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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Entscheidungsform:Urteil
Datum:07.12.2006
Aktenzeichen:VG 04/05
Rechtsgrundlage:§ 78 Abs. 1 KVwGG; § 4 Abs. 1 Württ. PfarrerG (PfarrG)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beurteilungsermächtigung, Bewerberanspruch, Einstellung, Erledigung von Klageerhebung, Fortsetzungsfeststellungsklage - Zulässigkeit

Leitsatz

und Urteil des Verwaltungsgerichts
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 7. Dezember 2006

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  1. Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor Klageerhebung.
  2. Auch im kirchlichen Recht finden in einem Bewerbungsverfahren die Grundsätze des im staatlichen Recht entwickelten Bewerberanspruchs Anwendung.
  3. Der Landeskirche steht im Rahmen einer Einstellungsentscheidung eine gerichtlich zu respektierende Beurteilungsermächtigung zu.
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Az: VG 04/05
In der Verwaltungsrechtssache
- Kläger -
gegen
die Evangelische Landeskirche in Württemberg,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat,
dieser vertreten durch die Direktorin im Oberkirchenrat,
Frau Oberkirchenrätin Rupp,
Gänsheidestraße 4, 70184 Stuttgart
- Beklagte -
wegen
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
hat das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg durch
den Richter am Verwaltungsgericht i. R. Dipl.-Theol. Rainer E. Müller als Vorsitzenden
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dieter Eiche als Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt
die Pfarrerin Erika Schlatter als ordiniertes Mitglied
die Pfarrerin Renate Kleinmann als ordiniertes Mitglied
den Rechtsanwalt Dr. Dieter Deuschle als nichtordiniertes Mitglied
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2006 für Recht erkannt:
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:

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Der Kläger bewarb sich um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den Pfarrdienst.
Der Kläger wurde im Jahr 1971 in D. geboren und bestand im Jahr 1990 die Abitursprüfung am Gymnasium G. Nach einem Sprachenstudium im G. R. K. studierte er in der Zeit von 1991 bis 2003 Evangelische Theologie in Tübingen, Heidelberg, Berlin und wiederum Tübingen.
Am 25. August 2003 meldete sich der Kläger zur I. Evang.-theol. Dienstprüfung an und bewarb sich um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Er legte eine „Darstellung zum persönlichen Werdegang“ vor, die u. a. unter Ziffer II. 3 folgende Ausführungen enthielt: „Ich halte die meisten kennengelernten Gemeinden der ELK-WÜ in ihrer Zusammensetzung für hochgradig willens und fähig und in ihrer vorfindlichen Gestalt für sehr geeignet, ihr Angebot ohne Veränderungen oder Erweiterungen ihrer formalen und inhaltlichen Paradigmen und sogar unter Herabsetzung des technischen und personellen Aufwands in Richtung der Prädikate „Sendefähig“ und „zu Schulungszwecken geeignet“ zu verbessern, und die ihnen nicht mehr und noch nicht Zugehörigen zu erreichen. Weiter halte ich mich selbst nach insgesamt 21 Umzügen, nach der Zugehörigkeit zu 12 verschiedenen Gemeinden und acht parakirchlichen Gruppen, nach Arbeitsverhältnissen in 5 verschiedenen Firmen und nach dem Besuch von ca. 70 Seminare und Vorlesungen sowie ca. 1300 regulären Gottesdiensten für sehr geeignet, sehr motiviert und fest entschlossen, das noch Fehlende im Vikariat zu entwickeln und als Pfarrer diesen Weg mit einer Gemeinde zu gehen, und den Einzelnen anstelle einer pauschalen und einschlägigen Prägung gerade jene individuelle Assistenz zu einer geistlich gesonnenen Lebensführung anzubieten, die mir selbst lange versagt blieb.“
Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 teilte der Oberkirchenrat dem Kläger mit, der Prüfungsausschuss habe am 12. Februar 2004 festgestellt, dass der Kläger die I. Evang.-theol. Dienstprüfung nicht bestanden habe. Der Prüfungsausschuss habe sich in seiner Schlusssitzung weiter dafür ausgesprochen, dem Kläger von einer Wiederholung der Prüfung abzuraten. Unbeschadet dieser Empfehlung habe er aber das Recht, die I. Evang.-theol. Dienstprüfung einmal zu wiederholen.
Am 29. Juli 2004 meldete sich der Kläger wiederum zur I. Evang.-theol. Dienstprüfung an und bewarb sich erneut um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Der Kläger bestand am 18. Februar 2005 die I. Evang.-theol. Dienstprüfung mit der Gesamtnote 3.
