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860. Kirchliches Gesetz über den Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden

Vom 9. November 1955

(Abl. 36 S. 423), geändert durch kirchliches Gesetz vom 25. November 2022 (Abl. 70 S. 425, 428)

und
861. Durchführungs-Verordnung zum kirchlichen Gesetz über den Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden
Vom 8. Mai 1956
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(Abl. 37 S. 65)
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§ 1

Es wird ein Ausgleichsstock gebildet, der dem finanziellen Lastenausgleich unter den Kirchengemeinden dient. Die Mittel für den Ausgleichsstock werden nach näherer Bestimmung des landeskirchlichen Haushaltsgesetzes dem auf die Kirchengemeinden entfallenden Anteil am Ertrag der einheitlichen Kirchensteuer entnommen. Das landeskirchliche Haushaltsgesetz kann Entnahmen von Mitteln für den Ausgleichsstock auch für die in § 9 Allgemeine Klimaschutzbestimmungen2# aufgeführten Maßnahmen vorsehen. Der Ausgleichsstock wird beim Oberkirchenrat verwaltet.
Zur Durchführung des kirchlichen Gesetzes über den Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden vom 9. November 1955 (Abl. 36 S. 423) wird folgendes verordnet:
Zu § 1
§ 1
(1) Kirchengemeinden, die besonderer finanzieller Hilfe bedürfen (vor allem im Zusammenhang mit außerordentlichen Bauaufgaben), können Zuteilungen aus dem Ausgleichsstock beantragen, wenn keine anderen Deckungs- und Finanzierungsmittel zur Verfügung stehen.
(2) Beiträge aus dem Ausgleichsstock dürfen erst nach Zuteilung in den ortskirchlichen Haushaltsplan oder in einen Kostendeckungsplan als Deckungsmittel eingestellt werden.
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§ 2

Kirchengemeinden, die besonderer Hilfe bedürfen, können auf Antrag Zuteilungen aus dem Ausgleichsstock erhalten. Voraussetzung einer Zuteilung ist, daß die Kirchengemeinde in ihrer Haushaltsführung strenge Sparsamkeit übt und die Möglichkeiten, eigene Einnahmen zu erzielen, pflichtgemäß ausschöpft.
Zu § 2
§ 2
(1) Zuteilungen aus dem Ausgleichsstock werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
  1. Der Bedarf muß dringlich sein, und zwar auch im Vergleich mit dem Bedarf anderer Kirchengemeinden.
  2. Die Ausgaben müssen sparsam bemessen sein.
  3. Die Möglichkeiten, eigene Einnahmen zu erzielen, müssen voll ausgeschöpft werden; hierzu gehören insbesondere Erhebung der Ortskirchensteuer nach der Verordnung des Evang. Oberkirchenrats vom 9. Dezember 1955 Nr. A. 15 463 (Abl. 37 S. 15) und Einzug von Kirchensteuerrückständen aus der Zeit vor dem 1. Januar 19563#).
(2) Die Opferwilligkeit einer Kirchengemeinde ist bei Zuteilungen aus dem Ausgleichsstock zu ihren Gunsten zu bewerten.
(3) Bei den Zuteilungen ist zu berücksichtigen, ob die Kirchengemeinde noch Kirchensteuereingänge aus früheren Rechnungsjahren zu erwarten hat.
§ 3
(1) Anträge auf Zuteilungen aus dem Ausgleichsstock müssen Auskunft geben über:
  1. den Zweck, für den die Zuteilung beantragt wird und die Dringlichkeit der Aufgabe;
  2. die sonstigen Deckungs- und Finanzierungsmittel für das Vorhaben:
    Kirchenopfer, Beiträge, Spenden,
    Rücklagen,
    Schuldaufnahmen,
    Grundstocksangriff gegen Wiederersatz.
    Vermögenserlöse,
    Mittel des allgemeinen Geldgrundstocks,
    vorgesehene Leistungen aus dem ordentlichen Haushalt;
  3. den im ortskirchlichen Steuerbeschluß geschätzten Ertrag der Ortskirchensteuer, getrennt nach Kirchgeld und Kirchengrundsteuer;
  4. die Summe der für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Kirchensteuerzuweisungen;
  5. die Ablieferungsrückstände der Kirchengemeinde auf das gesamte Ablieferungssoll für 1955 und frühere Rechnungsjahre;
  6. die Höhe der noch nicht eingezogenen Ortskirchensteuer aus der Zeit vor dem 1. Januar 1956, nach Rechnungsjahren getrennt;
7.
den neuesten Schuldenstand der Kirchengemeinde unter Angabe der einzelnen Schuldaufnahmen, des Zinssatzes sowie der jährlichen Tilgungsraten und Schuldzinsen (Schuldenstandsübersicht);
8.
die Höhe der beantragten Zuteilung aus dem Ausgleichsstock.
(2) Der Oberkirchenrat kann weitere Auskünfte einholen.
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§ 3

