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und Urteil des Verwaltungsgerichts
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Kirchengericht: | Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 11.07.2014 |
Aktenzeichen: | VG 13/12 |
Rechtsgrundlage: | § 46 Abs. 1 und 2 WürttPfG; § 64a Abs. 1 und 2 WürttPfG a.F. |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK), Rechtsanwalt, Vertretungsbefugnis, Zurückweisung Prozessbevollmächtigter, innerkirchliche Angelegenheit, kirchlicher Rechtsschutz |
Leitsätze
und Urteil des Verwaltungsgerichts
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 11. Juli 2014
#Leitsatz:
- Mit der Vorruhestandsregelung des § 46 Abs. 1 WürttPfG (entspricht § 64a Abs. 1 WürttPfarrG a.F.) hat der kirchliche Gesetzgeber beabsichtigt, einen finanziellen Korridor zur Reduzierung von Personalkosten der Landeskirche und zur Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur der Pfarrerschaft zu schaffen.
- Nach der gesetzgeberischen Konzeption obliegt die einzelfallbezogene Feinsteuerung zur Erreichung dieses Ziels dem Oberkirchenrat. Diesem kommt bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „kirchlichen Interessen“ ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
- Ein fiskalisch begründetes „kirchliches Interesse“ i.S.v. § 46 Abs. 1 WürttPfG bzw. § 64a WürttPfG kann nur ein landeskirchliches Interesse, nicht aber das Interesse einer Kirchengemeinde sein.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. |
Tatbestand
###Der Kläger begehrt seine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand.
Er ist am xx.xx.1953 geboren und seit dem xx.xx.xxxx Inhaber einer beweglichen Pfarrstelle. Derzeit ist er mit der Versehung pfarramtlicher Dienste in der Gesamtkirchengemeinde B….. beauftragt. Mit Schreiben vom 25.07.2012 beantragte er beim Oberkirchenrat seine Zurruhesetzung gem. § 64a Abs. 1 und 2 des Württembergischen Pfarrergesetzes (WürttPfG) mit dem Ablauf des 31.10.2014. Zur Begründung berief er sich auf ein Gespräch mit Kirchenrätin ….. Laut einem Aktenvermerk der Beklagten machte der Kläger gegenüber dem Oberkirchenrat gesundheitliche und persönliche Gründe für seine Zurruhesetzung geltend. Der Oberkirchenrat prüfte daraufhin das Vorliegen eines besonderen kirchlichen Interesses an der vorgezogenen Zurruhesetzung. Mit Bescheid vom 06.11.2012 lehnte der Oberkirchenrat den Antrag ab und verwies darauf, dass mit den für die Kalenderjahre 2011 und 2012 eingegangenen und beschiedenen Vorruhestandseintrittsanträgen das vorgesehene Kontingent an Personen, die aus personalwirtschaftlichen und personalplanerischen Gründen über einen möglichen vorgezogenen Ruhestandseintritt aus dem aktiven Pfarrdienst ausscheiden sollten, bereits ausgeschöpft sei. Das kirchliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur als auch an einem nicht zu starken Absinken der Pastorationsdichte bedinge, dass die Bewilligung des Vorruhestands nach § 64a Abs. 1 und 3 WürttPfG als vorübergehendes Instrument der Personalbewirtschaftung im kirchlichen Interesse generell ausgesetzt worden sei. Darüber hinaus habe ein besonderes kirchliches Interesse an einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht festgestellt werden. Da dem Antrag kirchlichen Interessen entgegenstünden, habe er abgelehnt werden müssen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 21.11.2012 ausgehändigt.