Am 24. Februar 2005 fanden im Dienstgebäude des Evangelischen Oberkirchenrats die Aufnahmegespräche für die Examenspromotion des Wintersemesters 2004/2005 statt. Beim Aufnahmegespräch des Klägers äußerte die Aufnahmekommission am 24. Februar 2005 Zweifel an dessen Eignung für den Pfarrdienst. Die Zweifel sollten dem Kläger am 1. oder 2. März schriftlich mitgeteilt werden. Zuvor hatte der Kläger aber mitgeteilt: „Ich habe, wenn die Realisierung des Vikariats in Württemberg schwierig wäre, ein konkretes Angebot der Hannoverschen Kirche, das Vikariat, das 2. Examen und die Ordination in Südafrika zu erhalten, möchte aber später in Württemberg arbeiten. Ist das möglich?“ Deshalb wurde dem Kläger am 28. Februar 2005 fernmündlich mitgeteilt, dass die Aufnahmekommission Eignungszweifel habe und er eine Einladung zu einem besonderen Gespräch nach den einschlägigen Richtlinien erhalten werde. Ausweislich einer entsprechenden Aktennotiz erklärte der Kläger bei diesem Ferngespräch auf Nachfrage, wenn der 1. September in Württemberg nicht möglich sei, wolle er gerne das Angebot in Hannover annehmen. Er wolle aber in den württembergischen Pfarrdienst gehen. Er wolle württembergischer Vikar werden und an dem besonderen Gespräch teilnehmen. Ihm wurde des Weiteren auf Nachfrage erklärt, die Kommission sei neu zusammengesetzt und der Charakter des besonderen Gesprächs unterscheide sich insofern vom Aufnahmegespräch, als von vornherein die Frage seiner Eignung im Blickpunkt stehe.
Nachdem dem Kläger zunächst schriftlich die Eignungszweifel der Aufnahmekommission mitgeteilt worden waren, führte Oberkirchenrat W. am 17. März 2005 mit dem Kläger ein erläuterndes Gespräch. Ausweislich einer Gesprächsnotiz bei den Akten teilte der Dezernent dabei dem Kläger mit, dass er den bereits schriftlich mitgeteilten Erläuterungen nichts Wesentliches hinzuzufügen habe und nannte nochmals die folgenden zwei Hauptgründe:
  1. Herr K. habe nicht ausreichend vermitteln können, inwiefern er überhaupt auf den Dienst in der Württembergischen Landeskirche zugehen wolle. Zu dieser Unklarheit hätten sicherlich seine auch im Lebenslauf dargestellten Suchbewegungen nach einer geistigen und geistlichen Heimat beigetragen. Die Aufnahmekommission habe den Eindruck gewonnen, dass er mit diesen Suchbewegungen noch nicht am Ende sei und habe deswegen Zweifel an der Eignung ausgesprochen.
  2. Große Bedenken habe die Kommission auch hinsichtlich der kommunikativen Fähigkeiten von Herrn K. Eine gute Kommunikationsfähigkeit sei jedoch für den Pfarrberuf unerlässlich. Herrn K. sei es schwergefallen, sich auf die gestellten Fragen einzulassen. Fragestellungen seien nicht richtig auf- und wahrgenommen, letztlich also nicht im gemeinten Sinne verstanden worden. Herr K. sei des Öfteren auf Punkte eingegangen, die für die Frage nicht relevant gewesen seien oder nur sehr peripher eine Rolle gespielt hätten. Dabei habe seine sehr förmliche Art des Umgangs mit den gestellten Fragen die Kommunikation außerordentlich erschwert. Die Kommission sei der Auffassung, dass die mangelnde Kommunikationsfähigkeit Ausdruck seiner Gesamtpersönlichkeit sei. Die Kommission könnte sich nicht vorstellen, dass die Zweifel an der Eignung während des Vorbereitungsdienstes ausgeräumt werden könnten.
Mit Schreiben vom 18. März 2005 legte der Kläger eine ergänzende „Aktualisierung“ seiner ursprünglich zu den Akten gegebenen „Darstellung zum persönlichen Werdegang“ vor, wobei er besonders auf neue Entwicklungen im persönlichen Werdegang hinwies und ergänzende Ausführungen zu von ihm empfundenen sachlichen Missverständnisse des Aufnahmegespräches machte.
