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Geltungszeitraum von: 01.01.1999

Geltungszeitraum bis: 01.11.2012

652. Verordnung über die Beurteilung und die Beförderung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen

Verordnung des Oberkirchenrats vom 29. September 1998 (Abl. 58 S. 169), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 314, 335) und durch Verordnung vom 10. Juli 2007 (Abl. 62 S. 508)

Aufgrund der §§ 14 und 58 a des Kirchenbeamtengesetzes1# in Verbindung mit § 40 der Kirchengemeindeordnung2# und § 24 der Kirchenbezirksordnung3# wird folgendes verordnet:
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I. Abschnitt – Beurteilung

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§ 1
Regelbeurteilung, Anlaßbeurteilung

( 1 ) Eignung, Befähigung und Leistung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen sind regelmäßig alle vier Jahre zu beurteilen. Von der regelmäßigen Beurteilung sind Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen ausgenommen, die das 58. Lebensjahr vollendet oder die Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung (BBO) erreicht haben.
( 2 ) Außer in regelmäßigen Zeitabständen können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen oder persönlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden.
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§ 2
Zuständigkeit; Verfahren

( 1 ) Verantwortlich für die Durchführung der Beurteilung ist
  1. der Direktor oder die Direktorin im Oberkirchenrat für die dort tätigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen,
  2. der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin im Oberkirchenrat für die außerhalb des Oberkirchenrats tätigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Landeskirche einschließlich der Leiter und Leiterinnen der dem Oberkirchenrat nachgeordneten Dienststellen,
  3. der Leiter oder die Leiterin des Rechnungsprüfamtes der Landeskirche für die dort tätigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen sowie der Präsident oder die Präsidentin der Landessynode für die Beurteilung des Leiters oder der Leiterin des Rechnungsprüfamtes und seiner Stellvertretung,
  4. der oder die Vorsitzende des vertretungsberechtigten Organs des Dienstherrn für die sonstigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen.
Eine Delegation der Befugnisse ist nur mit Zustimmung des Oberkirchenrats möglich.
( 2 ) Die Beurteilungen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Absatz 1) werden auf der Grundlage von Entwürfen gefertigt, die der oder die unmittelbare Vorgesetzte (z. B. Dezernent oder Dezernentin, Referent oder Referentin, Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin, Leiter oder Leiterin einer Dienststelle) erstellt und auf dem Dienstweg den Verantwortlichen nach Absatz 1 zuleitet.
( 3 ) Um einen möglichst einheitlichen Maßstab für die Beurteilung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen zu gewährleisten, bedürfen die gemäß Absatz 1 erstellten Beurteilungen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung einer vom Oberkirchenrat berufenen Kommission. Wird eine Beurteilung nicht von der Mehrheit der Mitglieder der Kommission bestätigt, entscheidet der Direktor oder die Direktorin im Oberkirchenrat, bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen des Rechnungsprüfamtes der Präsident oder die Präsidentin der Landessynode.
( 4 ) Die Kommission besteht aus dem Direktor oder der Direktorin im Oberkirchenrat als dem oder der Vorsitzenden, dem Dezernenten oder der Dezernentin des Oberkirchenrats für Dienst- und Arbeitsrecht, den Leitern oder Leiterinnen der Referate Dienstrecht und Interne Verwaltung, dem Leiter oder der Leiterin des Rechnungsprüfamtes der Landeskirche und zwei von der Kirchenbeamtenvertretung benannten Kirchenbeamten oder Kirchenbeamtinnen.
Außerdem gehören der Kommission an:
Eine Person, die auf Vorschlag der Dienststellenleitungen landeskirchlicher Dienststellen und Einrichtungen vom Oberkirchenrat berufen wird und ein Prälat oder eine Prälatin, der oder die vom Oberkirchenrat berufen wird.
( 5 ) Die von der Kirchenbeamtenvertretung, den Dienststellenleitungen landeskirchlicher Dienststellen und Einrichtungen benannten Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für den gleichen Zeitraum sind jeweils eine Person als erste und zweite Stellvertretung zu benennen.
Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen werden im Falle der Verhinderung durch ihre ordentlichen Stellvertretungen vertreten. Dies gilt auch für den Fall, daß ein Kommissionsmitglied als der oder die unmittelbare Vorgesetzte den Beurteilungsentwurf nach Absatz 2 erstellt hat.
( 6 ) Die Beurteilungen sind spätestens bis zum 30. Juni oder 31. Dezember des Jahres, in dem die periodische Beurteilung vorzunehmen ist, dem Oberkirchenrat vorzulegen, der sie nach Vorprüfung unverzüglich an die nach Absatz 4 zuständige Kommission zur Bestätigung weiterleitet.
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§ 3
Beurteilung von kirchlichen Lehrkräften an Schulen – unbeschadet ihrer Trägerschaft