Am 14.12.2012 hat er beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Klage erhoben. Zu deren Begründung lässt er ausführen: Die Regelung des § 64a WürttPfG sei zum 01.01.2011 in Kraft getreten und solle gem. Art. 3 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrergesetzes und des Kirchenbeamtenausführungsgesetzes (erst) am 31.12.2018 außer Kraft treten. Nach dem Bericht des Rechtsausschusses sei der Begriff der kirchlichen Interessen auszulegen und solle eine Ermessensentscheidung des Oberkirchenrates eröffnet werden. Sowohl die Gesetzesauslegung als auch die Ermessensbetätigung hätten sich am Gesetzeszweck zu orientieren, der darin liege, die Personalkosten zu reduzieren und Spielräume für die Personalbewirtschaftung zu schaffen. Aufgrund der überraschend hohen Resonanz der Pfarrerschaft auf diese mit der Vorschrift eingeräumte Vorruhestandsregelung habe der Oberkirchenrat der Pfarrerschaft bereits mit Schreiben vom 02.12.2011 mitgeteilt, dass das Kontingent erschöpft sei und die Vorruhestandsregelung im kirchlichen Interesse nicht weiter ausgedehnt werde. Damit habe der Oberkirchenrat die ursprünglich bis zum Jahr 2018 wirksame gesetzliche Regelung durch einen „Exekutivakt“ außer Kraft gesetzt. Hierauf gründe sich auch die Ablehnung des Antrages des Klägers vom 25.07.2012. Die Ablehnungsentscheidung sei aber rechtswidrig, denn der Oberkirchenrat habe weder die notwendige Einzelfallentscheidung noch eine erforderliche Ermessensentscheidung getroffen, sondern das Fehlen eines kirchlichen Interesses an der Zurruhesetzung des Klägers pauschal unterstellt. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass die Zurruhesetzung (erst) zum 01.11.2014 beantragt worden sei und unter Beachtung der gesetzgeberischen Ziele im Jahre 2014 eine andere Entscheidung möglich sei. Soweit die Beklagte sich in ihrer Ablehnungsentscheidung darauf berufe, dass das Kontingent an Personen bereits ausgeschöpft sei, sei nicht nachvollziehbar, dass das Einsparpotential bereits im ersten Jahr der achtjährigen Geltungsdauer des Gesetzes in einer Weise erreicht sei, dass kein weiterer Einzelfall mehr befürwortet werden könne. Das entgegenstehende kirchliche Interesse sei nicht dargetan. Ferner sei auch die persönliche Situation des Klägers außer Betracht geblieben. Zu nennen sei die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und der Umstand, dass die Ehefrau in einer vom Kläger mitbetreuten Kirchengemeinde Kirchengemeinderätin sei und sich die Wege der Eheleute beruflich häufig kreuzten. Zu nennen seien ferner die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, die allerdings eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit noch nicht rechtfertigten. Zu nennen sei schließlich, dass der Kläger den Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung – zum 01.11.2014 – mit Blick auf seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen studierenden Kindern bewusst gewählt habe. All dies habe der Kläger dem damaligen Dekan ….. und Kirchenrätin ….. dargelegt. Man habe ihm mitgeteilt, dass eine Antragstellung frühestens zwei Jahre vor dem geplanten Ruhestandstermin möglich sei. Aus diesem Grunde habe er zunächst abgewartet und den Antrag erst zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem die Beklagte sich bereits entschlossen habe, den Gesetzesvollzug auszusetzen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten lasse die vom Kläger vorgetragenen Argumente zur Gänze unberücksichtigt. Die von ihm begehrte Versetzung in den Ruhestand gem. § 64a Abs. 1 WürttPfG führe weder zu einer Gefährdung der Altersstruktur noch zu auftretenden Vakanzen, da der Kläger Inhaber einer beweglichen Pfarrstelle und überwiegend mit Springerdiensten und Vakaturvertretungen beauftragt sei.
Mit seinem Antrag vom 25.07.2012 habe der Kläger aber auch eine Zurruhesetzung nach § 64a Abs. 2 WürttPfG beantragt, wonach Pfarrer in Einzelfällen schon mit Vollendung des 57. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können, wenn ein kirchliches Interesse vorliege. Der Oberkirchenrat habe mit seiner Ablehnungsentscheidung explizit zwar nur zu § 64a Abs. 1 WürttPfG entschieden, aber in dem Bescheid zum Ausdruck gebracht, dass kein besonderes kirchliches Interesse an einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand festgestellt werden könne. Diese Entscheidung sei aus denselben Gründen wie die Entscheidung zu § 64a Abs. 1 WürttPfG rechtswidrig. Es sei nicht dargetan, weshalb die Ruhestandsversetzung, die ohnehin erst zum 62. Lebensjahr erfolgen würde – und damit gerade nicht auf das 57. bis 60. Lebensjahr bezogen sei – den beabsichtigten gesetzgeberischen Zielen widerspräche und kein besonderes kirchliches Interesse vorliege. Darüber hinaus habe die Beklagte auch insoweit nicht die erforderliche Ermessensentscheidung getroffen, weshalb ein Fall des Ermessensausfalls vorliege. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger der Beklagten in der Vergangenheit mehrfach entgegengekommen sei – etwa bei der Lösung des Problems der fehlenden Dienstwohnung mit der Änderung des Dienstauftrages und der Aufgabe seiner Dienststelle – und der vergleichsweise schwierigen beruflichen Situation beim Zusammentreffen der Eheleute könne ein besonderes dienstliches Interesse angenommen werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Oberkirchenrats vom 06.11.2012 aufzuheben und den Kläger mit dem Ablauf des 31.10.2014 gem. § 46 WürttPfG in den Ruhestand zu versetzen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 25.07.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. |