Am 23. März 2005 wurde im Dienstgebäude des Oberkirchenrats das besondere Gespräch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens geführt. Das Gespräch mit dem Kläger dauerte von 8:45 Uhr bis 9:30 Uhr. Hinsichtlich der teilnehmenden Mitglieder der Kommission und wegen der Themen des Gesprächs wird auf den bei den Akten befindlichen Protokollauszug verwiesen. Die Kommission sprach folgende Empfehlung aus: „Die Kommission für das besondere Gespräch schließt sich den Bedenken aus dem Aufnahmegespräch an. Sie empfiehlt, Herrn K. nicht in den Vorbereitungsdienst zu übernehmen“. Zur Begründung wurde ausgeführt: „Die Kommunikation mit dem Bewerber gestaltet sich sowohl auf kognitiver als auch auf emotionaler Ebene als hochproblematisch. Seine Antworten sind abstrakt und schwer zu fassen, er wirkt weit weg von seinen Gefühlen. Theologische Fragen nimmt er nicht auf, stattdessen zieht er sich auf eine formale Ebene zurück. Inhaltliche Fragen beantwortet er mit methodischen Überlegungen. Der Bewerber erscheint auf sich selbst fixiert, „in sich fertig“. Es wird nicht erkennbar, dass er in der württembergischen Kirche „angekommen“ ist.“
Das Kollegium des Oberkirchenrats beschloss daraufhin in seiner Sitzung am 12. April 2005, den Kläger entgegen seinem Antrag nicht in den landeskirchlichen Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Mit Schreiben vom 13. April 2005 teilte Oberkirchenrat W. die ablehnende Entscheidung des Kollegiums des Oberkirchenrats mit und führte weiter aus, der Grund für die Ablehnung liege darin, das die Zweifel an der Eignung für den Pfarrdienst auch nach dem besonderen Gespräch nicht hätten ausgeräumt werden können. Die Kommission für das besondere Gespräch habe die Empfehlung ausgesprochen, ihn nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Das Kollegium des Oberkirchenrats sei dieser Empfehlung gefolgt. Das Schreiben wurde an den Kläger per Einschreiben abgesandt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 11. Mai 2005, beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg eingegangen am 17. Mai 2005, Dienstag nach Pfingsten, Klage erhoben und zunächst hierzu angegeben, Antrag der Klage sei die Aufhebung des Bescheids (vom 13.04.2005). Mit Klagebegründungsschrift vom 20. September 2005 hat der Kläger unter anderem ausdrücklich erklärt, dass nicht auf die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst geklagt werde. Er rüge zunächst, dass das Verfahren formal unregelmäßig abgelaufen sei. Seines Erachtens sei der regelmäßige Verlauf des Verfahrens durch technische Schwierigkeiten, mangelhaften Informationsverkehr, sowie durch ungeeignete Maßnahmen zur nachträglichen Schadenbegrenzung auf Seiten des Oberkirchenrats so stark behindert gewesen, dass eine den Umständen angemessene Behandlung und zuverlässige abschließende Einschätzung seiner Bewerbung im Sinne einer fehlerfreien Ermessensausübung nicht möglich gewesen sei. Weiter lägen inhaltliche Unregelmäßigkeiten vor. So sei das Eignungskriterium eines besonderen Bezugs zur württembergischen Kirche per se unzulässig. Auch sei dieses Eignungskriterium angesichts der besonderen Gegebenheiten beim Kläger besonders unsinnig gehandhabt worden. Ohne erkennbaren Grund seien etliche positive Indikatoren seines Bezugs zur Württembergischen Kirche nicht zur Kenntnis genommen worden. Weiter seien etliche positive Indikatoren seines Bezugs zur Württembergischen Kirche ohne erkennbaren Grund zu negativen Indikatoren umgedeutet worden. Die Nichteignung zum Pfarrdienst werde ohne erkennbaren Grund so beschrieben, dass sie sich von der Nichteignung zur Mitgliedschaft nicht mehr sinnvoll abgrenzen lasse. Soweit in der Aktennotiz zum Aufnahmegespräch vermerkt werde, dass freikirchliche Projekte und Initiativen neben dem Theologiestudium die in seiner „Darstellung“ behandelte Zeit geprägt hätten, und dass er sich zwar auf Nachfrage kritisch zu ihnen geäußert habe, im Ganzen aber nicht habe glaubhaft machen können, mit diesen Dingen abgeschlossen zu haben, weise er auf folgendes hin: Die kritisierten Projekte und Initiativen seien nicht freikirchlich gewesen und hätten sich im Wesentlichen auf die Zeit des Grundstudiums und den Ort Tübingen begrenzt. Die öffentliche Verkündigung stelle gerade in der kritisierten Form ein Proprium lutherischer Frömmigkeit dar, für dessen Erprobung er sich in der württembergischen Kirche nicht entschuldigen müsse. Auch sein nicht-kritisiertes Engagement in freikirchlichem Kontext erkläre sich nicht aus einer mangelhaften Verbundenheit mit der württembergischen Kirche. Soweit die Eignungszweifel mit persönlichen Eigenschaften begründet werden, setzt sich der Kläger im Einzelnen mit der Vermutung der Unfähigkeit zum Gefühlsausdruck, der Vermutung der Unfähigkeit zur fachlichen Mitteilung und der Vermutung der kognitiven Schwäche unter Darlegung seiner Sicht auseinander. