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Anlage 1.6.1 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung
zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern
in der Evangelischen Landeskirche Württemberg

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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Regelung gilt für Beschäftigte, die in einem ungekündigten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der unter den Geltungsbereich dieser Ordnung fällt und über die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle des Evangelischen Oberkirchenrates abgerechnet wird.
( 2 ) Arbeitgeber, deren Beschäftigte in einem ungekündigten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, welches unter den Geltungsbereich dieser Ordnung fällt, aber über eine andere Gehaltsabrechnungsstelle abgerechnet wird, können entsprechend dieser Regelung Rahmenverträge mit Unternehmen für das Leasen von Fahrrädern abschließen.
( 3 ) Diese Regelung gilt nicht für
  • Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten,
  • Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aufgrund der Entgeltumwandlung sozialversicherungsfrei würde,
  • befristet Beschäftigte,
  • Beschäftigte, bei denen im Zeitpunkt der Antragstellung feststeht, dass sie vor Ablauf der Nutzungsdauer gemäß § 3 ausscheiden werden,
  • Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht,
  • Beschäftigte in der Probezeit.
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§ 2
Grundsätze der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings

( 1 ) Auf Antrag der/des Beschäftigten vereinbaren Arbeitgeber und der/die Beschäftigte einzelvertraglich, künftige monatliche Entgeltbestandteile der Beschäftigten zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern gemäß § 63 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie leasingfähigen Zubehörs umzuwandeln.
( 2 ) Werden Entgeltansprüche der/des Beschäftigten auf Basis einer Vereinbarung gemäß Absatz 1 umgewandelt, müssen für die Dauer des Leasingvertrages des Arbeitgebers Entgeltbestandteile in Höhe der jeweiligen Leasingrate verwendet werden.
( 3 ) Für die Zeit der Entgeltumwandlung gemäß Absatz 1 überlässt der Arbeitgeber, hier vertreten durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg, als Leasingnehmer dem/der Beschäftigten das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung. Aus der Überlassungsvereinbarung ergeben sich die Regelungen zum Überlassungsgegenstand und dessen Nutzung, sowie die Rechte und Pflichten der/des Beschäftigten.
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§ 3
Nutzungsdauer

Die Beschäftigten sind an die Vereinbarungen gemäß § 2 für die Laufzeit des Leasingvertrages, von 36 Monaten (Überlassungszeitraum) gebunden, sofern dieser nicht aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt wird.
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§ 4
Ausgestaltung

( 1 ) Zusammen mit dem Fahrrad können etwaige Zusatzleistungen des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden.
( 2 ) Die Kosten für die Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung und die Kosten für die Arbeitgeber-Ausfallversicherungen „Premium“ und „Premium Plus“ werden durch die Landeskirche übernommen.
( 3 ) Der/die Beschäftigte kann ein Fahrrad auswählen, das einschließlich des leasingfähigen Zubehörs den Preis in Höhe von 7.000,00 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich für den Preis des Fahrrads ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer.
( 4 ) Die Umwandlungsraten umfassen die Raten für die Leistungen nach Absatz 1. Die Entgeltumwandlung beginnt mit der Entgeltzahlung im Monat nach der Übernahme und endet mit dem Ablauf des auf den letzten Monat der vereinbarten Laufzeit folgenden Monats.
( 5 ) Jedem/Jeder Beschäftigten kann gleichzeitig nur ein Fahrrad überlassen werden.
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§ 5
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Regelung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Das Abschließen einer Vereinbarung ist bis 31. Dezember 2024 möglich.