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. |
Sie führt zur Begründung aus: Rechtsgrundlage für eine Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand sei § 46 WürttPfG, der § 64a WürttPfG a.F. entspreche. Nach dieser Vorschrift könne ein Pfarrer nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, wenn kirchliche Interessen nicht entgegenstünden. Ein abschlagsfreier Vorruhestand liege normalerweise nicht im Interesse des Dienstherrn. In der Vergangenheit sei von diesem Grundsatz abgewichen worden im Hinblick auf eine besondere Personal- und Stellensituation im Pfarrdienst (bestimmte starke Jahrgänge hätten einem geplanten zunehmenden Abbau von Pfarrstellen gegenübergestanden). Diese Abweichung sei fiskalisch und personalpolitisch determiniert gewesen. In diesem Zusammenhang sei der unbestimmte Rechtsbegriff der „kirchlichen Interessen“ im Vorfeld der Einführung der Vorschrift des § 64a WürttPfG a.F. als befristete und schon per se nur einem begrenzten Personenkreis zugängliche Regelung diskutiert worden. Da sich aus den Gesetzesmaterialien keine endgültige abschließende Definition dieses Begriffes ergebe, stehe der Beklagten bei dessen Bestimmung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Beklagte lasse sich bei der Anwendung des Begriffes „kirchliche Interessen“ von den im Gesetzgebungsverfahren angesprochenen fiskalischen und personalpolitischen Interessen leiten. Maßgeblich sei die Sicherstellung einer ausgewogenen Altersstruktur der Pfarrerschaft und einer hinreichenden Pastorationsdichte. Bereits Ende 2011 sei absehbar gewesen, dass die zeitlich befristete Zurruhesetzungsregelung ihren Zweck erreicht habe und eine weitere Bewilligung von Anträgen den kirchlichen Interessen zuwiderlaufen würde. Die schnelle Zweckerreichung sei bei Erlass der Vorschrift noch nicht absehbar gewesen, da die Anzahl der zu erwartenden Anträge nur habe geschätzt werden können. Den Umstand, dass der Zweck der Regelung bereits erreicht sei, habe man durch Rundschreiben des Oberkirchenrats allgemein bekannt gemacht. Insbesondere sei mitgeteilt worden, dass ein kirchliches Interesse an weiteren Vorruhestandsanträgen nicht fortbestehe. In Anwendung dessen stünden auch einer Zurruhesetzung des Klägers kirchliche Interessen entgegen. Die von dem Kläger geltend gemachte Tatsache, dass er eine bewegliche Pfarrstelle innehabe, verändere die Interessenlage nicht. Der von ihm wahrgenommene Dienstauftrag sei nicht verzichtbar; vielmehr seien in letzter Zeit vermehrt längerfristige Vakanzen zu verzeichnen. Im Übrigen habe man es aus Gründen der Gleichbehandlung abgelehnt, bei der Anwendung des § 64a WürttPfG a.F. zwischen Inhabern beweglicher Pfarrstellen und Inhabern von Gemeinde- oder Sonderpfarrstellen zu differenzieren. Damit verbleibe es auch im Falle des Klägers an der generellen, bekanntgegebenen Wertung, dass die Gewährung von Vorruhestandsregelungen nicht mehr im kirchlichen Interesse liege und sich hieran auch bis zu dem beantragten Ruhestandsdatum nichts ändern werde. Sollte sich die kirchliche Interessenlage wider Erwarten bis November 2014 ändern, könne ggf. eine erneute Prüfung im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens beantragt werden. Die vom Kläger ferner geltend gemachten persönlichen Gründe führten jedenfalls nicht dazu, dass dem Antrag kirchliche Interessen nicht mehr entgegenstünden. Persönliche Interessen könnten nur dann überhaupt in die Abwägung eingestellt werden, wenn z.B. im Zusammenhang mit einer etwaigen Kontingentierung ein Vorrang des einen vor dem anderen Antragsteller ermittelt werden müsste. Die vom Kläger angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könnten danach nicht berücksichtigt werden, da anderenfalls das absurde und untragbare Ergebnis entstehe, dass ein Antragsteller bei festgestellter Dienstunfähigkeit mit Versorgungsabschlägen in den Ruhestand versetzt werden müsste, während ein Antragsteller mit leichteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen im kirchlichen Interesse und damit abschlagsfrei in den Ruhestand treten könnte. Auch aus der Ehescheidung des Klägers ergäben sich im vorliegenden Zusammenhang keine maßgeblichen kirchlichen Interessen, zumal seine Absicht, ….. zu verlassen, auch durch Übertragung eines anderen Dienstauftrages verwirklicht werden könnte. Die Tatsache, dass der Kläger nur ein starkes Jahr vor dem regulären Ruhestandsdatum in den Ruhestand treten wolle, führe ebenfalls nicht zu einer abweichenden Würdigung, weil der gesetzliche Verzicht auf die Erhebung von Versorgungsabschlägen für die Gesamtdauer des Ruhestands gelte und man bei der Einzelfallentscheidung im Blick haben müsse, dass die mit der zeitweisen Anwendung der Vorschrift ohnehin schon verbundene Ungleichbehandlung nicht noch größer werde. Da einer vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers kirchliche Interessen entgegenstünden, habe die Beklagte bei der Ablehnung des Zurruhesetzungsantrages des Klägers keinen Ermessensspielraum mehr gehabt.
