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742. Verordnung zur Förderung der Umweltarbeit
in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Vom 15. November 1994

(Abl. 56 S. 283), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 5. Februar 2021 (Abl. 69 S. 376)

Gott, der Schöpfer der Welt, hat dem Menschen die Erde als seine Gabe anvertraut, damit er sie bebaue, sie als Lebensraum für künftige Generationen bewahre und so der ganzen Schöpfung diene. Um diesen Auftrag klarer zu erkennen und Wege zu finden, ihm gerecht zu werden, hat die Evangelische Landeskirche in Württemberg den Umweltrat, das Amt des oder der Umweltbeauftragten und den Vorstand des Umweltrates eingerichtet.
Dementsprechend wird nach Beratung mit dem Ständigen Ausschuss der Landessynode gemäß § 39 Absatz 1 der Kirchenverfassung1# folgendes verordnet:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Der Umweltrat, dessen Vorstand und der oder die Umweltbeauftragte sollen dazu beitragen, dass der Auftrag zum Dienst an der Schöpfung und die Verantwortung für die Mitwelt, die sich daraus ergibt, in allen Bereichen und auf allen Ebenen des Dienstes der Kirche erkannt und möglichst wirksam wahrgenommen werden.
( 2 ) Die landeskirchlichen Dienststellen unterstützen den Umweltrat, dessen Vorstand und den Umweltbeauftragten oder die Umweltbeauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und erteilen ihnen die dafür notwendigen Auskünfte.
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I. Umweltrat

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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Der Umweltrat hat bis zu achtzehn berufene und entsandte Mitglieder:
  1. Bis zu zwölf Mitglieder beruft der Landesbischof. Kirchliche Dienststellen, Einrichtungen und Werke, auch aus dem Bereich der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke, sollen angemessen vertreten sein. Ebenso sollen sich darunter Fachleute befinden, insbesondere aus Wissenschaft, Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Landwirtschaft, Publizistik und Verbandswesen.
  2. Ein Mitglied entsendet die Landessynode aus ihrer Mitte.
  3. Zwei Mitglieder entsendet der Oberkirchenrat und benennt je eine Stellvertretung.
  4. Ein Mitglied entsendet das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg.
( 2 ) Mitglieder kraft Amtes sind:
  1. Der oder die Umweltbeauftragte der Landeskirche,
  2. zwei Mitarbeitende des Oberkirchenrats aus dem Bereich der Theologie und aus dem technischen Bereich, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberkirchenrats damit betraut sind.
( 3 ) Weitere Fachleute können zu den Sitzungen des Umweltrates hinzugezogen werden.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 entspricht der Amtsperiode der Landessynode.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) In Wahrnehmung des Auftrags nach § 1 unterrichtet sich der Umweltrat möglichst umfassend, reflektiert die gesammelten Informationen und versucht, sie für das Leben der Christen und Christinnen und den Dienst der Kirche fruchtbar zu machen. Hieraus ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Der Umweltrat informiert und berät die Kirchenleitung, die Landessynode und die Leitung des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Württemberg.
  2. Er erarbeitet Leitlinien, Arbeitshilfen und Handreichungen für den kirchlichen Dienst.
  3. Er macht Vorschläge und gibt Anregungen für die Fortentwicklungen des kirchlichen Rechts, für die Praxis der kirchlichen Verwaltung und für die Wirtschaftsführung in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen.
  4. Er erarbeitet öffentliche Stellungnahmen und Erklärungen.
  5. In dreijährigem Abstand berichtet er der Kirchenleitung schriftlich über seine Arbeit.
( 2 ) Die Veröffentlichung von Stellungnahmen und Erklärungen nach Absatz 1 Nummer 4 bedarf der Zustimmung des Oberkirchenrats. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Oberkirchenrat drei Wochen nach seiner Unterrichtung nicht widersprochen hat.
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§ 4
Arbeitsweise

( 1 ) Der Umweltrat wählt zwei Vorsitzende aus seiner Mitte und bestimmt, wer für welche Zeit den ersten Vorsitz führt. Die beiden Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig im Fall der Verhinderung und des Ausscheidens.
( 2 ) Die Geschäfte des Umweltrates führt das Referat Umwelt im Oberkirchenrat.
( 3 ) Der Umweltrat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen.
( 4 ) Der Umweltrat sucht die Zusammenarbeit mit Stellen und Gremien der anderen Kirchen in Baden-Württemberg, die mit Umweltfragen befasst sind, insbesondere mit dem Umweltbeirat der Evangelischen Landeskirche in Baden. Dasselbe gilt für die entsprechenden Stellen in Staat und Gesellschaft.
( 5 ) Der Umweltrat kann beratende Ausschüsse berufen. Ihnen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Umweltrates sind.
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II. Der Vorstand des Umweltrates