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den bei den Gerichtsakten Blatt 33 bis 51 befindlichen Schriftsatz einschließlich eines vom Kläger vorgelegten Auswertungsbogen mit Auswertungsinterpretation nach dem Freiburger Persönlichkeitsinventar durch einen Diplompsychologen der Firma R. vom 2. August 2005. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. März 2006 hat der Kläger ausführlich seine Begründung ergänzt und sich mit der Stellungnahme der Beklagten auseinandergesetzt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Blatt 87 bis 109 der Gerichtsakten verwiesen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 hat der Kläger schließlich zusammenfassend geltend gemacht, dass die Zahl der im Zuge des Verfahrens aufgekommenen Nebenfragen, die Zahl der an ihrer Behandlung beteiligten Personen, sowie die zur Durchführung des Verfahrens knapp bemessene Zeit im Ergebnis zu einer Fehleinschätzung seiner Bewerbung geführt hätten, die sich rückblickend als eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten darstelle. Die Beklagte könne nach dem stattgefundenen Aufnahmeverfahren nicht das Wissen über ihn und seine Eignung oder Nichteignung zum Pfarrdienst haben, das sie in den verfahrensbezogenen Dokumenten zu haben behaupte, und dieses Wissen könne sie im Zuge des stattgefundenen Verfahrens erst recht nicht mit der Zuverlässigkeit ermittelt haben, die eine verantwortliche Entscheidung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfordere. Hinsichtlich der zentralen Frage der kommunikativen Kompetenz werde nochmals auf die Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Beklagten und der Persönlichkeitsevaluierung der Firma R. hingewiesen. Die Angaben der Beklagten im Klageverfahren gäben Anlass zu folgenden Ausführungen: Die Beklagte räume ein, dass sie zwei Schreiben mit unrichtigen Daten versehen habe, bestreite aber, dass sich die Fehldatierung zum Nachteil des Klägers ausgewirkt haben könne. Seine Anfrage zum Vorbereitungsdienst in Südafrika werde nicht richtig behandelt. Dasselbe gelte für seine „Darstellung des Lebens- und Bildungswegs“. Auch sei der Vortrag der Beklagten zur Zielsetzung des besonderen Gesprächs zu kritisieren. Es würden, wie im Einzelnen dargelegt, verschiedentlich Angaben der Beklagten zum Hergang vermisst. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Blatt 145 bis 155 Bezug genommen. Schließlich hat der Kläger als Nachweis ein Schreiben der Evangelisch-Lutherischen Gemeinde D. vom 2. Juli 2005 (Gerichtsakten Blatt 133) vorgelegt, wonach das angebotene Vikariat trotz großen Bedarfs und einer positiven Eignungseinschätzung des Klägers mangels ausreichender Finanzierung nicht wie ursprünglich geplant habe durchgeführt werden können.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er verfolge zur Zeit nicht mehr sein Begehren auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 13. April 2005 rechtswidrig war.
Die Beklagte hat schon schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen geltend machen: Die Klage sei nicht verfristet. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 13. April 2005 sei dem Kläger per Einschreiben übersandt und am 15. April 2005 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt worden. Die Klagefrist sei erst am 17. Mai 2005, Dienstag nach Pfingsten, abgelaufen. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers in den Vorbereitungsdienst stehe im Ermessen der Beklagten. Der Kläger erfülle schon nicht die Voraussetzung, dass in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden könne, wer das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Zwar sei der Beklagten auch bei Fehlen dieser Voraussetzung insoweit noch einen Ermessensspielraum eröffnet. Ein besonders begründeter Ausnahmefall, der ein Absehen von dem Erfordernis, die Altersgrenze einzuhalten, nahe legen würde, sei vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Auch habe der mögliche Aufnahmetermin nicht mehr unmittelbar oder zeitnah nach Überschreitung der Altersgrenze gelegen. In Zusammenschau mit dem im Aufnahmegespräch geäußerten und im besonderen Gespräch bestätigten massiven Eignungsbedenken habe der Oberkirchenrat endgültig keine Veranlassung mehr gesehen, sein Ermessen dahingehend auszuüben, vorliegend eine Ausnahme von der Regelaltersgrenze zuzulassen. Die Eignung des Klägers