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Geltungszeitraum von: 01.01.2004

Geltungszeitraum bis: 01.01.2011

311. Ordnung des Aufnahmeverfahrens für Stiftsstudierende

Vom 29. Mai 1990

(Abl. 54 S. 179), geändert durch Beschluss vom 2. Dezember 1992 (Abl. 55 S. 349) und vom 30. September 2003 (Abl. 60 S. 340)

Nach Anhörung der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen gemäß B I 4 der Stiftsordnung vom 17. April 1974 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Stiftsvereinbarung vom 5. März 1928 erhält die
Ordnung des Aufnahmeverfahrens für Stiftsstudierende
folgende Fassung:
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§ 1
Zulassung zur Konkursprüfung

( 1 ) Am Evang. Stift in Tübingen bestehen Freistellen für das Theologiestudium (Vollstudium). Das ehemalige „Fürstliche Stipendium“ (seit 1536) ist heute eine vom Land Baden-Württemberg und der Evangelischen Landeskirche aufgrund eines Vertrages gemeinsam getragene Einrichtung. Die Freistellen werden nach altem Herkommen aufgrund einer Wettbewerbsprüfung (Konkurs) zugeteilt, die in Verbindung mit der Abiturprüfung abgelegt wird. Bei der Vergabe der Freistellen kann nur berücksichtigt werden, wer eine nähere Verbindung zur Evangelischen Landeskirche in Württemberg nachweisen kann (z. B. württembergische Herkunft, längerer Aufenthalt im Lande oder Absolvent einer Schule in Württemberg).
( 2 ) Schülerinnen und Schüler, die die erforderlichen Lateinkenntnisse nicht besitzen, können zur Konkursprüfung zugelassen werden, nicht dagegen Bewerberinnen und Bewerber, die lediglich die fachgebundene Hochschulreife erwerben wollen.
( 3 ) Schülerinnen und Schüler können im Jahr des Bestehens ihrer Abiturprüfung zur Konkursprüfung zugelassen werden, wenn sie das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einschließlich einer in Satz 2 bestimmten Note im Fach Evangelische Religionslehre vorlegen. Die Religionsnote bildet entweder die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung im Rahmen der Abiturprüfung oder die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung im Rahmen der Abiturprüfung oder die Bewertung einer besonderen Lernleistung im Fach Evangelische Religionslehre gemäß den Grundsätzen der neu reformierten Oberstufe.
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§ 2
Bewertung der Konkursprüfung

( 1 ) Zur Bewertung der Konkursprüfung werden der Notendurchschnitt des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife und die Note im Fach Evangelische Religionslehre gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 im Verhältnis 2 : 1 berücksichtigt. Der daraus erzielte Notenschnitt bildet die Konkursnote.
( 2 ) Eine Freistelle im Evang. Stift kann nur zugesprochen werden, wenn mindestens die Gesamtnote „2,5“ im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife und wenn mindestens die Note „2,5“ im Fach Evangelische Religionslehre (§ 1 Abs. 3 Satz 2) erreicht wurde. Bei gleicher Gesamtqualifikation gibt die Note im Fach Evangelische Religionslehre den Ausschlag.
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§ 3
Sprachprüfungen

Die Aufnahme in den Stiftsverband kann erst erfolgen, wenn die für das Theologiestudium erforderlichen Sprachprüfungen abgelegt sind oder wenn zu ihrem endgültigen Abschluss nur noch zwei Semester benötigt werden. Voraussetzung ist ferner, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Studium der Evangelischen Theologie an der Universität im deutschsprachigen Raum zugelassen sind.
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§ 4
Leistungsfeststellung

( 1 ) Die Leistungsfeststellung nach § 2 trifft der Oberkirchenrat.
( 2 ) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Ergebnisse der Konkursprüfung. Wenn ein nach dem Ergebnis der Konkursprüfung berechtigter Bewerber oder eine berechtigte Bewerberin nicht bis zum Ende des Jahres, in dem die Konkursprüfung abgelegt wurde, endgültig erklärt hat, dass er seine oder sie ihre Freistelle antreten will und zu welchem Semester er oder sie das Stipendium anzutreten beabsichtigt, rückt die oder der nächstqualifizierte, aber bisher nicht berücksichtigte Bewerberin oder Bewerber auf der Jahrgangsliste der Konkursteilnehmenden nach. Bei Rücktritt nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist werden die nicht in Anspruch genommenen Stipendiensemester gemäß § 7 Abs. 1 verteilt. Dasselbe gilt, wenn ein zugesprochener Freiplatz nicht spätestens sechs Semester nach der Aufnahme in den Stiftsverband in Anspruch genommen wird.
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§ 5
Aufnahmegespräch

Vor der Entscheidung des Kuratoriums über die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber findet jeweils ein Aufnahmegespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber statt, an dem der Ephorus und eine von ihm beauftragte weitere Vertretung des Stifts teilnehmen (B I 4 Stiftsordnung). Bei zwingenden, von der Bewerberin oder vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen kann das Aufnahmegespräch auch nach einer – dann unter Vorbehalt zu treffenden – Entscheidung des Kuratoriums vorgenommen werden.
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§ 6
Anhörung des Stiftsrats und Entscheidung durch das Kuratorium

Zu den Ergebnissen der Leistungsbewertung (§ 4) und des Aufnahmegesprächs (§ 5) wird der Stiftsrat angehört. Die endgültige Entscheidung trifft das Kuratorium (B I 4 in Verbindung mit C II 3 d der Stiftsordnung).
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§ 7
Nachaufnahme

( 1 ) Jeweils mindestens vier Freiplätze eines jeden Jahrgangs werden für Nachaufnahmen vergeben, soweit hierfür geeignete Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind. Bei Bewerbungen für die Nachaufnahme werden neben den üblichen Leistungsgesichtspunkten auch soziale Verhältnisse berücksichtigt. Die Leistungskriterien werden in Analogie zur Konkursprüfung (§ 1 ff.) und aufgrund der abgelegten Sprachprüfungen sowie von wissenschaftlichen Leistungsnachweisen der Bewerberinnen und Bewerber durch den Oberkirchenrat festgestellt, der auch über die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse entscheidet.
Mit der Durchführung des Verfahrens bei Nachaufnahmen beauftragt der Oberkirchenrat das Ephorat des Evang. Stifts.
( 2 ) Im Übrigen gelten die §§ 5 und 6 entsprechend.
( 3 ) Stiftsstudierende, die das Examen abgelegt haben, scheiden aus dem Stiftsverband aus, auch wenn sie die ihnen zugebilligten Stipendiensemester noch nicht erreicht haben. Die nicht in Anspruch genommenen Semester werden zusätzlich zu dem in Abs. 1 genannten Kontingent nach den dort genannten Gesichtspunkten verteilt. Dasselbe gilt in anderen Fällen vorzeitigen Ausscheidens.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung gilt erstmals für den Abitur-Jahrgang 2004 und tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.