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Anlage 1.3.1 zur KAO

Ordnung über die Arbeitsbedingungen
an Bildschirmgeräten (Bildschirmordnung)

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§ 1
Allgemeine Bestimmungen

Zum Schutz der Beschäftigten, die mit Bildschirmgeräten arbeiten, sind die Bestimmungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in der jeweils geltenden Fassung bzw. die diese ergänzenden oder ersetzenden Bestimmungen einzuhalten.
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§ 2
Angebotsuntersuchungen

Alle Beschäftigten, die zur Erledigung ihrer Arbeiten ein Bildschirmgerät benutzen, haben Anspruch auf eine regelmäßige, angemessene Untersuchung ihrer Augen und ihres Sehvermögens. Die Untersuchung ist vom Arbeitgeber anzubieten und beim betriebsärztlichen Dienst durchzuführen.
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§ 3
Bildschirmarbeitsplatzbrille

( 1 ) Den in § 2 genannten Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen (Bildschirmarbeitsplatzbrillen) für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
( 2 ) Der Arbeitgeber trägt durch Rahmenverträge mit Augenoptikern bzw. deren Dachverband dafür Sorge, dass die betroffenen Beschäftigten ohne Zuzahlung eine spezielle Sehhilfe erhalten.
( 3 ) Die Erstattung der Kosten der notwendigen und von Beschäftigten beschafften Bildschirmarbeitsplatzbrillen durch den Arbeitgeber richtet sich nach dem durchschnittlich niedrigsten Marktpreis (bei Bestehen eines Rahmenvertrages entspricht dieser den Sätzen nach dem Rahmenvertrag).
( 4 ) Entscheidet sich der/die Beschäftigte für eine Brille, die nicht nur die Eigenschaften aufweist, die für die Arbeitsaufgabe und die individuellen Gegebenheiten am Arbeitsplatz benötigt wird, sondern einen zusätzlichen privaten Nutzen hat, so hat er/sie den Differenzbetrag zum durchschnittlich niedrigsten Marktpreis (bei Bestehen eines Rahmenvertrages entspricht dieser den Sätzen nach dem Rahmenvertrag) selbst zu zahlen.
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§ 4
Arbeitsunterbrechungen

Hat ein Beschäftigter/eine Beschäftigte länger als 60 Minuten ununterbrochen an einem Bildschirmgerät zu arbeiten (ständiger Blickkontakt zum Bildschirm oder laufender regelmäßiger Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage), wird ihm/ihr ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen nach Ablauf von jeweils 50 Minuten ununterbrochener Arbeit Gelegenheit zu einer zehnminütigen Arbeitsunterbrechung gegeben. Arbeitsunterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen. Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende einer Pause oder der täglichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten gelegt werden. Arbeitsunterbrechungen nach Satz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.