.Anlage 1.5.4 zur KAO
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Anlage 1.5.4 zur KAO
Arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnik, z. B. Software im Bereich Bürokommunikation, Cloud-Computing,
Client-/Serverbetriebssysteme
####§ 1
Informations- und Kommunikationstechnik, z. B. Software im Bereich Bürokommunikation, Cloud-Computing, Client-/Serverbetriebssysteme werden in der jeweils aktuellen Version unter den Maßgaben von § 2 verwendet.
#§ 2
(
1
)
Die in den in § 1 genannten Systemen vorgehaltenen Daten werden ausschließlich für Zwecke der Informations- und Kommunikationsverarbeitung verwendet. Dazu gehören auch die Anlage, Verwaltung und Pflege von Benutzern und Benutzergruppen.
(
2
)
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Informations- und Kommunikationstechnik gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
(
3
)
Personenbezogene Daten jeglicher Art sowie Protokolle, Listen und Statistiken usw. dürfen nicht für die Verhaltens- und Leistungskontrolle verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn in Einzelfällen Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer Dienst- bzw. Arbeitspflichtverletzung rechtfertigen. Vor Verwendung der Daten ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen. Die zur Verwendung vorgesehenen Daten sind der Mitarbeitervertretung zur Kenntnis zu geben.
(
4
)
Einem beauftragten Mitglied der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung bzw. der Mitarbeitervertretung sind auf Anfrage die Auswertungsmöglichkeiten der in der Informations- und Kommunikationstechnik erfassten Daten zu erläutern.
(
5
)
Die zugriffsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf Anfrage der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung bzw. der Mitarbeitervertretung zu benennen.