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570. Kirchliches Gesetz über die Pfarrervertretung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Pfarrervertretungsgesetz)

Vom 1. Juli 1983

(Abl. 50 S. 507), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1990 (Abl. 54 S. 73), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 23. Oktober 1995 (Abl. 56 S. 519), vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 314, 333), vom 25. Oktober 2001 (Abl. 59 S. 408), vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 278) und vom 22. Oktober 2013 (Abl. 65 S. 669, ber. Abl. 66 S. 8)

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Erster Abschnitt
Bildung einer Pfarrervertretung

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Für die Aufgaben, die sich aus der Dienstgemeinschaft zwischen den Pfarrern und der Kirchenleitung ergeben, insbesondere zur Wahrnehmung der Interessen der Pfarrerschaft in dienstrechtlichen Fragen und zur Unterstützung, Beratung und Vertretung einzelner Pfarrer in besonderen dienstrechtlichen Fällen, wird für den Bereich der Landeskirche eine Pfarrervertretung gebildet.
( 2 ) Pfarrer im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die in einem Dienstverhältnis nach § 2 und § 108 PfDG.EKD1# sowie § 1 WürttPfG2# stehen. Als Pfarrer gelten auch ordinierte Kirchenbeamte sowie Pfarrer anderer Kirchen, die im Auftrag und im Bereich der Landeskirche als Pfarrer tätig sind.
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§ 2
Zusammensetzung der Pfarrervertretung

( 1 ) Die Pfarrervertretung besteht aus neun Mitgliedern.
( 2 ) Die Pfarrervertretung setzt sich wie folgt zusammen:
  1. sechs Vertreter der ständigen Pfarrer sowie der Pfarrer im Ruhe- und Wartestand,
  2. zwei Vertreter der unständigen Pfarrer,
  3. ein Vertreter des Evang. Pfarrvereins in Württemberg e. V.
( 3 ) Die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Gruppen der Pfarrerschaft werden in gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt.
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§ 3
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Pfarrer im Sinne des § 1 Abs. 2. Ausgenommen sind freigestellte, beurlaubte oder im Ruhestand befindliche Pfarrer, wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb der Landeskirche haben.
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§ 4
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens sechs Monaten, bei unständigen Pfarrern seit mindestens drei Monaten, in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche steht.
( 2 ) Nicht wählbar sind Mitglieder des Oberkirchenrats und des Landeskirchenausschusses.
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§ 5
Wahlverfahren

( 1 ) Die Mitglieder der Pfarrervertretung aus der Gruppe des § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden durch eine Versammlung von Wahl- und Kontaktpersonen, die Mitglieder aus der Gruppe des § 2 Abs. 2 Nr. 2 unmittelbar durch Briefwahl gewählt. Der Vertreter des Evang. Pfarrvereins in Württemberg e. V. und sein Stellvertreter werden vom Pfarrverein bestellt.
( 2 ) In jedem Kirchenbezirk wählen die Pfarrer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 eine Wahl- und Kontaktperson, bei mehr als vierzig Wahlberechtigten zwei bei mehr als 100 Wahlberechtigten drei, bei mehr als 160 Wahlberechtigten vier, bei mehr als 220 Wahlberechtigten fünf, bei mehr als 280 Wahlberechtigten sechs Wahl- und Kontaktpersonen. Pfarrer, die keiner Kirchengemeinde und keinem Kirchenbezirk zugeordnet sind, üben ihr Wahlrecht in dem Kirchenbezirk aus, in dem sie wohnen oder vor ihrem Wegzug aus dem Bereich der Landeskirche gewohnt haben.
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§ 6
Wahl, Amtszeit und Aufgaben der Wahl- und Kontaktpersonen

