.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
796-1. Rahmenordnung für einen Kirchengemeindeverein für die Förderung von Evangelischen Kindergärten
Vom 5. Juni 2007
Der Evangelische Oberkirchenrat hat durch Beschluss vom 5. Juni 2007 aufgrund von §§ 56 b, 58 KGO1# die folgende Rahmenordnung für die Bildung von Kirchengemeindevereinen für die Förderung von Kindergärten der Evangelischen Kirchengemeinden in Württemberg erlassen:
Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde <Name> erlässt auf der Grundlage der §§ 56 b und 58 der Kirchengemeindeordnung2# und der Rahmenordnung des Oberkirchenrates zur Bildung von Kirchengemeindevereinen für die Förderung von Kindergärten folgende Ortssatzung:
Satzung des Kirchengemeindevereins für die Förderung des <Name> Kindergartens
In der Fassung vom <Datum>
####In der Fassung vom <Datum>
§ 1
Grundlagen und Zweck
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde <Name> bildet den Kirchengemeindeverein zur Förderung des <Name> Kindergartens als rechtlich unselbständigen Teil der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverein versteht seine Aufgabe als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche und als Ausdruck christlicher Nächstenliebe.
(
3
)
Kindergärten, Tagespflege und andere Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Satzung definieren sich nach § 1 des Gesetzes über die Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege3#.
(
4
)
Zweck des Kirchengemeindevereins ist es, den evangelischen Kindergarten <Name> in seinen diakonischen und pädagogischen Aufgaben ideell und materiell zu unterstützen, insbesondere durch:
- finanzielle Mittel aus Mitglieds- und Spendenbeiträgen,
- Spendenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit,
- Unterstützende Zusammenarbeit mit dem Kindergartenleitungsteam und den ggf. ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
- Förderung von ergänzenden Fortbildungsmaßnahmen für die Kindergartenmitarbeitenden,
- Förderung der Zusammengehörigkeit von Mitgliedern, Mitarbeitenden und den Familien,
- Kooperation mit Eltern, Mitarbeitenden, Mitgliedern des Fördervereins, Kirchengemeinden, örtlicher bürgerlichen Gemeinde und anderen kommunalen Einrichtungen,
- Förderung und Unterstützung von kindergartenbezogenen Einzelprojekten.
- Darüber hinaus unterstützt der Kirchengemeindeverein nach seinen Möglichkeiten die Kinder- und Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinde. Diese Unterstützung erfolgt in der Regel durch die Zusammenarbeit bei einzelnen gemeinsamen Projekten.
(
5
)
Anstelle des Kirchengemeinderates bzw. eines beschließenden Ausschusses des Kirchengemeinderats nehmen die Organe des Fördervereins diese Aufgaben selbständig im Rahmen dieser Ortssatzung und in eigener Verantwortung gegenüber der Kirchengemeinde wahr.
(
6
)
Die besonderen Verantwortungsbereiche des Kirchengemeinderats und der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Diakoninnen und Diakone und der Erzieherinnen und Erzieher bleiben von vorliegender Satzung unberührt.
#§ 2
Gemeinnützigkeit
Als rechtlich unselbständiger Teil der Kirchengemeinde verfolgt der Förderverein ausschließlich und unmittelbar deren gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
#§ 3
Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft
(
1
)
Mitglied des Kirchengemeindevereins können alle Gemeindeglieder werden, auch aus den anderen Kirchengemeinden der Landeskirche. Außerdem können auch andere natürliche Personen Mitglied werden. Als nicht stimmberechtigte Fördermitglieder können dem Kirchengemeindeverein auch juristische Personen angehören.
(
2
)
Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand in eigener Verantwortung. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Kirchengemeinderat angerufen werden. Er entscheidet nach Anhörung der oder des Betroffenen und des Vorstands abschließend.