für den Pfarrdienst sei von der Kommission zu Recht in Frage gestellt worden. Erhebliche formale Fehler seien nicht ersichtlich. Eine Darstellung des Lebens- und Bildungsweges des Klägers habe dem Oberkirchenrat bereits Anfang des Jahres 2004 für das erste Aufnahmegespräch vorgelegen. Nachdem der Kläger am 18. März 2005 eine Ergänzung seiner Darstellung des Lebens- und Bildungsweges vorgelegt habe, sei ihm gegenüber zwar zunächst noch der Vorbehalt geäußert worden, dass rechtlich zu prüfen sei, ob den Mitgliedern der Kommission für das besondere Gespräch ein veränderter Text vorgelegt werden dürfe. Doch habe sich dieser Vorbehalt seitens des Oberkirchenrats als gegenstandslos erwiesen. Dem Kläger sei dann bestätigt worden, dass seine Aktualisierung eingegangen und an die Kommission weitergeleitet worden sei. Soweit von dem Kläger eine „besondere mündliche Einweisung“ der Kommission „in den Fall“ durch Herrn Kirchenrat H.-R. behauptet werde, stellten sich die Einzelheiten wie folgt dar: Kirchenrat H.-R. sei während eines vorbereitenden Gesprächs der Kommission von ca. 8:30 Uhr bis 8:45 Uhr anwesend gewesen und habe die Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien erläutert, habe insbesondere eine Empfehlung zur Form und Übermittlung des Protokolls gegeben, sowie Hinweise zum weiteren zeitlichen Fortgang des Verfahrens. Er habe zur Frage der Kriterien einer Empfehlung für oder gegen eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst auf die einschlägigen Bestimmungen verwiesen. Im Blick auf die Person des Klägers habe sich Herr H.-R. lediglich über die bereits schriftlich erfolgte Information, den Wortlaut der geäußerten Zweifel in der Aktennotiz der Aufnahmekommission betreffend, und darüber, dass Herr K. dem Oberkirchenrat eine Ergänzung seines Lebenslaufs zugeleitet habe und diese an die Kommission für das besondere Gespräch weitergeleitet worden sei, geäußert. Hinsichtlich der Einschätzung der für den Pfarrberuf spezifischen Eignung und Befähigung stehe der Beklagten eine Beurteilungsermächtigung zu.
Zu den Ausführungen des Klägers in der Klagebegründung hätten sich die drei Mitglieder der Kommission für das besondere Gespräch mit Datum vom 14.11.2005 wie folgt geäußert:
Stellungnahme der Kommission für das besondere Gespräch zur Klage von Herrn K.; Rückblick auf das Gespräch 23. März 2005
1.
Haltung der Kommission
Das Gespräch wurde nach bestem Wissen und Gewissen unvoreingenommen geführt. Die Kommission war bemüht, sich ein Gesamtbild von der Person des Bewerbers zu verschaffen um seine voraussichtliche Eignung für den Vorbereitungsdienst einzuschätzen. Dass sie den von der Aufnahmekommission als bedenklich eingestuften Gesichtspunkten erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet hat, liegt in der Natur der Sache. Sie hat sich aber davon nicht abhängig gemacht, sondern alle positiven Indizien gewissenhaft zu werten versucht. Als Beleg dafür mag dienen, dass die Kommission im darauffolgenden Gespräch mit einer Bewerberin anders votierte als die Aufnahmekommission, nämlich positiv.
2.
Kriterium Württ. Landeskirche
Zur Disposition steht jeweils die Eignung für den Vorbereitungsdienst in der württembergischen Landeskirche. Vorbereitungsdienst ist sowohl praktizierter Pfarrdienst als auch Ausbildung zum Pfarrdienst. Für beides ist Voraussetzung, dass die kirchliche Realität der württembergischen Landeskirche in Grundzügen bekannt ist und als Ausgangspunkt der pastoralen Tätigkeit akzeptiert wird. Beides ist bei Herrn K. nicht ohne weiteres gegeben. Insofern wurde ihm attestiert, der sei noch nicht „angekommen“ (Protokoll C). Wenn die Klageschrift diesen Gesichtspunkt für nebensächlich oder gar für verfehlt hält (Abs. 2.1-2.1.5), so spricht daraus pastorale Ahnungslosigkeit und Fahrlässigkeit.
Herr K. hat zahlreiche Erfahrungen mit religiösen Sondergruppierungen im In- und Ausland gemacht. Über den „Normalzustand“ württembergischer Gemeinden konnte er sich auch in intensiven Gesprächsphasen nur sehr abstrakt äußern. Für die Einschätzung sowohl der eher volkskirchlichen als auch der eher pietistischen kirchlichen Realität fehlt es an vorurteilsfreier Wahrnehmung. Sein wesentliches Interesse gilt der Überwindung des gegenwärtigen Zustandes, ohne dass über ihn Klarheit bestünde. Die abwertende, fast zynische Einschätzung landeskirchlicher Gemeinden durch die Prädikate „sendefähig“ und „zu Schulungszwecken geeignet“ (Darstellung zum persönlichen Werdegang S. 5) wurde zwar verbal abgeschwächt, aber nicht zurückgenommen, obwohl die Kommission an diesem Punkt auf alle Indizien gewissenhaft geachtet hat.
3.
