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Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2005

443_Archiv. Kirchliches Gesetz zur zeitweisen Erweiterung der Anstellungsmöglichkeiten im Pfarrdienst
(Anstellungserweiterungsgesetz – AEG)

Vom 28. Februar 1986

(Abl. 52 S. 28) – geändert durch Gesetz vom 2.3.1989 (Abl. 53 S. 602) – vom 8.3.1991 (Abl. 54 S. 393) – vom 28.11.1991 (Abl. 55 S. 24) – vom 12.3.1992 (Abl. 55 S. 257, 261) – vom 24.11.1991 (Abl. 55 S. 719) – vom 25.11.1991 (Abl. 57 S. 169) – durch Anordnung gem. § 29 Kirchenverf. vom 17.6.1997 (Abl. 57 S. 337) – durch Gesetz vom 3.7.1997 (Abl. 57 S. 331, 332) – vom 29.6.2000 (Abl. 59 S. 134) – und vom 25. November 2002 (Abl. 60 S. 160)

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Präambel

Um in einer Zeit, in der viele qualifizierte Bewerber nicht in den kirchlichen Dienst übernommen werden können, Anstellungsmöglichkeiten zu erweitern, werden für eine bestimmte Zeit folgende Regelungen getroffen:
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§ 1
Vorübergehende Reduzierung des Dienstauftrags

( 1 ) Der Dienstauftrag eines ständigen Pfarrers mit uneingeschränktem Dienstauftrag kann auf dessen Antrag und mit Zustimmung des Besetzungsgremiums um 25 v. H. oder um 50 v. H. der regelmäßigen dienstlichen Inanspruchnahme bis zur Dauer von drei Jahren reduziert werden. Die Mindestzeit beträgt zwei Jahre; Verlängerung ist möglich. Sie soll mindestens sechs Monate vorher beantragt werden.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann in Härtefällen auf Antrag des Pfarrers die Reduzierung des Dienstauftrags vorzeitig beenden.
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§ 1 a
Freihalbjahr

( 1 ) Einem ständigen Pfarrer kann auf dessen Antrag und mit Zustimmung des Besetzungsgremiums ein eingeschränkter Dienstauftrag in der Weise erteilt werden, daß der Pfarrer für den Zeitraum von dreieinhalb Jahren bei verringerten Dienstbezügen den Dienst in vollem Umfang weiterversieht. Nach Ablauf der dreieinhalb Jahre erfolgt eine Freistellung vom Dienst für die Dauer eines halben Jahres. Der Oberkirchenrat kann mit Zustimmung des Besetzungsgremiums die Freistellung auch zu einem früheren Zeitpunkt gewähren. Die Freistellung führt nicht zum Verlust der Pfarrstelle.
( 2 ) Während des Gesamtzeitraums von vier Jahren erhält der Pfarrer 87,5 v. H. der jeweils zustehenden Dienstbezüge.
( 3 ) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei vorzeitiger Beendigung des eingeschränkten Dienstauftrags werden die einbehaltenen Dienstbezüge weder an den Pfarrer noch an seine Hinterbliebenen ausgezahlt.
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§ 2
Begrenzung des Dienstauftrags für Theologenehepaare

( 1 ) Ehepaaren, bei denen beide Ehegatten die Voraussetzungen der §§ 5 oder 6 Württ. Pfarrergesetz erfüllen, wird im unständigen Dienst im Pfarramt in der Regel insgesamt nicht mehr als einer voller Dienstauftrag übertragen. Befindet sich einer der Ehegatten bereits im unständigen Dienst im Pfarramt, so kann der andere in der Regel nur in den unständigen Dienst im Pfarramt aufgenommen werden, wenn das Ehepaar dadurch insgesamt nicht mehr als einen vollen Dienstauftrag erhält.
( 2 ) Befindet sich ein Ehegatte im ständigen, der andere im unständigen Pfarrdienst, werden dem Ehepaar in der Regel insgesamt nicht mehr als eineinhalb Dienstaufträge übertragen.
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§ 3
Gemeinsame Versehung einer Pfarrstelle

