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Schuldurkunde
#Anlage 2
###Schuldurkunde
Der Unterzeichnete
und seine Ehefrau
geborene , daselbst
– Schuldner –
bekennen hiermit als Gesamtschuldner
der Evang. Landeskirche in Württemberg
– vertreten durch den Evang. Oberkirchenrat in Stuttgart –
– Gläubiger –
zum Bau/Erwerb eines/r Eigenheims/Eigentumswohnung in
(Grundstück Markung
Flurst. Nr.
)
ein Wohnungsfürsorgedarlehen von
–: Euro (i. W.: Euro) |
schuldig geworden zu sein.
Für das Darlehen, das entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf in einer Summe oder in Teilbeträgen ausbezahlt wird, gelten folgende Bedingungen:
- Das Darlehen ist entsprechend den landeskirchlichen Wohnungsfürsorgerichtlinien vom Tag der Auszahlung an mit dem jeweiligen Zinssatz für Wohnungsfürsorgedarlehen zu verzinsen (z. Zt. 6%) und jährlich mit mindestens 3,5% zu tilgen. Sondertilgungen von mindestens 300,00 Euro bei der einzelnen Zahlung sind jederzeit zulässig.
- Die den Zins und die Tilgung enthaltende Monatsrate wird auf Euro festgesetzt. Sie wird an den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen der Schuldner einbehalten, beginnend am 1. 199/1. des übernächsten Monats nach der Beziehbarkeit des zu erstellenden Eigenheims/der zu erwerbenden Eigentumswohnung, spätestens am 199. Der Gläubiger behält sich vor, bei Änderungen des Zins- bzw. Tilgungssatzes nach Ziffer 1 die monatliche Zins- bzw. Tilgungsrate entsprechend neu festzusetzen.Die Schuldner treten hiermit ihre laufenden Dienst- bzw. Versorgungsbezüge in Höhe der jeweils festgesetzten Zins- und Tilgungsrate monatlich bis zur Tilgung des Darlehens an den Gläubiger ab. Soweit die Bezüge nicht von der Kasse des Gläubigers ausbezahlt werden, verpflichten sich die Schuldner, die Tilgungsraten durch unwiderruflichen Dauerauftrag an den Gläubiger überweisen zu lassen.
- Endet das der Darlehensgewährung zugrundeliegende Dienstverhältnis des Mitarbeiters während der Laufzeit des Darlehens, so erhöht sich der jährliche Zinssatz von diesem Zeitpunkt an auf 2% über den jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber auf 6%, höchstens jedoch auf 8%. Gleichzeitig hat der Gläubiger ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung.Diese Regelung gilt auch, wenn die durch das Darlehen geförderte Wohnung nicht mehr eigengenutzt ist, nicht aber beim Eintritt des Mitarbeiters in den Ruhestand und beim Tod des Mitarbeiters für den hinterbliebenen Ehegatten und für die kindergeldberechtigten Kinder. Im übrigen gilt die gesetzliche Frist zur Kündigung, von welcher der Gläubiger nur bei zwingenden Gründen Gebrauch machen wird.
- Das Darlehen ist auf dem oben genannten Wohnungsgrundstück/Hausgrundstück durch eine zahlungsfällige Buchgrundschuld in Höhe von Euro zugunsten des Gläubigers, verzinslich zu 10% jährlich vom Tag der Eintragung an, an nächstoffener Rangstelle dinglich zu sichern. Dieser Buchgrundschuld dürfen Grundpfandrechte bis zum Gesamtbetrag von Euro im Rang vorgehen.Die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch ist dem Gläubiger durch Übermittlung eines Grundbuchauszugs nachzuweisen.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart. Alle Zahlungen der Schuldner an Hauptsumme und Zinsen sind, unbeschadet von Ziffer 2, rechtzeitig auch ohne vorherige Aufforderung durch den Gläubiger, kostenfrei in gesetzlichen Zahlungsmitteln an die Kasse des Gläubigers zu leisten.
- Etwaige aus diesem Schuldverhältnis entstehende Kosten oder Steuern tragen die Schuldner.
, den
t. | |
(Mitarbeiter) | |
t. | |
(Ehefrau) |