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§ 2
§ 3
§ 4
853. Ordnung des Beirates für landeskirchliche Beteiligungen
Verordnung des Oberkirchenrats vom 29. September 1998 (Abl. 58 S. 136), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 28. April 2015 (Abl. 66 S. 493)
####§ 1
Aufgabe
(
1
)
Der Beirat hat die Aufgabe, den Oberkirchenrat bei allen wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit Beteiligungen der Landeskirche an privatrechtlichen Unternehmen und Genossenschaften zu beraten. Die Verantwortung des Oberkirchenrats als Vertreter der Landeskirche in den Gremien der Beteiligungen bleibt unberührt.
(
2
)
Der Oberkirchenrat hat den Beirat in geeigneter Weise über die Beteiligungen der Landeskirche zu unterrichten.
(
3
)
Bei Unternehmen, die ausschließlich der Landeskirche gehören, erfordert dies Informationen über die wirtschaftliche Lage der Unternehmen, insbesondere die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung, über die Ergebnisse der Prüfung der Unternehmen sowie über besondere Risiken und beabsichtigte größere Veränderungen.
#§ 2
Zusammensetzung
(
1
)
Der Beirat hat vier Mitglieder.
(
2
)
Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Finanzausschusses der Landessynode durch den Oberkirchenrat berufen.
#§ 3
Arbeitsweise
(
1
)
Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz führt. Sie lädt nach Abstimmung mit dem Oberkirchenrat zu den Sitzungen ein.
(
2
)
Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr. Unabhängig davon ist er zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Beirates oder der Oberkirchenrat beantragt.
(
3
)
Die Beratungen des Beirates sind vertraulich. Über die Arbeit des Beirates ist einmal jährlich im Finanzausschuß der Landessynode zu berichten. Durch Beschluß des Beirates kann die Person, die den Vorsitz führt, ermächtigt werden, Einzelergebnisse der Beratungen des Beirates im Finanzausschuß der Landessynode oder in anderen kirchlichen Gremien vorzutragen.
(
4
)
Die Beschlußfassung im Beirat erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
#§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 in Kraft.