Kriterium Kommunikation
  1. kognitiv
    Paradox bei so intensivem missionarischen Interesse, aber wahr: Herr K. neigt dazu, inhaltlich-theologische Argumentation zu vermeiden. Das wurde an mindestens 5 Punkten des Gesprächs deutlich. Entweder reagiert er mit allgemeinen, formalen Gesichtspunkten, oder mit methodischen Überlegungen („Wenn…dann….“). Das ist sowohl im Unterrichts- wie im Seelsorgebereich hoch problematisch, erscheint aber so habitualisiert zu sein, dass Veränderungen kaum zu erwarten sind. Generell bevorzugt Herr K. mündlich wie schriftlich eine versuchsweise geistreiche Abstraktionsebene, die z. T. nur als „verblasen“ bezeichnet werden kann. Auch hier erscheint die prospektive Wirkung auf Gemeindemitglieder eher abschreckend.
  2. emotional
    Der Impetus ist durchgängig: 1) Überwindung volkskirchlichen Verhaltens 2) Missionarische Formierung 3) Weckung von verpflichtendem Engagement. Diese Ziele sollen durchgesetzt werden. Die Wahrnehmung der gegebenen Verhältnisse scheint dem gegenüber unerheblich. So ist die Formulierung „auf sich selbst fixiert“ (Protokoll C) zu verstehen.
    Hinter der eigenen Position sind starke Emotionen erkennbar: Sympathien, Antipathien, Aversionen. Sie werden durch die abstrakte, formalisierte, methodologische Kommunikationsform (s.o. (a)) eher kaschiert, möglicherweise dahinter versteckt. So ist die Formulierung „er wirkt weit weg von seinen Gefühlen“ (Protokoll C) gemeint. Das Problem, das dadurch für die pfarramtliche Tätigkeit entsteht, ist das der Glaubwürdigkeit.
4.
Aufnahmegespräch / Besonderes Gespräch
Die Kommission für das besondere Gespräch sieht sich mit ihren Eindrücken an keiner Stelle im Widerspruch zu den Eindrücken, die im Aufnahmegespräch gemacht wurden. Sie sind anders gewichtet, aber in gleicher Weise bedenklich. Die Kommission muss deshalb ihr Votum aufrecht erhalten.
Die Beklagte macht weiter geltend, sie sei der aus der Gesamtwertung abgeleiteten Empfehlung, den Kläger nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen, gefolgt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 1. Juni 2006 ihre Klageerwiderung in Auseinandersetzung mit Einwendungen des Klägers weiter vertieft. Sie hat beispielhaft auf die (oben wiedergegebenen) Ausführungen des Klägers in seiner Darstellung zum persönlichen Werdegang hingewiesen. Mit abschließendem Schriftsatz vom 31. August 2006 lässt die Beklagte ergänzend unter anderem noch geltend machen: Sie sei in der Tat der Auffassung, dass, wie der Kläger formuliere, die vom Kläger „im Zuge des Aufnahmeverfahrens geforderte Selbstmitteilung zu keiner Zeit in irgendeiner unangemessenen Weise beungünstigt worden“ sei und „dass sie sich mit der angemessenen Deutung, Wertung und weiteren Behandlung der erhaltenen Informationen zu keiner Zeit in einer Weise schwer getan hat, die den weiteren Verlauf ungünstig prägte“. Selbst wenn es anders wäre, wäre damit noch nicht hinreichend dargetan, dass die Entscheidung der Beklagten auf sachfremden Erwägungen beruht hätte. Das Protokoll des besonderen Gespräches bestätige zwar, dass „die Lutherische Kirche in Südafrika im Verhältnis zur Württembergischen Landeskirche“ und eine „theologische Einschätzung von charismatischen Gruppen im Vergleich zur Landeskirche“ Gegenstand des Gesprächs gewesen seien. Dass die Kommission damit die „Forderung von fundierten Fachurteilen“ über die Theologie der charismatischen Bewegung, von „Vergleichswissen über die Evang. Luth. Kirche von Südafrika“ etc. verbunden hätte, werde bestritten und lasse sich auch weder aus der Begründung der Empfehlung der besonderen Kommission noch aus ihrer Stellungnahme entnehmen. Die besondere Kommission habe die Lutherische Kirche in Südafrika und charismatische Gruppen deshalb zum Gegenstand des Gesprächs gemacht, weil sie erkunden habe wollen, ob Herrn K. „die kirchliche Realität der württembergischen Landeskirche in Grundzüge bekannt sei und (von ihm) als Ausgangspunkt der pastoralen Tätigkeit akzeptiert werde“. Deshalb seien auch die vom Kläger selbst in seinem Lebenslauf angesprochenen Erfahrungen nicht für sich genommen von Interesse, sondern in ihrer Beziehung auf die Wahrnehmung der Realität der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten des Oberkirchenrats vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
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Gründe:

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und auch sonst zulässig.
