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804. Richtlinien über das Praktikum im kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Praktikumsrichtlinien)

Erlaß des Oberkirchenrats vom 30. Januar 1990 (Abl. 54 S. 87), geändert durch Erlaß vom 6. Mai 1992 (Abl. 55 S. 179) und vom 18. Februar 2020 (Abl. 69 S. 41)

Aufgrund von § 3 der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 10. November 1987 in Verbindung mit Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 31# und unter Mitwirkung der Arbeitsrechtlichen Kommission werden folgende Richtlinien erlassen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Bewerber um eine Anstellung als hauptberuflich tätiger Kirchenmusiker haben als Voraussetzung für die Anstellungsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen des Oberkirchenrats zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg2# ein einjähriges Praktikum nach den folgenden Bestimmungen abzuleisten. Es wird mit einem Kolloquium abgeschlossen.
( 2 ) Bewerber um eine hauptamtliche Kirchenmusikerstelle, die kein gleichwertiges Praktikum abgeleistet haben, benötigen zur Anstellungsfähigkeit den Nachweis einer mindestens fünfjährigen Berufstätigkeit als hauptberuflicher Kirchenmusiker.
( 3 ) Die erforderlichen Praktikumsstellen werden vom Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Kuratorium des Amtes für Kirchenmusik eingerichtet. Dies geschieht aus organisatorischen Gründen nicht bei den jeweiligen Kirchenbezirken, sondern bei der Landeskirche nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsplans.
Die dafür anfallenden Kosten werden aus dem Kirchensteueranteil der Kirchengemeinden erstattet.
Voraussetzung dafür ist das Einverständnis des Kirchenbezirks sowie des jeweiligen anleitenden Kirchenmusikers/der anleitenden Kirchenmusikerin.
( 4 ) Die Praktikumsstelle wird dem Praktikanten durch den Landeskirchenmusikdirektor zugeteilt. Berufliche und persönliche Interessen des Praktikanten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
( 5 ) Das Praktikum wird in der Regel bei einer Bezirkskantorenstelle abgeleistet.
( 6 ) Der Praktikant wird bei Beginn seines Praktikums in einem Gottesdienst der Gemeinde vorgestellt.
( 7 ) Die Bezeichnungen „Kirchenmusiker“, „Bewerber“ und „Praktikant“ gelten für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
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§ 2
Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel

( 1 ) Zweck und Ziel des Praktikums sind die Einweisung in alle Arbeitszweige eines Gemeinde- und Bezirkskantors und der Ausbau der praktischen Fertigkeit für den Dienst an der Orgel und im kantoralen Bereich, in der kirchenmusikalischen Ausbildung nebenberuflich tätiger Mitarbeiter sowie in der Verwaltung und in der Organisation.
Hierzu gehören insbesondere:
  1. Im Gesamtbereich des Gemeindelebens:
  2. Im Bereich des Organistendienstes:
    • Einübung in die Gottesdienste der Gemeinde
    • Selbständiger Organistendienst
    • Gelegenheit zur Erweiterung des Repertoires durch regelmäßiges Üben
    • Gelegenheit sowohl zur selbständigen Durchführung von Veranstaltungen mit Orgelmusik als auch zur Mitwirkung als Solist oder Begleiter bei anderen Veranstaltungen
  3. Im Bereich des kantoralen Dienstes:
    • Mitarbeit in den Vokal- und Instrumentalgruppen, sowohl unter Anleitung als auch selbständig
  4. Im Bereich des Kirchenbezirks:
    • Beteiligung an der Aus- und Fortbildung
    • Beteiligung an und Mitarbeit in der Vorbereitung und Durchführung von Kirchenmusiker- und Chortreffen
    • Einführung in die Beratertätigkeit des Bezirkskantors
  5. Im Bereich der Verwaltung und Organisation:
    • Einweisung in die Praxis der Planung, Organisation und Durchführung von Musik im Gottesdienst und kirchenmusikalischen Veranstaltungen
    • Anleitung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit, Medien und Presse sowie des Umgangs mit finanziellen Mitteln
    • Zusammenarbeit mit kulturellen Einrichtungen und Veranstaltern.
( 2 ) Der anleitende Kirchenmusiker ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich. Er achtet auf eine gleichmäßige Einführung und Einübung in die genannten Arbeitsbereiche und macht den Praktikanten mit allen Diensten und deren Vorbereitung vertraut, gibt ihm Gelegenheit zur Hospitation, berät ihn, führt mit ihm regelmäßig Vor- und Nachgespräche über die zugewiesenen Aufgaben und hilft ihm mit Anregungen zu selbständiger Arbeit.
( 3 ) Dem Praktikanten dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die der Vorbereitung auf den Beruf des Kirchenmusikers förderlich und den Kräften des Praktikanten angemessen sind. Für Vorbereitung und instrumentales Üben ist dem Praktikanten die erforderliche Zeit zu gewähren.
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§ 3
Studienseminare