( 1 ) Der geschäftsführende Dekan des Kirchenbezirks bestellt zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach § 5 Abs. 2 aus dem Kreis der Wahlberechtigten einen Wahlausschuß, der aus fünf Mitgliedern besteht. Diese dürfen weder für die Wahl nach § 5 Abs. 2 noch für die Wahl nach § 5 Abs. 1 Wahlbewerber sein. Der Wahlausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Wahl- und Kontaktpersonen gilt sinngemäß die Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
  1. Der Vorsitzende des Wahlausschusses lädt die wahlberechtigten Pfarrer schriftlich unter Übersendung der alphabetisch zusammengestellten Wahlvorschläge zur Wahl der Wahl- und Kontaktpersonen ein. Wahlberechtigte Pfarrer, die freigestellt oder beurlaubt sind und ihren Wohnsitz außerhalb des Kirchenbezirks haben, werden unter Übersendung der Wahlunterlagen zur Wahl nur eingeladen, wenn sie rechtzeitig gemäß § 3 Satz 2 die Wahlunterlagen angefordert haben.
  2. Wahlvorschläge für die Wahl der Wahl- und Kontaktpersonen müssen jeweils von fünf wahlberechtigten Pfarrern unterzeichnet sein. Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Ausschreibung der Neuwahl der Pfarrervertretung der Landeskirche (§ 11 Abs. 3).
  3. Die Wahl der Wahl- und Kontaktpersonen findet in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Wahlausschusses statt.
  4. Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt Namen und Anschrift der gewählten Wahl- und Kontaktpersonen unverzüglich dem Vorsitzenden des Wahlausschusses nach § 7 Abs. 1 mit.
( 3 ) Die Amtszeit der Wahl- und Kontaktpersonen beträgt sechs Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluß des Wahlverfahrens. Sie endet mit dem Verlust der Wählbarkeit, mit der Niederlegung des Amtes oder durch Wegzug aus dem Kirchenbezirk. An die Stelle der ausgeschiedenen Wahl- und Kontaktperson tritt als Ersatzperson der Bewerber oder die Bewerberin mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl. Sind keine Ersatzpersonen vorhanden, so sind beim Ausscheiden einer Wahl- und Kontaktperson für die restliche Amtszeit Wahl- und Kontaktpersonen nachzuwählen. Die Nachwahl ist entsprechend der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 durchzuführen.
( 4 ) Für das Ruhen des Amtes gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.
( 5 ) Die Wahl- und Kontaktpersonen wählen die Pfarrervertretung (§ 7 Abs. 2), nehmen die Tätigkeitsberichte der Pfarrervertretung entgegen (§ 15 Abs. 4) und berichten der Pfarrerschaft ihres Kirchenbezirks.
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§ 7
Wahl der Pfarrervertretung

( 1 ) Die Pfarrervertretung bestellt zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach § 5 Abs. 1 einen Wahlausschuß, der aus zehn Mitgliedern besteht, die nicht Wahlbewerber sein dürfen. Der Wahlausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Im übrigen gilt für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sinngemäß die Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
  1. Auf Einladung des Vorsitzenden des Wahlausschusses treten die Wahl- und Kontaktpersonen (§ 6) zu einer Wahlversammlung zusammen, in der die Pfarrervertretung gewählt wird.
  2. Wahlvorschläge für die Gruppen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 müssen jeweils von zehn wahlberechtigten Pfarrern unterzeichnet sein. In den Wahlvorschlägen sollen die Pfarrer mit Sonderaufträgen, freigestellte Pfarrer, die nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 wählbar sind, sowie Pfarrer im Ruhe- und Wartestand in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge beträgt zwei Monate, sie beginnt mit der Ausschreibung der Neuwahl der Pfarrervertretung im Amtsblatt der Landeskirche (§ 11 Abs. 3).
  3. Wahlvorschläge können auch von Vereinigungen eingereicht werden, die satzungsgemäß Standesangelegenheiten von Pfarrern nach § 1 Abs. 2 im Bereich der Landeskirche wahrnehmen.
  4. Der Gesamtwahlvorschlag ist für die beiden Gruppen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 getrennt zusammenzustellen.
  5. Enthält der Gesamtwahlvorschlag für eine Gruppe nicht mehr Namen als die Zahl der zu Wählenden, unterbleibt die Wahl; die im Gesamtwahlvorschlag genannten Wahlbewerber gelten als gewählt.
  6. Die Wahlen nach § 5 Abs. 1 finden in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Wahlausschusses statt. Die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch die unständigen Pfarrer findet in Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern des Wahlausschusses statt.
  7. Das Wahlergebnis für die Pfarrervertretung ist unverzüglich dem Oberkirchenrat schriftlich mitzuteilen. Es wird im landeskirchlichen Amtsblatt bekanntgegeben.
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§ 8
Wahlschutz, Wahlkosten

Die Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes über den Wahlschutz gelten sinngemäß. Die Kosten der Wahlen trägt die Landeskirche.
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§ 9
Wahlergebnis