Zwar sieht § 78 Abs. 1 Kirchliches Verwaltungsgerichtsgesetz – KVwGG - die Fortsetzungsfeststellungsklage unmittelbar nur für den Fall der Erledigung eines Verwaltungsaktes nach Erhebung der Anfechtungsklage vor. Es ist jedoch in der Rechtsprechung zu § 113 Verwaltungsgerichtsordnung allgemein anerkannt, dass in doppelter Analogie die Fortsetzungsfeststellungsklage auch im Falle der Erledigung eines begehrten Verwaltungsaktes vor Klageerhebung statthaft ist. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist hier noch gegeben. Der Kläger verfolgt zwar gegenwärtig nicht mehr die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bei der Beklagten. Er strebt jedoch weiterhin die Begründung eines Pfarrerdienstverhältnisses an. Ein solches Dienstverhältnis – auch bei der Beklagten – ist jedoch nicht von vorneherein unmöglich, andererseits mindert die angegriffene Entscheidung des Oberkirchenrates spätere Einstellungschancen des Klägers.
Die Klage ist aber nicht begründet. Denn die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst war nicht rechtswidrig.
Gemäß § 4 Abs. 1 Württ. Pfarrergesetz kann in den Vorbereitungsdienst (§ 2 Abs. 4 PfarrG) aufgenommen werden, wer die Voraussetzungen des § 3 PfarrG erfüllt (Nr. 1), die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung oder die erste kirchliche Dienstprüfung des Lehrgangs für den Pfarrdienst bestanden hat (Nr. 2), ein Vorpraktikum für Theologiestudenten abgeleistet hat (Nr. 3) und das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 4).
Zwar hat der Kläger schon am 14.05.2004 das 32. Lebensjahr vollendet und hätte deshalb ohnehin nur auf Grund einer zusätzlichen Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Württ. Pfarrergesetz übernommen werden können. Hierüber hat die Beklagte aber noch nicht ausdrücklich entschieden. Für eine solche Ermessensentscheidung bestand andererseits auch kein Anlass, denn die Beklagte hat ohne Rechtsfehler schon wegen Eignungszweifeln eine Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst abgelehnt.
Wer die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfüllt, hat des Weiteren keinen Rechtsanspruch auf eine solche Aufnahme, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag.
Bei der Nachprüfung von Ermessensentscheidungen hat das Gericht nach § 79 KVwGG – abgesehen von den allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen – auch zu prüfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Diese Vorschrift, die § 114 der im staatlichen Bereich anzuwendenden Verwaltungsgerichtsordnung nachgebildet ist, begrenzt gleichzeitig den Prüfungsrahmen des Gerichts bei Ermessensentscheidungen in der Weise, dass vom Gericht nicht zu klären ist, ob vielleicht eine andere als die von der Behörde getroffene Entscheidung zweckmäßiger wäre (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl., Rd.-Nr.. 4 zu § 114). Der Bewerber kann aber beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Dieser so genannte Bewerberanspruch wurde zwar in der Rechtssprechung zum staatlichen Beamtenrecht entwickelt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 4 S 905/03 –), nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei aber um einen allgemeinen, auch bei Personalentscheidungen im kirchenrechtlichen Bereich zu beachtenden Rechtsgrundsatz, der im Hinblick auf die Besonderheiten des pfarramtlichen Dienstverhältnisses - jedenfalls bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art - keiner Modifikation bedarf.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Landeskirche für die Einschätzung, ob der Bewerber um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst über die für den Pfarrerberuf spezifische Eignung und Befähigung verfügt - er also erwarten lässt, dass er seinen pfarramtlichen Dienst entsprechend seinem Ordinationsversprechen (vgl. § 3 Abs. 1 PfarrG) und seinem Dienstauftrag (vgl. § 13 Abs. 1 PfarrG) zu erfüllen willens und in der Lage ist -, eine Beurteilungsermächtigung zusteht, in Anbetracht derer eine gerichtliche Kontrolle sich darauf zu beschränken hat, ob die Landeskirche bei der Entscheidung den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet sowie sachfremde Erwägungen unterlassen hat.
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat der Oberkirchenrat die Einstellung des Klägers ohne Rechtsfehler wegen nicht ausgeräumter Eignungszweifel versagt.
Formelle Fehler im Bewerbungsverfahren zu Lasten des Klägers sind nicht ersichtlich. Das Verfahren wurde entsprechend den Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Beschluss des Oberkirchenrats vom 24. Juli 2001, geändert am 25. Juni 2002) – Richtlinien – durchgeführt. Nachdem sich im Zusammenhang mit dem Aufnahmegespräch Zweifel an der Eignung des Klägers für den Vorbereitungsdienst ergeben hatten, erhielt dieser entsprechend den Richtlinien die Gelegenheit zu einem so genannten „besonderen Gespräch". Das Kollegium des Oberkirchenrats ist bei seiner Entscheidung der Empfehlung der Kommission für das besondere Gespräch gefolgt. Das hiernach entscheidungserhebliche besondere Gespräch ist verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden. Die Kommission war mit drei ständigen Mitgliedern ordnungsgemäß besetzt. Der Kommission lagen alle entscheidungserheblichen Unterlagen vor, insbesondere auch die vom Kläger verfasste Ergänzung der Darstellung des Lebens- und Bildungsweges. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Kommission vor der Durchführung des besonderen Gespräches durch Kirchenrat H.-R. über den Verfahrensstand und die rechtlichen Vorgaben in Kenntnis gesetzt wurde. Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinflussung durch Kirchenrat H.-R. sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Zeitaufwand für das besondere Gespräch das übliche Maß unterschritten hat. Auch das weitere Verfahren bis zur Entscheidung des Oberkirchenrates ist nicht zu beanstanden.