Anträge auf Gewährung einer Zuteilung aus dem Ausgleichsstock sind dem Kirchenbezirksausschuß einzureichen. Dieser prüft die Anträge und legt sie mit einer gutachtlichen Äußerung dem Oberkirchenrat vor.
Zu § 3
§ 4
(1) Der Antrag auf Zuteilung aus dem Ausgleichsstock wird vom Kirchengemeinderat beschlossen und sobald als möglich, spätestens bis 10. Juli, dem erweiterten Kirchenbezirksausschuß eingereicht4#. Verspätete Anträge können für das laufende Rechnungsjahr zurückgewiesen werden.
(2) Der erweiterte Kirchenbezirksausschuß prüft die Anträge und begutachtet sie. Bei der Entscheidung über die Dringlichkeit der beantragten Zuteilung sind auch die Verhältnisse in den übrigen Kirchengemeinden des Kirchenbezirks zu berücksichtigen.
(3) In der gutachtlichen Äußerung des erweiterten Kirchenbezirksausschusses ist anzugeben, bis zu welcher Höhe der Antrag befürwortet, oder ob die Ablehnung des Antrags empfohlen wird.
(4) Der erweiterte Kirchenbezirksausschuß legt die Anträge der Kirchengemeinden bis 15. September dem Oberkirchenrat vor5#, der sie an den Ausschuß für die Verteilung der Mittel des Ausgleichsstocks weiterleitet.
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§ 4

( 1 ) Über die Zuteilungen aus dem Ausgleichsstock entscheidet ein Ausschuß, dessen sieben Mitglieder samt Stellvertreter von der Landessynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt werden. Dem Ausschuß gehören zwei Theologen und zwei Laien der Landessynode sowie drei Vertreter der Kirchengemeinden an. Die Landessynode bestimmt, welcher der Synodalen den Vorsitz führt.
( 2 ) Der Oberkirchenrat entsendet zu den Sitzungen des Ausschusses Berater; er gibt dem Ausschuß Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben des Ausgleichsstocks.
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§ 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Text der Durchführungsverordnung wird an den entsprechenden Stellen des Gesetzes eingerückt und mittels kleinerer Schriftgröße dargestellt.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 24 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Verweis veraltet.
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4 ↑ Red. Anm.: Gem. Erlaß vom 26. Januar 1971 (AZ 74.50 Nr. 17/7) sind als Termine für den Eingang der vom erweiterten Kirchenbezirksausschuß geprüften Anträge der Kirchengemeinden beim Oberkirchenrat der 1. August und der 1. Februar bestimmt. Diese Termine sind Ausschlußtermine. Vgl. weiter die Rundschreiben unter AZ 74.50.
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5 ↑ Red. Anm.: Gem. Erlaß vom 26. Januar 1971 (AZ 74.50 Nr. 17/7) sind als Termine für den Eingang der vom erweiterten Kirchenbezirksausschuß geprüften Anträge der Kirchengemeinden beim Oberkirchenrat der 1. August und der 1. Februar bestimmt. Diese Termine sind Ausschlußtermine. Vgl. weiter die Rundschreiben unter AZ 74.50.