Aus den Überlegungen zum „kirchlichen Interesse“ ergebe sich weitgehend von selbst, dass erst recht kein „besonderes kirchliches Interesse“ i.S.v. § 46 Abs. 2 WürttPfG bzw. § 64a Abs. 2 WürttPfG a.F. an der vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers bestehe. Hierfür müsste ein über das fiskalisch-personalpolitische Interesse hinausgehendes Interesse des Dienstherrn vorliegen. Der Kläger habe hierzu nichts vorgetragen, auch seien für die Beklagte von vornherein keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen besonderen Interesses erkennbar gewesen.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2014 hat der Kläger im Wesentlichen noch erwidert: Maßgebend für die Beurteilung der Interessenlage der Landeskirche sei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts. Hierbei unterliege der Rechtsbegriff der „kirchlichen Interessen“ voller gerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum der Beklagten bei der Auslegung des Begriffes bestehe nicht, sondern greife erst ein, wenn das Vorliegen „kirchlicher Interessen“ bejaht werde. Die Auslegung dieses Begriffes habe sich am Wortlaut und Zweck der Vorschrift zu orientieren, nämlich den fiskalischen Interessen der Landeskirche und den Interessen der Personalbewirtschaftung. Der Gesetzentwurf habe zur Erreichung des Ziels des Personalabbaus einen vergleichsweise langen Zeitraum vorgesehen, innerhalb dessen die gesetzliche Regelung in Anspruch genommen werden konnte. Demgegenüber habe der Oberkirchenrat aufgrund der hohen Anzahl von bewilligten Anträgen das Einsparungsziel bereits Ende 2011 erreicht und die gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt. Dies könne nicht richtig sein, weil der Oberkirchenrat es dann in der Hand habe, gesetzliche Regelungen, die für einen viel längeren Zeitraum gedacht seien, durch Exekutivakte außer Kraft zu setzen. Die pauschale Verneinung eines kirchlichen Interesses im Einzelfall nach dem Ende des Jahres 2011 sei damit rechtswidrig. Auch in der Gesamtkirchengemeinde ....., in welcher er tätig sei, seien erhebliche Einsparungsmaßnahmen durchgeführt worden und bestehe weiterhin Einsparungsbedarf. Dies sei bei seinem Antrag nicht berücksichtigt worden. Entgegen den Sparbeschlüssen der Synode und entgegen der gesetzlichen Regelung sei die bewegliche Pfarrstelle, auf der er sich seit 01.09.2004 befinde, im Jahr 2009 durch das Personalreferat „entfristet“ worden. Ohne die Entfristung wäre auch seine Stelle inzwischen abgebaut worden. Diese Angaben belegten, dass sowohl im Zeitpunkt der Antragsstellung als auch im aktuellen Zeitpunkt kirchliche Interessen in der Gesamtkirchengemeinde ..... zur Haushaltskonsolidierung in Form von Personalabbau Bedeutung hätten. Die Ablehnung seines Antrags sei – gerade auch aus Gründen der Gleichbehandlung – rechtswidrig. Dies gelte auch mit Blick auf das Vorliegen eines „besonderen kirchlichen Interesses“ i.S.v. § 64a Abs. 2 WürttPfG. Auch insoweit hätte das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung nicht ohne konkrete Einzelfallprüfung verneint werden dürfen. Bei der Ermessensausübung hätten seine persönlichen Belange berücksichtigt werden müssen: Der Umstand, dass seine Ehe bisher nicht geschieden worden sei, dass zwei seiner drei Kinder studierten und von ihm finanziell unterstützt würden, dass die Darlehensrückzahlungen aus dem Hauskauf zum 01.10.2014 endeten. Auch sei seine Frau im Jahr 2013 als Kirchengemeinderätin wiedergewählt worden, weshalb sich die Wege der Eheleute in der Öffentlichkeit häufig kreuzten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien auch solche privaten Belange zu berücksichtigen, welche auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückgingen. Die Frage der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit bewege sich auf einer anderen rechtlichen Ebene und ändere hieran nichts. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei die geübte Verwaltungspraxis auch gleichheitswidrig. Der kirchliche Gesetzgeber habe die Gleichbehandlungsproblematik gesehen und es als vertretbar angesehen, zwischen Berufsgruppen und Alters- oder Generationengruppen zu differenzieren. Die Handhabung der Beklagten, Anträge nach Bekanntgabe des Rundschreibens vom 02.12.2011 nunmehr generell abzulehnen, stelle im Ergebnis ein Verfahren nach dem „Windhundprinzip“ dar, da nur diejenigen Pfarrer von der Regelung profitierten, die ihren Antrag rechtzeitig stellten und innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung das 60. Lebensjahr vollendeten. Das Rundschreiben vom 02.12.2011 habe schon deshalb keine Bindungswirkung auslösen können, weil es nicht rechtmäßig gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die von der Beklagten in Kopie übersandten zugehörigen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.07.2014 verwiesen.
