortsstiftungen (Stiftungsrechnungsanweisung), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 1961 (GBl. S. 143),
    5. die bad. Verordnung über die Verwaltungs- und Rechnungsführung der weltlichen Distrikts- und Landesstiftungen vom 30. November 1921 (GVBl. 1922 S. 17) in der Fassung der Verordnung vom 22. November 1973 (GBl. S. 459),
    6. die bad. Verordnung zum Vollzug des Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1927 (GVBl. S. 4) in der Fassung der Verordnung vom 10. Februar 1958 (GBl. S. 78);
    1. § 3 der württ. Verordnung über die neueren Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 14. Juli 1928 (RegBl. S. 216),
    2. die württ. Verordnung über die kirchlichen Stiftungen vom 10. September 1929 (RegBl. S. 300),
    3. Artikel 26 und 27 des württ. Gesetzes über die Auflösung der Fideikommisse vom 14. Februar 1930 (RegBl. S. 21),
    4. Artikel 133 des württ. Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen (AGBGB) vom 29. Dezember 1931 (RegBl. S. 545);
    1. Artikel 1 bis 4 und Artikel 5 § 2 des preuß. Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (GS S. 177),
    2. Artikel 4 und 5 der preuß. Ausführungsverordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 16. November 1899 (GS S. 562),
    3. das preuß. Gesetz über die Änderungen von Stiftungen vom 10. Juli 1924 (GS S. 575);
    1. §§ 7 und 18 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825),
    2. §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 2 bis 4 und §§ 15 bis 26 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 (RGBl. I S. 509),
    3. die Verordnung über Familienstiftungen vom 17. Mai 1940 (RGBl. I S. 806),
    4. Nummer 1 der Anlage zu § 1 Abs. 2 des Landesjustizkostengesetzes.
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§ 46
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 940 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 76 Absatz 1 Württembergisches Gesetz über die Kirchen (Nr. 9 dieser Sammlung) i.V.m. Artikel 30 Evangelisches Kirchengemeindegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 255; Abl. 14 S. 40).