Die Evangelische Landeskirche in Württemberg richtet in Verbindung mit dem Verband Evangelische Kirchenmusik in Württemberg kirchenmusikalische Studienseminare zur praxis- und fachbezogenen Vertiefung ein. Die Teilnahme an den Seminarveranstaltungen gehört zu den Dienstpflichten des Praktikanten. Daneben ist dem Praktikanten in angemessener Weise Gelegenheit zu geben, seinen Ausbildungsstand durch Teilnahme an Kursen und Tagungen zu erweitern.
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§ 4
Anmeldung zum Praktikum

( 1 ) Das Berufspraktikum muß spätestens zwei Jahre nach Beendigung des kirchenmusikalischen Studiums begonnen werden (Beginn: 1. April oder 1. Oktober).
( 2 ) In begründeten Ausnahmefällen kann der Beginn des Berufspraktikums auf einen anderen Zeitpunkt festgelegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Landeskirchenmusikdirektor auf schriftlichen Antrag.
( 3 ) Anmeldungen sind bis spätestens 31. Januar (Beginn 1. April) oder 30. Juni (Beginn 1. Oktober) an den Landeskirchenmusikdirektor zu richten. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:
  1. Handgeschriebener Lebenslauf
  2. Taufbescheinigung
  3. Nachweis über bestandene B- oder A-Prüfung. Bei Bewerbern, die zum Anmeldetermin ihre Prüfung noch nicht abgeschlossen haben, genügt eine Bescheinigung ihrer Ausbildungsstätte, daß die Prüfung voraussichtlich bis zum Beginn des Praktikums abgeschlossen sein wird.
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§ 5
Ausbildungsvertrag und Vergütung

( 1 ) Für die Dauer des Praktikums schließt die Landeskirche mit dem Praktikanten einen Ausbildungsvertrag ab.
( 2 ) Die Praktikumsvergütung richtet sich nach den von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Württemberg festgelegten Sätzen.
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§ 6
Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienstaufsicht übt der Landeskirchenmusikdirektor bzw. der/die von ihm Bevollmächtigte aus. Die fachliche Weisungsbefugnis hat der anleitende Kirchenmusiker.
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§ 7
Abschluß des Praktikums

( 1 ) Der Praktikant legt dem anleitenden Kirchenmusiker zwei Monate vor Ablauf des Praktikums einen Bericht in zweifacher Fertigung vor, der Auskunft gibt über
  1. die geleistete Arbeit
  2. den eigenen Lernprozeß
  3. die praxisbezogene Weiterbildung.
( 2 ) Im Zusammenhang mit der Vorlage einer Fertigung dieses Berichtes an den Landeskirchenmusikdirektor nimmt der anleitende Kirchenmusiker spätestens einen Monat vor Ablauf des Praktikums in einem Gutachten Stellung zu den fachlichen Leistungen, dem Verhalten, den Fähigkeiten und Neigungen des Praktikanten. Dieses Gutachten soll inhaltlich mit dem Praktikanten besprochen werden, bevor es dem Landeskirchenmusikdirektor zugeht.
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§ 8
Kolloquium

( 1 ) Das Ergebnis des Praktikums wird durch ein in der Regel einstündiges Kolloquium festgestellt, das regelmäßig im letzten Monat des Praktikums stattfindet. Grundlage des Kolloquiums ist der Arbeitsbericht (§ 7 Abs. 1).
( 2 ) Das Kolloquium wird vom Landeskirchenmusikdirektor, einem vom Verband Evangelische Kirchenmusik in Württemberg benannten A-Kirchenmusiker und dem für Kirchenmusik zuständigen Referenten des Oberkirchenrats durchgeführt.
( 3 ) Über das Ergebnis des Praktikums entscheidet das Gremium gemäß Absatz 2 in nichtöffentlicher Beratung.
( 4 ) Kann der Abschluß des Praktikums nicht bestätigt werden, kann in begründeten Fällen eine einmalige Wiederholung des Kolloquiums nach Verlängerung des Praktikums von mindestens sechs Monaten gestattet werden.
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§ 9
Zeugnis

Nach erfolgreich abgeschlossenem Praktikum stellt der Oberkirchenrat ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß des Praktikums und des Kolloquiums aus. Es muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Inhalt des Praktikums sowie über die erworbenen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen des Praktikanten, auch Angaben über Führung und Leistung.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1991 in Kraft. § 1 Abs. 2 gilt nicht für Bewerber, die ihre Prüfung (§ 4 Abs. 2 Buchst. c) in den Jahren 1986 bis 1990 abgelegt haben, wenn sie sich bis spätestens 1. Januar 1996 um eine hauptamtliche Kirchenmusikerstelle im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg bewerben.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 801 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 801 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 802 dieser Sammlung.