( 1 ) Gewählt sind diejenigen Bewerber, die innerhalb ihrer Gruppe die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Lehnt ein Bewerber die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Pfarrervertretung aus, so rückt der jeweilige Wahlbewerber mit der nächstniedrigen Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 10
Wahlanfechtung

( 1 ) Mindestens zehn wahlberechtigte Pfarrer oder der Oberkirchenrat können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Entsprechendes gilt für die Anfechtung der Wahl der Wahl- und Kontaktpersonen nach § 5 Abs. 2, wobei die Anfechtungsfrist eine Woche beträgt. Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig. Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Stellt das Verwaltungsgericht fest, daß die Anfechtung begründet ist, so ist die Wahl ungültig und unverzüglich zu wiederholen.
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§ 11
Amtszeit der Pfarrervertretung

( 1 ) Die Amtszeit der ständigen Pfarrer in der Pfarrervertretung beträgt sechs Jahre, die der unständigen Pfarrer drei Jahre. Im letzteren Fall endet die Amtszeit jedoch mit dem Ablauf der Amtszeit der ständigen Pfarrer. Die Amtszeit beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluß des Wahlverfahrens, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit einer noch bestehenden Pfarrervertretung.
( 2 ) Die bisherige Pfarrervertretung führt die Geschäfte auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Übernahme durch die neugewählte Pfarrervertretung.
( 3 ) Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit schreibt der Oberkirchenrat je nach dem betreffenden Wahlverfahren allgemeine Neuwahlen für die betreffenden Gruppen der Pfarrervertretung aus. Das Wahlverfahren zur Bildung der neuen Pfarrervertretung ist sodann unverzüglich einzuleiten.
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§ 12
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit

Sinkt die Zahl der Mitglieder nach Eintritt aller Wahlbewerber (§ 9 Abs. 2) insgesamt unter fünf, so endet die Amtszeit vorzeitig. In diesem Fall sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen.
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§ 13
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft

( 1 ) Ist einem Mitglied der Pfarrervertretung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt, so ruht seine Mitgliedschaft. Für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft tritt an seine Stelle der nächste Wahlbewerber gemäß § 9 Abs. 2. Dies gilt entsprechend bei einer anderen, voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Verhinderung.
( 2 ) Die Mitgliedschaft endet mit dem Verlust der Wählbarkeit oder mit der Niederlegung des Amtes. Die Mitgliedschaft der Vertreter der unständigen Pfarrer endet nicht durch die Übernahme in den ständigen Dienst.
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Zweiter Abschnitt
Rechtsstellung der Mitglieder der Pfarrervertretung und Geschäftsführung

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§ 14

Auf die Rechtsstellung der Mitglieder und auf die Geschäftsführung der Pfarrervertretung finden die Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe:
  1. Die durch die Tätigkeit in der Pfarrervertretung und in deren Geschäftsstelle notwendige Dienstbefreiung ist beim Dienstauftrag des betreffenden Pfarrers zu berücksichtigen. Die Pfarrervertretung kann für ihre Mitglieder die Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit von insgesamt 200 v. H. eines uneingeschränkten Dienstauftrages beanspruchen. Die Freistellung eines Mitglieds darf nicht mehr als die Hälfte eines Dienstauftrags betragen. Das Nähere wird durch eine Dienstvereinbarung zwischen Pfarrervertretung und Oberkirchenrat geregelt.
  2. Der Vorsitzende des Wahlausschusses (§ 7 Abs. 1) beruft die neugewählte Pfarrervertretung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Wahl zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet diese bis zum Abschluß der Wahl des Vorsitzenden der Pfarrervertretung.
  3. Dienststellenleitung ist der Oberkirchenrat.
  4. Für die Pfarrervertretung wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
  5. Die Kosten der Geschäftsführung einschließlich der Kosten für die erforderlichen Tagungen und sachkundige Beratung trägt die Landeskirche.
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Dritter Abschnitt
Aufgaben und Rechte der Pfarrervertretung

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§ 15
Allgemeine Aufgaben der Pfarrervertretung