( 1 ) Verantwortlich für die Durchführung der Beurteilung der kirchlichen Lehrkräfte an Schulen ist der oder die Vorsitzende des vertretungsberechtigten Organs des Schulträgers. Der Schulleiter oder die Schulleiterin erstellt die Beurteilung. Der oder die Vorsitzende des vertretungsberechtigten Organs des Schulträgers und der Schulleiter oder die Schulleiterin verantworten die Beurteilung gemeinsam durch Unterschrift. Der oder die Vorsitzende des vertretungsberechtigten Organs des Schulträgers hat das Recht, die Beurteilung des Schulleiters oder der Schulleiterin nach dessen oder deren Anhörung unter Anfügung einer schriftlichen Begründung abzuändern. Der oder die Vorsitzende des vertretungsberechtigten Organs des Schulträgers kann seine oder ihre Befugnisse auf ein anderes Mitglied des Organs übertragen.
( 2 ) Zuständig für die Beurteilung der Lehrkräfte im Kirchenbeamtenverhältnis an öffentlichen Schulen ist der Schuldekan oder die Schuldekanin.
( 3 ) Die Beurteilungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung einer Kommission, die aus den Dezernenten oder den Dezernentinnen des Oberkirchenrats für Kirche und Bildung und Dienst- und Arbeitsrecht, dem Leiter oder der Leiterin des Referats Dienstrecht, zwei vom Oberkirchenrat benannten Schulleitern oder Schulleiterinnen, zwei von der Evangelischen Schulstiftung in Württemberg benannten Lehrkräften und einer von der Evangelischen Schulstiftung in Württemberg benannten Vertretung besteht.
( 4 ) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
( 5 ) Lehrkräfte, die ohne Dienstbezüge zu kirchlichen Schulen beurlaubt oder abgeordnet sind, werden nach Maßgabe dieser Verordnung beurteilt. Für beurlaubte oder abgeordnete Lehrkräfte im Kirchenbeamtenverhältnis gilt § 4 Abs. 1 entsprechend.
( 6 ) Bei Lehrkräften, deren Dienstherr die Evangelische Schulstiftung in Württemberg ist, erfolgt die Vorlage der Beurteilung auf dem Dienstweg über die Evangelische Schulstiftung.
( 7 ) Die Vorschriften der §§ 2 Absätze 1 bis 4 und 4 Abs. 2, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 2 finden auf Lehrkräfte an kirchlichen Schulen keine Anwendung.
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§ 4
Beurteilung bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen, die beurlaubt oder abgeordnet sind

( 1 ) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die beurlaubt oder abgeordnet sind, werden von dem Leiter oder der Leiterin der Dienststelle beurteilt, zu der sie beurlaubt oder abgeordnet sind.
( 2 ) Die Beurteilungen bedürfen der Bestätigung nach § 2 Abs. 3.
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§ 5
Beurteilungsgespräch; Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung

( 1 ) Bevor eine Beurteilung weitergeleitet wird, führt der oder die Vorgesetzte mit dem oder der zu Beurteilenden ein eingehendes Gespräch über alle für die Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte, insbesondere über die Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung, und teilt dem oder der zu Beurteilenden den Beurteilungsentwurf mit. Der oder die zu Beurteilende kann während des Gesprächs gegen den Inhalt des Beurteilungsentwurfs Einwendungen erheben, die der oder die Vorgesetzte prüft und falls sie von ihm oder ihr für gerechtfertigt gehalten werden, berücksichtigt. Der Vorschlag für das Gesamturteil wird auf einem gesonderten Blatt der Beurteilung erst bei der Weiterleitung an die nach §§ 2 und 3 zuständigen Stellen beigefügt.
( 2 ) Sofern keine Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung vorhanden ist, soll der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin eine Aufstellung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben erstellen. Diese Aufstellung wird dem Beurteilungsentwurf beigefügt und muß Äußerungen des oder der Vorgesetzten für die Anforderungen und Schwierigkeiten des Arbeitsgebietes des oder der zu Beurteilenden enthalten.
( 3 ) Bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung wird für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der gleichen Laufbahn unabhängig von dem von ihnen ausgeübten Amt ein einheitlicher Maßstab zugrundegelegt.
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§ 6
Beurteilungsstufen

( 1 ) Das Gesamtergebnis der periodischen Beurteilung ist in einer der im folgenden genannten Beurteilungen zusammenzufassen:
hervorragend
übertrifft erheblich die Anforderungen
übertrifft die Anforderungen
entspricht voll den Anforderungen
entspricht noch den Anforderungen
entspricht nicht den Anforderungen
( 2 ) Den in Absatz 1 genannten Beurteilungen von „übertrifft erheblich die Anforderungen“ bis „entspricht voll den Anforderungen“ darf gegebenenfalls der Zusatz „mit deutlicher Tendenz nach oben“ beigefügt werden. Anderslautende Zusätze sind unzulässig.
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§ 7
Eröffnung der Beurteilung

Die Beurteilungen werden den Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen eröffnet, wenn sie gemäß §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 oder 4 Abs. 2 bestätigt sind.
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§ 8
Beschwerde

( 1 ) Hält der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin die Beurteilung für unzutreffend, so kann innerhalb eines Monats nach Eröffnung der Beurteilung Beschwerde beim Oberkirchenrat erhoben werden.
( 2 ) Nach Entscheidung des Oberkirchenrats oder sechs Monate nach Stellung des Antrages gemäß Absatz 1 kann der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg anrufen und geltend machen, er oder sie sei durch die Entscheidung des Oberkirchenrats oder infolge Unterlassung der Entscheidung in seinen oder ihren Rechten verletzt.
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§ 9
Beurteilung Schwerbehinderter

Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter sind die Richtlinien des Oberkirchenrats über die Fürsorge für schwerbehinderte kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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II. Abschnitt – Beförderungsrichtlinien

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§ 10
Laufbahnrecht

Das Laufbahnrecht für die Beamten und Beamtinnen des Landes Baden-Württemberg gilt für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen entsprechend, soweit sich nicht nach kirchlichem Recht etwas anderes ergibt.
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§ 11
Besoldungsgruppen und Bewertung

( 1 ) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind in Besoldungsgruppen einzuweisen, die der staatlichen Besoldungsordnung entsprechen, sofern die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und die entsprechenden Beförderungszeiten erfüllt sind.
( 2 ) Für die Besoldung ist – vorbehaltlich besonderer Festlegung im Haushaltsgesetz – die jeweilige Bewertung der Stelle maßgebend. Die Bewertung der Stellen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen erfolgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach einem Punktesystem, in welchem die dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin übertragenen Dienstaufgaben entsprechend zu berücksichtigen sind.
( 3 ) Die Stellenbewertung nach Absatz 2 erfolgt durch eine Kommission, die beim Oberkirchenrat gebildet wird. Der Kommission gehören an die Leiter oder Leiterinnen der Referate Dienstrecht, Arbeitsrecht und Interne Verwaltung des Oberkirchenrats, ein Vertreter oder eine Vertreterin des Rechnungsprüfamtes sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Kirchenbeamtenvertretung und der Berufsgruppe „Kirchenbeamte im Verwaltungsdienst“ in der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung. Den Vorsitz in der Kommission führt der Leiter oder die Leiterin des Referats Dienstrecht. Das Ergebnis der Stellenbewertung bedarf bei landeskirchlichen Stellen der Bestätigung durch den Oberkirchenrat, bei den übrigen Stellen durch das für Dienstrecht zuständige Dezernat.
( 4 ) § 8 gilt entsprechend.
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§ 12
Beförderungsvoraussetzungen