#Entscheidungsgründe
Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann weder die Verpflichtung des Beklagten, ihn zum 31.10.2014 gem. § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 WürttPfG in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen (dazu 1. und 2.) noch eine Neubescheidung seines diesbezüglichen Antrages vom 25.07.2012 (dazu 3.). beanspruchen. Die ablehnende Entscheidung des Oberkirchenrats vom 06.11.2012 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 78 Abs. 5 Sätze 1 und 2 KVwGG).
Rechtsgrundlage für die begehrte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltende § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WürttPfG aktueller Fassung, welcher vollinhaltlich der Vorschrift des § 64a WürttPfG a.F. entspricht, die bis zum Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG.EKD) für die Evangelische Landeskirche in Württemberg am 01.01.2013 und damit auch noch im Zeitpunkt der Stellung des Zurruhesetzungsantrages des Klägers und der Entscheidung des Oberkirchenrats hierüber gegolten hat. § 46 WürttPfG tritt gemäß Art. 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Württembergischen Pfarrergesetzes und des Kirchenbeamtenausführungsgesetzes vom 23.11.2010 (ABl. 64, 233, 234) erst am 31.12.2018 außer Kraft.
1. Nach § 46 Abs. 1 WürttPfG kann ein ständiger Pfarrer auf Antrag vor Erreichen der Altersgrenze in § 87 PfDG.EKD bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, wenn kirchliche Interessen nicht entgegenstehen. Zwar hat der Kläger im Juli 2012 den notwendigen Antrag gestellt; auch hat er bereits am 08.01.2013 das 60. Lebensjahr vollendet und wird andererseits im Zeitpunkt den beantragten Eintritts in den Ruhestand am 01.11.2014 die Regelaltersgrenze von – in seinem Fall – 65 Jahren und 7 Monaten (§ 87 Abs. 2 PfDG.EKD) noch nicht erreicht haben. Jedoch stehen seiner Zurruhesetzung gem. § 46 Abs. 1 WürttPfG kirchliche Interessen im Sinne der Vorschrift entgegen.
Nach der Normstruktur der Vorschrift ist das Entgegenstehen kirchlicher Interessen als (negatives) Tatbestandsmerkmal ausgebildet, d.h. wenn die von einem Pfarrer beantragte Zurruhesetzungsentscheidung gem. § 46 WürttPfG kirchlichen Interessen widerspricht, ist dem Oberkirchenrat keine Ermessensentscheidung über den Antrag eröffnet. Dieser muss vielmehr abgelehnt werden.