( 1 ) Die Pfarrervertretung arbeitet im Geiste Jesu Christi mit den zuständigen Stellen der Landeskirche zusammen, nimmt ihre Aufgaben im Gespräch mit diesen Stellen wahr und unterstützt die beruflichen und sozialen Anliegen der Pfarrer gegenüber der Kirchenleitung. Hiervon bleibt das Recht des einzelnen Pfarrers unberührt, seine Anliegen den zuständigen Stellen der Landeskirche selbst vorzutragen.
( 2 ) Die Pfarrervertretung nimmt Anregungen und Beschwerden der Pfarrer der Landeskirche auf und wirkt beim Oberkirchenrat auf ihre Erledigung hin. Jeder Pfarrer hat das Recht, sich an die Pfarrervertretung zu wenden und ihre Hilfe in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) In den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen wirkt die Pfarrervertretung an Entscheidungen der zuständigen Stellen mit. Sie kann die Meinung von Zusammenschlüssen von Pfarrern einholen.
( 4 ) Die Pfarrervertretung berichtet mindestens einmal im Jahr der Versammlung der Wahl- und Kontaktpersonen (§ 6 Abs. 5) über ihre Tätigkeit. Einer Versammlung der unständigen Pfarrer ist ebenfalls einmal im Jahr über die Tätigkeit der Pfarrervertretung zu berichten.
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§ 16
Mitwirkung bei Regelungen allgemeiner Art

( 1 ) Die Pfarrervertretung wirkt mit
  1. bei der Vorbereitung kirchengesetzlicher und sonstiger allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, Vergütung, Versorgung, Aus- und Fortbildung der Pfarrer sowie deren sozialen Belangen betreffen,
  2. bei Entscheidungen der Kirchenleitung über Grundsätze der Personal- und Stellenplanung und
  3. bei der Bestimmung von Vertrauensärzten.
( 2 ) Die Pfarrervertretung wird gehört bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen durch die Arbeitsrechtliche Kommission der Landeskirche, die das Anstellungs- und Dienstverhältnis der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Kirchenbeamten im Bereich der Landeskirche betreffen.
( 3 ) Die Pfarrervertretung hat das Recht, zur Regelung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände Anregungen zu geben und Vorschläge zu machen.
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§ 17
Beteiligungsverfahren bei Regelungen allgemeiner Art

( 1 ) In den Fällen der Mitwirkung oder Anhörung nach § 16 Abs. 1 und 2 ist die Pfarrervertretung rechtzeitig zu unterrichten und zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen aufzufordern. Die Frist kann vom Oberkirchenrat in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden oder auf zwei Wochen verkürzt werden.
( 2 ) Will der Oberkirchenrat in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Stellungnahme der Pfarrervertretung ganz oder teilweise nicht berücksichtigen, so überweist er die Vorlage unter Angabe der Gründe zur erneuten Beratung an die Pfarrervertretung. Läßt sich auch dann kein Einvernehmen erreichen, so entscheidet der Oberkirchenrat.
( 3 ) Bei Gesetzesvorhaben legt der Oberkirchenrat die Stellungnahme der Pfarrervertretung, sofern sie ganz oder teilweise abweichend ist, mit deren Begründung den damit befaßten synodalen Organen als Material vor.
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§ 18
Mitwirkung in Personalangelegenheiten

( 1 ) Die Pfarrervertretung wirkt mit in folgenden personellen und sozialen Angelegenheiten einzelner Pfarrer auf deren Antrag
  1. bei Versetzung auf eine andere Stelle, soweit nicht das Württembergische Pfarrergesetz eine Versetzbarkeit ohne besondere Voraussetzungen vorsieht,
  2. bei Versetzung in den Wartestand,
  3. bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
  4. bei ordentlicher Kündigung eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis,
  5. bei Widerruf des Dienstverhältnisses im Vorbereitungsdienst,
  6. bei der Entlassung aus dem unständigen Dienst im Pfarramt,
  7. bei der Gewährung von Beihilfen, Unterstützung, Darlehen und sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
  8. bei der Versagung und dem Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  9. beim Geltendmachen von Ersatzansprüchen gegen einen Pfarrer,
  10. bei Ermittlungen nach dem Disziplinargesetz,
  11. beim Verfahren nach § 45 Absatz 3 WürttPfG3#,
  12. bei einer Beurlaubung oder Einschränkung des Dienstauftrages ohne Antrag oder Zustimmung des Pfarrers.
( 2 ) Bei der außerordentlichen Kündigung eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis ist die Pfarrervertretung auf Antrag des Pfarrers unverzüglich zu verständigen und nach Möglichkeit vorher zu hören.
( 3 ) Kann ein Pfarrer in einem rechtsförmlich geordneten Wahl-, Besetzungs-, Disziplinar-, Wartestands- oder sonstigen Verfahren eine Vertrauensperson aus der Pfarrerschaft zuziehen oder ist ein Vertreter der Pfarrerschaft zu beteiligen, so wird auf Antrag des betreffenden Pfarrers die Vertrauensperson von der Pfarrervertretung benannt.
( 4 ) In Personalangelegenheiten, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, kann die Pfarrervertretung auf Antrag des betroffenen Pfarrers eine Stellungnahme abgeben.
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§ 19
Beteiligungsverfahren in Personalangelegenheiten