( 1 ) Voraussetzungen für die Beförderung sind zum einen die Erfüllung der laufbahnmäßigen Voraussetzungen, die Erfüllung der sich aus den Anlagen ergebenden Beförderungszeiten, eine entsprechend positive dienstliche Beurteilung und die stellenrechtliche Möglichkeit. Die Beförderungszeiten richten sich nach der Bewertung der Stelle, die dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin übertragen ist. Längere Beförderungszeiten als angegeben, sind bei entsprechend mäßiger Beurteilung möglich. Nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen kann im mittleren Dienst die planmäßige Anstellung nach einem Jahr, die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 6 BBO nach ein bis zwei Jahren nach der planmäßigen Anstellung erfolgen.
Im gehobenen Dienst kann die planmäßige Anstellung nach zwei Jahren und sechs Monaten (bei guter Prüfung ist eine Abkürzung auf ein Jahr und sechs Monate möglich), die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 10 BBO im Regelfall frühestens ein Jahr nach der planmäßigen Anstellung erfolgen. Bei der Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 BBO müssen acht Jahre planmäßige Dienstzeit abgeleistet sein. Bei entsprechenden Funktionsstellen ist eine kürzere Wartezeit möglich.
( 2 ) Stellen, die einer nächsthöheren Laufbahn zugeordnet sind, können nur im Zusammenhang mit einem Laufbahnwechsel übertragen werden. Vor dem Laufbahnwechsel ist neben der Erfüllung der zeitlichen Mindestvoraussetzungen eine entsprechend gute Beurteilung sowie eine Eignungsfeststellung erforderlich. Die Feststellung der Eignung erfolgt auf Antrag der jeweiligen Dienststellenleitung durch die beim Oberkirchenrat gebildete Beurteilungskommission (§§ 2 und 3). Diese legt die Bewertungsmaßstäbe fest. Sie kann den Laufbahnwechsel von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen.
( 3 ) Für den Aufstieg in den höheren Dienst ist mindestens das Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen“ in den beiden letzten periodischen Beurteilungen erforderlich.
( 4 ) Wechselt der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin in eine höher bewertete Tätigkeit mit entsprechend kürzerer Wartezeit, so wird die seither in der niedriger bewerteten Stelle verbrachte Zeit zur Hälfte angerechnet. Dies gilt nicht, wenn die hälftige Anrechnung zu einem ungünstigeren Ergebnis führen würde.
( 5 ) Wird bei gleichbleibender Tätigkeit eine Höherbewertung der Stelle vorgenommen, so wird die Zeit von der letzten Beförderung an voll angerechnet.
( 6 ) Ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, gerechnet vom Ersten des Monats, in dem die Beförderung wirksam wird, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er oder sie während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat. Die Zeit nach Satz 1 wird voll auf die Wartezeit für eine eventuelle Beförderung angerechnet.
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§ 13
Genehmigungsvorbehalt

Beschlüsse eines Kirchengemeinderats oder eines Kirchenbezirksausschusses über die Beförderung eines Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin in eine höhere Besoldungsgruppe sowie über die Gewährung einer Zulage bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat. Dasselbe gilt für die Anstellung eines Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin durch eine Kirchengemeinde oder einen Kirchenbezirk. Entsprechende Anträge auf Genehmigung der Beschlüsse sind rechtzeitig vor dem möglichen Anstellungszeitpunkt, bei Beförderungen spätestens drei Monate vorher, auf dem Dienstweg beim Oberkirchenrat einzureichen. Mit dem Antrag ist eine Beurteilung nach Abschnitt I dieser Verordnung vorzulegen.
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III. Abschnitt – Inkrafttreten