Was unter „kirchlichen Interessen“ zu verstehen ist, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Auch eine systematische Auslegung der Vorschrift – in Zusammenschau mit den anderen Vorschriften zur Ruhestandsversetzung von Pfarrern (§§ 87, 88, 89 PfDG.EKD) – ist unergiebig und lässt allenfalls den Schluss zu, dass das kirchliche Interesse bei § 46 WürttPfG jedenfalls nicht darin liegen soll, mit der Zurruhesetzung des Pfarrers einer nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes Rechnung zu tragen. Denn diesen Fall erfasst bereits § 88 Abs. 4 PfDG.EKD. Aufschluss darüber, welche „kirchlichen Interessen“ in § 46 Abs. 1 WürttPfG gemeint sind, gibt jedoch ein Blick in die Gesetzgebungsmaterialien zur Einführung des § 64a WürttPfG a.F. Diese Vorschrift geht zurück auf einen Entwurf des Oberkirchenrates, der als Beilage Nr. 22 (Ausgegeben im Juli 2010) in die 14. Landessynode eingebracht wurde. Die Beilage ist unter www.elk-wue.de/landeskirche/landessynode/dokumente/beilagengesetze/2010 im Internet abrufbar. Dort ist zu § 64a Abs. 1 WürttPfG a.F. (entspricht nunmehr § 46 Abs. 1 WürttPfG) ausgeführt:
- „Im Rahmen des aktuellen Prozesses der Haushaltskonsolidierung soll durch Kirchengesetz die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, insbesondere durch die Bereitstellung einer Vorruhestandsregelung zur Reduzierung der Personalkosten beizutragen.(…)Kirchliche Interessen können insoweit fiskalischer Natur sein; die Inanspruchnahme dieser Vorruhestandsregelung darf somit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft nicht widersprechen, insbesondere wird hierdurch die Festlegung eines zahlenmäßigen oder finanziellen Korridors für die Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung ermöglicht. Kirchliche Interessen sind aber auch Interessen der Personalbewirtschaftung wie etwa die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur des Personalbestandes“.
Der Rechtsausschuss hat den zunächst vom Oberkirchenrat eingebrachten Gesetzentwurf in Bezug auf die hier maßgebliche Regelung unverändert als Entwurf des Rechtsausschusses in die Landessynode eingebracht (vgl. Beilage Nr. 27, ausgegeben im November 2010). Der Vorsitzende des Rechtsausschusses hat die in der Gesetzesbegründung zitierte Zielrichtung der Vorruhestandsregelung in seinem Bericht in der Sitzung der 14. Landessynode am 23.11.2010 nochmals wiedergegeben und erläutert.
Daher unterliegt es für das Gericht keinem Zweifel, dass mit der Vorruhestandsregelung des § 64a Abs. 1 WürttPfG a.F. ein „zahlenmäßig oder finanzieller Korridor“ zur Reduzierung der Personalkosten und Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur der Pfarrerschaft geschaffen werden sollte und zur Sicherstellung dieses Ziels der unbestimmte Rechtsbegriff der „kirchlichen Interessen“ in den Gesetzestext aufgenommen wurde. Die einzelfallbezogene Feinsteuerung zur Erreichung des „zahlenmäßigen und finanziellen Korridors“, insbesondere die Entscheidung darüber, bei wieviel über die Vorruhestandsregelung „eingesparten Pfarrstellen“ das Ziel der Personalkostenreduzierung – bei gleichzeitiger Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur der Pfarrerschaft – als erreicht angesehen werden kann, hat der kirchliche Gesetzgeber dem Oberkirchenrat überlassen und insoweit ausdrücklich keine Vorgaben gemacht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn bei der beschriebenen Feinsteuerung mithilfe des unbestimmten Rechtsbegriffs der „kirchlichen Interessen“ handelt es sich um eine in finanzpolitischer und personalwirtschaftlicher Hinsicht komplexe Bewertungsentscheidung, die besonderer Sachkunde bedarf und die deshalb dem Kollegium des Oberkirchenrats – als dem Gremium, das über die notwendige Sachkunde für die Beantwortung der mit der Feinsteuerung zusammenhängenden finanzpolitischen und personalwirtschaftlichen Fragen verfügt – überlassen werden durfte (vgl. zum Parallelproblem der Übertragung von Bewertungsentscheidungen auf ein sachkundiges Gremium im staatlichen Recht BVerwG, Urt. v. 26.11.2009 – 7 C 20.08 -, juris Rdnr. 27 und Urt. v. 07.11.1985 – 5 C 29.85 -, juris Rdnr. 15; Urt. v. 26.11.1992 – 7 C 20.92 -, juris Rdnr. 13ff).
In rechtlicher Hinsicht hat dies zur Konsequenz, dass dem Kollegium des Oberkirchenrats bei der aufgezeigten einzelfallbezogenen Feinsteuerung mithilfe des unbestimmten Rechtsbegriffs der „kirchlichen Interessen“ ein Beurteilungsspielraum zukommt, welcher vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt daher lediglich, ob das Kollegium (1.) die vorgeschriebenen oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gebotenen Verfahrensanforderungen eingehalten hat, (2.) Sinn und Zweck der Beurteilungsermächtigung zutreffend gesehen und sich bei seiner Einzelfallentscheidung in dem gesetzgeberisch vorgegebenen Rahmen gehalten hat, (3.) von einem vollständigen und zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, (4.) die vom Gesetzgeber vorgegebenen oder allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet und insbesondere (5.) keine sachfremden Erwägungen angestellt hat.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Oberkirchenrats, den Zurruhesetzungsantrag des Klägers wegen entgegenstehenden kirchlichen Interesses abzulehnen, nicht zu beanstanden.