( 1 ) Wenn die Pfarrervertretung an Entscheidungen oder in Verfahren nach § 18 Abs. 1 und 3 auf Antrag des betroffenen Pfarrers mitwirkt, ist ihr der Sachverhalt mit den erforderlichen Unterlagen bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Auf Antrag des Pfarrers ist die von der Pfarrervertretung benannte Vertrauensperson zu den Gesprächen mit dem Pfarrer zuzuziehen.
( 2 ) Kommt keine Einigung zustande, gibt der Oberkirchenrat der Pfarrervertretung die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt.
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§ 20
Überprüfung durch das Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg entscheidet auf Antrag der Pfarrervertretung, unbeschadet der Rechte des einzelnen Pfarrers, über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben.
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Vierter Abschnitt
Schwerbehindertenvertretung

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§ 21
Vertrauensperson der Schwerbehinderten

( 1 ) Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten vertritt die Interessen der schwerbehinderten Pfarrer und Pfarrerinnen und steht ihnen beratend zur Seite. § 15 Abs. 1 bis 3 und §§ 16 bis 18 gelten entsprechend.
( 2 ) Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen der Pfarrervertretung beratend teilzunehmen. Sie wird von der Pfarrervertretung bei der Beratung von Angelegenheiten, die der Mitwirkung der Pfarrervertretung nach § 16 unterliegen und die Schwerbehinderten in der Pfarrerschaft als Gruppe betreffen, rechtzeitig vor einer Stellungnahme gehört. Nehmen Pfarrervertretung und die Vertrauensperson der Schwerbehinderten bei einer Angelegenheit unterschiedliche Positionen ein, so gibt die Pfarrervertretung das abweichende Votum der Schwerbehindertenvertretung gesondert weiter.
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§ 22
Wahl

( 1 ) Die Vertrauensperson und ein 1. und 2. Stellvertreter, die diese im Fall der Verhinderung vertreten, werden unmittelbar durch Briefwahl gewählt. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten sinngemäß die Regelungen der Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz.
( 2 ) Wahlberechtigt sind alle nach § 3 wahlberechtigten schwerbehinderten Pfarrer und Pfarrerinnen.
( 3 ) Die Wählbarkeit richtet sich nach § 4.
( 4 ) Die Wahlen finden alle sechs Jahre statt. Endet die Amtszeit der Vertrauensperson vorzeitig gemäß § 13 Abs. 2 und rückt kein Stellvertreter nach, so werden unverzüglich Neuwahlen durchgeführt.
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§ 23
Wahlschutz, Wahlanfechtung, Wahlkosten

( 1 ) Die Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes über den Wahlschutz gelten sinngemäß.
( 2 ) Für die Anfechtung der Wahl gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Anfechtung der Wahl zur Pfarrervertretung.
( 3 ) Die Kosten der Wahl trägt die Landeskirche.
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§ 24
Amtszeit

Die Amtszeit der Vertrauensperson und des Stellvertreters beträgt sechs Jahre. Die Regelungen des § 11 gelten sinngemäß.
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Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmung

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§ 25
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1983 in Kraft.
( 2 ) Bis zur Aufnahme der Tätigkeit durch die erste Pfarrervertretung der Landeskirche nach diesem Gesetz nimmt die durch Erlaß des Oberkirchenrats vom 23. Dezember 1974, AZ 21.90 Nr. 27, Abl. 46 S. 229, mit Zustimmung der Landessynode eingesetzte vorläufige Pfarrervertretung die Aufgaben und Rechte der Pfarrervertretung nach diesem Gesetz wahr.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Richtig: § 47 Absatz 3 WürttPfG (Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung).