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917. Kirchliche Verordnung
zur Regelung weiterer Erledigungsaufgaben

Vom 22. Mai 2023

(Abl. 70 S. 538)

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§ 1
Bestellung von Inklusionsbeauftragten

Die Leitung der Regionalverwaltung bestellt einen Inklusionsbeauftragten oder mehrere Inklusionsbeauftragte, der oder die die Dienststellenleitungen derjenigen Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände in der Verwaltungsregion gegen Kostenersatz in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen gemäß § 181 Satz 1 SGB IX verantwortlich vertritt beziehungsweise vertreten, die gegenüber dem Oberkirchenrat spätestens sechs Monate im Voraus erklären, dass sie diese Aufgabe ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr selbst erledigen werden.
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§ 2
Geschlechtergerechte Sprache

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Kirchlichen Verordnung sind unabhängig vom Geschlecht der Bezeichneten.
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§ 3
Übergangsbestimmung

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten Inklusionsbeauftragten bleiben bis zur Bestellung neuer Inklusionsbeauftragter im Amt.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 915 u. 916 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.