.Anlage 3.1.3 zur KAO
####§ 1
§ 2
§ 3
Anlage 3.1.3 zur KAO
Arbeitsrechtliche Regelung zur Dienstbefreiung und zur Kostenübernahme der Aufbauausbildung sowie der Fortbildung der Diakone und Diakoninnen
####§ 1
Aufbauausbildung
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1
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Für Diakone und Diakoninnen, die an der Aufbauausbildung gemäß § 3 Abs. 4 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes entsprechend der Verordnung des Oberkirchenrats vom 11. März 1997 teilnehmen, richtet sich die Dienstbefreiung und die Kostenbeteiligung nach den folgenden Bestimmungen:
- Zur Teilnahme an den Kursen der Aufbauausbildung ist beim Anstellungsträger rechtzeitig Dienstbefreiung zu beantragen. Diese ist im Umfang der vorgeschriebenen Kurse zu erteilen, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
- Zur Vorbereitung auf die Zweite Dienstprüfung erhalten die Bewerber und Bewerberinnen auf Antrag zwei zusammenhängende Wochen Dienstbefreiung; dies gilt nicht für Religionspädagogen bzw. Religionspädagoginnen.
- Während der Aufbauausbildung besteht kein Anspruch auf Tagungsurlaub (§ 29 Abs. 5 KAO); der Anspruch auf Erholungsurlaub bleibt unberührt.
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2
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Für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Kursen, die am Karlshöher Seminar durchgeführt werden, übernimmt die Landeskirche die Kurskosten. Die Kosten der Supervision übernimmt die Landeskirche im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die notwendigen Kosten für die An- und Abreise zu den Kursen und zur Supervision trägt der jeweilige Anstellungsträger.
Ein angemessener Eigenanteil zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung kann erhoben werden. Die Kosten für selbst anzuschaffendes Fortbildungsmaterial und Literatur trägt der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin selbst.
#§ 2
Fortbildung
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1
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Die Fortbildung erweitert und vertieft die in Ausbildung und Berufspraxis erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse. Die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen übernehmen mit der Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben die Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden (§ 1 KAO).
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2
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Zur beruflichen Fortbildung gelten die jeweiligen Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung.
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3
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Mit dem Ziel, einen neuen Schwerpunkt in ihrem Dienstauftrag zu setzen, können Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich beim Anstellungsträger frühestens fünf Jahre nach der Zweiten Dienstprüfung für die Teilnahme an einer berufsbegleitenden Fortbildung bewerben, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und für die eine umfangreichere Dienstbefreiung als in Absatz 2 vorgesehen, erforderlich ist.
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4
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Frühestens acht Jahre nach der Zweiten Dienstprüfung können sich Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen um die Teilnahme an einem Langzeitkurs (z. B. Vierteljahreskurs, Kontaktsemester etc.) bewerben, in dem ihnen die Möglichkeit zur Vertiefung ihrer Kenntnisse und zur Reflexion des eigenen Dienstauftrages bzw. der weiteren Berufsperspektiven gegeben wird.
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5
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Zum Besuch der Fortbildungskurse meldet sich der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin über den Anstellungsträger bei der entsprechenden Fortbildungsstätte an. Die erneute Teilnahme an einer Fortbildung nach Abs. 3 oder Abs. 4 ist frühestens nach einem Zeitabstand von fünf Jahren möglich. Die Teilnahme an den Kursen wird den Kursteilnehmern bzw. Kursteilnehmerinnen bescheinigt.
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6
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Die Kostenregelung für diese Fortbildungskurse liegt beim Veranstalter. Ein Eigenanteil kann erhoben werden.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aus- und Fortbildungsordnung vom 16. April 1986 außer Kraft.