.Anlage 1.7.1 zur KAO
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Anlage 1.7.1 zur KAO
Arbeitsrechtliche Regelung zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage
####§ 1
Voraussetzungen für die Einleitung von Maßnahmen zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage
(
1
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission verhandelt auf Antrag des Oberkirchenrats über die Ausgestaltung von Maßnahmen im Sinne von § 2 zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage, wenn die Landeskirche (Aufgaben der Landeskirche - RT 0002 -), nicht mehr in der Lage ist oder ohne strukturelle Veränderungen innerhalb eines mittelfristigen Zeitraums bzw. im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung nicht mehr in der Lage sein wird, aus
- den voraussichtlich zu erwartenden Kirchensteuern,
- zu erwirtschaftenden Einnahmen,
- zu erwartenden Zuschüssen oder Zuwendungen,
- dem Einsatz der in Absatz 2 genannten Rücklagen und sonstigen Erträge
die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes sowie nicht vorhersehbare zusätzliche Aufwendungen zu erfüllen. Hierbei sind auch im Haushaltsplan nicht geplante zusätzliche Einnahmen zu berücksichtigen.
(
2
)
Für die Berücksichtigung der Rücklagen und sonstigen Erträge der Landeskirche (RT 0002) im Blick auf die Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage ist Folgendes zu beachten:
- Die Zinserträge der Evang. Versorgungsstiftung Württemberg (EVW) - Abrechnungsbereich Landeskirche - abzüglich Kaufkraftausgleich - müssen im Haushalt ausgeschüttet sein und dürfen nicht thesauriert werden.
(
3
)
Das Vorliegen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen (insbesondere Rechnungsabschluss, aktualisierter Plan für die kirchliche Arbeit oder Wirtschaftsplan, Nachweis des Kirchensteuereingangs, Steuergesetze über Wegfall von Kirchensteuer, Bescheide über Rücknahme von Zuschüssen oder Zuwendungen, Beurteilung der möglichen Entwicklungssituation mit Perspektivplanung, Übersicht über sämtliche Rücklagen des Rechtsträgers RT 0002) nachzuweisen.
Dabei ist auch aufzuzeigen, warum es keine besseren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Überwindung der wirtschaftlichen Notlage gibt.
Ebenfalls ist darzustellen, dass auch für die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten entsprechende Kürzungen der Dienstbezüge oder Erhöhungen der Arbeitszeit in die Wege geleitet wurden bzw. schon erfolgt sind.
(
4
)
Die Vertretung der Beschäftigten im kirchlichen Dienst (§ 7 Abs. 1 lit. a) ARRG) in der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Sachverständige zur Beurteilung der vom Oberkirchenrat dargestellten Finanzsituation hinzuzuziehen. Die erforderlichen Kosten trägt die Arbeitsrechtliche Kommission.*
* Protokollnotiz:
Die Stellungnahme des/der Sachverständigen soll in der Regel spätestens einen Monat nach Einbringung des Antrags in der Arbeitsrechtlichen Kommission vorgelegt werden. Um dies zu ermöglichen soll die LakiMAV regelmäßige Informationen über die Finanzsituation der Landeskirche erhalten.
#§ 2
Vorübergehende Absenkung der Entgelte
für den gesamten Geltungsbereich der KAO
(
1
)
Stellt die Arbeitsrechtliche Kommission fest, dass die in § 1 genannten Voraussetzungen zur Einleitung von Maßnahmen zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage vorliegen, wird bei allen unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) fallenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten
- die Jahressonderzahlung nach § 20 KAO zwischen 50 % und 100 % der nach den jeweils geltenden Bestimmungen über die Gewährung einer Jahressonderzahlung maßgebenden Beträge gekürzt oder
- das Monatsbruttoentgelt um bis zu 10 % abgesenkt.
Die Kürzung kann maximal für drei aufeinander folgende Kalenderjahre beantragt werden.
(
2
)
Der Dienstgeber verzichtet im Gegenzug für die nach Abs. 1 vereinbarte Zeit auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus betrieblichen Gründen. Betriebsbedingte Änderungskündigungen sind nur zulässig, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das Entgelt enthalten.
(
3
)
Soweit die Beendigung oder Änderungskündigung von Arbeitsverhältnissen mit Auswirkungen auf das Entgelt im Rahmen einer Perspektivplanung erforderlich ist, sind diese Arbeitsverhältnisse von den Maßnahmen nach Absatz 1 ausgenommen. Die Sicherungsordnung ist anzuwenden.
#§ 3
Nachträgliche Auszahlung gekürzter Entgelte oder Jahressonderzahlungen
(
1
)
Sollte das betriebswirtschaftliche Jahresergebnis der Rechnung der Landeskirche (RT 0002) positiver als im Plan für die Kirchliche Arbeit des Jahres der Kürzung veranschlagt sein, erhalten alle von der Kürzung nach § 2 betroffenen Beschäftigten, die am 1. April des auf die Kürzung folgenden Jahres in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis innerhalb des Geltungsbereichs dieser Regelung stehen, eine nachträgliche Auszahlung nach folgender Maßgabe:
- das Ergebnis des der Notlage folgenden Kalenderjahres muss dem veranschlagten Planansatz mindestens entsprechen,
- dies gilt nicht, wenn die Arbeitsrechtliche Kommission im Jahr der Auszahlung durch Beschluss feststellt, dass erneut die Voraussetzungen gemäß § 1 dieser Regelung vorliegen. Die Mehreinnahmen sind in diesem Fall zur Abwendung oder Verringerung der Notlage zu verwenden.
(
2
)
Der Auszahlungsbetrag bemisst sich nach der Differenz der im Jahr der Kürzung tatsächlich gezahlten Jahressonderzahlung oder Entgeltzahlung und der Jahressonderzahlung oder der Entgeltzahlung, die ohne Kürzung gezahlt worden wäre.
(
3
)
Liegt der Mehrbetrag nach Abs. 1 unter dem durch die Kürzung bei den bei der Landeskirche privatrechtlich angestellten Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 eingesparten Betrag, wird an alle von der Kürzung Betroffenen nur der entsprechende anteilige Betrag ausgezahlt.
(
4
)
Die nachträgliche Auszahlung erfolgt zum 30. Juni des übernächsten Jahres nach der Kürzung.
(
5
)
Endet das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis vor dem 1. April des Folgejahres der Kürzung, erhält der oder die Beschäftigte den bei ihm gekürzten Betrag zum Zeitpunkt des Ausscheidens vollständig nachgezahlt. Satz 1 gilt nicht bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber innerhalb des Geltungsbereichs dieser Regelung, sowie bei einer rechtswirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund von § 34 Abs. 4 KAO bzw. § 626 BGB.
#§ 4
Inkrafttreten
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1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
(
2
)
Die Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für Mitglieder des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V., welche die Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) anwenden, mit Ausnahme der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V.