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§ 14
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Verordnung des Oberkirchenrats vom 15. Juli 1955 (Abl. 36 S. 355) wird mit Ablauf des 31. Dezember 1998 aufgehoben.
( 2 ) Die zu dem in Abschnitt I genannten Zeitpunkt nicht abgeschlossenen Beurteilungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung behandelt.
( 3 ) Bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisher geltenden Beförderungsrichtlinien bereits die Endbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn oder eine Stelle der höheren Laufbahn erreicht haben, wird von der Feststellung der persönlichen Eignung für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn abgesehen.
( 4 ) Für den Aufstieg in den höheren Dienst ist bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen, die sich am 31. Dezember 2006 mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 befunden haben, abweichend von § 12 Abs. 3 mindestens das Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen“ in der letzten periodischen Beurteilung erforderlich.
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Anlage
Richtlinien über die Beförderungszeiten für Verwaltungsbeamte/-beamtinnen und Kirchenpfleger/Kirchenpflegerinnen

– mittlerer Dienst –
Bewertung der Stelle/Funktion
Beförderungszeiten (je nach Beurteilung)
nach A 7
nach A 8
nach A 9 m. D.
Bes.Gr. A 9
1/6-(2)-3
2-(3)-4
3-(4)-5
Bes.Gr. A 8
1/6-(2)-3
2-(3)-4
– gehobener Dienst –
Bewertung der Stelle/Funktion
Beförderungszeiten (je nach Beurteilung)
nach A 9 Aufstiegsbeamte/-beamtinnen aus dem mittleren Dienst4#,5#
nach A 10
nach A 11
nach A 12
nach A 13 g. D.
Bes.Gr. A 14
mindestens 1 Jahr nach der planmäßigen Anstellung
2-(2/6)-3
3-(4)-5
4-(5)-6
Bes.Gr. A 13
4
2-(2/6)-3
3/6-(4/6)-5/6
5-(6)-7
Bes.Gr. A 12
4
2/3-(2/9)-3/3
4-(5)-6
Bes.Gr. A 11
4
2/6-(3)-3/6
Bes.Gr. A 10
4
– höherer Dienst –
Bewertung der Stelle/Funktion
Beförderungszeiten (je nach Beurteilung)
nach A 13 Aufstiegsbeamte/-beamtinnen aus dem gehobenen Dienst6#,7#
nach A 14
nach A 15
nach A 16
Bes.Gr. A 16
2
2-(3)-4
3-(5)-7
5-(7)-9
Bes.Gr. A 15
2
3-(4)-5
4-(6)-8
Bes.Gr. A 14
2
4-(6)-8
Die Mittelwerte () entsprechen der Regelbeurteilung.

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1 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 10 Abs. 1 AG KBG.EKD (Nr. 650 dieser Sammlung).
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 dieser Sammlung.
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4 ↑ Ein Wechsel in die Laufbahn des gehobenen Dienstes ist nur möglich, wenn der entsprechende Beamte/die Beamtin eine Stelle des gehobenen Dienstes innehat (entsprechend der durchgeführten Bewertung).
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5 ↑ Vor dem Wechsel in die Laufbahn des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes ist die Eignung durch die Beurteilungskommision gemäß § 12 Abs. 2 der o.a. Verordnung festzustellen.
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6 ↑ Ein Wechsel in die Laufbahn des höheren Dienstes ist nur möglich, wenn der entsprechende Beamte/die Beamtin eine Stelle des höheren Dienstes innehat (entsprechend der durchgeführten Bewertung).
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7 ↑ Vor dem Wechsel in die Laufbahn des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes ist die Eignung durch die Beurteilungskommision gemäß § 12 Abs. 2 der o.a. Verordnung festzustellen.