( 1 ) Beantragt ein Pfarrer, zusammen mit einem anderen Pfarrer mit der gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle beauftragt zu werden, so können sie, wenn beide Stellenpartner die Voraussetzung für die Aufnahme in den ständigen Pfarrdienst erfüllen, gemeinsam auf die Stelle ernannt werden. Jedem Stellenpartner ist eine Urkunde auszuhändigen, aus der die gemeinsame Ernennung und Beauftragung hervorgeht. Erfüllt nur einer der Stellenpartner die Voraussetzungen für die Aufnahme in den ständigen Pfarrdienst, so kann er auf die Pfarrstelle mit eingeschränkten Dienstauftrag ernannt werden; für den anderen Stellepartner gilt § 23 Abs. 3 Württembergisches Pfarrergesetz entsprechend. Ist einer der Stellenpartner schon Inhaber der Pfarrstelle, so kann ihm auf dieser ein eingeschränkter Dienstauftrag erteilt werden.
( 2 ) Die Dienstaufträge beider Stellenpartner gelten als auf die Hälfte eingeschränkt. Sie sind für jeden Stellenpartner gesondert festzulegen. Die Stellenpartner sind zur gegenseitigen Stellvertretung verpflichtet. § 31 Abs. 2 Württembergisches Pfarrergesetz gilt entsprechend.
( 3 ) Wird einem der Stellenpartner aufgrund seiner Bewerbung oder mit seiner Zustimmung eine andere Pfarrstelle übertragen oder verändert sich das Dienstverhältnis durch Beurlaubung, Freistellung oder Versetzung in den Warte- oder Ruhestand oder endet das Dienstverhältnis eines Stellenpartners, so ist die Übertragung an die Stellenpartner nach Absatz 1 beiden gegenüber aufgehoben. Wird der verbleibende Stellenpartner nicht auf die Stelle ernannt, so ist bei der Festsetzung des Ernennungstermins für den oder die Nachfolger auf die persönlichen Verhältnisse des verbleibenden Stellenpartners Rücksicht zu nehmen.
( 4 ) Ist die gemeinsame Ausübung der Dienste auf der Pfarrstelle durch die Stellenpartner im Interesse des Dienstes nicht mehr vertretbar, so hebt der Oberkirchenrat die Übertragung nach Anhörung des Besetzungsgremiums auf.
( 5 ) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 53 Abs. 2 Württembergisches Pfarrergesetz entsprechend.
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§ 4
Beurlaubung und Einschränkung des Dienstauftrags
im unständigen Dienst im Pfarramt

( 1 ) Einem unständigen Pfarrer im Pfarramt kann auch ohne seine Zustimmung bis zur Dauer von zwei Jahren ein eingeschränkter Dienstauftrag erteilt werden.
( 2 ) Unständige Pfarrer im Pfarramt können auch ohne ihren Antrag oder ihre Zustimmung bis zur Dauer von zwei Jahren vom Dienst beurlaubt werden. Der Anspruch auf Dienstbezüge entfällt. § 53 Abs. 3 Satz 2 Württ. Pfarrergesetz findet keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Pfarrer der Beurlaubung zustimmt und der Oberkirchenrat erklärt, daß er die Beurlaubung zur Erweiterung der Anstellungsmöglichkeiten im Pfarrdienst für erforderlich hält.
( 3 ) Eine Einschränkung des Dienstauftrags nach Absatz 1 oder eine Beurlaubung nach Absatz 2 ist nicht möglich, wenn sie dem Pfarrer bei Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner Unterhaltspflichten und -rechte, nicht zugemutet werden kann.
( 4 ) Zeiten eines eingeschränkten Dienstauftrags nach Absatz 1 oder einer Beurlaubung nach Absatz 2 sind auf die Zeit des unständigen Dienstes im Pfarramt anzurechnen.
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§ 5
Besoldungs- und versorgungsrechtliche Bestimmungen

( 1 ) Im Falle des § 4 Abs. 2 werden Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährt, soweit anderweitige gesetzliche Ansprüche auf Ersatz der entsprechenden Kosten nicht bestehen.
( 2 ) Zeiten einer Beurlaubung und eines eingeschränkten Dienstauftrags nach § 4 sind uneingeschränkt ruhegehaltsfähig.
( 3 ) Im übrigen finden die für die Erteilung eines eingeschränkten Dienstauftrags gemäß § 23 Württ. Pfarrergesetz und die Beurlaubung gemäß §§ 50 ff. Württ. Pfarrergesetz geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 6

(gestrichen)
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§ 7
Investitur

Im Falle des § 3 Abs. 1 werden die Bewerber gemeinsam in ihr Amt eingeführt.
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§ 8
Mitgliedschaft in Kirchengemeinderat und Bezirkssynode
bei Versehung einer Pfarrstelle durch zwei Pfarrer

( 1 ) Wird eine Pfarrstelle, die einer Kirchengemeinde zugeordnet ist, von zwei Pfarrern versehen, so entscheidet der Oberkirchenrat im Rahmen der Festlegung des Dienstauftrags nach § 3 Abs. 2, welcher der beiden dem Kirchengemeinderat angehört und gegebenenfalls einer der Vorsitzenden des Kirchengemeinderats ist. Der andere nimmt an den Sitzungen des Kirchengemeinderats beratend teil. Er bleibt bei der Bestimmung der Zahl der nach § 4 Kirchenbezirksordnung zu wählenden Bezirkssynodalen unberücksichtigt.
( 2 ) Für die Mitgliedschaft von Pfarrern in der Bezirkssynode gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
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§ 9
Übergangs- und Schlußbestimmungen

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
( 2 ) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 tritt dieses Gesetz außer Kraft. Einzelregelungen, die aufgrund dieses Gesetzes getroffen worden sind bleiben unberührt.