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Anlage 3.7.3 zur KAO

Besondere Regelungen
für Beschäftigte in der Kranken- und Altenpflege

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§ 1
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

( 1 ) Beschäftigte in der Kranken- und Altenpflege in Vergütungsgruppenplan 54 der Anlage 1.2.1 zur KAO erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage E (VKA) zum BT-K und zum BT-B (P-Tabelle).
Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A (VKA) Bezug genommen wird, entspricht
die Entgeltgruppe
der Entgeltgruppe
P 5
3
P 6
4
P 7
7
P 8
8
P 9, P 10
9 a
P 11
9 b
P 12
9 c
P 13
10
P 14, P15
11
P 16
12.
( 2 ) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten gemäß Absatz 1 Eingangsstufe in den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 die Stufe 2.
( 3 ) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird von den Beschäftigten gemäß Absatz 1 in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.
Protokollnotiz (KAO) zu § 1 Absatz 3:
Absatz 3 findet keine Anwendung auf
  1. Beschäftigte, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der in der Protokollerklärung zu § 52 Absatz 3 TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) bzw. § 51 a Abs. 3 TVöD Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) abgedruckten Tätigkeiten auszuüben haben.
    Redaktioneller Hinweis:
    Aufzählung nicht abgedruckt, da im Geltungsbereich der KAO nicht einschlägig.
  2. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.03.2017 begonnen hat.
( 4 ) Abweichend von § 20 (VKA) gilt § 20 Absatz 2 Satz 1 in folgender Fassung: Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen P 5 bis P 8
bis einschließlich Kalenderjahr 2021
79,74 Prozent
ab dem Kalenderjahr 2022
84,74 Prozent
in den Entgeltgruppen P 9 bis P 16
70,48 Prozent
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
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§ 2 Besondere Entgeltbestandteile

( 1 ) Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppe P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten ab dem März 2021 zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Absatz 1 KAO eine nicht dynamische Zulage in Höhe von 35,00 Euro. § 24 Absatz 2 KAO findet Anwendung.
( 2 ) Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten ab 1. März 2022 zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Absatz 1 KAO eine Pflegezulage in Höhe von monatlich 120,00 Euro. Die Pflegezulage gemäß Satz 1 erhöht sich ab dem 1. März 2024 auf monatlich 133,80 Euro. Ab dem 1. Januar 2025 verändert sich die Pflegezulage bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz. § 24 Absatz 2 KAO findet Anwendung.
( 3 ) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) KAO beträgt der Zeitzuschlag für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr - auch im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit - 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Auch in diesen Fällen wird gemäß § 8 Absatz 1 KAO der KAO-Aufschlag gezahlt.
( 4 ) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Absatz 5 KAO eine Wechselschichtzulage von 155,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Absatz 5 Satz 2 KAO eine Wechselschichtzulage von 0,93 Euro pro Stunde.
( 5 ) § 8 Absatz 9 KAO findet keine Anwendung.
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§ 3
Übernahme von Vertretungsdiensten

( 1 ) Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme eines Dienstes an dienstfreien Tagen auf Anfrage des Arbeitgebers, erhalten Beschäftigte einen Zuschlag von jeweils 60 €. Dienstfreie Tage sind Tage, an denen der/die Beschäftigte nicht im Dienstplan eingeplant ist. Eine kurzfristige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage des Dienstgebers zur Übernahme des Dienstes bis zu 96 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst erfolgt.
( 2 ) Absatz 1 findet auf Beschäftigte, die gemäß der Anlage 1.2.3 oder der Anlage 1.2.4 zur KAO beschäftigt sind, keine Anwendung.