(
3
)
Mit seinem Beitritt erkennt das Mitglied die Bestimmungen der Ortssatzung an und verpflichtet sich, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Für bestimmte Gruppen und Personenkreise (Familien, Kinder) kann der Mitgliedsbeitrag ermäßigt oder erlassen werden. Grundlage ist die Beitragsordnung des Vereins.
(
4
)
Die Mitgliedschaft erlischt,
- mit schriftlicher Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand.
- wenn das Mitglied aus wichtigem Grund und nach Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen wird (z. B. bei Schädigung des Vereins oder Verstoß gegen die Satzungsbestimmung). Die oder der Ausgeschlossene kann den Kirchengemeinderat anrufen. Dieser entscheidet nach Anhörung der oder des Betroffenen und des Vorstands abschließend.
- mit dem Tod des Mitglieds.
(
5
)
Die Mitgliedschaft beginnt nicht vor der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrags, es sei denn das Mitglied ist von der Entrichtung befreit.
(
6
)
Eine auch nur anteilige Rückerstattung der bezahlten Mitgliedsbeiträge findet nicht statt.
#§ 4
Organe
Organe des Vereins sind:
#- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
(
1
)
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind alle natürlichen Personen die Mitglieder sind und die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Beratend teilnehmen können auch nicht stimmberechtigte Mitglieder.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Sie entscheidet über die wesentlichen Vorhaben des Vereins.
- Sie wählt die Mitglieder des Vorstands, soweit diese nicht aus der Mitte des Kirchengemeinderats von diesem selbst gewählt werden (§ 6) und die Rechnerin oder den Rechner. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen.
- Sie kann, unbeschadet der Prüfung durch das landeskirchliche Rechnungsprüfamt zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren wählen.
- Sie beschließt die Höhe des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags auf Vorschlag des Vorstands.
- Sie beschließt über Anträge an den Kirchengemeinderat zur Änderung der Ortssatzung.
(
3
)
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch Abkündigung im Gottesdienst.5# Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
(
4
)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(
5
)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche durch den Vorstand und die Schriftführerin oder den Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Kirchengemeinderat bekannt zu machen.
#§ 6
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus:
- einem vom Kirchengemeinderat aus seiner Mitte gewählten Mitglied,
- der oder dem in der Kirchengemeinde für die Kindergartenarbeit Verantwortlichen (z. B. Erzieherin oder Erzieher, Leiterin oder Leiter der Einrichtung); gibt es mehrere Verantwortliche so bestimmt der Kirchengemeinderat in Abstimmung mit den Verantwortlichen, wer als stimmberechtigtes oder und beratendes Mitglied an den Sitzungen teilnimmt.
(
2
)
Soweit keine Pfarrerin oder kein Pfarrer der Kirchengemeinde Mitglied des Vorstandes ist, kann die Pfarrerin oder der Pfarrer, deren oder dessen Dienstauftrag die Kindergartenarbeit mit umfasst an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.
(
3
)
Zwei Drittel der Vorstandsmitglieder müssen zu einem Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Landeskirche wählbar sein.
(
4
)
Die Amtszeit entspricht der Amtszeit der Kirchengemeinderäte.7# Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich, spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, eine Nachwahl bis zum Ende der Amtszeit durchzuführen. Scheidet das vom Kirchengemeinderat gewählte Mitglied aus, so hat der Kirchengemeinrat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung eine Nachwahl durchzuführen.
(
5
)
Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist an den Sonderhaushaltsplan und an die Jahresplanung des Kirchengemeindevereins gebunden.
(
6
)
Weitere Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
- Vertretung des Vereins in der Kirchengemeinde und gegenüber dem Kirchengemeinderat.
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Ausführung der auf der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse im Rahmen dieser Satzung und des Sonderhaushaltsplans.
- Vorbereitung der Jahresplanung und des Sonderhaushaltsplans.
- Ausübung der Bewirtschaftungsbefugnis im Sinne von Nr. 68 a. der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung der Kirchengemeindeordnung für den Sonderhaushaltsplan.
- Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis auf einzelne Mitglieder des Vorstands.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
- Er arbeitet eng mit dem Kirchengemeinderat zusammen und informiert diesen unmittelbar über die Belange und Aktivitäten des Vereins.
- Er erstellt einmal jährlich einen Bericht, welchen er dem Kirchengemeinderat mitteilt.
(
7
)
Die Regelung über die Vertretung der Kirchengemeinde durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats (§ 24 Abs. 4 KGO8#) bleibt unberührt, die Außenvertretungsbefugnis verbleibt grundsätzlich bei den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats.
(
8
)
Der Vorstand wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Darunter muss die unter Absatz 1 Nr. 2 dieses Paragraphen aufgeführte Person sein. Die jeweils andere Person muss zum Kirchengemeinderat wählbar sein.
(
9
)
Für den Vorstand gelten die Regelungen für beschließende Ausschüsse des Kirchengemeinderats entsprechend.
#§ 7
Rechnungsführung
(
1
)
Für den Verein wird ein Sonderhaushalt oder eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) der Kirchengemeinde gebildet. Hierfür wird eine Zahlstelle9# eingerichtet. Die Aufgabe eines Beauftragten für den Haushalt nimmt die Rechnerin oder der Rechner wahr. Die Person, die die Kassenaufsicht führt, wird vom Kirchengemeinderat benannt.
(
2
)
Die Bewirtschaftungsbefugnis für den Sonderhaushalt oder die Kostenstelle (Haushaltsstelle) liegt beim Vorstand. Er kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeitern der Kirchengemeinde Bewirtschaftungsbefugnis einräumen. Die vom Vorstand Beauftragten üben die Befugnis im Einzelfall über einen Betrag von höchstens Euro 100,00 aus. Die Bewirtschaftung höherer Beträge muss durch mindestens zwei Beauftragte gemeinsam ausgeübt werden.
#§ 8
Anwendbare Vorschriften/Satzungsänderung
(
1
)
Die Regelungen der Kirchengemeindeordnung (KGO)10# für den Kirchengemeinderat gelten entsprechend, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung kann Anträge an den Kirchengemeinderat zur Änderung dieser Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln stellen.
#§ 9
Inkrafttreten und Übergangsregelung
(
1
)
Die Satzung tritt zum <Datum> in Kraft.
(
2
)
Über die Erstmitgliedschaft (Gründungsmitgliedschaft) entscheidet der Kirchengemeinderat durch Fertigung einer Liste der Erstmitglieder.
(
3
)
Der Antrag auf Aufnahme in die Liste ist entsprechend § 3 Absatz 3 der Satzung mit der Maßgabe diesen direkt an den Kirchengemeinderat oder einer vom Kirchengemeinderat beauftragten Person zu richten, zu stellen.
Der Kirchengemeinderat der <Name> hat Vorstehendes in der Sitzung vom <Datum> beschlossen.
Ort, Datum
Unterschrift der/des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats
#
4 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Verein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
4 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Verein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
#
7 ↑ Die Amtszeit kann auch kürzer als die Amtszeit der Kirchengemeinderäte sein, dann muss das Ende der Amtszeit jedoch mit dem Ende der Amtszeit der Kirchengemeinderäte gekoppelt werden. Dies um sicherzustellen, dass das Mitglied aus der Mitte des Kirchengemeinderats ordnungsgemäß durch die Kirchengemeinde gewählt ist.
7 ↑ Die Amtszeit kann auch kürzer als die Amtszeit der Kirchengemeinderäte sein, dann muss das Ende der Amtszeit jedoch mit dem Ende der Amtszeit der Kirchengemeinderäte gekoppelt werden. Dies um sicherzustellen, dass das Mitglied aus der Mitte des Kirchengemeinderats ordnungsgemäß durch die Kirchengemeinde gewählt ist.