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645. Verordnung des Oberkirchenrats über die Vergütung aus Nebentätigkeiten der Pfarrer und Kirchenbeamten

Vom 8. Juli 1986

(Abl. 52 S. 143), geändert durch Verordnung vom 11. März 1996 (Abl. 57 S. 60) und vom 2. Mai 2000 (Abl. 59 S. 79, 81)

Auf Grund von § 22 Abs. 5 des Kirchlichen Gesetzes über das Dienstverhältnis der Pfarrer in der Evang. Landeskirche in Württemberg (Württembergisches Pfarrgesetz) vom 3. Juni 1977 (Abl. 47, S. 511), zuletzt geändert durch das kirchliche Gesetz vom 23. Februar 1983 (Abl. 50, S. 364)1# und von § 40 Abs. 3 des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der beamtenrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Kirchenbeamte) in der Evang. Landeskirche in Württemberg (Kirchenbeamtengesetz vom 26. März 1968 (Abl. 43, S. 75), zuletzt geändert durch das kirchliche Gesetz vom 27. Mai 1986 (Abl. 52 S. 97, 98)2# und unter Mitwirkung der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie der Pfarrervertretung wird folgendes verordnet:
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§ 1
Nebentätigkeit

Nebentätigkeit eines Pfarrers und eines Kirchenbeamten der Landeskirche, der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden sowie der sonstigen, der Aufsicht der Landeskirche unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
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§ 2
Vergütung

( 1 ) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder entsprechenden Sachwerten, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
( 2 ) Eine Vergütung im Sinne des Absatzes 1 sind nicht der Ersatz von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeldern sowie der Ersatz sonstiger barer Auslagen nach der kirchlichen Reisekostenordnung.
( 3 ) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen gelten als Vergütung, soweit sie die Erstattung nach Absatz 2 übersteigen.
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§ 3
Erklärung über die ausgeübten Nebentätigkeiten

Der Mitarbeiter hat nach Ablauf eines jeden laufenden Kalenderjahres, spätestens jedoch bis 31. März des folgenden Kalenderjahres, seinem Vorgesetzten oder dem Anstellungsträger einer Erklärung über die von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten und eine Abrechnung über die ihm hieraus zugeflossenen Vergütungen vorzulegen, wenn die Vergütungen für die ausgeübten Nebentätigkeiten insgesamt den Betrag von 4 300,00 Euro (Bruttobetrag) im Jahr übersteigen. In den Fällen des § 4 Abs. 4 sind auch Mitarbeiter im Ruhestand und frühere Mitarbeiter hierzu verpflichtet.
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§ 4
Abführung von Vergütungen

( 1 ) Soweit die Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst im Sinne von § 1 oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, im Kalenderjahr insgesamt den Betrag von 4 300,00 Euro (Bruttobetrag) übersteigen, ist der Mehrbetrag zur Hälfte an die für die Gehaltszahlungen zuständige Kasse abzuführen. Dies gilt auch für Vergütungen, die der Mitarbeiter für Nebentätigkeiten erhält,
  1. die ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragen wurden,
  2. für die er unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt wird,
  3. die er im Einvernehmen mit seinem Dienstvorgesetzten im Rahmen seines Hauptamtes ausübt.
( 2 ) Bei der Ermittlung des nach Abs. 1 abzuführenden Betrags sind von den Vergütungen, die im Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten entstandenen Fahrtkosten, Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie alle sonstigen notwendigen Auslagen abzusetzen, soweit diese nicht anderweitig ersetzt werden.
( 3 ) Bei Pfarrern und Kirchenbeamten mit eingeschränktem Dienstauftrag erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um den Unterschiedsbetrag zwischen den gewährten Dienstbezügen und den vollen Dienstbezügen des Amtes.
( 4 ) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 treffen auch Ruhestandspfarrer und Kirchenbeamte im Ruhestand sowie frühere Pfarrer und Kirchenbeamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des aktiven Pfarrerdienst- oder Kirchenbeamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt sind. Die Bestimmungen des § 27 Pfarrerversorgungsgesetz3# und des § 5 des Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetzes4# vom 4. März 1994 (Abl. 56 S. 57), zuletzt geändert am 22. September 1994 (Abl. 56 S. 181) in Verbindung mit § 53 Beamtenversorgungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
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§ 5
Ausnahmen von der Abführung und vom Höchstbetrag

( 1 ) § 4 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für Tätigkeiten, die während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann in besonderen Ausnahmefällen festlegen, daß auch auf andere Vergütungen § 4 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.
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§ 6
Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

( 1 ) Die Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Dienststelle bei der Ausübung von Nebentätigkeiten darf nur erteilt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
( 2 ) Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. In besonderen Fällen kann die Genehmigung für die Zeit der Wahrnehmung eines bestimmten Amtes erteilt werden; Widerruf aus dienstlichen Gründen bleibt zulässig.
( 3 ) In der Genehmigung ist der Umfang der Inanspruchnahme anzugeben. Bei der Genehmigung oder nachträglich kann bestimmt werden, daß über den Umfang der Inanspruchnahme Aufzeichnungen geführt werden.
( 4 ) Für die Berechnung des Entgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material kann der Oberkirchenrat Richtlinien erlassen.
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§ 7
Inkrafttreten und Übergangsregelung

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
( 2 ) Die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 gelten insoweit nicht, als die Vergütungen und Entgelte für die bis zum 31. Dezember 1986 ausgeübten Nebentätigkeiten gewährt oder zu entrichten sind.

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1 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter 441_Archiv dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Verweis veraltet.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 560 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 670 dieser Sammlung.