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§ 5
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Vorstand des Umweltrates gehören an:
  1. Die beiden Vorsitzenden des Umweltrates,
  2. die beiden vom Oberkirchenrat entsandten Mitglieder des Umweltrates, im Verhinderungsfall deren Stellvertretung, und
  3. zwei weitere Mitglieder des Umweltrates, die dieser aus seiner Mitte wählt.
( 2 ) Der oder die Umweltbeauftragte führt die Geschäfte des Vorstands des Umweltrates und nimmt an dessen Sitzungen teil.
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§ 6
Aufgaben

In Wahrnehmung des Auftrags nach § 1 hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er bereitet die Sitzungen des Umweltrates vor.
  2. Er unterstützt den Umweltbeauftragten oder die Umweltbeauftragte bei der Ausführung der Beschlüsse des Umweltrates.
  3. Er nimmt die Aufgaben des Umweltrates wahr, wenn dessen rechtzeitiges Zusammentreten nicht möglich ist.
  4. Er begleitet die Arbeit des oder der Umweltbeauftragten.
  5. Er nimmt die Berichte des oder der Umweltbeauftragten entgegen und kann sie mit einer Stellungnahme dem Umweltrat und dem Evangelischen Oberkirchenrat zuleiten.
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§ 7
Arbeitsweise

( 1 ) Vorsitzende des Vorstands sind die Vorsitzenden des Umweltrates.
( 2 ) Der Vorstand tritt mindestens einmal zwischen den Sitzungen des Umweltrates zusammen.
( 3 ) Im übrigen gilt § 4 entsprechend.
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III. Der oder die Umweltbeauftragte

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§ 8
Person und Stellung

( 1 ) Der oder die Umweltbeauftragte leitet das Referat Umwelt im Oberkirchenrat. Über die Besetzung der Stelle des oder der Umweltbeauftragten entscheidet der Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Vorstand des Umweltrates.
( 2 ) Zum oder zur Umweltbeauftragten darf nur bestellt werden, wer der evangelischen Kirche angehört, die erforderliche Fachkunde besitzt und bereit ist, den Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung der Landeskirche zu tun. Hierauf ist er oder sie zu verpflichten.
( 3 ) Der oder die Umweltbeauftragte kann Entscheidungen kirchlicher Stellen schriftlich beanstanden, wenn er oder sie der Meinung ist, dass gegen sie aus ökologischen Gründen erhebliche Bedenken bestehen. Er oder sie kann um Stellungnahme bitten und Alternativvorschläge unterbreiten. Er oder sie kann Erklärungen an das Kollegium des Oberkirchenrats und an den Umweltrat richten.
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§ 9
Aufgaben

( 1 ) In Wahrnehmung des Auftrags nach § 1 hat der oder die Umweltbeauftragte insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Information und Beratung von Kirchenleitung, Landessynode, Leitung des Diakonischen Werks, Umweltrat, Kirchengemeinden und Kirchenbezirken und kirchlichen Einrichtungen und Werken vor allem durch
    • die Bereitstellung und Aufbereitung von Informations- und Arbeitsmaterial;
    • die Vorbereitung von Arbeitspapieren, Erklärungen, Stellungnahmen u. ä.;
    • Vorschläge und Anregungen für die kirchliche Verwaltung und die Wirtschaftsführung kirchlicher und diakonischer Einrichtungen und Werke;
    • die Beantwortung von Anfragen;
    • Publikationen in kirchlichen und nichtkirchlichen Medien;
    • Studientage und Seminare im Rahmen der Aus- und Fortbildung kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
    • öffentliche Vorträge und Seminare.
  2. Mitarbeit in den umweltbezogenen Arbeitsfeldern der Arbeitsbereiche Kirche und Gesellschaft sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung.
  3. Förderung der Zusammenarbeit von im Bereich der Landeskirche tätigen ökologischen Gruppen untereinander und mit kirchlichen Stellen und Stellen der Diakonie.
( 2 ) Der oder die Umweltbeauftragte arbeitet in der Arbeitsgemeinschaft der Umweltbeauftragten der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche Deutschlands mit und hält Verbindung zu den Umweltbeauftragten der Kirchen in Baden-Württemberg.
( 3 ) Der oder die Umweltbeauftragte pflegt den Kontakt zu den zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen, zu den auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes tätigen Verbänden und zu den entsprechenden Einrichtungen in Wissenschaft und Bildung.
( 4 ) Der oder die Umweltbeauftragte kann vom Oberkirchenrat mit der längerfristigen Vertretung der Landeskirche in kirchlichen und nichtkirchlichen Gremien und Institutionen beauftragt werden.
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IV. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

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§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
  • Ordnung für den Beirat für den Umweltbeauftragten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 21. November 1988, Abl. 53 S. 364;
  • Geschäftsordnung für den Umweltbeauftragten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 21. November 1988, Abl. 53 S. 365.
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§ 11
Übergangsbestimmungen aus Anlass der Änderungen zum 1. März 2021

Die Mitglieder des Umweltrates und des Vorstands des Umweltrates bleiben bis zum Ende der Amtsperiode der 16. Württembergischen Evangelischen Landessynode im Amt, sofern sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 oder § 5 Absatz 1 nichts anderes ergibt.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.