In formeller Hinsicht ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Kommission für das besondere Gespräch sich mit den Einwendungen des Klägers gegen die von ihr getroffene Feststellung von Eignungszweifeln auseinandergesetzt hat. Eine solche Kontrolle hält das Gericht zwar grundsätzlich in Anlehnung an die im Bereich des staatlichen Prüfungsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 1993 – 6 C 35/92 –, BVerwGE 92, 132 ff.) für notwendig, da nur auf diese Weise eine zumindest teilweise Kompensation der in materieller Hinsicht eingeschränkten Überprüfungskompetenz des Gerichts (s. o.) gewährleistet wird; dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen – wie hier – ein förmliches Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KVwGG). Es kann aber dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Falle, in dem der Kläger zugleich mit dem Angriff auf die Entscheidung des Oberkirchenrats durch Klageerhebung seinen aktuellen Bewerbungsanspruch aufgegeben hat, überhaupt noch ein Anspruch auf ein solches „Überdenken“ in Betracht kommt. Denn jedenfalls hat die Kommission am 14.11.2005 ihre Stellungnahme nach einer solchen Überprüfung ausdrücklich aufrechterhalten.
Auch in materieller Hinsicht sind keine Fehler ersichtlich, die die Eignungsbeurteilung der Kommission und die darauf gestützte Entscheidung des Oberkirchenrats (Ziff. 4 letzter Satz der Richtlinien) im Rahmen der eingeschränkten Überprüfbarkeit dieser Entscheidung durch das Gericht als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe unzutreffend gewürdigt, unrichtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Die Kommission hat ihre Eignungszweifel zum einen damit begründet, dass sich die Kommunikation mit dem Bewerber sowohl auf kognitiver als auch auf emotionaler Ebene als hochproblematisch gestaltet habe. Hierbei handelt es sich um eine Einschätzung, welche durch die Beurteilungsermächtigung der Beklagten gedeckt ist. Die Kommission hat in der Begründung ihrer Empfehlung und diese Begründung vertiefend in ihrer Stellungnahme vom 14. 11. 2005 nachvollziehbar dargelegt, dass sie zu ihrer Beurteilung unter Würdigung der Wahrnehmungen ihm besonderen Gespräch gekommen ist. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder auch nur unsorgfältiges Vorgehen oder aber für eine Anwendung anderer als für den Pfarrdienst in der württembergischen Landeskirche erheblicher Eignungskriterien sind nicht ersichtlich, insbesondere hat auch die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine solchen Anhaltspunkte ergeben.
Es ist für die Entscheidung des Rechtsstreites dabei rechtlich unerheblich, wie der Kläger möglicherweise von Dritten beurteilt würde. Einer weiteren Auseinandersetzung mit der vom Kläger vorgelegten Auswertungsinterpretation nach dem Freiburger Persönlichkeitsinventar durch einen Diplom-Psychologen der Firma R. bedarf es schon aus diesem Grunde nicht.
Auch im Hinblick auf das weitere von der Kommission gebildete Kriterium des "Ankommens“ in der württembergischen Landeskirche sind keine Rechtsfehler erkennbar. Zunächst ist die Heranziehung eines solchen Kriteriums durch die Beurteilungsermächtigung der Beklagten gedeckt, da diese die Eignung eines Bewerbers gerade für den Pfarrdienst in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg einzuschätzen hat. Aber auch bei der Beurteilung selbst kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder diesen unvollständig oder voreingenommen gewürdigt hat. Dass bei der Einschätzung auch subjektive Momente eine Rolle spielen können, gehört schließlich zum Wesen einer solchen Beurteilung.
Nach allem erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtlich nicht angreifbar. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nicht etwa festgestellt hat, dass der Kläger ungeeignet für den Pfarrdienst ist. Sie ist vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass aus ihrer Sicht die Zweifel an der Eignung des Klägers für den Pfarrdienst in der württembergischen Landeskirche nicht ausgeräumt werden konnten.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 81 Abs. 1. KVwGG abzuweisen.
Müller
Eiche
Schlatter
Kleinmann
Dr. Deuschle