Die Vertreterinnen der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt, dass der Oberkirchenrat sich bei der Bescheidung der Vorruhestandsanträge gem. § 46 Abs. 1 WürttPfG – entsprechend den Vorstellungen der Landessynode bei der Schaffung des § 64a WürttPfG a.F. – von fiskalischen und personalpolitischen Gründen hat leiten lassen: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Landessynode über die Vorruhestandsregelung hat der Oberkirchenrat die Abschmelzung von 100 dotierten Pfarrstellen („Dotationen“) als erforderlich angesehen, um das Ziel der Haushaltskonsolidierung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur der Pfarrerschaft zu erreichen. Diese 100 Dotationen entsprechen dem „Personalüberhang“, der sich im Zeitpunkt der Einführung der Vorruhestandsregelung aus einem Vergleich der im Personalstrukturplan 2010 ausgewiesenen Pfarrstellen mit den damals tatsächlich vorhandenen Pfarrstellen errechnete. Nach den – unwidersprochen gebliebenen – Angaben der Vertreterinnen des Oberkirchenrats in der mündlichen Verhandlung hat sich an der Notwendigkeit, 100 dotierte Pfarrstellen abzubauen, auch zwischenzeitlich nichts geändert, weil das o.g. Ziel der Haushaltskonsolidierung – bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur der Pfarrerschaft – mit diesem Kontingent in Zusammenschau mit Veränderungen durch den Pfarrplan 2018 erreicht wird. Bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger seinen Zurruhesetzungsantrag stellte – am 25.07.2012 – war das von der Vorruhestandsregelung angesprochene Personalkontingent aber bereits erschöpft. Hierauf hatte der Oberkirchenrat bereits im Dezember 2011 per Rundschreiben hingewiesen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat der Oberkirchenrat die bis 2018 wirksame Regelung des § 46 Abs. 1 WürttPfG mithin nicht durch einen „Exekutivakt“ willkürlich außer Kraft gesetzt. Er hat vielmehr die ihm vom Kirchengesetzgeber ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit, einen „zahlenmäßigen und finanziellen Korridor“ für die im kirchlichen Interesse liegende Anzahl der Vorruhestandsanträge zu schaffen, wahrgenommen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Oberkirchenrat hierbei von sachfremden oder in sonstiger Weise nicht mit dem Gesetzeszweck zu vereinbarenden Erwägungen hätte leiten lassen.
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Oberkirchenrat die notwendige Einzelfallentscheidung nicht getroffen habe. Die Einzelfallentscheidung liegt hier darin, dass der Oberkirchenrat gerade auch in seinem Falle eine Kontingenterschöpfung festgestellt hat. Richtig ist zwar, dass der Oberkirchenrat seine persönlichen Belange – die Trennung von seiner Ehefrau, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Unterhaltspflicht gegenüber den studierenden Kindern – nicht bei der Auslegung des negativen Tatbestandsmerkmals der entgegenstehenden „kirchlichen Belange“ berücksichtigt hat. Dies war indes auch nicht geboten, weil es sich eben um „persönliche“ und nicht um „kirchliche“ Belange in dem oben aufgezeigten fiskalischen und personalpolitischen Sinne handelt.
Dem vom Kläger zusätzlich angeführten Gesichtspunkt, dass sein Vorruhestand gem. § 46 Abs. 1 WürttPfG keine Vakanzen mit sich bringen würde, hat der Oberkirchenrat zu Recht keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Zwar kann dieser Gesichtspunkt – als Belang der Personalbewirtschaftung – grundsätzlich ein kirchliches Interesse im Sinne des § 46 Abs. 1 WürttPfG begründen, jedoch liegt es auf der Hand, dass eine vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers dessen Ersatz erforderlich machen würde, was wiederum mit organisatorischen Folgemaßnahmen verbunden wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden und hält sich innerhalb des vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums des Dienstherrn, wenn der Oberkirchenrat dies zum Anlass nimmt, ein kirchliches Interesse an der vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers zu verneinen. Unabhängig davon steht seiner vorzeitigen Zurruhesetzung jedenfalls das o.g. fiskalische Interesse der Landeskirche entgegen. Aus diesem Grund kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob – wie vom Kläger ebenfalls vorgetragen – die Gesamtkirchengemeinde ..... möglicherweise ein „kirchliches“ Interesse an einem vorzeitigen Ruhestand des Klägers hat, weil sie dann Sparbeschlüsse leichter umsetzen könnte. Da Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen und von dieser bezahlt werden, kann ein fiskalisch begründetes „kirchliches Interesse“ an ihrer Zurruhesetzung i.S.v. § 46 Abs. 1 WürttPfG nur ein landeskirchliches Interesse, nicht aber das kirchliche Interesse einer Kirchengemeinde sein.
