.442. Kirchliches Gesetz zur Erprobung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
442. Kirchliches Gesetz zur Erprobung
eines 25-prozentigen Dienstauftrags
im Gemeindepfarrdienst während der Elternzeit
Vom 22. Oktober 2013
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
Grundbestimmung
Zur Erprobung der Durchführbarkeit, Zweckmäßigkeit und Auswirkung von 25-prozentigen Dienstaufträgen im Gemeindepfarrdienst kann der Oberkirchenrat bei Vorlage eines dienstlichen Interesses nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes auf Antrag der in Elternzeit befindlichen Pfarrerin oder des in Elternzeit befindlichen Pfarrers und nach Anhörung der Kirchengemeinde einen 25-prozentigen Dienstauftrag im Gemeindepfarrdienst erteilen.
#§ 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ständigen Dienst und im Unständigen Dienst im Pfarramt.
#§ 3
Erreichbarkeit
Ein 25-prozentiger Dienstauftrag im gemeindlichen Dienst ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Erreichbarkeit einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, auch im Rahmen einer Vertretungsregelung, gewährleistet ist.
#§ 4
Inhalt und Umfang des 25-prozentigen Dienstauftrags
(
1
)
Soweit mit der Elternzeit nicht der Verlust der Pfarrstelle verbunden ist, kann ein Dienstauftrag gemäß § 1 nur auf der eigenen Pfarrstelle erteilt werden. Die Verbindung der Pfarrstelle mit der Geschäftsführung einer Kirchengemeinde bleibt davon unberührt.
(
2
)
Ist mit der Elternzeit der Verlust der Pfarrstelle verbunden, wird der Dienstauftrag gemäß § 1 im Regelfall nicht im Wirkungsbereich der bisher innegehabten Pfarrstelle erteilt.
#§ 5
Dienstwohnung
Pfarrerinnen und Pfarrer haben aus einem 25-prozentigen Dienstauftrag keinen eigenen Anspruch auf eine Dienstwohnung.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des Jahres 2018 außer Kraft.