.Anlage 3.5.2 zur KAO
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Anlage 3.5.2 zur KAO
Arbeitsrechtliche Regelung zur Bewertung der Dienstaufträge der Kirchenmusikerinnen
und Kirchenmusiker
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, einer Kirchengemeinde oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Landeskirche untersteht, angestellt und auf Stellen der Gruppen BK 1, BK 2, G 1, G 2 oder G 3 beschäftigt sind. Für die Bewertung der Dienstaufträge auf C-Stellen gilt die Richtsatztabelle (Anlage 3.5.1 zur KAO) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 2
Bewertung der Dienstaufträge der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
(
1
)
Der Dienstauftrag der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers ist wie folgt zu bewerten:
- OrganistendienstOrganistendienst bei Gottesdiensten und Kasualien–durchschnittlich bis zu
160 Dienste im Jahr20 %–durchschnittlich bis zu
200 Dienste im Jahr25 %–durchschnittlich bis zu
240 Dienste im Jahr30 %(Bei deutlich mehr als 240 Diensten im Jahr siehe Abs. 2.) - Kantoren- und KantorinnendienstChor oder Instrumentalkreisaa)wöchentliche Probenarbeit mit einfacher Zeiteinheit(mindestens 45 Minuten)10 %bb)wöchentliche Probenarbeit mit doppelter Zeiteinheit(mindestens 90 Minuten)20 %
- Kirchenmusikalische Veranstaltungen–bis zu sechs Veranstaltungen im Jahr
(davon mindestens 3 eigene)10 %–bis zu zwölf Veranstaltungen im Jahr
(davon mindestens 6 eigene)20 %–bis zu achtzehn Veranstaltungen im Jahr
(davon mindestens 9 eigene)30 %
Die Mindest-Üb- und -vorbereitungszeiten sind in allen genannten Prozentsätzen enthalten.
(
2
)
Abweichende Regelungen von den in Abs. 1 genannten Prozentsätzen aufgrund persönlicher oder örtlicher Gegebenheiten bedürfen der vorherigen Genehmigung des Ausschusses nach § 1 e KAO der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg. Dem Antrag an den Ausschuss gemäß § 1 e KAO ist neben der Stellungnahme der Mitarbeitervertretung die Stellungnahme des Amtes für Kirchenmusik sowie ggf. des zuständigen Bezirkskantorats beizufügen.
#§ 3
Bewertung der Dienstaufträge der Bezirkskantorinnen und -kantoren
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1
)
Der Dienstauftrag der Bezirkskantorin/des Bezirkskantors setzt sich in der Regel aus 40 % Bezirksaufgaben und 60 % örtlichen Aufgaben zusammen.
- Bezirksauftragaa)Unterrichtstätigkeit (C-Lehrgänge und Organistenkurse)20 %bb)Begleitung und Betreuung der nebenberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenbezirk10 %cc)Sonstige Aufgaben der Bezirkskantorin/des Bezirkskantors laut Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes einschließlich Verwaltungsarbeit sowie Einberufung und Leitung der Bezirkskonferenz für Kirchenmusik10 %
- Örtlicher kirchenmusikalischer Auftrag (siehe Dienstauftrag der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers gemäß § 2 Abs. 1.)
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2
)
In Ausnahmefällen ist unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse nach vorheriger Genehmigung durch den Ausschuss gemäß § 1 e KAO eine andere Aufteilung des Dienstauftrags auf Bezirks- und Ortsaufgaben möglich. Dem Antrag an den Ausschuss gemäß § 1 e KAO ist neben der Stellungnahme der Mitarbeitervertretung die Stellungnahme des Amtes für Kirchenmusik beizufügen.
(
3
)
Die anteilige finanzielle Beteiligung des Kirchenbezirks an den Personalkosten der Bezirkskantorin/des Bezirkskantors erfolgt entsprechend der Aufteilung des Dienstauftrags zwischen örtlichen Aufgaben und Bezirksaufgaben.
#§ 4
Ausführungsbestimmungen
Die vorstehend genannten Kriterien für die Bewertung der Dienstaufträge der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf Stellen der Gruppen BK 1, BK 2, G 1, G 2 oder G 3 sind bei allen Änderungen, Neubesetzungen bzw. Neuerrichtung der o. g. Stellen im Bereich der Kirchenmusik, insbesondere bei der Ermittlung des Grads der dienstlichen Inanspruchnahme und bei der Ausschreibung freigewordener Stellen im Bereich der Kirchenmusik zu beachten.