Auch den Umstand, dass der Kläger seine vorzeitige Zurruhesetzung erst mit Wirkung zum 01.11.2014 beantragt hat, hat der Oberkirchenrat zu Recht unberücksichtigt gelassen. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das vom Oberkirchenrat in Wahrnehmung seines fiskalisch und personalwirtschaftlich motivierten Beurteilungsspielraums bestimmte Personalkontingent für eine kirchlichen Interessen entsprechende Vorruhestandsregelung nach wie vor erschöpft und wird dies auch zum vorgesehenen Ruhestandsdatum so sein. Die rein theoretische Möglichkeit, dass sich diese Sachlage bis zum 01.11.2014 doch noch anders darstellen könnte, ändert nichts daran, dass die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers in dem für das Gericht entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit kirchlichen Interessen nicht zu vereinbaren ist.
Schließlich kommt auch dem vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkt, dass er den Zeitpunkt seines Zurruhesetzungsantrages in Absprache mit dem damaligen Dekan ..… und Kirchenrätin ….. gewählt habe, keine maßgebliche Bedeutung zu. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Ablehnungsentscheidung vom 06.11.2012 wegen Verletzung der verfahrensrechtlichen – und mithin auch dem Oberkirchenrat grundsätzlich obliegenden – Beratungs- und Auskunftspflicht (vgl. § 13 VVZG-EKD) rechtswidrig sein könnte. Denn die Verletzung dieser Pflicht führt nur dann zu einem Verfahrensfehler, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass sie sich auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt haben könnte (§ 34 VVZG-EKD und Kopp/Ramsauer, Kommentierung zu § 25 LVwVfG Rdnr. 17a). Dies ist nicht der Fall. Denn selbst wenn man unterstellt, dass dem Kläger tatsächlich wie vorgetragen geraten wurde, einen Zurruhesetzungsantrag „frühestens zwei Jahre vor dem geplanten Ruhestandstermin“ zu stellen, der Oberkirchenrat ihn folglich von einer früheren Antragstellung abgehalten hat, so ist dieser Rat doch nicht kausal geworden für die Ablehnung des Zurruhesetzungsantrages. Dies zeigt sich schon darin, dass der Kläger seinen Antrag bereits am 25.07.2012 und damit deutlich früher als zwei Jahre vor dem geplanten Ruhestandstermin am 01.11.2014 gestellt hat. Hinzu kommt, dass das kirchlichen Interessen entsprechende Personalkontingent einer vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 46 Abs. 1 WürttPfG bzw. § 64a WürttPfG a.F. bereits im Herbst 2011 erschöpft war, der Kläger aber frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres – also erst ab dem 09.01.2013 – hätte zur Ruhe gesetzt werden können.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand gem. § 46 Abs. 2 WürttPfG. Nach dieser Vorschrift können Pfarrer bereits nach Vollendung des 57. Lebensjahres auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, sofern in einem Einzelfall durch den Oberkirchenrat ein besonderes kirchliches Interesse festgestellt wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zum einen fehlt es bereits an der erforderlichen gesonderten Feststellung des Oberkirchenrats zum Vorliegen eines besonderen kirchlichen Interesses (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung in der o.g. Beilage Nr. 22 unter II. „Besonderer Teil“, „Absatz 2“). Zum anderen ist mit Blick darauf, dass dem vorzeitigen Ruhestand bereits (einfache) kirchliche Interessen entgegenstehen (s.o.) nicht ersichtlich, inwiefern ein – gesteigertes – „besonderes kirchliches Interesse“ gerade an der vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers bestehen könnte.
3. Der Kläger kann schließlich auch keine Neubescheidung seines Antrages vom 25.07.2012 beanspruchen. Es wurde bereits ausgeführt, dass seine vorzeitige Zurruhesetzung schon am Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden kirchlichen Interessen scheitert mit der Konsequenz, dass eine Ermessensentscheidung des Oberkirchenrats – in welcher die vom Kläger vorgetragenen persönlichen Belange in der Tat berücksichtigt werden müssten – schon gar nicht eröffnet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 89 Abs. 1 KVwGG.